Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 29.04.2009 – 25 W (pat) 52/08

25. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 52/08 _______________________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs statt

zugestellt am

29. April 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 397 38 584 (SB 418/06 Lösch)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer

beschlossen:

Die Verfügung des DPMA vom 25. Juni 2007 betreffend die Löschung der Wortmarke 397 38 584 wird aufgehoben.

Die Wortmarke 397 38 584

G r ü n d e

I .

LUXOR

ist für den Beschwerdeführer am 18. November 1997 für verschiedene Waren und

Dienstleistungen der Klassen 9, 15, 28, 30, 32, 33, 35, 36, 41 und 42, u. a. auch

für „Spiele“ in das Markenregister eingetragen worden. In der Anmeldung hatte der

Beschwerdeführer als Adresse die U…straße in E… angegeben.

Die Antragsteller beantragten mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 die vollständige

Löschung der Marke 397 38 584 nach §§ 53 Abs. 1, 49 Abs. 1 MarkenG (Verfall).

Die Markenabteilung des DPMA versuchte vergeblich, den Löschungsantrag dem

Markeninhaber mit Übergabeeinschreiben zuzustellen, zunächst an die Adresse

U…straße

in

E…,

dann

an

die

Adresse

B…weg

in

L…

und

zuletzt

an

die

Adresse

M…straße

in

H…

Auf die Melderegisterauskunft des Bezirksamts

in E…

in H… hin, die

„von ihnen gesuchte Person ist verzogen nach 99999 Unbekannt“, wurde durch

den Vorsitzenden der Markenabteilung die öffentliche Zustellung angeordnet.

Das Schriftstück vom 5. Februar 2007 (Mitteilung nach § 53 Abs. 2 MarkenG) und

die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 VwZG

wurden am 14. März 2007 ausgehängt und am 17. April 2007 abgehängt. Auf dem

Übergabeeinschreiben war

dabei

als Adresse

die M…straße

in

H… angegeben, auf der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 VwZG dagegen als letzte bekannte Anschrift die

U…straße in E…

Am 25. Juni 2007 wurde die Löschung der Marke 397 38 584 verfügt und die Mitteilung über die Löschung der Marke dem Beschwerdeführer ebenfalls im Wege

der öffentlichen Zustellung zugestellt.

Mit Eingabe vom 8. August 2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zum Widerspruch gegen den Antrag auf

Löschung gemäß § 49 MarkenG und widersprach teilweise der Löschung, nämlich

hinsichtlich der Ware „Spiele“ in der Klasse 28. Im Übrigen verzichtete er auf die

Marke.

Von der Löschung habe er durch Zufall erfahren, als er sich über den Status der

Marke 306 69 516 „LUXOR“ informieren wollte, gegen deren Eintragung er Widerspruch eingelegt habe.

Die Versäumung der Frist zum Widerspruch gegen die Löschung wegen Verfalls

sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen. Er wohne seit dem 1. August 2004

im Hotel W…

in

der M…straße

in H… Dies

sei

sein

alleiniger Wohnsitz und er habe dort dauerhaft Räume angemietet. Weil es sich

um ein kleines Hotel handle und er dort offiziell seinen Wohnsitz habe, kenne ihn

dort jeder Mitarbeiter und auch die Postzusteller wüssten, dass er dort seinen

Wohnsitz habe. Dass er im Melderegister des Bezirksamts E… mit dem

Vermerk „unbekannt verzogen“ von Amts wegen abgemeldet worden sei, sei ihm

bis vor kurzem unbekannt gewesen. Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags hat er

eidesstattliche Versicherungen eingereicht und eine Erklärung der dort regelmäßig

tätigen Postzustellerin, dass die Sendung wohl versehentlich von einem Vertretungskollegen zurückgesandt wurde. Bei Verzögerung oder Fehlleitung im Postverkehr liege kein Verschulden vor. Seine Unterlassung, dem Amt seine aktuelle

Anschrift mitzuteilen, sei nicht ursächlich gewesen für die Fristversäumung, da das

Amt die zutreffende Anschrift letztlich ermittelt hatte.

Der Vorsitzende der Markenabteilung wies den Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 14. April 2008 darauf hin, dass die Rechtsprechung des BPatG die Anordnung der Löschung der Marke in ihrem materiellen Gehalt als Beschluss ansehe.

Es sei daher eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung. Für die Markenabteilung bestehe keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Löschung eigenständig zu überprüfen.

Am 24. Juni 2008 legte der Markeninhaber Beschwerde gegen die Löschungsverfügung ein. Gleichzeitig entrichtete er die Beschwerdegebühr.

