Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 19.08.2009 – 35 W (pat) 438/08
35. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. August 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend das Gebrauchsmuster 202 11 761
hier: Löschungsantrag
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dr. agr. Huber und Dipl.-Ing. Univ. Rippel
beschlossen:
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I .
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 202 11 761 (Streitgebrauchsmuster), das eine Schranktür, insbesondere für Küchenschränke, betrifft. Das Streitgebrauchsmuster ist am 10. Oktober 2002 mit den am Anmeldetag
(31. Juli 2002) eingegangenen Unterlagen in die Rolle eingetragen worden. Seine
Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert.
Die eingetragenen Schutzansprüche lauten:
1.
Schranktür, insbesondere für Küchenschränke, bestehend
aus einer Verbundkonstruktion aus Platten aus Holz oder
Holzwerkstoffen und Glasplatten, dadurch gekennzeichnet,
dass die Schranktür obere und untere Platten (10, 12) aus
Holz oder Holzwerkstoffen aufweist, die durch eine Glasplatte (14) verbunden sind.
2.
Schranktür nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die obere und untere Platte (10, 12) an den der Glasplatte (14) zugewandten Kanten Nuten (16, 18) aufweisen, in
die die Glasplatte eingeschoben und in denen die Glasplatte
verklebt ist.
3.
Schranktür nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass an der oberen und unteren Platte (10,
12) aus Holz oder Holzwerkstoffen Scharniere (20, 22) für
die Aufhängung der Schranktür angebracht sind.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2005 (eingegangen am
5.Juli 2005) beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Streitpatents beantragt.
Die Antragstellerin hat formal gerügt, dass mit dem Schutzgegenstand ein optischer Effekt erzielt werden solle, weswegen er eine dem Gebrauchsmusterschutz
nicht zugängliche ästhetische Formschöpfung darstelle. Ferner liege ein Offenbarungsmangel vor, weil der zur Verbindung von Holz und Glas erforderliche Klebstoff im Streitgebrauchsmuster nicht ausreichend spezifiziert sei.
Die Antragstellerin hat sich zur Stützung ihres Vorbringens bezüglich der Schutzunfähigkeit des Gebrauchsmusters auf den folgenden Stand der Technik bezogen:
DE 201 19 390 U1
DE 37 25 543 C2
DE 31 00 422 A1.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Sie hat
das Gebrauchsmuster zuletzt im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3 vom
20. November 2007 (eingegangen am 21. November 2007) verteidigt.
Die verteidigten Schutzansprüche haben folgenden Wortlaut:
1.
Schranktür, insbesondere für Küchenschränke, bestehend
aus einer Verbundkonstruktion aus Platten aus Holz oder
Holzwerkstoffen und Glasplatten, dadurch gekennzeichnet,
dass die Schranktür obere und untere Platten (10, 12) aus
Holz oder Holzwerkstoffen aufweist, die nur durch eine Glasplatte (14) verbunden sind.
2.
Schranktür nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die obere und untere Platte (10, 12) an den der Glasplatte (14) zugewandten Kanten Nuten (16, 18) aufweisen, in
die die Glasplatte eingeschoben und in denen die Glasplatte
verklebt ist.
3.
Schranktür nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass an der oberen und unteren Platte (10,
12) aus Holz oder Holzwerkstoffen Scharniere (20, 22) für
die Aufhängung der Schranktür angebracht sind.
Die Antragstellerin hat ihren Angriff auch auf die verteidigten Schutzansprüche
ausgedehnt und zudem ausgeführt, dass der Anspruch 1 durch die Einfügung des
Ausdrucks „nur“ vor „durch eine Glasplatte“ unzulässig erweitert worden sei.
Nach mündlicher Verhandlung am 13. März 2008 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss (Datum:
10. April 2008) das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die Anspruchsfassung gemäß Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. November 2007
hinausgeht, und den weiteren Löschungsantrag zurückgewiesen.
In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, dass der verteidigte Schutzanspruch 1 durch die Einfügung des Ausdrucks „nur“ vor „durch eine Glasplatte“
keine unzulässige Erweiterung darstelle, weil sich eine entsprechende Offenbarung aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aus den Zeichnungen der
Gebrauchsmusterunterlagen ergebe.
