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BPatG Beschluss vom 24.04.2012 – 6 W (pat) 9/11
6. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 9/11 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 55 429.6
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. April 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Küest und
Dipl.-Ing. Richter 08.05
festgestellt und beschlossen:
1.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse F 16 K des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 23. August 2007 unwirksam ist.
2.
Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
3.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I .
Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr in einer Ausfertigung zugestellten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2007, mit dem
ihre Patentanmeldung vom
13. Dezember 1997 mit der Bezeichnung „Gehäuse mit einem Druckmittelanschluss für eine Druckmittelleitung“ zurückgewiesen worden ist, Beschwerde eingelegt.
Die in der Amtsakte enthaltene Urschrift des Beschlusses (Bl. 66 bis 70) besteht
aus dem für die Zurückweisung einer Patentanmeldung vorgesehenen Formblatt
P 2704.0 (in der Fassung 4.06) mit dem in Abschnitt „I. Beschluss“ wiedergegebenen Tenor der Entscheidung sowie nachfolgend aus fünf maschinenschriftlichen
Seiten mit den Gründen und Anlagen. Am Ende der Gründe befinden sich in
Druckschrift die Bezeichnung der Prüfungsstelle und der Name des Prüfers (nebst
Hausrufnummer). Weder in dem für die Unterzeichnung vorgesehenen Feld noch
an anderer Stelle in dem Beschluss ist eine Unterschrift zu finden. Lediglich am
Ende des Abschnitts „I Beschluss“ des oben genannten Formblatts steht in der
Leiste „Namenszeichen und Name in Druckbuchstaben des Prüfers, Hausruf“ neben dem druckschriftlichen Namen des Prüfers und dessen Hausrufnummer ein
schleifenartiges Handzeichen.
Die weiterhin in der Akte befindliche Reinschrift des mit den Gründen versehenen
Beschlusses (Bl. 71 bis 77) ist ebenfalls nicht vom Prüfer unterschrieben, sondern
lediglich mit dem Ausfertigungsvermerk des Sachbearbeiters versehen. Eine entsprechende Ausfertigung des Beschlusses vom 23. August 2007 ist der Beschwerdeführerin per Einschreiben zugestellt worden (Bl. 78).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde führt wegen Unwirksamkeit des Zurückweisungsbeschlusses vom 23. August 2007 zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG).
a)
Beschlüsse sind von dem zuständigen Prüfer zu unterschreiben (Schulte,
Patentgesetz, 8. Auflage, § 47, Rdnr. 8; Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 47,
Rdnr. 33). Die Notwendigkeit der Unterschrift ist in § 47 PatG, in dem die formalen
Anforderungen an Beschlüsse festlegt sind, zwar nicht ausdrücklich erwähnt, doch
entspricht sie dem in § 126 Abs. 1 BGB enthaltenen Grundsatz, nach dem eine
Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet
werden muss, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist. Im Übrigen
ergibt sich das Erfordernis der Unterzeichnung aus der entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Regelungen (BPatGE 38, 16). Die für Beschlüsse
maßgebliche Vorschrift des § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweist zwar nicht auf
§ 315 Abs. 1 ZPO, nach dem Urteile von den mitwirkenden Richtern zu unterschreiben sind. Allerdings wird § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO für anwendbar erklärt, der
vor Verkündung und Unterzeichnung die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen
und Abschriften ausschließt und damit die Unterschrift voraussetzt (BGHZ 137,
49, Rdnr. 10).
Fehlt eine korrekte Unterschrift, so hat dies analog § 125 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge (BPatGE 41, 44). Es handelt sich dann lediglich um einen Entwurf, so dass auch die darauf beruhende Ausfertigung unwirksam ist (BPatG, Beschluss vom 10. März 2008, 11 W (pat) 4/08, Rdnr. 7).
Das einzige handschriftliche Zeichen des Prüfers am Ende des Abschnitts
„I. Beschluss“ auf dem Formblatt P 2704.0 ist ein schleifenförmiges Gebilde, das
keinen Buchstaben und erst recht nicht eine Buchtstabenfolge erkennen lässt. Es
kann damit allenfalls als Paraphe angesehen werden, die jedoch den Anforderungen an eine formgültige Unterschrift nicht genügt (BGH NJW 97, 3380, Rdnr. 7).
Erforderlich ist ein die Identität der oder des Unterschreibenden ausreichend
kennzeichnender Schriftzug mit individuellem Charakter, der einmalig ist, sich als
Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, § 129 Rdnr. 8). Das
Schriftzeichen unter dem Beschlusstenor in dem Abschnitt „I. Beschluss“ auf dem
Formblatt P 2704.0 ermöglicht hingegen keine ausreichend individuelle Zuordnung
zum zuständigen Prüfer. Damit bleibt offen, ob der Beschluss vom
23. August 2007 tatsächlich von seinem Willen getragen ist. Er ist folglich lediglich
als Beschlussentwurf anzusehen (BPatG BlPMZ 2006, 415, Rdnr. 6 - Paraphe).
b) Die fehlende Unterschrift kann auch nicht durch die korrekte Zustellung des
angegriffenen Beschlusses ersetzt werden. Sie wurde nicht von dem Prüfer veranlasst, so dass sie nicht als Bestätigung des von ihm nicht unterschriebenen Beschlusses gewertet werden kann (BGHZ 137, 49, Rndr. 15). Eine Verkündung
würde zwar eine eindeutige Zuordnung des Beschlusses ermöglichen, so dass er
als endgültiger, verbindlicher hoheitlicher Ausspruch erschiene und auch ohne
Unterschrift wirksam wäre (BGHZ 137, 49, Rdnr. 12). Allerdings hat eine solche
öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfers mangels Anhörung nicht
stattgefunden, so dass der Mangel der fehlenden Unterschrift nicht geheilt ist.
Auf die Folgen, die sich daraus ergeben, dass sich unter den Gründen kein Handzeichen, geschweige denn eine Unterschrift befindet, braucht dementsprechend
nicht näher eingegangen werden.
c) Die fehlende Unterschrift kann lediglich mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden. Dies bedeutet, dass der nachträglich unterschriebene Beschluss vom
23. August 2007 erneut zugestellt werden müsste und eine neue Beschwerdefrist
in Lauf setzen würde. Die vorliegende Beschwerde würde sich jedoch weiterhin
gegen den ursprünglichen, ohne Unterschrift ergangenen Beschluss vom
23. August 2007 richten (BPatG BlPMZ 2006, 415, Rdnr. 7). Das Nachholen der
Unterzeichnung durch den zuständigen Prüfer hätte keine nachträgliche Heilung
des Mangels zur Folge. Demzufolge ist zur Beseitigung des äußeren Anscheins
die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 23. August 2007 festzustellen und die
Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zwecks Fortsetzung des Verfahrens zurückzuverweisen.
2. Die Beschwerde ist frist- sowie formgerecht eingelegt und auch im Übrigen
zulässig.
Der Beschluss vom 23. August 2007 ist zwar unwirksam und demzufolge unbeachtlich. Dennoch ist die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 73 Abs. 1
PatG statthaft. Durch die Zustellung des gegenständlichen Beschlusses an die
Beschwerdeführerin muss sie von seiner Wirksamkeit ausgehen (BPatGE 13, 163,
Nr. 1; 32, 69, Nr. 3). Dies ist insbesondere deshalb der Fall, da auf der ihr zugestellten Ausfertigung nicht erkennbar ist, dass der Prüfer das Original nicht korrekt
unterschrieben hat. Zur Beseitigung dieses äußeren Anscheins einer verbindlichen
Entscheidung muss die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, gegen den in
Rede stehenden Beschluss unabhängig von der Frage seiner Wirksamkeit mit der
Beschwerde vorzugehen (Schulte, a. a. O., § 73, Rdnr. 37).
3.
Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung musste nicht
stattgegeben werden, da er für den Fall einer für die Beschwerdeführerin ungünstigen Entscheidung gestellt wurde. Die Aufhebung des Beschlusses vom 23. August 2007 und die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und
Markenamt sind jedoch mit keinen Nachteilen im Hinblick auf den Hauptantrag
sowie die Hilfsanträge 1 und 2 verbunden (Schulte, a. a. O., § 78, Rdnr. 19).
4.
Die Beschwerdegebühr ist gemäß § 80 Abs. 3 PatG zurückzuzahlen. Eines
Antrags seitens der Beschwerdeführerin bedarf es hierfür nicht (Schulte, a. a. O.,
§ 80, Rdnr. 110). Die Rückzahlung entspricht der Billigkeit, da auf Grund des Verfahrensfehlers eine Sachentscheidung seitens des Senats nicht getroffen werden
kann. Der an die Beschwerdeführerin übersandte Beschluss vom 23. August 2007
erweckte - wie unter 2. bereits ausgeführt - auf Grund des Ausfertigungsvermerks
den Eindruck einer formell korrekten Entscheidung. Deshalb bestand für die Beschwerdeführerin kein Anlass, das Deutsche Patent- und Markenamt auf das
Fehlen der Unterschrift hinzuweisen und die Zustellung einer korrekt unterzeichneten Fassung zu beantragen (BPatGE 41, 45).
Insofern kommt es auf die Frage, ob die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Anhörung ebenfalls die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr zur Folge hat, nicht an.
Dr. Lischke
Dr. Kortbein
Küest
Richter
Cl