Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 20 W (pat) 7/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 58 633.3-52

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, die Richterin Martens

sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 6.70

beschlossen:

Der Beschluss des Patentamts vom 22. Oktober 2001 wird

aufgehoben und das Patent erteilt:

B e z e i c h n u n g : Vorrichtung zur Entnahme von biologischen Proben.

A n m e l d e t a g :

11. September 1997

Der Erteilung liegen die folgenden Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1-19,

Beschreibung S. 1-34,

8 Blatt Zeichnungen (Figuren 1-12),

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung ist durch Teilung aus der am 11. September 1997 eingereichten Stammanmeldung 197 40 429.4-52 entstanden, die am 25. März 1999

offengelegt wurde und inzwischen zum Patent ohne Erhebung eines Einspruchs

geführt hat. Die Teilungserklärung ging am 26. Oktober 1999 beim Patentamt ein

und hatte zum Inhalt, aus der Anmeldung werde - neben dem "Gegenstand einer

Probenkapsel" - der "Gegenstand einer Vorrichtung zur Probenentnahme abgetrennt". Die erforderlichen Gebühren wurden am 11. Januar 2000 entrichtet. Am

gleichen Tag reichte die Anmelderin die Unterlagen zur Teilanmeldung - mit Ausnahme der Zusammenfassung - ein, und zwar zusammen mit dem amtlichen

Antrag auf Erteilung eines Patents, auf dem sie als Bezeichnung "Vorrichtung zur

Entnahme von biologischen Proben" angegeben und in Zeile (8) "Erklärungen"

das Kästchen "Teilung/Ausscheidung aus der Patentanmeldung“ angekreuzt und

das Aktenzeichen der Stammanmeldung angegeben hatte. Die Zusammenfassung ging erst am 11. April 2000 beim Patentamt ein.

Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt am 22. Oktober 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1

sei nicht neu.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zur Entnahme von biologischen Proben, wobei

- die Vorrichtung über eine Aufnahme verfügt, welche in der

Lage ist, einen oder mehrere Deckel für Probenbehälter

(Probenkapseldeckel) aufzunehmen,

- die Vorrichtung über eine weitere Aufnahme verfügt, welche in der Lage ist, einen oder mehrere Probenbehälter aufzunehmen,

- die Vorrichtung über eine Mechanik verfügt, welche den

Probenkapseldeckel und den Probenbehälter

in einem

Arbeitsgang mit der Entnahme einer biologischen Probe entweder durch den Probenkapseldeckel oder den Probenbehälter zur Probenkapsel zusammenfügt."

Der nebengeordnete Patentanspruch 18 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

durch das auf den letzten Spiegelstrich folgende Merkmal, das folgende Fassung

hat:

"- die Vorrichtung über eine Mechanik verfügt, welche den

Probenkapseldeckel und den Probenbehälter

in einem

Arbeitsgang mit der Entnahme einer biologischen Gewebeprobe durch einen Teil einer Markierung bestehend aus einer

fest im Gewebe verankerbaren Vorrichtung zur Probenkapsel

zusammenfügt."

Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 17 und 19 wird auf die Akte verwiesen.

Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

DE 32 04 584 A1

EP 0 676 643 A2

DE 26 22 850 B1

US 2 968 184

DE 29 03 760 B1

DE 34 07 646 A1

(7) WO 89/08264 A1

(8)

(9)

EP 0 706 825 A1

DE 41 09 253 C2

(10) DE 43 06 563 A1

(11) US 5 526 822

(12) US 5195 533.

In der Beschreibung ist außerdem noch die Druckschrift

(13) DE 32 47 719 A1

genannt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und führt zum Erfolg.

1. Die am 26. Oktober 1999 gegenüber dem Patentamt schriftlich erklärte Teilung der Anmeldung ist form- und fristgerecht, die Trennanmeldung mangels Eintritts der Fiktion des § 39 Abs. 3 PatG in Kraft.

