Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.11.2003 – 29 W (pat) 192/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 86 829.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink
beschlossen: 10.99
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 2002 wird aufgehoben, soweit
die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Elektrische und
elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate
zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von
Ton, Bild und/oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Chip-Karten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
XtraWeekend
ist am 27. November 2000 für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Elektrische und elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder Daten;
maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Chip-Karten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Geräten und Einrichtungen für
die Telekommunikation;
Klasse 41:
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen
für die Telekommunikation
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 24. Juli 2002 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Der Bestandteil „Xtra“ sei die
werbeübliche Schreibweise des Wortes „extra“ und werde daher vom Verkehr als
anpreisender Hinweis auf die besondere Qualität der angebotenen Waren und
Dienstleistungen verstanden. Aus der Kombination mit dem weiteren Bestandteil
„Weekend“ ergebe sich ein ohne weiteres verständlicher Gesamtbegriff, der in
Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich
darauf hinweise, dass diese dem Käufer ein besonders gutes Wochenende verschafften.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Bei dem Bestandteil „Xtra“ handele es
sich nicht um eine gebräuchliche Abwandlung des Wortes „extra“. Im Übrigen sei
„extra“ im deutschen Sprachgebrauch vor allem im Sinne von „zusätzlich, separat“
gebräuchlich. Die von der Markenstelle angenommene Bedeutung „besonders,
von besonderer Qualität“ habe der Begriff „extra“ nur in Verbindung mit einem
nachfolgenden Adjektiv oder Adverb, wohingegen das Wort „Weekend“ ein Substantiv sei. Mangels eindeutigem Sinngehalts sei „XtraWeekend“ daher weder freihaltebedürftig noch fehle dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.
Dementsprechend gebe es sowohl hinsichtlich des Bestandteils „Xtra“ als auch
hinsichtlich des Bestandteils „Weekend“ einschlägige Voreintragungen. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Anmelderin seit 1997 einen großen Teil ihrer
Waren und Dienstleistungen mit Marken kennzeichne, die mit dem Präfix „Xtra“
gebildet seien. Angesichts der Marktstellung der Anmelderin und der erheblichen
Werbeaufwendungen für die Einführung und Marktdurchsetzung der „XtraCard“
genieße die „Xtra“-Markenfamilie bei den beteiligten Verkehrskreisen eine überdurchschnittliche Bekanntheit. Zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des
Stammbestandteils „Xtra“ hat die Anmelderin das Ergebnis einer im Februar 2001
durchgeführten Verkehrsbefragung vorgelegt. Danach gaben 51% der Gesamtbevölkerung und 75% der 14- bis 29-Jährigen an, die Bezeichnung „Xtra“ im Bereich
Mobilfunk schon einmal gehört oder gesehen zu haben. Die Frage, ob die mit
„Xtra“ bezeichneten Produkte und Dienstleistungen im Mobilfunkbereich von einem ganz bestimmten Anbieter kämen, wurde von 33% der befragten Gesamtbevölkerung und 54% in der Gruppe der 14- bis 29-Jährigen bejaht. Die Anmelderin
ist der Auffassung, dass der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen infolge der
Bekanntheit des Bestandteils „Xtra“ eine Abwandlung dieses Bestandteils bzw
eine Abwandlung der eingetragenen Marke „XtraCard“ erkenne und das Zeichen
daher ohne weiteres als Unternehmenshinweis verstehe.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die Dienstleistungen „Telekommunikation; Betrieb und
Vermietung von Geräten und Einrichtungen für die Telekommunikation“ die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so
dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt nur dann, wenn das Zeichenwort
eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende
Sachaussage darstellt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 1999, 1089 – YES; GRUR
2002, 64 - INDIVIDUELLE). Ersteres ist hier der Fall.
