Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 04.03.2008 – 27 W (pat) 91/07
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
4. März 2008
Rechtsbeschwerde zugelassen:
nein
Normen:
Eintragung des Inlandsvertreters
1. Der im Markenregister eingetragene Vertreter eines Markeninhabers kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Löschung dieser Eintragung bzw. seinen Hilfsantrag auf Aufnahme eines den Umfang des Vertretungsverhältnisses näher bezeichneten Zusatzes mangels spezialgesetzlicher Vorschriften im Markengesetz oder der Markenverordnung (anders als möglicherweise im Patentrecht nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG, vgl. hierzu BPatG BlPMZ 2007, 421, 422 Inlandsvertreter) nur nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG als Ausfluss seines allgemeinen (Grund-)Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (st. Rspr. seit BVerfG 65, 1) verlangen.
2. Ein solches Recht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG besteht nur, wenn die Eintragung unrichtig, insbesondere von § 25 Nr. 16 MarkenG nicht gedeckt ist.
3. Die einem Verfahrensbevollmächtigten auf die Durchführung eines einzigen Verfahrens (hier: Umschreibungsverfahren) beschränkte Erteilung einer Vollmacht steht unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des betroffenen Verfahrens; da die Vollmacht danach frühestens erst nach Vollzug der in diesem Verfahren begehrten (Haupt-)Eintragung erlöschen kann und somit im Zeitpunkt dieser Eintragung noch besteht, ist der bestellte Vertreter ungeachtet der Frage, ob seine Vollmacht wirksam beschränkt ist oder nicht, auf jeden Fall nach § 25 Nr. 16 MarkenV im Markenregister zu vermerken.
4. Wird einem Patent- oder Rechtsanwalt eine dem Wortlaut nach sich auf sämtliche Verfahren vor nationalen oder internationalen Behörden oder Gerichten erstreckende Vollmacht „in Sachen“ eines konkreten Verfahrens (hier: Umschreibung auf einen neuen Markeninhaber) erteilt, handelt es sich nicht um eine sachlich oder zeitlich beschränkte,
sondern eine unbeschränkte Vollmacht, da mit dem Zusatz „in Sachen“ die Vollmacht nicht beschränkt, sondern hiermit lediglich der Anlass für die (unbeschränkte) Vollmachterteilung zum Ausdruck gebracht wird. Ein auf eine solche Vollmacht gestützter Antrag des Patent- oder Rechtsanwalts auf Löschung seiner nach § 25 Nr. 16 MarkenV vorgenommenen Eintragung oder auf Aufnahme eines die Beschränkung kennzeichnenden Zusatzes ist daher nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG unbegründet, weil die Eintragung richtig ist und bleibt.
5. Ob der nach § 25 Nr. 16 MarkenV eingetragene Inlandsvertreter eines ausländischen Markeninhabers auch nach Beendigung seiner rechtsgeschäftlichen Bestellung (hier: Niederlegung des Mandats) weiterhin im Markenregister eingetragen bleibt, hängt davon ab, ob die Eintragung nach § 25 Nr. 16 MarkenV allein vom zivilrechtlichen Fortbestand der rechtsgeschäftlichen Bestellung abhängt oder - wofür nach dem Gesetzeszweck einiges spricht - unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage auch die Fortdauer einer bloßen verfahrensrechtlichen Stellung, insbesondere nach § 96 Abs. 4 MarkenG, erfasst. Ob hiernach die Eintragung fortbesteht (so BPatG BlPMZ 2007, 421, 422 Inlandsvertreter für §§ 25, 30 PatG) oder zu löschen ist (so in der Tendenz BPatG 24 W (pat) 97/07 Inlandsvertreter II, veröffentlicht unter www.bundespatentgericht.de, für § 96 Abs. 4 MarkenG), bleibt, da im hier zu entscheidenden Sachverhalt ohne Bedeutung, abzuwarten.