Nach § 39 Abs. 3 PatG gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben, wenn für

die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34 bis 36 PatG erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder die nach Abs. 2 zu zahlenden Gebühren nicht

innerhalb dieser Frist entrichtet werden.

a) Das mit der Einreichung der Anmeldungsunterlagen am 11. Januar 2000

übersandte Antragsformular, bei dem in Zeile (8) das Kästchen "Teilung" angekreuzt und das Aktenzeichen der Stammanmeldung angegeben war, könnte für

sich gesehen als ausreichend bestimmte Teilungserklärung angesehen werden,

mit der Folge, dass dann die Dreimonatsfrist erst am 11. Januar 2000 begann und

somit die Nachreichung der Zusammenfassung am 11. April 2000 noch innerhalb

der Frist des § 39 Abs. 3 PatG erfolgte. Vor dem Hintergrund des gesamten

Akteninhalts spricht jedoch vieles dafür, dass es sich hierbei nicht um eine erneute

Teilungserklärung handelt, unabhängig von der bereits am 26. Oktober 1999

abgegebenen Erklärung, sondern lediglich um einen Hinweis an das Patentamt,

dass mit dem amtlichen Formular nicht Unterlagen einer Neuanmeldung eingereicht werden, sondern solche, die in Anbetracht der am 26. Oktober 1999 bereits

erklärten Teilung zunächst einmal der Stammanmeldung mit dem Aktenzeichen

197 40 429.4-52 zuzuordnen sind.

b) Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die bis zum

Fristablauf am 26. Januar 2000 nicht eingereichte Zusammenfassung nach § 36

PatG steht im vorliegenden Fall der Entstehung der Trennanmeldung nicht entgegen.

aa) Soweit § 39 Abs. 3 PatG auf die "nach den §§ 34 bis 36 erforderlichen

Anmeldungsunterlagen" verweist, ist zu prüfen, ob die bei Fristablauf fehlende

Zusammenfassung im Sinne des § 36 PatG hier als erforderlich anzusehen ist.

Diese Prüfung muss insbesondere davon ausgehen, welcher Sinn und Zweck der

Beifügung einer Zusammenfassung nach § 36 PatG im Anmeldeverfahren

zukommt.

Wie aus § 36 Abs. 2 PatG zu entnehmen ist, dient die Zusammenfassung ausschließlich der technischen Unterrichtung; insbesondere sollen Dritte dadurch

schnell das technische Gebiet der Erfindung erfassen können. Liegt den Anmeldungsunterlagen nicht schon von Anfang an eine Zusammenfassung bei und wird

sie nicht bis zum Ablauf von 15 Monaten nach dem Anmeldetag oder einem in

Anspruch genommenen früheren Zeitpunkt eingereicht (§ 36 Abs. 1 PatG), wird

sie nach Ablauf der 15 Monate vom Patentamt angefordert, damit sie zur Offenlegung der Anmeldung vorliegt, die regelmäßig 18 Monate nach Zeitrang der Anmeldung erfolgt, §§ 31 Abs. 2 Nr. 2, 32 Abs. 2 PatG. Auch wenn bereits am Anmeldetag eingereicht, ist die Zusammenfassung dennoch nicht Bestandteil der Anmeldungsunterlagen nach § 34 Abs. 3 PatG, sondern diesen nur beigefügt, und sie

kann auch nicht zur Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzrechts herangezogen werden. Mängel der Zusammenfassung sind zwar nach §§ 42, 45 PatG

zu beanstanden, jedoch beschränkt auf eine Offensichtlichkeitsprüfung. Mit der

Offenlegungsschrift wird auch die Zusammenfassung veröffentlicht. Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht

worden ist, § 32 Abs. 2 PatG. Ist die Zusammenfassung noch nicht veröffentlicht

worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen, § 32 Abs. 3 Satz 3 PatG.

bb) Letztere Bestimmung gewährleistet nicht nur, dass auch bei ausbleibender

Offenlegung und alleiniger Veröffentlichung der Patentschrift (C1-Schrift) oder bei

Einverständniserklärung des Anmelders mit vorzeitiger Offenlegung, § 31 Abs. 2

Nr. 1 iVm § 32 Abs. 2 PatG, dennoch die Zusammenfassung veröffentlicht wird.

