Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.12.2004 – 5 W (pat) 460/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 460/03
_______________
(Aktenzeichen)
an Verkündung statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend das Gebrauchsmuster 297 24 430
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2004 durch die Richterin
Werner als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing.
Frühauf
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der
Gebrauchsmusterabteilung
II des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 22. Mai 2003 aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 297 24 430 wird gelöscht, soweit sein
Gegenstand nicht mindestens die in den Schutzansprüchen 1 und 2
und 7, jeweils vom 9. Dezember 2004, angegebenen Merkmale
aufweist.
Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Löschungsantrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden der Antragstellerin zu 1/10
und der Antragsgegnerin zu 9/10 auferlegt
Gründe§
I.
Die Antragsgegnerin hat am 19. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und
Markenamt die Gebrauchsmusteranmeldung 297 24 430.2 mit der Bezeichnung
"Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens" mit 22 Schutzansprüchen eingereicht und dabei die Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung 97 107 487.7, Veröffentlichungsnummer EP 0 811 806 A1, erklärt, die
am 7. Mai 1997 beim europäischen Patentamt eingereicht worden war, wobei die
Prioritäten der beiden deutschen Patentanmeldungen DE 19622580 und DE
19622581, jeweils vom 5. Juni 1996, in Anspruch genommen worden waren. Das
Gebrauchsmuster ist am 5. April 2001 für die Antragsgegnerin auf der Grundlage
der am 19. Dezember 2000 eingereichten Unterlagen in das Register eingetragen
worden. Seine Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert.
Die der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche 1 bis 22 haben folgenden Wortlaut:
1. Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens,
mit
a) einem Betätigungshandgriff (11),
b) einer die Türfrontseite bildenden Platte (1) aus Glas oder
glasartigem Material und
c) wenigstens zwei Trägerelementen (4, 5) wobei
d) die Trägerelemente (4 und 5) mittels einer Klebeverbindung (6)
an einer Innenseite (3) der Türfrontseitenplatte (1) befestigt sind
und
e) mindestens eine Sichtscheibe (13) vorgesehen ist, die an den
Trägerelementen (4, 5) mit Abstand zur Türfrontseiten-Platte (1)
gehaltert ist.
2. Tür nach Anspruch 1, bei der der Betätigungshandgriff (11) an
den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.
3. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der die Trägerelemente (4, 5)
jeweils eine über eine Oberkante (9) der Türfrontseiten-Platte (1)
hinausragende Verlängerung (10) aufweisen und der Betätigungshandgriff (11) an diesen Verlängerungen (10) befestigt ist.
4. Tür nach Anspruch 3, bei der der Betätigungshandgriff (11) auf
den Verlängerungen (10) der Trägerelemente (4, 5) gelagert ist.
5. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der der Betätigungshandgriff
(11) von außen durch die Türfrontseiten-Platte (1) an den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.
6. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) verschraubt ist.
7. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) durch eine Rast- oder
Schnappverbindung (32, 33) verbunden ist.
8. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente (4, 5) ein im wesentlichen U-förmiges Profil
aufweisen.
9. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente (4, 5) im wesentlichen parallel zueinander verlaufen.
10. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 9, bei der die Trägerelemente (4 und 5) für jede Sichtscheibe (13) jeweils eine Halte-
und/oder Führungsschiene (15) zum herausnehmbaren Haltern der
zugehörigen Sichtscheibe (13) aufweisen.
11. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 9, bei der die Trägerelemente jeweils eine Halte- und/oder Führungsschiene aufweisen,
die zum herausnehmbaren Haltern von wenigstens zwei Sichtscheiben ausgebildet ist.
12. Tür nach Anspruch 10 oder Anspruch 11, bei der die Halte-
bzw. Führungsschienen (15) einen das Durchrutschen der Sichtscheibe (13) verhindernden Umbug (16) oder dgl. aufweisen.
13. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der
wenigstens eine Sichtscheibe (13) auf der von der Türfrontseiten-
Platte (1) abgewandten Rückseite der Trägerelemente (4, 5)
angebracht ist.
14. Tür nach Anspruch 13, bei der die Sichtscheibe (13) mittels mit
den Trägerelementen (4, 5) verbundener Profilleisten (14, 15)
gehalten ist, die im Querschnitt L-förmig ausgebildet sind, wobei
der eine Schenkel (16) der L-Form die Sichtscheibe (13) in deren
Randbereich übergreift und der andere Schenkel (17) der L-Form
mit dem jeweiligen Trägerelement (4 bzw. 5) korrespondiert und mit
diesem lösbar verspannt ist.
15. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 12, bei der wenigstens
eine Sichtscheibe (13') einerseits im Betätigungshandgriff (11)
fixiert und andererseits mittels übergreifender seitlicher Halteecken
(19 und 20) an den Trägerelementen (4, 5) gehalten ist.
16. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 15, bei der die Sichtscheibe (13) in eine Aufnahmenut (31) des Betätigungshandgriffs
(11) einführbar ist.
17. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 16, bei der die Sichtscheibe (13) gegenüber der türfrontseitigen Platte (1) verkürzt
ausgebildet ist.
18. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der mindestens zwei Sichtscheiben (23, 24) vorgesehen sind, die herausziehbar an den Trägerelementen (4, 5) gehaltert sind und der
Betätigungshandgriff (11) aus einem Türgriffvorderteil (25) und
einem Türgriffhinterteil (26) gebildet ist, wobei der Türgriffhinterteil
(26) zur Entnahme der beiden Sichtscheiben (23, 24) lösbar und
damit abnehmbar gehaltert ist.
19. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den
Trägerelementen (4 und 5) jeweils eine Scharnieranordnung (18)
für die Tür angebracht ist.
20. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 18, die winkelsteif an
Schienenzügen befestigt und schubladenartig gegenüber der
Ofenmuffel verschiebbar ist, wobei die Schienenzüge an den
Trägerelementen (4, 5) befestigt sind.
21. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den
Trägerelementen Halterungen für Gargutträger oder dgl. angebracht sind.
22. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der der
Betätigungshandgriff (11) zur Belüftung mit einem den Betätigungshandgriff (11) durchsetzenden Belüftungsschacht (22, 27)
versehen ist.
