Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 10.10.2007 – 28 W (pat) 14/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 14/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke …

(hier: Löschungsverfahren)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass das Löschungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Kosten werden nicht auferlegt.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der am 21. August 1995 unter der Nummer

2 911 528 für die Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile; Kraftfahrzeug-Motoren“

eingetragenen Buchstabenfolge …. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 1999 hat der

Antragsteller die Löschung dieser Marke nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MarkenG

a. F. beantragt mit der Begründung, die Marke hätte als für die beanspruchten

Waren glatt beschreibende Sachangabe nie eingetragen werden dürfen. Die

Antragsgegnerin hätte im Zeitpunkt der Anmeldung schon deswegen bösgläubig

gehandelt, weil ihr bekannt gewesen sei, dass „T…“ für die beanspruchten Waren

freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig war. Außerdem hätte die

Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Anmeldung die wettbewerbswidrige Behinderungsabsicht gehabt, den schutzwürdigen Besitzstand, den Dritte bereits an der

Bezeichnung „T…“ begründet hatten, zu verletzen und die Monopolwirkung der

angemeldeten Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markenamts die angegriffene Marke als sowohl im Zeitpunkt der

Eintragung wie im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt freihaltebedürftig und

nicht unterscheidungskräftig gelöscht, gleichzeitig aber auch ausgeführt, dass für

eine Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Anmeldung keine

Anhaltspunkte ersichtlich seien. Eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und

Beiordnung eines Rechtsanwalts, wie vom Löschungsantragsteller zusätzlich beantragt, komme mangels Rechtsgrundlage zumindest für das patentamtliche

Verfahren nicht in Betracht.

Die Antragsgegnerin hat den Beschluss zunächst mit der Beschwerde angegriffen,

im Laufe des Beschwerdeverfahrens jedoch auf die angegriffene Marke verzichtet

und das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Dem hat der Löschungsantragsteller widersprochen mit dem Antrag,

ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen;

die angegriffene Marke auch wegen Bösgläubigkeit, und zwar

zusätzlich auch für den Zeitraum seit ihrer Eintragung bis zum

Zeitpunkt der Verzichtswirkung zu löschen,

die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Er vertritt dazu die Auffassung, dass ein auf Bösgläubigkeit gestütztes Marken-

Löschungsverfahren zwingend „durch einen Beschluss über die Bösgläubigkeit

abgeschlossen werden“ müsse und führt dazu aus: „Andernfalls könnte jeder

bösgläubige Markenanmelder über Jahre die Marke nutzen und dann, wenn die

Löschung auf Bösgläubigkeit nicht mehr zu verhindern ist, den Verzicht erklären,

um einer nachteiligen Entscheidung zu entgehen“. Mit dieser Rechtsauffassung

will er sowohl sein besonderes Rechtsschutzinteresse an einer Fortsetzung des

Löschungsbeschwerdeverfahrens in der Hauptsache darlegen als auch eine

Korrektur des angegriffenen patentamtlichen Beschlusses dahin erreichen, dass

die Löschung der angegriffenen Marke auch wegen Bösgläubigkeit angeordnet

wird. Ferner regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie eine Vorlage des

Verfahrens an den EuGH an.

II.

1. Verfahrensrügen

Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung nicht gehindert, und zwar auch

nicht in der zur Entscheidung berufenen Besetzung. Der Antragsteller hat während

des gesamten Beschwerdeverfahrens eine Reihe von Befangenheitsanträgen

gegen Mitglieder des erkennenden Senats, gegen andere Richter des Bundespatentgerichts sowie gegen Dritte gestellt. Die Anträge vom 25. und vom

30. März 2003 hat der Senat mit Beschluss vom 2. April 2003, Bl. 182 der

Gerichtsakten, als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Die späteren Befangenheitsanträge vom 27. Mai und vom 26. Juni 2003 sowie vom 27. September 2004

hält der Senat ebenfalls für rechtsmissbräuchlich und sieht deswegen von einer

Entscheidung über sie ab. Auch in diesen Anträgen lässt der gesamte Tatsachenvortrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers auch nicht ansatzweise Gründe

erkennen, die es erlauben würden, das Vorbringen überhaupt in einen irgendwie

gearteten Zusammenhang mit den

tatbestandlichen Voraussetzungen der

§§ 72 MarkenG, 42 ff. ZPO sowie zum Verfahrensgegenstand oder der Person der

angegriffenen Richter zu bringen.

