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BPatG Beschluss vom 19.08.2009 – 35 W (pat) 438/08

35. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. August 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster 202 11 761

hier: Löschungsantrag

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dr. agr. Huber und Dipl.-Ing. Univ. Rippel

beschlossen:

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I .

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 202 11 761 (Streitgebrauchsmuster), das eine Schranktür, insbesondere für Küchenschränke, betrifft. Das Streitgebrauchsmuster ist am 10. Oktober 2002 mit den am Anmeldetag

(31. Juli 2002) eingegangenen Unterlagen in die Rolle eingetragen worden. Seine

Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert.

Die eingetragenen Schutzansprüche lauten:

1.

Schranktür, insbesondere für Küchenschränke, bestehend

aus einer Verbundkonstruktion aus Platten aus Holz oder

Holzwerkstoffen und Glasplatten, dadurch gekennzeichnet,

dass die Schranktür obere und untere Platten (10, 12) aus

Holz oder Holzwerkstoffen aufweist, die durch eine Glasplatte (14) verbunden sind.

2.

Schranktür nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die obere und untere Platte (10, 12) an den der Glasplatte (14) zugewandten Kanten Nuten (16, 18) aufweisen, in

die die Glasplatte eingeschoben und in denen die Glasplatte

verklebt ist.

3.

Schranktür nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass an der oberen und unteren Platte (10,

12) aus Holz oder Holzwerkstoffen Scharniere (20, 22) für

die Aufhängung der Schranktür angebracht sind.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2005 (eingegangen am

5.Juli 2005) beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Streitpatents beantragt.

Die Antragstellerin hat formal gerügt, dass mit dem Schutzgegenstand ein optischer Effekt erzielt werden solle, weswegen er eine dem Gebrauchsmusterschutz

nicht zugängliche ästhetische Formschöpfung darstelle. Ferner liege ein Offenbarungsmangel vor, weil der zur Verbindung von Holz und Glas erforderliche Klebstoff im Streitgebrauchsmuster nicht ausreichend spezifiziert sei.

Die Antragstellerin hat sich zur Stützung ihres Vorbringens bezüglich der Schutzunfähigkeit des Gebrauchsmusters auf den folgenden Stand der Technik bezogen:

DE 201 19 390 U1

DE 37 25 543 C2

DE 31 00 422 A1.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Sie hat

das Gebrauchsmuster zuletzt im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3 vom

20. November 2007 (eingegangen am 21. November 2007) verteidigt.

Die verteidigten Schutzansprüche haben folgenden Wortlaut:

1.

Schranktür, insbesondere für Küchenschränke, bestehend

aus einer Verbundkonstruktion aus Platten aus Holz oder

Holzwerkstoffen und Glasplatten, dadurch gekennzeichnet,

dass die Schranktür obere und untere Platten (10, 12) aus

Holz oder Holzwerkstoffen aufweist, die nur durch eine Glasplatte (14) verbunden sind.

2.

Schranktür nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die obere und untere Platte (10, 12) an den der Glasplatte (14) zugewandten Kanten Nuten (16, 18) aufweisen, in

die die Glasplatte eingeschoben und in denen die Glasplatte

verklebt ist.

3.

Schranktür nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass an der oberen und unteren Platte (10,

12) aus Holz oder Holzwerkstoffen Scharniere (20, 22) für

die Aufhängung der Schranktür angebracht sind.

Die Antragstellerin hat ihren Angriff auch auf die verteidigten Schutzansprüche

ausgedehnt und zudem ausgeführt, dass der Anspruch 1 durch die Einfügung des

Ausdrucks „nur“ vor „durch eine Glasplatte“ unzulässig erweitert worden sei.

Nach mündlicher Verhandlung am 13. März 2008 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss (Datum:

10. April 2008) das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die Anspruchsfassung gemäß Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. November 2007

hinausgeht, und den weiteren Löschungsantrag zurückgewiesen.

In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, dass der verteidigte Schutzanspruch 1 durch die Einfügung des Ausdrucks „nur“ vor „durch eine Glasplatte“

keine unzulässige Erweiterung darstelle, weil sich eine entsprechende Offenbarung aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aus den Zeichnungen der

Gebrauchsmusterunterlagen ergebe.

