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BPatG Beschluss vom 24.07.2023 – 29 W (pat) 556/20
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:240723B29Wpat556.20.0
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 556/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 008 740.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juli 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Seyfarth und den Richter Posselt
ECLI:DE:BPatG:2023:240723B29Wpat556.20.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
Architekturwerkstatt
ist am 10. April 2019 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35: Organisation und Durchführung von Messen für Handels- und
Werbezwecke.
Mit Beschluss vom 20. April 2020 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen.
Das angemeldete Wortzeichen sei eine sprachübliche und grammatikalisch
korrekte Zusammensetzung der bekannten und verständlichen Begriffe
„Architektur“ und „Werkstatt“. Wenngleich das Wortzeichen im Zusammenhang mit
den beanspruchten Dienstleistungen seltsam anmute und diese nicht direkt
beschreibe,
sehe
der
angesprochene
Verkehr
darin
nur
eine
Merkmalsbezeichnung. Diese sei ein Hinweis auf Messen rund um die Architektur
mit speziellen Angeboten in Form von Werkstätten, Arbeitsräumen oder Büros bzw.
auf Messen von und für Architekturwerkstätten bzw. dass solche Werkstätten auf
diesen Messen erreichbar seien. Der Verkehr sei daran gewöhnt, sachbezogene
Informationen in einprägsamer Form übermittelt zu bekommen. Folglich würden
auch neue oder seltsam anmutende Bezeichnungen mit verständlicher
Sachaussage als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst
werden. Vorliegend begründe weder die Neuheit noch die begriffliche
Unbestimmtheit die Annahme der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die
angemeldete Marke erschöpfe sich vielmehr in einem Sach- und Merkmalshinweis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen
Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 20. April 2020
aufzuheben.
Es stehe der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens im Hinblick auf die
beanspruchten Dienstleistungen kein Schutzhindernis entgegen. Dass sich das
Wortzeichen aus zwei verständlichen, beschreibenden Begriffen zusammensetze,
erlaube noch keine Aussage über die Unterscheidungskraft. Die amtsseitig
durchgeführte Recherche zeige zwar eine Verwendung des Begriffs
„Architekturwerkstatt“ im Zusammenhang mit Dienstleistungen von Architekten,
nicht aber für die Organisation und Durchführung von Messen für Handels- und
Werbezwecke. Das DPMA habe es daher unterlassen, einen Bezug des
angemeldeten Zeichens zu den beanspruchten Dienstleistungen herzustellen.
Vielmehr habe es festgestellt, dass der Begriff für diese „seltsam anmute“. Dies
führe aber gerade dazu, dass das Zeichen schutzfähig sei. Das Wortzeichen sei im
Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen unspezifisch. Darüber hinaus sei
die Kombination der Begriffe „Architektur“ und „Werkstatt“ für sich genommen
ungewöhnlich und widersprüchlich. So würden Architekturleistungen üblicherweise
als Designleistungen
in Büros erbracht, während die angesprochenen
Verkehrskreise den Begriff Werkstatt mit traditionell handwerklichen Leistungen
verbänden.
Auf den Hinweis des Senats vom 1. Februar 2023 hin hat die Beschwerdeführerin
das Verzeichnis auf folgende Dienstleistungen eingeschränkt:
Klasse 35: Organisation und Durchführung von Messen für Handels- und
Werbezwecke mit ausschließlichem Bezug zu Küchen.
Sofern die Verkehrskreise die angemeldete Marke vorher als schlagwortartige
Inhalts- und Themenangabe aufgefasst und daraus abgeleitet haben sollten, die
Bezeichnung beschreibe eine Messe mit Bezug zu Architekturdienstleistungen, so
fehle es nun an dieser Verbindung. Denn „Architekturwerkstatt“ beschreibe keine
Messe mit ausschließlichem Bezug zu Küchen. Da die Marke nicht
für die
Dienstleistungen eines Innenarchitekten angemeldet worden sei, sei es auch nicht
relevant, dass in den durch den Senat mit seinem zweiten Hinweis vom 25. April
2023 übermittelten Fundstellen von Küchenarchitektur die Rede sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die
Hinweise des Senats vom 1. Februar 2023 und 25. April 2023, Bezug genommen.
II.
zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Architekturwerkstatt“ steht auch
nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020,
411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch
Technik]; BGH GRUR 2018, 932 – darferdas?; GRUR 2016, 934 – OUI).
Zutreffend hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, weshalb ein
großzügiger Maßstab anzulegen ist, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a.
