Rechtsprechung / BPatG / 2020

BPatG Beschluss vom 06.07.2020 – 19 W (pat) 1/19

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:060720B19Wpat1.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 1/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Juli 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 003 788

ECLI:DE:BPatG:2020:060720B19Wpat1.19.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter

Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

28. Juni 2018 aufgehoben und das Patent 10 2013 003 788 in

vollem Umfang widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 27. Februar 2013 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität

10 2012 023 781.2 vom 30. November 2012 eingereichte Anmeldung ist mit

Beschluss vom 30. Januar 2014 das Patent 10 2013 003 788 mit der Bezeichnung

„Fahrzeugsitz“ erteilt worden (Streitpatent). Die Veröffentlichung der Patenterteilung

ist am 15. Mai 2014 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 13. Februar 2015 Einspruch erhoben

und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat

geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG

nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und gehe über den Inhalt der Anmeldung

in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Sie hat auf folgende Schriften verwiesen:

D1 – DE 10 2007 011 874 A1

D2 – EP 2 103 480 A2

D3 – DE 10 2007 044 129 A1

D4 – DE 10 2005 043 084 A1

D5 – DE 10 2009 023 451 A1

D6 – DE 10 2007 044 096 A1

D7 – DE 44 05 345 A1

D8 – DE 103 45 650 B4

D9 – DE 10 2005 059 108 A1

D10 – DE 100 30 822 C2

D11 – DE 197 35 253 C1

D12 – DE 198 39 743 B4

D13 – DE 199 26 524 A1

D14 – DE 92 12 370 U1

D15 – EP 0 854 063 B1

D16 – EP 0 992 393 B1

D17 – FR 2 711 952 A1

D18 – US 5 039 155

D19 – DE 10 2005 013 020 B4

D20 – DE 10 2005 059 108 A1

D21 – DE 10 2006 009 613 B3

D22 – DE 20 2004 019 560 U1

D23 – DE 10 2005 005 485 A1

D24 – DE 10 2010 039 361 A1

D25 – WO 01/89875 A1

D26 – WO 2008/093197 A1

D27 – US 2010/0109415 A1

D28 – DE 10 2006 014 832 A1.

Zudem hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht,

zu der sie Zeugenbeweis angeboten und folgende Unterlagen vorgelegt hat:

VB1

– Range

Rover

(L405)

– Wikipedia.

URL

https://en.wikipedia.org/wiki/Range_Rover_(L405).

Druckdatum: 10.11.2016

VB2

– Lieferschein B…

VB2-B

– Konvolut von Rechnungen B…

VB3

VB3-B

VB3-1

– technische Zeichnung Rücksitzanordnung

– technische Zeichnung Rücksitzanordnung

– technische Zeichnung Rücksitzanordnung, Details

VB3-1-neu

– technische Zeichnung Rücksitzanordnung, Details

VB3-2

– technische Zeichnung Rücksitzanordnung, Details

VB3-2-neu

– technische Zeichnung Rücksitzanordnung, Details.

Die Patentinhaberin ist dem entgegengetreten und hat das Patent

im

Einspruchsverfahren in beschränkten Fassungen nach Haupt- und Hilfsanträgen 1

bis 3 jeweils vom 28. Juni 2018 verteidigt sowie auf folgende Schrift verwiesen:

D28a

– DE 40 17 321 A1.

Mit am Ende der Anhörung vom 28. Juni 2018 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent im

Umfang des Hilfsantrags 1 vom selben Tag beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11. Dezember 2018 eingelegte

Beschwerde der Einsprechenden.

Über die

im Einspruchsverfahren genannten Schriften hinaus hat sie im

Beschwerdeverfahren zusätzlich auf folgende Schriften verwiesen:

D29 – DE 10 2009 040 902 A1

D30 – US 5 494 316 A

D31 – EP 2 210 773 A1

D32 – US 6 767 055 B1

D33 – DE 101 14 393 A1

D34 – DE 10 2005 003 288 A1

D35 – DE 102 49 236 A1

D36 – FR 2 884 190 A1

D37 – JP 3555552 B2

D38 – DE 10 2007 030 427 A1

D39 – CN 202098318 U

D40 – DE 103 11 869 A1.

Ferner hat sie eine weitere offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, zu der sie

Beweis durch

Inaugenscheinnahme eines Fahrzeugsitzes

angeboten und folgende Unterlagen vorgelegt hat:

B2

– Lexus RX

Wikipedia.

