Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 13.02.2007 – 27 W (pat) 25/06

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

13. Februar 2007

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

§§ 60, 61 RVG

Darlegungs- und Beweislast in markenrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren

1. Macht ein Kostengläubiger im markenrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren eine bestimmte Vergütung - hier: Berechnung nach dem RVG statt nach der BRAGO bei einem vor dem 1. Juli 2004 eingelegten Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke - geltend, so trifft ihn hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geforderte Kostenerstattung.

2. Die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung eines Anmelders im Anmeldeverfahren kann nicht gleichzeitig auch als Beauftragung zur Vertretung in einem evtl. anschließenden Widerspruchsverfahren verstanden werden, weil Anmelde- und Widerspruchsverfahren nach dem MarkenG im Gegensatz zum früheren WZG und zum Verfahren nach der GMV nicht dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG betreffen.

3. Da es aber zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Anmeldeverfahren gehört, den Anmelder über die Möglichkeit aufzuklären, dass gegen seine einzutragende Marke Widerspruch aufgrund älterer Rechte eingelegt werden kann, sind Absprachen zwischen dem Anmelder und seinen Verfahrensbevollmächtigten bereits im Anmeldeverfahren darüber erforderlich, wie im Falle eines Widerspruchs verfahren werden soll; beauftragt er seine Bevollmächtigten dabei auch - wie üblich - für das evtl. anschließende Widerspruchsverfahren, wird der Auftrag bereits im Zeitpunkt des Eingangs eines Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Markenamt zu einem unbedingten Auftrag i. S. d. §§ 60, 61 RVG.

4. Macht ein Anmelder in Abweichung von den üblichen Fallgestaltungen bei der Kostenfestsetzung geltend, dass er seine ihn im Anmeldeverfahren vertretenden Bevollmächtigten nicht auch zugleich für ein evtl. Widerspruchsverfahren beauftragt oder sich eine solche Beauftragung in Abhängigkeit von der Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs ausdrücklich vorbehalten hat, genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast nur, wenn er die bereits bei der Beauftragung für das Anmeldeverfahren konkret getroffenen Absprachen für den Fall eines Widerspruchs schlüssig darlegt und im Falle des Bestreitens durch den Kostenschuldner auch beweist.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Februar 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 303 66 379;

hier: Kostenfestsetzung

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 6. Juni 2004 gegen die Eintragung der

Marke 303 66 379 Widerspruch eingelegt aus ihrer Marke 301 28 569. Der

Widerspruch

ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am

29. Juni 2004 von der Markenstelle übersandt worden. Mit Schreiben vom

7. Juli 2004 haben sich die Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin

bestellt und zum Widerspruch Stellung genommen.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 hat die Markenstelle für Klasse 25 des

Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch wegen Fehlens jeglicher

Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zurückgewiesen und der Antragsgegnerin

die Kosten des Widerspruchsverfahren auferlegt. Ihre hiergegen eingelegte

Beschwerde hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005

zurückgenommen.

Bereits mit Schreiben vom 24. Januar 2005 hatte die Antragstellerin bei der

Markenstelle beantragt, die ihr im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten

gegenüber der Antragsgegnerin festzusetzen. Dabei hat sie die Vorschriften des

RVG mit der Begründung zugrunde gelegt, dass der Auftrag zur Vertretung im

Widerspruchsverfahren erst nach dem 1. Juli 2004 erteilt worden sei, und die

Kosten mit insgesamt 756,09 € beziffert. Die Antragsgegnerin hat hierauf mit

Schriftsatz vom 13. Juni 2005 lediglich beanstandet, dass die Mehrwertsteuer zu

Unrecht

zugrunde

gelegt worden

sei, weil

die

Antragstellerin

vorsteuerabzugsberechtigt sei.

Mit Beschluss vom 15. November 2005 hat die Markenstelle die zu erstattenden

Kosten auf 384,50 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag mit der

Begründung zurückgewiesen, die Kosten seien allein nach den Vorschriften der

BRAGO zu berechnen, weil der die Kostenerstattungspflicht auslösende

Widerspruch vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden sei.

Gegen diesen

ihren Verfahrensbevollmächtigten am 25. November 2005

zugestellten Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 28. November 2005

eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Sie hält eine Kostenerstattung nach

den Vorschriften des RVG für geboten und trägt hierzu vor: Der Widerspruch der

Antragsgegnerin

sei

ihren Verfahrensbevollmächtigten am 2. Juli 2004

zugegangen, welche ihn ihr im Anschluss hieran übermittelt hätten; erst danach

habe sie die Verfahrensbevollmächtigten zu

ihrer Vertretung

im Widerspruchsverfahren beauftragt.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

15. November 2005 aufzuheben, soweit

ihr Antrag zurückgewiesen wurde, und die zu erstattenden Kosten auf 651,80 €

festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erst nach

dem 1. Juli 2004 zur Vertretung bevollmächtigt worden seien; vielmehr seien sie

laufend mit der Betreuung der Marke beauftragt gewesen, wozu auch die

Vertretung im Widerspruchsverfahren gehöre.

