Rechtsprechung / BPatG / 2013
BPatG Beschluss vom 29.08.2013 – 10 W (pat) 26/12
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 26/12 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2010 000 774.8-43
wegen Einleitung der nationalen Phase
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des
Bundespatentgerichts am 29. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter
Rauch, die Richterin Püschel und den Richter Prof. Dr. Dr. Ensthaler 08.05
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin reichte am 15. Januar 2010 unter Inanspruchnahme der Priorität
zweier australischer Anmeldungen vom 16. Januar 2009 die internationale Anmeldung PCT/AU2010/000036 mit 58 Patentansprüchen ein und gab dabei u. a.
Deutschland als Bestimmungsstaat an.
Am 15. Juli 2011 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) die Unterlagen
für die Einleitung der nationalen Phase der
PCT-Anmeldung für die Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung „Solarzelle
mit rückseitigem Übergang“ ein. Diese Unterlagen enthielten eine gegenüber der
internationalen Ursprungsanmeldung geänderte Fassung der Patentansprüche mit
insgesamt lediglich 19 Ansprüchen. Am selben Tag entrichtete die Anmelderin
unter Angabe des Gebührencodes 311 100 mittels Einzugsermächtigung die
Gebühr für eine 19 Ansprüche umfassende Anmeldung in Höhe von 330,-- €.
Nach Übersendung der Empfangsbescheinigung vom 29. September 2011 teilte
das DPMA der Anmelderin mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 mit, dass die
nationale Phase eingeleitet worden sei und die nationale Anmeldung unter dem
Aktenzeichen 11 2010 000 774.8 geführt werde.
Mit weiterem Bescheid vom 17. April 2012 wies das DPMA die Anmelderin darauf
hin, dass das Verfahren vor dem DPMA beendet sei, da sie die Anmeldegebühr
nicht vollständig innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist des Art. 22 Abs. 1 /39
Abs. 1 PCT entrichtet habe. Ferner kündigte das DPMA die Rückerstattung der
bisher gezahlten Gebühr an und wies auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung
hin. Der Mitteilung war ein entsprechendes Merkblatt beigefügt. Dieser Bescheid
ist – wie die Mitteilung vom 10. Oktober 2011 über die Einleitung der nationalen
Phase - mit der Angabe „Prüfungsstelle 43.PCT“ gezeichnet. Darunter ist das
Dienstsiegel angebracht, gefolgt von dem Hinweis: „Dieses Dokument wurde
elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“
Die Prüfungsstelle 43 des DPMA hat der Anmelderin auf ihren Antrag vom
16. Mai 2012 durch Beschluss vom 4. Juni 2012 Wiedereinsetzung in die Frist zur
Zahlung der Anmeldegebühr gemäß Art. III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜG gewährt.
Am 16. Mai 2012 hat die Anmelderin gegen die Mitteilung des DPMA vom
17. April 2012 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt,
diese Mitteilung aufzuheben,
hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Anmelderin ist der Auffassung, dass sich die Höhe der Gebühr nach der
Anzahl der Ansprüche zum Zeitpunkt der Einleitung der nationalen Phase richte.
Die nationale Anmeldegebühr könne nicht vor Ablauf der 30-Monats-Frist des Art.
22 PCT fällig werden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Anmeldung aber 19 und nicht
mehr – wie ursprünglich – 58 Patentansprüche enthalten.
Die Zahl der dem DPMA vorgelegten Ansprüche müsse auch deshalb maßgeblich
sein, weil gemäß Art. 23 PCT die Bearbeitung und Prüfung der Anmeldung erst
dann erfolgen dürfe, wenn die Anmeldung im Bestimmungsland weiterverfolgt
werde. Die Praxis des DPMA führe überdies zu einer nicht zu rechtfertigenden
Bevorzugung deutscher Anmelder, da bei Einreichung einer PCT-Anmeldung beim
DPMA mit dem DPMA als Bestimmungsamt die Anmeldegebühr gemäß Art. III § 4
Abs. 2 Satz 2 IntPatÜG durch Zahlung der Übermittlungsgebühr in Höhe von
90,- € (unabhängig von der Zahl der Ansprüche) abgegolten sei.
Auch der mit der Einführung der anspruchsabhängigen Anmeldegebühr verfolgte
gesetzgeberische Zweck spreche für diese Auslegung. Die mit dem Gesetz zur
Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts zum 1. Oktober 2009 eingeführte anspruchsabhängige Anmeldegebühr solle den erhöhten Arbeitsaufwand
kompensieren, der beim DPMA bei der Prüfung von Patentanmeldungen mit einer
großen Zahl von Ansprüchen anfalle. Wenn der Anmelder bei Einleitung der
nationalen Phase weniger Ansprüche einreiche, sei der Arbeitsaufwand entsprechend geringer, da es nur auf die Ansprüche ankomme, die zur Erteilung
eines Patents vom DPMA geprüft werden sollen.
Erst durch die abermalige Änderung des Patentkostengesetzes durch das Gesetz
zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes werde festgelegt, dass die Gebühr zu entrichten ist, die
sich nach dem Patentkostengesetz für die ursprünglich eingereichte Fassung der
internationalen Anmeldung ergibt. Dies mache deutlich, dass die Amtspraxis nicht
der bisherigen Rechtslage entsprochen habe, die deshalb geändert werden solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen die Mitteilung der Prüfungsstelle 43.PCT des DPMA vom
17. April 2012 ist nicht statthaft und daher unzulässig. Denn es liegt kein mit der
Beschwerde anfechtbarer Beschluss vor.