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. März 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 2004943
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. März 2008 unter Mitwirkung de
s Richters
Dr. van Raden als Vorsitzenden und der Richter Schwarz und Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Beschwerdeführer beantragten mit Schreiben vom 6. März 2006 unter
Beifügung einer Übertragungserklärung vom 24. Juli 2002 die Umschreibung der
unter der Nr. 2 004 943 bislang für die Fa. J… & Co. Ltd. aus St. A…
(Großbritannien) im Register für Waren der Klasse 25 eingetragenen Bildmarke
auf die Fa. G… (a company under the laws of
Hongkong) aus H…. Dabei erklärten sie ausdrücklich: „Die Vertretung für
die neue Inhaberin vor dem DPMA wird nicht übernommen.“
Mit Bescheid vom 19. Mai 2005 forderte die Markenabteilung die Beschwerdeführer auf, eine den Mindestumfang nach § 96 MarkenG enthaltende Vollmacht
vorzulegen, da die Bestellung als Vertreter der neuen Markeninhaberin lediglich in
Sachen Umschreibung nicht ausreiche.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer dem DPMA
neben der zwischenzeitlich ebenfalls angeforderten Umschreibungsbewilligung
der Abtretenden und bisherigen Markeninhaberin eine von der neuen Inhaberin
unterzeichnete Vollmacht ein, zu der sie erklärten, diese beschränke sich „nur auf
das Umschreibungsverfahren und etwaige sich hieraus ergebende weitere Verfahren“. In dem Vollmachtsformular heißt es unter anderem:
„Der Vertretergemeinschaft [es folgen Angaben zur Person der
Beschwerdeführer] wird hiermit in Sachen Umschreibung der
deutschen Marke Nr. 2 004 943 (…) Vertretervollmacht erteilt für
die Durchführung von sämtlichen Verfahren vor nationalen und
internationalen Behörden und ordentlichen Gerichten sowie
Schiedsgerichten, insbesondere vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA), Bundespatentgericht (BPatG) (….), einschließlich der Abgabe von Erklärungen und den Abschluss von
Rechtsgeschäften in diesem Zusammenhang“.
Die Umschreibung wurde am 8. September 2006 im Register eingetragen. Dabei
wurden die Beschwerdeführer als Inlandsvertreter für die neue Markeninhaberin
im Markenregister vermerkt.
Mit Schreiben vom 26. September 2006 beantragten die Beschwerdeführer, sie
als Vertreter aus dem Register zu streichen, hilfsweise im Register zu ergänzen,
dass sie lediglich „für die Zwecke des Umschreibungsverfahrens“ als Vertreter und
Zustelladresse fungierten.
Die Markenabteilung 3.1. stellte daraufhin mit Beschluss vom 9. März 2007 fest,
dass die Eintragung als Inlandsvertreter im Register eine notwendige Voraussetzung für die Umschreibung auf die neue Markeninhaberin darstellte und wies
den Antrag auf Streichung aus dem Register ebenso zurück wie den hilfsweise
gestellten Antrag auf den Zusatz im Register. Zur Begründung führte sie aus, die
erteilte Vollmacht sei umfassend; eine Streichung sei nicht veranlasst, da die
Bestellung der Beschwerdeführer als Inlandsvertreter nicht gemäß § 96 Abs. 4
MarkenG beendet sei. Die hilfsweise beantragte Ergänzung des Registers sei
nicht möglich, da die angestrebte (nachträgliche) Beschränkung der Vollmacht den
gesetzlichen Mindestumfang der Vollmacht unterlaufen würde.
Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer am 12. April 2007 Beschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihre Vertreterangaben im Markenregister zu löschen, hilfsweise die Angaben im
Register dahingehend zu ändern, dass sie nur für die Zwecke des
Umschreibungsverfahrens von J… & Co. Ltd. auf G…
Ltd. als Vertreter und Zustelladresse fungieren.
Sie sind der Ansicht, aus der vorgelegten Vollmacht ebenso wie aus ihren
ergänzenden Erklärungen gehe eindeutig hervor, dass ihnen nur eine beschränkte
Vollmacht erteilt worden sei. Nach dem Abschluss des Umschreibungsverfahrens,
für dessen Zwecke die Vertreterbestellung erfolgt sei, sei es nicht erforderlich, sie
weiter im Register als Vertreter zu nennen.
In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beschwerdeführer die Niederlegung
des Mandats zur Vertretung der Markeninhaberin und beantragten hilfsweise für
den Fall, dass ihre Beschwerde keinen Erfolg haben sollte, sie nunmehr im
Register zu streichen, hilfsweise zu ergänzen: „Vertreter bis 4. März 2008“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die gegen eine abschließende Entscheidung der Markenabteilung des
Deutschen Patent- und Markenamts gerichtete Beschwerde ist nach § 66 Abs. 1
Satz 1 MarkenG zulässig.
Allerdings ergibt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht, inwieweit sie
durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein wollen, weil sie Angaben
dazu, inwieweit die angefochtene Entscheidung sie in ihnen möglicherweise
zustehenden (subjektiv-öffentlichen) Rechten verletzt hat, nicht gemacht haben;
solcher Angaben hätte es vorliegend jedoch bedurft, denn zum einen hängt die
Zulässigkeit der Beschwerde nach § 66 MarkenG nach allgemeiner Ansicht, auch
wenn eine § 42 Abs. 2 VwGO entsprechende Vorschrift im MarkenG fehlt, von
einer Beschwer des Beschwerdeführers ab (vgl. hierzu allg. Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 66 Rn. 26 ff.), und zum anderen war ein solcher
Vortrag, auch wenn § 66 MarkenG nicht ausdrücklich eine Beschwerdebegründung als Zulässigkeitsvoraussetzung vorsieht (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O.,
Rn. 34), vorliegend schon deshalb erforderlich, weil es sich bei dem Antrag der
Beschwerdeführer gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt um ein
weder im MarkenG noch in der MarkenV ausdrücklich normiertes Verfahren
handelt, so dass es nicht von vornherein erkennbar ist, auf welches ihnen
möglicherweise zustehende subjektiv-öffentliche Recht sie ihren Antrag stützen
können.
Dies bedarf jedoch letztlich keiner Vertiefung, weil zum einen als naheliegend
unterstellt werden kann, dass sie mit ihrem Antrag, der auf die Streichung der über
sie im Markenregister - also einem nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
geführten Register - der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Angaben gerichtet
ist, zumindest ihr aus Art. 2 GG abzuleitendes Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (st. Rspr. seit BVerfG 65, 1) geltend machen, dessen Voraussetzungen vorliegend aber - wie noch auszuführen sein wird - nicht gegeben
sind, so dass ihre Beschwerde auf jeden Fall unbegründet ist.
B. Die somit als zulässig unterstellte Beschwerde hat aber jedenfalls keinen
Erfolg, weil die Markenabteilung mit der angefochtenen Entscheidung, die allein
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, den Antrag der Beschwerdeführer einschließlich des Hilfsantrages zu Recht zurückgewiesen hat.
1. Soweit die Markenabteilung mit dem Tenor zu 1. festgestellt hat, dass die
Eintragung der Antragsteller als Inlandsvertreter im Register eine notwendige
Voraussetzung für die Durchführung der Umschreibung des Rechtsübergangs auf
die derzeitige Markeninhaberin als Rechtsnachfolgerin sei, handelt es sich nicht
um einen eigenständigen, isoliert anfechtbaren Teil der Entscheidung, da diese
„Feststellung“, auf welche der Antrag der Beschwerdeführer weder in positiver
noch in negativer Hinsicht gerichtet war, allenfalls als bloße Vorfrage des allein auf
Löschung ihrer Eintragung im Register gerichteten und in den Ziffern 2 und 3
beschiedenen Antrags angesehen werden kann. Daran ändert sich auch nichts
dadurch, dass diese „Feststellung“ offensichtlich rechtsfehlerhaft ist, weil § 96
Abs. 1 MarkenG, auf den sich die Feststellung allein stützt, schon seinem
eindeutigen Wortlaut nach als „notwendige Voraussetzung“ für eine Umschreibung
allein die Bestellung eines Inlandsvertreters, aber keineswegs, wie der Tenor
rechtsgrundlos annimmt, dessen Eintragung im Register bestimmt; denn da es
sich bei diesem Teil des Tenors um eine nicht unmittelbar den Antrag der
Beschwerdeführer betreffende Entscheidung handelt, sondern hierin eine für die
Bescheidung des Antrags der Beschwerdeführer nicht entscheidungserhebliche
bloße Rechtsmeinung zum Ausdruck kommt, sodass diese hierdurch erkennbar
nicht in ihnen zustehenden möglichen Rechten verletzt sein können, bildet dieser
Teil des Tenors keinen eigenständigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens;
damit ist hierüber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, auch wenn die
„Feststellung“ ersichtlich rechtsfehlerhaft ist, nicht isoliert zu befinden.
