Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 09.12.2004 – 5 W (pat) 460/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 460/03

_______________

(Aktenzeichen)

an Verkündung statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 297 24 430

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2004 durch die Richterin

Werner als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing.

Frühauf

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der

Gebrauchsmusterabteilung

II des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 22. Mai 2003 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 297 24 430 wird gelöscht, soweit sein

Gegenstand nicht mindestens die in den Schutzansprüchen 1 und 2

und 7, jeweils vom 9. Dezember 2004, angegebenen Merkmale

aufweist.

Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Löschungsantrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Antragstellerin zu 1/10

und der Antragsgegnerin zu 9/10 auferlegt

Gründe§

I.

Die Antragsgegnerin hat am 19. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und

Markenamt die Gebrauchsmusteranmeldung 297 24 430.2 mit der Bezeichnung

"Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens" mit 22 Schutzansprüchen eingereicht und dabei die Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung 97 107 487.7, Veröffentlichungsnummer EP 0 811 806 A1, erklärt, die

am 7. Mai 1997 beim europäischen Patentamt eingereicht worden war, wobei die

Prioritäten der beiden deutschen Patentanmeldungen DE 19622580 und DE

19622581, jeweils vom 5. Juni 1996, in Anspruch genommen worden waren. Das

Gebrauchsmuster ist am 5. April 2001 für die Antragsgegnerin auf der Grundlage

der am 19. Dezember 2000 eingereichten Unterlagen in das Register eingetragen

worden. Seine Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert.

Die der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche 1 bis 22 haben folgenden Wortlaut:

1. Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens,

mit

a) einem Betätigungshandgriff (11),

b) einer die Türfrontseite bildenden Platte (1) aus Glas oder

glasartigem Material und

c) wenigstens zwei Trägerelementen (4, 5) wobei

d) die Trägerelemente (4 und 5) mittels einer Klebeverbindung (6)

an einer Innenseite (3) der Türfrontseitenplatte (1) befestigt sind

und

e) mindestens eine Sichtscheibe (13) vorgesehen ist, die an den

Trägerelementen (4, 5) mit Abstand zur Türfrontseiten-Platte (1)

gehaltert ist.

2. Tür nach Anspruch 1, bei der der Betätigungshandgriff (11) an

den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.

3. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der die Trägerelemente (4, 5)

jeweils eine über eine Oberkante (9) der Türfrontseiten-Platte (1)

hinausragende Verlängerung (10) aufweisen und der Betätigungshandgriff (11) an diesen Verlängerungen (10) befestigt ist.

4. Tür nach Anspruch 3, bei der der Betätigungshandgriff (11) auf

den Verlängerungen (10) der Trägerelemente (4, 5) gelagert ist.

5. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der der Betätigungshandgriff

(11) von außen durch die Türfrontseiten-Platte (1) an den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.

6. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) verschraubt ist.

7. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) durch eine Rast- oder

Schnappverbindung (32, 33) verbunden ist.

8. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die

Trägerelemente (4, 5) ein im wesentlichen U-förmiges Profil

aufweisen.

9. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die

Trägerelemente (4, 5) im wesentlichen parallel zueinander verlaufen.

10. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 9, bei der die Trägerelemente (4 und 5) für jede Sichtscheibe (13) jeweils eine Halte-

und/oder Führungsschiene (15) zum herausnehmbaren Haltern der

zugehörigen Sichtscheibe (13) aufweisen.

11. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 9, bei der die Trägerelemente jeweils eine Halte- und/oder Führungsschiene aufweisen,

die zum herausnehmbaren Haltern von wenigstens zwei Sichtscheiben ausgebildet ist.

12. Tür nach Anspruch 10 oder Anspruch 11, bei der die Halte-

bzw. Führungsschienen (15) einen das Durchrutschen der Sichtscheibe (13) verhindernden Umbug (16) oder dgl. aufweisen.

13. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der

wenigstens eine Sichtscheibe (13) auf der von der Türfrontseiten-

Platte (1) abgewandten Rückseite der Trägerelemente (4, 5)

angebracht ist.

14. Tür nach Anspruch 13, bei der die Sichtscheibe (13) mittels mit

den Trägerelementen (4, 5) verbundener Profilleisten (14, 15)

gehalten ist, die im Querschnitt L-förmig ausgebildet sind, wobei

der eine Schenkel (16) der L-Form die Sichtscheibe (13) in deren

Randbereich übergreift und der andere Schenkel (17) der L-Form

mit dem jeweiligen Trägerelement (4 bzw. 5) korrespondiert und mit

diesem lösbar verspannt ist.

15. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 12, bei der wenigstens

eine Sichtscheibe (13') einerseits im Betätigungshandgriff (11)

fixiert und andererseits mittels übergreifender seitlicher Halteecken

(19 und 20) an den Trägerelementen (4, 5) gehalten ist.

16. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 15, bei der die Sichtscheibe (13) in eine Aufnahmenut (31) des Betätigungshandgriffs

(11) einführbar ist.

17. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 16, bei der die Sichtscheibe (13) gegenüber der türfrontseitigen Platte (1) verkürzt

ausgebildet ist.

18. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der mindestens zwei Sichtscheiben (23, 24) vorgesehen sind, die herausziehbar an den Trägerelementen (4, 5) gehaltert sind und der

Betätigungshandgriff (11) aus einem Türgriffvorderteil (25) und

einem Türgriffhinterteil (26) gebildet ist, wobei der Türgriffhinterteil

(26) zur Entnahme der beiden Sichtscheiben (23, 24) lösbar und

damit abnehmbar gehaltert ist.

19. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den

Trägerelementen (4 und 5) jeweils eine Scharnieranordnung (18)

für die Tür angebracht ist.

20. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 18, die winkelsteif an

Schienenzügen befestigt und schubladenartig gegenüber der

Ofenmuffel verschiebbar ist, wobei die Schienenzüge an den

Trägerelementen (4, 5) befestigt sind.

21. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den

Trägerelementen Halterungen für Gargutträger oder dgl. angebracht sind.

22. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der der

Betätigungshandgriff (11) zur Belüftung mit einem den Betätigungshandgriff (11) durchsetzenden Belüftungsschacht (22, 27)

versehen ist.