1. Maßgeblich für die Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens sind die
Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen Schutz begehrt, und die Wahrnehmung der Verkehrskreise, an die sich diese Waren und Dienstleistungen richten (vgl EuGH GRUR 2001, 1148 – Bravo; EuG WRP 2002, 426 – LITE). Als Abnehmer bzw Empfänger der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kommt
der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Endverbraucher in
Betracht (vgl EuGH GRUR Int 1998, 795 – Gut Springenheide; BGH GRUR 2002,
812 – FRÜHSTÜCKS-DRINK II).
2. Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich aus den beiden Bestandteilen „Xtra“
und „Weekend“ zusammengesetzt. Bei „Xtra“ handelt es sich um eine werbeübliche Abwandlung des Wortes „extra“. Die Verkürzung der Vorsilbe „Ex“ auf den
Buchstaben „X“ ist ein in der Werbesprache häufig verwendetes Gestaltungsmittel
(vgl BPatG 24 W (pat) 270/97 - XPERTWARE; 26 W (pat) 46/01 – X-TRA; 27 W
(pat) 153/97 – X-tra; 28 W (pat) 159/99 – XTREME; 28 W (pat) 59/00 - XPERT;
30 W (pat) 3/02 - PlantXpert). In Kombination mit Substantiven kennzeichnet der
Begriff „Extra“ eine Sache als etwas Zusätzliches, Besonderes, zB Extrablatt,
Extraklasse, Extrawurst (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001,
CD-ROM) und gehört damit zu einem der sehr häufig in der Allgemeinsprache
vorkommenden und in ihr verwurzelten Wortbildungselemente. Dementsprechend
dient er auch als allgemeines Werbeschlagwort und findet für Waren und Dienstleistungen jedweder Art Verwendung, so auch im beanspruchten Waren- und
Dienstleistungsgebiet.
Hinsichtlich des weiteren Bestandteils „Weekend“ haben Anmelderin und Markenstelle insoweit übereinstimmend dargelegt, dass es sich dabei um den englischen
Ausdruck für das deutsche Wort „Wochenende“ handelt. In der Gesamtheit bedeutet „XtraWeekend“ also soviel wie „Extra-Wochenende“ und enthält damit auch
in der Verbindung der beiden Bestandteile keinen Aussagegehalt, der über eine
beschreibende Bedeutung hinausgeht.
Aus den der Anmelderin übersandten Rechercheunterlagen ist ersichtlich, dass
bei den Tarifen für Festnetz, Mobilfunk und Internet zwischen Haupt- und Nebenzeit sowie Wochenende unterschieden wird, wobei die Wochenendtarife wegen
der geringeren Netzbeanspruchung in der Regel günstiger sind (vgl zB die regelmäßigen Tarifübersichten in der Zeitschrift „connect“). Im Übrigen ist das Publikum
an diese Differenzierung zwischen Werktag und Wochenende auch bei Vermietungsdienstleistungen aus anderen Bereichen gewöhnt, die ebenfalls nach der
beanspruchten Zeit abgerechnet werden, wie zB die Autovermietung und die Vermietung technischer Geräte. Es erkennt in dem angemeldeten Zeichen daher
ohne weiteres einen beschreibenden Hinweis auf ein zusätzliches Wochenendangebot für die Dienstleistung der Telekommunikation bzw die Vermietung der Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten und nicht den Hinweis auf einen
bestimmten Anbieter.
3. Die begriffliche Unschärfe der Bezeichnung „XtraWeekend“ steht der Annahme
einer beschreibenden Angabe nicht entgegen. Denn auch wenn sich dem nicht
konkret entnehmen lässt, worin das Besondere des Wochenendes besteht, ist der
Bedeutungsgehalt in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen durch
den Begriff „Weekend“ auf ein Tarifmerkmal eingegrenzt und damit ausreichend
beschrieben (vgl BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt).
