Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 30.07.2008 – 26 W (pat) 83/07

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

30. Juli 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen:

nein

Normen:

Kostentragung bei Löschungsantrag wegen Verfalls

Ein Kostenantrag im registerrechtlichen Löschungsverfahren wegen Verfalls ist statthaft.

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 83/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 23 559 (SB 91/06 Lösch)

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann

sowie den Richter Reker und die Richterin Kopacek

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

G r ü n d e

I

Die Antragsteller hatten beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Schriftsatz

vom 31. Januar 2006 zunächst die Löschung der am 19. Juli 2002 für die Markeninhabe-rin eingetragenen Marke 303 23 559 wegen Verfalls der Marke gemäß

§§ 49, 53 MarkenG und wegen Nichtigkeit auf Grund bösgläubiger Anmeldung

gemäß § 50 MarkenG beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 24. Februar 2006

haben sie erklärt, „derzeit“ gegen die Marke nur wegen Verfalls Löschungsantrag

stellen zu wollen. Am 24. April 2004 haben sie unter Angabe der Gebührennummer 333 400 eine Löschungsantragsgebühr in Höhe von EUR 100,00 entrichtet.

Die Antragsgegnerin und Markeninhaberin hat dem ihr zugestellten Löschungsantrag innerhalb der Frist des § 53 Abs. 3 MarkenG widersprochen. Zugleich hat

sie beantragt, den Antragstellern die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen, weil der Löschungsantrag wegen Verfalls zu einem Zeitpunkt gestellt worden

sei, an dem die Benutzungsschonfrist der angegriffenen Marke noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Antragstellern daraufhin gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG anheimgestellt, ihren

Anspruch auf Löschung der Marke nach § 55 MarkenG vor dem zuständigen

ordnetlichen Gericht geltend zu machen. Mit Beschluss vom 6. September 2007

hat sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Löschungsantragsgebühr den

Antragstellern auferlegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kostenauferlegungsantrag der Markeninhaberin sei statthaft. Zwar sei umstritten, ob in einem

Löschungsverfahren gemäß §§ 49, 53 MarkenG eine Kostenentscheidung der

Markenabteilung ergehen dürfe. In einer zu § 11 WZG ergangenen Entscheidung

des Bundespatentgerichts (BPatGE 18, 226) und in einigen Kommentierungen

zum MarkenG (z. B. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 53 Rdn. 2;

Ekey/Klippel/ Bous, Markenrecht, § 53 Rdn. 2) werde dies mit der Begründung

verneint, dass das Löschungsverfahren nach § 53 Abs. 1 MarkenG kein

kontradiktorisches Verfahren, sondern ein rein registermäßiges Vorverfahren sei,

in dem die Markenabteilung zu einer sachlichen Nachprüfung des Löschungsbegehrens nicht befugt sei. Die sachliche Nachprüfung sei jedoch für die

Beurteilung der Kostentragungspflicht unerläßlich. Die Markenabteilung schließe

sich jedoch der gegenteiligen Auffassung an, wonach nunmehr mit § 63 Abs. 1

MarkenG eine - im WZG so nicht enthaltene - einheitliche Kostenregelung

vorliege, die sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Regelungszweck nach für alle

Verfahren mit mehreren Beteiligten gelten solle. Das registerrechtliche Löschungsverfahren nach § 53 MarkenG stelle ein solches kontradiktorisches Verfahren mit

mehreren Beteiligten dar, weil sich auch in diesem fakultativen Löschungsverfahren - ebenso wie in dem auf die Löschung der Marke gerichteten

Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten - Antragsteller und Markeninhaber

mit gegensätzlichen rechtlichen Interessen gegenüberstünden. Allein der Umstand, dass es sich um ein formales Registerverfahren ohne materiellen

Prüfungsauftrag handele, könne am Charakter eines Verfahrens mit mehreren

Beteiligten i. S. v. § 63 MarkenG nichts ändern. Der Kostenantrag sei auch

begründet. Es entspreche der Billigkeit, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Löschungsantrag ohne Aussicht auf Erfolg gestellt

worden sei. Dies könne die Löschungsabteilung im vorliegenden Fall beurteilen,

ohne eine sachliche Prüfung des Löschungsantrags vorzunehmen, weil der Löschungsantrag entgegen § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG gegen eine noch nicht fünf

Jahre eingetragene und folglich noch nicht dem Benutzungszwang unterliegende

Marke gestellt worden sei, was als grober Sorgfaltsverstoß zu bewerten sei.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde. Sie sind der Ansicht, die Stellung des Löschungsantrags stelle keine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar. Der Antrag sei nämlich auch damit begründet worden, dass die Marke

wegen Bösgläubigkeit der Anmelderin im Anmeldungszeitpunkt gemäß § 50

Abs. 1 Nr. 4 MarkenG zu löschen sei. Ein so begründeter Antrag sei auch gegenüber einer noch nicht fünf Jahre eingetragenen Marke nicht aussichtslos. Den auf

§ 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG gestützten Löschungsantrag habe die Markenabteilung

zu Unrecht völlig unberücksichtigt gelassen.

Die Antragsteller beantragen,

den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung aufzuheben

und festzustellen, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten

selbst trägt.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Kostenentscheidung der Markenabteilung sei nicht zu beanstanden, weil der Löschungsantrag von vornherein völlig aussichtslos gewesen

sei. Für eine bösgläubige Markenanmeldung fehle es an jeglicher Substantiierung

durch die Antragsteller. Des weiteren hat sie angemerkt, es sei gar nicht feststellbar, dass überhaupt erstattungsfähige Kosten entstanden seien. Die Markeninhaberin habe das Löschungsverfahren und auch das Beschwerdeverfahren nämlich

in eigenem Namen ohne Beautragung eines Anwalts geführt und werde auch keinen Kostenfestsetzungsantrag stellen.

II

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller erweist sich als unbegründet. Die

Auferlegung der Kosten des Löschungsverfahrens auf die Antragsteller durch die

Markenabteilung ist statthaft und auch im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Wie die Markenabteilung in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt

hat, ist zwar umstritten, ob in dem fakultativen Löschungsverfahren gemäß § 53

MarkenG eine Kostenentscheidung durch die Markenabteilung erfolgen kann. Soweit dies in den Kommentierungen zum MarkenG (vgl. z. B. Ströbele/Hacker

a. a. O.; Ekey/Klippel/ Bous a. a. O.) - teilweise unter Hinweis auf die in BPatGE

18, 226 veröffentlichte Entscheidung des 24. Senats des BPatG - verneint wird,

wird hierfür auf den Charakter des Verfahrens als rein registerrechtliches Vorverfahren abgestellt, der die für eine Kostenauferlegung notwendige sachliche Prüfung des Löschungsantrags durch die Markenabteilung nicht zulasse. Entgegen

dieser Ansicht hält der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der im angegriffenen Beschluss vertretenen Rechtsauffassung jedenfalls in Fällen wie dem

vorliegenden, in dem es ersichtlich an einer – auch nach Ansicht der Vertreter der

gegenteiligen Auffassung durch die Markenabteilung überprüfbaren und zu überprüfenden – Zulässigkeitsvoraussetzung für einen solchen Löschungsantrag,

nämlich dem Ablauf der sog. Benutzungsschonfrist von fünf Jahren nach dem Tag

der Eintragung der Marke, fehlt, eine Kostenentscheidung für statthaft (ebenso:

Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 53 Rdn. 11).

§ 63 MarkenG eröffnet die Möglichkeit einer Kostenentscheidung ausnahmslos in

jedem Verfahren, an dem mehrere Personen beteiligt sind. Das Löschungsverfahren gemäß § 53 MarkenG stellt ein Verfahren i. S. d. § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG

dar. Es ist ein förmliches Verfahren, das gemäß § 53 Abs. 1 MarkenG durch förmlichen Antrag eröffnet wird. Ob es sich bei ihm, wie vielfach vertreten wird, um ein

registerrechtliches Vorverfahren zu einem möglichen späteren Klageverfahren

handelt, ist für die Statthaftigkeit einer Kostenentscheidung nach Überzeugung

des Senats unerheblich, weil § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG eine entsprechende

Differenzierung nach unter-schiedlichen Verfahrensarten oder -typen nicht

vornimmt.

An dem Löschungsverfahren gemäß § 53 MarkenG sind auch mehrere Personen

beteiligt. Neben dem Antragsteller, der das Verfahren durch seinen Löschungsantrag eröffnet, ist auch der Inhaber der angegriffenen Marke als Antragsgegner

Beteiligter des Verfahrens. Er hat nach Zustellung des Löschungsantrags, ggf.

unter Beiziehung eines Patent- oder Rechtsanwalts, die Erfolgsaussichten eines

Widerspruchs gegen den Löschungsantrag zu prüfen, wodurch ihm auch - ggf. erstattungsfähige - Kosten entstehen können. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG erfüllt.

Die noch unter der Geltung des WZG ergangene, von den Vertretern der

gegenteiligen Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des 24. Senats des

BPatG (BPatGE 18, 226 ff.) bietet für die Beurteilung der Rechtslage nach dem

MarkenG keinen Anhalt mehr und ist überholt, weil - wie sich auch aus ihren

Entscheidungsgründen entnehmen lässt - das WZG keine mit § 63 Abs. 1 S. 1

MarkenG vergleichbare allgemeine Kostenauferlegungsmöglichkeit

für alle

Verfahren mit mehreren Verfahrensbeteiligten enthielt.

Die Kostenauferlegung durch die Markenabteilung ist auch in der Sache zu Recht

erfolgt. Sie ist gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG dann möglich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Verhalten eines Beteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH

GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung). Hiervon ist auszugehen, wenn ein

Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation

sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (st. Rspr.; vgl. z. B. BPatG Mitt. 1977, 73, 74).

Ein solcher Fall einer aussichtslosen Rechtsverfolgung liegt im vorliegenden Fall

ersichtlich vor, weil der auf §§ 49, 53 MarkenG gestützte Löschungsantrag von

den Antragstellern weit vor Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem die angegriffene

Marke bei Nichtbenutzung der Löschung unterliegt. Die sog. Benutzungsschonfrist

beträgt regelmäßig fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Eintragung (§ 49

Abs. 1 S. 1 MarkenG). Da die angegriffene Marke am 19. Juli 2002 in das Markenregister eingetragen worden ist, unterlag sie somit zum Zeitpunkt der Stellung des

Löschungsantrags am 31. Januar 2006 offensichtlich noch nicht dem Benutzungszwang.

Soweit die Antragsteller demgegenüber geltend machen, sie hätten zugleich einen

Antrag auf Löschung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG gestellt, so ist

dies zwar insoweit zutreffend, als in ihrem ursprünglichen Löschungsantrag vom

31. Januar 2006 dieser Löschungsgrund mit geltend gemacht worden war. Die

Antragsteller haben jedoch mit weiterem Schriftsatz vom 24. Februar 2006 erklärt,

dass sie in Sachen der Marke „DE 302 23 559 „Quality makro“ klar stellen. dass

sie „derzeit lediglich … aus Gründen des Verfalls Löschungsantrag stellen“, was

als Rücknahme des weiteren, auf § 50 MarkenG gestützten Löschungsantrags

auszulegen ist. Außerdem ist von ihnen auch nur die für Löschungsanträge gemäß §§ 49, 53 MarkenG zu entrichtende Gebühr in Höhe von 100,00 EUR (§ 64 a

MarkenG i. V. m. § 2 Abs. 1 PatentkostenG, Gebührencode 333 400) gezahlt worden, nicht jedoch die für einen Löschungsantrag gemäß § 50 MarkenG zu entrichtende weitere Gebühr gemäß Nr. 333 300 des Gebührenverzeichnisses, was

gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG zur Folge hat, dass - weil die Gebühr nicht binnen

drei Monaten nach der Stellung des Löschungsantrages gezahlt worden - der entsprechende, auf § 50 MarkenG gestützte Löschungsantrag auch wegen Nichtzahlung der Antragsgebühr als zurückgenommen gilt. Auf diesen nicht weiterverfolgten Löschungsantrag konnten und können sich die Antragsteller deshalb weder zur Begründung der nicht völligen Aussichtslosigkeit ihres weiterverfolgten Löschungsantrags noch zur Begründung ihrer Beschwerde mit Erfolg berufen. Ihre

Beschwerde muss daher erfolglos bleiben.

Die Antragsteller haben auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71

Abs. 1 S. 1 MarkenG zu tragen, weil ihre Beschwerde auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens von vornherein aussichtslos war.

Dr. Fuchs-Wissemann

Kopacek

Reker

Na