Am 20. September 2001 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 20
zur Registerakte eingereicht und erklärt, daß diese Schutzansprüche allein noch
die Grundlage des Gebrauchsmusters bilden sollten und daß auch für die Vergangenheit keine darüber hinaus gehenden Ansprüche geltend gemacht würden.
Der eingereichte Schutzanspruch 1 umfaßt die Merkmale der eingetragenen
Schutzansprüche 1, 10 und 11 und lautet:
1. Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens,
mit
a) einem Betätigungshandgriff (11),
b) einer die Türfrontseite bildenden Platte (1) aus Glas oder
glasartigem Material und
c) wenigstens zwei Trägerelementen (4, 5) wobei
d) die Trägerelemente (4 und 5) mittels einer Klebeverbindung (6)
an einer Innenseite (3) der Türfrontseitenplatte (1) befestigt sind
und
e) mindestens zwei Sichtscheiben (13) vorgesehen sind, die an den
Trägerelementen (4, 5) mit Abstand zur Türfrontseiten-Platte (1)
gehaltert sind, wobei
f) die Trägerelemente (4 und 5) für jede Sichtscheibe (13) jeweils
eine Halte- und/oder Führungsschiene (15) zum herausnehmbaren
Haltern der zugehörigen Sichtscheibe (13) aufweisen oder
g) die Trägerelemente jeweils eine Halte- und/oder Führungsschiene aufweisen, die zum herausnehmbaren Haltern von wenigstens zwei Sichtscheiben ausgebildet ist
Die nachgereichten Schutzansprüche 2 bis 9 und 10 bis 20 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 2 bis 9 und 12 bis 22.
Die Antragstellerin hat am 25. Oktober 2001 die vollständige Löschung des
Gebrauchsmusters beantragt. Sie macht geltend, daß sein Gegenstand nicht
schutzfähig sei. Die Abzweigung des Gebrauchsmusters sei unwirksam, weil das
Gebrauchsmuster nicht dieselbe Erfindung betreffe wie die europäische
Patentanmeldung 97107487.7 (frühere Patentanmeldung), und die in der früheren
Patentanmeldung beanspruchten Prioritäten stünden dieser nicht zu, so daß der
für den Zeitrang des Gebrauchsmuster maßgebliche Tag der Tag der Vorlage der
Anmeldungsunterlagen beim DPMA sei.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen. Sie ist
dem Vorbringen der Antragstellerin in allen Punkten entgegengetreten. In der
mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung II am 22. Mai 2003
hat sie die am 2. Mai 2003 beim DPMA eingegangenen, mit "Schutzansprüche
gemäß zweitem Hilfsantrag" überschriebenen Schutzansprüche 1 bis 20 vom
30. April 2003 zum Gegenstand ihres einzigen Antrags gemacht. Diese Schutzansprüche unterscheiden sich nur
im Schutzanspruch 8 von den am
20. September 2001 zur Registerakte eingereichten Schutzansprüchen. Der
Schutzanspruch 8 gemäß Hauptantrag vom 22. Mai 2003 lautet:
8. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente (4, 5) ein im wesentlichen U-förmiges Profil
aufweisen und die Halte- und/oder Führungsschienen an den
einander zugewandten Schenkelseiten der U-förmigen Trägerelemente angebracht sind und bei der die Trägerelemente rechtwinklig abstehende Flanschränder (7, 8) aufweisen, mit denen die
Trägerelemente an der Innenseite der Türfrontseiten-Platte aufliegen und die als Klebeflächen für die Klebeverbindung dienen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Gebrauchsmusterabteilung II – hat das
Gebrauchsmuster durch Beschluß vom 22. Mai 2003 teilweise gelöscht, nämlich
insoweit es über die Schutzansprüche 3, 4, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 16 sowie 18 bis 20
in der von der Antragsgegnerin zuletzt verteidigten Fassung hinausgeht. Die
Gebrauchsmusterabteilung hat zwar die Abzweigung für wirksam und die Priorität
als zu Recht in Anspruch genommen angesehen. Sie hat aber den Gegenstand
des Gebrauchsmusters teilweise für nicht schutzfähig erachtet.
Gegen den vorgenannten Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 20. August 2004 hat die Antragsgegnerin Anschlußbeschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin macht weiter geltend, daß dem Gebrauchsmuster nur der
Zeitrang des Tages der Einreichung der Anmeldungsunterlagen beim Deutschen
Patent- und Markenamt zukomme und daß sein Gegenstand nicht schutzfähig sei.
Zur Frage der Wirksamkeit der Abzweigung und zur Inanspruchnahme der
Prioritäten hat sie ein Gutachten mit Ergänzungsgutachten von R. Rogge, Vorsitzender Richter am BGH a.D., vorgelegt. Zum Stand der Technik hat sie (einschließlich des ersten Rechtszugs) folgende Druckschriften genannt:
D1
D2
EP 0 811 806 A1
EP 0 811 806 B1
D3 DE 89 03 553 U
D4
EP 0 723 116 A2
D5 DE 196 22 580 A1
D6 DE 196 22 581 A1
D7 GB 2 290 335 A
D8 DE-GM 72 04 257
D9
EP 0 490 774 A1
D10 DE-AS 26 10 937
D11 DE-GM 77 36 544
D12 EP 0 687 867 A1
D13 DE-OS 25 45 531
D14 DE 31 04 710 C2
D15 DE 29 49 773 A1
D16 US-PS 4 716 884
D17 EP 0 811 806 B2
D18 EP 0 151 359 B1
D19 DE 79 02 302 U1
D20 DE 87 06 009 U1
D21 DE 28 17 514 C2
D22 DE 30 50 813 C2
D23 EP 0 482 602 B2
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, daß der mit der Anschlußbeschwerde
angefochtene Beschluß fehlerhaft sei und eine zu weit gehende Löschung ausspreche.
Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin am 2. und
7. Dezember 2004 neue Schutzansprüche 1 bis 25 vorgelegt und angekündigt,
das Gebrauchsmuster in dieser neuen Fassung in der anstehenden mündlichen
Verhandlung verteidigen zu wollen.
