Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 08.06.2005 – 25 W (pat) 30/04

25. Senat

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 30/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 44 422

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 08. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Gesundheitswerkstatt.de

ist am 13. Juni 2000 für die Dienstleistungen

„Werbemaßnahmen für Internet-Präsentationen im Hinblick auf

Gesundheitsinformationen, Reisen, gesunde Kinder, Sport und

Gesundheit, gesund und fit im Beruf, gesunde Schwangerschaft,

gesund und fit über 60, Gesundheitsladen, gesund im Alltag; Internet-Präsentation für Gesundheitsinformationen aller Art; Erstellen, Halten und Betreiben von Internet-Präsentationen für Gesundheitspflege und Informationen über gesunde Kinder, Gesundheit und Reisen, gesunde Schwangerschaft, gesund und fit im Beruf, fit über 60, gesund im Alltag, Sport und Gesundheit, Betreiben

eines Gesundheitsladens online;

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit Bescheid vom 08. November 2000 hat die Markenstelle für Klasse 42 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 u 2 MarkenG beanstandet. Die angemeldete Bezeichnung stelle insgesamt keinen schutzfähigen Gesamtbegriff dar. Internetadressen oder Teile davon seien nicht schutzfähig, wenn sie hinsichtlich der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich unmittelbar beschreibender Natur

seien. Dies sei vorliegend der Fall, weil der Begriff „Gesundheitswerkstatt“ bereits

vielfach als Bestandteil von Internetadressen als Hinweis auf die Art der dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen Verwendung finde. Wegen dieses beschreibenden Charakters fehle der angemeldeten Bezeichnung auch die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Mit Beschluss vom 14. März 2001 hat die Markenstelle die Anmeldung unter Bezug auf den Beanstandungsbescheid vom 08. November 2000 zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle für

Klasse 42 mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 zurückgewiesen. Der in Anlehnung an eine Internetadresse gebildeten Wortkombination fehle die erforderliche

Unterscheidungskraft. Dem Bestandteil „.de“ komme innerhalb einer Internetadresse allein keine individualisierende Bedeutung zu, da er als Länderkennung für

Deutschland keinen unternehmenskennzeichnenden Hinweis enthalte. Eine Individualisierung erfolge regelmäßig durch die Second-Level-Domain, vorliegend also

dem Bestandteil „Gesundheitswerkstatt“. Dieser werde jedoch als beschreibende

Bezeichnung für ein Dienstleistungsangebot in Zusammenhang mit Gesundheitsfragen verstanden. Der Ausdruck „Werkstatt“ werde über seinen ursprünglichen

Sinngehalt hinaus insbesondere im Internet zur Bezeichnung eines Portals, das

der Entwicklung, Weiterführung, Auseinandersetzung mit einem bestimmten

Sachthema diene, verwendet. Die Wortbildung reihe sich ohne weiteres in vergleichbare Begriffsbildungen des Ausdrucks „Werkstatt“ mit einer Sachangabe ein

wie z.B. „Mathe-Werkstatt“; „Rechtschreibwerkstatt“; Online-Werkstatt“, „StartUp-

Werkstatt“ etc.. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich daher in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen um einen beschreibenden Hinweis im

Sinne eines Portals zu Fragen der Gesundheit im Internet und somit über die Art

und den Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen. Eine entsprechende Verwendung des Begriffs „Gesundheitswerkstatt“ sei auch nachweisbar. Entscheidend sei

dabei nicht der Nachweis der Verwendung dieses Begriffs als Bestandteil einer

URL; vielmehr komme es auf den beschreibenden Gebrauch an, da letzterer für

die Beurteilung der Schutzfähigkeit entscheidend sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. Dezember 2003 das Deutsche Patent- und

Markenamt anzuweisen, die Marke antragsgemäß einzutragen.