2. Soweit die Markenabteilung mit dem Tenor zu 2. und 3. den Antrag der
Beschwerdeführer auf Löschung ihrer Eintragung im Register und den Hilfsantrag
auf Einschränkung der Eintragung zurückgewiesen hat, ist diese Entscheidung auf
der Grundlage des ihr zugrundeliegenden Sachverhalts rechtsfehlerfrei.
a) Weder die angefochtene Entscheidung noch der Vortrag der Beschwerdeführer
haben sich mit der (vorrangigen) Frage befasst, auf welche Rechtsgrundlage die
Beschwerdeführer ihren Antrag auf Löschung ihrer Eintragung im Markenregister,
den sie in eigenem Namen geltend machen, stützen können. Als solche
Grundlage kommt allein § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG in Betracht. Denn anders als für
die von ihnen vertretende Markeninhaberin, für welche ein über die bloße
Berichtigung von offensichtlichen Unrichtigkeiten
(vgl. § 45 MarkenG)
hinausgehender Anspruch auf Anpassung der erfolgten Eintragungen im Register
an eine geänderte (materiell-rechtliche) Rechtslage als Annex zu
ihrem
Eintragungsanspruch nach § 37 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 65 Abs. 1 MarkenG
i. V. m. § 25 MarkenV begründbar wäre, sehen die Regelungen im MarkenG und
in der MarkenV ein subjektiv-öffentliches Recht, aufgrund dessen Dritte - zu denen
die Beschwerdeführer zu zählen sind - in eigenem Namen eine Anpassung der
erfolgten Eintragungen im Markenregister an die zutreffende Rechtslage begehren
können, weder ausdrücklich noch implizit vor. Damit kann sich ein subjektivöffentliches Recht der Beschwerdeführer auf Berichtigung des Markenregisters
nur aus den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben, mit
denen letztlich ihrem aus Art. 2 GG herzuleitenden Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (vgl. BVerfG 65, 1) Rechnung getragen wird. Dem steht nicht
entgegen, dass es sich bei der mit dem Antrag der Beschwerdeführer beanstandeten Eintragung ihrer personenbezogenen Daten im Markenregister nur um
eine deklaratorische Angabe handelt, denn § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG stellt für den
sich ergebenden Anspruch auf Berichtigung - wozu auch die Löschung gehört -
allein auf die Unrichtigkeit des zu berichtigenden Datums ab.
b) Ein Anspruch der Beschwerdeführer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG auf
Löschung ihrer Eintragung im Markenregister besteht indessen nicht, weil die
Eintragung nicht unrichtig ist. Die Eintragung der Beschwerdeführer in das
Markenregister findet ihre rechtliche Grundlage nämlich in § 65 Abs. 1 MarkenG
i. V. m. § 25 Nr. 16 MarkenV.
aa) Nach dieser Vorschrift ist der Name und der Sitz des Vertreters im
Markenregister zu vermerken, „wenn ein Vertreter bestellt ist“. Die Eintragung hat
damit zwingend zu erfolgen, wenn der Markeninhaber einem Dritten eine bürgerlich-rechtlichen Vollmacht nach Maßgabe der §§ 164 ff. BGB erteilt hat, die
zum Zeitpunkt der Eintragung noch Gültigkeit hat.
Da für die Eintragung nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift der
sachliche und zeitliche Umfang der Vollmacht keine Rolle spielt, hing die
Eintragung der Beschwerdeführer als Vertreter der neuen (ausländischen) Markeninhaberin mithin nicht davon ab, ob - wie die Beschwerdeführer (allerdings, wie
noch auszuführen sein wird, unzutreffend) behaupten - sie nur für das Umschreibungsverfahren, mithin also sachlich und zeitlich beschränkt, für die neue
Markeninhaberin bevollmächtigt waren; denn selbst wenn dies der Fall war, kann
eine solche Beschränkung der Vollmacht nur als durch die Vornahme der
Eintragung auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) erachtet werden; da die
auflösende Bedingung damit aber erst nach der Eintragung der neuen Markeninhaberin erfüllt ist, lag zum (für die Eintragung des Vertreters maßgeblichen)
Zeitpunkt der Umschreibung selbst die Vollmacht aber (noch) vor, so dass selbst
dann, wenn eine solche Beschränkung der Vollmacht bestehen würde, die
Beschwerdeführer zunächst auf jeden Fall im Markenregister zu vermerken waren.
bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war aber auch nicht nach
erfolgter Umschreibung ihre Eintragung als Vertreter wieder aus dem Markenregister zu löschen, wie sie mit ihrem Hauptantrag geltend machen, oder sie mit
einem beschränkenden Zusatz zu versehen, worauf ihr Hilfsantrag abzielt.
(1) Soweit die Beschwerdeführer eine sachliche und zeitliche Beschränkung der
ihnen erteilten Vollmacht behaupten, kann eine solche der vorgelegten
Vertretungsvollmacht bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht entnommen
werden. Denn wie sich schon aus der Formulierung der Vollmacht ergibt, derzufolge diese
„für die Durchführung von sämtlichen Verfahren vor nationalen
und internationalen Behörden und ordentlichen Gerichten sowie
Schiedsgerichten, insbesondere vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA), Bundespatentgericht (BPatG) (….), einschließlich der Abgabe von Erklärungen und den Abschluss von
Rechtsgeschäften in diesem Zusammenhang“
erteilt wird, handelt es sich gerade nicht um eine auf ein einziges Verfahren
- nämlich die Umschreibung - beschränkte Vollmacht; vielmehr erstreckt sie sich
ausdrücklich auf die Durchführung sämtlicher Verfahren vor nationalen und
internationalen Behörden und Gerichten, was der Annahme einer Beschränkung
allein auf das Umschreibungsverfahren widerspricht. Eine erfolgte Beschränkung
ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vollmacht „in Sachen Umschreibung der
deutschen Marke Nr. 2 004 943“ erteilt wurde; denn zum einen stünde eine
hieraus herzuleitende Beschränkung der Vollmacht schon mit dem gleich hierauf
folgenden, ausdrücklich erklärten unbeschränkten Umfang der Vollmacht in
Widerspruch, und zum anderen kann die Formulierung „in Sachen“ nur als Angabe
des bloßen Anlasses für die Erteilung der (unbeschränkten) Vollmacht verstanden
werden. Bei objektiver Betrachtung, welche die Markenstelle der Auslegung der
Vollmacht zugrunde zu legen hatte, durfte und musste sie daher von einer
unbeschränkten Vollmacht ausgehen. Dann steht die Unbeschränktheit der Vollmacht aber sowohl der von den Beschwerdeführern mit ihrem Hauptantrag
begehrten nachträglichen Löschung als auch der Beifügung eines mit ihrem
Hilfsantrag verfolgten Zusatzes von vornherein entgegen.
(2) Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, welche Bedeutung § 96 Abs. 1
und 4 MarkenG für die Eintragung des (Inlands-) Vertreters eines ausländischen
Markeninhabers zukommt, im vorliegenden Fall nicht an. Dabei ist allerdings
darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieser Vorschriften, insbesondere des
§ 96 Abs. 4 MarkenG ohnehin nicht von der Eintragung des (Inlands-) Vertreters
im Markenregister abhängig ist. Die weitere Inanspruchnahme der Beschwerdeführer als Vertreter der neuen ausländischen Markeninhaberin in künftigen
Verfahren durch Behörden und Gerichte, aber auch durch Dritte, deren
Zulässigkeit von den Beschwerdeführern einerseits und von der Markenabteilung
andererseits konträr beurteilt wird, ist auf der Grundlage des § 96 Abs. 4 MarkenG
also unabhängig von der Eintragung der Beschwerdeführer weiter möglich, wobei
die strittige Zulässigkeit einer solchen Inanspruchnahme allein in dem jeweiligen
konkreten Verfahren zu prüfen ist. Ungeachtet dessen spielt § 96 Abs. 4 MarkenG
für die Frage der Eintragung des bestellten Inlandsvertreters im Register nur dann
eine Rolle, wenn - wofür allerdings einiges spricht - die Formulierung „wenn ein
Vertreter bestellt ist“ in § 25 Nr. 16 MarkenV nicht nur in der Weise verstanden
wird, dass als Bedingung für die Eintragung des Vertreters im Register allein die
materiell-rechtliche Bestellung des Vertreters nach § 675 Abs. 1, §§ 611 ff., 663 ff.,
164 ff. BGB maßgeblich ist, sondern § 25 Nr. 16 MarkenV als ausschließlich
verfahrensrechtliche Vorschrift verstanden wird, mit der Folge, dass der rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter so lange im Register zu führen ist, als ihm noch
eine verfahrensrechtliche Stellung unabhängig vom Fortbestand der zivilrechtlichen Bestellung zukommt, wie dies insbesondere die allein verfahrensrechtlich
zu verstehende Vorschrift des § 96 Abs. 4 MarkenG ausdrücklich vorsieht; denn
erst dann wäre der zunächst wirksam bestellte und eingetragene Vertreter trotz
der rechtsgeschäftlichen Beendigung des zwischen ihm und dem Markeninhaber
geschlossenen Rechtsverhältnisses im Register nach Maßgabe des § 26 Nr. 16
MarkenG weiter zu
führen. Ob dies der Fall
ist
(verneinend BPatG
24 W (pat) 97/07, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM sowie unter http://juris.bundespatentgericht.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Ar
t=en&sid=d8b6bca2a349c7e9ce41a9600a3c26e6&nr=3322&pos=0&anz=1&Blank
=1.pdf; a. M. für die wortgleiche und damit entgegen der Meinung des 24. Senats
in der vorgenannten Entscheidung 24 W (pat) 97/07 nicht abweichend auslegbare
Vorschrift des § 25 PatG mit beachtlichen Argumenten BPatG BlPMZ 2007, 421,
422 Inlandsvertreter), wird die Markenabteilung nunmehr aufgrund der Niederlegung des Mandats der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat und dem hierauf gestützten neuen Antrag der Beschwerdeführer auf
Änderung des Markenregisters, der als selbständiger Antrag nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist und damit nicht zu einer von den
vorstehenden Ausführungen abweichenden Beurteilung der nicht diesen Antrag
betreffenden Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung, welche über
diesen Antrag naturbedingt noch nicht entscheiden konnte, zu beurteilen haben.
C. Da somit die Markenabteilung in der angefochtenen Entscheidung die ihr
allein zugrunde liegenden Anträge der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht
zurückgewiesen hatte, war der hiergegen gerichteten Beschwerde der Erfolg zu
versagen.
D. Für eine - von den Beschwerdeführern weder beantragte noch angeregte -
Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, weil der hier zu
entscheidende Sachverhalt weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwarf (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Soweit es die
Auslegung des § 25 Nr. 16 MarkenV betrifft, ist der Wortlaut, soweit es den zu
beurteilenden Sachverhalt betrifft, eindeutig; auf die allein fragliche Auslegung des
§ 96 Abs. 4 MarkenG, welche zwischen dem 10. und dem 24. Senat des BPatG
streitig ist und die aus diesem Grund möglicherweise die Zulassung der
Rechtsbeschwerde nahe legen könnte, kam es demgegenüber nicht an.
Dr. van Raden
Schwarz
Kruppa
Me