Der entgegengehalten Stand der Technik gebe keinerlei Hinweise, entsprechende

Türen ohne Querriegel oder ähnliche Bauteile herzustellen, weswegen der verteidigte Schutzgegenstand als neu und auf einem erfinderischen Schritt beruhend

erachtet wurde. Auch aus Gründen der Stabilität sei das derart risikobehaftete

Vorgehen der Verbindung von oberer unterer Platte nur durch eine Glasplatte

nach Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung nicht nahe liegend.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat auch im Beschwerdeverfahren

die Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters verneint, weil sein Gegenstand

gegenüber den Gegenständen der bereits im Löschungsantrag genannten Druckschriften, insbesondere der DE 201 19 390 U1 nicht bestandsfähig sei.

Zum Stand der Technik hat die Beschwerdeführerin ferner ergänzend noch auf ihr

eigenes Verkaufshandbuch für die Jahre 1998 und 1999 hingewiesen, welches

spätestens im Herbst 1998 in den Fachhandel gelangt sei und somit der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei, wofür sie Zeugenbeweis anbietet.

Die Beschwerdeführerin hat in diesem Verkaufshandbuch auf die Passagen hingewiesen, welche unter der Bezeichnung „Lisenen-Glastür“ Schranktüren für Küchenschränke vorstellen, bei denen es sich um eine Verbundkonstruktion aus einer mittleren Glasplatte handelt, durch welche eine rechte und eine linke Holz-

bzw. Holzwerkstoffplatte verbunden werde. Diese vorbekannten Türen seien gegenüber dem Schutzgegenstand des Streitgebrauchsmusters lediglich um 90°

gedreht und hätten ansonsten dieselben Vorteile wie der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters, weil sich hier der Glasanteil für Türen unterschiedlicher Breite

gleich breit wählen lasse, während der Holzanteil variiert werden könne. Gegenüber diesem Stand der Technik beruhe der Schutzgegenstand nicht auf einem

erfinderischen Schritt, weil es dem Fachmann freigestellt sei, diese bekannte

Konstruktion um 90° zu drehen. Hierzu sei dieser auch veranlasst, um einem derzeit aktuellen ästhetischen Bedürfnis Rechnung zu tragen.

Die Beschwerdeführerin hält auch ihre Auffassung aufrecht, dass es sich bei dem

Schutzgegenstand um einen Gegenstand von überwiegend ästhetischer und nicht

technischer Natur handle, denn durch die Maßnahmen gemäß Schutzanspruch 1

finde eine Schwächung einer durch das DE 201 19 390 U1 bekannten Konstruktion durch Weglassen der seitlichen Leisten statt, so dass hierdurch zusätzliche

technische Probleme erst aufträten und nicht irgend einer technischen Lösung

zugeführt werden würden. Auch eine Drehung der vorbekannten „Lisenen-Glastür“, um einem neuen ästhetischen Bedürfnis Rechnung zu tragen, führe

nicht zu einer technischen Erfindung, sondern einer ästhetischen Formgebung.

Auch sei der Schutzanspruch 1 durch Einfügung des Ausdrucks „nur“ unzulässig

erweitert, denn diese technische Einzelheit sei lediglich in der Zeichnung zu erkennen, ohne dass sie in der Beschreibung ihren Niederschlag finden würde und

stelle deshalb lediglich eine zufällige Offenbarung eines Ausführungsbeispiels

ohne erfindungswesentliche Bedeutung dar.

Die Beschwerdeführerin hat weiterhin auch mangelnde Nacharbeitbarkeit des

Schutzgegenstandes geltend gemacht, denn es hätte ein geeigneter Klebstoff

angegeben werden müssen, mit dem eine dauerhafte und beanspruchbare Verbindung zwischen Holz- und Glasplatten hergestellt werden kann.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters 202 11 761.

Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin hat der Auffassung der Beschwerdeführerin widersprochen, wonach der Schutzgegentand durch den Stand der Technik nach den aufgebotenen patentamtlichen Druckschriften nicht schutzfähig sei, denn beim

Schutzgegenstand gehe es darum, dass obere und untere Holz- oder Holzwerkstoffteile unmittelbar mit einem in mittlerer Höhe liegenden Glasanteil verbunden

sei.