In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin
dann erneut neue Schutzansprüche 1 bis 25 vorgelegt, die wie folgt lauten:
1. Tür zum Verschließen der Ofenmuffel eines Back- und Bratofens,
mit
a) einem Betätigungshandgriff (11),
b) einer die Türfrontseite bildenden Platte (1) aus Glas oder glasartigem Material und
c) wenigstens zwei Trägerelementen (4, 5) wobei
d) die Trägerelemente (4 und 5) mittels einer Klebeverbindung (6)
an einer Innenseite (3) der Türfrontseitenplatte (1) befestigt sind
und
e) mindestens zwei Sichtscheiben (13) vorgesehen sind, die an den
Trägerelementen (4, 5) mit Abstand zur Türfrontseiten-Platte (1)
gehaltert sind, wobei
f) die Trägerelemente (4 und 5) für jede Sichtscheibe (13) jeweils
eine Halte- und/oder Führungsschiene (15) zum herausnehmbaren
Haltern der zugehörigen Sichtscheibe (13) aufweisen oder
g) die Trägerelemente jeweils eine Halte- und/oder Führungsschiene aufweisen, die zum herausnehmbaren Haltern von wenigstens zwei Sichtscheiben ausgebildet ist
2. Tür nach Anspruch 1, bei der der Betätigungshandgriff (11) an
den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.
3. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der die Trägerelemente (4, 5)
jeweils über eine Oberkante (9) der Türfrontseiten-Platte (1) überstehen und somit jeweils eine über diese Oberkante (9) hinausragende Verlängerung (10) aufweisen und der Betätigungshandgriff
(11) an diesen Verlängerungen (10) befestigt ist.
4. Tür nach Anspruch 3, bei der der Betätigungshandgriff (11) auf
den Verlängerungen (10) der Trägerelemente (4, 5) gelagert ist und
lösbar befestigt ist.
5. Tür nach Anspruch 1 oder 2, bei der der Betätigungshandgriff
(11) von außen durch die Türfrontseiten-Platte (1) an den Trägerelementen (4, 5) befestigt ist.
6. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) verschraubt ist.
7. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei der der Betätigungshandgriff (11) mit den Trägerelementen (4, 5) durch eine Rast- oder
Schnappverbindung (32, 33) verbunden ist.
8. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente (4, 5) ein im wesentlichen U-förmiges Profil aufweisen und die Halte- und/oder Führungsschienen an den einander
zugewandten Schenkelseiten der U-förmigen Trägerelemente
angebracht sind und bei der die Trägerelemente rechtwinklig abstehende Flanschränder (7, 8) aufweisen, mit denen die Trägerelemente an der Innenseite der Türfrontseiten-Platte aufliegen und die
als Klebeflächen für die Klebeverbindung dienen.
9. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente (4, 5) im wesentlichen parallel zueinander verlaufen.
10. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis Anspruch 9, bei der die
Halte- bzw. Führungsschienen (15) am unteren Ende einen das
Durchrutschen der Sichtscheibe (13) verhindernden Umbug (16)
oder dgl. aufweisen.
11. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der
wenigstens eine Sichtscheibe (13) auf der von der Türfrontseiten-
Platte (1) abgewandten Rückseite der Trägerelemente (4, 5)
angebracht ist.
12. Tür nach Anspruch 11, bei der die Sichtscheibe (13) mittels mit
den Trägerelementen (4, 5) verbundener Profilleisten (14, 15)
gehalten ist, die im Querschnitt L-förmig ausgebildet sind, wobei
der eine Schenkel (16) der L-Form die Sichtscheibe (13) in deren
Randbereich übergreift und der andere Schenkel (17) der L-Form
mit dem jeweiligen Trägerelement (4 bzw. 5) korrespondiert und mit
diesem lösbar verspannt ist.
13. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 10, bei der wenigstens
eine Sichtscheibe (13') einerseits im Betätigungshandgriff (11)
fixiert und andererseits mittels übergreifender seitlicher Halteecken
(19 und 20) an den Trägerelementen (4, 5) gehalten ist.
14. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 13, bei der die Sichtscheibe (13) in eine Aufnahmenut (31) des Betätigungshandgriffs
(11) einführbar ist.
15. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 14, bei der die Sichtscheibe (13) gegenüber der türfrontseitigen Platte (1) verkürzt
ausgebildet ist.
16. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der
mindestens zwei Sichtscheiben (23, 24) vorgesehen sind, die
herausziehbar an den Trägerelementen (4, 5) gehaltert sind und
der Betätigungshandgriff (11) aus einem Türgriffvorderteil (25) und
einem Türgriffhinterteil (26) gebildet ist, wobei der Türgriffhinterteil
(26) zur Entnahme der beiden Sichtscheiben (23, 24) lösbar und
damit abnehmbar gehaltert ist.
17. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den
Trägerelementen (4 und 5) jeweils eine Scharnieranordnung (18)
für die Tür angebracht ist.
18. Tür nach einem der Ansprüche 1 bis 16, die winkelsteif an
Schienenzügen befestigt und schubladenartig gegenüber der
Ofenmuffel verschiebbar ist, wobei die Schienenzüge an den
Trägerelementen (4, 5) befestigt sind.
19. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der an den
Trägerelementen Halterungen für Gargutträger angebracht sind.
20. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der der
Betätigungshandgriff (11) zur Belüftung mit einem den Betätigungshandgriff (11) durchsetzenden Belüftungsschacht (22, 27)
versehen ist.
21. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente als alleiniger Träger für den gesamten Aufbau der
Ofenmuffeltür und deren Bestandteile dienen.
22. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der auf der
Innenseite der Türfrontseiten-Platte seitlich
jeweils eines der
Trägerelemente befestigt ist, wobei die Trägerelemente senkrecht
verlaufen.
23. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente Profilelemente sind.
24. Tür nach Anspruch 11, bei der die auf der Rückseite der Trägerelemente (4, 5) angebrachte Sichtscheibe mit den Trägerelementen
verklebt ist.
25. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die
Trägerelemente aus einem
temperaturbeständigen Kunststoff
bestehen.
In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2004 hat die Antragstellerin
beantragt,
den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II vom 22. Mai 2003
insoweit aufzuheben, als darin der Löschungsantrag zurückgewiesen wurde, und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu
löschen,
sowie die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
1.