Sie dient dem Patentamt auch dazu, die Veröffentlichung der Zusammenfassung

nachzuholen, wenn die Frist von 15 Monaten nach § 36 Abs. 1 PatG erfolglos

abläuft und die Zusammenfassung für die regelmäßige Offenlegung 18 Monate

nach Zeitrang der Anmeldung nicht mehr rechtzeitig vorliegt. Die Praxis des

Patentamts geht weiter dahin, dass bei bereits erfolgter Veröffentlichung der

Zusammenfassung mit der Offenlegungsschrift (A1-Schrift) später in der Patentschrift (C2-Schrift) der Patentanspruch 1 erteilter Fassung als "Zusammenfassung" erscheint.

Bei einer Teilung nach Offenlegung der Stammanmeldung veröffentlicht das

Patentamt zur Trennanmeldung regelmäßig keine Offenlegungsschrift mehr. Führt

die Trennanmeldung zum Patent, enthält die Patentschrift (ebenfalls C2-Schrift)

eine zur Trennanmeldung eingereichte Zusammenfassung.

cc) Der Begriff der "Erforderlichkeit" – hier der Zusammenfassung - ist daher

unter Berücksichtigung seines Bedeutungszusammenhangs und des Zwecks der

Norm im Einzelfall zu konkretisieren. Dabei spielt der übliche Verfahrensgang

einer Anmeldung ebenso eine Rolle wie insbesondere der Umstand, dass es sich

vorliegend um eine Trennanmeldung handelt, die nach Veröffentlichung der Offenlegungsschrift zur Stammanmeldung entstanden ist. Da die Offenlegungsschrift

zur Stammanmeldung aber in der Regel eine Zusammenfassung enthält und die

Trennanmeldung wegen ihres mit der Stammanmeldung gemeinsamen Offenbarungsgehalts nicht erneut offengelegt wird, ist eine erneute Veröffentlichung einer

inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Zusammenfassung mit der gegebenenfalls erscheinenden Patentschrift zur Trennanmeldung jedenfalls nicht als erforderlich anzusehen.

Bei Einführung der Vorschriften zur Teilung der Anmeldung (§ 39 PatG) hat der

Gesetzgeber die in Abs. 3 vorgesehene Dreimonatsfrist für angemessen angesehen, die zwar zu einer Verzögerung im Verfahren über die Stammanmeldung

führe, was aber im Interesse des Anmelders in Kauf genommen werden könne

(vgl Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über das Gemeinschaftspatent und

zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften in Bl.f.PMZ 1979, 276ff, 284 r. Sp.).

Die Fiktion der Nichtabgabe der Teilungserklärung im Fall der Fristversäumung

wurde vorgeschlagen, da es sich hierbei um die am wenigsten einschneidende,

den Anmelder von Rechtsverlusten verschonende Lösung handle. Diese Lösung

erlaube es auch, auf eine – zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordernde – Aufforderung seitens des Patentamts zur Beibringung von Anmeldungsunterlagen

und Gebühren, an die die Säumnisfolge zu knüpfen wäre, zu verzichten (aaO

S. 284 r. Sp. 5. Abs.).

Von einer "schonenden" Behandlung des seine Anmeldung teilenden Anmelders

kann aber nicht mehr die Rede sein, wenn wegen des - hier erst 3 Jahre nach

Ablauf der Dreimonatsfrist festgestellten - Fehlens einer für eine Offenlegung nicht

mehr benötigten Zusammenfassung die Teilungserklärung als nicht abgegeben

gilt und er - wie hier - wegen der Erledigung der Stammanmeldung nicht mehr

erneut teilen kann. Umso mehr gilt dies heute vor dem Hintergrund der neueren

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilung der Anmeldung und des

Patents (vergl zuletzt BGH Mitt. 2002, 526 = GRUR 2003, 47 – Sammelhefter).

