Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 13.06.2007 – 26 W (pat) 41/05

26. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 41/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 300 72 471

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 13. Juni 2007 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Waren

Polstermöbel, Polsterkissen, Bettzeug (soweit in Klasse 20 enthalten); Polsterfüllstoffe (nicht aus Kautschuk oder Kunststoffen);

Bettdecken, Bettwäsche, Ober- und Unterbetten und Überzüge

hierfür, Steppdecken und wattierte Decken, Bettüberwürfe

am 22. Januar 2001 eingetragene und am 22. Februar 2001 veröffentlichte Marke

300 72 471

ist Widerspruch erhoben worden aus der seit dem 19. Juni 1991 für die Waren

Möbel, einschließlich Sicht- und Schutzwände, Raumteiler, Regale, Raumgestelle; Bilderrahmen; Bettwäsche; Spiegel; Vorhänge, Jalousien aus Kunststoff als Innenjalousien, Vorhangschienen, -stangen und -leisten, vorgenannte Waren auch für

Gardinen; Aufhängevorrichtungen für Vorhänge, nämlich Hacken

und Ringe; Podeste für Blumen und Pflanzentöpfe; Ziergegenstände aus Kunststoff; Behälter, soweit in Klasse 20 enthalten;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in den Klassen 20 und 24

enthalten

eingetragenen Wortmarke 1 178 034

DORMA

und der seit dem 23. Oktober 1979 für die Waren

Webstoffe; Textilwaren, nämlich gewirkte und nicht-gewebte

Stoffe; Waren aus Web-, Wirk- und nicht-gewebten Stoffen, nämlich Bett-, Tisch- und Haushaltswäsche; Heimtextilien

eingetragenen Wortmarke 992 184

DORMA.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Widersprüche in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Glaubhaftmachung der Benutzung zurückgewiesen.

Auf die von der Inhaberin der angegriffenen Marke mit Eingabe vom 18. Juli 2001

zulässig erhobene Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarken

(§§ 43 Abs. 1, 115 Abs. 2, 124 MarkenG) sei die Widersprechende der Aufforderung der Markenstelle vom 31. Juli 2001, die Benutzung der Widerspruchsmarken

glaubhaft zu machen, trotz zahlreicher Fristgewährungen nicht nachgekommen,

weshalb eine Prüfung der Ähnlichkeit und damit der Verwechslungsgefahr der

Vergleichsmarken nicht durchführbar sei.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Im Beschwerdeverfahren hat sie zur Glaubhaftmachung der Benutzung eine eidesstattliche Versicherung ihres Managers sowie ein Konvolut von Prospekten

und Rechnungen aus den für relevant erachteten Zeiträumen vorgelegt, woraus

sich die Kennzeichnung von Bettwäsche, Heimtextilien, Haushaltswäsche und

vergleichbarer Produkte mit den Widerspruchsmarken ergebe. Die Widersprechende sei darüber hinaus in Deutschland und europaweit Inhaberin einer großen

Zahl weiterer Marken mit dem Bestandteil „dorma“, weshalb auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens in Betracht komme. Die

Vergleichswaren beträfen teilweise identische, teilweise eng benachbarte Waren.

Die angegriffene Marke bestehe aus den zusammengesetzten Teilen „A“ und

„DORMA“, wobei „A“ wie ein Zusatz wirke und vom Verkehr als eine adverbiale

Bestimmung zu der eigentlichen Marke „DORMA“ - ähnlich wie im Französischen -

anzusehen sei. Insbesondere bei der telefonischen Übermittlung könne nicht ausgeschlossen werden, dass die unbeachtet bleibende Anfangssilbe verschluckt

werde, so dass die angesprochenen Verkehrskreise glaubten, die ihnen gut bekannten Widerspruchsmarken zu hören. Da es sich um Waren des täglichen Bedarfs handele, sei ohnehin nur eine relativ geringe Aufmerksamkeit des Verkehrs

zu erwarten.

Die Markeninhaberin hat keinen Antrag im Beschwerdeverfahren gestellt. Sie vertritt die Auffassung, der Widerspruch sei unbegründet.

Nach Zugang der Ladung zu dem auf den zunächst gestellten Hilfsantrag der Widersprechenden anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende den Hilfsantrag zurückgenommen, nachdem die Markeninhaberin angekündigt hatte, zu dem Termin nicht zu erscheinen. Der Termin zur mündlichen

Verhandlung ist daraufhin vom Amts wegen aufgehoben worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug

genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da selbst bei

unterstellter Benutzung der Widerspruchsmarke, die indes mangels Nachweises

einer unmittelbaren Anbringung der Marke an den betreffenden Waren eher zweifelhaft erscheint, zwischen den Vergleichszeichen eine Verwechslungsgefahr nach

§§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt besteht.