2.
die Beschwerde der Antragsstellerin zurückzuweisen;
im Wege der Anschlußbeschwerde den Beschluß der
Gebrauchsmusterabteilung II vom 22 Mai 2003 insoweit aufzuheben, als darin die Löschung des Gebrauchsmusters
angeordnet wurde,
und den Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche
3, 4, 7, 8, 10 bis 14, 21 bis 25 in der Fassung vom
9. Dezember 2004 sowie
im Umfang der direkt oder indirekt auf die vorgenannten
Schutzansprüche zurückbezogenen weiteren Schutzansprüche in der Fassung vom 9. Dezember 2004 zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hält die Abzweigung für wirksam und die Inanspruchnahme
der Prioritäten für berechtigt und vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des
Gebrauchsmusters in der verteidigten Fassung schutzfähig sei.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Beschwerde der Antragstellerin teilweise Erfolg. Für den verteidigten Schutzanspruch 7 in dessen Rückbezug auf Schutzanspruch 2, beide in der Fassung vom 9. Dezember 2004, und
für die auf diese Merkmalskombination rückbezogenen weiteren verteidigten
Schutzansprüche vom 9. Dezember 2004 konnten keine Löschungsgründe festgestellt werden. Im übrigen ist das Gebrauchsmuster löschungsreif.
1. Soweit das Gebrauchsmuster nach dem Antrag der Antragsgegnerin aus der
mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2004 nicht mehr verteidigt wird, folgt
seine Löschung aus § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG.
2. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur oder qualifizierter Techniker der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Konstruktion von Back- und Bratöfen insb für den Haushaltsbereich anzusehen.
3. Die Verteidigung des Gebrauchsmusters
im Umfang des Antrags der
Löschungsantragsgegnerin vom 9. Dezember 2004 und die Fassung der Schutzansprüche 1 bis 25 vom gleichen Tage sind unter dem Gesichtspunkt einer
Beschränkung der der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche zulässig.
Der Schutzanspruch 1 umfaßt die Merkmale aus den eingetragenen Schutzansprüchen 1, 10 und 11 bzw aus dem Schutzanspruch 1 gemäß dem Antrag vom
22. Mai 2003, der wiederum dem am 20. September 2001 zur Registerakte eingereichten Schutzanspruch 1 entspricht. Die Schutzansprüche 2, 3, 5 bis 7 und 9
bis 20 stimmen überein mit den am 20. September 2001 zur Registerakte eingereichten Schutzansprüchen mit der gleichen Nummer (der Schutzanspruch 3 enthält darüber hinaus lediglich eine Klarstellung). Der verteidigte Schutzanspruch 4
geht zurück auf den zur Registerakte eingereichten Schutzanspruch 4 und die
Beschreibung (S 6 Z 1 bis 3). Der verteidigte Schutzanspruch 8 geht zurück auf
den zur Registerakte eingereichten Schutzanspruch 8 und die Beschreibung (S 4
Z 3 bis 8, S 5 Z 2 bis 8, S 6 Z 16 bis 24). Die Schutzansprüche 21 bis 25 finden
ihre Stütze in der Beschreibung (S 9 Z 1 bis 3, S 3 Z 30 bis S 4 Z 3, S 4 Z 2, S 6
Z 26 bis S 7 Z 2, S 4 Z 8 bis 10). Die in der mündlichen Verhandlung überreichten
Schutzansprüche gehen auch nicht über die am 2. und 7. Dezember 2004
vorgelegten Schutzansprüche hinaus.
Zur Klarstellung werden an dieser Stelle folgende Hinweise gegeben: Der Gegenstand des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens ist das Gebrauchsmuster in
der der Eintragung zugrundeliegenden Fassung. Deswegen haben nachgereichte
neue Schutzansprüche für das Löschungsverfahren nur die Funktion, dem Patentgericht und den anderen Verfahrensbeteiligten zu verdeutlichen, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber sein Gebrauchsmuster verteidigt. Die neuen
Schutzansprüche treten nicht an die Stelle der Schutzansprüche, die der Eintragung zugrundelagen. Die Zahl der Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters
besagt für sich genommen nichts über den Umfang seines Gegenstandes, weil ein
Gebrauchsmuster – im Rahmen des Offenbarten - aus einem einzigen Hauptanspruch und einer beliebig großen Zahl von jeweils enger gefaßten Unteransprüchen bestehen kann. Deswegen ist die Tatsache, daß die Gebrauchsmusterinhaberin das Gebrauchsmuster im Umfang von 25 neuen Schutzansprüchen
verteidigt, deren Anzahl über die der 22 Schutzansprüche hinausgeht, die der
Eintragung zugrundelagen, für sich genommen kein Indiz dafür, daß die
Gebrauchsmusterinhaberin im Löschungsverfahren eine Erweiterung des Gegenstandes des eingetragenen Gebrauchsmusters betreiben könnte.
4.1 Hinsichtlich der verteidigten Schutzansprüche 3, 4, 7, 8, 10 bis 14 und 21
bis 25 vom 9. Dezember 2004, soweit diese weder direkt noch indirekt auf den
Schutzanspruch 2 vom 9. Dezember 2004 rückbezogen sind, sind die Voraussetzungen
für
die Wirksamkeit
der
Abzweigungserklärung
vom
19. Dezember 2000 deswegen nicht erfüllt, weil der Gegenstand dieser Schutzansprüche nicht iSd § 5 Abs 1 Satz 1 GebrMG identisch ist mit dem Gegenstand der
europäischen Patentanmeldung 9710787.7 (frühere Patentanmeldung).
Zwar stimmt der Gegenstand der genannten Schutzansprüche weitgehend
überein mit dem der früheren Patentanmeldung (s deren Offenlegungsschrift
EP 0 811 806 A1). In einem wesentlichen Merkmal geht der Gegenstand der
genannten Schutzansprüche aber über den Gegenstand der früheren Patentanmeldung hinaus. Patentanspruch 1 der früheren Patentanmeldung umfaßt nämlich
auch das Merkmal (e), wonach der Betätigungshandgriff an den Trägerelementen
befestigt ist. Dieses Merkmal ist zwar ein Bestandteil des Schutzanspruches 2
sowohl
in der eingetragenen Fassung als auch
in der Fassung vom
9. Dezember 2004 und damit auch Bestandteil der verteidigten Schutzansprüche,
soweit diese zumindest mittelbar auf Schutzanspruch 2 rückbezogen sind. Das
Merkmal fehlt jedoch im Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters in der Fassung
vom 9. Dezember 2004 und auch in dessen eingetragener Fassung. Folglich fehlt
es auch in den verteidigten Schutzansprüchen, soweit diese weder direkt noch
indirekt auf Schutzanspruch 2 vom 9. Dezember 2004 rückbezogen sind.