Am 20. September 2001 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 20

zur Registerakte eingereicht und erklärt, daß diese Schutzansprüche allein noch

die Grundlage des Gebrauchsmusters bilden sollten und daß auch für die Vergangenheit keine darüber hinaus gehenden Ansprüche geltend gemacht würden.

Der eingereichte Schutzanspruch 1 umfaßt die Merkmale der eingetragenen

Schutzansprüche 1, 10 und 11 und lautet:

1. Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens,

mit

a) einem Betätigungshandgriff (11),

b) einer die Türfrontseite bildenden Platte (1) aus Glas oder

glasartigem Material und

c) wenigstens zwei Trägerelementen (4, 5) wobei

d) die Trägerelemente (4 und 5) mittels einer Klebeverbindung (6)

an einer Innenseite (3) der Türfrontseitenplatte (1) befestigt sind

und

e) mindestens zwei Sichtscheiben (13) vorgesehen sind, die an den

Trägerelementen (4, 5) mit Abstand zur Türfrontseiten-Platte (1)

gehaltert sind, wobei

f) die Trägerelemente (4 und 5) für jede Sichtscheibe (13) jeweils

eine Halte- und/oder Führungsschiene (15) zum herausnehmbaren

Haltern der zugehörigen Sichtscheibe (13) aufweisen oder

g) die Trägerelemente jeweils eine Halte- und/oder Führungsschiene aufweisen, die zum herausnehmbaren Haltern von wenigstens zwei Sichtscheiben ausgebildet ist

Die nachgereichten Schutzansprüche 2 bis 9 und 10 bis 20 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 2 bis 9 und 12 bis 22.

Die Antragstellerin hat am 25. Oktober 2001 die vollständige Löschung des

Gebrauchsmusters beantragt. Sie macht geltend, daß sein Gegenstand nicht

schutzfähig sei. Die Abzweigung des Gebrauchsmusters sei unwirksam, weil das

Gebrauchsmuster nicht dieselbe Erfindung betreffe wie die europäische

Patentanmeldung 97107487.7 (frühere Patentanmeldung), und die in der früheren

Patentanmeldung beanspruchten Prioritäten stünden dieser nicht zu, so daß der

für den Zeitrang des Gebrauchsmuster maßgebliche Tag der Tag der Vorlage der

Anmeldungsunterlagen beim DPMA sei.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen. Sie ist

dem Vorbringen der Antragstellerin in allen Punkten entgegengetreten. In der

mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung II am 22. Mai 2003

hat sie die am 2. Mai 2003 beim DPMA eingegangenen, mit "Schutzansprüche

gemäß zweitem Hilfsantrag" überschriebenen Schutzansprüche 1 bis 20 vom

30. April 2003 zum Gegenstand ihres einzigen Antrags gemacht. Diese Schutzansprüche unterscheiden sich nur

im Schutzanspruch 8 von den am

20. September 2001 zur Registerakte eingereichten Schutzansprüchen. Der

Schutzanspruch 8 gemäß Hauptantrag vom 22. Mai 2003 lautet:

8. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die

Trägerelemente (4, 5) ein im wesentlichen U-förmiges Profil

aufweisen und die Halte- und/oder Führungsschienen an den

einander zugewandten Schenkelseiten der U-förmigen Trägerelemente angebracht sind und bei der die Trägerelemente rechtwinklig abstehende Flanschränder (7, 8) aufweisen, mit denen die

Trägerelemente an der Innenseite der Türfrontseiten-Platte aufliegen und die als Klebeflächen für die Klebeverbindung dienen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Gebrauchsmusterabteilung II – hat das

Gebrauchsmuster durch Beschluß vom 22. Mai 2003 teilweise gelöscht, nämlich

insoweit es über die Schutzansprüche 3, 4, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 16 sowie 18 bis 20

in der von der Antragsgegnerin zuletzt verteidigten Fassung hinausgeht. Die

Gebrauchsmusterabteilung hat zwar die Abzweigung für wirksam und die Priorität

als zu Recht in Anspruch genommen angesehen. Sie hat aber den Gegenstand

des Gebrauchsmusters teilweise für nicht schutzfähig erachtet.

Gegen den vorgenannten Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 20. August 2004 hat die Antragsgegnerin Anschlußbeschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin macht weiter geltend, daß dem Gebrauchsmuster nur der

Zeitrang des Tages der Einreichung der Anmeldungsunterlagen beim Deutschen

Patent- und Markenamt zukomme und daß sein Gegenstand nicht schutzfähig sei.

Zur Frage der Wirksamkeit der Abzweigung und zur Inanspruchnahme der

Prioritäten hat sie ein Gutachten mit Ergänzungsgutachten von R. Rogge, Vorsitzender Richter am BGH a.D., vorgelegt. Zum Stand der Technik hat sie (einschließlich des ersten Rechtszugs) folgende Druckschriften genannt:

D1

D2

EP 0 811 806 A1

EP 0 811 806 B1

D3 DE 89 03 553 U

D4

EP 0 723 116 A2

D5 DE 196 22 580 A1

D6 DE 196 22 581 A1

D7 GB 2 290 335 A

D8 DE-GM 72 04 257

D9

EP 0 490 774 A1

D10 DE-AS 26 10 937

D11 DE-GM 77 36 544

D12 EP 0 687 867 A1

D13 DE-OS 25 45 531

D14 DE 31 04 710 C2

D15 DE 29 49 773 A1

D16 US-PS 4 716 884

D17 EP 0 811 806 B2

D18 EP 0 151 359 B1

D19 DE 79 02 302 U1

D20 DE 87 06 009 U1

D21 DE 28 17 514 C2

D22 DE 30 50 813 C2

D23 EP 0 482 602 B2

Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, daß der mit der Anschlußbeschwerde

angefochtene Beschluß fehlerhaft sei und eine zu weit gehende Löschung ausspreche.

Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin am 2. und

7. Dezember 2004 neue Schutzansprüche 1 bis 25 vorgelegt und angekündigt,

das Gebrauchsmuster in dieser neuen Fassung in der anstehenden mündlichen

Verhandlung verteidigen zu wollen.

