Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 28.12.2005 – 21 W (pat) 63/05

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 63/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 22 184.6-55

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Engels, Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw

und Dipl.-Phys. Dr. Häußler beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2005 aufgehoben und das Verfahren zur weiteren

Bearbeitung zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. 08.05

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat am 3. Juni 1996 die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Tragbares Gerät zur Langzeit-Perfusion von menschlichen und tierischen Geweben, als Herz-Lungen-Nieren-Leber-Maschine, für die umfassende, funktionell

stützende Behandlung und besonders auch für die lebenserhaltende Notfall-Perfusion, zur Notfall-Versorgung von Patienten“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht, welche 177 Patentansprüche umfasst. Die Offenlegung der

Anmeldung erfolgte am 4. Dezember 1997.

Mit Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M vom 11. Februar 2004 wurde

der Antragssteller

unter

anderem

darauf

hingewiesen,

dass

die

177 Patentansprüche auf so unterschiedliche Gegenstände wie ein tragbares Gerät zur Langzeitperfusion, einen Oxigenator, einen Dialysator, ein Leber-Ersatzorgan, ein Rechner-Programm, einen Sicherheitsrechner, ein Gerät zur neuronalen

Erregung, ein Vielfach-Infusionsgerät, diverse Katheter, ein Filter u. s. w. und deshalb entgegen § 34 Abs. 55 PatG nicht auf eine Erfindung oder eine durch eine

einzige erfinderische Idee verbundene Gruppe von Erfindungen gerichtet seien.

Da der Anmelder die aufgezeigten Mängel in der Folgezeit nicht beseitigte, wurde

die Patentanmeldung durch den angegriffenen Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse A 61 M vom 5. Juli 2005 unter Hinweis auf den vorgenannten Beanstandungsbescheid vom 11. Februar 2004 und die fehlende Einheitlichkeit der unverändert beanspruchten Vielzahl von Patentsprüchen aufgrund § 48 PatG zurückgewiesen. Auf das weitere Vorbringen des Anmelders, dass das derzeit medizinisch Machbare der computerintegrierten Medizin mit allgemeiner Organunterstützung und ununterbrochener Diagnose in einem einheitlichen, zudem tragbaren

Gerät kombiniert sei, führt der angegriffene Beschluss aus, dass dem durch die

Patentansprüche nicht Rechnung getragen werde. Es würden vielmehr völlig unterschiedliche Gegenstände ohne gegenseitige Bezugnahme beansprucht. Der

Anmelder habe nicht einmal den Versuch unternommen, sein Patentbegehren auf

einen einzigen Hauptanspruch (und ggf. zugehörige Nebenansprüche, die

dieselbe erfinderische Idee realisieren) zu beschränken.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der seine

Patentanmeldung mit den am Anmeldetag eingegangenen Ansprüchen unter

Neufassung des mit Fax vom 18. August 2005 eingegangenen Patentanspruchs 1

weiter verfolgt und keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt hat. Der Anmelder

führt zur Begründung der Beschwerde aus, dass die erfindungsgemäße Konstruktion nicht nur eine erweiterte, tragbare Herz-Lungen-Maschine mit absolutem

Neuheitscharakter sei, sondern diesem Gerät besondere Bedeutung wegen der

besonderen erfinderischen Höhe zukomme und die Ablehnung der Einheitlichkeit

der Erfindung dieses erstmals in der Gesamtheit als funktionstüchtige Einheit offenbarten Gerätes geradezu vorschriftswidrig erscheine. Zur weiteren Begründung

der nach Ansicht des Anmelders bestehenden Einheitlichkeit der Anmeldung verweist dieser ergänzend auf seine vorangegangenen Eingaben.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere des Wortlauts der Patentansprüche,

wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1) Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt, § 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beschwerde hat

auch insoweit in der Sache Erfolg, als der angegriffene Beschluss aufzuheben und

das Verfahren zur weiteren Bearbeitung und Prüfung der Anmeldung an das

Deutsche Patentamt zurückzuverweisen ist, § 79 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 PatG.

a)

§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die

angefochtene Entscheidung ohne eigene Sachentscheidung aufheben kann, wenn

die Gründe, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen und welche die

Frage der weiteren Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere auch der Patentfähigkeit der Erfindung aus der Sicht des Prüfers entbehrlich gemacht haben, beseitigt werden und insoweit eine neue Sachprüfung erforderlich ist (vgl. Busse PatG,

6. Aufl., § 79 Rdn. 56 und 57; Schulte PatG, 7. Aufl., § 79 Rdn. 19 bis 21 - jeweils

m. w. N.).

b)