URL

https://de.wikipedia.org/wiki/Lexus_RX.

Druckdatum:

27.10.2019, 15:01.

B3

– Toyota Motor Corporation: LEXUS 2008 Repair Manual RX 400h

Volume 4. Copyright (C) 2007 Toyota Motor Corporation. Pub.

No. RM07U0U4. First Printing: Aug. 17, 2007 01-010817-00. -

Firmenschrift. Einband, Seiten SE- 59 bis SE-65, IR-4 und ED-

152.

B4

– Zulassungsbescheinigung Teil

II

(Fahrzeugbrief) mit der

Nummer …, Fahrzeug-Identifizierungsnummer

….

B5

B6

B7

B8

B9

– Kaufvertrag vom 8. Mai 2019

– Konvolut von Fotografien

– Autohaus N… GmbH, D…, Rechnung Nr. 41933434 vom

25.06.2019

– Eidesstattliche Versicherung vom 8.5.2019

– Erklärung vom 25.6.2019

B10 – Konvolut von Fotografien

B11 – Frequently

Asked

Questions.

URL

https://web.archive.org/web/20120531040332/www.lexustech.eu/faq.aspx. Druckdatum: 6/7/2020, 12:34 PM.

Nach dem Vortrag der Einsprechenden sei das Reparaturhandbuch B3

vorveröffentlicht.

Die Patentinhaberin hat die öffentliche Zugänglichkeit des Reparaturhandbuchs B3

vor dem Prioritätstag des Streitpatents bestritten und die Auffassung vertreten, die

Beweiskette der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung des Fahrzeugsitzes sei

unvollständig und teilweise widersprüchlich. Es bleibe insbesondere unklar, ob es

sich bei dem Fahrzeugsitz, der auf dem Konvolut von Fotografien B6 bzw. B10

abgebildet und dem Senat zur Inaugenscheinnahme angeboten ist, um den vor dem

Prioritätstag des Streitpatents in dem Fahrzeug mit dem Fahrzeugbrief B4

verbauten Originalsitz handele.

In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2020 hat der Senat Beweis erhoben

durch Inaugenscheinnahme der von der Einsprechenden zum Verhandlungstermin

beigebrachten Rücksitzbaugruppe, und zwar zu den Behauptungen der

Einsprechenden, dass diese sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 der

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Patents aufweist und insoweit

in

Übereinstimmung mit den Angaben in dem Reparaturhandbuch B3 steht. Wegen

des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen

Verhandlung vom 6. Juli 2020, Seiten 2 bis 3, verwiesen.

Nach der Beweisaufnahme hat die Patentinhaberin erklärt, dass sie keine Zweifel

hinsichtlich der Zugehörigkeit des Handbuchs B3 zu der vorgeführten Sitzgruppe

habe. In Bezug auf die beschränkt aufrechterhaltene Fassung des Streitpatents hat

sie weiter erklärt, dass die

von der Einsprechenden behauptete

Neuheitsschädlichkeit des Gegenstands der Vorbenutzung zugestanden werde.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent zuletzt in weiter beschränkten Fassungen

nach neuem Haupt- und Hilfsantrag 1.

Hinsichtlich der Fassung des Patents nach Hilfsantrag 1 macht die Einsprechende

neben den Widerrufsgründen der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG) und der unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) auch den der

mangelnden Offenbarung geltend (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 28.06.2018 aufzuheben und das Patent

10 2013 003 788 in vollem Umfang zu widerrufen.

Hilfsweise beantragt sie die Vertagung der mündlichen Verhandlung.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche

1

bis

9

vom

19.06.2020,

beim

Bundespatentgericht als Hilfsantrag 3 per Fax eingegangen am

selben Tag

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche

1

bis

9

vom

19.06.2020,

beim

Bundespatentgericht als Hilfsantrag 3 per Fax eingegangen am

selben Tag, mit der Maßgabe, dass in der vorletzten Zeile des

Patentanspruchs 1 hinter dem Wort

„unten” das Wort

„ausschließlich” eingefügt wird.

Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift.