Er ist der Ansicht, die Anordnung der Löschung sei nicht rechtmäßig erfolgt, da

ihm der Löschungsvorbescheid ohne sein Verschulden nicht zugegangen und ihm

Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Von der Löschung der Marke habe er durch

Zufall am 12. Juli 2007 erfahren. Die Auskunft, wonach er unbekannt verzogen

sei, sei offensichtlich unzutreffend gewesen. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung und die Verfügung der Löschung seien nichtig und jedenfalls rechtswidrig

und daher aufzuheben.

Er hat folgende Anträge gestellt:

1.

Die Verfügung der Löschung der Marke 397 38 584 vom

25. Juni 2007 wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen zur Ausführung der Eintragung der Marke

397 38 584 in das Markenregister mit dem ursprünglichen

Zeitrang.

3.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem

Beschwerdeführer erwachsenen Kosten werden den Antragstellern des Löschungsantrages auferlegt.

Hilfsweise: Die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz

wird zurückgezahlt.

Die Beschwerdegegner stellen den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bezweifeln insbesondere, dass eine zeitlich unbefristete Beschwerde zulässig

sei und dass die formalen Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung vorlägen.

Die Löschung sei rechtmäßig, da sämtliche gesetzlichen Vorschriften beachtet

worden seien und die Zustellung an den vormaligen Markeninhaber gemäß den

Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes erfolgt sei. Aus der ordnungsgemäßen Zustellung erfolge zwingend die Löschung der Marke gemäß der gesetzlichen Vorschrift des § 54 MarkenG. Die Regelung sei eindeutig und lasse

keinen Raum für abweichende Behandlung. Sofern die Rechtmäßigkeit der Löschung bestritten werde, bedürfe es keiner Wiedereinsetzung. Andererseits setze

die Wiedereinsetzung zwingend voraus, dass dem Markeninhaber ein Recht verloren gegangen sei, was nur durch Löschung erfolgt sein könne. Diesbezüglich wäre

also zu konkretisieren, ob sich die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der

Wiedereinsetzung oder gegen die Löschung der Marke richte. Für die Aufhebung

der Löschung lasse der Rahmen des Gesetzes schlicht keinen Raum. Für eine

Wiedereinsetzung sei keine Rechtfertigung gegeben.

II.

Die Beschwerde des Inhabers der Marke 397 38 584 vom 24. Juni 2008 gegen die

Löschungsverfügung vom 25. Juni 2007, für die gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist, ist statthaft, da es sich bei dieser Verfügung um eine

Entscheidung im materiellen Sinne handelt und nicht um eine bloße Mitteilung

über eine kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 53 Rdn. 5), auch wenn eigentlich ein die Löschung anordnender

förmlicher Beschluss zu fordern ist (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 53

Rdn. 5).

Die Beschwerdeeinlegung erfolgte fristgemäß. Da die Löschungsanordnung dem

Markeninhaber jedenfalls nicht mit einem förmlichen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde, lief die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung (§ 66 Abs. 2 MarkenG) nicht (§ 61 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Jahresfrist nach § 61 Abs. 2 Satz 3 MarkenG vorliegend zu

beachten wäre, denn diese war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung keinesfalls abgelaufen, denn selbst wenn man fingiert, dass die als Beschluss zu wertende Löschungsverfügung vom 25. Juni 2007 am selben Tage zugestellt worden

wäre, wäre die Beschwerde am 24. Juni 2008 noch innerhalb der Jahresfrist eingegangen.

Die Löschungsverfügung gemäß § 53 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 49 MarkenG war

nicht rechtmäßig und ist aufzuheben.

Ein Antrag auf Löschung der Marke 397 38 584 wegen Verfalls (§ 49 MarkenG)

war beim Patentamt zulässig gestellt (§ 53 Abs. 1 MarkenG).

In einem solchen Fall unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen

Marke über den Antrag und fordert ihn auf, dem Patentamt mitzuteilen, ob er der

Löschung widerspricht (§ 53 Abs. 2 MarkenG). Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, wird die Eintragung gelöscht (§ 53 Abs. 3 MarkenG).

Vorliegend hätte die Löschung am 25. Juni 2007 nicht verfügt werden dürfen, da

die Frist zum Widerspruch gegen die Löschung wegen Verfalls noch nicht abgelaufen war, denn die Mitteilung nach § 53 Abs. 2 MarkenG ist nicht wirksam zugestellt gewesen.

Im vorliegenden Fall war bereits die Anordnung einer öffentlichen Zustellung nach

§ 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 10 VwZG objektiv nicht zulässig. Vor einer solchen

Anordnung sind vorherige Nachforschungen unerlässlich, die sich insbesondere

an Einwohnermeldeämter oder sonstige Registerbehörden richten und z. B. auch

Mitteilungen an eine bekannte Postfachadresse des Empfängers umfassen können (Ströbele/Hacker, Markengesetz § 94 Rdn. 25).

