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BPatG Beschluss vom 24.07.2023 – 29 W (pat) 556/20

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:240723B29Wpat556.20.0

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 556/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 008 740.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Juli 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Seyfarth und den Richter Posselt

ECLI:DE:BPatG:2023:240723B29Wpat556.20.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Wortzeichen

Architekturwerkstatt

ist am 10. April 2019 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 35: Organisation und Durchführung von Messen für Handels- und

Werbezwecke.

Mit Beschluss vom 20. April 2020 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

zurückgewiesen.

Das angemeldete Wortzeichen sei eine sprachübliche und grammatikalisch

korrekte Zusammensetzung der bekannten und verständlichen Begriffe

„Architektur“ und „Werkstatt“. Wenngleich das Wortzeichen im Zusammenhang mit

den beanspruchten Dienstleistungen seltsam anmute und diese nicht direkt

beschreibe,

sehe

der

angesprochene

Verkehr

darin

nur

eine

Merkmalsbezeichnung. Diese sei ein Hinweis auf Messen rund um die Architektur

mit speziellen Angeboten in Form von Werkstätten, Arbeitsräumen oder Büros bzw.

auf Messen von und für Architekturwerkstätten bzw. dass solche Werkstätten auf

diesen Messen erreichbar seien. Der Verkehr sei daran gewöhnt, sachbezogene

Informationen in einprägsamer Form übermittelt zu bekommen. Folglich würden

auch neue oder seltsam anmutende Bezeichnungen mit verständlicher

Sachaussage als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst

werden. Vorliegend begründe weder die Neuheit noch die begriffliche

Unbestimmtheit die Annahme der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die

angemeldete Marke erschöpfe sich vielmehr in einem Sach- und Merkmalshinweis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen

Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 20. April 2020

aufzuheben.

Es stehe der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens im Hinblick auf die

beanspruchten Dienstleistungen kein Schutzhindernis entgegen. Dass sich das

Wortzeichen aus zwei verständlichen, beschreibenden Begriffen zusammensetze,

erlaube noch keine Aussage über die Unterscheidungskraft. Die amtsseitig

durchgeführte Recherche zeige zwar eine Verwendung des Begriffs

„Architekturwerkstatt“ im Zusammenhang mit Dienstleistungen von Architekten,

nicht aber für die Organisation und Durchführung von Messen für Handels- und

Werbezwecke. Das DPMA habe es daher unterlassen, einen Bezug des

angemeldeten Zeichens zu den beanspruchten Dienstleistungen herzustellen.

Vielmehr habe es festgestellt, dass der Begriff für diese „seltsam anmute“. Dies

führe aber gerade dazu, dass das Zeichen schutzfähig sei. Das Wortzeichen sei im

Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen unspezifisch. Darüber hinaus sei

die Kombination der Begriffe „Architektur“ und „Werkstatt“ für sich genommen

ungewöhnlich und widersprüchlich. So würden Architekturleistungen üblicherweise

als Designleistungen

in Büros erbracht, während die angesprochenen

Verkehrskreise den Begriff Werkstatt mit traditionell handwerklichen Leistungen

verbänden.

Auf den Hinweis des Senats vom 1. Februar 2023 hin hat die Beschwerdeführerin

das Verzeichnis auf folgende Dienstleistungen eingeschränkt:

Klasse 35: Organisation und Durchführung von Messen für Handels- und

Werbezwecke mit ausschließlichem Bezug zu Küchen.

Sofern die Verkehrskreise die angemeldete Marke vorher als schlagwortartige

Inhalts- und Themenangabe aufgefasst und daraus abgeleitet haben sollten, die

Bezeichnung beschreibe eine Messe mit Bezug zu Architekturdienstleistungen, so

fehle es nun an dieser Verbindung. Denn „Architekturwerkstatt“ beschreibe keine

Messe mit ausschließlichem Bezug zu Küchen. Da die Marke nicht

für die

Dienstleistungen eines Innenarchitekten angemeldet worden sei, sei es auch nicht

relevant, dass in den durch den Senat mit seinem zweiten Hinweis vom 25. April

2023 übermittelten Fundstellen von Küchenarchitektur die Rede sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die

Hinweise des Senats vom 1. Februar 2023 und 25. April 2023, Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG wirksam eingelegte Beschwerde ist

zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Architekturwerkstatt“ steht auch

nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020,

411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,

die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch

Technik]; BGH GRUR 2018, 932 – darferdas?; GRUR 2016, 934 – OUI).