Der von der Patentinhaberin mit geltendem Hauptantrag verteidigte Anspruch 1 des

Streitpatents lautet:

„Fahrzeugsitz (1) mit einem Sitzsegment (14),

welches einen ersten Sitzplatz (11) mit einer um eine Schwenkachse (A)

schwenkbaren ersten Rückenlehne (21) und

einen zweiten Sitzplatz (12) mit einer um die Schwenkachse (A)

schwenkbaren zweiten Rückenlehne (22) umfasst,

wobei nahe dem der Schwenkachse (A) abgewandten oberen Ende der

zweiten Rückenlehne (22) eine Verriegelungsvorrichtung (9) angeordnet

ist, welche mit einem an der ersten Rückenlehne (21) vorgesehenen

Bolzen (8) zusammenwirkt,

wobei bei mit dem Bolzen (8) verriegelter Verriegelungsvorrichtung (9)

die zweite Rückenlehne (22) zusammen mit der ersten Rückenlehne (21)

relativ zu einem ersten Sitzteil (24) schwenkbar ist, und

bei entriegelter Verriegelungsvorrichtung (9) die zweite Rückenlehne

(22) unabhängig von der ersten Rückenlehne (21) relativ zu dem ersten

Sitzteil

(24) um die Schwenkachse

(A) nach vorne

in eine

Nichtgebrauchsstellung schwenkbar ist, und dass

ein dem zweiten Sitzplatz (12) zugeordneter Gurtaustrittspunkt für ein

Gurtband

in Vertikalrichtung annähernd in direkter Linie über einem Längsholm

(41) und einem Beschlag (5) der ersten Rückenlehne (21) des ersten

Sitzplatzes (11) angeordnet ist,

wobei die erste Rückenlehne (21) mittels des Beschlags (5) mit einem

parallel zur Schwenkachse (A) verlaufenden Querrohr (16) des ersten

Sitzteils (24) verbunden ist, wobei sich das Querrohr (16) zumindest

annähernd über die komplette Breite des Sitzsegments (14) erstreckt und

das Querrohr (16) unterhalb der Schwenkachse (A) angeordnet ist, wobei

ein in einem Crashfall auftretendes Moment von dem Beschlag (5) in

Vertikalrichtung nach unten in das Querrohr (16) übertragbar und von

dem Querrohr (16) seitlich ableitbar ist.“

Der von der Patentinhaberin mit geltendem Hilfsantrag 1 verteidigte Anspruch 1

lautet:

„Fahrzeugsitz (1) mit einem Sitzsegment (14),

welches einen ersten Sitzplatz (11) mit einer um eine Schwenkachse (A)

schwenkbaren ersten Rückenlehne (21) und

einen zweiten Sitzplatz (12) mit einer um die Schwenkachse (A)

schwenkbaren zweiten Rückenlehne (22) umfasst,

wobei nahe dem der Schwenkachse (A) abgewandten oberen Ende der

zweiten Rückenlehne (22) eine Verriegelungsvorrichtung (9) angeordnet

ist, welche mit einem an der ersten Rückenlehne (21) vorgesehenen

Bolzen (8) zusammenwirkt,

wobei bei mit dem Bolzen (8) verriegelter Verriegelungsvorrichtung (9)

die zweite Rückenlehne (22) zusammen mit der ersten Rückenlehne (21)

relativ zu einem ersten Sitzteil (24) schwenkbar ist, und

bei entriegelter Verriegelungsvorrichtung (9) die zweite Rückenlehne

(22) unabhängig von der ersten Rückenlehne (21) relativ zu dem ersten

Sitzteil

(24) um die Schwenkachse

(A) nach vorne

in eine

Nichtgebrauchsstellung schwenkbar ist, und dass

ein dem zweiten Sitzplatz (12) zugeordneter Gurtaustrittspunkt für ein

Gurtband

in Vertikalrichtung annähernd in direkter Linie über einem Längsholm

(41) und einem Beschlag (5) der ersten Rückenlehne (21) des ersten

Sitzplatzes (11) angeordnet ist,

wobei die erste Rückenlehne (21) mittels des Beschlags (5) mit einem

parallel zur Schwenkachse (A) verlaufenden Querrohr (16) des ersten

Sitzteils (24) verbunden ist, wobei sich das Querrohr (16) zumindest

annähernd über die komplette Breite des Sitzsegments (14) erstreckt und

das Querrohr (16) unterhalb der Schwenkachse (A) angeordnet ist, wobei

ein in einem Crashfall auftretendes Moment von dem Beschlag (5) in

Vertikalrichtung nach unten ausschließlich in das Querrohr (16)

übertragbar und von dem Querrohr (16) seitlich ableitbar ist.“

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Haupt- und

Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der

Sache Erfolg.