Die Versäumung der Frist des § 39 Abs. 3 PatG führt in der Regel zu einem

Rechtsverlust, wenn im Stammverfahren sofort entschieden wird, weil mangels

gegenständlicher Teilung nichts mehr abgetrennt wird und somit auch nichts mehr

zurückfallen kann (Senatsentscheidung Mitt. 2003, 68 - Unterbrechungsbetrieb),

und somit eine erneute Teilung der Anmeldung oder des Patents nicht mehr möglich ist. Eine nicht zuletzt aufgrund der Änderung der Rechtsprechung für den teilenden Anmelder mit einem Rechtsverlust verbundene Anwendung des § 39

Abs. 3 PatG ist daher im vorliegenden Fall mit der Absicht des Gesetzgebers nicht

zu vereinbaren.

Durch die Entwicklung der Rechtsprechung zur Rechtsnatur der Teilung kommt

noch hinzu, dass die inhaltliche Bedeutung einer zu einer Trennanmeldung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 39 Abs. 3 PatG eingereichten Zusammenfassung

weiter abgenommen hat. Früher mag noch der Gedanke geherrscht haben, die

- neue - Zusammenfassung solle über den speziellen Inhalt der Trennanmeldung

unterrichten. Seit der BGH-Entscheidung "Straßenkehrmaschine" (GRUR 1992,

38) geht diese Absicht ins Leere, weil mit der Trennanmeldung der gesamte

Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung ausgeschöpft werden kann.

Selbst eine Teilungserklärung gegenständlichen Inhalts entfaltet somit hinsichtlich

des Inhalts der Trennanmeldung keine Gestaltungswirkung. Der mit der Trennanmeldung letztlich verfolgte Gegenstand steht mithin nicht schon bei Einreichen der

Anmeldungsunterlagen zur Trennanmeldung (folgerichtig meist eine Kopie der

Ursprungsunterlagen) fest, sondern erst am Ende des Prüfungsverfahrens. Daher

wird eine innerhalb der Dreimonatsfrist eingereichte Zusammenfassung - falls ein

Patent erteilt und sie mit der Patentschrift veröffentlicht wird - regelmäßig nur über

das technisch unterrichten, was bereits Inhalt der - in der Regel bereits veröffentlichten - Zusammenfassung zur Stammanmeldung war.

Ist somit – wie hier – die Stammanmeldung im Zeitpunkt der Abgabe der Teilungserklärung bereits offengelegt, ist es nicht mehr erforderlich, eine Zusammenfassung der Trennanmeldung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 39 Abs. 3 PatG einzureichen. Der Senat folgt dementsprechend nicht den Entscheidungen des

14. Senats des Bundespatentgerichts vom 22. Oktober 1996 und 14. Februar 1997 (jeweils 14 W (pat) 64/96), der die Teilungserklärung als nicht abgegeben angesehen hat, weil die nach § 36 PatG erforderliche Zusammenfassung der

Trennanmeldung nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eingereicht wurde (§ 39

Abs. 3 PatG) und auch nicht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlag.

2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 1 der Stammanmeldung. Die Merkmale des Patentanspruchs 18 sind aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 der

Stammanmeldung in Verbindung mit Figur 16 und der zugehörigen Beschreibung

entnehmbar.

3. Stand der Technik

Die Druckschrift (1) betrifft eine Vorrichtung zur Flüssigkeitsspeicherung in einem

automatischen Analysator. Diese Vorrichtung verfügt über eine Aufnahme (Vertiefung in der Drehscheibe 15), die in der Lage ist, einen Probenbehälter (Reagenzgefäß 14) aufzunehmen, der eine Probenflüssigkeit enthält (S 4 Abs. 1). Weiter ist ein Deckelheber 22 vorgesehen, der eine Aufnahme für den Deckel (Verschlussdeckel 21) des Probenbehälters 14 besitzt. Die Vorrichtung verfügt außerdem über eine Mechanik (Hebel 23), mit der der Deckel abgehoben werden kann.