Das Merkmal (e) ist wesentlicher Bestandteil der den Gegenstand der europäischen Patentanmeldung bildenden Erfindung. Zwar ist der in dieser Anmeldung
genannten Aufgabe kein direkter Bezug auf die Befestigung des Betätigungshandgriffs zu entnehmen. Die Lösung soll aber den Merkmalen des Anspruchs 1,
dh ua dem vorgenannten Merkmal (e), zu entnehmen sein (EP 0 811 806 A1 Sp 1
Z 37 bis 39). Der Betätigungshandgriff ist in der früheren Patentanmeldung bereits
beim Stand der Technik, von dem die Aufgabe ausgeht, erwähnt (Sp 1 Z 12 u 28)
und erscheint auch in den Ansprüchen 2 bis 6, 15, 16, 18 und 22. Er stellt also
nicht nur ein beiläufig erwähntes, eher nebensächliches Merkmal der Erfindung
dar. Auch von der Funktion her gesehen hat das Merkmal Bedeutung, denn bei
einer Befestigung des Betätigungshandgriffs an den Trägerelementen (und nicht
etwa an der Glasplatte) werden die Kräfte beim Betätigen der Tür unmittelbar vom
Handgriff auf die Trägerelemente übertragen und müssen nicht über die Klebeverbindung zwischen der Glasplatte und den Trägerelementen übertragen werden.
Auch wenn die Befestigung der Glasplatte an den Trägerelementen mittels einer
Klebeverbindung an sich auch möglich ist, ohne von dem Merkmal (e) Gebrauch
zu machen, entnimmt doch der Fachmann der EP 0 811 806 A1 unmittelbar keine
Ofenmuffel-Tür, bei der der Betätigungshandgriff nicht an den Trägerelementen
befestigt ist.
4.2 Soweit die verteidigten Schutzansprüche 3, 4, 7, 8, 10 bis 14 und 21 bis 25
vom 9. Dezember 2004 zumindest mittelbar auf den Schutzanspruch 2 vom
9. Dezember 2004 rückbezogen sind, sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abzweigungserklärung vom 19. Dezember 2000 erfüllt, weil der Gegenstand dieser Schutzansprüche identisch ist mit dem der früheren Patentanmeldung. Schutzanspruch 2 in der eingetragenen Fassung und in der Fassung
vom 9. Dezember 2004 enthält das Merkmal, wonach der Betätigungshandgriff an
den Trägerelementen befestigt ist.
4.3 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kam einem abgezweigten
Gebrauchsmuster der Anmeldetag der früheren Patentanmeldung dann nicht zu,
wenn der Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung über den der Patentanmeldung hinausging. Dabei galt eine Abzweigung auch dann als insgesamt unwirksam, wenn und soweit sich der Gegenstand der späteren Gebrauchsmusteranmeldung – wie im vorliegenden Fall - teilweise mit dem Gegenstand der früheren Patentanmeldung deckte, vgl zuletzt BPatGE 34, 14 ff. Mit Rücksicht auf die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2003, 867, 868 – Momentanpol
kann an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden. In der Entscheidung
heißt es wörtlich:
„ ... Es steht der Wirksamkeit der Abzweigung und der auf dieser
beruhenden Gebrauchsmustereintragung auch nicht entgegen, daß
die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung über die europäische
Patentanmeldung hinausging. Der Auffassung, dass ein solches
Hinausgehen die Abzweigung insgesamt unwirksam mache (so
BPatGE 34, 14 = GRUR 1993, 963 – Werkzeugmaschine; Mes,
PatG, § 5 GebrMG Rdnr. 5; Loth, § 5 GebrMG Rdnr. 11) vermag
der Senat nicht beizutreten (so im Ergebnis auch Kraßer, GRUR
1993, 223 (230) und diesem folgend Benkard, PatG/GebrMG,
9. Aufl. § 5 GebrMG Rdnr. 4; Busse, PatG, 5. Aufl., § 5 GebrMG
Rdnr. 11; jetzt wohl auch Bühring, GebrMG, 6. Aufl. § 5 Rdnr. 31).
Aus der gesetzlichen Regelung in § 5 I 1 GebrMG folgt eine solche
bestimmt, dass aus Änderungen, die den Gegenstand der
Anmeldung erweitern, Rechte nicht hergeleitet werden können.
Auch wenn sich diese Bestimmung unmittelbar nur auf das Verhältnis von Änderungen gegenüber der ursprünglichen Gebrauchsmusteranmeldung bezieht, stellt sie doch für den Fall von Änderungen der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung gegenüber der
ursprünglichen Patentanmeldung die sachlich angemessene
Regelung dar; sie zieht aus anlässlich der Abzweigung unterlaufenen Fehlern die erforderlichen, aber auch im Interesse der Öffentlichkeit ausreichenden Folgerungen und vermeidet insbesondere,
sie mit übermäßigen, in der Sache nicht gebotenen Konsequenzen
zu belasten. ...“.
Die zitierte Entscheidung ist in einem zivilgerichtlichen Verletzungsprozeß ergangen, in dem es darum ging, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber aus
seinem Gebrauchsmuster Rechte gegenüber der Verletzungsbeklagten geltend
machen konnte. Zu der Frage, welche systematischen Konsequenzen die dort
getroffene Grundsatzentscheidung für das registerrechtliche Gebrauchsmuster-
Löschungsverfahren hat, liegt noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vor. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin den Löschungsgrund der
mangelnden Schutzfähigkeit gem § 15 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1 bis 3 GebrMG geltend
gemacht. Die Frage, welche Konsequenzen aus der zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs für das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren zu
ziehen sind, war daher an erster Stelle in diesem Zusammenhang zu prüfen.
5. Für die verteidigten Schutzansprüche, ausgenommen Schutzanspruch 7 in
dessen Rückbezug auf Schutzanspruch 2 und weiter ausgenommen die auf diese
Merkmalskombination rückbezogenen weiteren verteidigten Schutzansprüche,
besteht der Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit gem § 15 Abs 1
Nr 1 iVm §§ 1 bis 3 GebrMG.