Der entgegengehalten Stand der Technik gebe keinerlei Hinweise, entsprechende
Türen ohne Querriegel oder ähnliche Bauteile herzustellen, weswegen der verteidigte Schutzgegenstand als neu und auf einem erfinderischen Schritt beruhend
erachtet wurde. Auch aus Gründen der Stabilität sei das derart risikobehaftete
Vorgehen der Verbindung von oberer unterer Platte nur durch eine Glasplatte
nach Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung nicht nahe liegend.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat auch im Beschwerdeverfahren
die Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters verneint, weil sein Gegenstand
gegenüber den Gegenständen der bereits im Löschungsantrag genannten Druckschriften, insbesondere der DE 201 19 390 U1 nicht bestandsfähig sei.
Zum Stand der Technik hat die Beschwerdeführerin ferner ergänzend noch auf ihr
eigenes Verkaufshandbuch für die Jahre 1998 und 1999 hingewiesen, welches
spätestens im Herbst 1998 in den Fachhandel gelangt sei und somit der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei, wofür sie Zeugenbeweis anbietet.
Die Beschwerdeführerin hat in diesem Verkaufshandbuch auf die Passagen hingewiesen, welche unter der Bezeichnung „Lisenen-Glastür“ Schranktüren für Küchenschränke vorstellen, bei denen es sich um eine Verbundkonstruktion aus einer mittleren Glasplatte handelt, durch welche eine rechte und eine linke Holz-
bzw. Holzwerkstoffplatte verbunden werde. Diese vorbekannten Türen seien gegenüber dem Schutzgegenstand des Streitgebrauchsmusters lediglich um 90°
gedreht und hätten ansonsten dieselben Vorteile wie der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters, weil sich hier der Glasanteil für Türen unterschiedlicher Breite
gleich breit wählen lasse, während der Holzanteil variiert werden könne. Gegenüber diesem Stand der Technik beruhe der Schutzgegenstand nicht auf einem
erfinderischen Schritt, weil es dem Fachmann freigestellt sei, diese bekannte
Konstruktion um 90° zu drehen. Hierzu sei dieser auch veranlasst, um einem derzeit aktuellen ästhetischen Bedürfnis Rechnung zu tragen.
Die Beschwerdeführerin hält auch ihre Auffassung aufrecht, dass es sich bei dem
Schutzgegenstand um einen Gegenstand von überwiegend ästhetischer und nicht
technischer Natur handle, denn durch die Maßnahmen gemäß Schutzanspruch 1
finde eine Schwächung einer durch das DE 201 19 390 U1 bekannten Konstruktion durch Weglassen der seitlichen Leisten statt, so dass hierdurch zusätzliche
technische Probleme erst aufträten und nicht irgend einer technischen Lösung
zugeführt werden würden. Auch eine Drehung der vorbekannten „Lisenen-Glastür“, um einem neuen ästhetischen Bedürfnis Rechnung zu tragen, führe
nicht zu einer technischen Erfindung, sondern einer ästhetischen Formgebung.
Auch sei der Schutzanspruch 1 durch Einfügung des Ausdrucks „nur“ unzulässig
erweitert, denn diese technische Einzelheit sei lediglich in der Zeichnung zu erkennen, ohne dass sie in der Beschreibung ihren Niederschlag finden würde und
stelle deshalb lediglich eine zufällige Offenbarung eines Ausführungsbeispiels
ohne erfindungswesentliche Bedeutung dar.
Die Beschwerdeführerin hat weiterhin auch mangelnde Nacharbeitbarkeit des
Schutzgegenstandes geltend gemacht, denn es hätte ein geeigneter Klebstoff
angegeben werden müssen, mit dem eine dauerhafte und beanspruchbare Verbindung zwischen Holz- und Glasplatten hergestellt werden kann.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters 202 11 761.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hat der Auffassung der Beschwerdeführerin widersprochen, wonach der Schutzgegentand durch den Stand der Technik nach den aufgebotenen patentamtlichen Druckschriften nicht schutzfähig sei, denn beim
Schutzgegenstand gehe es darum, dass obere und untere Holz- oder Holzwerkstoffteile unmittelbar mit einem in mittlerer Höhe liegenden Glasanteil verbunden
sei.
Auch sei das Streitgebrauchsmuster gegenüber dem Stand der Technik nach der
„Lisenen Tür“ schutzfähig. Für die Schaffung einer Tür nach Schutzanspruch 1 sei
es nämlich keineswegs ausreichend, die „Lisenen-Tür“ um 90° zu drehen, deren
Präexistenz vor dem Zeitrang des Streitgebrauchsmusters von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden war. Vielmehr sei die statische Belastung der
Glasplatte im Falle der Konstruktion nach dem Streitgebrauchsmuster erheblich
höher als bei der „Lisenen-Tür“, weil hier die Scharniere an unterschiedlichen
Holzteilen angreifen, die lediglich durch die Glasplatte verbunden sind, während
eine derartige statische Belastung der Glasfläche bei der „Lisenen-Tür“ nicht auftreten könne. Deshalb gehöre eine derartige in senkrechter Richtung geteilte Tür,
wie im Streitgebrauchsmuster beschrieben auch bislang nicht zum Stand der
Technik.
Die Beschwerdegegnerin hat auch dem Vorhalt der mangelnden Technizität widersprochen, denn es sei ein technische Lehre, eine Schranktür in bestimmter
Weise herzustellen und auszugestalten. Eine dadurch überdies erzielbare ästhetische Wirkung sei indes unschädlich.
Zum Vorhalt der unzulässigen Erweiterung bezüglich des Schutzanspruchs 1 hat
die Beschwerdegegnerin zusätzlich zur Zeichnung noch auf Beschreibungsstellen
verwiesen (z. B. Seite 2, 2. Abs. und Zeilen 23 bis 25), die den im Übrigen lediglich zur Klarstellung eingeführten Ausdruck „nur“, welcher allenfalls beschränkend
wirken könne, ebenfalls bereits zur schriftlichen Offenbarung gehören lassen.
Insbesondere sei aus der Formulierung „…setzt sich zusammen aus …“ erkennbar, dass die beanspruchte Schranktür lediglich aus den Elementen Holz(platte)
und Glas(platte) besteht.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt, denn der weiter gehende Löschungsantrag ist unbegründet.
Der geltend gemachte weiter gehende Löschungsanspruch wegen mangelnder
Schutzfähigkeit, insbesondere auch wegen fehlender Technizität oder fehlender
Nacharbeitbarkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) ist nicht gegeben. Der Gegenstand
des Gebrauchsmusters in der verteidigten Fassung stellt keine unzulässige Erweiterung des ursprünglich offenbarten Gegenstandes dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 3
GebrMG).
1. Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist nach dem zuletzt verteidigten
Schutzanspruch 1 eine Schranktür, insbesondere für Küchenschränke, bestehend aus einer Verbundkonstruktion aus Platten aus Holz oder Holzwerkstoffen und Glasplatten.
Derartige bekannte Verbund-Türen bestanden gemäß Beschreibung des
Streitgebrauchsmusters, Seite 1, 2. Abs. aus einer Glasplatte, die am rechten und linken Rand durch Leisten oder schmale Platten aus zumeist Massivholz oder Spanmaterial eingefasst wurden, wobei die Scharniere bei diesen Türkonstruktionen an einer der seitlichen Holzleisten befestigt waren, so
dass sich Verspannungen bei ungenauer Einstellung oder Lösen der Scharniere nicht auf die Verbindungen zwischen dem Holz- und dem Glasanteil
auswirken konnten.
Nachteilig war bei diesen bekannten Türen nach den Ausführungen des
Streitgebrauchsmusters (Seite 1, 3. Abs.), dass sie jeweils nur einen streifenförmigen Einblick in die einzelnen Schränke gewähren, das bekannte
Konstruktionsprinzip nur für Türen einer bestimmten Höhe geeignet war und
neben einer unproportionierten Flächenaufteilung auch Stabilitätsprobleme
auftreten konnten.