Nach Abheben des Deckels wird in den geöffneten Probenbehälter ein Probenröhrchen 8 abgesenkt, um Probenflüssigkeit zu entnehmen. Danach werden der

Deckel und der Probenbehälter durch die Mechanik wieder zusammengefügt.

Abweichend von den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 18 wird die Probe

aus dem Probenbehälter entnommen. Die Entnahme erfolgt nicht durch den Dekkel, den Probenbehälter oder einen Teil einer Markierung, sondern durch das Probenröhrchen, das in einem gesonderten Arbeitsgang vor dem Zusammenfügen

von Deckel und Probenbehälter in den Probenbehälter abgesenkt wird. Daher

geschehen die Entnahme der Probe und das Zusammenfügen von Probenbehälter und Deckel in weiterem Unterschied zu den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 18 nicht in einem Arbeitsgang.

Die Druckschrift (5) betrifft eine Vorrichtung zur Entnahme von biologischen Proben in Form einer verschließbaren Gewebestanze. Die Probe wird durch einen

Stanzzylinder 3 aus dem Gewebe entnommen und durch Widerhaken 9 innerhalb

des Stanzzylinders festgehalten. Der Stanzzylinder ist mit der Stanze 2 verbunden, die einen Deckel für einen eine Fixierflüssigkeit enthaltenden, in (5) als

Kappe bezeichneten Probenbehälter 1 bildet. Wenn die Stanze 2 auf den Probenbehälter 1 aufgeschraubt wird, bildet sie zusammen mit dem Probenbehälter eine

Probenkapsel.

Die Entnahme der Probe erfolgt durch ein mit dem Probenkapseldeckel verbundenes Werkzeug (Stanzzylinder 3). Hierdurch unterscheidet sich die Vorrichtung

nach (5) von den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 18, bei denen die

Entnahme durch einen Probenkapselteil selbst oder durch einen Teil einer fest mit

dem Gewebe verankerbaren Vorrichtung erfolgt. Weiter ist nach (5) keine Mechanik vorgesehen, um den Probenkapseldeckel und den Probenbehälter zusammenzufügen. Außerdem erfolgen die Probenentnahme und das Zusammenfügen von

Probenkapseldeckel und Probenbehälter nicht in einem Arbeitsgang, denn die

Probe muss in einem gesonderten Arbeitsgang entnommen werden, bevor die

Stanze 2 auf den Probenbehälter 1 geschraubt wird. Schließlich sind auch keine

Aufnahmen für den Probenbehälter und den Deckel vorgesehen.

Die weiter abliegenden Druckschriften 2 bis 4 und 6 bis 13 haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der

Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte.

4. Neuheit

Die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Gegenstände der Patentansprüche 1

und 18 sind neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle ihre Merkmale, wie sich

aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.

5. Erfinderische Tätigkeit

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 18 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus Druckschrift (1) ist bereits eine Vorrichtung zur Entnahme von Proben

bekannt, die eine Aufnahme für einen Deckel eines Probenbehälters, eine Aufnahme für einen Probenbehälter und eine Mechanik zum Öffnen und Schließen

des Probenbehälters aufweist. Bei dieser Vorrichtung besteht jedoch der Nachteil,

dass mehrere Arbeitsschritte notwendig sind, um aus dem geöffneten Probenbehälter die Probe entnehmen zu können. Zunächst muss nämlich ein Probenröhrchen in den Probenbehälter abgesenkt werden, dann muss Unterdruck erzeugt

werden, um die Probe in das Röhrchen zu saugen, das Röhrchen muss wieder

angehoben werden und schließlich muss der Deckel mit Hilfe der Mechanik auf

den Probenbehälter gesetzt werden.