Zutreffend hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, weshalb ein

großzügiger Maßstab anzulegen ist, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a.

O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Die Prüfung selbst,

ob das erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft vorliegt, darf sich

dabei aber nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern muss streng,

vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28

AS/DPMA – #darferdas? unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EuGH GRUR 2003,

604 Rn. 59 – Libertel; BPatG, Beschluss vom 20.06.2022, 29 W (pat) 22/21

aktionaersforum).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). Dabei

ist zu

berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner

Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR

2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a.

O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune

Drops).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise

lediglich einen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.

86 Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 -

Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der

deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien -

stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH

GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 -TOOOR!).

Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die

sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger

beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer

beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 - TOOOR!).

Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde

oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner

möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen

bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; 674 Rn. 97 -

Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD; GRUR 2003, 58 Rn. 21 -

Companyline); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus

mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen

schutzunfähig sind.

2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen

Architekturwerkstatt die notwendige Unterscheidungskraft auch für die zuletzt

noch mit einem Disclaimer beanspruchten Dienstleistungen.

a. Diese wenden sich an Aussteller, Verkäufer, (Innen-)Architekten, aber auch an

das am Erwerb einer Küche interessierte allgemeine Publikum.

b. Das angemeldete Einwortzeichen besteht aus den Bestandteilen „Architektur“

und „werkstatt“, bei denen es sich um gebräuchliche und weit verbreitete Wörter der

deutschen Sprache handelt. Die einzelnen Begriffe sind - nicht zuletzt wegen der

klanglichen Zäsur – trotz der Zusammenschreibung problemlos erkennbar.

Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,

zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des

Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser

Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 –

BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).

aa. Das Wort „Architektur“ leitet sich von den lateinischen bzw. griechischen

Begriffen für „Baukunst“ ab, ist mit dieser Bedeutung als wissenschaftliche Disziplin

auch in den deutschen Sprachschatz eingegangen und bezeichnet im weitesten

Sinne die handwerkliche Beschäftigung und ästhetische Auseinandersetzung mit

dem gebauten Raum. Davon umfasst sind unter anderem das planvolle Entwerfen,

Gestalten und Konstruieren von einzelnen (Innen)Räumen und Bauwerken aber

auch ganzer Stadtteile und Landschaften (vgl. Wikipedia/Architektur und

Duden/Rechtschreibung/Architektur).

bb. Unter dem Begriff „Werkstatt“ werden in einem herkömmlichen und

„traditionellen“ Sinn Orte bzw. Räumlichkeiten verstanden, an denen handwerkliche

oder kunsthandwerkliche Güter produziert werden (vgl. Wikipedia/Werkstatt), also

insbesondere der Arbeitsraum eines Handwerkers mit den für seine Arbeit

benötigten Geräten. In einem übertragenen Sinn wird der Begriff jedoch mit einer

positiven Konnotation auch als Synonym für künstlerische Ateliers verwendet (vgl.

Duden/Rechtschreibung/Werkstatt) oder – noch allgemeiner – für Wirkungsstätten,

in denen kreative Leistungen jeglicher Art erbracht werden (vgl. Ideenwerkstatt,

Opernwerkstatt,

Theaterwerkstatt;

Schreibwerkstatt;

Projektwerkstatt,

Bildungswerkstatt, Forschungswerkstatt, Erinnerungswerkstatt, Künstlerwerkstatt

https://corpora.uni-leipzig.de/de/res?corpusId=deu_news_2022&word=Werkstatt).

Zudem wird Werkstatt teils auch synonym zum englischen Begriff „workshop“

verwendet.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der Verkehr daher seit

langem daran gewöhnt, dass der Begriff „Werkstatt“ – insbesondere in Kombination

mit weiteren vorangestellten Bestandteilen - nicht mehr nur mit traditionellen

handwerklichen Leistungen und den von Handwerkern produzierten Waren

verbunden

ist. Vielmehr wird „Werkstatt“ gerade auch in Verbindung mit

Dienstleistungen verwendet und hierbei als Einrichtung, Veranstaltung oder Portal

sowie Arbeitsstätte bzw. jegliche Art von Arbeitsraum verstanden (vgl. u. a. BPatG,

Beschluss vom 08.06.2005, 25 W (pat) 30/04 – Gesundheitswerkstatt.de;

Beschluss vom 21.02.2008, 27 W (pat) 135/07 – Wasserwerkstatt; Beschluss vom

17.12.2009, 25 W (pat) 65/08 – Linuxwerkstatt; Beschluss vom 27.09.2011, 27 W

(pat) 582/10 - Medienwerkstatt - Coburg).

cc. Das Zeichen ist sprachüblich und grammatikalisch korrekt zusammengesetzt

und wird – was auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet – u. a. als Synonym

für ein Architekturbüro bzw. eine Architekturarbeitsstätte, insbesondere solche mit

einem Werkstattcharakter, verwendet. Ungeachtet der jeweiligen spezifischen

Ausrichtung steht in Architekturwerkstätten die vollumfängliche Bearbeitung

architekturbezogener Projekte von der grundlegenden Planung, über das Erstellen

von Modellen bis hin zur tatsachlichen Verwirklichung im Vordergrund. Umfasst sind

davon auch innenarchitektonische Tätigkeiten wie die Planung von Küchen, die

gerade bei Neubauten oder umfangreicheren Umbauten mit der Gesamtplanung

und Gestaltung der Räume eng verwoben ist. Küchen sind heute vielfach mehr als

nur ein Ort zum Kochen. Sie sind zum Zentrum des Hauses geworden, das bewusst

inszeniert wird. So wird z. B. in dem Artikel „Küche sucht Haus“ ausgeführt:

„Küchenarchitektur – Massivholzküchen schaffen Lebensräume“. Betont wird auch:

„Elemente aus der Architektur, integriert in die Küchenplanung, schaffen eine klare

Verbindung von Haus, Raum und Küche.“ (vgl. u. a. Anlagenkonvolut 1, Bl. 89 ff. d.

A.). In einer Anzeige für die Hausmesse eines Küchenstudios in Liebwein bei

Lauchringen heißt es: „In der Ausstellung können sich die Besucher von moderner

Küchenarchitektur, … inspirieren und begeistern lassen.“ (Bl. 91 Rs. d. A.). Die

Küchenmanufaktur Faber & Soehne wirbt dagegen mit einer „kompromisslosen

Küchenarchitektur“ (Bl. 94 d. A.).

c. Das angemeldete Zeichen Architekturwerkstatt weist einen engen

beschreibenden Bezug zu den in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen

„Organisation und Durchführung von Messen für Handels- und Werbezwecke mit

ausschließlichem Bezug zu Küchen“ auf, denn es stellt

lediglich einen

schlagwortartigen Hinweis auf die als Aussteller und Publikum angesprochenen

Verkehrskreise oder den Veranstaltungsort dar.

aa. Zum einen ist Architekturwerkstatt lediglich ein Hinweis darauf, dass (Fach-

)Messen für den Küchenhandel organisiert und durchgeführt werden, bei denen

Architekturbüros als Aussteller auftreten bzw. als Publikum angesprochen sind. Es

ist branchenüblich, dass für Messen Bezeichnungen gewählt werden, welche

regelmäßig auf das Thema, die Aussteller und/oder das angesprochene Publikum

hinweisen (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 20.06.2022, 29 W (pat) 22/21

aktionaersforum; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 – Die Getränke

Könner, Beschluss vom 23.06.2015, 29 W (pat) 582/12 – Managing Trust;

Beschluss vom 25.02.2015, 29 W (pat) 54/14 – Produkte suchen Produzenten;

Beschluss vom 11.09.2013, 29 W (pat) 544/12 - WoMenPower; Beschluss vom

08.02.2012, 29 W (pat) 535/10 – MicroNanoTec; Beschluss vom 27.06.2011, 28 W

(pat) 46/10 – Orthopaedicum; 28.06.2011, 27 W

(pat) 163/10 – Die

Genussakademie).

Wie die vom Senat mit seinen Hinweisen vom 1. Februar und 24. April 2023

übermittelten Recherchebelege zeigen, richten sich Messen seit langem (auch)

speziell an Architekten und

(Mitarbeitende von) Architekturbüros

als

Messebesucher (vgl. Bl. 35, 41 ff., 46 ff. d. A.) oder Aussteller (vgl. Bl. 43 ff., 48 ff.;

57, 65 ff. d. A.). Insbesondere stellen diese – da sie wie oben dargestellt auch die

Planung von Küchen übernehmen - schon seit vielen Jahren eine wichtige

Zielgruppe von Küchenmessen wie der „küchenwohntrends“, der „area 30“, der

„Küchenmeile“, der „EuroCucina“ (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 105 ff. d. A.) oder der

2011 durch die IMM abgelösten Messen „Cuisinale“ und „Art of Kitchen“ dar. So wird

z. B. die Messe „küchenwohntrends“ in München, die seit 2018 veranstaltet wird,

auf

ihrer

Internetseite wie

folgt

beschrieben:

„Die Premiummesse

küchenwohntrends München ist die Fachmesse

für den Küchen- und

Einrichtungshandel: vom Unternehmer bis zum Verkäufer, Architekten,

Innenarchitekten, Projektanten, Objektpartner sowie Top-Schreiner bzw. Tischler.“.

