Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 21.01.2009 – 26 W (pat) 2/08

26. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

21. Januar 2009

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

CCCP

Die auf die ehemalige Sowjetunion hinweisende Kurzbezeichnung "CCCP" unterliegt für die Waren Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 2/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 304 21 978 S 159/06

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek

beschlossen:

Für die Waren

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

"Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Sportschuhe, Trikots, Strümpfe; Sweatshirts, Socken, Schlafanzüge, Badeanzüge, Halstücher, Schals,

Schärpen, Gürtel, Krawatten, Jacken, Hosen, Hemden, Mäntel,

Hosenträger, Overalls, Stirnbänder, Schuhe und Stiefel, Unterwäsche; Tabak, Raucherartikel, Feuerzeuge, Streichhölzer"

ist die Wortmarke 304 21 978

CCCP

am 5. Juli 2004 eingetragen worden.

Die Antragstellerin hat die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "Bekleidungsstücke, Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Trikots, Sweatshirts,

Jacken, Hemden, Mäntel" aufgrund § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beantragt, da die

Allgemeinheit unter der Buchstabenfolge "CCCP" auch bis heute noch die international bekannte Abkürzung der Sowjetunion verstehe. Zudem habe die angegriffene Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eingetragen werden dürfen, da

"CCCP" die geografische Herkunft der Waren beschreibe. Der Verkehr gehe davon aus, dass mit der angegriffenen Marke versehene Waren aus der Produktion

der Sowjetunion bzw. aus Restbeständen stammten, weshalb zudem eine Täuschungsgefahr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG bestehe. Darüber hinaus sei der

Antragsgegner bei der Anmeldung auch bösgläubig nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gewesen, denn schon vor der Anmeldung sei die angegriffene Marke umfangreich durch Dritte für die betreffenden Waren verwendet worden.

Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag fristgemäß widersprochen und ausgeführt, dass der deutsche Verkehr in dem Zeichen "CCCP" nicht durchgängig die

in kyrillischen Buchstaben gehaltene Abkürzung für die Staatenbezeichnung der

Sowjetunion erkenne. Die angegriffene Marke sei auch nicht als geografische Herkunftsangabe geeignet, da es sich um eine politische Bezeichnung handele. Eine

schützenswerte Vorbenutzung habe nicht vorgelegen, auch keine wettbewerbwidrige Behinderung, weshalb § 8 Abs. 2 Nr. 10 nicht einschlägig sei.

Die Markenabteilung hat durch Beschluss vom 8. Oktober 2007 die angegriffene

Marke antragsgemäß teilweise gelöscht, da sie insoweit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei. Die übrigen, von der Antragstellerin geltend gemachten absoluten Schutzhindernisse seien nicht mehr zu prüfen.

"CCCP" sei auch heute noch eine gebräuchliche Abkürzung für die "Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken", d. h. für die ehemalige Sowjetunion. Auch wenn

es sich um das Kürzel eines nicht mehr existierenden Staates handele, werde die

Bezeichnung aus Sicht der Durchschnittsverbraucher, zu denen nicht nur jüngere

Verkehrskreise zählten, in Zusammenhang mit den Waren der Klasse 25 lediglich

als mittelbare geografische Herkunftsangabe aufgefasst. So könnten im Zuge der

sog. "Ostalgiewelle" im Internet (z. B. bei "ebay") zahlreiche Artikel der ehemaligen

Sowjetunion wie Fußballtrikots, Uhren, Gürtel, Mützen etc. erworben werden, zu

deren Beschreibung Bezeichnungen wie CCCP, UdSSR, Russland etc. nebeneinander verwendet würden. Mitbewerber müssten daher - besonders im Import - in

der Lage sein, die angegriffene Bezeichnung zu verwenden. Eine nach Meinung

des Anmelders bestehende abweichende Eintragungspraxis führe zu keiner anderen zeichenrechtlichen Beurteilung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er vertritt die Auffassung, die teilweise Löschung der angegriffenen Marke beruhe eher auf rechtspolitischen Erwägungen als auf den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zu § 8 Abs. 2 MarkenG. Die von der Markenabteilung zitierten Fundstellen

seien dem Markeninhaber vor Beschlussfassung nicht übermittelt worden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben sei. Zudem habe die Markenabteilung bezüglich des Verkehrsverständnisses keine konkreten Tatsachenfeststellungen getroffen. Die eine Löschung rechtfertigenden Tatsachen seien

nicht nur zum Zeitpunkt der Entscheidung, sondern bereits zum Eintragungszeitpunkt nachzuweisen gewesen. Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG habe zum Zeitpunkt der Eintragung schon nicht mehr vorgelegen. Die