Auch sei das Streitgebrauchsmuster gegenüber dem Stand der Technik nach der

„Lisenen Tür“ schutzfähig. Für die Schaffung einer Tür nach Schutzanspruch 1 sei

es nämlich keineswegs ausreichend, die „Lisenen-Tür“ um 90° zu drehen, deren

Präexistenz vor dem Zeitrang des Streitgebrauchsmusters von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden war. Vielmehr sei die statische Belastung der

Glasplatte im Falle der Konstruktion nach dem Streitgebrauchsmuster erheblich

höher als bei der „Lisenen-Tür“, weil hier die Scharniere an unterschiedlichen

Holzteilen angreifen, die lediglich durch die Glasplatte verbunden sind, während

eine derartige statische Belastung der Glasfläche bei der „Lisenen-Tür“ nicht auftreten könne. Deshalb gehöre eine derartige in senkrechter Richtung geteilte Tür,

wie im Streitgebrauchsmuster beschrieben auch bislang nicht zum Stand der

Technik.

Die Beschwerdegegnerin hat auch dem Vorhalt der mangelnden Technizität widersprochen, denn es sei ein technische Lehre, eine Schranktür in bestimmter

Weise herzustellen und auszugestalten. Eine dadurch überdies erzielbare ästhetische Wirkung sei indes unschädlich.

Zum Vorhalt der unzulässigen Erweiterung bezüglich des Schutzanspruchs 1 hat

die Beschwerdegegnerin zusätzlich zur Zeichnung noch auf Beschreibungsstellen

verwiesen (z. B. Seite 2, 2. Abs. und Zeilen 23 bis 25), die den im Übrigen lediglich zur Klarstellung eingeführten Ausdruck „nur“, welcher allenfalls beschränkend

wirken könne, ebenfalls bereits zur schriftlichen Offenbarung gehören lassen.

Insbesondere sei aus der Formulierung „…setzt sich zusammen aus …“ erkennbar, dass die beanspruchte Schranktür lediglich aus den Elementen Holz(platte)

und Glas(platte) besteht.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt, denn der weiter gehende Löschungsantrag ist unbegründet.

Der geltend gemachte weiter gehende Löschungsanspruch wegen mangelnder

Schutzfähigkeit, insbesondere auch wegen fehlender Technizität oder fehlender

Nacharbeitbarkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) ist nicht gegeben. Der Gegenstand

des Gebrauchsmusters in der verteidigten Fassung stellt keine unzulässige Erweiterung des ursprünglich offenbarten Gegenstandes dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 3

GebrMG).

1. Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist nach dem zuletzt verteidigten

Schutzanspruch 1 eine Schranktür, insbesondere für Küchenschränke, bestehend aus einer Verbundkonstruktion aus Platten aus Holz oder Holzwerkstoffen und Glasplatten.

Derartige bekannte Verbund-Türen bestanden gemäß Beschreibung des

Streitgebrauchsmusters, Seite 1, 2. Abs. aus einer Glasplatte, die am rechten und linken Rand durch Leisten oder schmale Platten aus zumeist Massivholz oder Spanmaterial eingefasst wurden, wobei die Scharniere bei diesen Türkonstruktionen an einer der seitlichen Holzleisten befestigt waren, so

dass sich Verspannungen bei ungenauer Einstellung oder Lösen der Scharniere nicht auf die Verbindungen zwischen dem Holz- und dem Glasanteil

auswirken konnten.

Nachteilig war bei diesen bekannten Türen nach den Ausführungen des

Streitgebrauchsmusters (Seite 1, 3. Abs.), dass sie jeweils nur einen streifenförmigen Einblick in die einzelnen Schränke gewähren, das bekannte

Konstruktionsprinzip nur für Türen einer bestimmten Höhe geeignet war und

neben einer unproportionierten Flächenaufteilung auch Stabilitätsprobleme

auftreten konnten.