Die EuroCucina war 2018 „Treffpunkt Mailand: Auf der

internationalen

Küchenmesse EuroCucina

informieren sich Architekten, Designer und

Unternehmen über die neusten Trends der Branche.“. Häcker Küchen berichtet

dazu: „EuroCucina ist eine der wichtigsten internationalen Messen in der

Küchenwelt. Auch in diesem Jahr war Mailand wieder der Treffpunkt für Architekten,

Designer und alle Kreativen die Inspirationen rund um Lifestyle, Wohnen und Küche

erhalten wollten.“ (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 119 d. A.). Bezüglich der

„Küchenmeile 2019“, die

fünf Monate nach dem Anmeldetag der Marke

„Architekturwerkstatt“ stattfand, wird von der Firma Küchen Meis berichtet: „Ein

Trend den wir schon länger beobachten, hat sich noch verstärkt: Die Küche rückt

immer mehr in den Fokus der Architekten.“ (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 114 d. A.).

bb. Zum anderen kann es sich bei einer Architekturwerkstatt um die Räumlichkeiten

- hier solche mit einem architektonisch anspruchsvollen Werkstattambiente -

handeln, in denen die Messe veranstaltet wird.

So hat das Küchenplaner Magazin - Portal für Küchenhandel und Küchenindustrie

(www.kuechenplaner-magazin.de, Bl. 19 d. A.) schon vor dem Anmeldetag mit

folgenden Worten für eine „Architekturwerkstatt“ geworben: „‘Architekturwerkstatt‘,

der Name ist mit seinen beiden Bestandteilen Programm: Ein unverkennbarer

Bezug zur Architektur, der Anspruch an eine klare, stilsichere Raumgestaltung und

Produkte, die in der DNA modernen Designs verwurzelt sind – darin finden alle fünf

der beteiligten Aussteller ihren gemeinsamen Nenner. Die Konstruktion des

Raumes erinnert an den spezifischen Charakter einer Werkstatt: Sichtbare

Stahlträger einer vergangenen

Industrienutzung stehen

im Kontrast zur

angrenzenden, zeitgenössischen Neubauästhetik. Dabei soll das authentische

Arbeitsgefühl einer Werkstatt im Zentrum stehen.“

Der Verkehr wird daher

in dem Begriff Architekturwerkstatt auch den

Veranstaltungsort der Messe erkennen. Denn er ist daran gewöhnt, dass Messen

nicht nur in großen, hierfür neu errichteten Hallen stattfinden, sondern auch an

besonderen Orten, wie z. B. in historischen Gebäuden, Klosterkirchen, in

Industriedenkmälern (so z. B. die Messe Dresden, vgl. https://www.messedresden.de/veranstalter/messe-dresden-im-ueberblick; die Messen in der Lokhalle

Göttingen https://www.lokhalle.de/; oder die DIAM in der Jahrhunderthalle Bochum

https://www.eckart-hydraulics.com/de/unternehmen/aktuelles/messentermine/diam-bochum.html) oder umgebauten ehemaligen Werken und Werkstätten

(z. B.

in den Wanderer-Werken Chemnitz http://www.dampfsaeg.de/_ihre_

veranstaltung/messen.html; Große Werkstatt Reden, https://www.erlebnisortreden.de/angebote/eventlocation).

Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme fern, dass die angesprochenen

Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung einen individuellen betrieblichen

Herkunftshinweis sehen.

Dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft steht auch nicht entgegen,

dass der Begriff in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eher allgemein

gehalten ist. Nicht jede begriffliche Unbestimmtheit begründet die erforderliche

Unterscheidungskraft einer Marke. Von einem beschreibenden Begriff kann

vielmehr auch auszugehen sein, wenn das angemeldete Zeichen verschiedene

Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der

möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872

Rn. 25 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT). Für die Annahme

fehlender Unterscheidungskraft ist es ferner bereits ausreichend, wenn das

angemeldete Zeichen in einer seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u.a. BGH

GRUR 2014, 569 – HOT; GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress).

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch

freihaltungsbedürftig ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Seyfarth

Posselt