Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 16.06.2009 – 10 W (pat) 6/08

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 6/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 059 662.5-55

wegen Übersetzungserfordernis, § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juni 2009 durch den Vorsitzenden

Richter Schülke, den Richter Rauch und die Richterin Püschel 08.05

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse H04Q - vom

26. Oktober 2007 aufgehoben.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 18. Dezember 2006 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren zur

Positionsbestimmung eines Mobilfunkendgerätes" ein. Die Anmeldungsunterlagen

sind in deutscher Sprache. In der 22 Seiten umfassenden Beschreibung sind vereinzelt englische Ausdrücke wie "Location Services" und "Timing Advance" (Seiten 2, 16 und 17) enthalten. Die Figuren 2, 3 und 6 der insgesamt 6 Zeichnungen

enthalten durchweg englische Ausdrücke wie "GSM Network", "Emergency call",

"Emergency SMS", "PLM Network Operator", "POTS/ISDN Network", "Location

Information from LBS", "IT Center with Localization and Map-Software", "DataBase

with Information about Network Infrastructure", "Emergency Center", "Location on

map with improved accuracy".

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H04Q - hat

ohne vorherigen Zwischenbescheid durch Beschluss vom 26. Oktober 2007 festgestellt, dass die Anmeldung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG als nicht erfolgt gelte.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Anmeldungsunterlagen seien

teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, denn die beschreibenden englischsprachigen Texte der Figuren 2 und 3 könnten nicht mehr als Fachausdrücke,

die keiner Übersetzung bedürften, ausgelegt werden. Innerhalb der in § 35 Abs. 1

Satz 1 PatG vorgesehenen Frist von drei Monaten sei keine deutsche Übersetzung eingereicht worden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde und beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung trägt sie im

Wesentlichen vor, dass fremdsprachige Zeichnungsbeschriftungen schon grundsätzlich nicht die Rechtsfolge des § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG auslösen könnten, weil

Zeichnungen nicht zu den Erfordernissen gehörten, die für die Begründung eines

Anmeldetags erforderlich seien. Die teilweise mangelhafte Figurenbeschreibung

habe daher keine Auswirkungen auf den Anmeldetag, sondern sei im normalen

Prüfungsverfahren heilbar. Zudem seien die entsprechenden deutschen Ausdrücke in der Beschreibung einschließlich der Bezugszeichenliste offenbart, was im

Einzelnen ausgeführt wird. So stehe etwa "Emergency Call" für Notruf (Beschreibung Seite 2 , Zeile 1), "Location Information from LBS" für Lokalisierungsinformation (Seite 2, Zeile 10), "Location on Map" für "Position des Mobiltelefons auf einer

Karte"(Seite 2, Zeilen 14, 15), "IT Center with Map-Software" für ein Informationszentrum mit geeigneter Software (Seite 2, Zeilen 11, 12 und 13). Schließlich sei es

auch nicht verhältnismäßig, dass wegen weniger fremdsprachiger Ausdrücke eine

Anmeldung wegfallen solle. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr werde beantragt, da die Entscheidung

in Anbetracht des Senatsbeschlusses

10 W (pat) 22/07 rechtswidrig sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Der Senat hat von einer Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG

abgesehen, obwohl das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen

Mangel leidet. Der Anmelderin ist vor Beschlussfassung kein rechtliches Gehör

gewährt worden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, gilt

im Verfahren vor dem Patentamt nicht nur dort, wo der Anspruch auf rechtliches

Gehör ausdrücklich im Patentgesetz noch einmal wiederholt worden ist (§§ 42

Abs. 3 Satz 2 PatG, 48 Satz 2 PatG), sondern rechtliches Gehör ist vor allen Entscheidungen, die Rechte Beteiligter berühren können, zu gewähren (vgl. Schulte,

PatG, 8. Aufl., Einl. Rdn. 227). Da die Sache aber entscheidungsreif ist und das

Verfahren nicht weiter verzögert werden soll, hat der Senat jedoch in der Sache

entschieden.