In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin

dann erneut neue Schutzansprüche 1 bis 25 vorgelegt, die wie folgt lauten:

1. Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens,

mit

a) einem Betätigungshandgriff (11),

b) einer die Türfrontseite bildenden Platte (1) aus Glas oder glasartigem Material und

c) wenigstens zwei Trägerelementen (4, 5) wobei

d) die Trägerelemente (4 und 5) mittels einer Klebeverbindung (6)

an einer Innenseite (3) der Türfrontseitenplatte (1) befestigt sind

und

e) mindestens zwei Sichtscheiben (13) vorgesehen sind, die an den

Trägerelementen (4, 5) mit Abstand zur Türfrontseiten-Platte (1)

gehaltert sind, wobei

f) die Trägerelemente (4 und 5) für jede Sichtscheibe (13) jeweils

eine Halte- und/oder Führungsschiene (15) zum herausnehmbaren

Haltern der zugehörigen Sichtscheibe (13) aufweisen oder

g) die Trägerelemente jeweils eine Halte- und/oder Führungsschiene aufweisen, die zum herausnehmbaren Haltern von wenigstens zwei Sichtscheiben ausgebildet ist

2. Tür nach Anspruch 1, bei der der Betätigungshandgriff (11) an

den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.

3. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der die Trägerelemente (4, 5)

jeweils über eine Oberkante (9) der Türfrontseiten-Platte (1) überstehen und somit jeweils eine über diese Oberkante (9) hinausragende Verlängerung (10) aufweisen und der Betätigungshandgriff

(11) an diesen Verlängerungen (10) befestigt ist.

4. Tür nach Anspruch 3, bei der der Betätigungshandgriff (11) auf

den Verlängerungen (10) der Trägerelemente (4, 5) gelagert ist und

lösbar befestigt ist.

5. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der der Betätigungshandgriff

(11) von außen durch die Türfrontseiten-Platte (1) an den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.

6. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) verschraubt ist.

7. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) durch eine Rast- oder

Schnappverbindung (32, 33) verbunden ist.

8. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die

Trägerelemente (4, 5) ein im wesentlichen U-förmiges Profil aufweisen und die Halte- und/oder Führungsschienen an den einander

zugewandten Schenkelseiten der U-förmigen Trägerelemente

angebracht sind und bei der die Trägerelemente rechtwinklig abstehende Flanschränder (7, 8) aufweisen, mit denen die Trägerelemente an der Innenseite der Türfrontseiten-Platte aufliegen und die

als Klebeflächen für die Klebeverbindung dienen.

9. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die

Trägerelemente (4, 5) im wesentlichen parallel zueinander verlaufen.

10. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis Anspruch 9, bei der die

Halte- bzw. Führungsschienen (15) am unteren Ende einen das

Durchrutschen der Sichtscheibe (13) verhindernden Umbug (16)

oder dgl. aufweisen.

11. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der

wenigstens eine Sichtscheibe (13) auf der von der Türfrontseiten-

Platte (1) abgewandten Rückseite der Trägerelemente (4, 5)

angebracht ist.

12. Tür nach Anspruch 11, bei der die Sichtscheibe (13) mittels mit

den Trägerelementen (4, 5) verbundener Profilleisten (14, 15)

gehalten ist, die im Querschnitt L-förmig ausgebildet sind, wobei

der eine Schenkel (16) der L-Form die Sichtscheibe (13) in deren

Randbereich übergreift und der andere Schenkel (17) der L-Form

mit dem jeweiligen Trägerelement (4 bzw. 5) korrespondiert und mit

diesem lösbar verspannt ist.

13. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 10, bei der wenigstens

eine Sichtscheibe (13') einerseits im Betätigungshandgriff (11)

fixiert und andererseits mittels übergreifender seitlicher Halteecken

(19 und 20) an den Trägerelementen (4, 5) gehalten ist.

14. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 13, bei der die Sichtscheibe (13) in eine Aufnahmenut (31) des Betätigungshandgriffs

(11) einführbar ist.

15. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 14, bei der die Sichtscheibe (13) gegenüber der türfrontseitigen Platte (1) verkürzt

ausgebildet ist.

16. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der

mindestens zwei Sichtscheiben (23, 24) vorgesehen sind, die

herausziehbar an den Trägerelementen (4, 5) gehaltert sind und

der Betätigungshandgriff (11) aus einem Türgriffvorderteil (25) und

einem Türgriffhinterteil (26) gebildet ist, wobei der Türgriffhinterteil

(26) zur Entnahme der beiden Sichtscheiben (23, 24) lösbar und

damit abnehmbar gehaltert ist.

17. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den

Trägerelementen (4 und 5) jeweils eine Scharnieranordnung (18)

für die Tür angebracht ist.

18. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 16, die winkelsteif an

Schienenzügen befestigt und schubladenartig gegenüber der

Ofenmuffel verschiebbar ist, wobei die Schienenzüge an den

Trägerelementen (4, 5) befestigt sind.

19. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den

Trägerelementen Halterungen für Gargutträger angebracht sind.

20. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der der

Betätigungshandgriff (11) zur Belüftung mit einem den Betätigungshandgriff (11) durchsetzenden Belüftungsschacht (22, 27)

versehen ist.

21. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die

Trägerelemente als alleiniger Träger für den gesamten Aufbau der

Ofenmuffeltür und deren Bestandteile dienen.

22. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der auf der

Innenseite der Türfrontseiten-Platte seitlich

jeweils eines der

Trägerelemente befestigt ist, wobei die Trägerelemente senkrecht

verlaufen.

23. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die

Trägerelemente Profilelemente sind.

24. Tür nach Anspruch 11, bei der die auf der Rückseite der Trägerelemente (4, 5) angebrachte Sichtscheibe mit den Trägerelementen

verklebt ist.

25. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die

Trägerelemente aus einem

temperaturbeständigen Kunststoff

bestehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2004 hat die Antragstellerin

beantragt,

den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II vom 22. Mai 2003

insoweit aufzuheben, als darin der Löschungsantrag zurückgewiesen wurde, und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu

löschen,

sowie die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

1.

