Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 08.06.2005 – 28 W (pat) 40/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 40/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 304 20 816
hier: Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache gegenstandslos ist.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Eintragung der Marke 304 20 816 Widerspruch aus zwei älteren Marken erhoben. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2005 hat
die Markeninhaberin beantragt, das Verfahren „einstweilen auszusetzen“, denn
zwischen den Beteiligten bestünde eine umfassende markenrechtliche Vereinbarung, sodass mit einer einvernehmlichen Lösung der Streitsache zu rechnen sei.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2005 hat die Markenstelle das Verfahren „für 4 Monate ausgesetzt“ und die Beteiligten gebeten, von einer Einigung Mitteilung zu
machen. Die Verfügung selbst ist nicht unterzeichnet; eine Unterschrift ohne
Dienstbezeichnung findet sich neben dem Vermerk: „Zum Dokumentenversand
am 21.01.2005“.
Der Schriftsatz der Markeninhaberin vom 13. Januar 2005 wurde der Widersprechenden erst zusammen mit der Aussetzungsverfügung zur Kenntnis gebracht.
Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben. Sie hält dieses Rechtsmittel für
statthaft, denn die Aussetzung stelle sich zumindest in materieller Hinsicht als beschwerdefähige Entscheidung dar. Diese sei zu Unrecht erfolgt, denn zum einen
sei jegliche Anhörung ihrer Seite unterblieben, zum anderen hätten die rechtlichen
Voraussetzungen für eine derartige Anordnung gefehlt.
II.
1. Die Aussetzung des Verfahrens ist ausdrücklich nur für den Zeitraum von vier
Monaten erfolgt, seit dem 21. Mai 2005 ist also das Rechtsschutzinteresse für die
Beschwerde entfallen, womit diese gegenstandslos ist. Dass ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme
besteht, ist weder dargetan noch ersichtlich, und in Anbetracht der vom Gesetz
vorgesehenen Kostenverteilung, wonach jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst zu tragen hat, auch nicht notwendig.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist aus mehreren Gründen geboten
Die Verfügung über die Aussetzung des Verfahrens lässt nicht erkennen, von wem
sie erlassen worden ist. Die sich neben dem Postvermerk befindliche Unterschrift
kann nicht ohne weiteres auch der Verfügung zugeordnet werden, zumal nicht ersichtlich ist, welchen Dienstgrad der Unterzeichner hat. Die Aussetzung eines
Verfahrens ist eine prozessleitende Maßnahme, die einer rechtlichen Nachprüfung
offen steht (vgl hierzu Ströbele, Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 43 Rdn 118 f;
Ingerl, Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 43 Rdn 54, § 252 ZPO). Damit muss
unzweideutig erkennbar sein, wer sie verfügt hat, denn nur dann steht fest, welches Rechtsmittel gegen diese Anordnung gegeben ist (§ 66 Abs 1 MarkenG).
Auch hat es das Patentamt versäumt, die Widersprechende vor Erlass der Verfügung zum Sachvortrag der Markeninhaberin zu hören. In jedem behördlichen und
gerichtlichen Verfahren muss den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum
gegnerischen Sachvortrag gegeben werden (vgl für das Verfahren vor dem Patentamt: § 59 Abs 2 MarkenG). Nur eine umfassende Information aller am Verfahren Beteiligter gewährleistet die Durchführung eines offenen und fairen Verfahrens. Schon der allgemeine Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass der Einzelne
vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommt, um Einfluss auf
das Verfahren nehmen zu können (st Rspr zB BverfG, NJW 2002, 1334;
Ströbele/Hacker aaO. § 59 Rdz 26, 27). Dies ist hier nicht geschehen, obwohl mit
der Verfügung über die Aussetzung eines Verfahrens unmittelbar in die Rechte
der – an einer raschen Beendigung des Verfahrens interessierten - Widersprechenden eingegriffen worden ist. Eine derartige Sachbehandlung stellt einen deutlichen Verfahrensverstoß dar und rechtfertigt in aller Regel die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr. Nur wenn feststeht, dass bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in jedem Fall dieselbe Entscheidung ergangen und eine Beschwerde notwendig geworden wäre, mag dies nicht zutreffen. Im vorliegenden Fall ist jedoch
davon auszugehen, dass die Markenstelle bei einem entsprechenden Sachvortrag
der Widersprechenden die Aussetzung nicht vorgenommen hätte.
Zuletzt ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr auch geboten, weil laufende
Vergleichsverhandlungen eine (förmliche) Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nicht rechtfertigen. Im zivilprozessualen Verfahren ist insbesondere die Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsverhältnisses oder Rechtsstreites nach § 148 ZPO von Bedeutung. Im markenrechtlichen Verfahren ist dies
vergleichbar mit der Aussetzung wegen einer noch nicht eingetragenen oder sich
in einem Löschungsverfahren befindlichen Widerspruchsmarke (§ 9 Abs 2 MarkenG, § 32 MarkenV, bzw § 29 MarkenV a.F.) Darüber hinaus gibt es die Aussetzung nach § 43 Abs 3 MarkenG, wenn die angegriffene Marke bereits wegen
eines anderen Widerspruchs – noch nicht rechtskräftig – gelöscht worden ist. In
jedem Fall ist Ziel einer Aussetzung, Entscheidungen zu verhindern, die sich im
nachhinein als gegenstandslos herausstellen. Bloße Einigungsgespräche zwischen den Beteiligten sind vom Gesetz weder ausdrücklich als Aussetzungsgrund
genannt, noch sind sie ausreichend um eine „sachdienliche“ Aussetzung im Sinne
des § 32 Abs 1 MarkenV zu rechtfertigen.
Soweit beide Parteien damit einverstanden sind und/oder dies beantragen, kommt
in einem solchen Fall vielmehr das vorläufige Nichtbetreiben des Verfahrens in
Betracht, was durch einen entsprechenden Vermerk in den Akten verfügt werden
kann. Denkbar erscheint auch ein Ruhen des Verfahrens (entspr. § 251 ZPO) anzuordnen. Anders als im Zivilprozess untersteht der Verfahrensablauf in Markensachen aber nicht der alleinigen Herrschaft der Parteien, denn daneben besteht
ein allgemeines Interesse an einer baldigen Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens des Monopolrechtes einer Marke (vgl Ströbele, Hacker aaO, § 43
Rdz 125, 126). Zudem ist keine Notwendigkeit für den Erlass eines derartigen Beschlusses ersichtlich, denn Fristen, deren Lauf durch das Ruhen des Verfahrens
gehemmt wird (vgl zB für die Verjährungsfrist § 204 Abs2 S 2 BGB), gibt es im
Markenverfahren nicht. Sachgerecht und zweckmäßig erscheint deshalb in aller
Regel die bloße Mitteilung an die – vorher in Kenntnis gesetzten – Beteiligten,
dass das Verfahren vor Ablauf einer bestimmten Frist nicht in Bearbeitung genommen wird.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb