Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 16.06.2009 – 10 W (pat) 6/08
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 6/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 059 662.5-55
wegen Übersetzungserfordernis, § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juni 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Schülke, den Richter Rauch und die Richterin Püschel 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse H04Q - vom
26. Oktober 2007 aufgehoben.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 18. Dezember 2006 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren zur
Positionsbestimmung eines Mobilfunkendgerätes" ein. Die Anmeldungsunterlagen
sind in deutscher Sprache. In der 22 Seiten umfassenden Beschreibung sind vereinzelt englische Ausdrücke wie "Location Services" und "Timing Advance" (Seiten 2, 16 und 17) enthalten. Die Figuren 2, 3 und 6 der insgesamt 6 Zeichnungen
enthalten durchweg englische Ausdrücke wie "GSM Network", "Emergency call",
"Emergency SMS", "PLM Network Operator", "POTS/ISDN Network", "Location
Information from LBS", "IT Center with Localization and Map-Software", "DataBase
with Information about Network Infrastructure", "Emergency Center", "Location on
map with improved accuracy".
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H04Q - hat
ohne vorherigen Zwischenbescheid durch Beschluss vom 26. Oktober 2007 festgestellt, dass die Anmeldung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG als nicht erfolgt gelte.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Anmeldungsunterlagen seien
teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, denn die beschreibenden englischsprachigen Texte der Figuren 2 und 3 könnten nicht mehr als Fachausdrücke,
die keiner Übersetzung bedürften, ausgelegt werden. Innerhalb der in § 35 Abs. 1
Satz 1 PatG vorgesehenen Frist von drei Monaten sei keine deutsche Übersetzung eingereicht worden.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde und beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung trägt sie im
Wesentlichen vor, dass fremdsprachige Zeichnungsbeschriftungen schon grundsätzlich nicht die Rechtsfolge des § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG auslösen könnten, weil
Zeichnungen nicht zu den Erfordernissen gehörten, die für die Begründung eines
Anmeldetags erforderlich seien. Die teilweise mangelhafte Figurenbeschreibung
habe daher keine Auswirkungen auf den Anmeldetag, sondern sei im normalen
Prüfungsverfahren heilbar. Zudem seien die entsprechenden deutschen Ausdrücke in der Beschreibung einschließlich der Bezugszeichenliste offenbart, was im
Einzelnen ausgeführt wird. So stehe etwa "Emergency Call" für Notruf (Beschreibung Seite 2 , Zeile 1), "Location Information from LBS" für Lokalisierungsinformation (Seite 2, Zeile 10), "Location on Map" für "Position des Mobiltelefons auf einer
Karte"(Seite 2, Zeilen 14, 15), "IT Center with Map-Software" für ein Informationszentrum mit geeigneter Software (Seite 2, Zeilen 11, 12 und 13). Schließlich sei es
auch nicht verhältnismäßig, dass wegen weniger fremdsprachiger Ausdrücke eine
Anmeldung wegfallen solle. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr werde beantragt, da die Entscheidung
in Anbetracht des Senatsbeschlusses
10 W (pat) 22/07 rechtswidrig sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Der Senat hat von einer Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG
abgesehen, obwohl das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen
Mangel leidet. Der Anmelderin ist vor Beschlussfassung kein rechtliches Gehör
gewährt worden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, gilt
im Verfahren vor dem Patentamt nicht nur dort, wo der Anspruch auf rechtliches
Gehör ausdrücklich im Patentgesetz noch einmal wiederholt worden ist (§§ 42
Abs. 3 Satz 2 PatG, 48 Satz 2 PatG), sondern rechtliches Gehör ist vor allen Entscheidungen, die Rechte Beteiligter berühren können, zu gewähren (vgl. Schulte,
PatG, 8. Aufl., Einl. Rdn. 227). Da die Sache aber entscheidungsreif ist und das
Verfahren nicht weiter verzögert werden soll, hat der Senat jedoch in der Sache
entschieden.
