Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 13.10.2009 – 24 W (pat) 40/08
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Oktober 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 301 40 042
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Richters
Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch und Dr. Kortbein
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2008 (Erinnerungsbeschluss) aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 3. Juli 2001 angemeldete Wortmarke
SANUS
ist am 19. November 2002 für die Waren
"03: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Wellness-Präparate"
unter der Nr. 301 40 042
in das Markenregister eingetragen und am
20. Dezember 2002 veröffentlicht worden.
Widerspruch erhoben ist aus der älteren deutschen Marke 1 162 668 (Anmeldetag
12.02.1986)
SALUS
die seit dem 16. August 1990 u. a. für
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege"
registriert ist.
Mit einem Schriftsatz vom 25. Juni 2003, der beim Deutschen Patent- und Markenamt am 27. Juni 2003 eingegangen ist, hat der Markeninhaber die Benutzung
der Widerspruchsmarke bestritten (und im Übrigen behauptet, er verfüge über
"ältere Rechte"). Die Widersprechende hat Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung ihrer Marke vorgelegt (eidesstattliche Erklärung
des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Widersprechenden vom
13. August 2003, betreffend die Jahre 1999 bis 2002, nebst 48 Bl. schriftlichen
Anlagen sowie einen Lippenpflegestift im Original).
In einem ersten Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 vom 20. April 2005 ist die
Löschung der angegriffenen Marke wegen Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG) angeordnet worden. Eine Benutzung der Widerspruchsmarke sei
glaubhaft gemacht, wobei sich die benutzten Waren unter (registrierte) Oberbegriffe subsumieren ließen. Die auf Seiten der Widersprechenden zu berücksichtigenden "Mittel zur Hautpflege" seien mit den Anmeldewaren identisch. Die
Frage, ob der Widerspruchsmarke infolge langjähriger Benutzung eine erhöhte
Kennzeichnungskraft zukomme, könne offen bleiben, weil der Abstand der Vergleichsmarken schon bei durchschnittlichem Schutzumfang nicht ausreiche. Beide
Marken seien im Gesamtklangbild (Sprechrhythmus, Silbenanzahl, Vokalfolge)
nahezu identisch. Fälle des Sich-Verhörens könnten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Markeninhaber hat Erinnerung eingelegt und in dem betreffenden Schriftsatz
das Warenverzeichnis seiner Marke wie folgt angegeben:
"Mittel zur Körperpflege, nämlich Salbe bei rheumatischen Beschwerden".
Er hat die Ansicht vertreten, hierin läge eine Einschränkung; demgegenüber war
die Markenstelle der Auffassung, es läge eine unzulässige Ausdehnung auf Waren
in Klasse 5 vor.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat in einem
zweiten Beschluss vom 20. März 2008 den Erstbeschluss aufgehoben und den
Widerspruch zurückgewiesen. Eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke sei nicht glaubhaft gemacht. Ob eine solche für die zum Zeitpunkt
des Erstbeschlusses maßgeblichen Zeiträume nach Art, Umfang und Dauer hinreichend glaubhaft gemacht sei, könne dahinstehen. Zweifel ergäben sich insoweit, als sich der eidesstattlichen Erklärung vom 13. August 2003 i. V. m. den übrigen Unterlagen nicht eindeutig entnehmen lasse, ob sich die Angaben zum Umsatz auf die Bundesrepublik Deutschland bezögen. Jedenfalls sei für den (nunmehr maßgeblichen) zweiten Benutzungszeitraum (§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG)
eine Benutzung nicht glaubhaft gemacht. Der Markenstelle sei es wegen des im
Rahmen des Benutzungszwangs herrschenden Beibringungsgrundsatzes versagt
gewesen, die Widersprechende auf diesen Mangel hinzuweisen.
Gegen den Erinnerungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie hat zunächst vorgetragen, die Zurückweisung des Widerspruchs "wegen mangelnder Benutzung" widerspreche den Grundsätzen eines fairen Amtsverfahrens.
Der Zeitpunkt der Beschlussfassung sei nicht vorhersehbar gewesen. Die lange
Bearbeitungszeit im Erinnerungsverfahren, obwohl nur zwei kurze Stellungnahmen eingereicht worden seien, entspreche nicht der Amtspraxis.
Die Widersprechende hat weitere Benutzungsunterlagen vorgelegt, u. a. eine
zweite eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers ihrer Komplementärin vom
7. August 2008, betreffend die Jahre 2006 und 2007, nebst Preislisten sowie Produktbeschreibungen mit Verpackungsabbildungen. Sie äußert sich eingehend zu
ihrem Produktsortiment und zu den Umsätzen. Die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung bezögen sich auf den deutschen Markt. Anhand der Preislisten
ließen sich Rückschlüsse auf die Umsatzzahlen in den jeweiligen Produktgruppen
ziehen.