1.

Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere ist er fristgerecht

eingegangen sowie ausreichend substantiiert.

2.

Nach den Angaben in der Streitpatentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe

zugrunde, einen Fahrzeugsitz gegenüber den aus dem Stand der Technik

bekannten Fahrzeugsitzen zu verbessern, insbesondere bei vereinfachtem Aufbau

einen Dreipunktgurt an einem mittleren Sitzsegment anzubringen (Absatz 0005).

Als Lösung schlägt der Anspruch 1 in der nach Hauptantrag verteidigten Fassung

des Patents einen Fahrzeugsitz mit folgenden Merkmalen vor:

2

Fahrzeugsitz (1)

mit einem Sitzsegment (14),

2.1

welches einen ersten Sitzplatz (11) mit einer um eine

Schwenkachse (A) schwenkbaren ersten Rückenlehne (21) und

2.2

einen zweiten Sitzplatz (12) mit einer um die Schwenkachse (A)

schwenkbaren zweiten Rückenlehne (22) umfasst,

3

wobei nahe dem der Schwenkachse (A) abgewandten oberen

Ende der zweiten Rückenlehne (22) eine Verriegelungsvorrichtung (9) angeordnet ist,

3.1

welche mit einem an der ersten Rückenlehne (21) vorgesehenen

Bolzen (8) zusammenwirkt,

4

wobei

bei

mit

dem

Bolzen

(8)

verriegelter

Verriegelungsvorrichtung (9) die zweite Rückenlehne (22)

zusammen mit der ersten Rückenlehne (21) relativ zu einem

ersten Sitzteil (24) schwenkbar ist, und

5

bei entriegelter Verriegelungsvorrichtung

(9) die zweite

Rückenlehne (22) unabhängig von der ersten Rückenlehne (21)

relativ zu dem ersten Sitzteil (24) um die Schwenkachse (A) nach

vorne in eine Nichtgebrauchsstellung schwenkbar ist,

6

und dass ein dem zweiten Sitzplatz (12) zugeordneter

Gurtaustrittspunkt für ein Gurtband

6.1

in Vertikalrichtung annähernd in direkter Linie über einem

Längsholm (41) und einem Beschlag (5) der ersten Rückenlehne

(21) des ersten Sitzplatzes (11) angeordnet ist,

7

wobei die erste Rückenlehne (21) mittels des Beschlags (5) mit

einem parallel zur Schwenkachse (A) verlaufenden Querrohr

(16) des ersten Sitzteils (24) verbunden ist,

7.1

wobei sich das Querrohr (16) zumindest annähernd über die

komplette Breite des Sitzsegments (14) erstreckt und

7.2

das Querrohr (16) unterhalb der Schwenkachse (A) angeordnet

ist,

7.3

wobei ein in einem Crashfall auftretendes Moment von dem

Beschlag (5) in Vertikalrichtung nach unten in das Querrohr (16)

übertragbar und von dem Querrohr (16) seitlich ableitbar ist.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann

einen Fachhochschul-Ingenieur oder Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau zu

Grunde, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion

von Fahrzeugsitzen und den dazugehörigen Komponenten verfügt.

4.

Mehrere Angaben im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bedürfen der näheren

Betrachtung:

a)

Die Angaben Fahrzeugsitz (Merkmal 1), Sitzplatz und Rückenlehne

(Merkmal 2.1) versteht der Fachmann in der üblichen Wortbedeutung. Im nicht

patentbeschränkenden Ausführungsbeispiel des Streitpatents ist der Fahrzeugsitz

die Rücksitzanlage eines Kraftfahrzeugs mit drei Sitzplätzen (Streitpatentschrift,

Absatz 0025 und Figur 1).

b)

Anspruch 1 fordert einen Fahrzeugsitz mit einem Sitzsegment, welches einen

ersten Sitzplatz mit einer ersten Rückenlehne und einen zweiten Sitzplatz mit einer

zweiten Rückenlehne umfasst (Merkmale 2, 2.1, 2.2). Der Anspruch 1 ist weder auf

die Ausgestaltungen im Stand der Technik oder im Ausführungsbeispiel des

Streitpatents beschränkt, nach denen ein Fahrzeugsitz zwei Sitzsegmente aufweist

(Absätze 0002, 0004, 0028 und Figur 1), noch ist er auf einen Fahrzeugsitz mit drei