1. Gemäß § 73 Abs. 1 PatG findet die Beschwerde an das Patentgericht gegen
die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Patentamts statt.
Ob ein Beschluss im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist nicht nach der äußeren
Form oder Bezeichnung der Entscheidung zu beurteilen, sondern nach ihrem
materiellen Gehalt. Ein Beschluss im Sinne dieser Vorschrift ist danach eine
Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte
eines Beteiligten berühren kann (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 23).
Allerdings muss das betreffende Schreiben in formeller Hinsicht den in § 47 Abs. 1
PatG genannten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beschluss zumindest insoweit entsprechen, dass es den Entscheidungsträger erkennen lässt. Bei
der Aktenführung in Papierform wird insoweit verlangt, dass das betreffende
Schriftstück die Unterschrift des Prüfers trägt, der die Entscheidung getroffen hat,
weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt
(BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11
– Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 – 11 W (pat) 16/08,
BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 –
10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 – Paraphe; Schulte, a. a. O., § 47 Rn. 8).
Ist - wie im Streitfall – die Mitteilung im Rahmen der elektronischen Aktenführung
elektronisch erstellt worden, ist dementsprechend anstelle der eigenhändigen
Unterschrift des Entscheidungsträgers eine elektronische Signatur nach § 5 Abs. 2
EAPatV erforderlich, damit einem Dokument die Qualität eines Beschlusses zuerkannt werden kann.
Die Mitteilung vom 17. April 2012 erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie nennt
lediglich die zuständige Organisationseinheit und erwähnt nicht einmal in Maschinenschrift den Namen eines Bearbeiters, der für die Mitteilung verantwortlich
zeichnen soll.
Auch von ihrem Inhalt her geht die Mitteilung vom 17. April 2012 nicht über einen
bloßen formularmäßigen Hinweis hinaus. Zwar wird der Anmelderin darin
mitgeteilt, dass ihr Verfahren vor dem DPMA beendet sei. Dies geschieht
allerdings unter Verwendung eines standardisierten Textes, in dem unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des PCT darauf hingewiesen
wird, dass die Wirkung der internationalen Anmeldung beendet sei, da die Anmelderin innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist die Anmeldegebühr nicht vollständig entrichtet habe. Damit erfasst die Mitteilung zwar den dem Streitfall
zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem die Anmelderin innerhalb der Frist zwar
eine Gebühr,
jedoch – jedenfalls nach Auffassung des DPMA - nicht
in
ausreichender Höhe bezahlt hat. Allerdings fehlen nähere Ausführungen zum
konkreten Fall gänzlich. Insbesondere setzt sich die Mitteilung nicht mit der die
Besonderheit des Streitfalls ausmachenden und zwischen der Anmelderin und
dem DPMA strittigen Frage nach der Bemessungsgrundlage für die nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung gemäß Art. III § 4 Abs. 2 IntPatÜG auseinander. Damit weist die Mitteilung vom 17. April 2012 nicht den Charakter einer
Entscheidung in der Sache auf und entspricht damit auch nicht den Anforderungen, die in materieller Hinsicht für eine Einordnung einer amtlichen Mitteilung
als beschwerdefähigen Beschluss gelten.
2. Da die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, weil kein mit der Beschwerde anfechtbarer Beschluss ergangen ist, kann nicht geprüft werden, ob die
Beschwerde begründet ist. Wenn die Anmelderin an einer gerichtlichen Entscheidung über die Frage, wonach sich die nationale Gebühr gemäß Art. III § 4 Abs. 2
IntPatÜG bemisst, interessiert ist, wird sie zunächst das DPMA zum Erlass eines
beschwerdefähigen Beschlusses veranlassen müssen. Insoweit weist der Senat
jedoch darauf hin, dass er mit Beschluss vom 25. Juli 2013 - 10 W (pat) 2/13, dem
ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, entschieden hat, dass sich die Höhe
der nationalen Gebühr, die der Anmelder eines Patents nach Art. III § 4 Abs. 2
IntPatÜG i. V. m. den Vorschriften des Patentkostengesetzes zu zahlen hat, nach
der Anzahl der Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung der
internationalen Anmeldung richtet.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist im vorliegenden Fall gemäß § 80
Abs. 3 PatG aus Gründen der Billigkeit anzuordnen. Die Anmelderin hatte nämlich
für den Fall, dass das mit der Beschwerde angefochtene Schreiben der Prüfungsstelle vom 17. April 2012 nicht als Beschluss anzusehen sei, um Erlass eines
beschwerdefähigen Beschlusses gebeten. Bei richtiger Vorgehensweise hätte die
Prüfungsstelle somit – anstatt die Beschwerde an das Bundespatentgericht
weiterzuleiten – einen förmlichen Beschluss erlassen müssen, wodurch die Zahlung der Gebühr für die vorliegende unstatthafte Beschwerde hätte vermieden
werden können.
4. Da die Beschwerde wegen fehlender Statthaftigkeit als unzulässig zu
verwerfen war, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 79
Abs. 2 Satz 2 PatG).
Rauch
Püschel
Ensthaler
Me