In der mündlichen Verhandlung, an welcher die Beschwerdegegnerin

entsprechend vorheriger Ankündigung nicht

teilgenommen hat, hat die

Beschwerdeführerin, die ihren zunächst gestellten Kostenantrag zurückgenommen

hat, ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.

II.

A.

Die nach §§ 66, 63 Abs. 3 Satz 3 und 4 MarkenG zulässige Beschwerde

hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat die Markenstelle die von der

Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten nach Maßgabe der

bis 30. Juni 2004 geltenden Vorschriften der BRAGO nur auf 384,50 € festgesetzt.

Nach § 61 RVG - der als besondere, auf den hier in Rede stehenden Übergang

der bis 30. Juni 2004 geltenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

(BRAGO) zum am 1. Juli 2004 in Kraft tretenden RVG abzielende Regelung der

allgemeinen Übergangsvorschrift des § 60 RVG vorgeht - sind die Vorschriften der

BRAGO in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn

der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15

RVG vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist.

1.

Eine Anwendung der BRAGO nach dieser Übergangsvorschrift ist nicht

schon deshalb gegeben, weil die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin

unzweifelhaft bereits vor dem 1. Juli 2004 mit der am 18. Dezember 2003

erfolgten Anmeldung der Marke 303 66 379 der Antragstellerin und deren

Vertretung

im Anmeldeverfahren beauftragt worden sind. Anmelde- und

Widerspruchsverfahren sind nämlich aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung im

MarkenG nicht als dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG anzusehen. Mit der

Eintragung der angemeldeten Marke ist das Anmeldeverfahren abgeschlossen.

Die Eintragung hängt dabei anders als im früheren WZG und auch nach Art. 8, 42

und 43 GMV für die Gemeinschaftsmarke nicht (mehr) davon ab, dass gegen die

angemeldete Marke von dritter Seite entweder innerhalb der gesetzlichen Frist

kein Widerspruch eingelegt oder ein solcher Widerspruch bestandskräftig

zurückgewiesen wurde; vielmehr ist das Widerspruchsverfahren nach §§ 42, 43

MarkenG dem Anmeldeverfahren, in welchem lediglich eine Prüfung auf absolute

Schutzhindernisse erfolgt (§ 37 MarkenG) und das bei Fehlen solcher Hindernisse

mit der Eintragung der schutzfähigen Marke endet

nachgeschaltet; daran ändert auch nichts, dass das Widerspruchsverfahren wie

das Anmeldeverfahren im MarkenG im selben, mit „Eintragungsverfahren“

überschriebenen Abschnitt zusammen geregelt ist, denn dieser Abschnitt enthält

auch Vorschriften über die

- vor dem Zivilgericht zu erhebende - Eintragungsbewilligungsklage (§ 44 MarkenG), bei der es sich unzweifelhaft um ein

von der Eintragung einer angemeldeten Marke gesondertes Verfahren und damit

auch um eine eigenständige Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG handelt; dies zeigt,

dass die Überschrift „Eintragungsverfahren“ nicht zum Ausdruck bringen will, dass

sämtliche hierunter geregelten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren als ein

einheitliches Verfahren anzusehen seien, sondern dass dieser Abschnitt alle

Verfahren lediglich zusammenfassend regelt, die in einer unmittelbaren zeitlichen

und sachlichen Beziehung zur Eintragung einer angemeldeten Marke stehen. Sind

aber Anmelde- und Widerspruchsverfahren verschiedene Angelegenheiten i. S. d.

§§ 15, 61 RVG, kann die Anwendung der Vorschriften der BRAGO nicht schon

daraus hergeleitet werden, dass die Verfahrensbevollmächtigten bereits vor dem

1. Juli 2004 unstreitig mit der Vertretung der Antragstellerin bei der Anmeldung

ihrer Marke beauftragt waren.

2.

Maßgeblich für die Anwendung der Vorschriften der BRAGO kann daher

nur sein, ob der (unbedingte) Auftrag zur Vertretung der Antragstellerin im

Widerspruchsverfahren bereits vor dem 1. Juli 2004 erteilt wurde.

Entgegen ihrer Ansicht ist die Antragstellerin für die nach § 61 RVG bestehenden

Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig, da sie eine Festsetzung ihrer

Kosten nach den Vorschriften des RVG geltend macht und damit entsprechend

den üblichen Regeln die Darlegungs- und Beweislast

für eine solche

Kostenberechnung trägt; im Übrigen verkennt die Antragstellerin, dass sie auch

bei Zugrundlegung ihrer Auffassung über die Darlegungs- und Beweislast nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick darauf, dass

die fraglichen Vorgänge ausschließlich ihrer eigenen Einflusssphäre zuzuordnen

sind, eine erhöhte Darlegungslast trifft (vgl. BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158 f.;

Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor § 284 Rn. 34 f.), der sie aus den

nachstehenden Gründen

in keiner Weise genügt hat. Damit hatte die

Antragstellerin schlüssig vorzutragen und im Fall des Bestreitens durch die

Antragsgegnerin auch nachzuweisen, dass der Auftrag zur Vertretung im

Widerspruchsverfahren erst nach dem 30. Juni 2004 erteilt wurde; sofern es an

einem schlüssigen Vortrag fehlt, ihr der Nachweis nicht gelingt oder die

Voraussetzungen für die Anwendung des RVG nicht zur Überzeugung des

Gerichts feststehen, hat es dabei zu verbleiben, dass eine Kostenerstattung nur

nach Maßgabe der Normen der BRAGO in Betracht kommt, die bei Einleitung des

Widerspruchsverfahrens noch anzuwenden waren.

Nachdem die Antragsgegnerin eine Beauftragung nach dem 30. Juni 2004

bestritten hat, hätte es daher der Antragstellerin oblegen, dies nachzuweisen;

einen solchen Nachweis hat sie indessen nicht erbracht.

a)

Da es zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Anmeldeverfahren gehört, den

Anmelder über die Möglichkeit aufzuklären, dass gegen die Marke, deren

Eintragung er begehrt, relative Eintragungshindernisse von Seiten Dritter wegen

älterer Rechte bereits unmittelbar nach der Eintragung im Rahmen eines

Widerspruchs nach § 42 MarkenG geltend gemacht werden können, sind

Absprachen zwischen dem Anmelder und seinen Verfahrensbevollmächtigten

bereits

im Anmeldeverfahren darüber erforderlich, wie

im Falle eines

Widerspruchs verfahren werden soll. Es entspricht dabei einer dem Senat

bekannten üblichen Gestaltung, dass - wie auch die Antragsgegnerin zutreffend

geltend gemacht - der mit der Anmeldung beauftragte Rechts- oder Patentanwalt

schon bei seiner Beauftragung für das Anmeldeverfahren auch für ein evtl.

nachfolgendes Widerspruchsverfahren als Verfahrensbevollmächtigter des Anmelders bestimmt wird, weil mit einer Widerspruchseinlegung durch Dritte stets zu

rechnen ist und zwischen Anmelde- und Widerspruchsverfahren ein sehr enger

sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; die von der Antragsgegnerin

angesprochene generelle Beauftragung zur „laufenden Betreuung der Marke“

- was gebührenrechtlich im Rahmen eines Pauschalvergütungsvertrages möglich

ist (vgl. § 4 Abs. 2 RVG, § 3 Abs. 5 BRAGO i. d. bis 30. Juni 2004 geltenden

Fassung) - kommt dabei nach den Erkenntnissen des Senats häufig vor. Zwar

handelt es sich in diesem Fall, da die Einlegung eines Widerspruchs zu diesem

Zeitpunkt noch nicht feststeht, nur um einen bedingten Auftrag, so dass im

Zeitpunkt der Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung im

Anmelde- und ggf. im Widerspruchsverfahren ein unbedingter Auftrag i. S. d.

§§ 60, 61 RVG noch nicht vorliegt; da die Auftragserteilung aber üblicherweise

lediglich von der tatsächlichen Einlegung eines Widerspruchs abhängig gemacht

wird, steht der Auftrag üblicherweise allein unter der aufschiebenden Bedingung

(§ 158 Abs. 1 BGB), dass beim Deutschen Patent- und Markenamt ein

Widerspruch gegen die eingetragene Marke eingeht; damit wird im Zeitpunkt des

Zugangs des Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Markenamt - der

vorliegend vor dem 1. Juli 2004 lag - der bislang bedingte Auftrag zu einem

unbedingten i. S. d. §§ 60, 61 RVG. Zwar steht es dem Anmelder und seinen

Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich frei, auch andere Absprachen zu

treffen, etwa indem als Bedingung nicht nur die Widerspruchseinlegung, sondern

auch die Bejahung seiner Unzulässigkeit oder Unbegründetheit durch die

Verfahrensbevollmächtigten verabredet wird, oder sich der Anmelder den Auftrag

zur Vertretung im anschließenden Widerspruchsverfahren sogar ausdrücklich zur

Gänze offenhält; in allen vorgenannten Fällen sind die konkret getroffenen

Abreden aber vom Kostengläubiger schlüssig darzulegen und im Falle des

Bestreitens durch den Kostenschuldner auch zu beweisen.

