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BPatG Beschluss vom 13.06.2007 – 29 W (pat) 198/04

29. Senat

Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 198/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 27 692.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Juni 2007 durch … 08.05

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. August 2004 wird

aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde

für die Waren und Dienstleistungen

„Druckereierzeugnisse; kulturelle Aktivitäten“

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

onlinepics24

Die Wortmarke

soll für die Waren und Dienstleistungen

Druckereierzeugnisse; Fotografien; Vermittlung von Angeboten

und Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren

sowie über die Erbringung von Dienstleistungen mittels Internet;

Werbung; Dienstleistungen eines Onlineanbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 20. August 2004 als nicht unterscheidungskräftige

Angabe zurückgewiesen. Als eine sprachübliche Verbindung der beiden Bestandteile „onlinepics“ und „24“ lasse sich der angemeldeten Marke ohne Weiteres

ein beschreibender Aussagegehalt im Sinne von „rund um die Uhr verfügbare Onlinebilder“ entnehmen. Der Begriff „onlinepics“ finde mit der Bedeutung von

„Onlinebilder“ im allgemeinen Sprachgebrauch bereits Verwendung. Auch die

Zahl 24 sei in unterschiedlichsten Zusammensetzungen als Hinweis auf eine 24stündige Verfügbarkeit werbeüblich. In Verbindung mit den beanspruchten Waren

und Dienstleistungen erschöpfe sich das Zeichen in seiner Gesamtheit daher in

dem beschreibenden Hinweis auf Onlinebilder, die rund um die Uhr zur Verfügung

gestellt würden bzw. auf Dienstleistungen, die sich mit einem rund um die Uhr

verfügbaren Angebot von Onlinebildern befassten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat diese

nicht begründet und auch keinen Antrag gestellt. Das Ergebnis der vom Senat

durchgeführten Internetrecherche zur Bedeutung des Begriffs „onlinepics“ wurde

dem Anmelder übermittelt.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Für die Waren und Dienstleistungen „Fotografien; Vermittlung von Angeboten und Verträgen über die Anschaffung

und Veräußerung von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen

mittels Internet; Werbung; Dienstleistungen eines Onlineanbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und

Bildern; Unterhaltung“ steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 37 Abs. 1

1.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der

Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft

hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und

andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34

- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,

Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in

Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - AntiKALK;

GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke für die vorgenannten

Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.

2.

Die angemeldete Marke ist erkennbar aus der Wortkombination „onlinepics“

und der Zahl 24 zusammengesetzt. Der aus dem Englischen stammende Begriff

„online“ ist mit der Bedeutung von “ans Datennetz, ans Internet angeschlossen“ in

den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und mit dieser Bedeutung Bestandteil zahlreicher Wortzusammensetzungen, wie z. B. Onlinebanking, Onlinedienst, Onlineshop (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006

[CD-ROM]). Lexikalisch belegt für den englischen Sprachgebrauch ist auch das

Wort „pic“ im Sinne von „Foto“ (vgl. Pons, Großwörterbuch Englisch - Deutsch;

1. Aufl. 2002). Nach der vom Senat durchgeführten Internetrecherche hat der

Begriff in verschiedenen Zusammensetzungen Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden und zwar insbesondere für Fotos, die über das Internet angeboten werden,

z. B. www.flightforum.ch

- „Onlinepics der SWR2015“;

www.picturesharing.de - „Share your pics. Tauscht eure Bilder in der Community.”;

www.bendecho.de

- “Fun, Humor,

Spaß,

lustige

Pics,

Videos…”;

www.computerhead.de - „lustige Bilder, Fun Bilder, Fun Pics“; www.prosieben.de

- „Freaky Pics - die abgefahrensten Bilder im Internet“; crazyfunpics.de - „Crazy

Fun Pics, Fun Bilder, Crazy Witze“. Aufgrund dieser Verwendungen ist der Begriff

„onlinepics“ daher für das angesprochene Publikum ohne Weiteres im Sinne von

„Onlinefotos“ verständlich. Das Zeichen in seiner Gesamtheit erschöpft sich damit

in dem beschreibenden Hinweis auf ein 24-stündiges Angebot von Onlinefotos.

3.

Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, wonach die Kombination eines Sachbegriffs mit der Zahl 24 einen

gängigen und werbeüblichen Hinweis auf eine 24-stündige Verfügbarkeit darstellt

(vgl. BPatG 29 W (pat) 43/03 vom 10. Januar 2007 - print24; 26 W (pat) 158/04

vom 21. Juni 2006 - mailing24; 25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006 - adress24;

29 W (pat) 196/03 vom 19. Oktober 2005 - Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom

16. November 2004 - unfallrecht24; 29 W (pat) 155/04 vom 29. September 2004

- design24;

29 W (pat)

137/02

vom

29. September 2004

- cam24;

29 W (pat) 262/02 vom 7. Juli 2004

- auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom

14. Januar 2004 - DruckDiscount24.de; 30 W (pat) 210/02 vom 3. November 2003

- pharmacy24).

4.

Mit der genannten Bedeutung beschreibt das Zeichen unmittelbar die

Dienstleistungen „Vermittlung von Angeboten und Verträgen über Anschaffung

und Veräußerung von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen

mittels Internet; Dienstleistungen eines Onlineanbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern“.

Denn dabei kann es sich sowohl um Verkaufsangebote für Onlinefotos als auch

um die Vermittlung von Dienstleistungen im Bereich der digitalen Fotoentwicklung

und des Online-Fotoservices handeln. Entsprechendes gilt für den Oberbegriff

„Unterhaltung“, der auch das Bereitstellen von Onlinefotos zu Unterhaltungszwecken umfasst, wie dies insbesondere im Bereich der Akt- und Erotikfotos üblich ist.

Auch in Verbindung mit der Ware „Fotografien“ versteht der Verkehr den Begriff

„onlinepics24“ lediglich als Hinweis auf Fotografien, die rund um die Uhr online

verfügbar sind. Ein enger beschreibender Bezug besteht darüber hinaus zwischen

dem beschreibenden Aussagegehalt des angemeldeten Zeichens und der

Dienstleistung „Werbung“. Dem angesprochenen Publikum ist bekannt, dass

Onlineanbieter regelmäßig Werbedienstleistungen erbringen, indem sie auf ihrer

Internetseite Werbefläche zur Verfügung stellen, so dass es das Zeichen auch

insoweit lediglich als einen Hinweis auf das Medium erfasst, auf das diese Werbedienstleistungen ausgerichtet sind.

5.

Etwas Anderes gilt

lediglich

für die Waren und Dienstleistungen

„Druckereierzeugnisse; kulturelle Aktivitäten“. Zwar kann einer Bezeichnung mit

beschreibendem Begriffsinhalt für den Oberbegriff „Druckereierzeugnisse“, der

auch Bücher und Zeitschriften umfasst, die erforderliche Unterscheidungskraft

fehlen, wenn das angesprochene Publikum den beschreibenden Begriffsinhalt

ohne Weiteres als verständliche Beschreibung des thematischen Inhalts der so

bezeichneten Druckereierzeugnisse erfasst (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883

- Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte

Zeiten). Der Senat hat aber nicht feststellen können, dass Zusammensetzungen

aus Sachbegriffen und der Zahl 24 als inhaltsbezogene Angabe gebräuchlich sind.

Die Annahme, der Verkehr könne in dem Zeichen „onlinepics24“ einen Hinweis

auf Druckereierzeugnisse erkennen, die sich inhaltlich mit einem 24-stündigen

Angebot von Onlinefotos befassen, ist daher fernliegend. Dieser Beurteilung steht

nicht entgegen, dass Onlineanbieter ihr Waren- und Dienstleistungsspektrum häufig auch in Katalogen präsentieren. Denn insoweit handelt es sich nicht um wirtschaftlich selbständige Waren, sondern um reine Werbemittel, die der Verkehr

ohne Weiteres dem jeweiligen Anbieter zuordnet. Auch in Verbindung mit den

Dienstleistungen „kulturelle Aktivitäten“ weist das angemeldete Zeichen keinen

klaren und eindeutigen Aussagegehalt auf. Diese werden in der Regel weder in

Form von Onlinefotos und noch rund um die Uhr erbracht, so dass kein beschreibender Bezug zu der Bezeichnung „onlinepics24“ ersichtlich ist.

gez.

Unterschriften