Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 21.11.2007 – 29 W (pat) 31/04

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 31/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 39 373.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. November 2007 durch die Vorsitzend

e Richterin Grabrucker sowie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2002 und 5. November 2003

werden aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Wort-/Bildmarke 300 39 373

wurde für verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 26. April 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft vollständig zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 5. November 2003 den Erstbeschluss für einen Teil der Waren und Dienstleistungen aufgehoben, im Übrigen

aber die Zurückweisung der Anmeldung bestätigt. Das angesprochene Publikum

erfasse die erkennbar aus den Begriffen „JOB“ und „SCOUT 24“ zusammengesetzte Marke in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

als reinen Sachhinweis auf einen rund um die Uhr verfügbaren Suchdienst im Bereich des Jobwesens. Die grafische Gestaltung in Form der Umrandung und unterschiedlichen Unterlegung der beiden Bestandteil „JOB“ und „SCOUT 24“ bewege

sich im Rahmen des Werbeüblichen und präge sich dem Verkehr daher nicht als

Herkunftshinweis ein.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und das Verzeichnis im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt auf die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Gateways; Modems; leere Datenträger;

Klasse 35:

Büroarbeiten;

Klasse 36:

Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von Immobilien; Vermögensverwaltung;

Klasse 37:

Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instandhaltung von

Häusern, Wohnungen und Gärten;

Klasse 39:

Transport- und Lagerwesen; Zustellung von Paketen.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Die Recherche des Senats zur beschreibenden Verwendung des Begriffs „Scout“

wurde der Anmelderin übersandt.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die

angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender

Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und

Nr. 2 MarkenG).

1.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der

Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft

hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und

andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn 34

- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,

Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in

Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR

2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006). Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke für die nach der Einschränkung

des Verzeichnisses noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

1.1. Die Wortbestandteile der angemeldeten Marke bestehen aus der Kombination der Begriffe „JOB“ und „SCOUT 24“. Das englischsprachige Wort „Job“ kennen die inländischen Verkehrskreise mit der Bedeutung von „Arbeitsplatz; Beruf“

(vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Ebenfalls

in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist das Wort „Scout“ als die englische Bezeichnung für „Pfadfinder“ und eine Person, die etwas auffinden soll (vgl.

Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Nach der vom

Senat durchgeführten Recherche findet der Begriff „Scout“ im Bereich der Internetdienstleistungen außerdem Verwendung für themenbezogene Recherchedienste.

Die Zahl 24 ist in Verbindung mit Online-Angeboten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ein werbeüblicher Hinweis auf ein rund um

die Uhr verfügbares Waren- oder Dienstleistungsangebot (vgl. 29 W (pat) 43/04

vom 10. Januar 2007 - print24; 26 W (pat) 158/04 vom 21. Juni 2006 - mailing24;

25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006 - adress24; 29 W (pat) 196/03 vom 19. Oktober 2005 - Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom 16. November 2004 - unfallrecht24; 29 W (pat) 155/04 vom 29. September 2004 - design24; 29 W (pat)

137/02 vom 29. September 2004 - cam24; 29 W (pat) 262/02 vom 7. Juli 2004

- auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom 14. Januar 2004 - DruckDiscount24.de;

30 W (pat) 210/02 vom 3. November 2003 - pharmacy24; 25 W (pat) 110/03 vom

23. Oktober 2003 - beauty24.de [GRUR 2004, 336 ff.]; 24 W (pat) 126/02 vom

24. Juni 2003 - surf24; 28 W (pat) 92/02 vom 14. Mai 2003 - fleisch24; 25 W (pat)

280/01 vom 19. September 2002 - Alarm 24). In der Gesamtheit erfasst das angesprochene Publikum die Kombination „JOB SCOUT 24“ daher ohne Weiteres als

Hinweis auf einen 24 Stunden lang verfügbaren Online-Dienst für die Jobsuche.

Die grafische Gestaltung des Zeichens verändert diesen beschreibenden Aussagegehalt nicht. Eckige Umrandungen und Hell-Dunkel-Kontraste sind in der Werbung gängige Gestaltungsmittel und werden vom angesprochenen Publikum daher nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153,

1154 - anti KALK).

1.2. Der beschreibende Begriffsinhalt der Zeichenbestandteile erschließt sich

aber nicht in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen „Gateways; Modems; leere Datenträger; Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von Immobilien; Vermögensverwaltung; Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instandhaltung von Häusern, Wohnungen und Gärten; Transport- und Lagerwesen; Zustellung von Paketen“. Gateways, Modems und Datenträger können als technische Hilfsmittel bei der Inanspruchnahme eines Online-Dienstes zum Einsatz

kommen, sind jedoch in ihrer Funktion unabhängig vom Inhalt der übertragenen

Daten und

Informationen. Das angesprochene Publikum hat daher keine

Veranlassung, die angemeldete Marke in Verbindung mit diesen Waren als

Sachhinweis auf deren Verwendungszweck oder sonstige Merkmale aufzufassen.

Entsprechendes gilt für die beanspruchten Dienstleistungen. Unabhängig davon,

dass sie häufig von Arbeitnehmern erbracht werden, stehen sie ihrer Art nach als

Dienstleistungen im Bereich des Immobilien-, Bau- und Transportwesens in

keinem sachlichen Zusammenhang mit der Suche oder Vermittlung eines

entsprechenden Jobs. In Verbindung mit diesen Dienstleistungen lässt sich der

Bezeichnung „JOB SCOUT 24“ deshalb keine

im Vordergrund stehende

Sachangabe mit eindeutigem Begriffsinhalt entnehmen.

2.

Auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht.

Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis

besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit

bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn 97

- POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn 38 – BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343,

344 – Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 – LOKMAUS). Da die angemeldete

Marke für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keinen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt aufweist, ist nicht erkennbar, welche Merkmale oder Eigenschaften mit der Bezeichnung „JOB SCOUT 24“ konkret

beschrieben werden könnten. Ein Bedürfnis diese Bezeichnung für den Geschäftsverkehr als Sachangabe freizuhalten, ist damit nicht ersichtlich.

Grabrucker

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Ko