Sowjetunion sei bereits vor 16 Jahren aufgelöst worden. Zwar erscheine es möglich, dass Teile der relevanten Verkehrskreise mit "CCCP" aus der Erinnerung heraus eine gewisse Assoziation mit dem Ostblock herstellten, eine genaue Bedeutung der Abkürzungen sei ihnen aber nicht bekannt. Jedenfalls trage der Antragsteller hierfür die Beweislast. Es handele sich nicht um eine mittelbare geografische Herkunftsangabe, die nahezu ausschließlich Bedeutung im Rahmen des Irreführungsverbots des § 5 UWG bzw. des § 126 MarkenG habe. Insbesondere sei

das tatsächliche Verkehrsverständnis diesbezüglich genau zu ermitteln; bei mehrdeutigen unbestimmten Angaben bestehe grundsätzlich Unterscheidungskraft und

kein Freihaltebedürfnis. Es sei das Wesen einer mittelbaren geografischen Herkunftsangabe, dass sie nur durch mehrere gedankliche Zwischenschritte zu erschließen sei. Dies sei auch so im Hinblick auf die angegriffene Marke; für die Behauptungen der Markenabteilung fehlten jegliche Nachweise. So sei anzunehmen,

dass sich die genannten Internet-Seiten www.fussball-shirt-trikot.de auf einen Lizenznehmer des Markeninhabers beziehen würden. Auch sei keine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Waren/Dienstleistungen getroffen worden. Zudem

sei nicht nachgewiesen worden, dass die von der Markenabteilung angenommene

"Ostalgie"-Welle zum Zeitpunkt der Eintragung sowie heute tatsächlich existiere.

Ebenfalls abzulehnen sei die Argumentation der Markenstelle, der Verkehr schließe darauf, dass die so gekennzeichneten Waren Produkten nachempfunden

seien, die aus der ehemaligen Sowjetunion stammten; diesbezüglich seien noch

weitere gedankliche Zwischenschritte erforderlich. Ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber sei insofern nicht erkennbar, als die Produkte der Mitgliedstaaten der

ehemaligen Sowjetunion nicht gerade als besondere Qualitätsprodukte bekannt

seien. Schließlich seien mehrere vergleichbare Marken eingetragen worden wie

z. B. 304 51 296 "CCCP" sowie mehrere Marken für Wodka mit dem Wortbestandteil "CCCP" (in Kombinationen, wobei die Bildbestandteile lediglich werbemäßige

Gestaltungen darstellten). In Estland - einem der ehemaligen Staaten der Sowjetunion - existiere eine Eintragung "CAFE CCCP", sodass eine beschreibende Bedeutung bereits deshalb nicht anzunehmen sei.

Der Markeninhaber beantragt daher sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung vom 8. Oktober 2007 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Zudem beantragt er die Rückzahlung der Beschwerdegebühr und regt hilfsweise

die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Markeninhaber aufzuerlegen.

Sie hält an den ursprünglich geltend gemachten Löschungsgründen (fehlende Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Täuschungsgefahr, Bösgläubigkeit) fest

und erachtet die Entscheidung der Markenabteilung für zutreffend. Die vom Markeninhaber genannten Entscheidungen "Aktivist der ersten Stunde", "Deutscher

Fussballverband der DDR" und "Seid bereit JP" stellten keine Hoheitszeichen der

ehemaligen DDR dar. Die Bezeichnung "DDR" habe in einem Löschungsverfahren

von Amts wegen nicht mehr gelöscht werden können, da insoweit nur § 8 Abs. 2

Nr. 4 bis 10 MarkenG berücksichtigungsfähig gewesen sei. Die Buchstabenfolge "CCCP" sei bereits mehrfach vom DPMA zurückgewiesen worden. Zudem habe das Hanseatische Oberlandesgericht

in seiner Entscheidung vom

10. April 2008 (vgl. GRUR-RR 2009, 22 ff. - CCCP) festgestellt, dass "CCCP" ein

originär staatliches Symbol darstelle, das dem informierten und verständigen

Durchschnittsverbraucher geläufig sei. Es sei nicht erforderlich, dass den beteiligten deutschen Verkehrkreisen bekannt gewesen sei, dass es sich bei "CCCP" um

