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BPatG Beschluss vom 26.02.2009 – 35 W (pat) 17/08

35. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 17/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2007 005 246

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die

Richter Dipl.-Phys. Maile und Eisenrauch

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer hat am 11. April 2007 beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) ein Gebrauchsmuster mit der Bezeichnung „Mobil und fest

installierte Werbestationen“ angemeldet. Auf die Anmeldung, die das Aktenzeichen 20 2007 005 246 erhalten hat, hat er am 30. April 2007 ordnungsgemäß die

Anmeldegebühr, die Gebühr für den Recherchenantrag sowie unter Angabe der

entsprechenden Gebühren-Nr. 322 100 auch die Gebühr für die erste Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters in Höhe von 210,00 € entrichtet. Die Gebrauchsmusterstelle hat die Anmeldung dahingehend beanstandet, dass der zum

Gebrauchsmuster angemeldete Gegenstand keine technische Neuerung, sondern

eine nach der Ausschlussvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 GebrMG schutzunfähige

„Wiedergabe von Informationen“ sei. Aus den genannten Gründen hat die

Gebrauchsmusterstelle die Anmeldung schließlich mit Beschluss vom

18. März 2008 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss, der dem Beschwerdeführer am 22. März 2008 zugestellt

worden war, hat dieser mit Eingabe vom 16. April 2008, die am 17. April 2008

beim DPMA rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist zuging, Beschwerde eingelegt. Nachdem festgestellt wurde, dass die Beschwerdegebühr in Höhe von

200,00 € nicht gezahlt worden war, bot die Gebrauchsmusterstelle dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2. Juli 2008 an, die Gebühr im Wege einer Umbuchung zu entrichten. Sie teilte dem Beschwerdeführer hierbei mit, dass sich in

der Akte wegen der vorausgezahlten Aufrechterhaltungsgebühr noch ein Gebührenüberschuss in Höhe von 210,00 € befände und dass für den Fall, dass sich der

Beschwerdeführer nicht gegenteilig äußern sollte, sein Einverständnis mit der

Umbuchung vorausgesetzt werde.

Der Beschwerdeführer hat sich hierauf nicht geäußert und auch keine Anträge

mehr gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben, da der Beschwerdeführer die nach § 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 18 Abs. 1, 2 GebrMG,

§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses zu zahlende Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 €

(vgl. Anhang zu § 2 PatKostG, Gebühren-Nr. 401 300) nicht bezahlt hat.

Nach den zwingenden Vorschriften des § 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 18 Abs. 1, 2

GebrMG, § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG muss die Beschwerdegebühr innerhalb der mit

der Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnenden Beschwerdefrist von

einem Monat gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung der Gebühr nicht fristgerecht, so

hat dies gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG zwingend zur Folge, dass die Beschwerde

als nicht eingelegt gilt. Dies ist vorliegend der Fall.

Eine wirksame Zahlung der Beschwerdegebühr ist nicht gegeben, da eine Zahlung

weder unter Verwendung eines der in § 1 Abs. 1 PatKostZV genannten Zahlungswege noch in einer Form, die einem solchen Zahlungsweg gleichgestanden hätte,

erfolgt ist. Die Gebrauchsmusterstelle ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass

die im Kostenverzeichnis des PatKostG genannten Gebühren unter bestimmten

Vorraussetzungen auch im Wege einer Verrechnungserklärung, d. h. durch eine

Anweisung, ein Guthaben in bestimmter Weise zu verwenden, gezahlt werden

können (vgl. BPatG GRUR 1994, 362, 363 „Gebührenverrechnung“; Schulte, PatG

mit EPÜ, 8. Aufl., Anhang 17, § 1 PatKostZV Rdn. 7). Bei einer solchen Verrechnungserklärung handelt es sich jedoch um eine einseitige empfangsbedürftige