Sitzsegmenten beschränkt, welcher der Formulierung der Aufgabe in der

Streitpatentschrift zu Grunde gelegt wurde (Absatz 0005: mittleres Sitzsegment).

c)

Anspruch 1 fordert einen Fahrzeugsitz mit einem ersten Sitzteil (Merkmale 4,

5). Ein zweites Sitzteil wird weder im Anspruch 1 noch in den anderen Ansprüchen

gemäß Hauptantrag gefordert. Die Streitpatentschrift enthält auch keine Definition

der Angabe Sitzteil. Nach dem nicht patentbeschränkenden Ausführungsbeispiel

bildet die erste Rückenlehne 21 mit einem Teil des ersten Sitzteils 24 einen ersten

Sitzplatz 11, die zweite Rückenlehne 22 mit einem Teil des ersten Sitzteils 24 einen

zweiten Sitzplatz 12 und die dritte Rückenlehne 23 mit dem zweiten Sitzteil 25 einen

dritten Sitzplatz 13 (Absatz 0028 und Figur 1). Die Sitzteile 24, 25 und die

Rückenlehnen 21, 22, 23 sind in an sich bekannter Weise mit Polstern versehen

(Absatz 0038).

Der Fachmann versteht, dass der mit dem Anspruch 1 beanspruchte Fahrzeugsitz

ein oder mehrere Sitzteile aufweist, die zusammen mit den dazugehörenden

Polstern eine Sitzfläche für zwei oder mehr Sitzplätze bereitstellen.

Figur 1 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat

d)

Die Rückenlehnen des ersten und zweiten Sitzplatzes sind um ein und

dieselbe Schwenkachse (A) schwenkbar (Merkmal 2.1 i. V. m. 2.2). Um diese

Schwenkachse (A) ist die Rückenlehne des zweiten Sitzplatzes auch unabhängig

von

der

Rückenlehne

des

ersten

Sitzplatzes

bei

entriegelter

Verriegelungsvorrichtung schwenkbar (Merkmal 5).

e)

Die Vertikalrichtung (Merkmal 6.1)

ist eine senkrecht zum Erdboden

orientierte Richtung und die Querrichtung eine Richtung senkrecht zur

Vertikalrichtung und senkrecht zur Fahrtrichtung (Absatz 0026).

f)

Der Beschlag der ersten Rückenlehne (Merkmal 6.1) verbindet die erste

Rückenlehne mit einem Querrohr (Merkmal 7). Über diesem Beschlag und über

einem Längsholm der ersten Rückenlehne ist in Vertikalrichtung annähernd in

direkter Linie ein dem zweiten Sitzplatz zugeordneter Gurtaustrittspunkt angeordnet

(Merkmale 6 und 6.1). Einen Beschlag versteht der Fachmann mangels Definition

in der Streitpatentschrift als Verbindungselement, das zumindest mittelbar die erste

Rückenlehne mit dem Querrohr verbindet (Merkmal 7) und zur Einleitung von

Kräften und Momenten dient.

g)

Ein Querrohr (Merkmal 7) versteht der Fachmann als länglichen Hohlkörper,

der senkrecht zur Vertikalrichtung und senkrecht zur Fahrtrichtung angeordnet ist.

Im nicht patentbeschränkenden Ausführungsbeispiel ist das Querrohr Bestandteil

des ersten Sitzteils 24 (Absatz 0039). Das Querrohr 16 verläuft parallel zu der

Schwenkachse A der Rückenlehnen und ist unterhalb der Schwenkachse

angeordnet (Merkmale 7 und 7.2).

h)

Das Streitpatent macht keine Ausführungen, welche Bandbreite unter der

unbestimmten Angabe „annähernd über die komplette Breite des Sitzsegments“

(Merkmal 7.1) zu verstehen

ist. Der Fachmann legt daher die übliche

Wortbedeutung zugrunde, wonach sich das Querrohr 16 ungefähr, aber nicht genau

über die komplette Breite des Sitzsegments erstreckt.

