Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 10.09.2009 – 8 W (pat) 304/05
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 304/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 02 752
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin
Pagenberg LL.M. Harv. und des Richters k.A. Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrecht erhalten.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 102 02 752, dessen Erteilung am 23. September 2004 veröffentlicht worden ist, ist am 23. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden. Der
Einspruch ist auf die Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG und der mangelnden Offenbarung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 sowie
darauf gerichtet, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus geht (Patentansprüche 8 und 9) gemäß § 21
Abs. 1 Nr. 4. Ferner wird hilfsweise die Benutzung des Patentgegenstandes vor
dem Anmeldetag geltend gemacht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2
PatG).
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009, eingegangen am 13. Juli 2009, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen, da sich die Parteien verglichen haben.
Von der Patentinhaberin liegt sinngemäß der Antrag vor, das Patent aufrecht zu
erhalten.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen und Bezug genommen.
II.
1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006
eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß
§ 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs
begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift
nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859 und 862 - Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9.12.2008
- X ZB 6/08 Ventilsteuerung - GRUR 2009, 184 - 185).
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren
nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Im Übrigen hat sich die Einsprechende durch die Zurücknahme des Einspruchs ihrer Mitwirkungspflicht entzogen, so dass der Senat sich zum Teil außer
Stande sieht, die im Einspruchsschriftsatz behaupteten Angaben zu der hilfsweise
geltend gemachten Vorbenutzung zu überprüfen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3
PatG und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne sachliche Begründung, da nach
Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren
beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss
vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die
Begründung hierfür (S. 3 Abs. 2 ff.) zu eigen.
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Dr. Dorfschmidt
Cl