2. Die vom Patentamt getroffene Feststellung, wonach die Patentanmeldung
mangels Nachreichung einer Übersetzung als nicht erfolgt zu gelten habe, ist zu
Unrecht erfolgt.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG hat der Anmelder, wenn die Anmeldung ganz oder
teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung nachzureichen. Anderenfalls gilt die Anmeldung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG als nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist hierbei davon auszugehen,
dass grundsätzlich auch fremdsprachige Zeichnungsbeschriftungen die Rechtsfolge des § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG auslösen können; denn dass Zeichnungen nicht
zu den Erfordernissen gehören, die für die Begründung des Anmeldetags erforderlich sind, lässt nicht zwingend den Schluss zu, fremdsprachige Zeichnungsbeschriftungen von dem Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG auszunehmen.
Die in § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG enthaltene Formulierung, wonach bei einer ganz
oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefassten Anmeldung innerhalb von
drei Monaten eine deutsche Übersetzung einzureichen ist, ist vom Wortlaut her
nicht auf die Unterlagen beschränkt, die als Mindesterfordernisse für die Begründung eines Anmeldetags nach § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG erforderlich sind. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der Vorschrift, ausländischen Anmeldern die Nachanmeldung während der Prioritätsfrist zu erleichtern
(vgl. Gesetzesbegründung, BlPMZ 1998, 393 ff., 403), denn der Anmelder hat es
selbst in der Hand, ob er nur die Mindesterfordernisse einreicht oder darüber hinausgehende Unterlagen. Eine Beschränkung des Übersetzungserfordernisses
folgt auch nicht daraus, dass sich die in § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG geregelte
Rechtsfolge einer fehlenden oder nicht fristgerechten Nachreichung einer Übersetzung unmittelbar im Anschluss an die Regelung der Mindesterfordernisse für
die Begründung eines Anmeldetags in § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG findet. Denn dies
nötigt nicht dazu, die in § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG genannte "deutsche Übersetzung" einengend nur auf die im Satz vorher genannten Unterlagen zu beziehen.
Vielmehr kann die Regelung ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass
zwar auch mit fremdsprachigen Unterlagen ein Anmeldetag begründet werden
kann, dieser aber nachträglich entfällt, wenn die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG
erforderliche Übersetzung nicht fristgemäß nachgereicht worden ist. Dass das
Übersetzungserfordernis nicht als auf die Mindesterfordernisse beschränkt angesehen werden kann, erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass
Zeichnungen, wenn sie eingereicht worden sind, Bestandteil der Offenbarung der
Erfindung sind (vgl. Schulte, a. a. O., § 34 Rdn. 315), ebenso Erläuterungen in den
Zeichnungen, mögen diese auch im Laufe des Prüfungsverfahrens in Anbetracht
der Anforderungen der Patentverordnung (Anlage 2 Nr. 8 zu § 12 PatV) weitgehend gestrichen bzw. in die Beschreibung übernommen werden. Zudem könnte
bei fehlender Sanktionsmöglichkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG der Fall eintreten, dass das Patentamt die Offenlegung der Anmeldung mit teilweise fremdsprachigen Anmeldungsunterlagen vornehmen müsste, wobei nicht nur fremdsprachige Zeichnungsbeschriftungen betroffen sein können, sondern auch Patentansprüche, da diese ebenfalls, wenn jedenfalls eine Beschreibung vorhanden ist,
nicht zu den Mindesterfordernissen für die Begründung eines Anmeldetags gehören (vgl. BPatGE 37, 187); insbesondere bei weniger geläufigen Fremdsprachen
könnte dem Informationsbedürfnis über den Inhalt der Schutzrechtsanmeldung nur
unzureichend Rechnung getragen werden.