§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die

angefochtene Entscheidung ohne eigene Sachentscheidung aufheben kann, wenn

das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein solcher, die Zurückverweisung rechtfertigender wesentlicher Verfahrensmangel liegt

vor, wenn der angefochtene Beschluss der in § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG bestimmten

Begründungspflicht nicht oder nicht in ausreichender Weise genügt (vgl. Busse

PatG, 6. Aufl., § 79 Rdn. 58 m. w. N.). Danach erfordert die Begründung eines den

Anmelder beschwerenden Beschlusses - wie hier die Zurückweisung der Patentanmeldung gemäß § 47 PatG - eine nähere Darlegung aller tatsächlichen und

rechtlichen Überlegungen, welche die Prüfungsstelle zu der getroffenen Entscheidung veranlasst haben und zwar derart, dass eine Nachprüfung dieser Überlegungen durch die Beteiligten und die Beschwerdeinstanz möglich ist (vgl. Busse

PatG, 6. Aufl., § 47 Rdn. 26 unter Hinweis auf DPA-PrRL 3.4 und m. w. N. zur

st. Rspr. des BPatG).

Der Begründungspflicht nicht genügen insbesondere bloße summarische Feststellungen, formelhafte Wendungen oder Ausführungen, die nicht erkennen lassen, welche Gründe für die Entscheidung maßgebend waren bzw. sich in bloßen

Wiederholungen des Gesetzes oder allgemeiner Rechtsgrundsätze erschöpfen

(BPatGE 1, 76,77; 6, 50, 52; 7, 26, 29; 14, 209, 210-211).

So entspricht es auch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zulassungsfreien Rechtsbeschwerde im Falle des Fehlens von Gründen, dass ein

Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG auch bei einer vorhandenen Begründung nicht nur dann vorliegen kann, wenn diese unverständlich,

widersprüchlich oder verworren ist (st. Rspr. vgl. etwa BGHZ 39, 333, 337 -

Warmpressen; GRUR 1991, 442, 443 - Pharmazeutisches Präparat; GRUR 1996,

753, 755 - Informationssignal), sondern auch, wenn - wie vorliegend - die Gründe

inhaltslos sind bzw. sich auf eine Wiederholung des Gesetzestextes beschränken

(BGH GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II; BGH X ZB 20/01, Beschluss vom

14. Mai 2002; Busse PatG, 6. Aufl., § 100 Rdn. 61 - m. w. N.).

Vorliegend erschöpft sich der angefochtene Beschluss auch in Verbindung mit der

Begründung des zulässigerweise in Bezug genommenen Beanstandungsbescheids vom 11. Februar 2004 hinsichtlich des für die Zurückweisung der Anmeldung herangezogenen entscheidungserheblichen Umstandes fehlender Einheitlichkeit in dem Wortlaut des § 34 Abs. 5 PatG und in der pauschalen Behauptung,

dass die beispielhaft aufgezählten Patentansprüche auf eine Vielzahl von unterschiedlichen Gegenständen gerichtet seien und jeder dieser Gegenstände offenbar eine andere erfinderische Idee zu Grunde liege, ohne jedoch anhand auch nur

eines einzigen Beispiels konkret darzulegen, aus welchen Gründen welcher Gegenstand mit welchem anderen uneinheitlich sein soll. Wie eine nähere Betrachtung einzelner Patentansprüche zeigt, sind auch zumindest einige der von der

Prüfungsstelle als uneinheitlich bezeichneten Gegenstände ganz offensichtlich

sehr wohl einheitlich.

2)

§ 34 Abs. 5 PatG bestimmt, dass die Anmeldung nur eine einzige Erfindung

enthalten darf oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise

verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

a) Eine - vorliegend allein in Betracht kommende - Gruppe von Erfindungen ist

anzunehmen, wenn die einzelnen Erfindungen untereinander in der Weise verbunden sind, dass diese eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen,

dh ein technischer Zusammenhang besteht, der in gleichen oder gleichwirkenden,

besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt (vgl. Busse PatG

6. Aufl., § 34 Rdn. 116), wobei die jeweiligen besonderen technischen Merkmale

der einzelnen Erfindungen nicht identisch sein müssen und es auch ausreichend

ist, dass diese sich nur entsprechen, dh in einer technischen Wechselbeziehung

zueinander stehen (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 34 Rdn. 244).

Die einheitliche erfinderische Idee kann deshalb auch bei Lösung mehrerer, aufgrund eines technologischen Zusammenhangs unter eine Gesamtaufgabe subsumierbare Aufgaben oder bei einer einheitlichen Wirkung mehrerer Erfindungen

oder Patentansprüche unterschiedlicher Patentkategorien vorliegen, sofern diese

einen technisch ausreichenden Bezug zueinander aufweisen und erkennbar ist,

dass diese eine erfinderische Idee verwirklichen. Hierbei kann die Verbindung der

einzelnen Erfindungen untereinander auf verschiedenste Weise zum Ausdruck

gebracht werden: Nicht entscheidend ist die formale Wortwahl (vgl. Schulte, PatG,

7. Aufl., § 34 Rdn. 246 und 247). So lässt sich die Uneinheitlichkeit einer Anmeldung nicht bereits daraus herleiten, dass sich einzelne Ansprüche weder als Unteranspruch noch als Nebenanspruch darstellen (BGH GRUR 1979, 461, 462 -

Farbbildröhre). Andererseits kann auch die Einheitlichkeit mangels einer einheitlichen allgemeinen Idee fehlen, obwohl die einzelnen Erfindungen nach dem Anspruchswortlaut (formal) verbunden sind.

Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, ist bei der Beurteilung eines Erfindungskomplexes und des hierzu erforderlichen wirtschaftlichen

und technologischen Zusammenhangs auch darauf zu achten, dass eine unnötige

Zerstückelung von Anmeldungen vermieden wird und zusammengehörige Fragen

in einem Verfahren behandelt werden (BGH GRUR 1979, 461, 462 - Farbbildröhre; BGH GRUR 2002, 143, 146 - Suche fehlerhafter Zeichenketten). Dagegen

hilft der bei der Beurteilung der Frage der Einheitlichkeit sonst im Vordergrund

stehende Richtsatz, dass der Anmelder nicht missbräuchlich, etwa zum Zweck der

Gebührenersparnis, mehrere Erfindungen, die nichts miteinander zu tun haben, in

einer Anmeldung zusammenfassen darf, bei Erfindungskomplexen, wie bei der

Stoff-, Herstellungs- und Verwendungserfindung, die eine Erfindungsgesamtheit

zum Gegenstand haben und bei denen enge Zusammenhänge der einzelnen Anteile untereinander an der Erfindungsgesamtheit bestehen, nicht weiter

(BGH GRUR 1974, 774, 775 - Alkalidiamidophosphite).

b)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach Auffassung des Senats

trotz des Umstandes, dass die Vielzahl der Patentansprüche verschiedene Vorrichtungen und auch Verfahren umfassen, entgegen der nicht näher begründeten

Auffassung der Prüfungsstelle hinsichtlich der beispielhaft angesprochenen Patentansprüche „tragbares Gerät zur Langzeitperfusion“, „Oxigenator“, „Dialysator“,

„Leber-Ersatzorgan“, „Rechner-Programm“, „Sicherheitsrechner“ u. s. w. von einer

Einheitlichkeit der Anmeldung i. S. v. § 34 Abs. 5 PatG auszugehen. Denn diese

Patentansprüche weisen trotz teils abweichender Patentkategorie und trotz der

Verschiedenheit der Gegenstände der unterschiedlichen Einzelaufgaben und der

technischen Lösungen der jeweiligen beanspruchten Vorrichtungen einen hinreichenden technologischen Zusammenhang im Hinblick auf die der Anmeldung

zugrundeliegende übergeordnete Gesamtaufgabe auf und sind Teil eines einheitlichen Erfindungskomplexes zur Realisierung einer gemeinsamen übergeordneten

erfinderischen Idee.

aa) Ausgehend von der maßgeblichen objektiven Aufgabe, die auch in der Bezeichnung und Beschreibung der Anmeldung zum Ausdruck kommt und die als

Hilfsmittel für die Ermittlung des objektiven technischen Problems heranzuziehen

ist (vgl. BGH GRUR 2003, 693, 695 - Hochdruckreiniger; BGH GRUR 2005, 141,

142 - Anbieten aktiver Hilfe - m. w. N.), besteht vorliegend die diesen Patentansprüchen zugrunde liegende gemeinsame, übergeordnete Aufgabe darin, eine

umfassende,

funktionell stützende Behandlung zur Langzeitperfusion von

menschlichem und tierischen Geweben zu ermöglichen, also eine umfassende

Behandlung zur Perfusion, d. h. zur „Durchblutung und Durchspülung von

menschlichen und tierischen Geweben, Zellverbänden, Blutgefäßen und Organen“

(Offenlegungsschrift, Beschreibung S. 2 Zeilen 60-61), oder „als vollständigen

oder teilweisen Ersatz aller wichtigen Organe“ (Beschreibung S. 2 Zeile 6)

einschließlich der Notfallversorgung (Offenlegungsschrift, Beschreibung S. 2

Zeile 14). So heißt es auch in der Beschreibung u. a. „so wie das Gerät natürlich

