Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 05.02.2004 – 5 W (pat) 419/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Februar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 92 19 200

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2004 durch die Richterin Werner

als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der

Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des durch Abzweigung aus der deutschen Anmeldung P 42 38 853.8 mit Anmeldetag 18. November 1992 hervorgegangenen

Gebrauchsmusters 92 19 200 (Streitgebrauchsmuster), das nach Ablauf der auf

insgesamt zehn Jahre verlängerten Schutzdauer am 18. November 2002 erloschen ist.

Das Gebrauchsmuster ist mit folgenden neun Schutzansprüchen eingetragen:

1. Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges, der einen

Rohr-Rippenblock enthält, welcher beidseits mit Sammelrohren

versehen ist, die mittels Trennwänden derart unterteilt sind, daß

der Rohr-Rippenblock einen oberen Kondensierabschnitt für Kältemittel und einen unteren Unterkühlabschnitt für Kältemittel bildet,

wobei neben einem der Sammelrohre und parallel dazu ein rohrförmiger Sammler angeordnet ist, der mit diesem Sammelrohr verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, daß der Sammler (23) eine Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierabschnitt und dem Unterkühlabschnitt bildet und über eine erste Verbindungsöffnung (24)

mit dem Kondensierabschnitt und über eine zweite Verbindungsöffnung (25) mit dem Unterkühlabschnitt in Verbindung steht.

2. Kondensator nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

das Sammelrohr (14) und der dazu parallele Sammler als ein Doppelrohr ausgebildet sind, in dessen die beiden Rohrkammern trennender Wand die Verbindungsöffnungen (24, 25) angebracht sind.

3. Kondensator nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß

das Doppelrohr aus wenigstens zwei Blechprofilen (35, 36, 38; 35,

43) zusammengefügt ist.

4. Kondensator nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß

das Doppelrohr aus Blechprofilen (49, 50; 52, 53) und einem extrudierten Verbindungsprofil (46; 51) zusammengesetzt ist.

5. Kondensator nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß

das Doppelrohr ein extrudiertes Zwei-Kammer-Rohr (44, 45) ist.

6. Kondensator nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Sammler (23) ein Trockner (32) angeordnet ist.

7. Kondensator nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die als Sammler (23') dienende Rohrkammer

gegenüber der Ebene des Rohr-Rippenblockes (10) versetzt angeordnet ist.

8. Kondensator nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens die erste Verbindungsöffnung (24),

die von dem Kondensatorabschnitt zu dem Sammler (23) führt, einen Austritt mit einer in dem Sammler einen Strömungswirbel erzeugenden Form aufweist.

9. Kondensator nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß

der Austritt der Verbindungsöffnung (24) mit einem Führungselement (56) versehen ist, das hin zu einer an die Verbindungsöffnung anschließenden Wand des Sammlers gerichtet ist.

Die Antragstellerin hat am 4. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen, weil sein

Gegenstand nicht schutzfähig sei. Den Löschungsantrag hat sie nach Ablauf der

Schutzdauer umgestellt auf einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des

Streitgebrauchsmusters. Sie macht geltend, daß dem Streitgebrauchsmuster der

beanspruchte Anmeldetag der deutschen Patentanmeldung P 42 38 853.8 nicht

zustehe, weil diese Patentanmeldung eine andere Erfindung zum Gegenstand habe.

Zum Stand der Technik sind folgende Druckschriften genannt worden:

1. EP 0 480 330 A2,

2. US-PS 5 146 767,

3. US-PS 4 972 683,

4. US-PS 3 051 450,

5. DE-PS 128 794,

6. JP 4-131667 mit Übersetzung ins Englische,

7. JP 2-267478,

8. JP 4-43271 mit Übersetzung ins Englische,

9. DE 44 02 927 A1.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen und ist

dem Vorbringen der Antragstellerin in allen Punkten entgegengetreten.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat das

Streitgebrauchsmuster durch Beschluß vom 15. Januar 2003 gelöscht. Sie hat die

Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung P 42 38 853.8 als wirksam erachtet. Die Schutzfähigkeit des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters hat sie

verneint mit der Begründung, es fehle an dem erforderlichen erfinderischen

Schritt. Die Gebrauchsmusterabteilung I hat in der mündlichen Verhandlung vom

15. Januar 2004 einen Patentanwalt, der die Interessen einer nicht direkt an diesem Verfahren beteiligten Firma wahrnahm, als Zuhörer zugelassen. Der Zulassung dieses Dritten zur mündlichen Verhandlung hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zuvor widersprochen.

Gegen den verfahrensabschließenden Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I

vom 15. Januar 2003 hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 9. September 2003 hat sie Schutzansprüche 1 gemäß Hilfsanträgen 1

und 2 vorgelegt, für deren Wortlaut auf die Akten verwiesen wird. Mit Schriftsatz

vom 9. Oktober 2003 hat sie die Anwesenheit eines nicht am Löschungsverfahren

beteiligten Patentanwalts bei der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts als rechtswidrig gerügt mit

der Begründung, daß die Verhandlungen vor der Gebrauchsmusterabteilung nicht

öffentlich seien.