Da der Beschwerdeführer zur Akte 397 38 584 seine Adressenänderungen nicht

mitgeteilt hatte, hatte das Amt allerdings bereits mehrfach erfolglos versucht, die

Mitteilung mit Übergabeeinschreiben, zuletzt an die Adresse M…straße

in H…, zuzustellen. Erst aufgrund der Melderegisterauskunft des Bezirksamts E…

in H… hin, die Person sei nach Unbekannt verzogen,

wurde durch den Vorsitzenden der Markenabteilung die öffentliche Zustellung angeordnet. Die Melderegisterauskunft war jedoch falsch. Wie der Beschwerdeführer

durch eidesstattliche Erklärungen seinerseits und des Geschäftsführers des Hotels

in

der M…straße

in H…

glaubhaft

gemacht

hat,

hatte

der

Beschwerdeführer dauerhaft Räumlichkeiten in dem Hotel angemietet und wohnte

dort. Außerdem bestätigt die dort regelmäßig tätige Postzustellerin, dass sie den

Beschwerdeführer kenne und wisse, dass er im Hotel wohne. Ihrer Ansicht nach

sei die Sendung wohl versehentlich von einem Vertretungskollegen zurückgesandt

worden. Was dieser unternommen hatte, um den Beschwerdeführer in seiner

Wohnung im Hotel zu erreichen, und weshalb er auf der Sendung den Vermerk

„Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ anbrachte,

ist unklar geblieben und bedarf unter den festgestellten Umständen auch keiner

weiteren Aufklärung.

Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht unbekannt war, hätte keine

öffentliche Zustellung erfolgen dürfen. Von einem unbekannten Aufenthalt des

Empfängers kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Aufenthalt

allgemein unbekannt ist. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Widerspruchsverfahrens mit dem Patent- und

Markenamt, wenn auch nicht mit der Löschungsabteilung, in Kontakt stand, so

dass die Annahme, der Beschwerdeführer sei nach unbekannt verzogen, jedenfalls objektiv falsch war und die Anordnung der öffentlichen Zustellung zu Unrecht

erfolgt ist. Jeder Fehler, mag er bekannt oder nicht bekannt, mag er vertretbar

oder nicht vertretbar sein, führt zur Unwirksamkeit der Zustellung (Sadler, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Verwaltungszustellungsgesetz, 6. Aufl. § 10 VwZG

Rdn. 4, S. 818).

Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall auch die Durchführung der öffentlichen

Zustellung einen Fehler aufweist, so dass jedenfalls aus diesem Grund die öffentliche Zustellung unwirksam ist.

Das Schriftstück vom 5. Februar 2007 (Mitteilung nach § 53 Abs. 2 MarkenG) und

die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 VwZG

wurden am 14. März 2007 ausgehängt und am 17. April 2007 abgehängt. Auf dem

Übergabeeinschreiben war

dabei

als Adresse

die M…straße

in

H… angegeben, auf der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 VwZG dagegen als letzte bekannte Anschrift die

…straße in E… (also die Adresse, die bei der Anmeldung genannt war).

Die

letzte bekannte Anschrift war dagegen die M…straße

in H…

Die öffentliche Zustellung weist daher einen Mangel auf, da entgegen § 10 Abs. 2

Nr. 2 VwZG die ausgehängte Benachrichtigung nicht die letzte bekannte Anschrift

des Zustellungsadressaten erkennen ließ (vgl. auch Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Verwaltungszustellungsgesetz, 6. Aufl. § 10 VwZG Rdn. 37)

Dass diese letzte bekannte Anschrift nicht von dem Beschwerdeführer dem Amt

zur Akte der Marke 397 38 584 mitgeteilt worden war, sondern auf Nachforschungen bei den verschiedenen Melderegistern beruhte, ändert nichts daran, dass die

letzte bekannte Anschrift nicht die U…straße in E… war. Ein Mangel im

Zustellungsakt hat zur Folge, dass die Zustellung fehlerhaft ist. Ein Zustellungsmangel führt dazu, dass die Zustellung solange nicht rechtmäßig bewirkt ist, als

die „Panne“ nicht behoben ist (Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Verwaltungszustellungsgesetz, 6. Aufl. § 8 VwZG Rdn. 3).