auch an den besonderen, gegebenen Verwendungszweck durch sinngemäßes

Hinzufügen von erfindungsgemäßen Kreisläufen und weiteren Organen, ähnlich

z. B. dem Leber-Ersatz-Organ (10) in seinem Organ-Behälter (53) angepasst wird“

(Offenlegungsschrift, Beschreibung S. 2 Zeilen 10-12). An anderer Stelle wird

darauf hingewiesen, dass „die Verkleinerung des Gerätes durch Miniaturisierung

und Weglassung von Funktionen.... zur Notfall-Rettung von Patienten vorteilhaft

(ist)“ (Offenlegungsschrift, Beschreibung S. 2 Zeilen 14-15) oder dass „durch

Zusammenfassen funktioneller Bauteile zu leicht austauschbaren Baugruppen

(Organ-Halte-Beutel - 55-) ...der Austausch der so erzielten Komponenten auch im

Inneren des Gerätes leicht möglich“ sein soll (Offenlegungsschrift, Beschreibung

S. 15 Zeilen 21-23).

bb) Wie die Anmeldung belegt, soll diese universelle Aufgabe in Gestalt eines

tragbaren Geräts gelöst werden, welches gemäß Patentanspruch 1 (Fassung vom

18. August 2005 Zeilen 45-50) „dadurch gekennzeichnet (ist), dass auch die, die

natürlichen Organe wie Herz, Lunge, Niere und Leber ersetzenden Organe wie

Blutpumpe (1), Oxigenator (6), Dialysator (7) und Leber-Ersatz-Organ gemeinsam

angetrieben werden und miteinander....verbunden sind“. Dementsprechend werden in der Anmeldung eine Vielzahl von integrierten einzelnen Vorrichtungen beansprucht, durch welche die entsprechende technische Lehre und die jeweiligen

technischen Merkmale zur Lösung dieser Gesamtaufgabe bereit gestellt werden -

wie z. B. der „Oxigenator für ein Gerät gemäß den Ansprüchen 1-32...“ (ursprüngliche Ansprüche 33 bis 38), der „Dialysator für ein Gerät gemäß den Ansprüchen 1-38...“ (ursprüngliche Ansprüche 39 bis 57), das „Leber-Ersatz-Organ“ (ursprüngliche Ansprüche 58 bis 68), das „Maschinenlesbare gekennzeichnete Organ-Modul“ (ursprünglicher Anspruch 69) oder das Vielfach-Infusionsgerät (ursprüngliche Ansprüche 136 bis 143). Hierzu zählt auch das Zubehör - wie der

„Gefäßverschlusskatheter für ein Gerät nach den Ansprüchen 1-138“ (ursprüngliche Ansprüche 142 bis 145), der „Katheter zum Öffnen der Herzklappen... für ein

Gerät nach den Ansprüchen 1-145“ (ursprüngliche Ansprüche 146 und 147) oder

der „Filter für ein Gerät nach den Ansprüchen 1-148“ (ursprüngliche Ansprüche 149 bis 156), der „Notstrom-Antrieb für Perfusions-Gerät nach den Ansprüchen 1-159“ (ursprünglicher Anspruch 160), der „Sicherheits-Rechner....“ (ursprüngliche Ansprüche 131 bis 133) - einschließlich der hierbei anwendbaren Programme und Verfahren - wie das „Rechner-Programm... (ursprünglicher Anspruch 130) oder das „Verfahren zur dezentral-gezielten, gerinnungshemmenden

Blutverdünnung ...“ (ursprünglicher Anspruch 167).

cc) Die übergeordnete identische erfinderische Idee, eine umfassende, universelle Perfusionsbehandlung lebenswichtiger Organe mittels des beanspruchten

(Universal)Geräts zu ermöglichen, schließt deshalb die weiteren hiermit technisch

verbundenen oder jedenfalls je nach Einsatzzweck in unterschiedlicher technischer Wechselwirkung stehenden Patentgegenstände mit ein und begründet die

Einheitlichkeit der Anmeldung, auch wenn sowohl die Fassung der Ansprüche wie

auch der beschreibende Teil Unklarheiten sowie weitschweifige und teilweise

sachfremde Ausführungen enthalten, welche das Verständnis des Gewollten erheblich erschweren.

3) Allerdings ist zumindest für einen Teil der nebengeordneten Patentansprüche

die Aussage der Prüfungsstelle fehlender Einheitlichkeit i. S. v. § 34 Abs. 5 PatG

jedenfalls im Ergebnis richtig. Dies betrifft z. B. den nebengeordneten Patentanspruch 163, wie auch den untergeordneten Anspruch 164. Patentanspruch 163

lautet:

„Drosselfähige Absperreinrichtung für Perfusions-Geräte nach den

Ansprüchen 1-162, mit einem Flüssigkeits-betätigten Membranventil, dadurch gekennzeichnet, dass die Ventilmembran

(z. B. 28M) als Absperrkörper aus drei rollend beweglichen Membran-Teilstücken (z. B. 28M1-3) (Anm. ausgebildet?) ist, die jeweils

im geschlossenen Zustand des Ventils (hier 28) in dessen Gehäuse (28G) einem Strömungskörper entsprechen, dessen Material an seiner höchsten, zur Querschnittsmitte gewandten

Stelle (Q) für eine dichtende, flatterneigungsdämpfende Form,

längs zur Strömungsrichtung dadurch verdickt ist, wodurch, in geöffnetem Zustand, mit rollender Membran-Bewegung, dahin, nur

Falten parallel zur Hauptströmungsrichtung durch das Ventil

(hier 28) entstehen“.

Dieser Anspruch stellt sich auch nach Auffassung des Senats als uneinheitlich

i. S. v. § 34 Abs. 5 PatG dar, da die hierfür erforderliche technische Wechselbeziehung bei einer Gruppe von Erfindungen, in welcher die erforderliche gemeinsame erfinderische Idee zum Ausdruck kommt, bei nebengeordneten Vorrichtungsansprüchen auch nicht durch eine - den Schutzgegenstand nicht einschränkende - bloße Zweckangabe erreicht werden kann, wenn die Merkmale der beanspruchten Vorrichtungen keinen technischen Bezug zu den weiteren Ansprüchen

aufweisen.

Zwar kann die Verbindung der einzelnen Erfindungen untereinander auf verschiedenste Weise zum Ausdruck gebracht und auch durch eine sachgerechte Rückbeziehung der Ansprüche oder durch die Erwähnung einer besonderen Anpassung der einen Erfindung an eine andere erreicht werden. Das aber ist z. B. beim

Gegenstand des Anspruch 163 nicht der Fall. Der Patentanspruch 163 betrifft

ganz allgemein irgendeine drosselfähige Absperrvorrichtung, die u. a. auch bei

Perfusionsgeräten eingesetzt werden kann. Die Zweckangabe „für Perfusionsgeräte“ stellt jedoch lediglich eine bevorzugte Verwendung dar, ohne den Gegenstand darauf einzuschränken. Es ist auch nicht durch weitere im Patentanspruch 163 erwähnten Bauteile sichergestellt, dass sich die Absperrvorrichtung

ausschließlich auf ein Perfusionsgerät bezieht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit die technischen Einzelheiten der beanspruchten Absperrvorrichtung einen

technischen Bezug zu den weiteren Ansprüchen aufweist.

Sollte der Anmelder die Zweckbestimmung obligatorisch wünschen, so könnte er

dies über einen entsprechenden Verwendungsanspruch erreichen. Der Anmelder

hat aber nicht einmal seine Bereitschaft zu erkennen gegeben, die aufgezeigten

Mängel zu beseitigen, und er ist auch nicht dem aus Sicht des Senats zielführenden Vorschlag der Prüfungsstelle gefolgt, zur sachgerechten Formulierung der

Patentansprüche die sachkundige Beratung durch einen Patentanwalt in Anspruch

zu nehmen. Auch in der Beschwerdebegründung hat der Anmelder keine Bereitschaft zu erkennen gegeben, den Mangel der fehlenden Einheitlichkeit in der üblichen Weise durch Verzicht oder Ausscheidung zu beheben.

4) Wenn eine Zurückverweisung

trotz des vorliegenden wesentlichen

Verfahrensmangels i. S. v. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PatG nicht notwendigerweise

erfolgen muss, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Senats steht und der

Senat auch eine eigene Sachentscheidung treffen kann, so ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Verfahren auch im Hinblick auf die bisher unterbliebene

Prüfung der Patentfähigkeit der geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 1 bis 5

PatG sowie die weiteren Patenterteilungsvoraussetzungen i. S. d. § 48 PatG - insbesondere auch des bisher nicht ermittelten Standes der Technik - nicht entscheidungsreif und von der Prüfungsstelle fortzuführen ist. Das Verfahren ist deshalb

an die Prüfungsstelle zurückzuverweisen.