Mit dieser macht sie geltend, dass der Begriff „Werkstatt“ in Zusammenhang mit

„Gesundheit“ bisher nicht geläufig sei und es sich daher um eine neue, lexikalisch

nicht nachweisbare Wortschöpfung handele, welche die dahinter stehenden beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibe. Unter „Werkstatt“ verstehe man den

Arbeitsraum eines Handwerkers oder ein dem Austausch von Erfahrung oder

Ideen dienendes Treffen von Künstlern. Keinesfalls beschreibe dieser Begriff jedoch das Betreiben einer Internet-Präsentation für Gesundheitsinformationen. Es

existierten zudem eine Reihe von eingetragenen Marken mit den Bestandteilen

„Gesundheit“ bzw. „Werkstatt“. Die von der Markenstelle angeführten Begriffsbildungen wie „Mathe-Werkstatt“, „Online-Werkstatt“ etc. seien keinesfalls im

Sprachgebrauch, sondern allenfalls vom Markenamt gebildet oder entsprechenden Anmeldungen entnommen. Zudem werde auch bei diesen Begriffen die jeweilige Tätigkeit, die sich dahinter verberge, nicht erkannt. Ebenso wenig lasse sich

entgegen der Auffassung der Markenstelle auch eine beschreibende Verwendung

des Begriffs „Gesundheitswerkstatt“ feststellen. Der von der Anmelderin vorgelegte Kommentar zu der von der Markenstelle durchgeführten und der Anmelderin

übersandte MetaGer-Suchanfrage zu dem Begriff „Gesundheitswerkstatt“ belege

vielmehr, dass der Begriff im wesentlichen von der Anmelderin für ihr Internetportal benutzt werde. Daher könne auch kein Freihaltebedürfnis an dieser Wortschöpfung bestehen.

Der Anmelderin wurde mit Zwischenbescheid vom 05. April 2004 eine Google-Recherche zu dem Begriff „Gesundheitswerkstatt“ übersandt. Wegen der weiteren

Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf

die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung

„Gesundheitswerkstatt.de“ für die beanspruchten Dienstleistungen nicht über das

erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur

st Rspr EuGH MarkenR 2004, 99, 108 Tz. 81 - KPN/Postkantoor; BGH MarkenR

2004, 39 – Cityservice; MarkenR 2004,138, 139 – Westie-Kopf). Ob ein Zeichen

Unterscheidungskraft aufweist, ist unter Berücksichtigung der angesprochenen

Verkehrskreise, der konkret gewählten Sprachform und den insoweit üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Dienstleistungssektor zu beurteilen, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist (vgl

zur st. Rspr. BGH MarkenR 2004, 138, 139 – Westie-Kopf).

Jegliche Unterscheidungskraft fehlt einer Bezeichnung aber dann, wenn es sich

um eine übliche Beschreibung konkreter Merkmale der in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen handelt, oder wenn der Verkehr aus anderen Gründen die

Bezeichnung stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel versteht. Die

erforderliche Unterscheidungskraft weist ein Zeichen daher nicht allein deshalb

auf, weil es sich in Bezug auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen nicht um

eine unmittelbar beschreibende Angabe handelt. Vielmehr kann einer Marke die

Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen auch aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (st. Rspr.; zuletzt EuGH, MarkenR 2004, 111, 113 – BIOMILD/Campina Melkunie; EuGH, MarkenR 2004, 99, 107 – KPN/Postkantoor). Maßgebend ist allein, ob der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher,

auf dessen Verständnis es allein ankommt (vgl EuGH MarkenR 1999, 236, Abs 24

– Lloyd/Loints; EuGH MarkenR 2002, 231 – Philips/Remington; BGH MarkenR 2002, 124 – Warsteiner III) in der angemeldeten Marke einen betrieblichen

Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher

nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder

Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen

(BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148,

149 – Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).

Ausgehend hievon fehlt der angemeldeten Wortzusammensetzung „Gesundheitswerkstatt.de“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche

Eignung, im Verkehr als Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich ihrer Herkunft aus

einem bestimmten Unternehmen angesehen zu werden. Die angemeldete Gesamtbezeichnung ist erkennbar nach Art einer (unvollständigen) Internetadresse

gebildet, die sich aus der auf Deutschland hinweisenden Top-Level-Domain ".de"

und dem an der Stelle der Second-Level-Domain befindlichen Begriff "Gesundheitswerkstatt" zusammensetzt.