4. Der Hinweis der Anmelderin auf die zahlreichen Voreintragungen von Kombinationsmarken mit den Bestandteilen „Xtra“ und „Weekend“ führt zu keiner anderen
Beurteilung. Aus der Eintragung gleicher oder vergleichbarer Marken kann kein
Eintragungsanspruch hergeleitet werden, da es sich bei der Entscheidung über die
Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt. Zudem muss die Beachtung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns der Erteilungsbehörde
in Einklang gebracht werden, wonach niemand einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat (vgl EuG MarkenR 2002, 260 - SAT.2).
5. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass ein zusammengesetztes
Kennzeichen in seiner Gesamtheit schutzfähig sein kann, wenn eines der von
Haus aus schutzunfähigen Elemente sich im Verkehr gemäß § 8 Abs 3 MarkenG
durchgesetzt hat, wie die Beschwerdeführerin dies für den Bestandteil „Xtra“ in
Anspruch nimmt, wird der angesprochene Verkehr in der Bezeichnung „XtraWeekend“ für die Dienstleistungen der Telekommunikation keinen Herkunftshinweis
erkennen (vgl BGH GRUR 1983, 245 - BEKA Robusta; Fezer, Markenrecht, 3.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 468). Weder aus der von der
Anmelderin vorgetragenen intensiven Benutzung einer Vielzahl von „Xtra“-Marken
mit anderen Wortverbindungen, noch aus einer etwaigen Durchsetzung des
Bestandteils „Xtra“ alleine kann insoweit die Schutzfähigkeit abgeleitet werden.
5.1. Die von der Anmelderin vorgelegte Verkehrsbefragung zum Nachweis der
Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils „Xtra“ bezieht sich auf den Mobilfunkbereich, so dass die Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich für die der Telekommunikation zuzurechnenden Dienstleistung des Mobilfunks in Betracht kommt. Allerdings genügt die Verkehrsbefragung nicht den von der ständigen Rechtsprechung
für die Durchsetzung eines Zeichens geforderten Ansprüchen. Die Produkte und
Dienstleistungen im Mobilfunkbereich richten sich an die Allgemeinheit der Bevölkerung. Da sich das Spektrum möglicher Nutzer von Mobilfunkdienstleistungen
und –geräten von Kindern und Jugendlichen über die gesamte berufstätige Bevölkerung bis hin zu Seniorinnen und Senioren erstreckt, ist das Ergebnis der Befragung unter den 14- bis 27-Jährigen nach Auffassung des Senats nicht entscheidungserheblich. Diese Altersgruppe mag zwar als die begehrteste Zielgruppe derartiger Waren und Dienstleistungen in Betracht kommen, sie ist jedoch nicht ausschlaggebend für die Bestimmung der Verkehrskreise im markenrechtlichen
Sinne. Soweit das Ergebnis der Verkehrsbefragung vom Februar 2001 unter der
sogenannten erwachsenen Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren einen Zuordnungsgrad von 33% für die Bezeichnung „Xtra“ als Hinweis auf einen Anbieter im Mobilfunkbereich ergibt, liegt dieser Prozentsatz deutlich unter dem Durchsetzungsgrad von mindestens 50%, den der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verlangt und der auch auf Zustimmung in der Literatur trifft (vgl BGH GRUR
2001, 1042 – REICH UND SCHÖN; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 8 Rdn
5.2. Aber selbst wenn man nicht auf einen bestimmten, fest fixierten Prozentsatz
für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung abstellen (vgl EuGH GRUR 1999, 723
- Chiemsee Rdn 52), sondern weitere maßgebliche Kriterien für eine Verkehrsdurchsetzung, insbesondere den Marktanteil der Anmelderin, den Werbeaufwand
und die Dauer der Benutzung, berücksichtigen wollte, können die hierzu von der
Beschwerdeführerin gemachten Angaben nicht stützend für die Annahme einer
Verkehrsdurchsetzung von „Xtra“ herangezogen werden. Nach dem Vortrag der
Anmelderin und ausweislich des vorgelegten Werbematerials verwendet die Anmelderin den Bestandteil „Xtra“ stets in Kombination mit anderen Begriffen zur
Kennzeichnung ihrer Produkte und Dienstleistungen. Marktanteil, Höhe der Werbeaufwendungen sowie Dauer der Benutzung beziehen sich daher nicht auf den
Bestandteil „Xtra“ alleine, sondern gelten zum einen für alle von der Beschwerdeführerin benutzten Marken mit dem Bestandteil „Xtra“ und zum anderen eben nur
für diese Wortverbindungen und nicht für die isolierte Verwendung des Bestandteils „Xtra“. Auch soweit der für die Marke „XtraCard“ getätigte Werbeaufwand gesondert ausgewiesen ist, gilt Gleiches. Diese Aufwendungen können nicht als
Nachweis für eine isolierte Verkehrsdurchsetzung von „Xtra“ gelten.