5) Gemäß § 80 Abs. 3 PatG war die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, da dies im Hinblick auf den der angefochtenen Entscheidung anhafteten

Begründungsmangel der Billigkeit entspricht. Insoweit entspricht es ständiger

Rechtsprechung, dass alle Umstände des Falles zu berücksichtigen sind, die Billigkeitsgründe sehr vielgestaltig sind und weder das Vorliegen von Verfahrensfehlern Voraussetzung für eine nach billigem Ermessen anzuordnende Rückzahlung

ist, noch andererseits der bloße sachliche Erfolg der Beschwerde bereits eine

Rückzahlung rechtfertigt (vgl. hierzu Busse PatG, 6. Aufl., § 80 Rdn. 95-96 -

m. w. N. auf die st. Rspr.).

a) Soweit eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufgrund

von

Verfahrensfehlern in Betracht kommt, sollen nur schwerwiegende Verfahrensfehler

(so Schulte PatG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 129) oder für die Beschwerdeeinlegung ursächliche Verfahrensfehler (vgl. hierzu Busse PatG 6. Aufl., § 80 Rdn. 97; Schulte

PatG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 129; zu § 71 MarkenG Ströbele/Hacker MarkenG,

7. Aufl., § 71 Rdn. 61) eine Rückzahlung rechtfertigen. Die Ursächlichkeit eines

Verfahrensfehlers soll nur dann zu bejahen sein, wenn aus der Sicht eines verständigen Beschwerdeführers nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung

ohne den Fehler anders ausgefallen wäre und er deshalb die Beschwerde für notwendig halten durfte (Schulte PatG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 129 - m. w. N.) bzw. ohne

Verfahrensfehler möglicherweise eine andere, nicht zur Beschwerdeerhebung

zwingende Entscheidung ergangen wäre (so Ingerl/Rohnke MarkenG 2. Aufl., zu

§ 71 Rdn. 41 - m. w. N.; zur ausreichenden Möglichkeit einer Kausalität vgl auch

Busse PatG, 6. Aufl., § 80 Rdn. 97 m. w. N.). Eine Rückzahlung scheidet danach

mangels Ursächlichkeit für die Beschwerdeeinlegung aus, wenn die Gebühr auch

bei ordnungsgemäßer Sachbehandlungen angefallen wäre (so Busse PatG,

6. Aufl., § 80. Rdn. 97 - m. w. N.) bzw. die Beschwerde auch bei verfahrensfehlerfreier Entscheidung erhoben worden (Schulte PatG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 130 unter

Hinweis auf BPatG 30, 207, 211) und erfolglos geblieben wäre (so zum MarkenG

Ingerl/Rohnke MarkenG 2. Aufl., § 71 Rdn. 41 - m. w. N.) oder auch ohne Fehlverhalten inhaltlich dieselbe Entscheidung ergangen wäre und deshalb Beschwerde

hätte eingelegt werden müssen (so zum MarkenG Ströbele/Hacker MarkenG,

7. Aufl., § 71 Rdn 61 – m. w. N.).

b) Wenn der Senat diese Auffassungen auch im Ergebnis teilt, so ist jedoch zu

berücksichtigen, dass der insoweit allgemein formulierte Grundsatz, die Anordnung der Rückzahlung der Gebühr sei immer dann billig, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätte verhindert werden

können (Schulte PatG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 122 m. w. N. auf die st. Rspr.), weitergehend auch auf den Erfolg in der Sache abstellt. Dies könnte dahingehend verstanden werden, dass der Erfolg in der Sache eine zwingende Voraussetzung für

eine gemäß § 80 Abs. 3 PatG mögliche Rückzahlungsanordnung sei. Dies ist aber

nach Auffassung des Senats nicht der Fall und ist auch nicht der insoweit zitierten

ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu entnehmen. Es bedarf

vielmehr einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls hinsichtlich der Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes für die Entscheidung und der hiervon zu

unterscheidenden Frage der Ursächlichkeit der Beschwerdeeinlegung, welche

nicht mit dem Erfolg in der Sache bzw der Frage eines inhaltlich unrichtigen Sachergebnisses der angegriffenen Entscheidung gleichzusetzen ist.

aa) Soweit es für die Frage einer der Billigkeit entsprechenden Rückzahlung der

Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG bei Verfahrensfehlern nach allgemeiner Ansicht zunächst zutreffend auf die Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers

für die angegriffene Entscheidung ankommt, liegt es nahe, auch die gesetzlichen

Bestimmungen und die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 3 PatG (ebenso zu § 83 Abs. 2

MarkenG und § 547 ZPO zu den absoluten Revisionsgründen) entsprechend heranzuziehen. Danach ist mit bestimmten schwerwiegenden Verfahrensfehlern eine

unwiderlegbare Kausalitätsvermutung verbunden. Es ist deshalb insbesondere

nicht mehr zu fragen, ob die Entscheidung auf dem Rechtsverstoß beruht und ob

ohne diesen anders entschieden worden wäre (vgl. Schulte PatG, 7. Aufl., § 100

Rdn. 29 - m. w. N.). Zu derartigen, eine unwiderlegbare Kausalitätsvermutung

auslösenden Rechtsverstößen zählt auch der hier maßgebliche Mangel der Begründung (vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 6 PatG, § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG, § 547 Nr. 6