Dem Schutzgegenstand liegt daher gemäß Seite 1, 4. Abs. der Beschreibung die Aufgabe zugrunde, eine Schranktür der obigen Art zu schaffen, die
eine für unterschiedliche Türformate sowohl optisch als auch funktional geeignete Flächenaufteilung ermöglicht und für Türen unterschiedlicher Höhe
gleichermaßen einsetzbar ist.
Der verteidigte Schutzanspruch 1 kennzeichnet demgemäß eine Schranktür
mit folgenden Merkmalen:
1.
Die Schranktür besteht aus einer Verbundkonstruktion.
1.1
Die Verbundkonstruktion besteht aus Platten aus Holz
oder Holzwerkstoffen und Glasplatten.
2.
Die Schranktür weist obere und untere Platten aus Holz oder
Holzwerkstoffen auf.
2.1
Die oberen und unteren Platten sind nur durch eine
Glasplatte verbunden.
Die Merkmalsgruppe 1. ist dabei auf den technischen Aufbau der Schranktür
im Allgemeinen gerichtet und charakterisiert diese als Verbundkonstruktion
aus Platten aus Holz bzw. Holzwerkstoffen und Platten aus Glas.
Die Merkmalsgruppe 2. indes beschreibt Lage und Anordnung der Platten
derart, dass die Platten aus Holz oder Holzwerkstoffen die oberen und unteren Platten der Schranktür bilden (Merkmal 2.), wobei nach Merkmal 2.1 die
oberen und unteren Platten, also die Holz-Platten, nur durch eine Glasplatte
verbunden sind.
Der Ausdruck „nur“ ist vor dem Hintergrund der Gesamtoffenbarung des
Streitgebrauchsmusters i. S. v. ausschließlich zu lesen, denn in Fig. 1 und 2
des Streitgebrauchsmusters sind jeweils Türen bestehend aus oberen und
unteren Platten dargestellt, wobei diese oberen und unteren Platten in allen
Fällen lediglich über eine Glasplatte verbunden werden, ohne dass seitlich
noch stabilisierende Leisten o. ä. erkennbar wären. Diese zeichnerische
Darstellung steht insoweit auch im Einklang mit der Beschreibung des
Streitgebrauchsmusters, Seite 2, Zeilen 23 bis 33, wo eine entsprechend
aufgebaute Schranktür derart beschrieben wird, dass die oberen und unteren Platten aus Holz oder Holzwerkstoffen durch eine mittlere Glasplatte
verbunden werden, welche ihrerseits in Nuten der oberen und unteren Platte
eingeschoben und dort verklebt ist, wobei die Tür-Scharniere wiederum an
der oberen und unteren (Holz)-Platte angebracht sind. Im Zusammenhang
mit dieser Beschreibungsstelle lässt zudem noch der Hinweis auf Seite 2,
Zeilen 7 bis 9 der Beschreibung, wonach der Verbundbereich zwischen Holz
und Glas eventuell durch Ungenauigkeiten in der Zuordnung der Scharniere
Spannungen ausgesetzt sein kann, bereits unmittelbar darauf schließen,
dass keine weiteren z. B. seitlich angebrachten Verbindungselemente wie
(Holz-)Platten oder Leisten vorgesehen sein können, weil diese andernfalls
die evtl. entstehenden Spannungen aufnehmen würden und diese nicht an
den Verbundbereichen zwischen Holz und Glas zur Wirkung gelangen
könnten.
2.
Die Schutzansprüche 1 bis 3 mit denen das Streitgebrauchsmuster verteidigt
wird sind zulässig (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG).
Die Schutzansprüche 1 bis 3
in der verteidigten Fassung sind mit
eingetragenen Schutzansprüchen 1 bis 3 wortgleich, mit Ausnahme der
Einfügung des Ausdrucks „nur“ vor „durch eine Glasplatte … verbunden …“
im Schutzanspruch 1 verteidigter Fassung.