Letztlich kommt es hier auf die Frage nicht entscheidungserheblich an, denn die
am 18. Dezember 2006 eingereichten Anmeldungsunterlagen enthalten nicht nur
bei den Figuren 2, 3 und 6 durchweg englische Ausdrücke, sondern auch in der
Beschreibung. In dieser erscheinen die verwendeten englischen Begriffe zwar
überwiegend nur als Klammerzusatz zu dem deutschen Begriff, es werden vereinzelt aber auch englische Ausdrücke ohne Nennung des deutschen Begriffs verwendet (Seiten 2, 16 und 17). Eine Übersetzung war jedoch gleichwohl nicht erforderlich. Auch wenn die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind, wenn sich
eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn
sich dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres erschließt (st. Rspr., zuletzt Senatsentscheidungen vom 4. Dezember 2008,
10 W (pat) 40/08, und vom 23. Oktober 2008, 10 W (pat) 30/07; Schulte, a. a. O.,
§ 126 Rdn. 8 m. w. N.).
Jedenfalls der zuletzt genannte Gesichtspunkt trifft auf dem hier relevanten Gebiet
der Mobilfunktechnik zu. Das Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1
PatG ist hier gelockert, weil es auf diesem Gebiet allgemein üblich ist, technische
Sachverhalte auch in Texten, die grundsätzlich in deutscher Sprache publiziert
werden, mit englischen Begriffen auszudrücken (vgl. die Senatsbeschlüsse vom
15. November 2007, 10 W (pat) 15/06, 10 W (pat) 16/06 und 10 W (pat) 17/06).
Aus diesem Grunde kann hier davon ausgegangen werden, dass der deutschsprachige Fachmann die englischen Ausdrücke in der Beschreibung und in den
Zeichnungen ohne weiteres versteht. Die Bedeutung der in der Beschreibung enthaltenen englischen Ausdrücke wie "Location Services" und "Timing Advance" auf
den Seiten 2, 16 und 17, die im Übrigen schon die Prüfungsstelle unbeanstandet
gelassen hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem Zusammenhang der weiteren
Beschreibung, in der zum Beispiel auch deutschen Begriffen wie "Lokalisierungsinformation" mit Klammerzusatz der entsprechende englische Begriff "Location
Information" hinzugefügt wird. Im Übrigen handelt es sich bei "Location-based
Services" um einen bereits in die deutsche Sprache eingegangenen Fachausdruck, der im Duden - Die deutsche Rechtschreibung verzeichnet ist. Hinsichtlich
der in den Zeichnungen 2, 3 und 6 verwendeten englischen Ausdrücke finden sich
entsprechende deutsche Übersetzungen wörtlich oder sinngemäß in der Figurenbeschreibung und der Bezugszeichenliste, worauf die Anmelderin zu Recht hingewiesen hat, ganz abgesehen davon, dass es sich bei "emergency call", "location" oder "network" um einfachste englische Begriffe handelt, die zum Teil auch
schon in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Diese dem deutschen
Durchschnittsverbraucher geläufigen Begriffe sind erst recht dem Fachmann der
Mobilfunktechnik geläufig.
3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet. Eine
Rückzahlung aus Billigkeitsgründen gemäß § 80 Abs. 3 PatG kommt dann in Betracht, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und
damit die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr
hätten vermieden werden können (vgl. Schulte, a. a. O., § 73 Rdn. 125). Hier liegt
zwar, wie ausgeführt, ein wesentlicher Mangel des patentamtlichen Verfahrens
vor, es fehlt insoweit aber an der Kausalität für die Erhebung der Beschwerde. Es
ist nicht feststellbar, dass die Entscheidung des Patentamts ohne den Verfahrensverstoß anders gelautet hätte. Ebenso wenig ist die Entscheidung in Begründung
und Ergebnis derart unvertretbar, dass eine Rückzahlung gerechtfertigt wäre, zumal die Abweichung von der Senatsrechtsprechung begründet worden ist.
4. Die Entscheidung konnte unbeschadet des hilfsweise gestellten Terminsantrags ohne mündliche Verhandlung ergehen, da mit der Zurückweisung des Antrags auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nur ein Nebenpunkt betroffen ist
(vgl. Schulte, a. a. O., § 78 Rdn. 14 unter e).
Schülke
Rauch
Püschel
Pr