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BPatG Beschluss vom 29.11.2005 – 21 W (pat) 70/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 70/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Erinnerungssache

betreffend die Patentanmeldung 102 46 819.2-55

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Engels, Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw

und Dipl.-Phys. Dr. Häußler

beschlossen:

Die Erinnerung wird verworfen. 08.05

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss der Prüfungsstelle 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

1. September 2004 wurde die gemeinsame Patentanmeldung 102 46 819.2 der

Anmelder zu 1) und 2) mit der Bezeichnung „Wärme-Weste mit Dinkelkissen“ wegen diverser, bereits mit Zwischenbescheid vom 8. Oktober 2003 beanstandeter

Mängel gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen.

Gegen diesen am 6. September 2004 zum Zwecke der Zustellung an beide Anmelder zur Post aufgegeben Beschluss haben diese mit Schreiben vom

9. September 2004, welches ausschließlich die Unterschrift der Anmelderin zu 1)

trägt, „Einspruch“ eingelegt. Auf Mitteilung des Aktenzeichens und Hinweis durch

ein Schreiben

der Rechtspflegerin

des Bundespatentgerichts

vom

16. Dezember 2004, dass die tarifmäßige Gebühr für den als Beschwerde behandelten Einspruch nicht gezahlt sei, so dass bei dieser Sachlage die Nichterhebung

der Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG festzustellen sei, teilte die Anmelderin zu 1) in einem am 17. Januar 2005 beim Bundespatentgericht eingegangenen

Schreiben mit, die Gebühren seien am 16. November überwiesen worden, leider

sei auf der Überweisung die Angabe des Aktenzeichens 21 W (pat) 70/04 vergessen worden.

Bei der Zahlstelle des deutschen Patent- und Markenamtes konnte jedoch weder

im Zeitraum Mitte November noch in der Folgezeit eine Einzahlung festgestellt

werden. Dies wurde beiden Antragsstellern durch weiteres Schreiben vom

11. April 2005 auch mitgeteilt. Gleichzeitig wurden die Anmelder unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, einen Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug

einzureichen. Hierauf antwortete die Antragsstellerin zu 1) mit Fax vom

24. April 2005, dass sie „am 14. März einen Brief mit der Original Quittung sowie

einen Rückumschlag“ abgeschickt habe. Da auch der Zugang dieses Schreibens

zur Akte nicht festgestellt werden konnte, wurde die Antragsstellerin mit Schreiben

vom 26. April 2005 aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Kopie des Zahlungsbelegs oder einen Abbuchungsnachweis zu übersenden. Hierauf erfolgte keine

weitere Reaktion seitens beider Anmelder, so dass mit Beschluss vom

20. Juni 2005 durch den Rechtspfleger des Bundespatentgerichts die Feststellung

der Nichterhebung der Beschwerde nach § 6 Abs. 2 PatKostG erfolgte. Dieser Beschluss wurde beiden Anmeldern nebst Rechtsmittelbelehrung am 25. Juni 2005

mittels Zustellungsurkunde zugestellt.

Hiergegen hat die Anmelderin zu 1) in eigenem Namen mittels Fax vom

11. Juli 2005 „Einspruch“ erhoben und um nochmalige Prüfung gebeten, ob die

Zahlung von 200 Euro sowie der Brief nicht aufzufinden seien, andernfalls schicke

sie den Betrag von 200 Euro nochmals. Dieses mit dem Aktenzeichen

102 46 819.2 versehene Fax ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am

11. Juli 2005 eingegangen und am 29. September 2005 dem Bundespatentgericht

vorgelegt worden. Der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts hat durch Beschluss vom 19. Oktober 2005 dem als Erinnerung zu behandelnden „Einspruch“

nicht abgeholfen und die Erinnerung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der als Erinnerung zu behandelnde „Einspruch“ der Anmelderin zu 1) und alleinigen Erinnerungsführerin ist gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m § 23 Abs. 2 Satz 1

RPflG statthaft, da sie den nach § 23 Abs. 1 Ziffer 4 RPflG durch Beschluss des

Rechtspflegers des Bundespatentgerichts getroffenen Ausspruch über die Feststellung der Nichterhebung der Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG zum Gegenstand hat und die Erinnerung auch von der Anmelderin zu 1) als alleiniger Erinnerungsführerin eingelegt werden konnte. Denn die beiden Anmelder der gegenständlichen gemeinsamen Patentanmeldung sind notwendige Streitgenossen

i. S. v. § 62 Abs. 1 1. Alternative ZPO (vgl. Schulte, PatG 7. Aufl., § 34 Rdn. 18

und § 73 Rdn. 92). Hieraus folgt für die Einlegung von Rechtsbehelfen, dass diese

auch durch einen notwendigen Streitgenossen eingelegt werden können, wodurch

auch der nicht mitwirkende Streitgenosse die uneingeschränkte Beteiligtenstellung

im Rechtsbehelfsverfahren erhält, ohne jedoch selbst Rechtsbehelfsführer zu sein

(vgl. Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl., § 62 Rdn. 24; Zöller ZPO, 25. Aufl., § 62

Rdn. 32 m. w. N.).

Die Erinnerung der Anmelderin zu 1) ist jedoch unzulässig, da sie nicht innerhalb

der Frist des § 23 Abs. 2 Satz 2 RPflG von zwei Wochen ab Zustellung des angegriffenen Beschlusses beim zuständigen Bundespatentgericht eingelegt worden.