Da die Mitteilung nach § 53 Abs. 2 MarkenG nicht wirksam zugestellt war und die

Frist zum Widerspruch gegen die Löschung wegen Verfalls nicht abgelaufen war,

ist die Löschungsverfügung vom 25. Juni 2006 zu Unrecht erfolgt und aufzuheben.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Waren „Spiele“. Der Beschwerdeführer hat

am 8. August 2007, also noch fristgemäß der Löschung wegen Verfalls hinsichtlich

der Waren „Spiele“ in der Klasse 28 widersprochen. Auf die Frage einer Wiedereinsetzung in die Frist zum Widerspruch gegen die Löschung wegen Verfalls

kommt es insoweit nicht mehr an, da die Frist nicht versäumt war. Insoweit ist der

Beschwerdegegner zu unterrichten, dass der Antrag auf Löschung durch Klage

nach § 55 MarkenG geltend zu machen ist (§ 53 Abs. 4 MarkenG).

Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen hat der Beschwerdeführer

am 8. August 2007 keinen ausdrücklichen Widerspruch gegen die Löschung wegen Verfalls erklärt, sondern insoweit auf die Marke verzichtet. Da die Wirkungen

einer Löschung wegen Verfalls und wegen Verzichts hinsichtlich des Zeitpunkts

unterschiedlich sind, könnte allerdings insoweit (incident) ein Widerspruch dahingehend zu sehen sein, dass die Marke nicht wegen Verfalls, sondern wegen Verzichts auf die Marke zu löschen ist. Letztlich kommt es auf diese Frage für die vorliegende Entscheidung nicht an, denn auch wenn man in der Erklärung keinen

Widerspruch gegen die Löschung hinsichtlich der weiteren Waren und Dienstleistungen sieht, ist die Löschung insoweit wegen Verzichts und nicht wegen Verfalls

gegeben.

Im Ergebnis ist das Register offensichtlich unrichtig, denn die Marke ist hinsichtlich

der Waren „Spiele“ nicht wegen Verfalls gelöscht, da insoweit rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen hat

der Beschwerdeführer am 8. August 2008 auf seine Marke verzichtet. Da zu diesem Zeitpunkt noch die Frist zum Widerspruch gegen die Löschung wegen Verfalls lief, führte der (Teil)Verzicht insoweit zur Erledigung der Hauptsache (vgl.

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 52 Rdn. 3 für den Fall, dass während

des Verfahrens ein Verzicht erklärt wird). Dies bedeutet hier, dass die Verfügung,

die Marke sei wegen Verfalls zu löschen insgesamt, also nicht nur für Spiele, sondern auch für die übrigen Waren und Dienstleistungen nicht hätte ergehen dürfen

und daher die Verfügung vom 25. Juni 2006 auch insoweit nicht aufrechterhalten

werden kann.

Es bestand kein Anlass, die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten, insbesondere nicht den Beschwerdegegnern, aufzuerlegen oder die Beschwerdegebühr

zurückzuerstatten.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Kostenentscheidung hinsichtlich des Verfahrens vor der Markenabteilung und des Beschwerdeverfahrens sind MarkenG

§ 63 Abs. 1 Satz 1 und § 71 Abs. 1 Satz 1, wonach das Patentamt bzw. das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise

auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht, was auch

durch MarkenG § 71 Abs 1 Satz 3 deutlich wird, im Grundsatz davon aus, dass im

markenrechtlichen Verfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, jeder

Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets

besonderer Umstände bedarf ((Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71

Rdn. 25; vgl. zum

- inhaltlich übereinstimmenden -

früheren Recht BGH

BlPMZ 1973, 23 „Lewapur“). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben,

wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist.

Derartige besondere Umstände liegen nicht vor. Es entspricht noch nicht allein

deshalb der Billigkeit, einem der Beteiligten Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerdeführer Erfolg hatte bzw. teilweise auf die Marke verzichtet hatte, denn

der Verfahrensausgang oder ein Verzicht stellt noch keine Vermutung für die Billigkeit einer Kostenauferlegung dar. Vielmehr müsste ein Verfahrensbeteiligter in

einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt

oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht haben (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11). Dies kann vorliegend nicht

festgestellt werden.

Es besteht auch kein Anlass, die Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen zurückzuerstatten. Eine solche Rückzahlung kommt nur in Betracht, wenn die

Rechtsanwendung als völlig unvertretbar erscheint (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 32). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer durch die fehlende Aktualisierung der Adressen in der Akte 39738584 mit

dazu beigetragen hat, dass mehrere Zustellungen versucht werden mussten und

Auskünfte bei Einwohnermeldeämtern einzuholen waren und er dadurch dazu

beigetragen hat, dass die Markenabteilung zur Ansicht gelangte, dass der Aufenthaltsort nicht zu ermitteln sei.

Der Kostenantrag des Beschwerdeführers musste somit ohne Erfolg bleiben.

Kliems

Merzbach

Bayer

Cl