2.

die Beschwerde der Antragsstellerin zurückzuweisen;

im Wege der Anschlußbeschwerde den Beschluß der

Gebrauchsmusterabteilung II vom 22 Mai 2003 insoweit aufzuheben, als darin die Löschung des Gebrauchsmusters

angeordnet wurde,

und den Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche

3, 4, 7, 8, 10 bis 14, 21 bis 25 in der Fassung vom

9. Dezember 2004 sowie

im Umfang der direkt oder indirekt auf die vorgenannten

Schutzansprüche zurückbezogenen weiteren Schutzansprüche in der Fassung vom 9. Dezember 2004 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält die Abzweigung für wirksam und die Inanspruchnahme

der Prioritäten für berechtigt und vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des

Gebrauchsmusters in der verteidigten Fassung schutzfähig sei.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Beschwerde der Antragstellerin teilweise Erfolg. Für den verteidigten Schutzanspruch 7 in dessen Rückbezug auf Schutzanspruch 2, beide in der Fassung vom 9. Dezember 2004, und

für die auf diese Merkmalskombination rückbezogenen weiteren verteidigten

Schutzansprüche vom 9. Dezember 2004 konnten keine Löschungsgründe festgestellt werden. Im übrigen ist das Gebrauchsmuster löschungsreif.

1. Soweit das Gebrauchsmuster nach dem Antrag der Antragsgegnerin aus der

mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2004 nicht mehr verteidigt wird, folgt

seine Löschung aus § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG.

2. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur oder qualifizierter Techniker der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Konstruktion von Back- und Bratöfen insb für den Haushaltsbereich anzusehen.

3. Die Verteidigung des Gebrauchsmusters

im Umfang des Antrags der

Löschungsantragsgegnerin vom 9. Dezember 2004 und die Fassung der Schutzansprüche 1 bis 25 vom gleichen Tage sind unter dem Gesichtspunkt einer

Beschränkung der der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche zulässig.

Der Schutzanspruch 1 umfaßt die Merkmale aus den eingetragenen Schutzansprüchen 1, 10 und 11 bzw aus dem Schutzanspruch 1 gemäß dem Antrag vom

22. Mai 2003, der wiederum dem am 20. September 2001 zur Registerakte eingereichten Schutzanspruch 1 entspricht. Die Schutzansprüche 2, 3, 5 bis 7 und 9

bis 20 stimmen überein mit den am 20. September 2001 zur Registerakte eingereichten Schutzansprüchen mit der gleichen Nummer (der Schutzanspruch 3 enthält darüber hinaus lediglich eine Klarstellung). Der verteidigte Schutzanspruch 4

geht zurück auf den zur Registerakte eingereichten Schutzanspruch 4 und die

Beschreibung (S 6 Z 1 bis 3). Der verteidigte Schutzanspruch 8 geht zurück auf

den zur Registerakte eingereichten Schutzanspruch 8 und die Beschreibung (S 4

Z 3 bis 8, S 5 Z 2 bis 8, S 6 Z 16 bis 24). Die Schutzansprüche 21 bis 25 finden

ihre Stütze in der Beschreibung (S 9 Z 1 bis 3, S 3 Z 30 bis S 4 Z 3, S 4 Z 2, S 6

Z 26 bis S 7 Z 2, S 4 Z 8 bis 10). Die in der mündlichen Verhandlung überreichten

Schutzansprüche gehen auch nicht über die am 2. und 7. Dezember 2004

vorgelegten Schutzansprüche hinaus.

Zur Klarstellung werden an dieser Stelle folgende Hinweise gegeben: Der Gegenstand des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens ist das Gebrauchsmuster in

der der Eintragung zugrundeliegenden Fassung. Deswegen haben nachgereichte

neue Schutzansprüche für das Löschungsverfahren nur die Funktion, dem Patentgericht und den anderen Verfahrensbeteiligten zu verdeutlichen, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber sein Gebrauchsmuster verteidigt. Die neuen

Schutzansprüche treten nicht an die Stelle der Schutzansprüche, die der Eintragung zugrundelagen. Die Zahl der Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters

besagt für sich genommen nichts über den Umfang seines Gegenstandes, weil ein

Gebrauchsmuster – im Rahmen des Offenbarten - aus einem einzigen Hauptanspruch und einer beliebig großen Zahl von jeweils enger gefaßten Unteransprüchen bestehen kann. Deswegen ist die Tatsache, daß die Gebrauchsmusterinhaberin das Gebrauchsmuster im Umfang von 25 neuen Schutzansprüchen

verteidigt, deren Anzahl über die der 22 Schutzansprüche hinausgeht, die der

Eintragung zugrundelagen, für sich genommen kein Indiz dafür, daß die

Gebrauchsmusterinhaberin im Löschungsverfahren eine Erweiterung des Gegenstandes des eingetragenen Gebrauchsmusters betreiben könnte.

4.1 Hinsichtlich der verteidigten Schutzansprüche 3, 4, 7, 8, 10 bis 14 und 21

bis 25 vom 9. Dezember 2004, soweit diese weder direkt noch indirekt auf den

Schutzanspruch 2 vom 9. Dezember 2004 rückbezogen sind, sind die Voraussetzungen

für

die Wirksamkeit

der

Abzweigungserklärung

vom

19. Dezember 2000 deswegen nicht erfüllt, weil der Gegenstand dieser Schutzansprüche nicht iSd § 5 Abs 1 Satz 1 GebrMG identisch ist mit dem Gegenstand der

europäischen Patentanmeldung 9710787.7 (frühere Patentanmeldung).

Zwar stimmt der Gegenstand der genannten Schutzansprüche weitgehend

überein mit dem der früheren Patentanmeldung (s deren Offenlegungsschrift

EP 0 811 806 A1). In einem wesentlichen Merkmal geht der Gegenstand der

genannten Schutzansprüche aber über den Gegenstand der früheren Patentanmeldung hinaus. Patentanspruch 1 der früheren Patentanmeldung umfaßt nämlich

auch das Merkmal (e), wonach der Betätigungshandgriff an den Trägerelementen

befestigt ist. Dieses Merkmal ist zwar ein Bestandteil des Schutzanspruches 2

sowohl

in der eingetragenen Fassung als auch

in der Fassung vom

9. Dezember 2004 und damit auch Bestandteil der verteidigten Schutzansprüche,

soweit diese zumindest mittelbar auf Schutzanspruch 2 rückbezogen sind. Das

Merkmal fehlt jedoch im Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters in der Fassung

vom 9. Dezember 2004 und auch in dessen eingetragener Fassung. Folglich fehlt

es auch in den verteidigten Schutzansprüchen, soweit diese weder direkt noch

indirekt auf Schutzanspruch 2 vom 9. Dezember 2004 rückbezogen sind.