In dem Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2004 Schutzansprüche 1 gemäß Hilfsanträgen 1 bis 7 vorgelegt, die die früheren Schutzansprüche gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 vom 9. September 2003 ersetzen sollen. Diese Schutzansprüche lauten wie folgt:

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1:

Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges, der einen

Rohr-Rippenblock enthält, welcher beidseits mit Sammelrohren

versehen ist, die mittels Trennwänden derart unterteilt sind, dass

der Rohr-Rippenblock einen oberen Kondensierabschnitt für Kältemittel und einen unteren Unterkühlabschnitt für Kältemittel bildet,

wobei neben einem der Sammelrohre und parallel dazu ein rohrförmiger Sammler angeordnet ist, der mit diesem Sammelrohr in

Verbindung steht, dadurch gekennzeichnet, dass der Sammler (23) eine Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierabschnitt und dem Unterkühlabschnitt bildet und über eine erste Verbindungsöffnung (24) mit dem Kondensierabschnitt und über eine

zweite Verbindungsöffnung (25) mit dem Unterkühlabschnitt in

Verbindung steht, wobei die Trennwände (17, 18), die zur Unterteilung des Rohr-Rippenblocks zwischen dem oberen Kondensierabschnitt und dem unteren Unterkühlabschnitt dienen, auf gleicher

Höhe in den Sammelrohren angeordnet sind, und wobei der

Sammler die Wirkung hat, dass sich abhängig vom Betriebszustand ein unterschiedlicher Flüssigkeitsstand im Sammler (23)

ausbildet, der den Kondensationsdruck, und damit die zugehörige

Kondensationstemperatur so beeinflusst, dass der Zustand des

durch die Verbindungsöffnung (24) dem Sammler(23) zuströmenden Kältemittels in allen Betriebszuständen weitgehend ebenfalls

flüssig gesättigt ist.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2:

Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges, der einen

Rohr-Rippenblock enthält, welcher beidseits mit Sammelrohren

versehen ist, die mittels Trennwänden derart unterteilt sind, dass

der Rohr-Rippenblock einen oberen Kondensierabschnitt für Kältemittel und einen unteren Unterkühlabschnitt für Kältemittel bildet,

wobei neben einem der Sammelrohre und parallel dazu ein rohrförmiger Sammler, in dem sich flüssiges Kältemittel und gasförmiges Kältemittel sammelt, angeordnet ist, der mit diesem Sammelrohr verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Sammler (23) eine Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierabschnitt und dem Unterkühlabschnitt bildet und über eine erste Verbindungsöffnung (24) mit dem Kondensierabschnitt und über eine

zweite, im Abstand zu dieser ersten angeordneten Verbindungsöffnung (25) mit dem Unterkühlabschnitt in Verbindung steht, wobei die Trennwände (17, 18), die zur Unterteilung des Rohr-Rippenblocks zwischen dem oberen Kondensierabschnitt und dem

unteren Unterkühlabschnitt dienen, auf gleicher Höhe in den Sammelrohren angeordnet sind, und wobei der Sammler die Wirkung

hat, dass sich abhängig vom Betriebszustand ein unterschiedlicher Flüssigkeitsstand im Sammler (23) ausbildet, der den Kondensationsdruck, und damit die zugehörige Kondensationstemperatur so beeinflusst, dass der Zustand des durch die Verbindungsöffnung (24) dem Sammler (23) zuströmenden Kältemittels in allen

Betriebszuständen weitgehend ebenfalls flüssig gesättigt ist.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3:

Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges, der einen

Rohr-Rippenblock enthält, welcher beidseits mit Sammelrohren

versehen ist, die mittels Trennwänden derart unterteilt sind, dass

der Rohr-Rippenblock einen oberen Kondensierabschnitt für Kältemittel und einen unteren Unterkühlabschnitt für Kältemittel bildet,

wobei neben einem der Sammelrohre und parallel dazu ein rohrförmiger Sammler, in dem sich flüssiges Kältemittel und gasförmiges Kältemittel sammelt, angeordnet ist, der mit diesem Sammelrohr verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Sammler (23) eine Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierabschnitt und dem Unterkühlabschnitt bildet und über eine erste Verbindungsöffnung (24) mit dem Kondensierabschnitt und über eine

zweite, im Abstand zu dieser ersten angeordneten Verbindungsöffnung (25) mit dem Unterkühlabschnitt in Verbindung steht, wobei die Trennwände (17, 18), die zur Unterteilung des Rohr-Rippenblocks zwischen dem oberen Kondensierabschnitt und dem

unteren Unterkühlabschnitt dienen, auf gleicher Höhe in den Sammelrohren angeordnet sind und wobei der Sammler als Dampfabscheider ausgebildet ist und die Wirkung hat, dass sich abhängig

vom Betriebszustand ein unterschiedlicher Flüssigkeitsstand im

Sammler (23) ausbildet, der den Kondensationsdruck und damit

die zugehörige Kondensationstemperatur so beeinflusst, dass der

Zustand des durch die Verbindungsöffnung (24) in den Sammler (23) zuströmenden Kältemittels in allen Betriebszuständen

weitgehend ebenfalls flüssig gesättigt ist.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4:

Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges, der einen

Rohr-Rippenblock enthält, welcher beidseits mit Sammelrohren

versehen ist, die mittels Trennwänden derart unterteilt sind, dass

der Rohr-Rippenblock einen oberen Kondensierabschnitt für Kältemittel und einen unteren Unterkühlabschnitt für Kältemittel bildet,

wobei neben einem der Sammelrohre und parallel dazu ein rohrförmiger Sammler angeordnet ist, der mit diesem Sammelrohr in