5.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß

Hauptantrag über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht (§ 21 Abs. 1

Nr. 4 PatG), da er am Prioritätstag bereits zum Stand der Technik gehörte und

deshalb nicht als neu gilt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 PatG). Die von der

Einsprechenden beigebrachte Rücksitzbaugruppe nimmt den Gegenstand

neuheitsschädlich vorweg.

a)

Die von der Einsprechenden beigebrachte Rücksitzbaugruppe wurde zur

Überzeugung des Senats durch offenkundige Vorbenutzung Stand der Technik.

Der Senat hat keine Zweifel an der glaubhaften und nachvollziehbaren anwaltlichen

Versicherung des Vertreters der Einsprechenden, dass die beigebrachte

Rücksitzbaugruppe aus dem Fahrzeug des Typs Lexus RX 400h und der

Modellvariante MHU38

mit

der

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

JTJHW31U302071165 ausgebaut wurde, das am 8. Juni 2009 erstmals zum

Straßenverkehr zugelassen wurde (vgl. Fahrzeugbrief B4, Felder I, D.2, D.3 und E).

Mit dem Zeitpunkt der Zulassung zum Straßenverkehr, mithin vor dem für das

Streitpatent maßgeblichen Prioritätstag, wurde das Fahrzeug und die in ihm

verbaute Rücksitzbaugruppe öffentlich zugänglich. Zur Überzeugung des Senats

zeigen die Fotos der Anlagen B6 und B10 die vom Senat in Augenschein

genommene Rücksitzbaugruppe. Ein unmittelbarer Vergleich hat keine Zweifel an

dem diesbezüglichen Vortrag der Einsprechenden aufkommen lassen.

Rücksitzbaugruppe gemäß Anlage B10 Foto Nr. 53

Zu der Überzeugung des Senats betreffend die Offenkundigkeit der Vorbenutzung

trägt indiziell auch bei, dass der Senat in der Beweisaufnahme im Rahmen der

mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2020 feststellen konnte, dass die in

Augenschein genommenen Einzelheiten der

von der Einsprechenden

beigebrachten Rücksitzbaugruppe mit

den Angaben,

insbesondere den

Zeichnungen im Reparaturhandbuch B3 übereinstimmen (vgl. B3, Seiten SE-59 bis

SE-63: Rear Seat Assembly (for RH Side)). Die von der Einsprechenden

vorgelegten Auszüge aus dem Reparaturhandbuch B3 dokumentieren den Aufbau

einer Rücksitzbaugruppe von Fahrzeugen des Typs RX 400h, Modellvarianten

MHU33, 38 im Modelljahr 2008 (vgl. B3, Einbandseite 2 Absatz 1 und

anschließende Zeile „Applicable models“).

Ausschnitte aus den Seiten SE-61 und SE-63 des Werkstatthandbuchs B3

Bei der Inaugenscheinnahme wurden keine Unterschiede oder Abweichungen

zwischen der von der Einsprechenden beigebrachten Rücksitzbaugruppe und den

Zeichnungen im Reparaturhandbuch B3 festgestellt.

Die Patentinhaberin hat nach der Beweisaufnahme die offenkundige Vorbenutzung

der von der Einsprechenden beigebrachten Rücksitzbaugruppe auch zugestanden.

b)

Die offenkundig vorbenutzte Rücksitzbaugruppe weist sämtliche Merkmale

des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auf.

Denn die Inaugenscheinnahme der von der Einsprechenden beigebrachten

Rücksitzbaugruppe hat Folgendes ergeben (vgl. Seiten 2 bis 3 des Protokolls der

mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2020):

Bei der beigebrachten Sitzbaugruppe handelt es sich der Konstruktion nach um

einen Fahrzeugsitz, der ein Sitzsegment umfasst (Merkmale 1, 2 des Anspruchs 1

gemäß Hauptantrag). Das Sitzsegment weist zwei Sitzplätze auf, die jeweils eine

um dieselbe Schwenkachse schwenkbare Rückenlehne aufweisen (Merkmale 2.1,

2.2). An dem der Schwenkachse abgewandten oberen Ende der zweiten

Rückenlehne ist eine Verriegelungsvorrichtung angeordnet, die mit einem an der

ersten Rückenlehne vorgesehenen Bolzen zusammenwirkt und eine Ver- und

Entriegelung der beiden Rückenlehnen zueinander ermöglicht (Merkmale 3, 3.1).

