Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 25.07.2007 – 26 W (pat) 100/05
26. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 100/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 301 38 274
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
den Richter Reker und die Richterin Kopacek
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Markeninhabers werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2004 und 18. Mai 2005 aufgehoben und
der Widerspruch zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren
Raum- und Tafelschmuck aus Holz, nämlich Dekorations- und
Festdekorationsfiguren aus dem Erzgebirge in Form eines hochgradig stilisierten Körpers
eingetragene Wort-/Bildmarke 301 38 274
ist Widerspruch erhoben worden aus der für zahlreiche Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 1; 2; 3; 4; 5; 8; 11; 15; 16; 17; 19; 20; 21; 22; 23; 26; 27; 31;
36; 37; 39; 40; 41; 42; 43; 44; 45
eingetragenen prioritätsälteren Wortmarke 300 36 626
SCHUTZENGEL.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, auf den
Widerspruch die vollständige Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, bei doppelter Identitätslage (sowohl in Bezug auf
die Waren als auch in Bezug auf die Marken) sei eine Verwechslungsgefahr anzunehmen, sogar wenn die Widerspruchsmarke eine geringere Kennzeichnungskraft
habe, was allerdings zu verneinen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Mit Schreiben vom
25. November 2005 hat er den „Antrag auf Löschung“ der seit 24. November 2000
eingetragenen Widerspruchsmarke „wegen Nichtbenutzung gemäß § 26 MarkenG
gestellt“.
Er beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Der Widersprechende hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst zur Beschwerde nicht geäußert. Er hat keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereicht.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet, da der Widersprechende
auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede des Inhabers der angegriffenen Marke
eine Benutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG nicht
glaubhaft gemacht hat.
Die vom Markeninhaber mit Schreiben vom 25. November 2005 beantragte Löschung der angegriffenen Marke wegen Nichtbenutzung ist als rechtswirksames
Bestreiten der Benutzung zu behandeln, wenngleich ein solcher Löschungsantrag
gemäß § 49 MarkenG nicht beim Bundespatentgericht, sondern beim Deutschen
Patent- und Markenamt (Löschungsabteilung) nach § 53 MarkenG oder bei den
zuständigen Zivilgerichte nach § 55 MarkenG zu stellen ist. In der Zusammenschau mit den diesen Antrag stützenden Ausführungen des Markeninhabers, wonach der Widersprechende die Widerspruchsmarke für keine der geschützten Waren oder Dienstleistungen benutzt habe sowie die Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke am 24. November 2005 abgelaufen und die Widerspruchsmarke
bisher überhaupt nicht bzw. nicht ernsthaft benutzt worden sei, kommt der Wille
des Inhabers der angegriffenen Marke, die Benutzung nach § 43 Abs. 1 MarkenG
zu bestreiten, hinreichend deutlich zum Ausdruck (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 43 Rdnr. 19), auch wenn die im Beschwerdeverfahren beantragte Rechtsfolge der Löschung mit der Nichtbenutzungseinrede nicht erreicht
werden kann.
Die Nichtbenutzungseinrede ist vorliegend nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zulässig erhoben worden, da der Fünf-Jahres-Zeitraum ab der Eintragung der Widerspruchsmarke (24. November 2000) zum Zeitpunkt der Erhebung der Einrede
am 25. November 2005 abgelaufen war. Seiner daraus resultierenden Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke für den Zeitraum von fünf Jahren zurückgerechnet vom Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) ist der Widersprechende in
keiner Weise nachgekommen; er hat weder Erklärungen abgegeben noch Unterlagen eingereicht.
Für einen Sachvortrag und der Einreichung von Glaubhaftmachungsunterlagen
bedurfte es im übrigen auch keiner weiteren Aufforderung durch das Gericht. Der
Widersprechende hat vielmehr nach Übermittlung der Einrede von sich aus unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Das Gericht ist bei der vorliegenden Entscheidung im Verfahren ohne mündliche Verhandlung nicht gehalten,
den Beteiligten Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Entscheidungstermin mitzuteilen. Es ist in diesem Fall zur Wahrung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs ausreichend, wenn die jeweiligen Schriftsätze dem
Gegner übersendet werden und ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich hierzu
innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern (vgl. BPatG PAVIS PROMA
25 W (pat) 122/00 - Acivir/Advinir). Der im Rahmen des Benutzungszwanges herrschende Beibringungsgrundsatz lässt es grundsätzlich auch nach der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 139 ZPO nicht zu, den Widersprechenden auf die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Benutzung hinzuweisen.
Zwar besteht die Hinweispflicht des Gerichts entsprechend § 139 ZPO auch im
Widerspruchsverfahren. Sie hat aber ihre Grenze in Fällen, in denen ein solcher
Hinweis eine Selbstverständlichkeit wäre, in denen nicht ersichtlich ist, dass dieser
Gesichtspunkt übersehen worden ist oder wenn der Hinweis die Stellung der einen
Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer
Parteinahme des Gerichts führen würde (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 43
Rdnr. 37-39 m. w. N.).
Der Widersprechende hat ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Nichtbenutzungseinrede vorzutragen. Seit deren Erhebung durch den Inhaber der angegriffenen
Marke sind mehr als 1 ½ Jahre vergangen, ohne dass der Widersprechende sich
auch nur formal auf dieses Bestreiten eingelassen hat.
Da sich die Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin auf alle Waren/Dienstleistungen bezogen hat, können wegen der fehlenden Glaubhaftmachung der Benutzung auf Seiten des Widersprechenden keine Waren berücksichtigt werden, so dass der Widerspruch schon allein deshalb scheitert und die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben sind, ohne dass es auf die
Frage ankommt, ob zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr besteht.
III
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, abzuweichen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb