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BPatG Beschluss vom 05.07.2005 – 33 W (pat) 222/03
33. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 222/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 07 680.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 14. Februar 2002
der Wortmarke
eVorsorge
für die Dienstleistungen
„Internet-Vertrieb von Versicherungsgeschäften zur Deckung von
Risiken im In- und Ausland; Vermittlung von Bausparverträgen,
Erbringung von sonstigen Finanzdienstleistungen, nämlich Beratung und Vermittlung bei Geldanlagen, bei Gewährung von Darlehen sowie bei Finanzierungen; Immobilienwesen“
durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 15. Juli 2003 gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die Marke
sich aus den Bestandteilen „e“ (= elektronisch, auf das Internet bezogen) und
„Vorsorge“ zusammensetze. Die angemeldete Marke weise darauf hin, dass Maßnahmen zur Vorsorge im Internet angeboten und erbracht würden. Es sei auch
von einem Freihaltebedürfnis auszugehen. Der Verkehr sei an die Verwendung
des Buchstabens „e“ als Präfix vor einem Wort gewohnt, das üblicherweise als
Kennzeichen bzw Abkürzung für „elektronisch“ auf dem Feld des Internets benutzt
werde.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie trägt vor, dass „eVorsorge“ ein Wort sei und insofern bereits die Unterstellung,
dass sich die Marke aus zwei Bestandteilen zusammensetze, möglich aber nicht
zwingend sei. Der Begriff „Vorsorge“ sei ohne Bezug allgemein und inhaltsleer. „e“
bedeute nicht nur
„elektronisch“ sondern beispielsweise auch
„Elektrode“/“elektrisch“.
Der Senat hat die Anmelderin mit einem Zwischenbescheid auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke im
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen für nicht unterscheidungskräftig, so dass ihrer Eintragung gemäß §§ 33, Abs. 2, 41 MarkenG das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl. BGH GRUR 2002, 540
- OMEPRAZOK; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; BGH
GRUR 1999, 1089 - YES).
Die vorliegende Marke ist aus den Bestandteilen „e“ und „Vorsorge“ zusammengesetzt. „e“ ist dabei im Deutschen als Abkürzung für „elektronisch“ bzw im Englischen für „electronic“ gebräuchlich (vgl. Pons, Fachwörterbuch Datenverarbeitung
1997, Seite 77; Computer-Lexikon Microsoft Press 2000, Seite 235 - vgl. insoweit
auch zahlreiche Entscheidungen zum Buchstaben „e“, z.B. HABM R0945/00-2
E-BANK; BPatG 25 W (pat) 204/01 - e-care; 33 W (pat) 128/01 - e-procure; BPatG
33 W (pat) 147/02 - e-ratingservice). „e“ kommt in vielen Wortverbindungen vor, in
denen es im Zusammenhang mit auf elektronischem Wege durchgeführten Tätigkeiten oder mit Vorgängen, die das Internet betreffen oder über das Internet erfolgen, steht, so etwa in den Begriffen „e-commerce“, „e-banking“, „e-money“,
„e-mail“, „e-business“. Die von der Anmelderin behauptete Verwendung der Abkürzung „e“ für „elektrisch“ mag zutreffend sein. Im Zusammenhang mit den hier begehrten Dienstleistungen der Klasse 36 ist eine Verbindung zu Elektrizität aber
eher fernliegend. Im übrigen weist auch die Anmelderin selbst in ihrem Dienstleistungsverzeichnis darauf hin, dass die Tätigkeit über das Internet erfolgen soll.
Damit steht der Bedeutungsgehalt „elektronisch“ so im Vordergrund, dass andere
Deutungsmöglichkeiten nicht ernsthaft in Betracht kommen.
Der deutsche Ausdruck „Vorsorge“ wird umschrieben als „Maßnahmen, mit denen
einer möglichen späteren Entwicklung oder Lage vorgebeugt wird, durch die eine
spätere materielle Notlage oder eine Krankheit nach Möglichkeit vermieden werden soll“. Eine der Grundbedeutungen des Wortes ist damit gerade die „finanzielle
Vorsorge“ auf die die begehrten Dienstleistungen der Klasse 36 Bezug nehmen
(so auch HABM R0201/98-01 - EuroVorsorge PLUS; 33 W (pat) 48/04 - Vorsorgeinvest).
Die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine
Publikum werden dabei durchaus die beiden Bestandteile, mit denen die Marke
zusammengesetzt ist, als getrennte Begriffe aufnehmen. Dies gilt bereits deshalb,
weil „Vorsorge“ hier zusätzlich durch das „Binnen-V“ als eigenes Wort gekennzeichnet ist.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die „Vorsorge“ für die
Zukunft im Zusammenhang mit der Anlage von Geldern ein wichtiges Entscheidungskriterium ist, das bei der Präsentation von Finanzdienstleistungen häufig
genannt wird. So nennt
sich beispielsweise auf der
Internetseite
„YAHOO.VERIVOX.de“ auf der Finanzdienstleistungen verschiedenster Art angeboten werden; eine eigene Rubrik: „Geld/Vorsorge“; unter www.financialport.de,
einem Portal zum Thema „Finanzen“, gibt es ebenfalls einen eigenen Link zu
„Vorsorge“ und unter www.vps.ch wird mit dem Titel „Vorsorge Aktuell“ ein wöchentlicher E-Mail-Informationsdienst über berufliche Vorsorge herausgegeben.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher die Marke im Zusammenhang mit den Dienstleistungen als beschreibenden Hinweis auf Vorsorgedienstleistungen über das Internet annehmen. Der Verkehr wird den Begriff daher
nur im Sinne einer schlagwortartigen Ausgabe über die verschiedenen Möglichkeiten der damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen.
VorsRi Winkler kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben
Dr. Hock
Kätker
Dr. Hock
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