Das Merkmal (e) ist wesentlicher Bestandteil der den Gegenstand der europäischen Patentanmeldung bildenden Erfindung. Zwar ist der in dieser Anmeldung

genannten Aufgabe kein direkter Bezug auf die Befestigung des Betätigungshandgriffs zu entnehmen. Die Lösung soll aber den Merkmalen des Anspruchs 1,

dh ua dem vorgenannten Merkmal (e), zu entnehmen sein (EP 0 811 806 A1 Sp 1

Z 37 bis 39). Der Betätigungshandgriff ist in der früheren Patentanmeldung bereits

beim Stand der Technik, von dem die Aufgabe ausgeht, erwähnt (Sp 1 Z 12 u 28)

und erscheint auch in den Ansprüchen 2 bis 6, 15, 16, 18 und 22. Er stellt also

nicht nur ein beiläufig erwähntes, eher nebensächliches Merkmal der Erfindung

dar. Auch von der Funktion her gesehen hat das Merkmal Bedeutung, denn bei

einer Befestigung des Betätigungshandgriffs an den Trägerelementen (und nicht

etwa an der Glasplatte) werden die Kräfte beim Betätigen der Tür unmittelbar vom

Handgriff auf die Trägerelemente übertragen und müssen nicht über die Klebeverbindung zwischen der Glasplatte und den Trägerelementen übertragen werden.

Auch wenn die Befestigung der Glasplatte an den Trägerelementen mittels einer

Klebeverbindung an sich auch möglich ist, ohne von dem Merkmal (e) Gebrauch

zu machen, entnimmt doch der Fachmann der EP 0 811 806 A1 unmittelbar keine

Ofenmuffel-Tür, bei der der Betätigungshandgriff nicht an den Trägerelementen

befestigt ist.

4.2 Soweit die verteidigten Schutzansprüche 3, 4, 7, 8, 10 bis 14 und 21 bis 25

vom 9. Dezember 2004 zumindest mittelbar auf den Schutzanspruch 2 vom

9. Dezember 2004 rückbezogen sind, sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abzweigungserklärung vom 19. Dezember 2000 erfüllt, weil der Gegenstand dieser Schutzansprüche identisch ist mit dem der früheren Patentanmeldung. Schutzanspruch 2 in der eingetragenen Fassung und in der Fassung

vom 9. Dezember 2004 enthält das Merkmal, wonach der Betätigungshandgriff an

den Trägerelementen befestigt ist.

4.3 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kam einem abgezweigten

Gebrauchsmuster der Anmeldetag der früheren Patentanmeldung dann nicht zu,

wenn der Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung über den der Patentanmeldung hinausging. Dabei galt eine Abzweigung auch dann als insgesamt unwirksam, wenn und soweit sich der Gegenstand der späteren Gebrauchsmusteranmeldung – wie im vorliegenden Fall - teilweise mit dem Gegenstand der früheren Patentanmeldung deckte, vgl zuletzt BPatGE 34, 14 ff. Mit Rücksicht auf die

Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2003, 867, 868 – Momentanpol

kann an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden. In der Entscheidung

heißt es wörtlich:

„ ... Es steht der Wirksamkeit der Abzweigung und der auf dieser

beruhenden Gebrauchsmustereintragung auch nicht entgegen, daß

die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung über die europäische

Patentanmeldung hinausging. Der Auffassung, dass ein solches

Hinausgehen die Abzweigung insgesamt unwirksam mache (so

BPatGE 34, 14 = GRUR 1993, 963 – Werkzeugmaschine; Mes,

PatG, § 5 GebrMG Rdnr. 5; Loth, § 5 GebrMG Rdnr. 11) vermag

der Senat nicht beizutreten (so im Ergebnis auch Kraßer, GRUR

1993, 223 (230) und diesem folgend Benkard, PatG/GebrMG,

9. Aufl. § 5 GebrMG Rdnr. 4; Busse, PatG, 5. Aufl., § 5 GebrMG

Rdnr. 11; jetzt wohl auch Bühring, GebrMG, 6. Aufl. § 5 Rdnr. 31).

Aus der gesetzlichen Regelung in § 5 I 1 GebrMG folgt eine solche

Unwirksamkeit nicht; für eine so weitreichende, dem Gebrauchsmusteranmelder nachteilige Rechtsfolge besteht auch keine sachliche Notwendigkeit. § 4 VI 2 GebrMG 1986 (jetzt § 4 V 2 GebrMG)

bestimmt, dass aus Änderungen, die den Gegenstand der

Anmeldung erweitern, Rechte nicht hergeleitet werden können.

Auch wenn sich diese Bestimmung unmittelbar nur auf das Verhältnis von Änderungen gegenüber der ursprünglichen Gebrauchsmusteranmeldung bezieht, stellt sie doch für den Fall von Änderungen der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung gegenüber der

ursprünglichen Patentanmeldung die sachlich angemessene

Regelung dar; sie zieht aus anlässlich der Abzweigung unterlaufenen Fehlern die erforderlichen, aber auch im Interesse der Öffentlichkeit ausreichenden Folgerungen und vermeidet insbesondere,

sie mit übermäßigen, in der Sache nicht gebotenen Konsequenzen

zu belasten. ...“.

Die zitierte Entscheidung ist in einem zivilgerichtlichen Verletzungsprozeß ergangen, in dem es darum ging, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber aus

seinem Gebrauchsmuster Rechte gegenüber der Verletzungsbeklagten geltend

machen konnte. Zu der Frage, welche systematischen Konsequenzen die dort

getroffene Grundsatzentscheidung für das registerrechtliche Gebrauchsmuster-

Löschungsverfahren hat, liegt noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

vor. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin den Löschungsgrund der

mangelnden Schutzfähigkeit gem § 15 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1 bis 3 GebrMG geltend

gemacht. Die Frage, welche Konsequenzen aus der zitierten Entscheidung des

Bundesgerichtshofs für das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren zu

ziehen sind, war daher an erster Stelle in diesem Zusammenhang zu prüfen.