5.1 Bei den Schutzansprüchen,
für die die Abzweigungserklärung vom
19. Dezember 2000 keine Wirkung entwickelt, handelt es sich um die verteidigten
Schutzansprüche 3, 4, 7, 8, 10 bis 14, 21 bis 25 in der Fassung vom
9. Dezember 2004, soweit diese weder direkt noch indirekt auf Schutzanspruch 2
rückbezogen sind. Eine entsprechende Umsetzung des Rechtsgedankens aus § 4
Abs 5 Satz 2 GebrMG, wonach die Gebrauchsmusterinhaberin aus
ihrer
Abzweigungserklärung vom 19. Dezember 2000 keine Rechte herleiten kann,
insoweit diese Erklärung unwirksam ist, hat zur Folge, daß für die Beurteilung der
Neuheit und des erfinderischen Schritts iSv § 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 GebrMG im
Fall der hier in Rede stehenden Schutzansprüche der Stand der Technik aus der
Zeit bis zum 19. Dezember 2000 als dem tatsächlichen Anmeldetag maßgebend
ist. Insoweit kann sich die Gebrauchsmusterinhaberin nicht auf den mit der –
insoweit unwirksamen – Abzweigungserklärung
in Anspruch genommenen
Anmeldetag der früheren Patentanmeldung berufen (vgl für den Fall der
vollständigen Unwirksamkeit einer Abzweigungserklärung BGH GRUR 2000,
1018, 1020 – Sintervorrichtung).
Bei einem Stand der Technik aus der Zeit bis zum 19. Dezember 2000 ist bei der
Prüfung der Schutzfähigkeit auch die Offenlegungsschrift der früheren Patentanmeldung zu berücksichtigen, die unter der Nummer EP 0 811 806 A1 (D1) am
10. Dezember 1997 veröffentlicht worden ist. Schon mit Rücksicht auf diesen
Zeitpunkt kommt eine Anwendbarkeit der Neuheitsschonfrist iSv § 3 Abs 1 Satz 3
GebrMG nicht in Betracht, weil diese Frist nur sechs Monate umfaßt und dem
19. Dezember 2000 unmittelbar vorgelagert wäre. Im Hinblick auf die D1 beruht
der Gegenstand der hier in Rede stehenden Schutzansprüche nicht auf einem
erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG.
Die D1 und das Gebrauchsmuster in der Fassung der Schutzansprüche vom
9. Dezember 2004 unterscheiden sich im hier interessierenden Zusammenhang
nur dadurch, daß gemäß der D1 der Betätigungshandgriff notwendigerweise an
den Trägerelementen befestigt ist, während eine solche Anbringung nach der
Lehre des Gebrauchsmusters nicht vorgeschrieben sondern erst im Schutzanspruch 2 als weitere Ausgestaltung angegeben ist. In der D1 ist somit eine
Ofenmuffel-Tür beschrieben, von der sich der Gegenstand des zuletzt vorgelegten
Schutzanspruchs 1 nur dadurch unterscheidet, daß hier der Betätigungshandgriff
nicht obligatorisch an den Trägerelementen befestigt ist. Daß der Ort und die Art
und Weise der Befestigung des Betätigungshandgriffs im Schutzanspruch 1 nicht
festgelegt sind, kann aber eine Erfindungsqualität des Anspruchsgegenstandes
offensichtlich nicht begründen, da der Schutzanspruch insoweit gerade keine
bestimmte Lehre vermittelt. Dies gilt auch für die verteidigten Schutzansprüche 3,
4, 7, 8, 10 bis 14 und 21 bis 25 vom 9. Dezember 2004, soweit diese weder direkt
noch indirekt auf den Schutzanspruch 2 rückbezogen sind, weil die in diesen
Schutzansprüchen angegebenen Merkmale sämtlich aus der EP 0 811 806 A1
bekannt sind.
Für die genannten Schutzansprüche kommt eine nur teilweise Löschung im Wege
einer Beschränkung durch Hinzufügung des fehlenden Merkmals aus Schutzanspruch 2 nicht in Betracht, weil dafür kein Rechtsschutzinteresse besteht. Denn
die mit einer solchen Beschränkung gebildeten Merkmalskombinationen sind
bereits Gegenstand der verteidigten Schutzansprüche, soweit diese zumindest
mittelbar auf Schutzanspruch 2 rückbezogen sind.
Zur Klarstellung ist festzustellen, daß die vorstehenden Feststellungen die Frage
unberührt lassen, welche Auswirkungen die teilweise Unwirksamkeit der Abzweigungserklärung vom 19. Dezember 2000 für die Bestimmung von Anfang und
Ende der maximalen Schutzdauer des Gebrauchsmusters hat (vgl wiederum für
den Fall der vollständigen Unwirksamkeit einer Abzweigungserklärung
BPatG 1995, 486, 487 - Scheibenzusammenbau).
5.2 Für diejenigen Schutzansprüche, für die die Abzweigungserklärung vom
19. Dezember 2004 wirksam ist, das sind die verteidigten Schutzansprüche,
soweit diese zumindest mittelbar auf Schutzanspruch 2 vom 9. Dezember 2004
rückbezogen sind, bestimmt sich der für die Bewertung maßgebliche Stand der
Technik nach dem insoweit wirksam in Anspruch genommenen Anmeldetag der
früheren Patentanmeldung. Das ist der 7. Mai 1997. Ob für die hier in Rede
stehenden Schutzansprüche im übrigen der für die frühere Patentanmeldung
beanspruchte Prioritätstag vom 5. Juni 1996 maßgebend ist, kann dahinstehen,
weil der aus dem Prioritätszeitraum entgegengehaltene Stand der Technik – es
handelt sich nur um die EP 0 723 116 A2 (D4) – nicht entscheidungserheblich ist.
5.3 Die Gegenstände der zumindest mittelbar auf den verteidigten Schutzanspruch 2 rückbezogenen verteidigten Schutzansprüche 3 und 4 sowie - soweit
nicht auf den verteidigten Schutzanspruch 7 rückbezogen - 8, 10, 11, 12, 13, 14
und 21 bis 25 sind nicht schutzfähig, weil sie nicht auf einem erfinderischen Schritt
beruhen.