ZPO), während der Rechtsverstoß der Verletzung des rechtlichen Gehörs keine

derartige uneingeschränkte Kausalitätsvermutung i. S. v. § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG

auslöst (hierzu ausführlich BGH GRUR 1997, 637, 638 - Top Selection zu § 83

Abs. 3 Nr. 3 MarkenG; Schulte PatG, 7. Aufl., § 100 Rdn. 42; zu § 83 Abs. 3 Nr. 3

MarkenG vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 83 Rdn. 68 ff). Die insoweit

scheinbar entgegengesetzte Ansicht und zitierte Rechtsprechung, welche auch im

Rahmen des § 80 Abs. 3 PatG für den Rechtsverstoß die Kausalitätsfrage im Hinblick auf die angegriffene Entscheidung stellt (vgl. z. B. Schulte PatG 7. Aufl., § 73

Rdn. 132 sowie die zitierte Rspr. Fußnoten 229, 230; für das Markenrecht

z. B. Ingerl/Rohnke MarkenG 2. Aufl., § 71 Rdn. 41 unter Hinweis auf die Entscheidungen BPatGE 38, 127 - REFER, BPatG Mitt. 1998, 309, 311 - SMP), steht

deshalb

tatsächlich

in keinem Widerspruch zur Berücksichtigung uneingeschränkter gesetzlicher Kausalitätsvermutungen i. S. v. § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Annahme der

Ursächlichkeit des Verstoßes für die Entscheidung auch nicht dadurch beseitigt,

dass sich die Entscheidung im Ergebnis aus anderen Erwägungen als zutreffend

erweist (vgl. BGH GRUR 2004, 77, 79 PARK & BIKE; BGH GRUR 2004, 76, 77 -

turkey & corn - jeweils zu § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG; vgl. auch Schulte BPatG,

7. Aufl., § 100 Rdn. 42 m. w. N.). Soweit in der Literatur an anderer Stelle uneingeschränkt eine Kausalitätsprüfung verlangt wird, ist zu beachten, dass sich diese

Forderung nicht auf die angegriffene Entscheidung bezieht, sondern auf die Beschwerdeeinlegung (vgl. Busse PatG, 6. Aufl., § 80 Rdn. 97; Schulte PatG,

7. Aufl., § 73 Rdn. 129; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 71 Rdn. 61). Im Ergebnis ist deshalb auch vorliegend von der Ursächlichkeit des Begründungsmangels für die angegriffenen Entscheidung auszugehen, ohne dass dies in Frage gestellt werden könnte.

bb) Hiermit ist allerdings auch nach Auffassung des Senats die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG noch nicht hinreichend gerechtfertigt,

sondern es bedarf im Rahmen der zutreffenden Ermessensentscheidung auch der

Beurteilung, ob der Rechtsverstoß Anlass für die Beschwerdeerhebung aus Sicht

eines verständigen Beschwerdeführer war, ob also von einer ursächlichen Beschwerdeerhebung auszugehen ist, und ob nicht besondere Umstände des Einzelfalls einer Rückzahlung entgegenstehen.

Denn unter Billigkeitsgesichtspunkten muss selbst ein sich auf die angefochtene

Entscheidung unwiderleglich auswirkender Verfahrensfehler, welcher die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt, für sich genommen nichts

zwangsläufig die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen. So ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder zur Aufhebung einer Entscheidung rechtfertigender

ursächlicher Verfahrensfehler primär dem Schutz des Beteiligten dient. Dies gilt

selbst bei den schwerwiegenden Verfahrensverstößen im Rahmen der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde i. S. v. § 100 Abs. 3 PatG, wie z. B. den Vorschriften über die Öffentlichkeit. Hinzu kommt, dass es auch insoweit stets einer

konkreten Geltendmachung des Verfahrensverstoßes bedarf und zudem selbst mit

der erfolgreichen Verfahrensrüge nicht zwangsläufig eine Niederschlagung der

Kosten des Rechtsmittels verbunden ist, sondern nur im Rahmen des § 8 GKG

wegen fehlerhafter Sachbehandlung möglich ist (vgl. Busse PatG 6. Aufl., § 109

Rdn. 25). Dies gilt erst Recht im Rahmen der nach § 80 Abs. 3 PatG zu treffenden

Billigkeitsabwägung. Es ist deshalb einzubeziehen, ob der Verfahrensfehler trotz

seiner Ursächlichkeit für die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall jedenfalls deswegen nicht ohne Auswirkung für die Beschwerdeerhebung geblieben ist,

weil feststeht, dass die Beschwerde auch bei verfahrensfehlerfreier Entscheidung

erhoben worden wäre, (vgl. auch Schulte PatG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 130), oder weil

die Beschwerdebegründung einen hiervon losgelösten sonstigen Beschwerdegrund offenbart oder weil der Schutzzweck der verletzten Verfahrensvorschrift

ohne Auswirkung auf die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers an einer