Zur Verwechslungsgefahr wird vorgetragen, es liege Warenidentität bezüglich der
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" vor. Unter diesen Oberbegriff fielen folgende, von ihr hergestellte und vertriebene Produkte: Salus Echinacea Lippenpflege, Salus Augenpflege, Salus Avocado-Kräutercreme, Salus-Vitamin-
E-Creme. Die Gemeinsamkeiten der Vergleichszeichen seien derart hoch, dass
mit Verwechslungsfällen durch Verlesen oder Verhören gerechnet werden müsse.
In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende als weitere Glaubhaftmachungsunterlagen je einen Lippenpflegestift „Kamille“ und „Echinacea“ sowie
eine Tube „Avocado-Kräutercreme neu“ mit Verpackung überreicht.
Sie stellt den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2008 (Erinnerungsbeschluss)
aufzuheben.
Der Markeninhaber, der auch sonst im Lauf des Beschwerdeverfahrens keine
schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, war trotz ordnungsgemäßer Ladung
zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und begründet. Sie führt zur
Aufhebung des Erinnerungsbeschlusses, so dass es bei der im ersten Beschluss
der Markenstelle vom 20. April 2005 angeordneten Löschung der jüngeren Marke
wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke verbleibt.
1. a) Allerdings entsprach - entgegen der zunächst geäußerten Auffassung der
Widersprechenden -
der Erinnerungsbeschluss
der Markenstelle
vom
20. März 2008 in rechtlicher Hinsicht dem (damaligen) Stand des Verfahrens. Im
undifferenzierten Bestreiten der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke lag die Erhebung der beiden Einreden nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2
MarkenG (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 43 Rdn. 19), da
die sog. Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke bereits seit langem abgelaufen war. Die Widersprechende traf und trifft daher die Obliegenheit, eine
rechtserhaltende Benutzung ihrer Widerspruchsmarke für beide maßgeblichen
Benutzungszeiträume glaubhaft zu machen, nicht nur
für den ersten
- feststehenden - Zeitraum (hier: Dezember 1997 bis Dezember 2002), sondern
auch für den zweiten, im Lauf des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens
gleichsam mitwandernden Zeitraum (Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 43
Rdn. 13). Ein Widersprechender muss von sich aus, ohne dass Hinweise des
Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts erwartet werden können, jederzeit darauf achten, ob eingereichte Glaubhaftmachungsunterlagen auch (noch) den zweiten Benutzungszeitraum abdecken. Daran fehlte es vorliegend im Zeitpunkt des Erinnerungsbeschlusses (März 2008), wie die Erinnerungsprüferin zutreffend dargelegt hat. Die Markenstelle war daher gezwungen,
den Erstbeschluss - ohne Prüfung der Verwechslungsgefahr - aufzuheben und
den Widerspruch zurückzuweisen (Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 43
Rdn. 18).
Sonstige Mängel des patentamtlichen Widerspruchsverfahrens sind nicht ersichtlich. Dass der Zeitpunkt, in dem der Erinnerungsbeschluss ergeht, nicht vorhersehbar ist (und den Beteiligten auch nicht vorher mitgeteilt werden muss), entspricht dem Wesen des schriftlichen Amtsverfahrens. Die lange Dauer des Erinnerungsverfahrens (fast drei Jahre) mag ärgerlich sein, stellt aber für sich gesehen
keinen Verfahrensmangel dar.
b)
Durch die im Lauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten zusätzlichen
Glaubhaftmachungsunterlagen, d. h. der zweiten eidesstattlichen Versicherung
vom 7. August 2008 nebst Preislisten, Produktbeschreibungen und Abbildungen
der Verpackungen, sowie durch die in der mündlichen Verhandlung eingereichten
Produktbeispiele ist aber, zusammen mit den bereits im patentamtlichen Verfahren
vorgelegten Unterlagen, eine ausreichende Benutzung der Widerspruchsmarke
bezüglich "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" für beide nunmehr maßgeblichen Benutzungszeiträume (Dezember 1997 bis Dezember 2002 und Oktober 2004 bis Oktober 2009) glaubhaft gemacht worden. Bei der gebotenen zusammenfassenden Betrachtung sämtlicher im Lauf des Verfahrens vorgelegten
Glaubhaftmachungsunterlagen ergibt sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass die Widerspruchsmarke in beiden relevanten Zeiträumen für Körperpflegemittel rechtserhaltend i. S. v. § 26 MarkenG benutzt worden ist (vgl. Kirschneck in:
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 43 Rdn. 39, 52, 54).
Was die Person der Markenbenutzerin, die Dauer und den Umfang der Benutzung
sowie die funktionsgerechte Art der Anbringung der Marke auf den Warenverpackungen bzw. Umhüllungen anbetrifft, ergeben sich keine Zweifelsfragen. Da in
beiden eidesstattlichen Versicherungen jeweils eingangs gesagt wird, die Widerspruchsmarke werde "in Deutschland" seit langem als Firmenmarke verwendet,
liegt es nahe, dass sich die nachfolgenden Angaben zu den mengenmäßigen Einzelumsätzen auf den inländischen Warenabsatz beziehen. Wie sich aus den eingereichten Warenmustern (vor allem den Lippenpflegestiften) ergibt, wird dort die
Widerspruchsmarke in Normalschrift ("Salus") verwendet; durch diese Abweichung
wird der kennzeichnende Charakter der Marke in der registrierten Form (d. h. in
Großbuchstaben) nicht verändert (§ 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG). Ob diese Beurteilung auch für den in besonderer Weise graphisch gestalteten Schriftzug gilt, wie
er sich auf der Mehrzahl der Verpackungsabbildungen findet, kann daher ebenso
dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG - unterstellt, der betreffende Schriftzug sei ebenfalls als Marke registriert,
was die Widersprechende allerdings in der mündlichen Verhandlung für Deutschland in Abrede gestellt hat - weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann; letzteres ist
nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu "BAINBRIDGE"
(GRUR 2008, 343, Nr. 86) teilweise in Zweifel gezogen worden.
2.
Die sich gegenüberstehenden Marken unterliegen - wie der erste Beschluss
der Markenstelle im Ergebnis zutreffend dargelegt hat - der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob
Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, ist im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, die untereinander in einer Wechselwirkung stehen, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren, des
Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen
sowie der Art der Waren und der bei der Auswahl zu erwartenden Aufmerksamkeit
des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.: vgl. EuGH
GRUR 1998, 387, Nr. 22 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 - BAINBRIDGE;
BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 32,
33).
Die sich gegenüberstehenden Waren sind gleich. Dabei ist auf Seiten der jüngeren Marke auf den registrierten Oberbegriff "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" abzustellen, da dieser durch die nachfolgende, mit "insbesondere" eingeleitete Spezifizierung nicht eingeschränkt wird. Die Änderung des Verzeichnisses
im Erinnerungsschriftsatz beinhaltet eine unzulässige Erweiterung auf Waren in
Klasse 5 und ist deshalb unbeachtlich. Auf Seiten der Widerspruchsmarke ist auf
die als unter der Marke benutzt glaubhaft gemachten Einzelwaren (§ 43 Abs. 1
Satz 3 MarkenG), d. h. hier vor allem auf die unter den Oberbegriff fallenden Lippen- und Hautpflegeprodukte abzustellen.
Die Kennzeichnungskraft des Wortes "SALUS" ist zwar von Hause aus seiner Bedeutung im Lateinischen wegen (Gesundheit, Wohlbefinden, Heil) gering, wobei
diese Beurteilung nicht nur für medizinische und pharmazeutische Produkte in
Klasse 5 gilt, sondern auch für Körperpflegemittel in Klasse 3. Allerdings handelt
es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Widersprechenden
um eine sehr alte Marke, die - wie oben ausgeführt - auf dem Markt in nicht geringem Umfang tatsächlich vertreten ist. Unter diesen Umständen ist die ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche der Marke kompensiert, so dass ihr zumindest ein
durchschnittlicher Schutzumfang zukommt.
Die sich gegenüberstehenden Wortzeichen stimmen bis auf den mittleren Konsonanten überein. Dass angesichts dessen in klanglicher Hinsicht eine hochgradige
Ähnlichkeit vorliegt, mithin Fälle des Sich-Verhörens sehr wahrscheinlich sind, hat
der erste Beschluss der Markenstelle zutreffend dargelegt. Die Wörter "SALUS"
und "SANUS" kommen sich aber auch schriftbildlich nahe; auch insoweit sind - vor
allem aus der manchmal undeutlichen Erinnerung - Fälle einer (unmittelbaren)
Verwechslung nicht auszuschließen. Die Frage, ob die - objektiv gegebene - begriffliche Ähnlichkeit der Markenwörter im Sinngehalt ebenfalls zu berücksichtigen
ist, kann dahinstehen.
Die Aufmerksamkeit des Publikums bei Auswahl und Erwerb von Waren der vorliegenden Art wird nicht einheitlich sein; bei - teils auch preislich gehobenen -
Schönheitspflegeprodukten, bei denen die Kundinnen und Kunden im Allgemeinen
markenbewusst sind, eher höher, bei sonstigen, häufig niedrigpreisigen Körperpflegemitteln dagegen nicht besonders hoch. Von durchweg großer Aufmerksamkeit kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Die Gesamtabwägung ergibt, dass vor allem in Anbetracht der Warenidentität und
der nicht unbeträchtlichen Zeichenähnlichkeit von (unmittelbarer) Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Mithin ist die angegriffene Marke - wie im ersten Beschluss
der Markenstelle angeordnet - auf den Widerspruch hin zu löschen.
3.
Soweit sich der Markeninhaber im patentamtlichen Verfahren in seinem
Schriftsatz vom 25. Juni 2003 auf "ältere Rechte" - ohne nähere Angaben, woraus
sich diese ergeben könnten - berufen hat, kann dem im vorliegenden Registerverfahren, in dem ausschließlich der Zeitrang der sich gegenüberstehenden Marken (gem. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 1 MarkenG) von Bedeutung ist, nicht weiter
nachgegangen werden.
4.
Für eine Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG)
besteht kein Anlass.
Viereck
Eisenrauch
Dr. Kortbein
br/Bb