5. Für die verteidigten Schutzansprüche, ausgenommen Schutzanspruch 7 in

dessen Rückbezug auf Schutzanspruch 2 und weiter ausgenommen die auf diese

Merkmalskombination rückbezogenen weiteren verteidigten Schutzansprüche,

besteht der Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit gem § 15 Abs 1

5.1 Bei den Schutzansprüchen,

für die die Abzweigungserklärung vom

19. Dezember 2000 keine Wirkung entwickelt, handelt es sich um die verteidigten

Schutzansprüche 3, 4, 7, 8, 10 bis 14, 21 bis 25 in der Fassung vom

9. Dezember 2004, soweit diese weder direkt noch indirekt auf Schutzanspruch 2

rückbezogen sind. Eine entsprechende Umsetzung des Rechtsgedankens aus § 4

Abs 5 Satz 2 GebrMG, wonach die Gebrauchsmusterinhaberin aus

ihrer

Abzweigungserklärung vom 19. Dezember 2000 keine Rechte herleiten kann,

insoweit diese Erklärung unwirksam ist, hat zur Folge, daß für die Beurteilung der

Neuheit und des erfinderischen Schritts iSv § 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 GebrMG im

Fall der hier in Rede stehenden Schutzansprüche der Stand der Technik aus der

Zeit bis zum 19. Dezember 2000 als dem tatsächlichen Anmeldetag maßgebend

ist. Insoweit kann sich die Gebrauchsmusterinhaberin nicht auf den mit der –

insoweit unwirksamen – Abzweigungserklärung

in Anspruch genommenen

Anmeldetag der früheren Patentanmeldung berufen (vgl für den Fall der

vollständigen Unwirksamkeit einer Abzweigungserklärung BGH GRUR 2000,

1018, 1020 – Sintervorrichtung).

Bei einem Stand der Technik aus der Zeit bis zum 19. Dezember 2000 ist bei der

Prüfung der Schutzfähigkeit auch die Offenlegungsschrift der früheren Patentanmeldung zu berücksichtigen, die unter der Nummer EP 0 811 806 A1 (D1) am

10. Dezember 1997 veröffentlicht worden ist. Schon mit Rücksicht auf diesen

Zeitpunkt kommt eine Anwendbarkeit der Neuheitsschonfrist iSv § 3 Abs 1 Satz 3

GebrMG nicht in Betracht, weil diese Frist nur sechs Monate umfaßt und dem

19. Dezember 2000 unmittelbar vorgelagert wäre. Im Hinblick auf die D1 beruht

der Gegenstand der hier in Rede stehenden Schutzansprüche nicht auf einem

erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG.

Die D1 und das Gebrauchsmuster in der Fassung der Schutzansprüche vom

9. Dezember 2004 unterscheiden sich im hier interessierenden Zusammenhang

nur dadurch, daß gemäß der D1 der Betätigungshandgriff notwendigerweise an

den Trägerelementen befestigt ist, während eine solche Anbringung nach der

Lehre des Gebrauchsmusters nicht vorgeschrieben sondern erst im Schutzanspruch 2 als weitere Ausgestaltung angegeben ist. In der D1 ist somit eine

Ofenmuffel-Tür beschrieben, von der sich der Gegenstand des zuletzt vorgelegten

Schutzanspruchs 1 nur dadurch unterscheidet, daß hier der Betätigungshandgriff

nicht obligatorisch an den Trägerelementen befestigt ist. Daß der Ort und die Art

und Weise der Befestigung des Betätigungshandgriffs im Schutzanspruch 1 nicht

festgelegt sind, kann aber eine Erfindungsqualität des Anspruchsgegenstandes

offensichtlich nicht begründen, da der Schutzanspruch insoweit gerade keine

bestimmte Lehre vermittelt. Dies gilt auch für die verteidigten Schutzansprüche 3,

4, 7, 8, 10 bis 14 und 21 bis 25 vom 9. Dezember 2004, soweit diese weder direkt

noch indirekt auf den Schutzanspruch 2 rückbezogen sind, weil die in diesen

Schutzansprüchen angegebenen Merkmale sämtlich aus der EP 0 811 806 A1

bekannt sind.

Für die genannten Schutzansprüche kommt eine nur teilweise Löschung im Wege

einer Beschränkung durch Hinzufügung des fehlenden Merkmals aus Schutzanspruch 2 nicht in Betracht, weil dafür kein Rechtsschutzinteresse besteht. Denn

die mit einer solchen Beschränkung gebildeten Merkmalskombinationen sind

bereits Gegenstand der verteidigten Schutzansprüche, soweit diese zumindest

mittelbar auf Schutzanspruch 2 rückbezogen sind.

Zur Klarstellung ist festzustellen, daß die vorstehenden Feststellungen die Frage

unberührt lassen, welche Auswirkungen die teilweise Unwirksamkeit der Abzweigungserklärung vom 19. Dezember 2000 für die Bestimmung von Anfang und

Ende der maximalen Schutzdauer des Gebrauchsmusters hat (vgl wiederum für

den Fall der vollständigen Unwirksamkeit einer Abzweigungserklärung

BPatG 1995, 486, 487 - Scheibenzusammenbau).

5.2 Für diejenigen Schutzansprüche, für die die Abzweigungserklärung vom

19. Dezember 2004 wirksam ist, das sind die verteidigten Schutzansprüche,

soweit diese zumindest mittelbar auf Schutzanspruch 2 vom 9. Dezember 2004

rückbezogen sind, bestimmt sich der für die Bewertung maßgebliche Stand der

Technik nach dem insoweit wirksam in Anspruch genommenen Anmeldetag der

früheren Patentanmeldung. Das ist der 7. Mai 1997. Ob für die hier in Rede

stehenden Schutzansprüche im übrigen der für die frühere Patentanmeldung

beanspruchte Prioritätstag vom 5. Juni 1996 maßgebend ist, kann dahinstehen,

weil der aus dem Prioritätszeitraum entgegengehaltene Stand der Technik – es

handelt sich nur um die EP 0 723 116 A2 (D4) – nicht entscheidungserheblich ist.

5.3 Die Gegenstände der zumindest mittelbar auf den verteidigten Schutzanspruch 2 rückbezogenen verteidigten Schutzansprüche 3 und 4 sowie - soweit

nicht auf den verteidigten Schutzanspruch 7 rückbezogen - 8, 10, 11, 12, 13, 14

und 21 bis 25 sind nicht schutzfähig, weil sie nicht auf einem erfinderischen Schritt

beruhen.