In der GB 2 290 335 A (D7) ist eine Tür für die Ofenmuffel eines Back- oder Bratofens mit einem Betätigungshandgriff beschrieben, bei der Trägerelemente (side
members 7, 8) an der Innenseite einer Türfrontplatte aus Glas angeklebt sind. (S 3
Z 14 u 15, S 5 Z 6 bis 17). Der Betätigungshandgriff ist gemäß einem Ausführungsbeispiel an den Trägerelementen befestigt, nämlich durch die Türfrontplatte
hindurch an den Trägerelementen angeschraubt (S 10 Z 4). An den Trägerelementen ist eine weitere Glasscheibe, dh eine Sichtscheibe iSd Gebrauchsmusters, mit Abstand zur Türfrontplatte in einer Halte- bzw Führungsschiene herausnehmbar gehaltert (S 3 Z 19, S 7 Z 18 bis 20 iVm Fig 3).
Von dieser bekannten Tür unterscheidet sich der Gegenstand des verteidigten
Schutzanspruchs 3 dadurch, daß mindestens zwei herausnehmbar gehalterte
Sichtscheiben vorgesehen sind, daß die Trägerelemente jeweils für jede Sichtscheibe eine Halte- und/oder Führungsschiene oder jeweils eine gemeinsame
Halte- und/oder Führungsschiene für wenigstens zwei Sichtscheiben aufweisen
und daß die Trägerelemente über eine Oberkante der Türfrontseiten-Platte überstehen und somit über diese Oberkante hinausragende Verlängerungen aufweisen
und der Betätigungshandgriff an diesen Verlängerungen befestigt ist.
Diese in keinem funktionalen Zusammenhang miteinander stehenden zusätzlichen
Merkmale gehören ebenfalls zum Stand der Technik von Türen für Ofenmuffeln.
So ist in der DE-GM 77 36 544 (D11) eine Ofenmuffeltür mit seitlichen Trägerprofilen beschrieben, bei der in Aufnahmenuten zwischen zwei mit Abstand angeordneten Glasscheiben weitere Platten eingeschoben werden können (S 5 Z 5 bis 9).
Auch wenn dies in der Druckschrift nicht ausdrücklich gesagt ist, versteht der
Fachmann unter diesen zusätzlichen Platten ohne weiteres auch solche aus Glas,
zumal Ofenmuffeltüren mit gläserner Türfront-Platte und mehreren Sichtscheiben
zur besseren Wärmeisolierung bekannt sind (zB D9, D13, D14). Des weiteren geht
die alternativ vorgesehene Halterung zweier Sichtscheiben in einer gemeinsamen
Halte- und/oder Führungsschiene nicht über eine einfache, im unmittelbaren Griffbereich des Fachmanns liegende konstruktive Abwandlung hinaus.
Im Hinblick auf die Befestigung des Betätigungshandgriffs an über die Oberkante
der Türfrontseiten-Platte hinausragenden Verlängerungen der Trägerelemente gilt
folgendes: Üblicherweise wird der Betätigungshandgriff einer mittels Scharnieren
unten angeschlagenen oder an Auszügen befestigten Ofenmuffeltür zumindest in
der Nähe der oberen Türkante angebracht und zwar unabhängig davon, wie die
Ofenmuffeltür ansonsten konstruiert ist, was auch mehrere der zum Stand der
Technik aufgezeigten Druckschriften belegen. Bei der in der DE GM 77 36 544
(D11) beschriebenen Ofenmuffeltür ist ein Handgriff (8) an einer Leiste (1) ausgebildet, die oberhalb einer Türfrontplatte (2) an seitlichen, nach oben über die Türfrontplatte hinausragenden Trägerprofilen (6) befestigt ist (Fig Seitenansicht).
Auch bei den aus der DE 31 04 710 C2 (D14) und der US-PS 4 716 884 (D16)
bekannten Ofenmuffeltüren sind die Betätigungshandgriffe oberhalb der Türfrontplatte angeordnet. Die bekannte Anbringung des Betätigungshandgriffs bei einer
Ofenmuffeltür anzuwenden, bei der - wie aus der D7 bekannt - die Trägerelemente
und die Türfrontplatte miteinander verklebt sind, erfordert keine über routinemäßiges fachmännisches Konstruieren hinausgehende Maßnahmen. Bei dem aus der
D7 bekannten Ausführungsbeispiel (Fig 16) ist der Hangriff mit den Trägerelemente durch die Türfrontplatte hindurch verschraubt. Bei einer Anordnung des
Griffs oberhalb der Türfrontplatte liegt es nach Auffassung des Senats im unmittelbaren Griffbereich des Fachmanns, die seitlichen Trägerelemente über die
Oberkante der Türfrontplatte hinausstehen zu lassen und den Betätigungshandgriff an den überstehenden Enden anzuschrauben.
Die Weiterbildung nach dem verteidigten Schutzanspruch 4, wonach der Betätigungshandgriff lösbar befestigt ist, begründet ersichtlich keine Schutzfähigkeit, da
das Anschrauben, dh das lösbare Befestigen des Betätigungshandgriffs an Trägerelementen bei Ofenmuffeltüren zum Stand der Technik gehört (zB D7 S 10 Z 3
bis 7).
Für den Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 8 in seiner Rückbeziehung
auf einen der Schutzansprüche 2 bis 6 gelten die folgenden Feststellungen: In der
EP 0 687 867 A1 (D12) ist eine Ofenmuffel-Tür für einen Back- oder Bratofen mit
einer Türfrontplatte aus Glas (glass plate 1), zwei seitlich außen an der Innenseite
der Türfrontplatte befestigten Trägerelementen (support members 3) und einer mit
Abstand zur Türfrontplatte in Schienen (channel 10) an den einander zugewandten Schenkelseiten der Trägerelemente gehalterten Sichtscheibe (inner glass
plate 11) beschrieben. Die Trägerelemente haben einen U-förmigen Querschnitt
und an ihren Schenkeln rechtwinklig abstehende Flanschränder (9), mit denen sie
an der Innenseite der Türfrontplatte anliegen (vorzugsweise mittels Dichtungen
angepreßt). Angesichts dieses Standes der Technik bietet sich dem Fachmann bei
einer Ofenmuffeltür mit an der Türfrontplatte angeklebten Trägerelementen, wie
sie aus der D7 bekannt ist, als einfache konstruktive Variante ohne weiteres an,
als Trägerelemente U-förmige Profile mit Flanschrändern zu verwenden und die
Profile mit ihren Flanschrändern an der Türfrontseiten-Platte anzukleben.