Der Bestandteil „Gesundheitswerkstatt“ besteht dabei aus der sprachregelgerechten Zusammensetzung der im deutschen Sprachgebrauch allgemein geläufigen Substantive „Gesundheit“ und „Werkstatt“. Mit diesem Begriff vergleichbare

Kombinationen aus dem Wort „Werkstatt“ und einem das jeweilige Thema bezeichnenden Bezugswort werden häufig verwendet. Vor allem im Internet, also

dem Dienstleistungsbereich der Anmelderin, wird der Verkehr mit einer Vielzahl

von Portalen zu unterschiedlichsten Sachthemen konfrontiert, bei denen Gegenstand, Inhalt oder Thema des jeweiligen Portals schlagwortartig durch eine mit dem

Begriff „Werkstatt“ gebildete Wortkombination beschrieben wird, wie z.B. „Mathe-

Werkstatt“; „Schulkultur-Werkstatt“; „Opern-Werkstatt“; „PC-Werkstatt“. Der Begriff

„Werkstatt“ bezeichnet dabei nicht seinem ursprünglichen Sinngehalt entsprechend den Arbeitsraum eines Handwerkers oder Künstlers (vgl. Duden, Deutsches

Universalwörterbuch, 5. Aufl., S. 1805; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.,

S. 1391), sondern dient der Bezeichnung der Einrichtung, der Veranstaltung oder

– im Internet - des Portals, in welchem die jeweiligen Dienstleistungen zu dem mit

dem Bezugswort beschriebenen Thema angeboten oder erbracht werden. In diese

Begriffsbildungen reiht sich die Wortkombination „Gesundheitswerkstatt“ ein, so

dass sich dem Verkehr die Bedeutung der Wortkombination „Gesundheitswerkstatt“ ohne weiteres und nächstliegend im Sinn einer Einrichtung, Veranstaltung

oder eines Portals, in welchem Dienstleistungen zum Thema Gesundheit angeboten werden, erschließt.

Eine entsprechende und nicht nur auf die Anmelderin zurückzuführende Verwendung der Bezeichnung als Sachbegriff wird auch durch die vom Senat durchgeführte und der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 05. April 2004 zugesandte

Internet-Recherche belegt. So weist zB das Bildungsangebot des „Bildungszentrum Stadt Nürnberg“ ua das Thema „Gesundheitswerkstatt Arbeit und Gesundheit“ bzw. „Gesundheitswerkstatt Psychiatrie“ aus. Unter der Internetadresse

www.jobpilot.de findet sich in dem Artikel „Nur die Spitze des Eisbergs“ die

Formulierung „Ein ähnliches Instrument ist die sechsstündige Gesundheitswerkstatt, die den Änderungsbedarf ermitteln und eine Zukunftsvision für den Betrieb

entwerfen will“. Die Internetadresse www.learn-line.nrw.de behandelt unter dem

Begriff „Themenzentrierte Gesundheitswerkstatt“ Inhalte und Probleme der Gesundheitsförderung in Schulen. Doch nicht nur diese beispielhaft aufgeführten

Fundstellen im Internet, sondern auch der von der Anmelderin mit Schriftsatz vom

01. Juli 2004 vorgelegte Kommentar zu einer von der Markenstelle durchgeführten

MetaGer-Suchanfrage den Begriff „Gesundheitswerkstatt“ betreffend verdeutlicht,

dass dieser Begriff als sachbezogene Bezeichnung für verschiedene in Zusammenhang mit dem Thema Gesundheit stehende Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, wie z.B. eines vernetzten Unterrichtsprojektes (Ergebnis Nr. 17,

23 der Suchanfrage), eines Selbsthilfeangebots beim Bildungszentrum der Stadt

Nürnberg (Ergebnis-Nr. 24, 43, 53 der Suchanfrage) oder eines einmaligen VHS-

Kursangebot (Gesundheitswerkstatt Kraft und Kreislauf; Ergebnis-Nr. 35 der

Suchanfrage) bereits verwendet wird. In all diesen Fällen dient der Begriff „Gesundheitswerkstatt“ nicht der betrieblichen Herkunftskennzeichnung, sondern der

schlagwortartigen Beschreibung von Gegenstand und Inhalt der jeweiligen

Dienstleistung.

Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr diesen Begriff aber auch in Bezug auf

die beanspruchten (Internet)Dienstleistungen nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel, sondern als allgemeinen Sachhinweis verstehen, dass die jeweiligen

(Internet)Dienstleistungen im Rahmen eines Internetportals zum Thema Gesundheit erbracht werden oder sich inhaltlich mit einem solchen Portal befassen bzw.

ein Portal zum Thema Gesundheit Gegenstand der Dienstleistung ist. Ein solches

sachbezogenes Verständnis ist ohne weiteres für die Dienstleistungen nahe gelegt, die direkt und unmittelbar dem Betrieb und der Unterhaltung eines Internetportals zu allgemeinen und speziellen Fragen der Gesundheit dienen, wie dies bei

den beanspruchten Dienstleistungen bis auf „Werbemaßnahmen für Internet-Präsentationen im Hinblick auf Reisen“ der Fall ist. Aber auch hinsichtlich dieser

Dienstleistung steht der sachbezogene Aussagegehalt des Begriffs „Gesundheitswerkstatt“ einer Eignung als betrieblichem Herkunftshinweis entgegen, da der

Verkehr in diesem Begriff dann lediglich einen Sachhinweis auf ein Internetportal

zu Fragen der Gesundheit in Zusammenhang mit Reisen sehen wird.

Dem Verständnis der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe in Bezug auf

die beanspruchten Dienstleistungen steht auch nicht entgegen, dass diese nach

Art einer (unvollständigen) Internetadresse mit der Länderkennung "de" für

Deutschland gebildet ist. Denn allein dem Bestandteil „.de“ als allgemein bekannter Top-Level-Domain kann keine unternehmenskennzeichnende Bedeutung zukommen. Angesichts der Üblichkeit von rein sachbezogenen Second-Level-Domains in Internet-Adressen, die häufig nicht zur Web-Seite eines bestimmten Anbieters von Waren oder Dienstleistungen führen, sondern zu themenbezogenen

Web-Seiten mit Links zu verschiedenen Anbietern, wird der Verkehr in dieser nach

Art einer Internet-Adresse gebildeten Marke trotz des Umstandes, dass Internet-

Adressen grundsätzlich nur einmal vergeben werden, nur einen Sachhinweis auf

ein Internet-Portal zu Fragen und Themen der Gesundheit sehen (st. Rspr., vgl.

BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 167/03 – handy.com).

Soweit sich dem Verkehr aufgrund der verallgemeinernden Aussage der Bezeichnung die damit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht ohne weiteres sofort erschließen, steht dies einem Verständnis als bloße Sachangabe nicht

entgegen (vgl BGH MarkenR 2000, 330 - Bücher für eine bessere Welt; BGH MarkenR 2001, 408 – INDIVIDUELLE). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insbesondere erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren-

oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu

erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen.

Angesichts der tatsächlichen Verwendung des Begriffs „Gesundheitswerkstatt“ als

Sachbezeichnung ist auch unerheblich, dass diese Wortkombination lexikalisch

nicht nachweisbar ist. Selbst wenn es sich aber um einen von der Anmelderin

selbst geschaffenen Begriff gehandelt hätte, dessen beschreibende Verwendung

bislang nicht belegbar gewesen wäre, hätte dies allein nicht zu einer schutzbegründenden Unterscheidungskraft geführt. So hat der EuGH in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen selbst bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit führt. Entscheidend sei vielmehr, ob der von der Wortkombination

erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der

durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteil entsteht und somit über die

Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111, 115 –

BIOMILD/Campina-Melkunie). Das ist aber bei der sprachüblichen Kombination

des Bestandteils „Werkstatt“ mit einer inhalts- und themenbezogenen Angabe wie

„Gesundheit“ nicht der Fall. Vielmehr ist der sachbezogene Aussagegehalt der

Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen so deutlich und unmissverständlich, dass seine Funktion als sachbezogener Begriff nahe gelegt ist und die

beteiligten Verkehrskreise in dem Zeichen lediglich einen Hinweis auf Gegenstand

und Inhalt des so bezeichneten Forums, nicht jedoch einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Die Wortkombination „Gesundheitswerkstatt.de“ benennt

Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen, ohne dass durch die

Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination

verloren geht.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, insbesondere in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die

ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen, so dass auch bisher noch nicht verwendete, aber ohne weiteres verständliche Sachaussagen durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche

Herkunftshinweise aufgefasst werden können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 88).

Auch der von der Anmelderin mit Schriftsatz vom 02. Juli 2004 vorgelegten Auskunft der WAHRIG-Sprachberatung kann entgegen ihrer Auffassung nicht entnommen werden, dass der Begriff „Gesundheitswerkstatt“ als beschreibende Angabe für ein Internet-Portal mit Gesundheitsinformationen ausscheidet. Vielmehr

wird in der Auskunft darauf hingewiesen, dass es schwer sei, eine eindeutige Aussage zu machen, „ohne den genauen Zusammenhang, also den Kontext der Internetseite, zu kennen“ und der Begriff als solches mehrere Bedeutungsmöglichkeiten zulasse. Diese Aussage deckt sich aber mit der vorgenannten Rechtsprechung, wonach die Frage der Unterscheidungskraft nicht losgelöst von den registrierten Dienstleistungen, sondern stets in konkretem Bezug zu diesen zu beurteilen ist. Gerade in Bezug zu den hier beanspruchten Internetdienstleistungen werden die beteiligten Verkehrskreise die in Rede stehende neue „Werkstatt“ - Wortverbindung „Gesundheitswerkstatt“ aus den genannten Gründen aber ohne weitere Überlegungen lediglich als Sachbezeichnung eines Internetportals zu Fragen

der Gesundheit auffassen.

Zu beachten ist in rechtlicher Hinsicht ferner, dass alle absoluten Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen sind, das ihnen jeweils

zugrunde liegt. Dieser Auslegungsgrundsatz ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen (vgl. z.B. EuGH GRUR 2003, 604, 607 f (Nr.

44 – 60) – Libertel; Grur Int 2004, 631, 634 (Tz. 44 – 48) – Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR 2004, 943, 944 (Tz. 25) – SAT.2). Hierbei besteht die rechtspolitische Grundlage der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG darin, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. dazu Hacker, GRUR 2001, 630 ff). Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass die betreffende Angabe der ungehinderten

Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzelnen monopolisiert wird.

Wenn eine Marke die Herkunftsfunktion nicht erfüllen kann, darf sie nicht der

freien Verwendbarkeit entzogen und Gegenstand eines Ausschließlichkeitsrechts

werden (vgl. EuGH GRUR Int 2004, 631, 634 (Tz. 44 – 46) – Dreidimensionale

Tablettenform I). Insoweit dient auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG letztlich einem allgemeinen Freihaltungsinteresse (vgl. Hacker, GRUR 2001, 630, 632 ff). Diese

Zielrichtung des Gesetzes kann und muss vor allem in Zweifelsfällen bei der Auslegung der Vorschrift beachtet werden (vgl. BPatG, GRUR 2004, 333, 334 – ZEIG

DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN). Im vorliegenden Fall bestätigen

diese Erwägungen die Annahme fehlender Unterscheidungskraft. Denn wenn der

Verkehr in „Gesundheitswerkstatt.de“ einen Sachhinweis auf ein Internetportal zu

dem Thema Gesundheit sieht, diesem Begriff jedoch keine herkunftskennzeichnende Funktion beimisst, würden wesentliche Interessen der Allgemeinheit durch

eine Monopolisierung der Bezeichnung beeinträchtigt, denen die Angabe zur

freien Verwendung entzogen wäre.

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen

beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende Angabe im Sinne

des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes

Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber

im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Kliems

Bayer

Merzbach

Na