Überprüfung der angegriffenen Entscheidung geblieben ist. Auch sind die weiteren

jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen, welche trotz

veranlasster Beschwerdeerhebung eine negative Entscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers rechtfertigen können, so z. B. ein eigenes erhebliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers oder andere Kostengesichtspunkte, wie sie sich

z. B. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Senats und hierdurch bedingter Kompensation der Kosten ergeben können (vgl. z. B. BPatGE 30, 207, 211).

Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass es für die gemäß § 80 Abs. 3

PatG dem billigen Ermessen entsprechende Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Vorliegen eines Verfahrensverstoßes im Rahmen der Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls einer differenzierten Betrachtung

hinsichtlich der Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes für die Entscheidung und

der hiervon zu unterscheidenden Frage der Ursächlichkeit der Beschwerdeeinlegung bedarf. Insoweit ist es ausreichend, wenn aus Sicht eines verständigen Beschwerdeführers wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit einer ursächlich

bedingten Fehlentscheidung in der Sache Veranlassung zur Beschwerdeeinlegung resultierte (im Ergebnis ebenso BPatGE 6, 50, 52-53; 14, 209, 211; Schulte

PatG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 133). Der Erfolg in der Sache bzw. die Frage eines inhaltlich unrichtigen Sacheergebnisses der angegriffenen Entscheidung ist hiermit

nicht gleichzusetzen und auch keine zwingende Voraussetzung für eine der Billigkeit entsprechende Rückzahlungsanordnung.

c) Nicht entscheidend ist danach, ob sich vorliegend der Verfahrensfehler in der

zu treffenden Sachentscheidung tatsächlich ausgewirkt hat, insbesondere ob die

angefochtene Entscheidung im Ergebnis in der Sache ohne den Fehler anders

ausgefallen wäre oder ob sich diese aus anderen Gründen als zutreffend erweist,

weil auch das Beschwerdegericht das Resultat der angegriffenen Sachentscheidung im Ergebnis teilt. Auch belegt die Beschwerdebegründung, dass sich der

Beschwerdeführer ausdrücklich mit der Frage der seiner Auffassung zu Unrecht

verneinten Einheitlichkeit auseinandergesetzt hat und hierzu auch aus der Sicht

eines verständigen Beschwerdeführers Veranlassung bestand, so dass von einer

ursächlichen Beschwerdeerhebung auszugehen ist. Dass sich im Ergebnis der

angegriffene Beschluss im Hinblick auf einzelne, nicht erwähnte Patentansprüche

als richtig erweist, weil auch der Senat insoweit eine Einheitlichkeit der Anmeldung

verneint, vermag hieran nichts zu ändern und spricht nicht gegen eine der Billigkeit

entsprechende Rückzahlung der Beschwerdegebühr, zumal vorliegend mangels

bisheriger Prüfung der Patentfähigkeit die Sache auch nicht aus anderen Gründen

entscheidungsreif ist und zur weiteren Bearbeitung an das Patentamt zurückzuverweisen ist. Eine abweichende Beurteilung könnte vorliegend nur deshalb in

Betracht zu ziehen sein, weil der Anmelder selbst die Bearbeitung seiner umfänglichen, unübersichtlich gestalteten und inhaltlich nur schwer zu durchdringenden

Anmeldung selbst erheblich erschwert hat. Der Anmelder ist auch den Empfehlungen des Prüfers nicht nachgekommen, sich des fachkundigen Rats eines Patentanwalts zu bedienen und die angesprochenen Mängel im Hinblick auf die Formulierung der Ansprüche zu beseitigen. Allerdings ist andererseits auch zu berücksichtigen, dass diese gegen eine Rückzahlung der Gebühr sprechenden Umstände im Hinblick auf den schwerwiegenden Begründungsmangel und die auch in

der Sache erforderliche Zurückverweisung weniger schwer wiegen, so dass im

Ergebnis eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gerechtfertigt erscheint.

Dr. Winterfeldt

Dr. Maksymiw

Dr. Häußler

Engels

Pr