Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 26.02.2009 – 35 W (pat) 17/08
35. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 17/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2007 005 246
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die
Richter Dipl.-Phys. Maile und Eisenrauch
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer hat am 11. April 2007 beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) ein Gebrauchsmuster mit der Bezeichnung „Mobil und fest
installierte Werbestationen“ angemeldet. Auf die Anmeldung, die das Aktenzeichen 20 2007 005 246 erhalten hat, hat er am 30. April 2007 ordnungsgemäß die
Anmeldegebühr, die Gebühr für den Recherchenantrag sowie unter Angabe der
entsprechenden Gebühren-Nr. 322 100 auch die Gebühr für die erste Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters in Höhe von 210,00 € entrichtet. Die Gebrauchsmusterstelle hat die Anmeldung dahingehend beanstandet, dass der zum
Gebrauchsmuster angemeldete Gegenstand keine technische Neuerung, sondern
eine nach der Ausschlussvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 GebrMG schutzunfähige
„Wiedergabe von Informationen“ sei. Aus den genannten Gründen hat die
Gebrauchsmusterstelle die Anmeldung schließlich mit Beschluss vom
18. März 2008 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, der dem Beschwerdeführer am 22. März 2008 zugestellt
worden war, hat dieser mit Eingabe vom 16. April 2008, die am 17. April 2008
beim DPMA rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist zuging, Beschwerde eingelegt. Nachdem festgestellt wurde, dass die Beschwerdegebühr in Höhe von
200,00 € nicht gezahlt worden war, bot die Gebrauchsmusterstelle dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2. Juli 2008 an, die Gebühr im Wege einer Umbuchung zu entrichten. Sie teilte dem Beschwerdeführer hierbei mit, dass sich in
der Akte wegen der vorausgezahlten Aufrechterhaltungsgebühr noch ein Gebührenüberschuss in Höhe von 210,00 € befände und dass für den Fall, dass sich der
Beschwerdeführer nicht gegenteilig äußern sollte, sein Einverständnis mit der
Umbuchung vorausgesetzt werde.
Der Beschwerdeführer hat sich hierauf nicht geäußert und auch keine Anträge
mehr gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben, da der Beschwerdeführer die nach § 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 18 Abs. 1, 2 GebrMG,
§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses zu zahlende Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 €
(vgl. Anhang zu § 2 PatKostG, Gebühren-Nr. 401 300) nicht bezahlt hat.
Nach den zwingenden Vorschriften des § 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 18 Abs. 1, 2
GebrMG, § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG muss die Beschwerdegebühr innerhalb der mit
der Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnenden Beschwerdefrist von
einem Monat gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung der Gebühr nicht fristgerecht, so
hat dies gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG zwingend zur Folge, dass die Beschwerde
als nicht eingelegt gilt. Dies ist vorliegend der Fall.
Eine wirksame Zahlung der Beschwerdegebühr ist nicht gegeben, da eine Zahlung
weder unter Verwendung eines der in § 1 Abs. 1 PatKostZV genannten Zahlungswege noch in einer Form, die einem solchen Zahlungsweg gleichgestanden hätte,
erfolgt ist. Die Gebrauchsmusterstelle ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass
die im Kostenverzeichnis des PatKostG genannten Gebühren unter bestimmten
Vorraussetzungen auch im Wege einer Verrechnungserklärung, d. h. durch eine
Anweisung, ein Guthaben in bestimmter Weise zu verwenden, gezahlt werden
können (vgl. BPatG GRUR 1994, 362, 363 „Gebührenverrechnung“; Schulte, PatG
mit EPÜ, 8. Aufl., Anhang 17, § 1 PatKostZV Rdn. 7). Bei einer solchen Verrechnungserklärung handelt es sich jedoch um eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung im Sinne von § 130 Abs. 1 und 3 BGB, deren Wirksamkeit vom
Zugang beim Patentamt abhängig ist (vgl. BPatG a. a. O. „Gebührenverrechnung“). Kein Raum ist daher - entgegen der Auffassung der Gebrauchsmusterstelle - für die Annnahme, dass die hier streitgegenständliche Beschwerdegebühr
alleine dadurch als wirksam entrichtet angesehen werden könnte, weil der Beschwerdeführer auf den Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 2. Juli 2008
geschwiegen hat. Die deutsche Rechtsordnung misst einem Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungscharakter bei. Die seltenen Ausnahmen (z. B. bei einem
kaufmännischen Bestätigungsschreiben) sind vorliegend weder einschlägig noch
in analoger Weise übertragbar.
Darüber hinaus zeigt sich
im Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom
2. Juli 2008 auch insoweit ein grundlegend falsches Rechtsverständnis, als in ihm
die Auffassung zum Ausdruck kommt, dass patentamtliche Gebühren durch eine
nachträgliche Bestimmung eines Zahlungszwecks stets fristwahrend für die Vergangenheit (ex tunc) entrichtet werden könnten, sofern nur der Zahlungseingang
fristgerecht erfolgt war. Richtig ist vielmehr, dass bei fristgebundenen Zahlungen
eine nachträgliche Benennung eines Verwendungszwecks nur in solchen Fällen
ex tunc zu einer wirksamen Zahlung führen kann, in denen eine Zahlung irrtümlich
ohne Angaben eines Zahlungszwecks erfolgt war und sich die fehlende Angabe
vor oder nach Fristablauf eindeutig ermitteln lässt (vgl. BPatGE 18, 121; BPatG
4 W (pat) 65/97 vom 23. November 1998; Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., Anhang 17, § 1 PatKostZV Rdn. 23). Soll dagegen - wie im vorliegenden Fall von der
Gebrauchsmusterstelle dem Beschwerdeführer angeboten - eine Gebühr durch
Änderung einer vorhandenen Zweckangabe entrichtet werden, so ist dies wirksam
nur möglich, wenn der gezahlte Betrag für den ursprünglich angegebenen Zweck
noch nicht verfallen ist und die Verrechnungserklärung, da sie einer Barzahlung
gleichsteht, noch innerhalb jener Zahlungsfrist abgegeben werden kann, die dem
neuen Zahlungszweck entsprechend zu beachten ist (vgl. BPatGE 41, 274, 276 f.
„OILBREAK“; BPatG a. a. O. „Gebührenverrechnung“; BPatG 5 W (pat) 13/01 vom
30. Januar 2002; Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., Anhang 17, § 1 PatKostZV
Rdn. 7). Die vorstehend zuerst genannte Wirksamkeitsvoraussetzung ist hier zwar
gegeben, da es sich bei der in Höhe von 210,00 € entrichteten Aufrechterhaltungsgebühr um eine mehr als ein Jahr vor Fälligkeit und damit um eine ohne
Rechtsgrund vorausgezahlte Gebühr im Sinne von § 5 Abs. 2 PatKostG handelt.
Die zweite Wirksamkeitsvoraussetzung, nämlich die Möglichkeit, die Verrechnungserklärung noch innerhalb der Zahlungsfrist abgeben zu können, war jedoch
bereits zum Zeitpunkt des Bescheids der Gebrauchsmusterstelle vom 2. Juli 2008
nicht mehr gegeben. Der hier in Rede stehende Beschluss der Gebrauchsmusterstelle war dem Beschwerdeführer am 22. März 2008 zugestellt worden. Eine Verrechnungserklärung des Beschwerdeführers hätte somit gemäß § 6 Abs. 1 Pat-
KostG i. V. m. § 18 Abs. 1, 2 GebrMG, § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG bis spätestens
22. April 2008 beim DPMA eingehen müssen, um die Erledigung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens zu verhindern.
Müllner
Maile
Eisenrauch
Pr