Hierdurch wird die ausschließliche Verbindung der oberen und unteren
(Holz-)Platten durch eine Glasplatte ohne weitere seitliche stabilisierende
Elemente zum Ausdruck gebracht, wie dies insoweit auch in der Zeichnung
(Fig. 1, 2) und dort in allen gezeichneten Ausführungsbeispielen erkennbar
ist. Auch die textliche Beschreibung der Zusammensetzung der beanspruchten Schranktür gemäß Seite 2, Zeilen 23 bis 33 lässt nichts anderes
erkennen, wobei die Textstelle auf Seite 2, Zeilen 7 bis 9, in der auf mögliche Spannungen in den Verbundbereichen zwischen Holz und Glas bei Ungenauigkeiten in der Zuordnung der Scharniere hingewiesen wird, ebenfalls
auf diese technische Ausgestaltung der beanspruchten Schranktür hindeutet. Der in den verteidigten Schutzansprüchen 1 bis 3 gekennzeichnete Gegenstand geht daher nicht über die in der ursprünglich eingereichten Beschreibung und Zeichnung gegebenen erfindungswesentlichen Offenbarung
hinaus.
3.
Im angegriffenen Gebrauchsmuster ist eine Lehre zum technischen Handeln
beschrieben.
Das Streitgebrauchsmuster beschreibt eine technische Lehre, weil der Aufbau und die Ausgestaltung eines technischen und technisch herstellbaren
Gegenstandes, nämlich einer Schranktür, in den Merkmalen der Schutzansprüche und in den übrigen Unterlagen des Streitgebrauchsmusters angegeben und ersichtlich sind. Zusätzliche evtl. auftretende ästhetische Wirkungen sind zur Frage der Technizität jedenfalls dann unschädlich, wenn der
betreffende Gegenstand ansonsten auch technischer Natur ist.
4.
Die im angegriffenen Gebrauchsmuster beschriebene Lehre ist nacharbeitbar.
Nachdem die technische Lehre des Schutzanspruchs 1 nur allgemein von
einem Verbinden der Glasplatte mit den Holzplatten spricht, sind auch andere Arten der Verbindung denkbar (z. B. Verklemmung o. ä.), so dass die
Verklebung lediglich Gegenstand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels
ist. Andererseits werden seit langem Glasplatten durch Verklebung an anderen Strukturen befestigt, so dass davon auszugehen ist, dass die Fachwelt
die hierzu geeigneten Kleber kennt und es der Angabe eines konkreten Klebemittels auch aus diesem Grunde nicht bedarf.
Der Schutzgegenstand nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 ist daher
als nacharbeitbar, zu betrachten.
5.
Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem
Stand der Technik neu (§ 3 GebrMG).
Durch die DE 201 19 390 U1 ist eine Schranktür bekannt geworden, die eine
Verbundkonstruktion aus oberen und unteren Platten aus Holzwerkstoffen
und einer dazwischen angeordneten Glasplatte besteht, wobei die oberen
und unteren Platten aus Holzwerkstoffen zusammen mit sog. Querriegeln ein
Rahmenwerk bilden. Die Schranktür nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik darin, dass die
oberen und unteren Platten nur durch eine Glasplatte verbunden sind
(Merkmal 2.1 gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt II. 1.).
Von der ebenfalls als Verbundkonstruktion aus Holz- und Glasplatten ausgeführten Schranktür nach dem Verkaufshandbuch 98/99 (syste/mat) unterscheidet sich die Schranktür nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 in der
Ausrichtung der einzelnen Platten derart, dass die Schranktür obere und untere Platten aus Holz oder Holzwerkstoffen aufweist (Merkmal 2.), welche nur
durch eine Glasplatte verbunden sind (Merkmal 2.1).
Die Ganzglastür nach der DE 31 00 422 A1 sowie die Duschabtrennung
nach der DE 37 25 543 C2) stellen keine Verbundkonstruktionen aus Holz-
und Glasplatten mit oberen und unteren Holzplatten dar, die nur durch eine
Glasplatte verbunden sind, so dass sich der Schutzgegenstand nach dem
verteidigten Schutzanspruch 1 hiervon in allen diesen Merkmalen (1.1, 2.,
2.1) unterscheidet.
6.
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gegenstand des verteidigten
Schutzanspruchs 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht (§ 1
GebrMG).