Ausweislich des auf der Postzustellungsurkunde enthaltenen Vermerks des Zustellers wurde der eine Rechtsmittelbelehrung enthaltende, angegriffene Beschluss vom 20. Juni 2005 beiden Antragsstellern am 25. Juni 2005 mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung

i. S. v. § 180 ZPO zugestellt, was die Erinnerungsführerin auch nicht in Abrede

stellt. Danach war die gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 RPflG binnen zwei Wochen ab

Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 25. Juni 2005 einzulegende Erinnerung gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188

Abs. 2 BGB wegen des auf Sonntag, den 10. Juli 2005 fallenden Fristendes spätestens bis zum Montag, den 11. Juli 2005 beim Bundespatentgericht einzulegen.

Dies ist nicht geschehen.

Die Erinnerungsführerin hat entgegen des ausdrücklichen Hinweises in der

Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses und trotz der schon seit

Anfang Dezember 2004 mit dem Bundespatentgericht geführten wechselseitigen

Korrespondenz die Erinnerung nicht beim Bundespatentgericht, sondern am letzten Tag der Frist, am 11. Juli 2005 unter dem Aktenzeichen des Anmeldeverfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt mittels Fax eingelegt. Da das Deutsche Patent- und Markenamt aber keine Empfangszuständigkeit für die Entgegennahme von Verfahrenserklärungen und Rechtsbehelfen besitzt, welche gegenüber

dem Bundespatentgericht abzugeben sind, und auch insoweit keine gemeinsame

Einlaufstelle eingerichtet ist, hätte die Erinnerung fristgerecht beim Bundespatentgericht eingelegt werden müssen. Denn der an ein unzuständiges Gericht bzw

eine unzuständige Behörde gerichtete Schriftsatz bzw eine Telekopie geht nach

Weiterleitung beim zuständigen Gericht erst dann ein, wenn er in dessen tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt ist (vgl. Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl., § 519

Rdn. 6 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1997, 892). Dem Bundespatentgericht ist

aber erst nach Ablauf des 11. Juli 2005 - mithin nach Fristablauf - das maßgebliche Fax zugeleitet worden.

Auch wenn ein Gericht oder eine Behörde aus prozessualer Fürsorgepflicht

gehalten ist, eine Rechtsmittelschrift umgehend im normalen Geschäftsgang unter

Hinweis auf die Eilbedürftigkeit an das zuständige Gericht weiterzuleiten

(vgl. Zöller ZPO 25. Aufl., § 519 Rdn. 14 m. w. H.), so konnte die Antragsstellerin

zu 1) nicht damit rechnen, dass dieses Fax noch am selben Tag an das BPatG

weitergeleitet würde, zumal sie das Fax mit dem für die Bearbeitung durch das

Patent- und Markenamt maßgeblichen Aktenzeichen 102 46 819.2 und nicht mit

dem ihr seit Dezember 2004 bekannten Aktenzeichen beim Bundespatentgericht

versehen hatte, ihr Fax also keineswegs bei erster Durchsicht in der Posteingangsstelle als Irrläufer zu erkennen war. Auch wenn eine Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand i. S. v. § 123 PatG nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts

wegen erfolgen kann, sofern innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist nach

Wegfall des Hindernisses die versäumte Handlung nachgeholte wurde (§ 123

Abs. 2 Satz 3 PatG), kommt vorliegend angesichts dieser Umstände eine derartige

Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsstellerin zu 1) die Fristversäumnis ausschließlich selbst

verschuldet hat. Der Rechtspfleger hat deshalb zu Recht die nach § 11 Abs. 2

Satz 2 RPflG mögliche Abhilfe der Erinnerung verweigert und diese zur Entscheidung durch den Senat vorgelegt. Die nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG den Vorschriften des Beschwerdeverfahrens nach § 573 Abs. 2 ZPO unterliegende Erinnerung ist deshalb verfristet und durch den Senat zu verwerfen.

Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erinnerung zudem in der Sache

unbegründet ist, da bis heute weder eine Einzahlung einer Beschwerdegebühr

noch der Eingang angeblich zugesandter Zahlungsbelege oder Quittungen feststellbar ist. Es ist jedoch Sache der Erinnerungsführerin die Einzahlung bzw den

Eingang derjenigen Schriftstücke beim Bundespatentgericht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. Zöller ZPO 25. Aufl., § 519 Rdn. 20), auf welche

sie sich im Hinblick auf eine tatsächliche und rechtzeitige Gebührenzahlung beruft

und welche für eine Fristwahrung des Rechtsmittels maßgeblich sind. Hinzu

kommt ferner, dass nach den eigenen Angaben der Erinnerungsführerin die angebliche Überweisung der Beschwerdegebühren erst am 16. November 2004 erfolgt sein soll, also zu einem Zeitpunkt, an dem die gemäß §§ 73 Abs. 2 Satz 1

PatG maßgebliche einmonatige Beschwerdefrist längst abgelaufen war - hier bereits am 11. Oktober 2004, da der am 6. September 2004 zwecks Zustellung zur

Post aufgegebene angegriffene Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 VwZG i. V. m. § 222

ZPO als am 9. September 2004 zugestellt gilt.

Die Erinnerung der Anmelderin zu 1) erweist sich deshalb unabhängig von ihrer

Unzulässigkeit auch in der Sache aus mehreren Gründen als unbegründet, da

mangels nachgewiesener Zahlung der Beschwerdegebühr die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt und zudem selbst eine etwaige

Zahlung unter Berücksichtigung der Angaben der Anmelderin nicht fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt wäre, wie es § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG fordert.

Dr. Winterfeldt

Dr. Maksymiw

Dr. Häußler

Engels

Pr