die in kyrillischen Buchstaben wiedergegebene russische Abkürzung der Staatsbezeichnung "Union der sozialistischen Sowjetrepubliken" handele. Zudem gelte

es den Teil der Bevölkerung mit Wurzeln in der ehemaligen Sowjetunion zu berücksichtigen. Die Markenabteilung befinde sich mit der Annahme einer "mittelbaren geografischen Herkunftsangabe" im Einklang mit der herrschenden Kommentarliteratur. Die etwaige Mehrdeutigkeit könne das Vorliegen der Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht ausschließen, es reiche eine beschreibende Bedeutung. Der Markeninhaber habe auch nicht dargelegt, welche verschiedenen Deutungen der angegriffenen Marke "CCCP" überhaupt möglich seien. Den

Hinweis auf die "Ostalgie"-Welle habe der Markeninhaber in einem im Löschungsverfahren vor der Markenabteilung vorgelegten Zeitungsartikel selbst gegeben.

Der Markeninhaber hat den zunächst gestellten Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Zustellung der Ladungsverfügung zurückgenommen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist danach aufgehoben worden.

Zum weiteren Vorbringen wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat zu Recht die teilweise Löschung der angegriffenen Marke "CCCP" für die Waren und Dienstleistungen "Bekleidungsstücke,

Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Trikots, Sweatshirts, Jacken, Hemden, Mäntel"

angeordnet, weil ein Nichtigkeitsgrund nach § 50 Abs. 1 MarkenG vorliegt, der die

Löschung der Marke wegen des Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG rechtfertigt. Die Marke unterlag im Zeitpunkt der

Eintragung für die Waren "Bekleidungsstücke, Sportbekleidungsstücke, T-Shirts,

Trikots, Sweatshirts, Jacken, Hemden, Mäntel" einem Freihaltebedürfnis im Sinne

dieser Vorschrift; dieses Schutzhindernis besteht auch gegenwärtig.

Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1

Buchst. c Markenrichtlinie ergangen ist, verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, unmittelbar warenbeschreibende Angaben, einschließlich solcher über die

geografische Herkunft, für alle frei verwendbar zu halten. Die Monopolisierung einer derartigen beschreibenden Angabe zugunsten eines einzigen Unternehmens

ist deshalb nicht zulässig (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 ff. - Chiemsee). Im Vordergrund stehen dabei die Interessen der Mitbewerber auf dem Markt.

Die Buchstabenfolge "CCCP" stellt die in kyrillischen Buchstaben dargestellte Benennung der ehemaligen Staatsbezeichnung der "Union der sozialistischen Sowjetrepubliken" dar. Damit eignet sich die angegriffene Marke, die betreffenden Waren ihrer geografischen Herkunft nach zu bezeichnen. Dass die vormalige Sowjetunion als Staat nicht mehr besteht (auch im Eintragungszeitpunkt nicht mehr bestand) und daher auch die einst hierfür verwendete Bezeichnung "CCCP" keine offizielle Abkürzung mehr darstellt, hindert die Annahme einer beschreibenden geografischen Herkunftsangabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht. Grundsätzlich

ist auch eine veraltete Ortsbezeichnung als nicht schutzfähig zu erachten, wenn

sie noch lebendig geblieben ist und von einem Teil des Verkehrs als Ortshinweis

aufgefasst wird. Wenn zudem das nötige Freihaltebedürfnis zugunsten der einschlägigen Mitbewerber besteht, kann das notwendige Freihaltebedürfnis nicht in

Abrede gestellt werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz 8. Aufl., § 8

Rdnr. 231; BPatGE 12, 210 ff. - Rixdorf).

Die Buchstabenfolge "CCCP" ist als Ortsbezeichnung bei weiten Teilen der Bevölkerung aus eigener Kenntnis der Sowjetunion (die erst vor 16 Jahren untergegangen ist) sowie aus dem Geschichtsunterricht durchaus lebendig geblieben. Zudem

gilt es auch die russischstämmigen Bevölkerungsteile in Deutschland ("Spätaussiedler") zu berücksichtigen, deren Zahl ca. 2 Millionen beträgt (vgl. BPatG

BlPMZ 2005, 241 - Zeffir). Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in

seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2007 im Klageverfahren zwischen der

Antragstellerin und dem Markeninhaber (vgl. a. a. O. - CCCP) ausführlich dargelegt hat, werde durch die betreffenden Waren der allgemeine Verkehr angesprochen, bei dem im Hinblick auf das Kürzel "CCCP" zwar durchaus von einem gespaltenen Kenntnisstand auszugehen sei. Der breiten Öffentlichkeit sei das Kürzel "CCCP" jedenfalls in einem solchen Grad geläufig, dass dieses Zeichen als ursprünglich staatliches Symbol und damit nicht herkunftskennzeichnend einordne.

Dafür spreche vor allem, dass dieses Zeichen in erheblichem Umfang über einen

langen Zeitraum dem Verkehr als staatliches Symbol gegenübergetreten sei und

dessen Anschauungen damit besonders intensiv und nachhaltig geprägt habe.

Gerade auf dem Bekleidungssektor sei die Bezeichnung "CCCP" dem Verkehr in

Form von Aufdrucken auf Trikots der Sportler z. B. bei den Olympischen Spielen

oder den Fußball-Weltmeisterschaften sehr geläufig. Dieser Betrachtungsweise

schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an.

Ein Freihaltebedürfnis ist daneben auch unter dem Gesichtspunkt zu bejahen,

dass nicht mehr geführte Hoheitszeichen bzw. Hoheitszeichen nicht mehr existierender Staaten als mittelbare geografische Herkunftsangaben (oder besondere

Qualitätshinweise) in Betracht kommen. Da "CCCP" zugleich eine politische Bezeichnung darstellt, ist von einem Hoheitszeichen auszugehen, auch wenn zu Hoheitszeichen im engeren Sinn nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 Staatswappen, Staatsflaggen,

Siegel, Abzeichen, Münzen, Orden etc. (vgl. Aufzählung bei Ströbele/Hacker,

a. a. O., § 8 Rdnr. 410-414) zählen. In jedem Fall stellt eine politische Bezeichnung wie "CCCP" eine mittelbar geografische Herkunftsangabe dar. Die diesbezügliche, umfangreiche Argumentation des Markeninhabers, wonach mittelbare

geografische Herkunftsangaben keine Schutzunfähigkeit zu begründen vermögen,

kann keine andere Betrachtungsweise rechtfertigen. Zum Einen widerspricht sie

- wie die Antragstellerin bereits ausgeführt hat - den gängigen Kommentarmeinungen (vgl. die auch von der Markenabteilung zitierte Fundstelle bei Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 408). Zum Anderen bedeutet der Begriff der mittelbaren geografischen Herkunftsangabe nicht, dass nur eine mittelbar beschreibende

Angabe vorliegt, sondern dass der Verkehr aufgrund des Hoheitszeichens direkt

und unmittelbar auf einen bestimmten Staat und damit auf eine geografische Herkunftsangabe schließt, also eine direkte Assoziation mit einem Staat bzw. Land

herstellt. Dass die Produkte der ehemaligen Sowjetunion nicht den Ruf einer qualitativen Hochwertigkeit genießen, ändert nichts an deren Verbreitung und Kultstatus. Im Übrigen ist die Annahme eines besonderen Qualitätshinweises für die Bejahung einer mittelbaren geografischen Herkunftsangabe gar nicht erforderlich -

ein Hoheitszeichen kann entweder als mittelbare geografische Angabe aufgefasst

werden oder als besonderer Qualitätshinweis (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8

Rdnr. 408). Im Zuge der sog. "Ostalgie"-Welle, die entgegen der Auffassung des

Markeninhabers tatsächlich existiert, wie sich aus zahlreichen Fundstellen ergibt

(vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a. a. O., S. 18 f. - CCCP), ist die

Beliebtheit der mit Symbolen ehemaliger Ostblock-Staaten gekennzeichneten Produkte ungebrochen, weshalb ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber anzunehmen

ist, und zwar unabhängig davon, ob sich der Verkehr genaue Vorstellungen über

den Bezug der betreffenden Produkte und der geografischen bzw. staatlichen Herkunft macht.

Wie sich aus zahlreichen Nachweisen ergibt, verwenden auch nach Untergang der

Sowjetrepublik zahlreiche Anbieter das Kürzel "CCCP" auf Bekleidungsstücken.

Dabei wird stets auf einen Kultstatus dieser entsprechend gekennzeichneten Produkte verwiesen. Zwar sind die von der Markenabteilung zitierten Fundstellen im

Internet vor Beschlussfassung nicht übermittelt worden - daraus resultiert allerdings eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da Anschauungsbeispiele grundsätzlich in das Verfahren eingeführt werden müssen (vgl. Ströbele/Hacker,

a. a. O., § 59 Rdnr. 11 m. w. N.) -. Diese Verletzung rechtlichen Gehörs ist indes

nicht beachtlich, da sich in gleichem Maße aus den von der Antragstellerin zum

Löschungsantrag und als Anlage zu weiteren Schriftsätzen im Verlauf des Löschungsverfahrens übermittelten Beispielen (vgl. Anlagen zum Löschungsantrag

vom 19. Juni 2006; Anlagen zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 12. Januar 2007) bereits eindeutig ergibt, dass T-Shirts und Sweatshirts mit dem Aufdruck "CCCP" häufig von verschiedenen Herstellern/Vertriebsfirmen angeboten

und diese Waren als Kultobjekte z. B. der "ehemaligen Ostblock Supermacht" angepriesen werden (vgl. unter www.shirt66.de/... Anlage 10 zum Löschungsantrag

der Antragstellerin vom 19. Juni 2006); insofern ist die Antragstellerin damit der ihr

obliegenden Beweislast nachgekommen. Auch aktuell werden die betreffenden T-

Shirts noch angeboten (vgl. beiliegenden Ausdruck einer Senatsrecherche vom

5. Februar 2009 - vgl. Anlage 1 - sowie die Google-Treffer-Liste für "CCCP T-

Shirts", in der bereits auf der ersten Seite verschiedenste aktuelle Anbieter erscheinen - vgl. Anlage 2). Angesichts dieser nachgewiesenen früheren wie auch

gegenwärtigen Verwendung durch verschiedene Anbieter kann ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht in Abrede gestellt

werden.

Soweit der Markeninhaber auf einige Entscheidungen des BPatG verweist, wie etwa 27 W (pat) 146/05 "Aktivist der ersten Stunde", "Seid bereit JP" oder "Deutscher Fußballverband der DDR" etc., handelt es sich dabei um keine Staatsbezeichnungen wie sie "CCCP" darstellt. Auch soweit der Markeninhaber Voreintragungen mit dem Bestandteil "CCCP" benennt, fehlt diesen eine echte Vergleichbarkeit mit der angegriffenen Marke, zumal die Eintragungen zusätzliche Bildbestandteile aufweisen oder für andere Warenklassen eingetragen sind (so z. B. die

Marke 30229971 "DDR", eingetragen für Klassen 29, 32, 33). Darüber hinaus ist

festzuhalten, dass selbst identische Voreintragungen nach nahezu einhelliger

Rechtsprechung keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BPatG GRUR 2007, 333

- Papaya).

Da die Löschung der angegriffenen Marke wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Waren "Bekleidungsstücke,

Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Trikots, Sweatshirts, Jacken, Hemden, Mäntel"

(dem Antrag der Antragstellerin folgend) gerechtfertigt ist, kann die Frage der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dahingestellt bleiben.

III

Die vom Antragsgegner beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 77 Abs. 3 MarkenG kommt vorliegend nicht in Betracht.

Billigkeitsgründe können sich zwar insbesondere aus Verfahrensfehlern, insbesondere der Verletzung des rechtlichen Gehörs, ergeben. In jedem Fall muss allerdings die erforderliche Kausalität zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten und der

Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung bestehen. Diese ist vorliegend nicht

gegeben, da - wie oben ausgeführt - auch bei Zustellung der relevanten Fundstellen vor Beschlussfassung inhaltlich dieselbe Entscheidung der Markenabteilung

ergangen wäre.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG)

zulasten des Markeninhabers besteht noch kein Anlass. Es entspricht zwar der

Billigkeit, die Kosten des Löschungsverfahrens dem Markeninhaber aufzuerlegen,

der trotz einer ersichtlich begründeten Löschungsaufforderung an einer schutzunfähigen Marke festhält und damit den Löschungsantrag provoziert (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rdnr. 14). Die vom Markeninhaber gegen eine Löschung

seiner Marke vorgetragenen Argumente enthalten jedoch zumindest erwägenswerte Gesichtspunkte, auch wenn diese letztlich nicht greifen.

IV

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nicht

veranlasst, da vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich ist.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Kopacek