Nach diesen Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit

mit der angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der

Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder

Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung

gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in

Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in

der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden

kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd;

GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).

Selbst bei anzunehmender teilweiser Identität der Vergleichswaren reicht der zwischen den Vergleichsmarken bestehende Abstand zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr. Aufgrund des beschreibenden Anklangs von „Dorma“ an die

lateinische Herkunft „dormire“ und des zum französischen Grundwortschatz gehörenden Verbs „dormir“ ist von einer Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarken auszugehen, die auch nicht durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit

überwunden wird

(vgl. BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 108/03 - Dorma

Vita/Dorma). Der Schutzbereich der Widerspruchsmarken ist daher eher eng zu

bemessen, sodass geringe Unterschiede bereits zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr genügen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9

Rdnr. 204, 205 m. w. N.).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken ist von der registrierten Form als

Ganzes auszugehen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - THOMSON LIFE).

Insoweit unterscheidet sich die angegriffene Marke von den Widerspruchsmarken

in ihrer Gesamtheit aufgrund der zusätzlichen Wortelemente hinreichend deutlich

sowohl klanglich als auch schriftbildlich und begrifflich.

Selbst unter der Annahme, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs in der angegriffenen Marke den Bestandteil „ADORMA“ isoliert herausgreifen wird, da es sich

bei den weiteren Wortelementen („BETTAUSSTATTUNGEN mit dem Wärmespeicher der Natur“) um unmittelbar beschreibende Angaben handelt, ist eine klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den Wörtern „ADORMA“ und „Dorma“ nicht

gegeben - eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr besteht ohnehin aufgrund der

zusätzlichen Wortbestandteile in der jüngeren Marke nicht. Durch den zusätzlichen Vokal „A“ am Wortanfang der angegriffenen Marke entsteht ein von den Widerspruchsmarken insgesamt hinreichend deutlich abgehobenes Klangbild. Gerade Vokale prägen - noch dazu am Beginn eines Wortes - den klanglichen Gesamteindruck stärker als Konsonanten. Die Verbindung des „A“ mit dem nachfolgenden Konsonanten „D“ in der angegriffenen Marke erinnert den unbefangenen

Betrachter eher an die geläufige Vorsilbe „AD“, sodass der Begriff „DORMA“ auf

Anhieb gar nicht eigenständig hervortritt.

Die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung der sich gegenüberstehenden Marken

ist ebenfalls zu verneinen. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der

Verkehr die zur Beurteilung stehenden Marken in relevanter Weise gedanklich

miteinander in Verbindung bringt. Diese Art der Verwechslungsgefahr kommt in

Betracht, wenn der Verkehr an sich unterschiedliche Marken wegen eines gemeinsamen charakteristischen Bestandteils derselben betrieblichen Ursprungsstätte zuordnet. Das kann bei Serienmarken dann der Fall sein, wenn der Inhaber

der älteren Marke bereits mit dem entsprechenden Wortstamm als Bestandteil

mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken aufgetreten ist (vgl. BGH

GRUR 2002, 542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; BPatG

GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/Boy). Hieran fehlt es vorliegend, da die für

die Widersprechende (auch international) geschützten Marken Paralleleintragungen des Wortes „DORMA“ sind und nicht etwa verschiedene Wortzusammensetzungen mit dem Zeichenbestandteil „DORMA“. Aufgrund der Identität dieser

Marken der Widersprechenden ist aber keine Zeichenserie im klassischen Sinn

gegeben, sodass der Anwendungsbereich der mittelbaren Verwechslungsgefahr

deshalb bereits eher fraglich erscheint. Hinzu kommt, dass der Begriff „DORMA“

für die entsprechenden Waren wie oben ausgeführt, kennzeichnungsschwach ist

(vgl. BPatG PAVIS-PROMA 24 W (pat) 95/98 - CENTRA/CentraScan) und in der

angegriffenen Marke nicht als eigenständiger Stammbestandteil hervortritt (vgl.

BPatG PAVIS PROMA a. a. O. - Dorma Vita/Dorma).

III

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 besteht keine Veranlassung.

gez.

Unterschriften