Das in den nicht verteidigten Schutzansprüchen vom 9. Dezember 2004 vorgeschlagene Verschrauben des Betätigungshandgriffs mit den Trägerelementen von
außen durch die Türfrontseitenplatte ist aus der D7 bekannt. Auch in Rückbeziehung auf diese Schutzansprüche definiert der Schutzanspruch 8 daher keinen
schutzfähigen Gegenstand.
Für den Fachmann versteht es sich von selbst, daß bei Ofenmuffeltüren mit in
Halte- bzw Führungsschienen eingeschobenen Sichtscheiben ein Durchrutschen
der Sichtscheiben verhindert werden muß. Bei der aus der D7 bekannten Tür dienen dazu Finger bzw Abstützungen (54). Somit enthält auch der verteidigte
Schutzanspruch 10, soweit nicht auf Schutzanspruch 7 rückbezogen, nicht
Schutzfähiges - auch nicht in seiner Rückbeziehung auf den nicht verteidigten
Schutzanspruch 9, da dessen Merkmal ebenfalls aus der D7 bekannt ist.
Eine unmittelbare Anregung für die im verteidigten Schutzanspruch 11 spezifizierte Anbringung einer Sichtscheibe an der Rückseite der Trägerelemente, und
zwar gemäß dem übergeordneten Schutzanspruch 1 in einer Halte- und/oder Führungsschiene, erhält der Fachmann durch die D7 (S 4 Z 17 bis 21 iVm Fig 3).
Die dazu im verteidigten Schutzanspruch 12 vorgeschlagene Halterung der Sichtscheibe an den Trägerelementen mittels Winkel-Profilleisten liegt ebenfalls im
unmittelbaren Griffbereich des Fachmanns und kann daher eine Schutzfähigkeit
nicht begründen. Bei einer solchen Befestigung handelt es sich um eine einfache
Variante der bekannten Halterung in einer Nut, bei der lediglich ein Nutrand durch
einen Schenkel einer Winkel-Profilleiste gebildet ist.
Ähnliches gilt auch für die Halterung der Sichtscheibe einerseits im Betätigungshandgriff und andererseits mittels übergreifender Halteecken an den Trägerelementen gemäß den verteidigten Schutzansprüchen 13 und 14. Die Fixierung im
Betätigungshandgriff bzw die Einführung in eine Aufnahmenut des Betätigungshangriffs ist – im Rahmen der im Gebrauchsmuster angegeben Ausführungsvarianten – allerdings nur möglich, wenn dieser an der Oberkante der Tür angeordnet ist (Schutzansprüche 3, 4), und nicht, wenn er von außen durch die Türfrontplatte an den Trägerelementen befestigt ist (Schutzanspruch 5).
Das in dem verteidigten Schutzanspruch 21 vorgeschlagenen Merkmal gehört
unmittelbar zum hier relevanten Stand der Technik von Ofenmuffeltüren. Bei der
aus der D12 bekannten Tür ist an jedem der Trägerelemente ein der Verbindung
mit dem Ofen dienendes Scharnier angebracht. Andererseits sind die Türfrontplatte und die Sichtscheibe sowie der Betätigungshandgriff an den Trägerelementen befestigt. Die Trägerelemente dienen somit als alleinige Träger für den
gesamten Aufbau der Ofenmuffeltür und ihrer Bestandteile.
Auch die in den Schutzansprüchen 22 und 23 vorgeschlagenen Merkmale gehen
nicht über den Stand der Technik hinaus, denn auch bei der aus der D7 bekannten Tür verlaufen die profilierten Trägerelemente parallel zueinander seitlich an
der Innenseite der Türfrontseiten-Platte.
Bei der Tür gemäß der D7 deckt die Sichtscheibe die Rückseiten der Trägerelemente bereits fast vollständig ab. Da die Türfrontseite mit den Trägerelementen
verklebt ist, bedarf es keines erfinderischen Schrittes mehr, um - wie im verteidigten Schutzanspruch 24 vorgeschlagen - auch die Sichtscheibe mit den Trägerelementen zu verkleben.
Für die Entwicklung der Merkmalskombination nach Schutzanspruch 25 genügt
das durchschnittliche Wissen und die durchschnittliche Erfahrung des Fachmannes. Die Auswahl geeigneter Werkstoffe für Bauteile gehört grundsätzlich zu den
Tätigkeiten, die der Fachmann beim Konstruieren routinemäßig ausführt. Kunststoff wird in allen Bereichen der Technik in großem Umfang verwendet und wird
daher vom Fachmann stets in Betracht gezogen. Zudem ist die Verwendung wärmebeständigen Kunststoffs für Trägerelemente für angeklebte Scheiben bei
Ofenmuffeltüren aus der EP 0 490 774 A1 (D11, Sp 3 Z 31 bis Sp 4 Z 4) bekannt.
5.4 In seiner Verbindung mit dem verteidigten Schutzanspruch 2 ist der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 7 schutzfähig, weil er neu ist und auf
einem erfinderischen Schritt beruht.
Die Verbindung des Betätigungshandgriffs mit den Trägerelementen über eine
Rast- oder Schnappverbindung gemäß Schutzanspruch 7 ist aus keiner der zum
Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften bekannt. Von den bekannten
Schraubverbindungen abzugehen, ist auch nicht ohne weiteres nahe liegend, da
eine stabile Befestigung des Betätigungshandgriffs an der Ofenmuffeltür erforderlich ist.
Diesen Feststellungen steht insbesondere auch nicht D4, EP 0 723 116 A2, entgegen, die als einzige Entgegenhaltung nach dem für die europäische Patentanmeldung 97107487.7 beanspruchten Prioritätstag vom 5. Mai 1996 veröffentlicht
wurde.
5.5 Wegen der Schutzfähigkeit des Gegenstands des verteidigten Schutzanspruchs 7 in seiner Rückbeziehung auf den Schutzanspruch 2 (der seinerseits auf
den Schutzanspruch 1 rückbezogen ist) sind die Gegenstände derjenigen im
übrigen verteidigten Schutzansprüche ebenfalls schutzfähig, die zumindest mittelbar auf die Kombination von Schutzanspruch 7 mit Schutzanspruch 2, jeweils vom
9. Dezember 2004, rückbezogen sind.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2
Entscheidung.
Werner
Dr. Pösentrup
Frühauf