2. Erledigung in der Hauptsache

Durch den Verzicht auf die angegriffenen Marke hat sich das Löschungsverfahren

zunächst nur teilweise in der Hauptsache erledigt, da der Verzicht gem. § 48

Abs. 1 MarkenG die Marke nur mit Wirkung für die Zukunft erlöschen lässt

(ex nunc). Der markenrechtliche Löschungsantrag ist jedoch auf eine Löschung

der angegriffenen Marke von Anfang an (ex tunc) angelegt, § 52 Abs. 2 MarkenG,

also auf die Herstellung einer Rechtslage, nach der die Marke nie zur Entstehung

gekommen ist (BGH GRUR 2001, 337, 339 – EASYPRESS; BPatG MarkenR

2007,134). Ebenso wie im Patentnichtigkeits- oder -einspruchverfahren oder im

Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl.; § 81

Rnr. 33, 34 und § 22 Rnr. 37, Benkard/Goebel, 10. Aufl., GebrMG, § 15 Rnr. 3a ff.;

Bühring, GebrMG, 7. Aufl. , § 15 Rnr. 42 ff.) ist daher auch im Markenlöschungsverfahren bei einem Verzicht auf die angegriffenen Marke zu prüfen, ob der

Löschungsantragsteller ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung

der Nichtigkeit ex tunc hat. Nur wenn das der Fall ist, hat das Patentgericht über

die begehrte Feststellung in der Sache zu entscheiden (s. BGH a. a. O.).

Nach ständiger Rechtssprechung liegt ein solches besonderes Rechtsschutzinteresse immer dann vor, wenn für den Antragsteller die Gefahr besteht, von dem

Inhaber des angegriffenen Rechts für Verletzungshandlungen in der Vergangenheit in Anspruch genommen zu werden (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl.,

a. a. O.; Benkard/Goebel, 10. Aufl., GebrMG, § 15 Rnr. 4, 5; Bühring, GebrMG,

7. Aufl., § 15, Rnr. 46, 47). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil

keiner der Verfahrensbeteiligten zu bereits anhängigen oder angedrohten Verletzungsstreitigkeiten vorgetragen hat.

Die Auffassung des Antragstellers, wonach bei einem Löschungsantrag, der auch

auf den Löschungsgrund der Bösgläubigkeit des Anmelders im Zeitpunkt der

Anmeldung gestützt war (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F., § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8

Abs. 2 Nr. 10 Marken n. F.), der Antragsteller immer einen verfahrensrechtlichen

Anspruch auf eine Entscheidung über die Frage der Bösgläubigkeit habe und zwar

unabhängig von einer Erledigung des Löschungsantrages durch ein teilweises

oder vollständiges Erlöschen des angegriffenen Marke aus anderen Gründen, ist

unzutreffend, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Die Auffassung des

Antragstellers steht im übrigen im Gegensatz zu Sinn und Zweck des registerrechtlichen Löschungsverfahrens. Das markenrechtliche Löschungsverfahren ist

als Popularantrag angelegt, der auf dem öffentlichen Interesse an der Löschung

jeder ungerechtfertigten Markeneintragungen beruht

(vgl. Ströbele/Hacker,

MarkenG, 8. Auflage, § 54, Rnr. 1), unabhängig davon, aus welchem besonderen

Grund die Marke löschungsreif ist. Daher ist das Petitum des Löschungsantragstellers mit der Löschung der angegriffenen Marke befriedigt, gleichgültig,

aus welchem der von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe die Löschung

angeordnet wurde. Weitere Gesichts- und Anhaltspunkte für ein die Fortsetzung

des Löschungsbeschwerdeverfahrens begründendes Rechtsschutzinteresse in

der Person des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller

auf eine Verfahrensfortsetzung im Interesse einer Korrektur der Entscheidung des

BGH bzw. BPatG in Sachen „CLASSE E“ (BGH GRUR 2001, 242 ff. bzw. BPatG

Beschluss§

vom

28. Juni 2006,

veröffentlicht

unter

www.bpatg.de, Leitsätze veröffentlicht in BlPMZ 2007, S. 37, 38) beruft, handelt es

sich hierbei um sachfremde Erwägungen, die mit dem vorliegenden Verfahren in

keinerlei Zusammenhang stehen und deshalb nicht berücksichtigt werden können.

3. Kosten

Eine Kostenauferlegung würde weder für das patentamtliche Verfahren gem. § 63

Abs. 1 Satz 1 MarkenG (wie vom Antragsteller im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt) noch für das Beschwerdeverfahren gem. § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG der Billigkeit entsprechen und findet deswegen nicht statt.

§§ 63 Abs. 1, 71 Abs. 1 MarkenG gehen davon aus, dass grundsätzlich jeder

Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Gem. § 71 Abs. 4

MarkenG gilt das auch dann, wenn ein Verfahren - wie hier - mit dem Verzicht auf

eine angegriffene Marke in der Hauptsache beendet wird. Die Kostenauferlegung

zu Lasten eines Beteiligten ist die Ausnahme und kann nur aus Billigkeitsgründen

angeordnet werden, §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Dafür bedarf

es besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichenden Umstände sind

insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl. bereits BGH GRUR 1972, 600, 601).

Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten

Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf

Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt des Markenschutzes durchzusetzen versucht (std. Rspr., vgl. bereits BPatG 8, 60, 62 und

Mitt. 1977, 73, 74).

Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat eine für sie

wirtschaftlich wichtige Marke gegen den Löschungsantrag des Antragstellers

verteidigt und ist dafür auch in das Beschwerdeverfahren gegangen. Bei Einlegung der Beschwerde war die maßgebende Rechtslage schon deswegen unklar,

weil die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Einwand der

mangelnden Schutzfähigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zum ersten Mal

eine Verkehrsdurchsetzung geltend machen wollte, für die sie u. a. Untersuchungsergebnisse vorgelegt hat, die zur Zeit des patentamtlichen Löschungsverfahrens noch nicht vorgelegen hatten.

Der Antragsgegnerin sind die Kosten auch nicht deswegen aufzuerlegen, weil sie

bei Anmeldung der angegriffenen Marke i. S. v. § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F.

bzw. i. S. v. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG n. F. bösgläubig

gewesen wäre. Für den Begriff der bösgläubigen Markenanmeldung knüpft das

Markengesetz an die Rechtsprechung zum außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch aus § 1 UWG oder § 826 BGB unter Geltung des Warenzeichengesetzes an. Die zu diesem Anspruch in der Rechtsprechung entwickelten

Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders nach

§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG n. F. heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2004,

510 ff. – „S 100“ m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen hätte es die Antragsgegnerin nicht bereits bösgläubig gemacht, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung

„T…“

für nicht schutzfähig gehalten hätte

(vgl. BPatG PAVIS PROMA

30 W (pat) 138/02 - PADMA und 30 W (pat) 199/02 - EXPLORER). Soweit der

Antragsteller meint, dass sich die Antragsgegnerin mit der Anmeldung eine Sperr-

und Hinterhaltsmarke verschaffen wollte, ist schon sein Tatsachenvortrag zur

Begründung dieser Ausnahmetatbestände nicht schlüssig. Aus diesen Gründen

stellt sich auch nicht die Frage, ob die Antragsgegnerin ihre Verzichtserklärung in

erster Linie nur zu dem Zweck abgegeben hat, eine drohende Kostenauferlegung

wegen Bösgläubigkeit abzuwenden.

4. Verfahrenskostenhilfe für das patentamtliche Löschungsverfahren und

das Beschwerdeverfahren

Verfahrenskostenhilfe kann mangels Rechtsgrundlage weder für das patentamtliche Löschungsverfahren noch

für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren gewährt werden. Der Gesetzgeber hat – im Gegensatz zur Regelung im

Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht - eine entsprechende Vergünstigung im Markenrecht bewusst und ausdrücklich nicht vorgesehen und nicht

etwa nur versehentlich unterlassen, wie die Entstehungsgeschichte des

MarkenRRG 1994 und die seinerzeit geführte Diskussion zur Frage der Einführung der Verfahrenskostenhilfe im Markenrecht eindeutig belegt. Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber dann mit Verabschiedung des KostenbereinigungsG 2001 erneut bekräftigt.

Was den Ausschluss von Verfahrenskostenhilfe für das patentamtliche Verfahren

betrifft, hat der Bundesgerichtshof dies ausdrücklich bestätigt (BGH PAVIS

PROMA I/ZA 4/02 Eurowar (V). Hinsichtlich der fehlenden Rechtsgrundlage für

Verfahrenskostenhilfe im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (die Verweisung des § 82 MarkenG auf die ZPO hilft angesichts der Besonderheit der

markenrechtlichen Kostenregelung nicht weiter) kann auf die Entscheidung BPatG

GRUR 2002, 735, 736 verwiesen werden; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht wegen Aussichtslosigkeit nicht

angenommen (BVerfG v. 11. Oktober 2004 - I BvR 657/02). Der Beschluss des

Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1999 (GRUR 1999, 998) der sich ohnehin nur

mit der Frage der Verfahrenskostenhilfe im Rechtsbeschwerdeverfahren befasste,

ist durch die aufgezeigte Rechtslage (KostenbereinigungsG 2001 ) überholt.

5. Rechtsbeschwerde / Vorlage zum EuGH

Der Anregung des Antragstellers, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war nicht zu

folgen, weil der Senat über keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu

entscheiden hatte (§ 83 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und eine Entscheidung

des Bundesgerichtshofs auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 83 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1

MarkenG). Auf die Fragen des Antragstellers, wer die Beweislast für die von dem

Antragsteller angenommene Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin trägt und ob ein

bösgläubiger Anmelder im Löschungsbeschwerdeverfahren durch Verzicht auf die

angegriffene Marke die gerichtlichen Feststellungen über die Bösgläubigkeit

verhindern kann, kam es für die vorliegenden Entscheidungen schon deswegen

nicht an, weil der Antragsteller nach der Überzeugung des Senats eine Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Anmeldung nicht schlüssig dargetan hat. Wie sich eine bösgläubige Anmeldung auf eine spätere Verkehrsdurchsetzung auswirken kann, ist unerheblich, weil der Senat über eine mögliche Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke nicht zu entscheiden hatte. Aus

diesen Gründen bestand für den Senat auch keinerlei Veranlassung zur Vorlage

des Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof.

Stoppel

Schell

Werner

Me