Verbindung steht, dadurch gekennzeichnet, dass der Sammler (23) eine Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierabschnitt und dem Unterkühlabschnitt bildet und über eine erste Verbindungsöffnung (24) mit dem Kondensierabschnitt und über eine

zweite, im Abstand zu dieser ersten angeordneten Verbindungsöffnung (25) mit dem Unterkühlabschnitt in Verbindung steht, dass

die erste Verbindungsöffnung vertikal über der zweiten Verbindungsöffnung angeordnet ist, dass die Trennwände (17, 18), die

zur Unterteilung des Rohr-Rippenblocks zwischen dem oberen

Kondensierabschnitt und dem unteren Unterkühlabschnitt dienen,

auf gleicher Höhe in den Sammelrohren angeordnet sind und dass

der Sammler als Dampfabscheider ausgebildet ist und die Wirkung hat, dass sich abhängig vom Betriebszustand ein unterschiedlicher Flüssigkeitsstand im Sammler (23) ausbildet, der den

Kondensationsdruck und damit die zugehörige Kondensationstemperatur so beeinflusst, dass der Zustand des durch die Verbindungsöffnung (24) in den Sammler (23) zuströmenden Kältemittels

in allen Betriebszuständen weitgehend ebenfalls flüssig gesättigt

ist.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 5:

Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges, der einen

Rohr-Rippenblock enthält, welcher beidseits mit Sammelrohren

versehen ist, die mittels Trennwänden derart unterteilt sind, dass

der Rohr-Rippenblock einen oberen Kondensierabschnitt für Kältemittel und einen unteren Unterkühlabschnitt für Kältemittel bildet,

wobei neben einem der Sammelrohre und parallel dazu ein rohrförmiger Sammler angeordnet ist, der mit diesem Sammelrohr in

Verbindung steht, dadurch gekennzeichnet, dass der Sammler (23) eine Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierabschnitt und dem Unterkühlabschnitt bildet und über eine erste Verbindungsöffnung (24) mit dem Kondensierabschnitt und über eine

zweite

im Abstand zur ersten angeordnete Verbindungsöffnung (25) mit dem Unterkühlabschnitt in Verbindung steht, wobei

die Trennwände (17, 18), die zur Unterteilung des Rohr-Rippenblocks zwischen dem oberen Kondensierabschnitt und dem unteren Unterkühlabschnitt dienen, so angeordnet sind, daß der gesamte Kältemittelstrom durch den Sammler erfolgt und wobei sich

im Betrieb das flüssige Kältemittel im Sammler bis zu einem Niveau sammelt, welches oberhalb der ersten Verbindungsöffnung

liegt.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6:

Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges, der einen

Rohr-Rippenblock enthält, welcher beidseits mit Sammelrohren

versehen ist, die mittels Trennwänden derart unterteilt sind, dass

der Rohr-Rippenblock einen oberen Kondensierabschnitt für Kältemittel und einen unteren Unterkühlabschnitt für Kältemittel bildet,

wobei neben einem der Sammelrohre und parallel dazu ein rohrförmiger Sammler angeordnet ist, der mit diesem Sammelrohr in

Verbindung steht, dadurch gekennzeichnet, dass der Sammler (23) eine Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierabschnitt und dem Unterkühlabschnitt bildet und über eine erste Verbindungsöffnung (24) mit dem Kondensierabschnitt und über eine

zweite Verbindungsöffnung (25) mit dem Unterkühlabschnitt in

Verbindung steht, wobei die Trennwände (17, 18), die zur Unterteilung des Rohr-Rippenblocks zwischen dem oberen Kondensierabschnitt und dem unteren Unterkühlabschnitt dienen, so angeordnet sind, daß der gesamte Kältemittelstrom durch den Sammler

erfolgt und dass im Sammler eine auch nach unten gerichtete

Strömung entsteht.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 7:

Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges, der einen

Rohr-Rippenblock enthält, welcher beidseits mit Sammelrohren

versehen ist, die mittels Trennwänden derart unterteilt sind, dass

der Rohr-Rippenblock einen oberen Kondensierabschnitt für Kältemittel und einen unteren Unterkühlabschnitt für Kältemittel bildet,

wobei neben einem der Sammelrohre und parallel dazu ein rohrförmiger Sammler angeordnet ist, der mit diesem Sammelrohr in

Verbindung steht, dadurch gekennzeichnet, dass der Sammler (23) eine Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierabschnitt und dem Unterkühlabschnitt bildet und über eine erste Verbindungsöffnung (24) mit dem Kondensierabschnitt und über eine

zweite Verbindungsöffnung (25) mit dem Unterkühlabschnitt in

Verbindung steht, und dass die als Sammler (23) dienende Rohrkammer gegenüber der Ebene des Rohr-Rippenblockes (10) versetzt angeordnet ist.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß dem Streitgebrauchsmuster der in

Anspruch genommene Anmeldetag aus der Abzweigung zustehe und daß der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters, zumindest in der Fassung nach einem der

Hilfsanträge, neu sei und auf einem erfinderischen Schritt beruhe. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2004 hat die Antragsgegnerin auf Befragen des

Senats mitgeteilt, daß nach ihrem Eindruck die Zulassung des nicht an dem Löschungsverfahren beteiligten Patentanwalts zur mündlichen Verhandlung vor der

Gebrauchsmusterabteilung I am 15. Januar 2003 keinen Einfluß auf den angegriffenen Beschluß gehabt habe.

Sie beantragt sinngemäß,

1. den angegriffenen Beschluß vom 15. Januar 2003 aufzuheben,

2. den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters zurückzuweisen,

3. hilfsweise: den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des

Gebrauchsmusters im Umfang von Schutzanspruch 1 nach

Hilfsanträgen 1 bis 6 vom 5. Februar 2004 zurückzuweisen, wobei sich an Schutzanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1

bis 6 vom 5. Februar 2004 die Schutzansprüche 2 bis 9 in der

eingetragenen Fassung anschließen,

4. hilfsweise: den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des

Gebrauchsmusters im Umfang von Schutzanspruch 1 nach

Hilfsantrag 7 vom 5. Februar 2004 zurückzuweisen, wobei sich

an diesen Schutzanspruch die Unteransprüche 2 bis 6, 8 und 9

in der eingetragenen Fassung anschließen.

Die Antragsgegnerin regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen zu der Frage, wie

weit funktionelle Angaben im Schutzanspruch eines Gebrauchsmusters bei der

Feststellung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters und des dem Gegenstand

zugrunde liegenden erfinderischen Schrittes zu berücksichtigen sind.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters weder in der eingetragenen Fassung, noch in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen schutzfähig sei. Die Wirksamkeit der Abzweigung hat sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr angegriffen.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze

verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts zu Recht gemäß § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG die Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters festgestellt hat. Denn das Streitgebrauchsmuster war von Anfang an nicht im Sinne von §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig.

1. Der Umstand, daß die Gebrauchsmusterabteilung I entgegen dem Widerspruch

der Antragsgegnerin den Patentanwalt einer nicht direkt an dem Löschungsverfahren beteiligten Firma zur mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2003 zugelassen hat, ist kein Grund für eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 18 Abs 2 GebrMG in Verbindung mit § 79

Abs 3 PatG. Dabei kann dahinstehen, ob in diesem Fall die Zulassung eines Dritten zur mündlichen Verhandlung einen schweren Verfahrensfehler im Sinne von

§ 79 Abs 3 Nr 2 PatG darstellt. Daß die Anwesenheit dieses Dritten bei der mündlichen Verhandlung Einfluß auf die anschließende Sachentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung gehabt hätte, wird von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Es sind auch sonst keine Umstände erkennbar, die auf eine solche Möglichkeit hindeuten würden. Im übrigen ist die Sache entscheidungsreif.

2. Der für die Sachentscheidung maßgebliche Fachmann ist ein Diplomingenieur

des Maschinenbaus mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Thermodynamik und Strömungstechnik sowie Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion

von Klimaanlagen, insbesondere für Fahrzeuge, anzusehen.

3. Dem Streitgebrauchsmuster steht der Anmeldetag der deutschen Anmeldung

P 42 38 863.8 (Stammanmeldung), der 18. November 1992, zu. Die Abzweigung

ist wirksam, denn die genannte Patentanmeldung und das Streitgebrauchsmuster

haben dieselbe Erfindung zum Gegenstand.

Der Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters unterscheidet sich von dem

Patentanspruch 1 der Stammanmeldung in 2 Punkten:

Streitgebrauchsmuster

Stammanmeldung

... bildet, wobei neben einem der Sam-

... bildet, zwischen denen parallel zu

melrohre und parallel dazu ein rohrföreinem Sammelrohr ein Sammler angemiger Sammler angeordnet ist, der mit

ordnet ist, dadurch gekennzeichnet,

diesem Sammelrohr verbunden ist, dadass der Sammler (23) über eine

durch gekennzeichnet, dass der Sammerste...

ler (23) eine Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierabschnitt und

dem Unterkühlabschnitt bildet und über

eine erste...

... über eine zweite Verbindungsöff-

... über eine zweite, im Bereich seines

nung (25) ...

Bodens (31) angebrachte Verbindungsöffnung (25) ...

3.1 Die Spezifizierung der Anordnung des Sammlers "neben einem der Sammelrohre und parallel dazu" (Streitgebrauchsmuster) bedeutet gegenüber der Spezifizierung "parallel zu einem Sammelrohr" (Stammanmeldung) keine Erweiterung

oder Änderung der den Gegenstand der Stammanmeldung bildenden Erfindung

sondern allenfalls eine Präzisierung. Die Präposition "zwischen" in der Fassung

der Stammanmeldung bezieht sich offensichtlich nicht auf die räumliche Anordnung des Sammlers sondern auf seine Einbindung in den Strömungsweg des Kältemittels. Dem entspricht im Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters die

Einfügung am Anfang des kennzeichnenden Teils "dass der Sammler (23) eine

Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierabschnitt und dem Unterkühlabschnitt bildet".

3.2 Auch der Wegfall der Spezifizierung der Verbindungsöffnung (25) als "im Bereich seines (dh des Sammlers) Bodens angebrachte" gegenüber dem Anspruch 1

der Stammanmeldung bewirkt nicht, daß nicht mehr dieselbe Erfindung wie in der

Stammanmeldung vorliegt. Aus der in der Stammanmeldung und im Streitgebrauchsmuster gleichlautenden Aufgabe ("relativ große konstruktive Freiheiten bezüglich ... insbesondere des Unterkühlabschnittes") und der im übernächsten Absatz darauf folgenden Darstellung der erzielten Wirkungen ("Insbesondere ist es

möglich, den Unterkühlabschnitt ... so zu gestalten, daß das flüssige Kältemittel ...

im Bereich des unteren Endes des Kondensators zugeführt wird.") ergibt sich, daß

die Anbringung der Verbindungsöffnung (25) im Bereich des Bodens des Sammlers nur eine bevorzugte Ausgestaltung darstellt. Zur Erfindung gehören aber, wie

der Fachmann ohne weiteres erkennt, grundsätzlich alle Anordnungen der zweiten

Verbindungsöffnung zwischen der den Unterkühlabschnitt vom Kondensierabschnitt trennenden Trennwand und dem Boden des Sammlers.