b)

Soweit die Antragstellerin sich in ihrem Vortrag darauf beschränkt hat, dass

ein Auftrag für ihre Vertretung im Widerspruchsverfahren erst nach dem

30. Juni 2004, nämlich erst nach Zugang der Mitteilung der Markenstelle über den

eingegangenen Widerspruch der Beschwerdegegnerin bei

ihren Verfahrensbevollmächtigten und dessen Prüfung durch letztere erteilt worden sei,

reicht dies

für einen schlüssigen Vortrag nach den oben dargelegten

Anforderungen, die an einen solchen zu stellen sind, nicht aus. Aus dem Vortrag

der Antragstellerin kann allein gefolgert werden, dass jedenfalls die von ihr wohl

eher nur theoretisch angesprochene Variante der Erteilung eines nur bedingten

Auftrages

vor Widerspruchseinlegung

schon aus

logischen Gründen

ausgeschlossen ist; nachvollziehbarer Vortrag dazu, aus welchen Gründen sie

sich aber die Auftragserteilung für den Fall eines Widerspruchs ausdrücklich

offengehalten hat, fehlt demgegenüber. Angesichts der üblichen Fallgestaltungen

kann der Vortrag der Antragstellerin daher nicht ausreichen, eine Auftragserteilung

erst nach dem 30. Juni 2004 plausibel zu machen, so dass sich - abgesehen

davon, dass die Antragstellerin Beweismittel mit Ausnahme einer nachgereichten

schriftlichen Vollmacht, auf welche sogleich einzugehen sein wird, ohnehin nicht

benannt hat - jegliche Beweisaufnahme zu den Umständen der Auftragserteilung

von Vornherein erübrigte.

c)

Auch die von der Antragstellerin eingereichte Vollmacht vom 24. Juli 2006,

die wegen ihres auf den Nachweis der Vertretungsmacht beschränkten Inhalts

(§ 172 BGB) ohnehin allenfalls indizielle Bedeutung für die hiervon zu trennende

materiell-rechtliche Beauftragung (§§ 675, 662, 611 BGB) hat, ist als Nachweis

einer Beauftragung ungeeignet, da die Beweiskraft dieser Urkunde nach § 416

ZPO darauf beschränkt ist, dass die dort enthaltenen Erklärungen, derzufolge eine

mündliche Beauftragung für das Anmeldeverfahren im Dezember 2003 und für

das Widerspruchsverfahren im Juli 2004 erfolgten, am 24. Juli 2006 und damit

allein im Rahmen und aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, also

erst lange nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens, gemacht wurden; für

einen Nachweis einer Beauftragung nach Einleitung des Widerspruchsverfahrens

gibt die Vollmacht somit nichts her.

d)

Da die Antragstellerin somit nicht ausreichend zu den Umständen der

Auftragserteilung vorgetragen und auch keine weiteren Beweismittel benannt hat,

kann sie eine Vergütung für das noch unter den Geltungsbereich der BRAGO

fallende Widerspruchsverfahren nach den neuen Vorschriften des RVG nicht

geltend machen, so dass sie eine Vergütung nur nach Maßgabe der Normen der

BRAGO verlangen kann.

3.

Unter Zugrundelegung des von der Antragstellerin angesetzten Gegenstandswerts von 10.000 €, welcher der früheren Festsetzungspraxis des BPatG

entspricht (vgl. BPatG GRUR 1999, 64, 65 - Gegenstandswert für Widerspruchsverfahren), errechnet sich damit - wie von der Markenstelle festgesetzt und auch

von den Beteiligten der Höhe nach nicht beanstandet - eine Gebühr i. H. v.

384,50 €, bestehend aus einer 7,5/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1

BRAGO a. F. und der Kostenpauschale nach § 26 BRAGO a. F.

4.

Da die Markenstelle im angefochtenen Beschluss die zu erstattenden

Kosten somit zutreffend

festgesetzt hatte, war die hiergegen gerichtete

Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

B.

Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71

Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat

es schließlich dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

gez.

Unterschriften