O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Die Prüfung selbst,
ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft vorliegt, darf sich
dabei aber nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern muss streng,
vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28
AS/DPMA – #darferdas? unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH GRUR 2003,
604 Rn. 59 – Libertel; BPatG, Beschluss vom 20.06.2022, 29 W (pat) 22/21 –
aktionaersforum).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Dabei
ist zu
berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR
2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a.
O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune
Drops).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.
86 Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 -
Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der
deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien -
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 -TOOOR!).
Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die
sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer
beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 - TOOOR!).
Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde
oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner
möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen
bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; 674 Rn. 97 -
Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD; GRUR 2003, 58 Rn. 21 -
Companyline); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus
mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen
schutzunfähig sind.
2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen
Architekturwerkstatt die notwendige Unterscheidungskraft auch für die zuletzt
noch mit einem Disclaimer beanspruchten Dienstleistungen.
a. Diese wenden sich an Aussteller, Verkäufer, (Innen-)Architekten, aber auch an
das am Erwerb einer Küche interessierte allgemeine Publikum.
b. Das angemeldete Einwortzeichen besteht aus den Bestandteilen „Architektur“
und „werkstatt“, bei denen es sich um gebräuchliche und weit verbreitete Wörter der
deutschen Sprache handelt. Die einzelnen Begriffe sind - nicht zuletzt wegen der
klanglichen Zäsur – trotz der Zusammenschreibung problemlos erkennbar.
Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,
zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des
Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser
Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 –
BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).
aa. Das Wort „Architektur“ leitet sich von den lateinischen bzw. griechischen
Begriffen für „Baukunst“ ab, ist mit dieser Bedeutung als wissenschaftliche Disziplin
auch in den deutschen Sprachschatz eingegangen und bezeichnet im weitesten
Sinne die handwerkliche Beschäftigung und ästhetische Auseinandersetzung mit
dem gebauten Raum. Davon umfasst sind unter anderem das planvolle Entwerfen,
Gestalten und Konstruieren von einzelnen (Innen)Räumen und Bauwerken aber
auch ganzer Stadtteile und Landschaften (vgl. Wikipedia/Architektur und
Duden/Rechtschreibung/Architektur).
bb. Unter dem Begriff „Werkstatt“ werden in einem herkömmlichen und
„traditionellen“ Sinn Orte bzw. Räumlichkeiten verstanden, an denen handwerkliche
oder kunsthandwerkliche Güter produziert werden (vgl. Wikipedia/Werkstatt), also
insbesondere der Arbeitsraum eines Handwerkers mit den für seine Arbeit
benötigten Geräten. In einem übertragenen Sinn wird der Begriff jedoch mit einer
positiven Konnotation auch als Synonym für künstlerische Ateliers verwendet (vgl.
Duden/Rechtschreibung/Werkstatt) oder – noch allgemeiner – für Wirkungsstätten,
in denen kreative Leistungen jeglicher Art erbracht werden (vgl. Ideenwerkstatt,
Opernwerkstatt,
Theaterwerkstatt;
Schreibwerkstatt;
Projektwerkstatt,
Bildungswerkstatt, Forschungswerkstatt, Erinnerungswerkstatt, Künstlerwerkstatt
https://corpora.uni-leipzig.de/de/res?corpusId=deu_news_2022&word=Werkstatt).
Zudem wird Werkstatt teils auch synonym zum englischen Begriff „workshop“
verwendet.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der Verkehr daher seit
langem daran gewöhnt, dass der Begriff „Werkstatt“ – insbesondere in Kombination
mit weiteren vorangestellten Bestandteilen - nicht mehr nur mit traditionellen
handwerklichen Leistungen und den von Handwerkern produzierten Waren
verbunden
ist. Vielmehr wird „Werkstatt“ gerade auch in Verbindung mit
Dienstleistungen verwendet und hierbei als Einrichtung, Veranstaltung oder Portal
sowie Arbeitsstätte bzw. jegliche Art von Arbeitsraum verstanden (vgl. u. a. BPatG,
Beschluss vom 08.06.2005, 25 W (pat) 30/04 – Gesundheitswerkstatt.de;
Beschluss vom 21.02.2008, 27 W (pat) 135/07 – Wasserwerkstatt; Beschluss vom
17.12.2009, 25 W (pat) 65/08 – Linuxwerkstatt; Beschluss vom 27.09.2011, 27 W
(pat) 582/10 - Medienwerkstatt - Coburg).
