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BPatG Beschluss vom 05.07.2005 – 33 W (pat) 222/03

33. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 222/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 07 680.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der

Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 14. Februar 2002

der Wortmarke

eVorsorge

für die Dienstleistungen

„Internet-Vertrieb von Versicherungsgeschäften zur Deckung von

Risiken im In- und Ausland; Vermittlung von Bausparverträgen,

Erbringung von sonstigen Finanzdienstleistungen, nämlich Beratung und Vermittlung bei Geldanlagen, bei Gewährung von Darlehen sowie bei Finanzierungen; Immobilienwesen“

durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 15. Juli 2003 gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die Marke

sich aus den Bestandteilen „e“ (= elektronisch, auf das Internet bezogen) und

„Vorsorge“ zusammensetze. Die angemeldete Marke weise darauf hin, dass Maßnahmen zur Vorsorge im Internet angeboten und erbracht würden. Es sei auch

von einem Freihaltebedürfnis auszugehen. Der Verkehr sei an die Verwendung

des Buchstabens „e“ als Präfix vor einem Wort gewohnt, das üblicherweise als

Kennzeichen bzw Abkürzung für „elektronisch“ auf dem Feld des Internets benutzt

werde.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie trägt vor, dass „eVorsorge“ ein Wort sei und insofern bereits die Unterstellung,

dass sich die Marke aus zwei Bestandteilen zusammensetze, möglich aber nicht

zwingend sei. Der Begriff „Vorsorge“ sei ohne Bezug allgemein und inhaltsleer. „e“

bedeute nicht nur

„elektronisch“ sondern beispielsweise auch

„Elektrode“/“elektrisch“.

Der Senat hat die Anmelderin mit einem Zwischenbescheid auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke im

Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen für nicht unterscheidungskräftig, so dass ihrer Eintragung gemäß §§ 33, Abs. 2, 41 MarkenG das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl. BGH GRUR 2002, 540

- OMEPRAZOK; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen

Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; BGH

GRUR 1999, 1089 - YES).

Die vorliegende Marke ist aus den Bestandteilen „e“ und „Vorsorge“ zusammengesetzt. „e“ ist dabei im Deutschen als Abkürzung für „elektronisch“ bzw im Englischen für „electronic“ gebräuchlich (vgl. Pons, Fachwörterbuch Datenverarbeitung

1997, Seite 77; Computer-Lexikon Microsoft Press 2000, Seite 235 - vgl. insoweit

auch zahlreiche Entscheidungen zum Buchstaben „e“, z.B. HABM R0945/00-2

E-BANK; BPatG 25 W (pat) 204/01 - e-care; 33 W (pat) 128/01 - e-procure; BPatG

33 W (pat) 147/02 - e-ratingservice). „e“ kommt in vielen Wortverbindungen vor, in

denen es im Zusammenhang mit auf elektronischem Wege durchgeführten Tätigkeiten oder mit Vorgängen, die das Internet betreffen oder über das Internet erfolgen, steht, so etwa in den Begriffen „e-commerce“, „e-banking“, „e-money“,

„e-mail“, „e-business“. Die von der Anmelderin behauptete Verwendung der Abkürzung „e“ für „elektrisch“ mag zutreffend sein. Im Zusammenhang mit den hier begehrten Dienstleistungen der Klasse 36 ist eine Verbindung zu Elektrizität aber

eher fernliegend. Im übrigen weist auch die Anmelderin selbst in ihrem Dienstleistungsverzeichnis darauf hin, dass die Tätigkeit über das Internet erfolgen soll.

Damit steht der Bedeutungsgehalt „elektronisch“ so im Vordergrund, dass andere

Deutungsmöglichkeiten nicht ernsthaft in Betracht kommen.

Der deutsche Ausdruck „Vorsorge“ wird umschrieben als „Maßnahmen, mit denen

einer möglichen späteren Entwicklung oder Lage vorgebeugt wird, durch die eine

spätere materielle Notlage oder eine Krankheit nach Möglichkeit vermieden werden soll“. Eine der Grundbedeutungen des Wortes ist damit gerade die „finanzielle

Vorsorge“ auf die die begehrten Dienstleistungen der Klasse 36 Bezug nehmen

(so auch HABM R0201/98-01 - EuroVorsorge PLUS; 33 W (pat) 48/04 - Vorsorgeinvest).

Die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine

Publikum werden dabei durchaus die beiden Bestandteile, mit denen die Marke

zusammengesetzt ist, als getrennte Begriffe aufnehmen. Dies gilt bereits deshalb,

weil „Vorsorge“ hier zusätzlich durch das „Binnen-V“ als eigenes Wort gekennzeichnet ist.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die „Vorsorge“ für die

Zukunft im Zusammenhang mit der Anlage von Geldern ein wichtiges Entscheidungskriterium ist, das bei der Präsentation von Finanzdienstleistungen häufig

genannt wird. So nennt

sich beispielsweise auf der

Internetseite

„YAHOO.VERIVOX.de“ auf der Finanzdienstleistungen verschiedenster Art angeboten werden; eine eigene Rubrik: „Geld/Vorsorge“; unter www.financialport.de,

einem Portal zum Thema „Finanzen“, gibt es ebenfalls einen eigenen Link zu

„Vorsorge“ und unter www.vps.ch wird mit dem Titel „Vorsorge Aktuell“ ein wöchentlicher E-Mail-Informationsdienst über berufliche Vorsorge herausgegeben.

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher die Marke im Zusammenhang mit den Dienstleistungen als beschreibenden Hinweis auf Vorsorgedienstleistungen über das Internet annehmen. Der Verkehr wird den Begriff daher

nur im Sinne einer schlagwortartigen Ausgabe über die verschiedenen Möglichkeiten der damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen.

VorsRi Winkler kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben

Dr. Hock

Kätker

Dr. Hock

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