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BPatG Beschluss vom 06.05.2020 – 35 W (pat) 7/19
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:060520B35Wpat7.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 7/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In Sachen
ECLI:DE:BPatG:2020:060520B35Wpat7.19.0
betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 6. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie den Richter
Eisenrauch und die Richterin Bayer
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss
der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. Juli 2019 dahingehend abgeändert, dass
die durch die Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 5.583,94 Euro festgesetzt werden.
Dieser Betrag ist ab dem 27. Juli 2018 mit 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin (im Folgenden Antragsgegnerin) war
Inhaberin des am 20. Dezember 2007 eingetragenen Gebrauchsmusters
…
mit
der
Bezeichnung
„…“
(i.F. Streitgebrauchsmuster).
Die Beschwerdegegnerin und Antragstellerin (i.F. Antragstellerin) hat am 8. Januar 2009 Löschungsantrag gegen das Streitgebrauchsmuster gestellt. Mit dem am
10. November 2015 verkündeten Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung das
Streitgebrauchsmuster teilweise gelöscht, nämlich soweit es über den Gegenstand
nach dem Hilfsantrag I der Antragsgegnerin gemäß Schriftsatz vom 11. September 2015 hinausgeht und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Die
Verfahrenskosten wurden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin jeweils zur
Hälfte auferlegt.
Gegen diesen ihr am 16. Dezember 2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18. Januar 2016 Beschwerde eingelegt, mit der sie die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters begehrte.
Das Gebrauchsmuster ist am 30. September 2017 durch Zeitablauf erloschen.
Daraufhin haben die Beteiligten das Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom
6. Dezember 2016 bzw. 11. Januar 2018 übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt.
Mit
Beschluss§
vom …
(…)
hat
der
Senat
beschlossen,
dass die Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens
und des Beschwerdeverfahrens trägt. Dieser Beschluss wurde am 27. Juli 2018
rechtskräftig.
Am 17. Dezember 2018 beantragte die Antragstellerin beim Deutschen Patent- und
Markenamt, die erstattungsfähigen Kosten festzusetzen und die Verzinsung auszusprechen. In ihrem Antrag geht sie von einem Gegenstandswert in Höhe von
250.000 Euro aus.
Sie macht folgende Kosten geltend:
DPMA
Amtsgebühr
Löschungsverfahren
300,00 Euro
(Nr. 323 100)
2,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300
5.632,50 Euro
RVG
BPatG
Amtsgebühr Beschwerde (Nr. 401 100)
1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100
500,00 Euro
2.928,90 Euro
VV RVG
Sonstiges
Kosten für Recherchen zum SdT
Kosten für Gutachten zum geschützten
Gegenstand
2.820,00 Euro
3.000,00 Euro
Auslagen gemäß Nr. 7001, 7002
20,00 Euro
VV RVG
Hinsichtlich der Recherche legte die Antragstellerin drei Rechnungen vor. Eine
Rechnung vom 25. August 2013 über 1.200 Euro netto (brutto 1.428 Euro), eine
Rechnung vom 23. September 2013 über 520 Euro netto (brutto 618,80 Euro) und
eine Rechnung vom 21. Oktober 2014 über 1.100 Euro netto (brutto 1.309,00 Euro).
Da die Antragsgegnerin im Laufe des Löschungsverfahrens den geschützten Gegenstand mehrfach eingeschränkt habe, seien entsprechende zusätzliche Recherchen erforderlich gewesen. Auch sei es notwendig gewesen, ein Sachgutachten
eines technischen Experten auf dem besagten Gebiet heranzuziehen, da mit den
Anspruchsänderungen auf dem einschlägigen technischen Gebiet unbekannte Begrifflichkeiten des geschützten Gegenstands geklärt bzw. als unzulässig dargelegt
werden mussten. Hierzu hat die Antragstellerin eine Rechnung der F…
vom 11. November 2014 über 3.000,- Euro (netto) vorgelegt.
Am 21. Dezember 2018 macht sie ergänzend noch Reisekosten in Höhe von
1.878,94 Euro geltend.
Mit
weiterem
Beschluss§
vom
8. Mai
(…)
hat
der
Senat den Gegenstandswert für das Löschungs- und das Löschungsbeschwerdeverfahren auf 100.000,- Euro festgesetzt. Die Beteiligten seien gemäß den Niederschriften in den erstinstanzlichen mündlichen Verhandlungen vor der Gebrauchsmusterabteilung am 8. Dezember 2010 und 12. Juni 2013 jeweils übereinstimmend
von einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000 Euro ausgegangen. Liege eine
übereinstimmende Angabe des Gegenstandswerts seitens der Beteiligten vor, sei
bei einer deutlichen Abweichung eines später beantragten Gegenstandswerts eine
substantiierte Darlegung erforderlich, warum eine solche Abweichung geboten sein
solle. Dies habe die Antragstellerin, die den Gegenstandswert auf 250.000 Euro
festgesetzt haben wolle, nicht vermocht.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2019 setzte die Gebrauchsmusterabteilung die durch die
Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 13.148,94 Euro
fest, zu verzinsen ab dem 27. Juli 2018 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 250.000 Euro wurden folgenden Kosten festgesetzt:
Gebührentatbestand
Verfahrensgebühr
RVG VVNr. Satz
Betrag
2,5
5.130,00 Euro
Pauschale
für
Post
und
20,00 Euro
Telekommunikationsdienstleistungen
Recherchekosten
Kosten für Gutachten
Reisekosten Partei
Löschungsgebühr
Gesamtkosten
2.820,00 Euro
3.000,00 Euro
1.878,94 Euro
300.00 Euro
13.148,94 Euro
Statt der beantragten Verfahrensgebühr in Höhe von 5.632,50 Euro hat die Gebrauchsmusterabteilung 5.130,00 Euro angesetzt, da der Löschungsantrag vor dem
1. August 2013 gestellt worden ist und damit nicht der „Tabellenwert der 24. Auflage“, sondern der der vormals gültigen Auflage zu verwenden sei. Im Übrigen wurden die Kosten für das Löschungsverfahren vor dem DPMA antragsgemäß gewährt,
da die Antragsgegnerin dem Antrag nicht widersprochen habe.
Gegen den ihr am 30. Juli 2019 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am
7. August 2019 Beschwerde eingelegt. Sie hält den Streitwert mit 250.000 Euro für
falsch angesetzt und bittet ihn gemäß dem Beschluss des Bundespatentgerichts
vom 8. Mai 2019 zu reduzieren. Außerdem seien die Kosten für die Recherche und
Auswertung zu hoch.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die durch die Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten
auf 5.583,94 Euro festzusetzen und den zu erstattenden Betrag ab
27. Juli 2018 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Antragstellerin teilt am 30. Dezember 2019 mit, dass der Begründung im Kostenfestsetzungsantrag, eingereicht am 17. Dezember 2018, zur Zweckmäßigkeit
der durchgeführten Recherchen und Gutachten nichts hinzuzufügen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des
§ 62 Abs. 2 Satz 4 PatG (in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG) eingelegte
Beschwerde der Antragsgegnerin hat im beantragten Umfang Erfolg.
Der Senat hat mit dem seit dem 27. Juli 2018 rechtskräftigen Beschluss vom
… die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Zu diesen Kosten gehören die der Antragstellerin erwachsenen
Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte
notwendig waren (§ 17 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 62 Abs. 2 PatG).
Streitig unter den Beteiligten ist zum einen, ob anstelle des der Kostenberechnung
im angefochtenen Beschluss zu Grunde gelegten Gegenstandswerts i.H.v.
250.000 Euro ein Wert i.H.v. 100.000 Euro anzusetzen gewesen wäre, so dass die
zu erstattende 2,5-fache Verfahrensgebühr lediglich 3.385,00 Euro beträgt. Zudem
greift die Beschwerdegegnerin auch die Festsetzung der Recherchekosten und die
Kosten der Auswertung, gemeint sind damit die Kosten des Gutachtens, an. Die
weiteren im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten sowie die Verzinsung sind nicht angegriffen.
Der Senat kann den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang überprüfen, da die
Kostenfestsetzung keine Ermessensentscheidung darstellt. Insbesondere gilt dies
auch für den der Kostenfestsetzung zugrunde gelegten Gegenstandswert, auch
wenn dieser bei der Kostenfestsetzung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
nicht durch Beschluss festgesetzt wird, sondern lediglich eine Berechnungsgröße
darstellt.
Vorliegend hätte die Gebrauchsmusterabteilung der Kostenberechnung einen Gegenstandswert in Höhe von 100.000 Euro zugrunde legen müssen.
Der Senat ist insoweit an seinen Beschluss vom 8. Mai 2019 gebunden, mit dem er
den Gegenstandswert für das Löschungs- und das Löschungsbeschwerdeverfahren einheitlich auf 100.000 Euro festgesetzt hat. Aber auch im Übrigen hat der Senat
keinen Anlass, von dieser Festsetzung abzuweichen. Wie bereits im Beschluss vom
8. Mai 2019 ausgeführt, haben die Beteiligten mehrfach den Gegenstandswert übereinstimmend mit 100.000 Euro angegeben. Plausible Gründe, weshalb nachträglich
der Gegenstandswert um mehr als das doppelte erhöht sein soll, hat die Antragstellerin nicht genannt.
Auch soweit die Recherchekosten angegriffen sind, hat die Beschwerde Erfolg.
Recherchekosten sind erstattungsfähig, wenn sie von jedem vernünftigen Durchschnittsbeteiligten im Zeitpunkt ihrer Einleitung bei sorgfältiger Abwägung aller Umstände auch durchgeführt worden wären, insbesondere, wenn Grund für die
Annahme besteht, auf die Ermittlung weiteren Stands der Technik angewiesen zu
sein (Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 8. Aufl. § 17 Rdnr. 194). Die Recherche
muss kostenschonend durchgeführt werden. Anwaltliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Recherche können durch die Verfahrensgebühr abgegolten sein
(Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 8. Aufl. § 17 Rdnr. 194).
Hinsichtlich der Recherchekosten hat die Antragstellerin lediglich drei Rechnungen
vorgelegt und keine konkreten Umstände dafür genannt, wie die Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrags zustande kam. Eine Rechnung ist vom 25. August 2013
über 1.200 Euro netto (brutto 1.428 Euro), eine Rechnung vom 23. September 2013
über 520 Euro netto (brutto 618,80 Euro) und eine Rechnung vom 21. Oktober 2014
über 1.100 Euro netto (brutto 1.309,00 Euro). Es sind weder die Stunden genannt,
die jeweils auf die Recherche verwendet wurden, noch sind aus der Begründung
des Kostenfestsetzungsantrags die konkreten Umstände ersichtlich, die eine Beurteilung der Notwendigkeit der jeweiligen Recherche und die Höhe der erforderlichen
Kosten zulassen. Die Notwendigkeit der geltend gemachten Recherchekosten von
insgesamt 2.820,00 Euro ist nicht dargetan, so dass diese Kosten nicht zu berücksichtigen sind.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der geltend gemachten Kosten des Gutachtens zu
dem durch das Streitgebrauchsmuster geschützten Gegenstand in Höhe von
3.000 Euro. Derartige Gutachten sind nur im Ausnahmefall erstattungsfähig
(Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 8. Aufl. § 17 Rdnr. 192). Vorliegend ist nicht
ersichtlich, weshalb ein Expertengutachten über einzelne Begriffe erforderlich
gewesen war und wieso die Beurteilung des Gebrauchsmusters mit den jeweiligen
Ansprüchen nicht durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im
Rahmen seiner patentanwaltlichen Tätigkeit erfolgen konnte. Dies gilt umso mehr
als die verwendeten Begriffe im Kontext des Gebrauchsmusters zu interpretieren
sind, wie dies dann auch die Gebrauchsmusterabteilung in ihrem Beschluss ausgeführt hatte.
Ausgehend von einem Gegenstandswert von 100.000 Euro und dem Wegfall der
Recherchekosten und der Kosten für das Gutachten ergibt sich die folgende Kostenberechnung, wobei für die Berechnung der Verfahrensgebühr die bereits von der
Gebrauchsmusterabteilung zutreffend herangezogene bis zum 31. Juli 2013 geltende Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG maßgebend ist, da der Löschungsantrag
bereits im Januar 2009 gestellt wurde.
Gebührentatbestand
Verfahrensgebühr
RVG VVNr. Satz
Betrag
2,5
3.385,00 Euro
Pauschale
für
Post
und
20,00 Euro
Telekommunikationsdienstleistungen
Reisekosten Partei
Löschungsgebühr
Gesamtkosten
1.878,94 Euro
300.00 Euro
5.583,94 Euro
Da gemäß §§ 18 Abs. 2 GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i.V.m. §§ 104
Abs. 3, 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht angezeigt ist, entscheidet der Senat im schriftlichen Verfahren.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG,
§ 84 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO die Antragstellerin zu tragen, da die Beschwerde
in vollem Umfang Erfolg hat. Billigkeitsgründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Zwar hat sich die Antragsgegnerin vor dem DPMA
zur Kostenfestsetzungsberechnung durch die Antragstellerin nicht geäußert, jedoch
ist dies allein noch kein Grund, von der Kostentragungspflicht für die Antragstellerin
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzusehen. Eine Pflicht zur Äußerung
besteht nicht. Zudem war auch der Antragstellerin vor dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses klar, dass der von ihr angegebene Gegenstandswert von
250.000 Euro nicht mit dem im Beschluss des BPatG vom 8. Mai 2019 übereinstimmt. Sie hätte daher auch von sich aus auf den festgesetzten Gegenstandswert
hinweisen können.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Metternich
Eisenrauch
Bayer
Fa