Der nächstkommende Stand der Technik wird durch das DE 201 19 390 U1
gebildet. Dort ist eine Schranktür beschrieben (Seite 1, Zeile 6; Seite 2,
Zeile 28; Seite 4, Zeilen 1 bis 3), welche auch für Küchenmöbel verwendet
wird (Seite 4, Zeilen 1 bis 3), die ebenfalls aus einer Verbundkonstruktion
besteht (Merkmal 1. gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt II. 1.). Die Verbundkonstruktion besteht bei dieser Schranktür ebenfalls aus Platten aus
Holz oder Holzwerkstoffen Seite 1, Zeilen 12 bis 16) und Glasplatten (z. B.
Seite 2, Zeilen 28 bis 30), wobei die Schranktür obere und untere Platten (3;
vgl. Fig. 1, 3) aus Holz oder Holzwerkstoffen aufweist, so dass die Merkmale 1.1 und 2. durch den entgegengehaltenen Stand der Technik vorweggenommen sind. Die oberen und unteren Platten (3) sind allerdings - anders
als beim Schutzgegenstand nach Anspruch 1 - nicht nur (i. S. v. „ausschließlich“, vgl. Punkt II. 1.) durch eine Glasplatte (5) (vgl. Fig. 1) verbunden, denn
bereits in Anspruch 1 dieser Entgegenhaltung wird ein aus Rahmenteilen (3,
4) zusammengesetzter Rahmen beschrieben, der, wie aus Figur 1 ersichtlich, aus den horizontal verlaufenden Platten (3) sowie den an den beiden
Seiten senkrecht angeordneten Querriegeln (4) besteht und von diesen
Elementen (3, 4) aufgespannt wird. Dies ist auch in der Beschreibung des
DE 201 19 390 U1, Seite 4, Zeilen 19 bis 23 so beschrieben. Wie aus Fig. 3
ersichtlich und auf Seite 4, Zeilen 25, 26 beschrieben sollen die vertikal angeordneten Rahmenteile (4) die Glasplatte (5) nicht unmittelbar tragen, so
dass die Glasplatte (5) auf diesen Rahmenteilen (4) aufliegt, sondern es ist
ein Spalt (8) zwischen Glasplatte (5) und den vertikalen Rahmenteilen (4)
vorgesehen. Gleichwohl aber sind die oberen und unteren Platten (3) deshalb nicht ausschließlich durch die Glasplatte (5) verbunden, sondern eben
auch durch die vertikalen Rahmenteile (4). Somit ist Merkmal 2.1 durch
diese Entgegenhaltung nicht vorweggenommen.
Durch die DE 31 00 422 A1 ist eine Ganzglastür bestehend aus zwei Glasplatten (10, 11) bekannt geworden, die etwa mittig in Höhe der Türschlossmechanismen (13) durch einen Halteblock (12) durch Klemmung gehalten
werden. Somit handelt es sich hier um eine andere Türkonstruktion als im
Streitgebrauchsmuster beansprucht, die zwar als eine Art Verbundkonstruktion (Glas, Metall) aufgefasst werden könnte aber ansonsten keine gemeinsamen Merkmale mit der Schranktür nach dem verteidigten Anspruch 1 erkennen lässt.
Ähnliche Verhältnisse
liegen bei der Duschabtrennung nach der
DE 37 25 543 C2 vor, wobei gemäß Figur 2 zwei nebeneinander senkrecht
verlaufende Abtrennplatten (10, 11) über einen gelenkigen, zweiteiligen Träger (12’, 12’’) verbunden sind. Die Abtrennplatten selbst bestehen üblicherweise aus Acrylglas (Spalte 1, Zeilen 18 ff.). Auch diese Trennwandkonstruktion weist, keine gemeinsamen Merkmale mit der beanspruchten Türkonstruktion gemäß Streitgebrauchsmuster auf.
Nach alledem konnte der Schutzgegenstand nach dem verteidigten Anspruch 1 einem Fachmann, einem Innenarchitekten mit mehrjähriger Erfahrung in der Ausgestaltung von Möbelelementen, durch den Stand der Technik nach dem DE 201 19 390 U1, der DE 31 00 422 A1 und der
DE 37 25 543 C3 weder einzeln für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet nahegelegt werden, weil sich das Merkmal 2.1 des
Schutzgegenstandes nicht einmal bei gemeinsamer Auswertung aller dieser
Druckschriften auch nur im Ansatz dem maßgeblichen Fachmann erschließen kann.