Bei verriegelter Verriegelungsvorrichtung

lassen sich beide Rückenlehnen

gemeinsam relativ zu einem Sitzteil verschwenken (Merkmal 4). Bei entriegelter

Verriegelungsvorrichtung lassen sich beide Rückenlehnen, insbesondere die zweite

unabhängig von der ersten, relativ zu dem Sitzteil um die Schwenkachse nach vorne

in eine Nichtgebrauchsstellung verschwenken (Merkmal 5). Am oberen Ende der

ersten Rückenlehne ist ein Gurtaustrittspunkt für ein Gurtband vorhanden, das dem

zweiten Sitzplatz zugeordnet ist (Merkmal 6). Der Gurtaustrittspunkt befindet sich

annähernd in direkter vertikaler Linie über einem Längsholm und einem Beschlag

der ersten Rückenlehne (Merkmal 6.1). Die erste Rückenlehne ist mittels des

Beschlags mit einem durchgängigen Querrohr verbunden (Teil des Merkmals 7),

welches sich zumindest annähernd über die komplette Breite des Sitzsegments

erstreckt und unterhalb der Schwenkachse verläuft (Merkmale 7.1, 7.2).

Weiterhin verläuft auch bei der offenkundig vorbenutzten Rücksitzbaugruppe das

Querrohr parallel zur Schwenkachse (Restmerkmal 7, vgl. Anlage B10 Foto Nr. 6).

Anlage B10 Foto Nr. 6 mit Ergänzungen durch den Senat

Die im Merkmal 7.3 angegebene mögliche Wirkung von Beschlag und Querrohr,

wonach ein in einem Crashfall auftretendes Moment von dem Beschlag in

Vertikalrichtung nach unten in das Querrohr übertragbar und von dem Querrohr

seitlich ableitbar ist,

ist eine notwendige Folge der durch die offenkundige

Vorbenutzung offenbarten Vorrichtungsmerkmale.

Denn die offenkundige Vorbenutzung offenbart ein Lehnenteil, das mittels eines

Beschlags mit einer Platte verbunden ist, die das Querrohr führt und die auf einem

ersten Längseinsteller des Sitzsegments befestigt ist (vgl. Anlage B10 Foto Nr. 36).

Anlage B10 Ausschnitt aus Foto Nr. 36 mit Ergänzungen durch den Senat

Dem Fachmann ist auf Grund seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass ein

an einem Angriffspunkt eines Bauteils auftretendes Moment zu den Stellen

abgeleitet wird, die zumindest einen Teil des Moments durch ein Reaktionsmoment

aufnehmen können.

Ein in einem Crashfall an einem nicht näher bezeichneten Angriffspunkt des

Beschlags der Rücksitzbaugruppe auftretendes Moment wird somit von dem

Beschlag in Vertikalrichtung nach unten in die Platte und von dort zu einem Teil in

den ersten Längseinsteller und zu einem Teil in das Querrohr übertragen und

seitlich abgeleitet (Merkmal 7.3), um über weitere Bauteile und den zweiten

Längseinsteller von der Karosseriestruktur aufgenommen zu werden; denn nur die

beiden Längseinsteller sind unmittelbar mit der Karosseriestruktur verbunden,

welche Reaktionsmomente aufnehmen kann.

6.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 geht über den Inhalt

der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4

PatG).

a)

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1

nach Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal 7.3 wie folgt gefasst ist (Unterschied

durch Unterstreichung gekennzeichnet):

7.3H wobei ein in einem Crashfall auftretendes Moment von dem

Beschlag (5) in Vertikalrichtung nach unten ausschließlich in das

Querrohr (16) übertragbar und von dem Querrohr (16) seitlich

ableitbar ist.

b)

Der Fachmann versteht die Wirkungsangabe im Merkmal 7.3H in dem Sinn,

dass derjenige Beschlag der ersten Rückenlehne, dessen Lage das Merkmal 6.1

angibt, nach unten ausschließlich über das Querrohr mit der Karosseriestruktur

verbunden ist, denn nur dann ist ein in einem Crashfall auftretendes Moment von

dem Beschlag nach unten ausschließlich in das Querrohr übertragbar und von dem

Querrohr seitlich ableitbar.

c)

An keiner Stelle der ursprünglich eingereichten Unterlagen ist die Anweisung

im Merkmal 7.3H unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmbar.

Soweit die Patentinhaberin zur Offenbarung dieses Merkmals in der mündlichen

Verhandlung auf die Figur 1 und die Absätze 0009, 0011, 0012, 0025 und 0052 in

der Patentschrift verwiesen hat,

ist die genannte Lehre aus den dazu

korrespondierenden Fundstellen in den ursprünglichen Unterlagen jedoch nicht

entnehmbar.

