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BPatG Beschluss vom 02.08.2005 – 27 W (pat) 19/05
27. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 19/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke IR 805 426
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Richter Dr. van Raden als Vorsitzender, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk am 2. August 2005 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. November 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
den angegriffenen Beschluss der IR-Marke 805 426
eingetragen für
Klasse 9: Autopilot controllers for ships/boats, global positioning
system receivers (GPS receivers), satellite navigational apparatus,
track indicating apparatus and instruments for ships/boats, position
measuring apparatus for ships/boats, bearing measuring device for
ships/boats, gyrocompasses, marine compasses, computer programs
den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 6 quinquies B Nr. 2
verweigert.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Schutzgewährung stehe das Hindernis
des Freihaltebedürfnisses entgegen. Die Angabe „NAVpilot“ beschreibe die hier
zum Schutz angemeldeten Waren, die maßgeblich und spezifisch den Bereich der
Navigationsgeräte beträfen, unmittelbar in Bezug auf deren Beschaffenheit und
Verwendungszweck. Denn das Markenwort bestehe aus der Abkürzung NAV, die
für „Navigation“ stehe, während „pilot“ in dem hier maßgeblichen Warenbereich
ein Steuerungsgerät darstelle. Auch die angemeldeten Waren könnten Steuergeräte darstellen, die der Navigation dienten, Bestandteile solcher Navigationsgeräte
oder für die Verwendung in solchen Geräten bestimmt sein. Ebenso wirke sich
eine denkbare Mehrdeutigkeit des Begriffes nicht schutzbegründend aus, da der
Begriff in wenigstens einer seiner denkbaren Bedeutungen rein beschreibend sei.
Auch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke sei nicht geeignet, deren Schutzfähigkeit zu begründen, denn ihr wohne keine kennzeichenkräftige Verfremdung inne. Vielmehr handele es sich um Gestaltungselemente, die sich im
Rahmen des allgemein Üblichen hielten. Sie beschränkten sich auf den Wechsel
der Schriftart in den Bestandteilen „NAV“ und „pilot“, welcher der Erfassung des
Sinngehalts der Begriffe unterstütze, sowie auf eine Unterstreichung des gesamten Wortes. Die Schutzbewilligung in Großbritannien könne an dieser Beurteilung
nichts ändern. Ob darüber hinaus der Versagungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft vorliege, könne dahingestellt bleiben.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie hält das angemeldete Zeichen für schutzfähig, weil es nicht freihaltebedürftig sei und zudem
die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. In Bezug auf die tatsächliche
Wahrnehmung des Markenwortes durch die angesprochenen Verkehrskreise legt
sie 28 wortgleich formulierte Erklärungen verschiedener Privatpersonen vor, die
darin bekunden, sie seien seit Jahren mit der Hobbyseefahrt befasst und würden
die hier betroffene Marke nicht als beschreibend für eine Autopilotsteuerung oder
eines globalen Navigationssystems ansehen, dies gelte erst recht angesichts der
bildlichen Ausgestaltung der Marke. Zudem trägt die Markeninhaberin vor, der
Marke sei in einer Reihe europäischer Staaten bereits Schutz gewährt worden,
absolute Schutzhindernisse seien letztlich nicht zum Tragen gekommen. Lediglich
in Japan würden noch relative Schutzhindernisse überprüft.
Die Markeninhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der
IR-Marke
805 426 Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die den Schutz begehrende Marke
vermag ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden. Der angemeldeten Marke kann auch die Unterscheidungskraft im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.
a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind unter anderem solche Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, sollen von allen Unternehmen frei verwendet werden können und dürfen nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725
Rn. 25 – CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD). So liegt der
vorliegende Fall indessen nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass das Markenwort als
konkret beschreibende Aussage für Selbststeuerungsanlagen und Navigationsinstrumente und –geräte, für Software, geschweige denn für Schiffskompasse, verwendet wird oder einen Begriff darstellt, dessen beschreibender Aussagegehalt so
deutlich und unmissverständlich ist, dass er seine Funktion als Sachbegriff für die
genannten Geräte ohne weiteres erfüllen kann (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 380). Das Markenwort „NAVpilot“ repräsentiert keine rein
beschreibende Angabe für die hier beanspruchten Waren, da es aus einer freien
Zusammensetzung zweier auf einen Bestimmungszweck des Waren als Navigationsgeräte anspielenden Abkürzungen besteht, die jedoch nicht direkt beschreibend für die beanspruchten Waren angesehen werden kann. Die Buchstabenfolge
„NAV“ deutet im Zusammenhang mit den in Anspruch genommenen Waren auf
den bekannten Begriff der „Navigation“ hin, also auf die „Gesamtheit der Maßnahmen zur Bestimmung des Standorts und zur Einhaltung des gewählten Kurses“ (vgl. DUDEN, Bd. 5 <Fremdwörterbuch>, 6. Aufl., Stichwort: Navigation, der
Sache nach ebenso: http://de.wikipedia.org/wiki/Navigation). Wenn auch „Nav.“
einen Hinweis auf „Navigation“ gibt und sogar eine anerkannte Abkürzung hierfür
darstellt, so findet diese Abkürzung nach den Recherchen des Senats jedenfalls
im allgemeinsprachlichen Kontext weder für den Bereich der Schifffahrt im Allgemeinen
noch der Schiffsnavigation bzw. betreffend Autopiloten oder GPS-Systeme im
Speziellen eine relevante Verwendung. Soweit festgestellt werden konnte, kommt
allenfalls der Begriff „Navi“ als gängige Abkürzung für „Navigation“ in Betracht.