Willenserklärung im Sinne von § 130 Abs. 1 und 3 BGB, deren Wirksamkeit vom

Zugang beim Patentamt abhängig ist (vgl. BPatG a. a. O. „Gebührenverrechnung“). Kein Raum ist daher - entgegen der Auffassung der Gebrauchsmusterstelle - für die Annnahme, dass die hier streitgegenständliche Beschwerdegebühr

alleine dadurch als wirksam entrichtet angesehen werden könnte, weil der Beschwerdeführer auf den Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 2. Juli 2008

geschwiegen hat. Die deutsche Rechtsordnung misst einem Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungscharakter bei. Die seltenen Ausnahmen (z. B. bei einem

kaufmännischen Bestätigungsschreiben) sind vorliegend weder einschlägig noch

in analoger Weise übertragbar.

Darüber hinaus zeigt sich

im Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom

2. Juli 2008 auch insoweit ein grundlegend falsches Rechtsverständnis, als in ihm

die Auffassung zum Ausdruck kommt, dass patentamtliche Gebühren durch eine

nachträgliche Bestimmung eines Zahlungszwecks stets fristwahrend für die Vergangenheit (ex tunc) entrichtet werden könnten, sofern nur der Zahlungseingang

fristgerecht erfolgt war. Richtig ist vielmehr, dass bei fristgebundenen Zahlungen

eine nachträgliche Benennung eines Verwendungszwecks nur in solchen Fällen

ex tunc zu einer wirksamen Zahlung führen kann, in denen eine Zahlung irrtümlich

ohne Angaben eines Zahlungszwecks erfolgt war und sich die fehlende Angabe

vor oder nach Fristablauf eindeutig ermitteln lässt (vgl. BPatGE 18, 121; BPatG

4 W (pat) 65/97 vom 23. November 1998; Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., Anhang 17, § 1 PatKostZV Rdn. 23). Soll dagegen - wie im vorliegenden Fall von der

Gebrauchsmusterstelle dem Beschwerdeführer angeboten - eine Gebühr durch

Änderung einer vorhandenen Zweckangabe entrichtet werden, so ist dies wirksam

nur möglich, wenn der gezahlte Betrag für den ursprünglich angegebenen Zweck

noch nicht verfallen ist und die Verrechnungserklärung, da sie einer Barzahlung

gleichsteht, noch innerhalb jener Zahlungsfrist abgegeben werden kann, die dem

neuen Zahlungszweck entsprechend zu beachten ist (vgl. BPatGE 41, 274, 276 f.

„OILBREAK“; BPatG a. a. O. „Gebührenverrechnung“; BPatG 5 W (pat) 13/01 vom

30. Januar 2002; Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., Anhang 17, § 1 PatKostZV

Rdn. 7). Die vorstehend zuerst genannte Wirksamkeitsvoraussetzung ist hier zwar

gegeben, da es sich bei der in Höhe von 210,00 € entrichteten Aufrechterhaltungsgebühr um eine mehr als ein Jahr vor Fälligkeit und damit um eine ohne

Rechtsgrund vorausgezahlte Gebühr im Sinne von § 5 Abs. 2 PatKostG handelt.

Die zweite Wirksamkeitsvoraussetzung, nämlich die Möglichkeit, die Verrechnungserklärung noch innerhalb der Zahlungsfrist abgeben zu können, war jedoch

bereits zum Zeitpunkt des Bescheids der Gebrauchsmusterstelle vom 2. Juli 2008

nicht mehr gegeben. Der hier in Rede stehende Beschluss der Gebrauchsmusterstelle war dem Beschwerdeführer am 22. März 2008 zugestellt worden. Eine Verrechnungserklärung des Beschwerdeführers hätte somit gemäß § 6 Abs. 1 Pat-

KostG i. V. m. § 18 Abs. 1, 2 GebrMG, § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG bis spätestens

22. April 2008 beim DPMA eingehen müssen, um die Erledigung des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens zu verhindern.

Müllner

Maile

Eisenrauch

Pr