5.3. Eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Durchführung eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens kam nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin die Verkehrsbefragung vom Februar 2001 bereits als Nachweis
der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt hatte und der Senat sie auch als solchen
nach den fachlichen Kriterien einer demoskopischen Umfrage behandelt und in
das Verfahren miteinbezogen hat. Ein darüber hinausgehender Vortrag der Beschwerdeführerin dafür, dass die Durchführung einer erneuten Umfrage aufgrund
möglicher veränderter Umfrageergebnisse seit Februar 2001 zu einem anderen
Ergebnis führen könnte, lag nicht vor. Für den Senat ergaben sich auch keine anderen Anhaltspunkte, denen nachzugehen die Amtsermittlungspflicht geboten
hätte. Insbesondere erscheint der Zeitraum von zweieinhalb Jahren als nicht zu
weit zurückliegend um hier vernünftigerweise von deutlich anderen Ergebnissen
zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen zu müssen.
6. Im Übrigen stünden der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens unter Einbeziehung der in der Entscheidung „BEKA Robusta“ des Bundesgerichtshofs zum
Ausdruck kommenden Grundsätze noch folgende Überlegungen entgegen:
6.1. Im vorliegenden Fall ist die Bezeichnung „Xtra“ nicht selbständiger Teil eines
mehrgliedrigen Kennzeichens, sondern bildet mit dem weiteren Bestandteil
„Weekend“ eine Wortverbindung. Die Binnengrossschreibung des Bestandteils
„Weekend“ ist eine übliche grafische Gestaltung, aus der sich nicht die Mehrteiligkeit des Zeichens ableiten lässt (vgl BPatG 29 W (pat) 208/01 - TeleOffice; 30 W
(pat) 244/01 – orderView; 32 W (pat) 281/02 – kochSensor; 33 W (pat) 142/00
- EasyTrade). Bereits aus diesem Grund ist der Fall nicht ohne weiteres übertragbar.
6.2. Die Verbindung der beiden schutzunfähigen Bestandteile ergibt ein neues
Wort mit einem eigenständigen und für die von der Zurückweisung erfassten
Dienstleistungen als Sachaussage geeigneten Sinngehalt, in dem der Verkehr das
als verkehrsbekannt unterstellte Element „Xtra“ nicht mehr als Herkunftshinweis
erkennt. Der in der Entscheidung „BEKA Robusta“ formulierte Grundsatz, wonach
ein aus zwei schutzunfähigen Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen in der
Regel dann schutzfähig ist, wenn sich ein Bestandteil im Verkehr durchgesetzt
hat, beruht hingegen auf der Annahme, dass der Verkehr auch im Nebeneinander
eines verkehrsbekannten Elements mit einem weiteren schutzunfähigen Bestandteil regelmäßig den Herkunftshinweis erkennt. Bei den von der Rechtsprechung entwickelten Erfahrungssätzen zur Wahrnehmung von Zeichen kommt es
aber stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt diese Einzelfallprüfung zur Wahrnehmung mehrgliedriger Zeichen durch den Verkehr betont (zB BGH GRUR 1999, 241 - Lions; GRUR
2000, 233 – RAUSCH/ELFI RAUCH; WRP 2003, 1228 – City Plus). Dabei ergibt
sich für den Senat im vorliegenden Fall Folgendes: Der Bestandteil „Xtra“ ist in
seiner Verbindung mit dem Wort „Weekend“ zu einem neuen Gesamtbegriff mit
einem eigenständigen, die nicht vom Tenor erfassten Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt geworden, der vom angesprochenen Publikum nur als solcher
und nicht als Kombination eines Herkunftshinweises mit einer beschreibenden
Angabe verstanden wird. Denn als allgemeiner und werbeüblicher Ausdruck der
Verstärkung lässt sich das Wort „extra“ zu einer beliebigen Anzahl von Begriffen
verbinden, bei denen jeweils der weitere Bestandteil die Sachaussage enthält.