2. Die vom Patentamt getroffene Feststellung, wonach die Patentanmeldung

mangels Nachreichung einer Übersetzung als nicht erfolgt zu gelten habe, ist zu

Unrecht erfolgt.

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG hat der Anmelder, wenn die Anmeldung ganz oder

teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, innerhalb einer Frist von drei

Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung nachzureichen. Anderenfalls gilt die Anmeldung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG als nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist hierbei davon auszugehen,

dass grundsätzlich auch fremdsprachige Zeichnungsbeschriftungen die Rechtsfolge des § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG auslösen können; denn dass Zeichnungen nicht

zu den Erfordernissen gehören, die für die Begründung des Anmeldetags erforderlich sind, lässt nicht zwingend den Schluss zu, fremdsprachige Zeichnungsbeschriftungen von dem Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG auszunehmen.

Die in § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG enthaltene Formulierung, wonach bei einer ganz

oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefassten Anmeldung innerhalb von

drei Monaten eine deutsche Übersetzung einzureichen ist, ist vom Wortlaut her

nicht auf die Unterlagen beschränkt, die als Mindesterfordernisse für die Begründung eines Anmeldetags nach § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG erforderlich sind. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der Vorschrift, ausländischen Anmeldern die Nachanmeldung während der Prioritätsfrist zu erleichtern

(vgl. Gesetzesbegründung, BlPMZ 1998, 393 ff., 403), denn der Anmelder hat es

selbst in der Hand, ob er nur die Mindesterfordernisse einreicht oder darüber hinausgehende Unterlagen. Eine Beschränkung des Übersetzungserfordernisses

folgt auch nicht daraus, dass sich die in § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG geregelte

Rechtsfolge einer fehlenden oder nicht fristgerechten Nachreichung einer Übersetzung unmittelbar im Anschluss an die Regelung der Mindesterfordernisse für

die Begründung eines Anmeldetags in § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG findet. Denn dies

nötigt nicht dazu, die in § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG genannte "deutsche Übersetzung" einengend nur auf die im Satz vorher genannten Unterlagen zu beziehen.

Vielmehr kann die Regelung ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass

zwar auch mit fremdsprachigen Unterlagen ein Anmeldetag begründet werden

kann, dieser aber nachträglich entfällt, wenn die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG

erforderliche Übersetzung nicht fristgemäß nachgereicht worden ist. Dass das

Übersetzungserfordernis nicht als auf die Mindesterfordernisse beschränkt angesehen werden kann, erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass

Zeichnungen, wenn sie eingereicht worden sind, Bestandteil der Offenbarung der

Erfindung sind (vgl. Schulte, a. a. O., § 34 Rdn. 315), ebenso Erläuterungen in den

Zeichnungen, mögen diese auch im Laufe des Prüfungsverfahrens in Anbetracht

der Anforderungen der Patentverordnung (Anlage 2 Nr. 8 zu § 12 PatV) weitgehend gestrichen bzw. in die Beschreibung übernommen werden. Zudem könnte

bei fehlender Sanktionsmöglichkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG der Fall eintreten, dass das Patentamt die Offenlegung der Anmeldung mit teilweise fremdsprachigen Anmeldungsunterlagen vornehmen müsste, wobei nicht nur fremdsprachige Zeichnungsbeschriftungen betroffen sein können, sondern auch Patentansprüche, da diese ebenfalls, wenn jedenfalls eine Beschreibung vorhanden ist,

nicht zu den Mindesterfordernissen für die Begründung eines Anmeldetags gehören (vgl. BPatGE 37, 187); insbesondere bei weniger geläufigen Fremdsprachen

könnte dem Informationsbedürfnis über den Inhalt der Schutzrechtsanmeldung nur

unzureichend Rechnung getragen werden.

Letztlich kommt es hier auf die Frage nicht entscheidungserheblich an, denn die

am 18. Dezember 2006 eingereichten Anmeldungsunterlagen enthalten nicht nur

bei den Figuren 2, 3 und 6 durchweg englische Ausdrücke, sondern auch in der

Beschreibung. In dieser erscheinen die verwendeten englischen Begriffe zwar

überwiegend nur als Klammerzusatz zu dem deutschen Begriff, es werden vereinzelt aber auch englische Ausdrücke ohne Nennung des deutschen Begriffs verwendet (Seiten 2, 16 und 17). Eine Übersetzung war jedoch gleichwohl nicht erforderlich. Auch wenn die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind, wenn sich

eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn

sich dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres erschließt (st. Rspr., zuletzt Senatsentscheidungen vom 4. Dezember 2008,

10 W (pat) 40/08, und vom 23. Oktober 2008, 10 W (pat) 30/07; Schulte, a. a. O.,

§ 126 Rdn. 8 m. w. N.).

Jedenfalls der zuletzt genannte Gesichtspunkt trifft auf dem hier relevanten Gebiet

der Mobilfunktechnik zu. Das Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1

PatG ist hier gelockert, weil es auf diesem Gebiet allgemein üblich ist, technische

Sachverhalte auch in Texten, die grundsätzlich in deutscher Sprache publiziert

werden, mit englischen Begriffen auszudrücken (vgl. die Senatsbeschlüsse vom

Aus diesem Grunde kann hier davon ausgegangen werden, dass der deutschsprachige Fachmann die englischen Ausdrücke in der Beschreibung und in den

Zeichnungen ohne weiteres versteht. Die Bedeutung der in der Beschreibung enthaltenen englischen Ausdrücke wie "Location Services" und "Timing Advance" auf

den Seiten 2, 16 und 17, die im Übrigen schon die Prüfungsstelle unbeanstandet

gelassen hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem Zusammenhang der weiteren

Beschreibung, in der zum Beispiel auch deutschen Begriffen wie "Lokalisierungsinformation" mit Klammerzusatz der entsprechende englische Begriff "Location

Information" hinzugefügt wird. Im Übrigen handelt es sich bei "Location-based

Services" um einen bereits in die deutsche Sprache eingegangenen Fachausdruck, der im Duden - Die deutsche Rechtschreibung verzeichnet ist. Hinsichtlich

der in den Zeichnungen 2, 3 und 6 verwendeten englischen Ausdrücke finden sich

entsprechende deutsche Übersetzungen wörtlich oder sinngemäß in der Figurenbeschreibung und der Bezugszeichenliste, worauf die Anmelderin zu Recht hingewiesen hat, ganz abgesehen davon, dass es sich bei "emergency call", "location" oder "network" um einfachste englische Begriffe handelt, die zum Teil auch

schon in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Diese dem deutschen

Durchschnittsverbraucher geläufigen Begriffe sind erst recht dem Fachmann der

Mobilfunktechnik geläufig.

3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet. Eine

Rückzahlung aus Billigkeitsgründen gemäß § 80 Abs. 3 PatG kommt dann in Betracht, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und

damit die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr

hätten vermieden werden können (vgl. Schulte, a. a. O., § 73 Rdn. 125). Hier liegt

zwar, wie ausgeführt, ein wesentlicher Mangel des patentamtlichen Verfahrens

vor, es fehlt insoweit aber an der Kausalität für die Erhebung der Beschwerde. Es

ist nicht feststellbar, dass die Entscheidung des Patentamts ohne den Verfahrensverstoß anders gelautet hätte. Ebenso wenig ist die Entscheidung in Begründung

und Ergebnis derart unvertretbar, dass eine Rückzahlung gerechtfertigt wäre, zumal die Abweichung von der Senatsrechtsprechung begründet worden ist.

4. Die Entscheidung konnte unbeschadet des hilfsweise gestellten Terminsantrags ohne mündliche Verhandlung ergehen, da mit der Zurückweisung des Antrags auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nur ein Nebenpunkt betroffen ist

(vgl. Schulte, a. a. O., § 78 Rdn. 14 unter e).

Schülke

Rauch

Püschel

Pr