Die Beschreibung vom Anmeldetag, Seite 2, Zeilen 22 bis 26, offenbart, dass ein

über den Gurtaustrittspunkt in die erste Rückenlehne eingeleitetes Moment (vgl.

Seite 2, Zeilen 18 und 19) über den Längsholm und den Beschlag abgeleitet wird.

Der weitere Momentenfluss über das Querrohr ist dort noch nicht angesprochen.

Auf Seite 2, Zeile 31, bis Seite 3, Zeile 3, der Beschreibung vom Anmeldetag ist

offenbart, dass ein im Crashfall auftretendes Moment von dem Beschlag in das

Querrohr übertragen und von diesem abgeleitet wird, beispielsweise unmittelbar in

die Fahrzeugstruktur oder in einen Längseinsteller. Auch an dieser Stelle ist nicht

offenbart, dass ein Moment von dem Beschlag nach unten ausschließlich in das

Querrohr übertragen und von diesem seitlich abgeleitet wird.

Nichts Anderes gilt für die Ausführungen auf Seite 3, Zeilen 5 bis 8, der

ursprünglichen Beschreibung.

Auf Seite 4, Zeilen 21 bis 25, offenbart die Beschreibung vom Anmeldetag einen

Fahrzeugsitz 1, der ein erstes Sitzsegment 14 und ein zweites Sitzsegment 15

umfasst, welche unabhängig voneinander mittels Längseinsteller längseinstellbar

mit der Fahrzeugstruktur des Kraftfahrzeuges verbunden sind. Weitere Angaben zur

genauen Anzahl oder zur Anordnung der Längseinsteller werden dort nicht

gemacht. Der Fachmann konnte daher nicht erwarten, dass eine ganz bestimmte

Anordnung der Längseinsteller zur Erfindung gehört, insbesondere konnte er nicht

erwarten, dass unter einem bestimmten Beschlag der ersten Rückenlehne kein

Längseinsteller angeordnet sein darf und sich der im Merkmal 7.3H geforderte

ausschließliche Momentenfluss über das Querrohr ergibt.

Zwar ist in der ursprünglichen eingereichten Figur 1 kein Längseinsteller unter dem

Beschlag 5 des ersten Sitzsegments 14 zeichnerisch dargestellt, über dem in

Vertikalrichtung annähernd in direkter Linie ein dem zweiten Sitzplatz zugeordneter

Gurtaustrittspunkt 19 angeordnet ist (Merkmal 6.1).

Figur 1 der Anmeldeunterlagen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch allein aus dem

Fehlen eines Merkmals in einer Zeichnung nicht geschlossen werden, dass es zur

patentgemäßen Lehre gehört, dass dieses Merkmal nicht vorhanden ist (BGH, Urteil

vom 9. Dezember 2008 – X ZR 124/05, GRUR 2009, 390 – Lagerregal). Dies

vermag der Fachmann auch nicht anhand der ursprünglichen Beschreibung, Seite

10, Zeilen 1 bis 7, zu erkennen. Diese Fundstelle offenbart, dass ein Moment von

dem ersten rechten Längsholm 41 zu dem Beschlag 5 übertragen und in diesen

eingeleitet wird. Der Beschlag überträgt das Moment in das Querrohr 16, und von

dort wird das Moment, vorliegend über den Längseinsteller, in die Fahrzeugstruktur

eingeleitet. Auch aus dieser Fundstelle ist somit nicht entnehmbar, dass nach unten

ein Moment ausschließlich in das Querrohr übertragen und von diesem seitlich

abgeleitet wird.

Weitere Offenbarungsstellen für das genannte Merkmal sind nicht ersichtlich.

Das Merkmal 7.3H ist den ursprünglich eingereichten Unterlagen somit nicht

unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart.

Da der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 über den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 21 Abs. 1

Nr. 4 PatG), kann der Senat dahinstehen lassen, ob in Bezug auf diesen

Gegenstand auch die anderen von der Einsprechenden geltend gemachten

Widerrufsgründe vorliegen.

7.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden war daher der Beschluss der

Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2018

aufzuheben und das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Dorn

RiBPatG Arnoldi ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen

Dr. Haupt

Kleinschmidt

prö