Dem Schutzgegenstand liegt daher gemäß Seite 1, 4. Abs. der Beschreibung die Aufgabe zugrunde, eine Schranktür der obigen Art zu schaffen, die

eine für unterschiedliche Türformate sowohl optisch als auch funktional geeignete Flächenaufteilung ermöglicht und für Türen unterschiedlicher Höhe

gleichermaßen einsetzbar ist.

Der verteidigte Schutzanspruch 1 kennzeichnet demgemäß eine Schranktür

mit folgenden Merkmalen:

1.

Die Schranktür besteht aus einer Verbundkonstruktion.

1.1

Die Verbundkonstruktion besteht aus Platten aus Holz

oder Holzwerkstoffen und Glasplatten.

2.

Die Schranktür weist obere und untere Platten aus Holz oder

Holzwerkstoffen auf.

2.1

Die oberen und unteren Platten sind nur durch eine

Glasplatte verbunden.

Die Merkmalsgruppe 1. ist dabei auf den technischen Aufbau der Schranktür

im Allgemeinen gerichtet und charakterisiert diese als Verbundkonstruktion

aus Platten aus Holz bzw. Holzwerkstoffen und Platten aus Glas.

Die Merkmalsgruppe 2. indes beschreibt Lage und Anordnung der Platten

derart, dass die Platten aus Holz oder Holzwerkstoffen die oberen und unteren Platten der Schranktür bilden (Merkmal 2.), wobei nach Merkmal 2.1 die

oberen und unteren Platten, also die Holz-Platten, nur durch eine Glasplatte

verbunden sind.

Der Ausdruck „nur“ ist vor dem Hintergrund der Gesamtoffenbarung des

Streitgebrauchsmusters i. S. v. ausschließlich zu lesen, denn in Fig. 1 und 2

des Streitgebrauchsmusters sind jeweils Türen bestehend aus oberen und

unteren Platten dargestellt, wobei diese oberen und unteren Platten in allen

Fällen lediglich über eine Glasplatte verbunden werden, ohne dass seitlich

noch stabilisierende Leisten o. ä. erkennbar wären. Diese zeichnerische

Darstellung steht insoweit auch im Einklang mit der Beschreibung des

Streitgebrauchsmusters, Seite 2, Zeilen 23 bis 33, wo eine entsprechend

aufgebaute Schranktür derart beschrieben wird, dass die oberen und unteren Platten aus Holz oder Holzwerkstoffen durch eine mittlere Glasplatte

verbunden werden, welche ihrerseits in Nuten der oberen und unteren Platte

eingeschoben und dort verklebt ist, wobei die Tür-Scharniere wiederum an

der oberen und unteren (Holz)-Platte angebracht sind. Im Zusammenhang

mit dieser Beschreibungsstelle lässt zudem noch der Hinweis auf Seite 2,

Zeilen 7 bis 9 der Beschreibung, wonach der Verbundbereich zwischen Holz

und Glas eventuell durch Ungenauigkeiten in der Zuordnung der Scharniere

Spannungen ausgesetzt sein kann, bereits unmittelbar darauf schließen,

dass keine weiteren z. B. seitlich angebrachten Verbindungselemente wie

(Holz-)Platten oder Leisten vorgesehen sein können, weil diese andernfalls

die evtl. entstehenden Spannungen aufnehmen würden und diese nicht an

den Verbundbereichen zwischen Holz und Glas zur Wirkung gelangen

könnten.

2.

Die Schutzansprüche 1 bis 3 mit denen das Streitgebrauchsmuster verteidigt

wird sind zulässig (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG).

Die Schutzansprüche 1 bis 3

in der verteidigten Fassung sind mit

eingetragenen Schutzansprüchen 1 bis 3 wortgleich, mit Ausnahme der

Einfügung des Ausdrucks „nur“ vor „durch eine Glasplatte … verbunden …“

im Schutzanspruch 1 verteidigter Fassung.