In der GB 2 290 335 A (D7) ist eine Tür für die Ofenmuffel eines Back- oder Bratofens mit einem Betätigungshandgriff beschrieben, bei der Trägerelemente (side

members 7, 8) an der Innenseite einer Türfrontplatte aus Glas angeklebt sind. (S 3

Z 14 u 15, S 5 Z 6 bis 17). Der Betätigungshandgriff ist gemäß einem Ausführungsbeispiel an den Trägerelementen befestigt, nämlich durch die Türfrontplatte

hindurch an den Trägerelementen angeschraubt (S 10 Z 4). An den Trägerelementen ist eine weitere Glasscheibe, dh eine Sichtscheibe iSd Gebrauchsmusters, mit Abstand zur Türfrontplatte in einer Halte- bzw Führungsschiene herausnehmbar gehaltert (S 3 Z 19, S 7 Z 18 bis 20 iVm Fig 3).

Von dieser bekannten Tür unterscheidet sich der Gegenstand des verteidigten

Schutzanspruchs 3 dadurch, daß mindestens zwei herausnehmbar gehalterte

Sichtscheiben vorgesehen sind, daß die Trägerelemente jeweils für jede Sichtscheibe eine Halte- und/oder Führungsschiene oder jeweils eine gemeinsame

Halte- und/oder Führungsschiene für wenigstens zwei Sichtscheiben aufweisen

und daß die Trägerelemente über eine Oberkante der Türfrontseiten-Platte überstehen und somit über diese Oberkante hinausragende Verlängerungen aufweisen

und der Betätigungshandgriff an diesen Verlängerungen befestigt ist.

Diese in keinem funktionalen Zusammenhang miteinander stehenden zusätzlichen

Merkmale gehören ebenfalls zum Stand der Technik von Türen für Ofenmuffeln.

So ist in der DE-GM 77 36 544 (D11) eine Ofenmuffeltür mit seitlichen Trägerprofilen beschrieben, bei der in Aufnahmenuten zwischen zwei mit Abstand angeordneten Glasscheiben weitere Platten eingeschoben werden können (S 5 Z 5 bis 9).

Auch wenn dies in der Druckschrift nicht ausdrücklich gesagt ist, versteht der

Fachmann unter diesen zusätzlichen Platten ohne weiteres auch solche aus Glas,

zumal Ofenmuffeltüren mit gläserner Türfront-Platte und mehreren Sichtscheiben

zur besseren Wärmeisolierung bekannt sind (zB D9, D13, D14). Des weiteren geht

die alternativ vorgesehene Halterung zweier Sichtscheiben in einer gemeinsamen

Halte- und/oder Führungsschiene nicht über eine einfache, im unmittelbaren Griffbereich des Fachmanns liegende konstruktive Abwandlung hinaus.

Im Hinblick auf die Befestigung des Betätigungshandgriffs an über die Oberkante

der Türfrontseiten-Platte hinausragenden Verlängerungen der Trägerelemente gilt

folgendes: Üblicherweise wird der Betätigungshandgriff einer mittels Scharnieren

unten angeschlagenen oder an Auszügen befestigten Ofenmuffeltür zumindest in

der Nähe der oberen Türkante angebracht und zwar unabhängig davon, wie die

Ofenmuffeltür ansonsten konstruiert ist, was auch mehrere der zum Stand der

Technik aufgezeigten Druckschriften belegen. Bei der in der DE GM 77 36 544

(D11) beschriebenen Ofenmuffeltür ist ein Handgriff (8) an einer Leiste (1) ausgebildet, die oberhalb einer Türfrontplatte (2) an seitlichen, nach oben über die Türfrontplatte hinausragenden Trägerprofilen (6) befestigt ist (Fig Seitenansicht).

Auch bei den aus der DE 31 04 710 C2 (D14) und der US-PS 4 716 884 (D16)

bekannten Ofenmuffeltüren sind die Betätigungshandgriffe oberhalb der Türfrontplatte angeordnet. Die bekannte Anbringung des Betätigungshandgriffs bei einer

Ofenmuffeltür anzuwenden, bei der - wie aus der D7 bekannt - die Trägerelemente

und die Türfrontplatte miteinander verklebt sind, erfordert keine über routinemäßiges fachmännisches Konstruieren hinausgehende Maßnahmen. Bei dem aus der

D7 bekannten Ausführungsbeispiel (Fig 16) ist der Hangriff mit den Trägerelemente durch die Türfrontplatte hindurch verschraubt. Bei einer Anordnung des

Griffs oberhalb der Türfrontplatte liegt es nach Auffassung des Senats im unmittelbaren Griffbereich des Fachmanns, die seitlichen Trägerelemente über die

Oberkante der Türfrontplatte hinausstehen zu lassen und den Betätigungshandgriff an den überstehenden Enden anzuschrauben.

Die Weiterbildung nach dem verteidigten Schutzanspruch 4, wonach der Betätigungshandgriff lösbar befestigt ist, begründet ersichtlich keine Schutzfähigkeit, da

das Anschrauben, dh das lösbare Befestigen des Betätigungshandgriffs an Trägerelementen bei Ofenmuffeltüren zum Stand der Technik gehört (zB D7 S 10 Z 3

bis 7).

Für den Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 8 in seiner Rückbeziehung

auf einen der Schutzansprüche 2 bis 6 gelten die folgenden Feststellungen: In der

EP 0 687 867 A1 (D12) ist eine Ofenmuffel-Tür für einen Back- oder Bratofen mit

einer Türfrontplatte aus Glas (glass plate 1), zwei seitlich außen an der Innenseite

der Türfrontplatte befestigten Trägerelementen (support members 3) und einer mit

Abstand zur Türfrontplatte in Schienen (channel 10) an den einander zugewandten Schenkelseiten der Trägerelemente gehalterten Sichtscheibe (inner glass

plate 11) beschrieben. Die Trägerelemente haben einen U-förmigen Querschnitt

und an ihren Schenkeln rechtwinklig abstehende Flanschränder (9), mit denen sie

an der Innenseite der Türfrontplatte anliegen (vorzugsweise mittels Dichtungen

angepreßt). Angesichts dieses Standes der Technik bietet sich dem Fachmann bei

einer Ofenmuffeltür mit an der Türfrontplatte angeklebten Trägerelementen, wie

sie aus der D7 bekannt ist, als einfache konstruktive Variante ohne weiteres an,

als Trägerelemente U-förmige Profile mit Flanschrändern zu verwenden und die

Profile mit ihren Flanschrändern an der Türfrontseiten-Platte anzukleben.

Das in den nicht verteidigten Schutzansprüchen vom 9. Dezember 2004 vorgeschlagene Verschrauben des Betätigungshandgriffs mit den Trägerelementen von

außen durch die Türfrontseitenplatte ist aus der D7 bekannt. Auch in Rückbeziehung auf diese Schutzansprüche definiert der Schutzanspruch 8 daher keinen

schutzfähigen Gegenstand.

Für den Fachmann versteht es sich von selbst, daß bei Ofenmuffeltüren mit in

Halte- bzw Führungsschienen eingeschobenen Sichtscheiben ein Durchrutschen

der Sichtscheiben verhindert werden muß. Bei der aus der D7 bekannten Tür dienen dazu Finger bzw Abstützungen (54). Somit enthält auch der verteidigte

Schutzanspruch 10, soweit nicht auf Schutzanspruch 7 rückbezogen, nicht

Schutzfähiges - auch nicht in seiner Rückbeziehung auf den nicht verteidigten

Schutzanspruch 9, da dessen Merkmal ebenfalls aus der D7 bekannt ist.

Eine unmittelbare Anregung für die im verteidigten Schutzanspruch 11 spezifizierte Anbringung einer Sichtscheibe an der Rückseite der Trägerelemente, und

zwar gemäß dem übergeordneten Schutzanspruch 1 in einer Halte- und/oder Führungsschiene, erhält der Fachmann durch die D7 (S 4 Z 17 bis 21 iVm Fig 3).

Die dazu im verteidigten Schutzanspruch 12 vorgeschlagene Halterung der Sichtscheibe an den Trägerelementen mittels Winkel-Profilleisten liegt ebenfalls im

unmittelbaren Griffbereich des Fachmanns und kann daher eine Schutzfähigkeit

nicht begründen. Bei einer solchen Befestigung handelt es sich um eine einfache

Variante der bekannten Halterung in einer Nut, bei der lediglich ein Nutrand durch

einen Schenkel einer Winkel-Profilleiste gebildet ist.

Ähnliches gilt auch für die Halterung der Sichtscheibe einerseits im Betätigungshandgriff und andererseits mittels übergreifender Halteecken an den Trägerelementen gemäß den verteidigten Schutzansprüchen 13 und 14. Die Fixierung im

Betätigungshandgriff bzw die Einführung in eine Aufnahmenut des Betätigungshangriffs ist – im Rahmen der im Gebrauchsmuster angegeben Ausführungsvarianten – allerdings nur möglich, wenn dieser an der Oberkante der Tür angeordnet ist (Schutzansprüche 3, 4), und nicht, wenn er von außen durch die Türfrontplatte an den Trägerelementen befestigt ist (Schutzanspruch 5).

Das in dem verteidigten Schutzanspruch 21 vorgeschlagenen Merkmal gehört

unmittelbar zum hier relevanten Stand der Technik von Ofenmuffeltüren. Bei der

aus der D12 bekannten Tür ist an jedem der Trägerelemente ein der Verbindung

mit dem Ofen dienendes Scharnier angebracht. Andererseits sind die Türfrontplatte und die Sichtscheibe sowie der Betätigungshandgriff an den Trägerelementen befestigt. Die Trägerelemente dienen somit als alleinige Träger für den

gesamten Aufbau der Ofenmuffeltür und ihrer Bestandteile.

Auch die in den Schutzansprüchen 22 und 23 vorgeschlagenen Merkmale gehen

nicht über den Stand der Technik hinaus, denn auch bei der aus der D7 bekannten Tür verlaufen die profilierten Trägerelemente parallel zueinander seitlich an

der Innenseite der Türfrontseiten-Platte.

Bei der Tür gemäß der D7 deckt die Sichtscheibe die Rückseiten der Trägerelemente bereits fast vollständig ab. Da die Türfrontseite mit den Trägerelementen

verklebt ist, bedarf es keines erfinderischen Schrittes mehr, um - wie im verteidigten Schutzanspruch 24 vorgeschlagen - auch die Sichtscheibe mit den Trägerelementen zu verkleben.

Für die Entwicklung der Merkmalskombination nach Schutzanspruch 25 genügt

das durchschnittliche Wissen und die durchschnittliche Erfahrung des Fachmannes. Die Auswahl geeigneter Werkstoffe für Bauteile gehört grundsätzlich zu den

Tätigkeiten, die der Fachmann beim Konstruieren routinemäßig ausführt. Kunststoff wird in allen Bereichen der Technik in großem Umfang verwendet und wird

daher vom Fachmann stets in Betracht gezogen. Zudem ist die Verwendung wärmebeständigen Kunststoffs für Trägerelemente für angeklebte Scheiben bei

Ofenmuffeltüren aus der EP 0 490 774 A1 (D11, Sp 3 Z 31 bis Sp 4 Z 4) bekannt.

5.4 In seiner Verbindung mit dem verteidigten Schutzanspruch 2 ist der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 7 schutzfähig, weil er neu ist und auf

einem erfinderischen Schritt beruht.

Die Verbindung des Betätigungshandgriffs mit den Trägerelementen über eine

Rast- oder Schnappverbindung gemäß Schutzanspruch 7 ist aus keiner der zum

Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften bekannt. Von den bekannten

Schraubverbindungen abzugehen, ist auch nicht ohne weiteres nahe liegend, da

eine stabile Befestigung des Betätigungshandgriffs an der Ofenmuffeltür erforderlich ist.

Diesen Feststellungen steht insbesondere auch nicht D4, EP 0 723 116 A2, entgegen, die als einzige Entgegenhaltung nach dem für die europäische Patentanmeldung 97107487.7 beanspruchten Prioritätstag vom 5. Mai 1996 veröffentlicht

wurde.

5.5 Wegen der Schutzfähigkeit des Gegenstands des verteidigten Schutzanspruchs 7 in seiner Rückbeziehung auf den Schutzanspruch 2 (der seinerseits auf

den Schutzanspruch 1 rückbezogen ist) sind die Gegenstände derjenigen im

übrigen verteidigten Schutzansprüche ebenfalls schutzfähig, die zumindest mittelbar auf die Kombination von Schutzanspruch 7 mit Schutzanspruch 2, jeweils vom

9. Dezember 2004, rückbezogen sind.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2

PatG und iVm §§ 92 Abs 1, 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere

Entscheidung.

Werner

Dr. Pösentrup

Frühauf