Das von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren noch vorgelegte Verkaufshandbuch 98/99 - dessen Zeitrang und Offenkundigkeit war von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin nicht
bestritten worden, weswegen es des hierzu angebotenen Zeugenbeweises
nicht bedarf - vermag eine Schranktür mit den Merkmalen 2. und 2.1 ebenfalls nicht vorwegzunehmen oder nahe zu legen, denn die dort vielfach gezeigte Schranktür weist nicht obere und untere, sondern senkrecht rechts
und links angeordnete Holzplatten auf, die durch eine mittlere, zwischen den
seitlichen Holzplatten befindliche Glasplatte miteinander verbunden sind
(vgl. in dem Prospekt ab Seite 1/25 ff. jeweils die Ausführungsform „Lisenen-
Glastür“, in der vorgelegten Kopie wegen Verwendung dunkler Hölzer am
besten ersichtlich auf den Seiten 1/29 und 1/30). Diese Türkonstruktion mag
zwar derart aufgebaut sein, dass eine Glasplatte in der Mitte die alleinige
Verbindung zu den rechten und linken Holzplatten herstellt. Gleichwohl lässt
sich diese Konstruktion nicht so ohne weiteres auf eine Türkonstruktion nach
dem DE 201 19 390 U1 übertragen, denn bei der um 90° gedrehten Anwendung nach der „Lisenen-Tür“ können sich Fehleinstellungen an den Scharnieren nicht auf die Glasplatte oder deren Verbindungsbereich zu den seitlichen Holzplatten auswirken, weil die Scharniere entweder an der rechten
oder der linken Holzplatte angebracht sind, so dass eine dieser Holzplatten
alle Verspannungskräfte, die von einer Fehleinstellung der Scharniere herrühren, aufnehmen kann. Dies ist im Falle der Türkonstruktion nach dem
verteidigten Schutzanspruch 1 anders, denn durch die waagrechte Anordnung der oberen und unteren Platten, welche nur durch eine Glasplatte verbunden sind, können eben eventuelle Ungenauigkeiten in der Zuordnung der
Scharniere Spannungen in den Verbundbereichen zwischen Holz und Glas
hervorrufen (Seite 2, Zeilen 7 bis 9 des Streitgebrauchsmusters). Nachdem
ein derartiges Problem bei der anders angeordneten und aufgebauten Türkonstruktion nach der „Lisenen-Tür“ nicht auftreten kann, andererseits bei
einer Konstruktion gemäß dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters für
einen Fachmann vorhersehbar war, war dieser gehindert, in Kenntnis des
Aufbaus der bekannten „Lisenen-Tür“ bei einer Türkonstruktion nach dem
DE 201 19 390 U1 die vertikalen Rahmenteile (4) fortzulassen, denn diese
vertikalen Rahmenteile nehmen in diesem Falle dadurch, dass sie die oberen und unteren Platten verbinden, Spannungskräfte, hervorgerufen durch
Fehleinstellungen an den Scharnieren auf, ohne sie auf die Glasplatte oder
den Verbundbereich zwischen dieser und den oberen und unteren Platten zu
übertragen.
Nach alldem standen für den maßgeblichen Fachmann zu erwartende Stabilitätsprobleme entgegen, um die durch das DE 201 19 390 U1 bekannte
Türkonstruktion nach dem Vorbild der „Lisenen-Tür“ aufzubauen. Somit geht
die unter Schutz gestellte Maßnahme über das Maß routinemäßiger Bemühungen des Fachmanns hinaus, wenn er den maßgeblichen Stand der
Technik prüft und auswertet.
Der verteidigte Schutzanspruch 1 beruht daher auf einem erfinderischen
Schritt.
7. Da nicht mangelnde Schutzfähigkeit des Gegenstandes nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 festgestellt werden kann, lässt sie sich auch für den
Gegenstand der Schutzansprüche 2 und 3 nicht feststellen, denn es handelt
sich hierbei um nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach dem Hauptanspruch.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG in Verbindung mit § 84
Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
Dass die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert ist nicht ersichtlich.
Müllner
Dr. Huber
Rippel
Pr