Dementsprechend ergab die Recherche des Senats in der Wortschatz-Datenbank
der Universität Leipzig rund 1.500 Treffer für Wortverbindungen mit dem Begriff
„Extra“ und rund 1.100 Treffer für Zusammensetzungen mit dem Bestandteil
„Extra-„ (ohne Mehrfachnennung, vgl www.wortschatz.uni-leipzig.de). Auf Grund
der sprachüblichen Wortbildung und der Häufigkeit der Verwendung von „extra“ im
allgemeinen Sprachgebrauch erkennt der Verkehr den Bestandteil „Xtra“ daher in
dem angemeldeten Zeichen nur in seiner beschreibenden Bedeutung. Sein unter
Umständen möglicher Charakter als herkunftshinweisender Stamm einer Serienmarke ist darin untergegangen und tritt in der Wahrnehmung des Verkehrs vollkommen zurück.
6.3. Des weiteren handelte es sich bei BEKA um ein bereits seit langem im Wege
der Verkehrsdurchsetzung eingetragenes Zeichen, dh es ging um die Besitzstandswahrung und nicht – wie hier - um die Anerkennung der Verkehrsdurchsetzung für einen schutzunfähigen Bestandteil einer Wortverbindung im Rahmen des
Eintragungsverfahrens.
7. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Elektrische und elektronische,
optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild und/oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Chip-Karten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ ist jedoch die Unterscheidungskraft zu bejahen. Soweit es sich dabei
um Waren handelt, sind diese unabhängig von den Konditionen, zu denen sie
genutzt oder vermietet werden, so dass zu Tarifangaben nur ein mittelbarer Zusammenhang besteht. Soweit es die Dienstleistungen betrifft, ist dafür nach den
Ermittlungen des Senats weder eine Abrechnung nach Wochenendtarifen üblich
noch der Begriff „Weekend“ in anderer Hinsicht bedeutsam. Die für Festnetz, Mobilfunk und Internet typische Zeittaktung und Differenzierung nach Nutzungszeiten
ergibt sich aus der Besonderheit der Dienstleistung der Telekommunikation und ist
nicht ohne weiteres auf andere Dienstleistungen übertragbar. Hinsichtlich der
Dienstleistungen „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Projektierung und
Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ ist dies offensichtlich, da
sie üblicherweise während der regulären Arbeitszeit und nicht am Wochenende
erbracht werden. Auch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ fehlen hinreichende Anhaltspunkte für
die Annahme, dass der Verkehr das angemeldete Zeichen ohne weiteres als Hinweis auf ein bestimmtes Wochenendangebote versteht. Denn insoweit besteht ein
derart vielfältiges und unterschiedliches Angebot, dass inhaltsbeschreibende Zusätze wie zB Fitness-Wochenende, Kultur-Wochenende, Ski-Wochenende usw,
üblich sind. Die Angabe „XtraWeekend“ allein ist daher zu vage um als eindeutige
Bezeichnung dieser Dienstleistungen in Betracht zu kommen.
Das Wort „XtraWeekend“ bezeichnet oder beschreibt daher weder wesentliche
Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen noch lässt sich ihm für diese Waren
und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zuordnen, der
die Verkehrskreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit einem Unternehmenshinweis zu tun zu haben.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl