Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 08.01.2009 – 5 W (pat) 449/07

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Januar 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster 200 19 552

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2009 durch den Vorsitzenden

Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek und

Dipl.-Phys. Dr. Müller

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I

Der Antragsgegner ist Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters 200 19 552 mit

der Bezeichnung „Bürste und Bürstenaufsatz mit einziehbaren Borsten“, das am

17. November 2000 angemeldet und am 8. Februar 2001 mit 7 Schutzansprüchen

in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden ist.

Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:

Bürste mit einziehbaren Borsten, die ein Hauptgehäuse (40), eine

längliche Borstenbaugruppe (20) und einen Borsteneinziehmechanismus (30) enthält, wobei die Borstenbaugruppe (20) ein

längliches inneres Kernbauteil (21) aufweist, an dem eine Vielzahl

von schwenkbar beweglichen Borsten (22) vorgesehen ist; das

Hauptgehäuse (40) ein längliches rohrförmiges äußeres Bauteil (41) aufweist, in dem eine Anordnung von Öffnungen (47) ausgebildet ist, die der räumlichen Anordnung der Borsten (22) an

dem inneren Kernbauteil entspricht; und der Borsteneinziehmechanismus (30) ein Betätigungsmittel und ein Drehmittel aufweist,

wobei das Drehmittel in Reaktion auf das Betätigungsmittel drehbar ist, um die Borsten in das rohrförmige äußere Bauteil hinein

bzw. aus dem rohrförmigen äußeren Bauteil heraus zu bewegen.

Die Antragstellerin hat die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters wegen Schutzunfähigkeit beantragt und dazu auf folgende Druckschriften verwiesen:

D1

D2

D3

D5

D6

D7

D8

D9

D10

D11

D12

D13

DE 299 15 051 U1

US 4 411 281

US 4 567 905

DE 296 10 455 U1

DE 89 00 804 U1

DE 89 10 736 U1

DE 79 30 861 U1

US 6 070 594 A

DE 32 13 285 A1

DE 33 47 355 A1

US 4 073 027

US 4 788 735.

Außerdem beruft sich die Antragstellerin auf offenkundige Vorbenutzung. Ihre

Muttergesellschaft, die Wt Ltd., hätte im Zeitraum 1993 bis 1997 an die

Firma W1… AG in Deutschland Haarbürsten mit den wesentlichen Merkmalen des

Streitgebrauchsmusters geliefert, wozu sie auf eine Konstruktionszeichnung

3600.84 - 319 der Firma W2… vom 30. Juni 1994 verweist (Druckschrift 4) und Zeugenbeweis anbietet.

Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und die

Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3

vom 25. April 2007 beantragt.

Der Schutzanspruch 1 vom 25. April 2007 lautet wie folgt:

Bürste mit einziehbaren Borsten, die ein Hauptgehäuse (40), eine

längliche Borstenbaugruppe (20) und einen Borsteneinziehmechanismus (30) enthält, wobei die Borstenbaugruppe (20) ein längliches inneres Kernbauteil (21) aufweist, an dem eine Vielzahl von

schwenkbar beweglichen Borsten (22) vorgesehen ist; das Hauptgehäuse (40) ein längliches rohrförmiges äußeres Bauteil (41) aufweist, in dem eine Anordnung von Öffnungen (47) ausgebildet ist,

die der räumlichen Anordnung der Borsten (22) an dem inneren

Kernbauteil entspricht; der Borsteneinziehmechanismus (30) ein

Betätigungsmittel und ein Drehmittel aufweist, wobei das Drehmittel

in Reaktion auf das Betätigungsmittel drehbar ist, um die Borsten in

das rohrförmige äußere Bauteil hinein bzw. aus dem rohrförmigen

äußeren Bauteil heraus zu bewegen; das Drehmittel ein Nockenbauteil (37) und ein Kolbenbauteil (32) aufweist, wobei das Kolbenbauteil entlang seiner Länge eine gekrümmte Führungsspur (36)

enthält und das Nockenbauteil entsprechend der Krümmung der

Führungsspur in Reaktion auf relative Längsbewegungen zwischen

dem Nockenbauteil und dem Kolbenbauteil in entgegengesetzte

Winkelrichtungen drehbar ist; und das Betätigungsmittel einen

Schwenkhebelarm (31) aufweist und der Schwenkhebelarm (31) an

gegenüberliegenden Seiten von einem Schwenkpunkt (49) ein erstes und ein zweites Ende (34, 35) hat, wobei das zweite Ende mit

einem Kolbenbauteil (32) schwenkbar gekoppelt ist und durch eine

Schwenkbewegung des ersten Endes in Richtung auf das Hauptgehäuse bewirkt wird, dass sich das Kolbenbauteil (32) in eine

Längsrichtung bewegt, wodurch sich die Borsten (22) in Richtung

auf die Innenseite des äußeren Bauteils bewegen.

Durch ihren Beschluss vom 25. April 2007 hat die Gebrauchsmusterabteilung I

des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht,

soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 3 vom 25. April 2007 hinausgeht. Der

weitergehende Löschungsantrag wurde zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 8. August 2007. Mit Schriftsatz vom

16. Januar 2008 hat die Antragstellerin noch auf folgende Druckschriften hingewiesen:

D14

D15

D16

D17

D18

US 1 002 942

US 1 197 264

US 1 606 734

US 2 833 294

US 4 009 367.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 8. Januar 2009

beantragt die Antragstellerin

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

das durch den Löschungsantrag angegriffene Gebrauchsmuster

im ursprünglich beantragten Umfange zu löschen und

die Kosten des Löschungsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters insbesondere gegenüber einer Zusammenschau der Druckschrift D4 mit der Druckschrift D18 oder der Druckschrift D2 mit der Druckschrift D4 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

Der Antragsgegner beantragt

die Zurückweisung der Beschwerde und

die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Er vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag neu sei und auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1.) Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie ist aber unbegründet.

Der geltend gemachte Löschungsanspruch der mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15

Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) ist nicht gegeben.

2.) Der nach Merkmalen gegliederte Schutzanspruch 1 lautet:

M1

M2

Bürste mit einziehbaren Borsten, enthaltend

eine längliche Borstenbaugruppe,

M2.1

mit einem länglichen inneren Kernbauteil, an dem eine

Vielzahl von schwenkbar beweglichen Borsten vorge-

M3

M3.1

sehen ist,

ein Hauptgehäuse,

mit einem länglichen rohrförmigen äußeren Bauteil, in

dem eine Anordnung von Öffnungen ausgebildet ist, die

der räumlichen Anordnung der Borsten an dem inneren

Kernbauteil entspricht, und

M4

M4.1

einen Bosteneinziehmechanismus,

mit einem Betätigungsmittel,

M4.1.1

wobei das Betätigungsmittel einen Schwenkhebelarm

aufweist und

M4.1.1.1 der Schwenkhebelarm an gegenüberliegenden Seiten

von einem Schwenkpunkt ein erstes und ein zweites

Ende hat, und

mit einem Drehmittel,

wobei das Drehmittel in Reaktion auf das Betätigungsmittel drehbar ist, um die Borsten in das rohrförmige

äußere Bauteil hinein bzw. aus den rohrförmigen äußeren Bauteil heraus zu bewegen,

das Drehmittel weist ein Nockenbauteil und

ein Kolbenbauteil auf,

M4.2

M4.3

M4.4

M4.5

M4.5.1

das Kolbenbauteil enthält entlang seiner Länge eine gekrümmte Führungsspur,

M4.5.2

das Nockenbauteil ist entsprechend der Krümmung der

Führungsspur in Reaktion auf relative Längsbewegungen zwischen dem Nockenbauteil und dem Kolbenbauteil in entgegengesetzte Winkelrichtungen drehbar,

M4.6

wobei das zweite Ende des Schwenkhebelarms mit

dem Kolbenbauteil schwenkbar gekoppelt ist und durch

eine Schwenkbewegung des ersten Endes in Richtung

auf das Hauptgehäuse bewirkt wird, dass sich das Kolbenbauteil in eine Längsrichtung bewegt, wodurch sich

die Borsten in Richtung auf die Innenseite des äußeren

Bauteils bewegen.

3.) Die Schutzansprüche sind zulässig. Der Schutzanspruch 1 umfasst die Merkmale der eingetragenen Schutzansprüche 1, 2, 3 und 5. Die Schutzansprüche 2

und 3 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 6 und 7 nach Umnummerierung.

4.) Die Erfindung betrifft eine Haarbürste mit einziehbaren Borsten. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine entsprechende Bürste mit einziehbaren

Borsten mit einem einfachen Mechanismus zu schaffen, die mit einer einzigen

Hand betätigt werden kann (siehe Streitgebrauchsmuster, Seite 2, Absatz 4). Der

Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur mit Erfahrungen bei der Entwicklung von Gerätschaften für Friseure.

5.) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist neu gegenüber dem Stand der

Technik (§ 3 GebrMG), wie die nachfolgenden Ausführungen zum erfinderischen

Schritt zeigen.

6.) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG).

6.1) Als nächstkommender Stand der Technik ist aus der Konstruktionszeichnung

gemäß der Druckschrift D4 eine Haarbürste mit einziehbaren Borsten bekannt. Ob

diese Haarbürste durch Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich war und der

Fachmann die im folgenden ausgeführte Funktionsweise der einzelnen Bauteile

der Konstruktionszeichnung entnehmen kann, kann dahin stehen bzw. der Antragstellerin zuerkannt werden, da die Haarbürste gemäß D4 die Schutzunfähigkeit

des Anspruchs 1 nicht begründen kann. Im Übrigen hatte der Antragsgegner in

der mündlichen Verhandlung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt die offenkundige Vorbenutzung auch „unstreitig“ gestellt.

Dem Antragsteller kann zuerkannt werden, dass der Fachmann der Druckschrift D4 eine Haarbürste mit den Merkmalen M1 bis M4.1 und M4.2 bis M4.5.2

entnimmt. Aus der D4 ist ein Betätigungsmechanismus bekannt, bei dem ein Bolzen (movement pin 4) offensichtlich linear bewegt wird und über einen Spindeltrieb

mit Steuernocken (pin 9) und Steuerkurve in eine Drehbewegung zum Drehen eines Kernbauteils umgewandelt wird, an dem schwenkbare Borsten (comb 7) angebracht sind, die somit gegenüber dem Gehäuse (tube 2) ein- und ausgefahren

werden können. Gemäß der Zeichnung weist die Bürste offensichtlich an einem

Ende einen Handgriff und am anderen Ende den Betätigungsmechanismus mit

Bolzen und Spindeltrieb auf, während sich dazwischen das längliche Bürstenteil

mit den einziehbaren Borsten befindet. Die Bürste gemäß der Druckschrift D4

weist somit keinen Schwenkhebelarm gemäß den Merkmalen M4.1.1 und

M4.1.1.1 und kein durch den Schwenkhebelarm betätigtes Kolbenbauteil gemäß

Merkmalsgruppe M4.6 auf und ist lediglich mit Hilfe beider Hände betätigbar.

Aus der Druckschrift D18 (siehe insbesondere die Fig. 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung) ist ein Lockenwickelstab (curling iron) mit Dampferzeugung bekannt.

Dazu befindet sich in einem Gehäuse (barrel 10) eine Röhre (tube 47) mit einem

Heizelement (heater element 48) und ein mit Wasser getränkter Docht (wick 40).

An einem Handgriff (handle 11) ist ein Schwenkhebel (lever 58) angebracht, der

die Röhre mit dem Heizelement zur Dampferzeugung linear verschiebt und so in

Kontakt mit dem Docht bringt. Aus der D18 ist somit keine Bürste mit Borstenbaugruppe und Borsteneinziehmechanismus bekannt. Gemäß der Merkmalsgliederung weist der Lockenwickelstab lediglich ein Hauptgehäuse (M3) und einen

Schwenkhebelarm (M4.1.1, M4.1.1.1) auf, der zwar auf ein „Kolbenbauteil“

(tube 47) wirkt, welches aber weder Bestandteil eine Drehmittels gemäß Merkmal

M4.4, M4.5 ist noch durch seine Bewegung gemäß Merkmalsgruppe M4.6 Borsten

bewegt.

Der Fachmann, der sich ausgehend von eine Bürste gemäß der Druckschrift D4

die Aufgabe gestellt hat, diese Bürste mit einziehbaren Borsten mit einer Hand

betätigbar zu machen, mag zwar die Druckschrift D18 in Betracht ziehen, da dort

eine Lösung für die Einhandbetätigung bei einem Lockenwickelstab offenbart ist.