cc. Das Zeichen ist sprachüblich und grammatikalisch korrekt zusammengesetzt
und wird – was auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet – u. a. als Synonym
für ein Architekturbüro bzw. eine Architekturarbeitsstätte, insbesondere solche mit
einem Werkstattcharakter, verwendet. Ungeachtet der jeweiligen spezifischen
Ausrichtung steht in Architekturwerkstätten die vollumfängliche Bearbeitung
architekturbezogener Projekte von der grundlegenden Planung, über das Erstellen
von Modellen bis hin zur tatsachlichen Verwirklichung im Vordergrund. Umfasst sind
davon auch innenarchitektonische Tätigkeiten wie die Planung von Küchen, die
gerade bei Neubauten oder umfangreicheren Umbauten mit der Gesamtplanung
und Gestaltung der Räume eng verwoben ist. Küchen sind heute vielfach mehr als
nur ein Ort zum Kochen. Sie sind zum Zentrum des Hauses geworden, das bewusst
inszeniert wird. So wird z. B. in dem Artikel „Küche sucht Haus“ ausgeführt:
„Küchenarchitektur – Massivholzküchen schaffen Lebensräume“. Betont wird auch:
„Elemente aus der Architektur, integriert in die Küchenplanung, schaffen eine klare
Verbindung von Haus, Raum und Küche.“ (vgl. u. a. Anlagenkonvolut 1, Bl. 89 ff. d.
A.). In einer Anzeige für die Hausmesse eines Küchenstudios in Liebwein bei
Lauchringen heißt es: „In der Ausstellung können sich die Besucher von moderner
Küchenarchitektur, … inspirieren und begeistern lassen.“ (Bl. 91 Rs. d. A.). Die
Küchenmanufaktur Faber & Soehne wirbt dagegen mit einer „kompromisslosen
Küchenarchitektur“ (Bl. 94 d. A.).
c. Das angemeldete Zeichen Architekturwerkstatt weist einen engen
beschreibenden Bezug zu den in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen
„Organisation und Durchführung von Messen für Handels- und Werbezwecke mit
ausschließlichem Bezug zu Küchen“ auf, denn es stellt
lediglich einen
schlagwortartigen Hinweis auf die als Aussteller und Publikum angesprochenen
Verkehrskreise oder den Veranstaltungsort dar.
aa. Zum einen ist Architekturwerkstatt lediglich ein Hinweis darauf, dass (Fach-
)Messen für den Küchenhandel organisiert und durchgeführt werden, bei denen
Architekturbüros als Aussteller auftreten bzw. als Publikum angesprochen sind. Es
ist branchenüblich, dass für Messen Bezeichnungen gewählt werden, welche
regelmäßig auf das Thema, die Aussteller und/oder das angesprochene Publikum
hinweisen (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 20.06.2022, 29 W (pat) 22/21 –
aktionaersforum; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 – Die Getränke
Könner, Beschluss vom 23.06.2015, 29 W (pat) 582/12 – Managing Trust;
Beschluss vom 25.02.2015, 29 W (pat) 54/14 – Produkte suchen Produzenten;
Beschluss vom 11.09.2013, 29 W (pat) 544/12 - WoMenPower; Beschluss vom
08.02.2012, 29 W (pat) 535/10 – MicroNanoTec; Beschluss vom 27.06.2011, 28 W
(pat) 46/10 – Orthopaedicum; 28.06.2011, 27 W
(pat) 163/10 – Die
Genussakademie).
Wie die vom Senat mit seinen Hinweisen vom 1. Februar und 24. April 2023
übermittelten Recherchebelege zeigen, richten sich Messen seit langem (auch)
speziell an Architekten und
(Mitarbeitende von) Architekturbüros
als
Messebesucher (vgl. Bl. 35, 41 ff., 46 ff. d. A.) oder Aussteller (vgl. Bl. 43 ff., 48 ff.;
57, 65 ff. d. A.). Insbesondere stellen diese – da sie wie oben dargestellt auch die
Planung von Küchen übernehmen - schon seit vielen Jahren eine wichtige
Zielgruppe von Küchenmessen wie der „küchenwohntrends“, der „area 30“, der
„Küchenmeile“, der „EuroCucina“ (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 105 ff. d. A.) oder der
2011 durch die IMM abgelösten Messen „Cuisinale“ und „Art of Kitchen“ dar. So wird
z. B. die Messe „küchenwohntrends“ in München, die seit 2018 veranstaltet wird,
auf
ihrer
Internetseite wie
folgt
beschrieben:
„Die Premiummesse
küchenwohntrends München ist die Fachmesse
für den Küchen- und
Einrichtungshandel: vom Unternehmer bis zum Verkäufer, Architekten,
Innenarchitekten, Projektanten, Objektpartner sowie Top-Schreiner bzw. Tischler.“.