Hierdurch wird die ausschließliche Verbindung der oberen und unteren

(Holz-)Platten durch eine Glasplatte ohne weitere seitliche stabilisierende

Elemente zum Ausdruck gebracht, wie dies insoweit auch in der Zeichnung

(Fig. 1, 2) und dort in allen gezeichneten Ausführungsbeispielen erkennbar

ist. Auch die textliche Beschreibung der Zusammensetzung der beanspruchten Schranktür gemäß Seite 2, Zeilen 23 bis 33 lässt nichts anderes

erkennen, wobei die Textstelle auf Seite 2, Zeilen 7 bis 9, in der auf mögliche Spannungen in den Verbundbereichen zwischen Holz und Glas bei Ungenauigkeiten in der Zuordnung der Scharniere hingewiesen wird, ebenfalls

auf diese technische Ausgestaltung der beanspruchten Schranktür hindeutet. Der in den verteidigten Schutzansprüchen 1 bis 3 gekennzeichnete Gegenstand geht daher nicht über die in der ursprünglich eingereichten Beschreibung und Zeichnung gegebenen erfindungswesentlichen Offenbarung

hinaus.

3.

Im angegriffenen Gebrauchsmuster ist eine Lehre zum technischen Handeln

beschrieben.

Das Streitgebrauchsmuster beschreibt eine technische Lehre, weil der Aufbau und die Ausgestaltung eines technischen und technisch herstellbaren

Gegenstandes, nämlich einer Schranktür, in den Merkmalen der Schutzansprüche und in den übrigen Unterlagen des Streitgebrauchsmusters angegeben und ersichtlich sind. Zusätzliche evtl. auftretende ästhetische Wirkungen sind zur Frage der Technizität jedenfalls dann unschädlich, wenn der

betreffende Gegenstand ansonsten auch technischer Natur ist.

4.

Die im angegriffenen Gebrauchsmuster beschriebene Lehre ist nacharbeitbar.

Nachdem die technische Lehre des Schutzanspruchs 1 nur allgemein von

einem Verbinden der Glasplatte mit den Holzplatten spricht, sind auch andere Arten der Verbindung denkbar (z. B. Verklemmung o. ä.), so dass die

Verklebung lediglich Gegenstand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels

ist. Andererseits werden seit langem Glasplatten durch Verklebung an anderen Strukturen befestigt, so dass davon auszugehen ist, dass die Fachwelt

die hierzu geeigneten Kleber kennt und es der Angabe eines konkreten Klebemittels auch aus diesem Grunde nicht bedarf.

Der Schutzgegenstand nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 ist daher

als nacharbeitbar, zu betrachten.

5.

Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem

Stand der Technik neu (§ 3 GebrMG).

Durch die DE 201 19 390 U1 ist eine Schranktür bekannt geworden, die eine

Verbundkonstruktion aus oberen und unteren Platten aus Holzwerkstoffen

und einer dazwischen angeordneten Glasplatte besteht, wobei die oberen

und unteren Platten aus Holzwerkstoffen zusammen mit sog. Querriegeln ein

Rahmenwerk bilden. Die Schranktür nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik darin, dass die

oberen und unteren Platten nur durch eine Glasplatte verbunden sind

(Merkmal 2.1 gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt II. 1.).

Von der ebenfalls als Verbundkonstruktion aus Holz- und Glasplatten ausgeführten Schranktür nach dem Verkaufshandbuch 98/99 (syste/mat) unterscheidet sich die Schranktür nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 in der

Ausrichtung der einzelnen Platten derart, dass die Schranktür obere und untere Platten aus Holz oder Holzwerkstoffen aufweist (Merkmal 2.), welche nur

durch eine Glasplatte verbunden sind (Merkmal 2.1).

Die Ganzglastür nach der DE 31 00 422 A1 sowie die Duschabtrennung

nach der DE 37 25 543 C2) stellen keine Verbundkonstruktionen aus Holz-

und Glasplatten mit oberen und unteren Holzplatten dar, die nur durch eine

Glasplatte verbunden sind, so dass sich der Schutzgegenstand nach dem

verteidigten Schutzanspruch 1 hiervon in allen diesen Merkmalen (1.1, 2.,

2.1) unterscheidet.

6.

Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gegenstand des verteidigten

Schutzanspruchs 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht (§ 1

GebrMG).

Der nächstkommende Stand der Technik wird durch das DE 201 19 390 U1

gebildet. Dort ist eine Schranktür beschrieben (Seite 1, Zeile 6; Seite 2,

Zeile 28; Seite 4, Zeilen 1 bis 3), welche auch für Küchenmöbel verwendet

wird (Seite 4, Zeilen 1 bis 3), die ebenfalls aus einer Verbundkonstruktion

besteht (Merkmal 1. gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt II. 1.). Die Verbundkonstruktion besteht bei dieser Schranktür ebenfalls aus Platten aus

Holz oder Holzwerkstoffen Seite 1, Zeilen 12 bis 16) und Glasplatten (z. B.

Seite 2, Zeilen 28 bis 30), wobei die Schranktür obere und untere Platten (3;

vgl. Fig. 1, 3) aus Holz oder Holzwerkstoffen aufweist, so dass die Merkmale 1.1 und 2. durch den entgegengehaltenen Stand der Technik vorweggenommen sind. Die oberen und unteren Platten (3) sind allerdings - anders

als beim Schutzgegenstand nach Anspruch 1 - nicht nur (i. S. v. „ausschließlich“, vgl. Punkt II. 1.) durch eine Glasplatte (5) (vgl. Fig. 1) verbunden, denn

bereits in Anspruch 1 dieser Entgegenhaltung wird ein aus Rahmenteilen (3,

4) zusammengesetzter Rahmen beschrieben, der, wie aus Figur 1 ersichtlich, aus den horizontal verlaufenden Platten (3) sowie den an den beiden

Seiten senkrecht angeordneten Querriegeln (4) besteht und von diesen

Elementen (3, 4) aufgespannt wird. Dies ist auch in der Beschreibung des

DE 201 19 390 U1, Seite 4, Zeilen 19 bis 23 so beschrieben. Wie aus Fig. 3

ersichtlich und auf Seite 4, Zeilen 25, 26 beschrieben sollen die vertikal angeordneten Rahmenteile (4) die Glasplatte (5) nicht unmittelbar tragen, so

dass die Glasplatte (5) auf diesen Rahmenteilen (4) aufliegt, sondern es ist

ein Spalt (8) zwischen Glasplatte (5) und den vertikalen Rahmenteilen (4)

vorgesehen. Gleichwohl aber sind die oberen und unteren Platten (3) deshalb nicht ausschließlich durch die Glasplatte (5) verbunden, sondern eben

auch durch die vertikalen Rahmenteile (4). Somit ist Merkmal 2.1 durch

diese Entgegenhaltung nicht vorweggenommen.

Durch die DE 31 00 422 A1 ist eine Ganzglastür bestehend aus zwei Glasplatten (10, 11) bekannt geworden, die etwa mittig in Höhe der Türschlossmechanismen (13) durch einen Halteblock (12) durch Klemmung gehalten

werden. Somit handelt es sich hier um eine andere Türkonstruktion als im

Streitgebrauchsmuster beansprucht, die zwar als eine Art Verbundkonstruktion (Glas, Metall) aufgefasst werden könnte aber ansonsten keine gemeinsamen Merkmale mit der Schranktür nach dem verteidigten Anspruch 1 erkennen lässt.

Ähnliche Verhältnisse

liegen bei der Duschabtrennung nach der

DE 37 25 543 C2 vor, wobei gemäß Figur 2 zwei nebeneinander senkrecht

verlaufende Abtrennplatten (10, 11) über einen gelenkigen, zweiteiligen Träger (12’, 12’’) verbunden sind. Die Abtrennplatten selbst bestehen üblicherweise aus Acrylglas (Spalte 1, Zeilen 18 ff.). Auch diese Trennwandkonstruktion weist, keine gemeinsamen Merkmale mit der beanspruchten Türkonstruktion gemäß Streitgebrauchsmuster auf.

Nach alledem konnte der Schutzgegenstand nach dem verteidigten Anspruch 1 einem Fachmann, einem Innenarchitekten mit mehrjähriger Erfahrung in der Ausgestaltung von Möbelelementen, durch den Stand der Technik nach dem DE 201 19 390 U1, der DE 31 00 422 A1 und der

DE 37 25 543 C3 weder einzeln für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet nahegelegt werden, weil sich das Merkmal 2.1 des

Schutzgegenstandes nicht einmal bei gemeinsamer Auswertung aller dieser

Druckschriften auch nur im Ansatz dem maßgeblichen Fachmann erschließen kann.

Das von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren noch vorgelegte Verkaufshandbuch 98/99 - dessen Zeitrang und Offenkundigkeit war von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin nicht

bestritten worden, weswegen es des hierzu angebotenen Zeugenbeweises

nicht bedarf - vermag eine Schranktür mit den Merkmalen 2. und 2.1 ebenfalls nicht vorwegzunehmen oder nahe zu legen, denn die dort vielfach gezeigte Schranktür weist nicht obere und untere, sondern senkrecht rechts

und links angeordnete Holzplatten auf, die durch eine mittlere, zwischen den

seitlichen Holzplatten befindliche Glasplatte miteinander verbunden sind

(vgl. in dem Prospekt ab Seite 1/25 ff. jeweils die Ausführungsform „Lisenen-

Glastür“, in der vorgelegten Kopie wegen Verwendung dunkler Hölzer am

besten ersichtlich auf den Seiten 1/29 und 1/30). Diese Türkonstruktion mag

zwar derart aufgebaut sein, dass eine Glasplatte in der Mitte die alleinige

Verbindung zu den rechten und linken Holzplatten herstellt. Gleichwohl lässt

sich diese Konstruktion nicht so ohne weiteres auf eine Türkonstruktion nach

dem DE 201 19 390 U1 übertragen, denn bei der um 90° gedrehten Anwendung nach der „Lisenen-Tür“ können sich Fehleinstellungen an den Scharnieren nicht auf die Glasplatte oder deren Verbindungsbereich zu den seitlichen Holzplatten auswirken, weil die Scharniere entweder an der rechten

oder der linken Holzplatte angebracht sind, so dass eine dieser Holzplatten

alle Verspannungskräfte, die von einer Fehleinstellung der Scharniere herrühren, aufnehmen kann. Dies ist im Falle der Türkonstruktion nach dem

verteidigten Schutzanspruch 1 anders, denn durch die waagrechte Anordnung der oberen und unteren Platten, welche nur durch eine Glasplatte verbunden sind, können eben eventuelle Ungenauigkeiten in der Zuordnung der

Scharniere Spannungen in den Verbundbereichen zwischen Holz und Glas

hervorrufen (Seite 2, Zeilen 7 bis 9 des Streitgebrauchsmusters). Nachdem

ein derartiges Problem bei der anders angeordneten und aufgebauten Türkonstruktion nach der „Lisenen-Tür“ nicht auftreten kann, andererseits bei

einer Konstruktion gemäß dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters für

einen Fachmann vorhersehbar war, war dieser gehindert, in Kenntnis des

Aufbaus der bekannten „Lisenen-Tür“ bei einer Türkonstruktion nach dem

DE 201 19 390 U1 die vertikalen Rahmenteile (4) fortzulassen, denn diese

vertikalen Rahmenteile nehmen in diesem Falle dadurch, dass sie die oberen und unteren Platten verbinden, Spannungskräfte, hervorgerufen durch

Fehleinstellungen an den Scharnieren auf, ohne sie auf die Glasplatte oder

den Verbundbereich zwischen dieser und den oberen und unteren Platten zu

übertragen.

Nach alldem standen für den maßgeblichen Fachmann zu erwartende Stabilitätsprobleme entgegen, um die durch das DE 201 19 390 U1 bekannte

Türkonstruktion nach dem Vorbild der „Lisenen-Tür“ aufzubauen. Somit geht

die unter Schutz gestellte Maßnahme über das Maß routinemäßiger Bemühungen des Fachmanns hinaus, wenn er den maßgeblichen Stand der

Technik prüft und auswertet.

Der verteidigte Schutzanspruch 1 beruht daher auf einem erfinderischen

Schritt.

7. Da nicht mangelnde Schutzfähigkeit des Gegenstandes nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 festgestellt werden kann, lässt sie sich auch für den

Gegenstand der Schutzansprüche 2 und 3 nicht feststellen, denn es handelt

sich hierbei um nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach dem Hauptanspruch.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG in Verbindung mit § 84

Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Dass die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert ist nicht ersichtlich.

Müllner

Dr. Huber

Rippel

Pr