Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 30.04.2009 – 30 W (pat) 61/08

30. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 61/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 15 416.5

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel

von Falckenstein, die Richterin Winter und den Richter Paetzold

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

Chiemgauer Ruhewald.

Laut Angabe in der Anmeldung war sie bestimmt „für die Klasse 45“.

Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im

Beanstandungsbescheid auf Mängel der Anmeldung hingewiesen; die beanspruchten Dienstleistungen seien konkret zu bezeichnen; sie hat „Urnenbestattungen“ vorgeschlagen. Ferner ist auf Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG hingewiesen worden; „Ruhewald“ sei die bekannte Bezeichnung für einen Friedhof; die Marke weise damit beschreibend auf einen im Chiemgau gelegenen Ruhewald hin. Eine Stellungnahme des Anmelders zum Beanstandungsbescheid ging nicht ein. Die Zurückweisung der Anmeldung erfolgte durch Beschluss

des Patentamts unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid. Die Erinnerung des Anmelders ist erfolglos geblieben. Zur Begründung dieser Entscheidung

ist mit näheren Ausführungen darauf Bezug genommen, dass die Anmeldung ein

beschreibenden Hinweis auf Art und Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistung „Urnenbestattungen“ sei.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er meint mit näheren Ausführungen,

dass die Anmeldung nicht die Verletzungsvarianten des § 15 MarkenG erfülle und

deshalb einzutragen sei. Die Marke sei auch unterscheidungskräftig, weil sie darlege, dass sich die Beisetzungsstelle einer Urne im Chiemgau in einem Wald befinde. Vergleichbare Marken seien eingetragen worden. Auch bestehe kein Freihaltebedürfnis, da eventuelle Mitbewerber nicht über Lage und Infrastruktur verfügten, die für die Anlage eines Ruhewaldes unabdingbar seien.

Auf Hinweis des Gerichts zu den Voraussetzungen des Schutzes von Marken, die

Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG sowie zur Bedeutung von

Voreintragungen hat der Anmelder hinsichtlich von ihm für vergleichbar erachteter

Voreintragungen insbesondere auf den Grundsatz der Gleichbehandlung verwiesen. Ferner meint er, dass ein Freihaltebedürfnis schon deshalb entfalle, weil

Dritte, die einen Ruhewald im Chiemgau errichten würden, durch die Registrierung

der angemeldeten Bezeichnung aus Gründen des Gleichheitsgebots nicht gehindert seien, diese Bezeichnung zu verwenden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2007 und vom

6. Juni 2008 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Wortmarke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Allerdings muss eine Anmeldung nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 MarkenG ein

Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt

wird, enthalten sowie weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen. Das nach

§ 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erforderliche Verzeichnis muss die Waren und Dienstleistungen auch so hinreichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der

Marke auch im Registerverfahren schnell, umfassend und unmissverständlich

feststellbar ist (Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl. § 32 Rdn. 84). Zu Gunsten des

Anmelders geht der Senat mit der Markenstelle indessen davon aus, dass der

Anmelder auf den Hinweis der Markenstelle mit den Ausführungen in seinem

Schriftsatz vom 6. November 2007 eine Konkretisierung der in der Klasseneinteilung der Klasse 45 enthaltenen Dienstleistungsbegriffe auf „Urnenbestattungen“

vorgenommen hat; die beanspruchten Dienstleistungen sind damit hinreichend

bestimmt und ermöglichen die Feststellung des Schutzumfangs. Der Anmeldung

standen damit keine zur Zurückweisung führenden formellen Mängel mehr entgegen. Die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse ist möglich.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der

Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3

Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie Nr. 89/104/EWG (= Markenrichtlinie) übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse

liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet

werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben

aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur

beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Nr. 25, 30

- Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147 Nr. 31 f. - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674,

676 Nr. 54 - 58 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Nr. 35 - 38 - BIOMILD; BGH

GRUR 2008, 900, 901 Nr. 12 - SPA II). Die Eignung zur beschreibenden Verwendung kann sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben

oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 199). Die angemeldete Marke ist eine die beanspruchten Dienstleistungen in diesem Sinn beschreibende Angabe.