Der Fachmann, ein Chemiker oder Veterinär mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Probenentnahmegeräten, mag zwar die Verringerung der Zahl der

Arbeitsschritte generell anstreben, er erhält aber weder aus Druckschrift (1) noch

aus Druckschrift (5) eine konkrete Anregung zur Vereinfachung dieses Arbeitsablaufs. Er gelangt daher auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und

Fachkönnens nur durch erfinderische Tätigkeit dazu, die Mechanik so auszugestalten, dass der Deckel und der Behälter in einem Arbeitsgang mit der Entnahme

der Probe entweder durch den Deckel, den Behälter oder einen Teil einer Markierung zu einer Probenkapsel zusammengefügt werden.

Die Druckschrift (1) kann keinen Hinweis zu dieser Lösung geben, denn dort wird

die Probe aus dem Probenbehälter entnommen, was in einer Bewegungsrichtung

geschieht, die entgegengesetzt zu der zum Verschließen des Behälters erforderlichen Bewegung ist, so dass funktionsbedingt eine Entnahme der Probe und ein

Verschließen des Behälters in einem Arbeitsgang nicht in Frage kommt. Auch hat

der Fachmann keine Veranlassung, die Entnahme der Probe durch ein Probenröhrchen durch eine Entnahme durch den Probenbehälter, den Deckel oder den

Teil einer Markierung zu ersetzen.

Auch die Druckschrift (5) kann dem Fachmann keinen Hinweis auf eine Mechanik

geben, die den Probenkapseldeckel und den Probenbehälter in einem Arbeitsgang

mit der Entnahme einer biologischen Probe entweder durch den Deckel, den

Behälter oder einen Teil einer Markierung zusammenfügt. Denn dort ist schon eine

Mechanik nicht vorgesehen. Vielmehr muss die Stanze zur Probenentnahme

zunächst von Hand in einem ersten Arbeitsgang in das Gewebe gestoßen und

dann in einem zweiten Arbeitsgang wieder herausgezogen werden. Erst in einem

dritten Arbeitsgang können dann der Probenbehälter und der Deckel zur Probenkapsel durch Schrauben - hier mag der Fachmann mit Vereinfachungen ansetzen - zusammengefügt werden.

Auch ausgehend von der Vorrichtung zur Entnahme biologischer Gewebeproben

nach Druckschrift (5) gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu den

Gegenständen der Patentansprüche 1 und 18. Er erhält nämlich aus dem Stand

der Technik keine Anregung, wie er bei der aus (5) bekannten Vorrichtung den

mehrere Arbeitsschritte umfassenden Arbeitsablauf zur Probenentnahme auf

einen einzigen Schritt vereinfachen kann, um so die Entnahme einer großen

Anzahl von Proben zu erleichtern. Er hat keine Veranlassung, die Druckschrift (1)

zu Rate zu ziehen, da diese ein Laborgerät betrifft, bei dem Probenflüssigkeiten

aus einem Behälter entnommen werden, und damit von dem Fachgebiet der

Gewebebiopsie weiter abliegt.

6. Die auf die Patentansprüche 1 und 18 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis

17 und 19 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 18 und sind daher ebenfalls

gewährbar.

7. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.

III.

1. Die vorliegende Entscheidung betrifft zwar das Verfahren vor dem Patentamt. Nachdem es sich aber nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, hat es der Senat nicht für angemessen erachtet, dem Präsidenten

des Patentamts anheimzugeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten (§ 77

Satz 1 PatG). Hier war lediglich über die Erforderlichkeit des Einreichens der

Zusammenfassung zu einer Teilanmeldung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 39

Abs. 3 PatG zu entscheiden, deren Relevanz für das Verfahren vor dem Patentamt als gering anzusehen ist.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG). Anlass ist

die Abweichung des Senats von den oben genannten Entscheidungen des 14. Senats.

Dr. Anders

Kalkoff

Martens

Dr. Zehendner

Fa