Diese Abkürzung wird aber in dem Markenwort nicht verwendet. Das Wort „Pilot“
wiederum ist ebenfalls nicht als unmittelbar beschreibend für die genannten Geräte anzusehen. Er entstammt dem Bereich der Luftfahrt und bezeichnet dort
fachterminologisch einen Flugzeugführer, das Wort wird zudem für Autorennfahrer
verwendet. In der Seefahrt findet es dagegen – außer gelegentlich für Rennbootfahrer - jedenfalls in heutiger Zeit regelmäßig keine Verwendung, ein Schiffsführer
wird nicht als „Pilot“, sondern als „Skipper“ oder auch als Lotse oder Steuermann
bezeichnet
(vgl.
http://www.schifffahrtslexikon.de/lexikon/lemma/def/steuermann_de.htm). Soweit das Wort „pilot“ im Bereich der Computertechnik auch als
Sachbegriff für ein „Steuergerät“ im Sinne einer gerätetechnischen elektronischen
Steuereinheit angesehen werden kann, kommt dies jedenfalls für die vorliegend in
Anspruch genommenen Waren nicht in Betracht. Solche Geräte werden nach den
Ermittlungen des Senats im allgemeinen Sprachgebrauch nicht abgekürzt als
„Pilot“ bezeichnet. Daher erweist sich die Wortkombination für die in Anspruch
genommenen Waren weder als gegenwärtig noch zukünftig freihaltebedürftig.
Soweit andere Senate des Bundespatentgerichts den Begriff „Pilot“ im technischen Bereich regelmäßig als Synonym für „Steuergerät“ im Sinne einer elektronischen Steuereinrichtung angesehen haben und entsprechende Wortkombinationen als rein beschreibende Sachangabe angesehen haben (vgl. Bundespatentgericht 24 W (pat) 355/03 – Krisenpilot; 30 W (pat) 222/95 – GRAPHIC-PILOT;
24 W (pat) 73/96
– MULTI-PILOT;
–
PARKPILOT;
–
–
NETPILOT;
PressPilot;
24 W (pat) 288/03 – processpilot; 24 W (pat) 48/95 – CNC-Pilot; sämtlich auszugsweise veröffentlicht auf der PAVIS-CD-RM), unterscheiden sich die dortigen
Sachverhalte von dem vorliegenden Fall. Diese zurückgewiesenen Markenworte
erweisen sich – anders als hier - zum einen als sprachüblich gebildet, insbesondere sind sie auch nicht in einzelnen Bestandteilen aus – geläufigen oder auch
seltenen – Abkürzungen gebildet, sondern aus mehreren vollständigen Worten.
Hier handelt es sich jedoch sogar um zwei Abkürzungen, die beide nach den Recherchen des Senats als Beschreibung für die mit ihnen gekennzeichneten Waren
keine Verwendung finden.
Gleiches gilt für die Beurteilung des Schutzhindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die dem vorliegenden
Markenwort jedoch nicht abgesprochen werden kann. Die Unterscheidungskraft
einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die
sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr –
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH
GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service;
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.). Bei der Beurteilung
der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren,
andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2).
Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu
versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH
GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR
2005, 417, 418 - BerlinCard).
So liegt der Fall hier aber nicht. Wie dargelegt, handelt es sich bei dem Markenwort „NAVpilot“ nicht um eine unmittelbar beschreibende Sachangabe. Ohne Berücksichtigung der in dieselbe Richtung weisenden, von der Markeninhaberin eingereichten zahlreichen Erklärungen aus Kreisen des angesprochenen Verkehrs,
deren Verwertung im Verfahren allerdings schon deswegen Bedenken entgegenstehen, weil sie nur Meinungen einzelner Personen wiedergeben, nicht aber einzelne Gedankenschritte zur Erfassung der Bedeutung des Markenwortes erkennen lassen, die eine eigene Schlussfolgerung ermöglichen, ist auch unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt der Unterscheidungskraft festzustellen, dass das Markenwort zwar beschreibende Anklänge beinhaltet. Diese werden letztlich aber erst
aufgrund mehrerer interpretierender Zwischenschritte verständlich. „NAV“ weist
auf einen Zusammenhang mit Navigation hin, der zunächst ergänzt werden muss,
der im Markenwort verwendete Begriff „Pilot“ erschließt sich zudem im Zusammenhang mit den in Anspruch genommenen Waren erst aus der gedanklichen Assoziation zu „Autopilot“, wobei es sich um eine selbsttätige (Fahrzeug- oder
Schiffs-) Steuerungsanlage handelt, die die Führung der Fahrzeuge zu dem angestrebten Ziel, vor allem das Halten des optimalen Kurses, ermöglicht (vgl.
http://de.wikipedia.org/wiki/Autopilot). Zur Erfassung der dem Wort „NAVpilot“ innewohnenden Begrifflichkeit sind demnach mehrere Interpretationsschritte erforderlich, die der Annahme entgegenstehen, der angesprochene Verkehr könnte
das Markenwort ohne weiteres und ohne Unklarheiten als reine Sachangabe auffassen. Die Marke ist als sprechende Marke – mit einem dementsprechend geringen Schutzumfang - anzusehen, aber auch als solche ist sie als Identifikationsmittel für die Produkte und als Hinweis auf einen Hersteller geeignet und kann ihrer Funktion als Marke gerecht werden. Im Ergebnis kann daher dahinstehen, ob
die grafische Ausgestaltung des Markenwortes, dessen Buchstabenfolge zunächst
Großbuchstaben, gefolgt von Kleinbuchstaben aufweist, die mit einer sich verjüngenden und zum Wortende hin auslaufenden Linie unterstrichen ist, unabhängig
vom Markenwort die notwendige Unterscheidungskraft hätte begründen können.
Dr. van Raden
Richter Schwarz ist
Prietzel-Funk
wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung verhindert.
Dr. van Raden
Na