Die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt, dass der Markenbestandteil „Ruhewald“ die gebräuchliche Bezeichnung für eine Bestattungsform unter Bäumen in

einem Waldgelände ist. Dies ergibt sich aus den dem Anmelder mit dem Beanstandungsbescheid der Markenstelle sowie den vom Senat übermittelten Internet-

Fundstellen. Dies stellt der Anmelder auch gar nicht in Abrede. Er verweist selbst

darauf, dass es bei dieser Bezeichnung um Urnenbestattungen in einem Wald

geht. Der Chiemgau ist der Name einer Landschaft in Oberbayern; er umfasst die

Gebiete des Landkreises Traunstein und des Landkreises Rosenheim; in der Form

eines Adjektivs „Chiemgauer“ ist dieser Markenbestandteil eine Ortsangabe. Hieraus ergibt sich, dass die Kombination Chiemgauer Ruhewald auf einen im

Chiemgau gelegenen Ruhewald verweist. Die angemeldete Bezeichnung stellt

somit in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen Hinweis auf

deren Art und Ort der Erbringung dar, nämlich dass die Urnenbestattungen auf

einen im Chiemgau gelegenen Begräbnisplatz unter Bäumen bezogen sind. Auch

dies stellt der Anmelder nicht in Abrede.

Soweit der Anmelder darauf verweist, dass andere Unternehmen, die diese Bezeichnung verwenden könnten, weder von der Lage noch von der Infrastruktur her

als Mitbewerber in Betracht kämen - was angesichts des üblichen Betriebs durch

örtliche Gemeinden schon nicht zweifelsfrei ist -, ist dies für die Entscheidung unerheblich. Faktische Monopolstellungen sind nicht zu berücksichtigen. Das

Schutzhindernis entfiele daher selbst dann nicht, wenn keine ernsthaften Mitbewerber zu erwarten wären (vgl. EuGH a. a. O. Nr. 54 ff. - Postkantoor).

Soweit der Anmelder seinen Hinweis darauf, dass eine Verwendung des Ausdrucks „Chiemgauer Ruhewald“ im Zusammenhang mit Urnenbeisetzungen in einem im Chiemgau gelegenen Ruhewald für etwaige Mitanbieter auch bei einer

Eintragung der angemeldeten Marke weiterhin möglich bleibe, als Berufung auf

§ 23 Nr. 2 MarkenG verstanden wissen will, ist anzumerken, dass höchstrichterlich

abschließend geklärt ist, dass die Freistellungen des § 23 MarkenG keine Auswirkung auf die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke haben (EuGH

GRUR 1999, 723, 725 f. Nr. 25, 28 - Chiemsee; GRUR 2003, 604, 607 f.

Nr. 57 - 59 - Libertel; GRUR 2004, 946, 947 Nr. 32, 33 - Nichols).

Unbehelflich ist auch der Hinweis des Anmelders auf § 15 MarkenG; im vorliegenden Verfahren geht es nicht um Markenverletzung, sondern um die Prüfung des

Antrags des Anmelders auf Erteilung von Markenschutz.

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch die Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt nach

ständiger Rechtsprechung vor allem solchen Marken, denen die angesprochenen

Verkehrskreise für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen lediglich einen im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH

a. a. O. S. 674 - Postkantoor; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 53). Das ist wie

oben ausgeführt der Fall.

Voreintragungen, wie vom Anmelder angeführt, begründen kein Recht auf Markeneintragung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen

der Markenstelle Bezug genommen. Auch unter dem vom Anmelder angeführten

Gleichbehandlungsgrundsatz sind Eintragungshindernisse nicht deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil ein der angemeldeten Bezeichnung vergleichbares

Zeichen bereits eingetragen worden ist (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201, 203

Nr. 19 - Schwabenpost/Volks.Handy).

Die Eintragung einer Kollektivmarke oder einer geografischen Herkunftsangabe,

die anderen Eintragungsvoraussetzungen unterliegen, ist nicht beantragt.

Dr. Vogel von Falckenstein

Winter

Paetzold

Cl