4. Laut Beschreibung geht das Streitgebrauchsmuster aus von einem Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges, der einen Rohr-Rippenblock enthält,

welcher beidseits mit Sammelrohren versehen ist, die mittels Trennwänden derart

unterteilt sind, daß der Rohr-Rippenblock einen oberen Kondensierabschnitt für

gasförmiges Kältemittel und einen unteren Unterkühlabschnitt für flüssiges Kältemittel bildet, wobei neben einem der Sammelrohre und parallel dazu ein Sammler

angeordnet ist, der mit diesem Sammelrohr verbunden ist. Ein solcher Kondensator ist laut Beschreibung aus der EP 0 480 330 A2 (Entgegenhaltung 1) bekannt.

Bei dem bekannten Kondensator ist, wie in der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters weiter ausgeführt wird, ein Sammler, der als eine Art Zwischenspeicher

für flüssiges und gasförmiges Kältemittel dient, an eine Verbindungsleitung zwischen dem Kondensierabschnitt und dem Unterkühlabschnitt angeschlossen (S 1

Abs 1 und 2).

Bei dem bekannten Kondensator kann es sich aber entgegen den Ausführungen

der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht um den in Figur 44 der

Entgegenhaltung 1 dargestellten Kondensator handeln, denn dieser ist nicht mit

Sammelrohren versehen und weist demzufolge auch keine Trennwände in den

Sammelrohren auf. Der in der Figur 34 der Entgegenhaltung 1 dargestellte Kondensator weist dagegen die vorgenannten Merkmale des als bekannt bezeichneten Kondensators auf.

In der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters ist vor diesem technischen Hintergrund als Aufgabe angegeben, einen Kondensator der genannten Art so auszubilden, daß relativ große konstruktive Freiheiten bezüglich der Ausbildung des

Kondensierabschnittes und insbesondere des Unterkühlabschnittes bestehen (S 1

Abs 3).

Diese Aufgabe soll bei einem Kondensator der vorgenannten Art dadurch gelöst

werden, daß der Sammler eine Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierabschnitt und dem Unterkühlabschnitt bildet und über eine erste Verbindungsöffnung mit dem Kondensierabschnitt und mit einer zweiten Verbindungsöffnung mit

dem Unterkühlabschnitt in Verbindung steht (S 2 Abs 1).

Worin die größeren konstruktiven Freiheiten bezüglich der Ausbildung des Kondensierabschnittes bestehen könnten, ist im Streitgebrauchsmuster nicht ausgeführt. Hinsichtlich der Ausbildung des Unterkühlabschnittes ist ausgeführt, daß dieser bei der streitgebrauchsmustergemäßen Ausbildung so gestaltet werden könne,

daß das flüssige Kältemittel der Unterkühlstrecke im Bereich des unteren Endes

des Kondensators zugeführt werden könne, so daß es auf dem Weg zu einem

Austrittsanschluß von unten nach oben den Kühlteil in mehreren gegenläufigen

Bewegungen durchströme (S 2 Abs 2 iVm S 5 Abs 3). Hierzu sind allerdings

Trennwände in den Sammelrohren im Bereich des Unterkühlteils erforderlich.

5. Zum Hauptantrag

Die Merkmale des Schutzanspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern, wobei Wiederholungen weggelassen sind:

Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges:

1. der Kondensator

1.1 enthält einen Rohrrippenblock,

1.2 welcher beidseits mit Sammelrohren versehen ist,

2. die Sammelrohre sind mittels Trennwänden unterteilt,

2.1 derart, dass der Rohrrippenblock einen oberen Kondensierabschnitt für Kältemittel und

2.2 einen unteren Unterkühlabschnitt für Kältemittel bildet,

3. neben einem der Sammelrohre und parallel dazu ist ein rohrförmiger . Sammler angeordnet,

4. der Sammler steht mit diesem Sammelrohr in Verbindung,

5. der Sammler bildet eine Strömungsverbindung zwischen dem

Kondensierabschnitt und dem Unterkühlabschnitt,

5.1 der Sammler steht über eine erste Verbindungsöffnung

mit dem Kondensierabschnitt in Verbindung, und

5.2 der Sammler steht über eine zweite Verbindungsöffnung

mit dem Unterkühlabschnitt in Verbindung.

Ein solcher Kondensator ist nicht schutzfähig, da er nicht auf einem erfinderischen

Schritt beruht.

In der US-Patentschrift 5 146 767 (Entgegenhaltung 2) sind drei Bauarten eines

Kondensators für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges beschrieben, ua auch ein

Kondensator, der einen Rohr-Rippenblock enthält, welcher beiderseits mit Sammelrohren (header 46, 48) versehen ist. Die Sammelrohre sind mittels auf gleicher

Höhe liegender Trennwände (baffle 50a, 48) derart unterteilt, daß der Rohr-Rippenblock einen oberen Kondensierabschnitt und einen unteren Unterkühlabschnitt

bildet. Bei dem in der Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiel sind der Kondensierabschnitt und der Unterkühlabschnitt über ein Unterkühlrohr (subcooler tube 60) verbunden. Dieses Unterkühlrohr stellt zwar keinen Sammler im Sinne des

Streitgebrauchsmusters dar, denn es wirkt nicht als Dampfabscheider und Füllmengenreservoir (vgl Streitpatentschrift S 5 Abs 2 letzter Satz). Ein Sammler im

Sinne des Streitgebrauchsmusters ist aber in der Entgegenhaltung 2 ebenfalls beschrieben (Sp 5 Z 2 bis 35). Außer der in der Figur 3 der Entgegenhaltung dargestellten Kombination eines solchen Sammlers mit einem Kondensator, dessen

Rippenrohr in Serpentinen verläuft, ist in der Entgegenhaltung auch die Kombination eines derartigen Sammlers mit einem Kondensator mit einem in einen Kondensierteil und einen Unterkühlteil unterteilten Rohr-Rippenblock, wie er in Figur 4

dargestellt ist, offenbart und zwar in Spalte 2, Zeilen 34 bis 51, in Verbindung mit

Anspruch 3 (insbes Sp 10). Daß dort im Anspruch 3 nicht ein Kondensator gemäß

Figur 3 gemeint ist, ergibt sich daraus, daß in den Ansprüchen 1 und 2 der Entgegenhaltung ein solcher Kondensator ausdrücklich als mit Umlenkbögen und serpentinenförmigem Rohrverlauf angegeben ist (Sp 7 Z 65, Sp 8 Z 40). Daß im Anspruch 3 ein Sammler gemäß Figur 3 angesprochen ist, ergibt sich ua aus der Erwähnung eines Standrohrs, das nur beim Sammler gemäß Figur 3 vorhanden ist

(standpipe 41b). Wie beim Gegenstand des Streitgebrauchsmusters bildet bei

dem bekannten Kondensator der Sammler eine – die einzige – Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierabschnitt und dem Unterkühlabschnitt. Der Fachmann entnimmt somit der US-Patentschrift 5 146 767 als bekannt einen Kondensator mit den Merkmalen 1 bis 2.2 und 5 bis 5.2 gemäß der vorstehenden Merkmalsgliederung.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters unterscheide sich somit dadurch von dem aus der US-Patentschrift 5 146 767 bekannten

Kondensator, daß der Sammler neben einem der Sammelrohre und parallel dazu

angeordnet (Merkmal 3) und mit diesem verbunden ist (Merkmal 4). Eine derartige

Ausbildung liegt aber im unmittelbaren Griffbereich des Fachmanns. Aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 480 330 (Entgegenhaltung 1) ist nämlich bereits

ein Kondensator für die Klimaanlage eines Fahrzeugs mit einem Rohr-Rippenblock und beiderseits angeordneten Sammelrohren bekannt, bei dem ein rohrförmiger Ausgleichsbehälter Wand an Wand mit einem der Sammelrohre parallel neben diesem angeordnet ist (Fig 43 und 45). Für den Fachmann ist offensichtlich,

daß sich so eine besonders kompakte und einfache Ausbildung ergibt, die eine

unmittelbare Strömungsverbindung durch Verbindungsöffnungen zwischen dem

Sammelrohr und dem Ausgleichsbehälter ohne Verbindungsleitungen und Anschlüsse ermöglicht. Bei dem bekannten Kondensator steht der Ausgleichsbehälter mit dem benachbarten Sammelrohr zB über eine im Bereich des Unterkühlteil

perforierte, dh mit Verbindungsöffnungen versehene Trennwand in Verbindung

(Sp 22 Z 44 bis 56). Der Ausgleichsbehälter bildet somit zwar keine Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierteil und dem Unterkühlteil. Der Fachmann

sieht aber ohne weiteres, daß die gezeigte Anordnung sehr einfach für einen

Sammler, dh einen kombinierten Abscheider und Ausgleichsbehälter, übernommen werden kann. Hierfür sind lediglich zwei Verbindungsöffnungen zwischen

dem Sammler und dem benachbarten Sammelrohr vorzusehen, nämlich einerseits

im Bereich des Austritts aus dem Kondensierteil oberhalb der das Sammelrohr unterteilten Trennwand und andererseits im Bereich des Eintritts in den Unterkühlteil

unterhalb der genannten Trennwand. Da die Vorteile hinsichtlich der kompakten

Anordnung und der leitungslosen Verbindung zwischen dem Ausgleichsbehälter

bzw Sammler und dem Sammelrohr des Kondensators auf der Hand liegen und

offensichtlich unabhängig davon sind, ob dieser Behälter, wie in der europäischen

Offenlegungsschrift 04 80 330 dargestellt, lediglich als Ausgleichsbehälter ohne

Kältemitteldurchströmung angeschlossen oder als vom gesamten Kältemittelstrom

durchströmter Abscheider angeschlossen ist, drängt sich eine solche Ausführung

dem Fachmann geradezu auf.

6. Zum Hilfsantrag 1

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich dadurch vom eingetragenen Schutzanspruch 1, daß er zusätzlich folgende Merkmale umfaßt:

a) Die Trennwände zur Unterteilung des Rohr-Rippenblocks zwischen

dem oberen Kondensierabschnitt und dem unteren Unterkühlabschnitt sind auf gleicher Höhe in den Sammelrohren angeordnet,

b) der Sammler hat die Wirkung, daß sich abhängig vom Betriebszustand ein unterschiedlicher Flüssigkeitsstand im Sammler ausbildet,

der den Kondensationsdruck und damit die zugehörige Kondensationstemperatur so beeinflußt, daß der Zustand des durch die Verbindungsöffnung dem Sammler zuströmenden Kältemittels in allen Betriebszuständen weitgehend ebenfalls flüssig gesättigt ist.

Diese Merkmale sind in der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters (S 4 Mitte

des letzten Abs und S 8 ab Z 8 des 2. Abs) offenbart. Die Antragsgegnerin hat diese Änderungen in der mündlichen Verhandlung zutreffend als Klarstellungen qualifiziert. In der Tat sind diese Merkmale im eingetragenen Schutzanspruch bereits

implizit enthalten. Laut Schutzanspruch 1 soll der Kondensator mittels Trennwänden derart unterteilt sein, daß der Rohr-Rippenblock einen oberen Kondensierabschnitt und einen unteren Unterkühlabschnitt bildet. Weiter soll der Sammler über

eine erste Verbindungsöffnung mit dem Kondensierabschnitt und über eine zweite

Verbindungsöffnung mit dem Unterkühlabschnitt in Verbindung stehen. Daraus

und auch aus den übrigen Unterlagen, (insbesondere S 2 Abs 2 und S 4 letzter

Abs bis S 5 2. Abs iVm Fig 1) ergibt sich notwendigerweise, daß die den Kondensator in einen Kondensierabschnitt und einen Unterkühlabschnitt unterteilenden

Trennwände auf gleicher Höhe liegen und daß der Sammler die einzige Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierabschnitt und dem Unterkühlabschnitt bildet, dh der gesamte Kältemittelstrom durch den Sammler fließt.

Auch das Merkmal b bewirkt keine sachliche Änderung gegenüber dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag, denn es ist ja gerade der Zweck

eines Ausgleichsbehälters bzw Sammlers, durch unterschiedliche Flüssigkeitsstände veränderliche Betriebsbedingungen im Kältemittelkreislauf auszugleichen

und sicherzustellen, daß das Kältemittel am Austritt aus dem Kondensierteil weitgehend verflüssigt ist. Das ordnungsgemäße Funktionieren erfordert selbstverständlich, daß die korrekte Kältemittelmenge in den Kreislauf eingefüllt ist.

Da sich somit der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sachlich

nicht vom Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 (Hauptantrag) unterscheidet, gilt das dort zur Schutzfähigkeit Gesagte.

7. Zum Hilfsantrag 2

Im Vergleich zum Hilfsantrag 1 ist im Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zusätzlich das Merkmal enthalten, daß die Verbindungsöffnung (25) des Sammlers mit

em Unterkühlabschnitt im Abstand zu der Verbindungsöffnung (24) mit dem Kondensierabschnitt angeordnet ist. Auch dieses Merkmal ist im eingetragenen

Schutzanspruch 1 bereits implizit enthalten und verändert dessen Gegenstand

nicht. Im eingetragenen Schutzanspruch 1 ist nämlich angegeben, daß der Kondensator durch Trennwände in den Sammelrohren in einen Kondensierabschnitt

und einen Unterkühlabschnitt unterteilt ist und daß der Sammler über die Verbindungsöffnung (24) mit dem Kondensierabschnitt und über die Verbindungsöffnung (25) mit dem Unterkühlabschnitt in Verbindung steht. Die beiden Verbindungsöffnungen müssen daher logischerweise einen Abstand voneinander haben.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls

nicht schutzfähig.

8. Zum Hilfsantrag 3

Im Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist im Vergleich zum Hilfsantrag 2 zusätzlich angegeben, daß der Sammler als Dampfabscheider ausgebildet ist. Auch

hier handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, die den Gegenstand des

Schutzanspruchs nicht verändert. Auch der Sammler gemäß dem eingetragenen

Schutzanspruch 1 wirkt als Dampfabscheider. Somit ist der Gegenstand des

Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ebenfalls nicht schutzfähig.

9. Zum Hilfsantrag 4

Zusätzlich zum Hilfsantrag 3 ist im Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 angegeben, daß die erste Verbindungsöffnung des Sammlers mit dem Kondensierabschnitt vertikal über der zweiten Verbindungsöffnung des Sammlers mit dem Unterkühlabschnitt angeordnet ist. Da im eingetragenen Schutzanspruch bereits enthalten ist, daß der Kondensator in einen oberen Kondensierabschnitt und einen

unteren Unterkühlabschnitt unterteilt ist und daß der Sammler über die erste Verbindungsöffnung (24) mit dem Kondensierabschnitt und über die zweite Verbindungsöffnung (25) mit dem Unterkühlabschnitt in Verbindung steht, folgt daraus

notwendigerweise, daß die erste Verbindungsöffnung über der zweiten Verbindungsöffnung angeordnet ist. Die Aufnahme dieses Merkmals in den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 bewirkt somit keine Änderung des Anspruchsgegenstandes und kann daher dessen Schutzfähigkeit nicht bewirken.

10. Zum Hilfsantrag 5

Im Vergleich zum eingetragenen Schutzanspruch 1 enthält dieser Schutzanspruch

zusätzlich die Merkmale,

a) daß die Verbindungsöffnungen zwischen dem Sammler und dem

Kondensierabschnitt bzw dem Unterkühlabschnitt im Abstand angeordnet sind,

b) daß die Trennwände, die zur Unterteilung des Rohr-Rippenblocks

zwischen dem oberen Kondensierabschnitt und dem unteren Unterkühlabschnitt dienen, so angeordnet sind, daß der gesamte Kältemittelstrom durch den Sammler erfolgt und

c) daß sich im Betrieb das flüssige Kältemittel im Sammler bis zu einem

Niveau sammelt, welches oberhalb der ersten Verbindungsöffnung

liegt.

Wie beim Hilfsantrag 1 bereits ausgeführt wurde, bewirkt die Aufnahme der Merkmale a und b in den Anspruchswortlaut keine Änderung des Anspruchsgegenstandes gegenüber dem eingetragenen Schutzanspruch 1. Zur Offenbarung des Merkmals c hat die Antragsgegnerin auf die Figur 1 des Streitgebrauchsmusters verwiesen. Im Text ist dieses Merkmal nirgends erwähnt. Es ist auch zu berücksichtigen, daß der Flüssigkeitsstand im Sammler je nach Betriebsbedingungen unterschiedlich hoch ist. Der Flüssigkeitsstand im Sammler ist außerdem davon abhängig, wie viel Kältemittel in den Kreislauf eingefüllt ist. Allein aus der Figur ist nach

alledem die Offenbarung des Merkmals c nicht herleitbar. Der Fachmann wird allerdings davon ausgehen, daß das Kältemittel im Kondensierteil des Kondensators

weitgehend verflüssigt werden und im Unterkühlteil unterkühlt werden soll. Er wird

daher eine ausreichende Kältemittel-Füllmenge vorsehen, so daß dieser Zustand

auch unter ungünstigen Betriebsbedingungen erreicht wird. Daraus folgt aber, daß

der Kältemittelstand im Sammler stets mindestens in Höhe der Verbindungsöffnung zwischen dem Sammler und dem Kondensierteil liegen soll. Dies ergibt sich

aber aus routinemäßigen Überlegungen des Fachmanns und bedarf in keiner Weise eines erfinderischen Schritts. Auch der Gegenstand dieses Schutzanspruchs 1

nach Hilfsantrag 5 ist somit nicht schutzfähig.

11. Zum Hilfsantrag 6

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 enthält im Vergleich zum eingetragenen

Schutzanspruch 1 zusätzlich die Merkmale,

a) daß die Trennwände (17, 18) die zur Unterteilung des Rohr-Rippenblocks zwischen dem oberen Kondensierabschnitt und dem unteren

Unterkühlabschnitt dienen, so angeordnet sind, daß der gesamte

Kältemittelstrom durch den Sammler erfolgt und

b) daß im Sammler eine auch nach unten gerichtete Strömung entsteht.

Wie weiter oben bereits ausgeführt wurde, ist das Merkmal a im eingetragenen

Schutzanspruch 1 bereits enthalten, auch wenn es dort nicht ausdrücklich angegeben ist. Dies gilt auch für das Merkmal b. Wenn nämlich die Zuströmung aus dem

oben angeordneten Kondensierabschnitt in den Sammler über eine erste Verbindungsöffnung und der Abfluß aus dem Sammler in den unteren Unterkühlabschnitt

über eine zweite Verbindungsöffnung zwischen dem Sammler und dem Unterkühlabschnitt erfolgt, muß im Sammler auch eine nach unten gerichtete Strömung von

der ersten zur zweiten Verbindungsöffnung bestehen. Der somit gegenüber dem

eingetragenen Schutzanspruch 1 unveränderte Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ist ebenfalls nicht schutzfähig.

12. Zum Hilfsantrag 7

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 enthält die Merkmale aus den eingetragenen Schutzansprüchen 1 und 7. Demnach ist der Sammler gegenüber der Ebene des Rohr-Rippenblocks versetzt angeordnet. Hierbei handelt es sich aber nach

Überzeugung des Senats um eine einfache konstruktive Abwandlung, die der

Fachmann im Rahmen routinemäßiger Überlegungen ohne weiteres vorsieht,

wenn der zur Verfügung stehende Bauraum in der Ebene des Rohr-Rippenblocks

nicht ausreicht. Die Funktion des Kondensators und des Sammlers wird durch die

versetzte Anordnung des Sammlers nicht berührt. Für den Fachmann ist auch offensichtlich, daß der Sammler, wenn er gemäß der europäischen Offenlegungsschrift 0 480 330 (Fig 43 und 47) Wand an Wand mit einem Sammelrohr angeordnet wird, an beliebiger Stelle der Peripherie des Sammelrohrs angeordnet werden

kann, solange er nicht in Überdeckung mit dem Rohr-Rippenblock kommt.

Der Senat hat auch in den verbleibenden Unteransprüchen des Streitgebrauchsmusters nichts Schutzfähiges gesehen. Die Antragsgegnerin hat dazu auch nichts

Näheres vorgetragen. Die Schutzansprüche 2 bis 5 erschöpfen sich in konstruktiven Einzelheiten, deren Ausführung zum routinemäßigen Arbeiten des Fachmanns gehören. Die Anordnung eines Trockners im Sammler, wie es gemäß Anspruch 6 vorgesehen ist, ist bereits aus den vorgenannten Entgegenhaltungen 1

und 2 bekannt. Schließlich gehört auch die Unterstützung von Abscheidevorgängen durch Wirbelströmungen zum Grundwissen des Fachmanns. Die Ausbildung

der Strömungsverbindungen zur Erzeugung einer derartigen Wirbelströmung gemäß den Ansprüchen 8 und 9 kann daher eine Schutzfähigkeit ebenfalls nicht begründen.

13. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde, wie von der Antragsgegnerin angeregt, bedurfte es nicht, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach § 100 Abs 2

PatG in Verbindung mit § 18 Abs 4 GebrMG nicht gegeben sind. Nach ständiger

Rechtsprechung sind funktionelle Merkmale im Anspruch eines Patents oder im

Schutzanspruch eines Gebrauchsmusters jedenfalls dann zulässig, wenn sie für

die Identifikation des Gegenstandes des jeweiligen Schutzrechts notwendig sind.

Ob sie Aufschluß geben über die technische Beschaffenheit des Gegenstandes,

für den Schutz begehrt wird, ist jeweils für den Einzelfall zu prüfen und festzustellen. Die Antragsgegnerin hat zur Rechtmäßigkeit dieser Rechtsprechung nicht besonders vorgetragen. Es sind auch sonst keine Umstände erkennbar, die eine

Überprüfung dieser Entscheidungspraxis nahelegen würden. Die vorliegende Entscheidung hält sich an die beschriebene Rechtsprechung.

14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Absatz 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Absatz 2 PatG, § 97 Absatz 1 ZPO. Daß die Billigkeit eine andere

Entscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.

Werner

Dr. Pösentrup

Frühauf