Die EuroCucina war 2018 „Treffpunkt Mailand: Auf der
internationalen
Küchenmesse EuroCucina
informieren sich Architekten, Designer und
Unternehmen über die neusten Trends der Branche.“. Häcker Küchen berichtet
dazu: „EuroCucina ist eine der wichtigsten internationalen Messen in der
Küchenwelt. Auch in diesem Jahr war Mailand wieder der Treffpunkt für Architekten,
Designer und alle Kreativen die Inspirationen rund um Lifestyle, Wohnen und Küche
erhalten wollten.“ (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 119 d. A.). Bezüglich der
„Küchenmeile 2019“, die
fünf Monate nach dem Anmeldetag der Marke
„Architekturwerkstatt“ stattfand, wird von der Firma Küchen Meis berichtet: „Ein
Trend den wir schon länger beobachten, hat sich noch verstärkt: Die Küche rückt
immer mehr in den Fokus der Architekten.“ (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 114 d. A.).
bb. Zum anderen kann es sich bei einer Architekturwerkstatt um die Räumlichkeiten
- hier solche mit einem architektonisch anspruchsvollen Werkstattambiente -
handeln, in denen die Messe veranstaltet wird.
So hat das Küchenplaner Magazin - Portal für Küchenhandel und Küchenindustrie
(www.kuechenplaner-magazin.de, Bl. 19 d. A.) schon vor dem Anmeldetag mit
folgenden Worten für eine „Architekturwerkstatt“ geworben: „‘Architekturwerkstatt‘,
der Name ist mit seinen beiden Bestandteilen Programm: Ein unverkennbarer
Bezug zur Architektur, der Anspruch an eine klare, stilsichere Raumgestaltung und
Produkte, die in der DNA modernen Designs verwurzelt sind – darin finden alle fünf
der beteiligten Aussteller ihren gemeinsamen Nenner. Die Konstruktion des
Raumes erinnert an den spezifischen Charakter einer Werkstatt: Sichtbare
Stahlträger einer vergangenen
Industrienutzung stehen
im Kontrast zur
angrenzenden, zeitgenössischen Neubauästhetik. Dabei soll das authentische
Arbeitsgefühl einer Werkstatt im Zentrum stehen.“
Der Verkehr wird daher
in dem Begriff Architekturwerkstatt auch den
Veranstaltungsort der Messe erkennen. Denn er ist daran gewöhnt, dass Messen
nicht nur in großen, hierfür neu errichteten Hallen stattfinden, sondern auch an
besonderen Orten, wie z. B. in historischen Gebäuden, Klosterkirchen, in
Industriedenkmälern (so z. B. die Messe Dresden, vgl. https://www.messedresden.de/veranstalter/messe-dresden-im-ueberblick; die Messen in der Lokhalle
Göttingen https://www.lokhalle.de/; oder die DIAM in der Jahrhunderthalle Bochum
https://www.eckart-hydraulics.com/de/unternehmen/aktuelles/messentermine/diam-bochum.html) oder umgebauten ehemaligen Werken und Werkstätten
(z. B.
in den Wanderer-Werken Chemnitz http://www.dampfsaeg.de/_ihre_
veranstaltung/messen.html; Große Werkstatt Reden, https://www.erlebnisortreden.de/angebote/eventlocation).
Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme fern, dass die angesprochenen
Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung einen individuellen betrieblichen
Herkunftshinweis sehen.
Dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft steht auch nicht entgegen,
dass der Begriff in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eher allgemein
gehalten ist. Nicht jede begriffliche Unbestimmtheit begründet die erforderliche
Unterscheidungskraft einer Marke. Von einem beschreibenden Begriff kann
vielmehr auch auszugehen sein, wenn das angemeldete Zeichen verschiedene
Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der
möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872
Rn. 25 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT). Für die Annahme
fehlender Unterscheidungskraft ist es ferner bereits ausreichend, wenn das
angemeldete Zeichen in einer seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u.a. BGH
GRUR 2014, 569 – HOT; GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress).
3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch
freihaltungsbedürftig ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Seyfarth
Posselt