Gemäß der Beschreibung in der D18 wurde dort bei der Erfindung von einem Lockenwickelstab ausgegangen, bei dem der Docht zur Dampferzeugung durch axiales Verschieben auf das Heizelement zubewegt wurde. Da der Docht (siehe

Fig. 1 und 2, cap 44 mit reservoir 12 und wick 40) gegenüber dem Handgriff

(handle 11) am anderen Ende des Gehäuses (barrel 10) angebracht ist, war somit

bei der Dampferzeugung eine Betätigung mit zwei Händen notwendig. Zur Lösung

der Aufgabe und Schaffung einer Einhandbedienung wird gemäß der Druckschrift D18 der Docht festgehalten und das Heizelement (heater element 48) über

eine Röhre (tube 47) durch einen Schwenkhebel (lever 58) vom Handgriff aus betätigt. Es kann dem Antragsteller somit zugestanden werden, dass der Fachmann

aufgrund seiner Ausbildung aus der Druckschrift D18 die allgemeine Lehre abstrahiert, dass bei einem Haarbehandlungsgerät zur Einhandbedienung ein Betätigungsmechanismus aus zwei axial gegeneinander verschiebbaren Teilen A und B

so umgestaltet wird, dass anstelle des am entfernten Ende angebrachten Teil A

das näher zum Handgriff befindliche Teil B vom Handgriff aus mit einem

Schwenkhebel verschoben wird. Bei der einfachen geradlinigen Relativbewegung

der zwei Teile gemäß der Druckschrift D18 wird somit lediglich Teil A fixiert und

Teil B bewegt anstatt Teil A zu bewegen und Teil B zu fixieren. Diese Lehre führt

in Verbindung mit Bürste gemäß der Druckschrift D4 jedoch nicht zum beanspruchten Gebrauchsmustergegenstand. Ein Austausch von bewegtem und fixiertem Teil bei der Bürste gemäß D4 würde bei der dort vorhandenen Drehbewegung zwischen dem Kernbauteil mit Borsten und dem Gehäuse mit den Öffnungen

für die Borsten lediglich zu einer Fixierung des Kernbauteils und zu einer Drehbewegung des Gehäuses vom Handgriff aus führen. Eine (notwendige) Verlagerung

des kompletten Betätigungsmechanismus mit Bolzen und Spindeltrieb vom Ende

der Bürste in den Handgriff ist durch die D18 nicht nahe gelegt, da dort die Bauteile (Docht 40 und Röhre 47) ebenfalls nicht vertauscht werden.

6.2) Der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung aufgezeigte Weg

ausgehend von der Druckschrift D2 kann die Schutzunfähigkeit des Anspruchs 1

ebenfalls nicht begründen.

Aus der Druckschrift D2 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 6 bis 9) ist eine Bürste

mit einziehbaren Borsten bekannt, bei der ein Schwenkhebel (operating key 11)

über einen Nocken (cam 12) auf die Flügel (wings 24) eines Ringes (ring 23) einwirkt zum Betätigen der Borsten (siehe Spalte 3, Zeilen 43 bis 51). Die Bürste gemäß D2 ist für Einhandbedienung ausgelegt und weist somit die Merkmale M1 bis

M4.5 mit dem Ring 23 als Kolbenbauteil auf. Die Bürste weist keinen Spindeltrieb

gemäß M4.5.1 und M4.5.2 auf, der gemäß M4.6 von dem Schwenkhebel betätigt

wird. Da die Bürste schon mit einer Hand bedienbar ist, stellt sich dem Fachmann

ausgehend von der Druckschrift D2 die Aufgabe, den Betätigungsmechanismus zu

vereinfachen oder zu verbessern. Eine Anregung den Spindelantrieb aus der

Druckschrift D4 in die Bürste gemäß der Druckschrift D2 zu integrieren gibt es

aber für den Fachmann nicht. Bei der Druckschrift D4 wird eine Axialbewegung

eines Bolzens über einen Spindeltrieb in eine Drehbewegung zum Rotieren der

Borsten umgewandelt. Bei der Druckschrift D2 wird eine Schwenkbewegung mit

einer Schwenkachse (siehe Fig. 2 axis 15) senkrecht zur Symmetrieachse der

Bürste in eine geradlinige Radialbewegung mit einem Nocken 12 umgewandelt,

der wiederum über einen außermittigen Angriff an einem Ring (siehe Fig. 3 ring 23

mit wings 24) eine Drehbewegung erzeugt. Beide Betätigungsmechanismen stellen fertige Lösungen dar, die auf unterschiedlichen, funktional aufeinander abgestimmten Bewegungsabläufen basieren, die für den Fachmann nicht verbesserungswürdig erscheinen und ihn insbesondere nicht dazu anregen, einzelne Bauteile dieser Lösungen miteinander zu vermischen.

Die weiteren, in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufgegriffenen

Druckschriften gehen über den abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und

können die Schutzunfähigkeit der Ansprüche somit ebenfalls nicht begründen.

7.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84

Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine abweichende Entscheidung, § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG.

Müllner

Dr. Morawek

Dr. Müller

Pr