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BPatG Beschluss vom 08.07.2020 – 19 W (pat) 49/19

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:080720B19Wpat49.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 49/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Juli 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2012 104 935

ECLI:DE:BPatG:2020:080720B19Wpat49.19.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. J. Müller, der Richterin Dorn

sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

17. September 2019 aufgehoben und das Patent 10 2012 104 935

widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 6. Juni 2012 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der

Gebrauchsmusteranmeldung 20 2011 050 463.8 vom 16. Juni 2011 eingereichte

Anmeldung ist mit Beschluss vom 15. Februar 2016 das Patent 10 2012 104 935

mit der Bezeichnung „Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines

Fensterflügels“ erteilt worden

(Streitpatent). Die Veröffentlichung der

Patenterteilung ist am 2. Juni 2016 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 2. März 2017 Einspruch eingelegt und

beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, wobei sie geltend gemacht

hat, der Gegenstand des Streitpatents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht

patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem auf die folgende

Druckschrift Bezug genommen:

D2

DE 20 2010 013 187 U1

Mit am Ende der Anhörung am 17. September 2019 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent

aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. November 2019 eingelegte

Beschwerde der Einsprechenden.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 17. September 2019 aufzuheben und das Patent

10 2012 104 935 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Patent 10 2012 104 935 auf der Grundlage

folgender

Unterlagen im Umfang eines der folgenden Hilfsanträge beschränkt

aufrechtzuerhalten:

Hilfsantrag I:

Patentansprüche 1 bis 10 vom 25. Juni 2020, beim BPatG als

Hilfsantrag I per Fax eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag II:

Patentansprüche 1 bis 7, 9 und 10 vom 25. Juni 2020, beim BPatG

als Hilfsantrag II per Fax eingegangen am selben Tag, mit der

Maßgabe, dass die Patentansprüche 9 und 10 richtigerweise als

Patentansprüche 8 und 9 zu bezeichnen sind.

Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift.

Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet:

Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels (1)

relativ zu einem feststehenden Blendrahmen (2), aufweisend

eine

in den Blendrahmen (2)

integriert montierte elektrisch

betreibbare Antriebseinheit (6) und

einen an einem Profil (3) des Fensterflügels (1) angeordneten

Lagerbock (5),

– wobei die Antriebseinheit (6) mit dem Lagerbock (5) über ein von der

Antriebseinheit (5) bewegbares Koppelglied (4) verbunden ist,

– wobei der Lagerbock (5) schwenkbar an dem Koppelglied (4)

gelagert und mit mindestens einem Arretiermittel

(8) am

Fensterflügel (1) arretiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass

das Arretiermittel (8) in einer Schließstellung des Fensterflügels (1)

durch eine in dem Profil (3) des Fensterflügels (1) vorgesehene

Entriegelungsöffnung (32) zugänglich ist, die im Normalbetrieb von

einer Glasleiste (31) des Fensterflügels (1) verdeckt ist,

– wobei der Lagerbock (5) an einer raumseitigen Profilschale (34) des

Fensterflügels (1) arretiert ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I vom 25. Juni 2020 lautet:

Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels (1)

relativ zu einem feststehenden Blendrahmen (2), aufweisend

eine

in den Blendrahmen (2)

integriert montierte elektrisch

betreibbare Antriebseinheit (6) und

einen an einem Profil (3) des Fensterflügels (1) angeordneten

Lagerbock (5),

– wobei die Antriebseinheit (6) mit dem Lagerbock (5) über ein von der

Antriebseinheit (5) bewegbares Koppelglied (4) verbunden ist,

– wobei der Lagerbock (5) schwenkbar an dem Koppelglied (4)

gelagert und mit mindestens einem Arretiermittel

(8) am

Fensterflügel (1) arretiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass

das Arretiermittel (8) in einer Schließstellung des Fensterflügels (1)

durch eine in dem Profil (3) des Fensterflügels (1) vorgesehene

Entriegelungsöffnung (32) zugänglich ist, die im Normalbetrieb von

einer Glasleiste (31) des Fensterflügels (1) verdeckt ist,

– wobei der Lagerbock (5) an einer raumseitigen Profilschale (34) des

Fensterflügels (1) arretiert und

an seiner in der Schließstellung dem Profil (3) des Fensterflügels (1)

zugewandten Seite mit einer zu dem Profil (3) des Fensterflügels (1)

formschlüssig passenden Kontur versehen ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II vom 25. Juni 2020 lautet:

Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels (1)

relativ zu einem feststehenden Blendrahmen (2), aufweisend

eine

in den Blendrahmen (2)

integriert montierte elektrisch

betreibbare Antriebseinheit (6) und

einen an einem Profil (3) des Fensterflügels (1) angeordneten Lagerbock (5),

– wobei die Antriebseinheit (6) mit dem Lagerbock (5) über ein von der

Antriebseinheit (5) bewegbares Koppelglied (4) verbunden ist,

– wobei der Lagerbock (5) schwenkbar an dem Koppelglied (4)

gelagert und mit mindestens einem Arretiermittel

(8) am

Fensterflügel (1) arretiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Arretiermittel (8) in einer Schließstellung des Fensterflügels (1)

durch eine in dem Profil (3) des Fensterflügels (1) vorgesehene

Entriegelungsöffnung (32) zugänglich ist, die im Normalbetrieb von

einer Glasleiste (31) des Fensterflügels (1) verdeckt ist,

– wobei der Lagerbock (5) an einer raumseitigen Profilschale (34) des

Fensterflügels (1) arretiert und

– mindestens eine mit dem Koppelglied

(4)

verbundene

Drehgelenkaufnahme (51) aufweist, an die sich ein flächiger

Grundkörper (54) anschließt, in dem eine oder mehrere Bohrungen

(52) zur Aufnahme des Arretiermittels (8) eingelassen sind,

– wobei an dem Grundkörper (54) eine Kontur (53) vorgesehen ist,

welche aus dem Grundkörper (54) des Lagerbocks (5) auf seiner in

der Schließstellung der Ausstelleinrichtung dem Profil

(3) des

Fensterflügels (1) zugewandten Seite hervorsteht.

Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Anspruch 1 rückbezogenen

Unteransprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen I und II sowie weiterer

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der

Sache Erfolg und führt zum Widerruf des Streitpatents.

1.

Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere ist er fristgerecht

eingegangen sowie ausreichend substantiiert.

2.

Das Streitpatent betrifft eine Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen

eines Fensterflügels relativ zu einem feststehenden Blendrahmen (Absatz 0001 der

Streitpatentschrift).

Aus dem Stand der Technik bekannte Ausstelleinrichtungen würden eine in den

Blendrahmen montierte elektrisch betreibbare Antriebseinheit aufweisen, die ein

Koppelglied, wie beispielsweise eine Kette, antreibe. Dieses Koppelglied sei an

seinem von der Antriebseinheit entfernten Ende mit einem Lagerbock verbunden,

der an oder im Profil des Fensterflügels befestigt sei, um den Fensterflügel zu öffnen

bzw. zu schließen (Absatz 0002).

Problematisch sei bei diesen Ausstelleinrichtungen die Notöffnung des

Fensterflügels, beispielsweise bei einem Stromausfall, bei dem die zumeist mit

einem elektrischen Antrieb versehene Antriebseinheit nicht funktionsfähig sei. In

diesem Fall könnten die Fensterflügel nur durch zumindest teilweise Zerstörung des

Fensterflügels oder des Blendrahmens geöffnet werden, da die Kette und der

Lagerbock der Ausstelleinrichtung von außen nicht zugänglich seien (Absatz 0003).

Nach den Angaben in der Streitpatentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe

zugrunde, eine Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels

relativ zu einem feststehenden Blendrahmen bereitzustellen, die eine

zerstörungsfreie Notöffnung des Fensterflügels ermögliche und mit der die oben

genannten Nachteile beseitigt würden; diese seien darin zu sehen, dass bei

bekannten Lösungen die Notöffnung oder eine Abdeckung derselben

im

Blendrahmen stets sichtbar seien und eine Wärmebrücke durch die Befestigung

eines Betätigungselements an einer Profilaußenschale des Fensterflügels und die

damit einhergehende Wärmekonvektion über das Betätigungselement entstehe

(Absätze 0004 und 0005).

Die gestellte Aufgabe soll durch eine Vorrichtung mit den

im erteilten

Patentanspruch 1 (Hauptantrag) genannten Merkmalen gelöst werden, der sich –

unter Korrektur eines Bezugszeichens in Merkmal 1.4 – wie folgt gliedern lässt:

1.1

Ausstelleinrichtung

zum Öffnen

und Schließen

eines

Fensterflügels (1) relativ zu einem feststehenden Blendrahmen

(2), aufweisend

1.2

– eine in den Blendrahmen (2) integriert montierte elektrisch

betreibbare Antriebseinheit (6) und

1.3

‒ einen an einem Profil (3) des Fensterflügels (1) angeordneten

Lagerbock (5),

1.4

‒ wobei die Antriebseinheit (6) mit dem Lagerbock (5) über ein

von der Antriebseinheit (6) bewegbares Koppelglied (4)

verbunden ist,

1.5

‒ wobei der Lagerbock (5)

1.5a

1.5b

schwenkbar an dem Koppelglied (4) gelagert und

mit mindestens einem Arretiermittel (8) am Fensterflügel (1)

arretiert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.6

‒ das Arretiermittel (8) in einer Schließstellung des Fensterflügels

(1) durch eine in dem Profil (3) des Fensterflügels (1)

vorgesehene Entriegelungsöffnung (32) zugänglich ist,

1.6a

die

im Normalbetrieb von einer Glasleiste

(31) des

Fensterflügels (1) verdeckt ist,

1.7

‒ wobei der Lagerbock (5) an einer raumseitigen Profilschale (34)

des Fensterflügels (1) arretiert ist.

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I vom 25. Juni 2020 unterscheidet sich vom erteilten

Anspruch 1 dadurch, dass am Ende des Anspruchs das folgende Merkmal angefügt

ist:

und

1.7a – an seiner

in der Schließstellung dem Profil

(3) des

Fensterflügels (1) zugewandten Seite mit einer zu dem Profil (3)

des Fensterflügels (1)

formschlüssig passenden Kontur

versehen ist.

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II vom 25. Juni 2020 unterscheidet sich vom erteilten

Anspruch 1 dadurch, dass am Ende des Anspruchs die folgenden Merkmale

angefügt sind:

und

1.7b – mindestens eine mit dem Koppelglied

(4) verbundene

Drehgelenkaufnahme (51) aufweist, an die sich ein flächiger

Grundkörper

(54) anschließt, in dem eine oder mehrere

Bohrungen

(52) zur Aufnahme des Arretiermittels

(8)

eingelassen sind,

1.7c – wobei an dem Grundkörper (54) eine Kontur (53) vorgesehen

ist, welche aus dem Grundkörper (54) des Lagerbocks (5) auf

seiner in der Schließstellung der Ausstelleinrichtung dem Profil

(3) des Fensterflügels (1) zugewandten Seite hervorsteht.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann

einen Maschinenbauingenieur (FH) bzw. einen Absolventen eines vergleichbaren

Bachelor-Studienganges zugrunde, der über mehrjährige Erfahrung

in der

Konstruktion und Entwicklung von Fensterflügeln und zugehörigen Vorrichtungen

zum Bewegen derselben verfügt.

4.

Einige Angaben in dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und

den Hilfsanträgen I und II bedürfen der näheren Betrachtung:

4.1

Unter Lagerbock (5) versteht der Fachmann ein Maschinenelement, das eine

Welle in einer bestimmten Position so festhält, dass diese sich darin nur wie

vorgesehen, in der Regel um ihre Längsachse rotierend, bewegen kann.

Die in den Hilfsanträgen I und II konkretisierten Ausformungen eines derartigen

Lagerbocks nach den Merkmalen 1.7a bzw. 1.7b und 1.7c sind gemäß einer nicht

beschränkenden Ausführungsform exemplarisch in den Figuren 9a und 9b

dargestellt. Dabei schließt sich an einen flächigen Grundkörper – unter dem der

Fachmann den die grundsätzliche Form des Lagerbocks bestimmenden Teil

versteht, dessen Ausdehnung in zwei Raumrichtungen signifikant größer ist als in

der dazu orthogonalen Richtung –, in den Bohrungen 52 zur arretierten Befestigung

am Fensterflügel eingelassen sind, eine Drehgelenkaufnahme 51 für die

schwenkbare Verbindung mit dem Koppelglied an (Merkmal 1.7b). Dabei ist auch

eine Kontur 53 zu erkennen, welche aus dem Grundkörper 54 des Lagerbocks

hervorsteht (Merkmal 1.7c) und die formschlüssig zum Profil des Fensterflügels

passend ausgeformt ist (Merkmal 1.7a). Der Formschluss, der die beim Öffnen oder

Schließen des Fensterflügels vom Koppelglied auf den Lagerbock wirkenden Kräfte

über diese Kontur 53 auf das Profil des Fensterflügels überträgt (Absätze 0014 und

0038 der Streitpatentschrift), ist beispielsweise dem nachfolgend eingeblendeten

Ausschnitt aus Figur 2b entnehmbar, welcher die Kontur des Lagerbocks 5 relativ

zum passgenau umgebenden Teil des Fensterflügelprofils 3 zeigt (siehe die durch

den Senat ergänzte Markierung).

Figur 9b und Ausschnitt aus Figur 2b des Streitpatents mit Ergänzungen durch den Senat

4.2

Bei dem Koppelglied 4, das von der Antriebseinheit der Ausstelleinrichtung

bewegbar ist und diese mit dem Lagerbock verbindet, wobei der Lagerbock

schwenkbar am Koppelglied gelagert ist (Merkmale 1.4 und 1.5a), handelt es sich

beispielsweise um eine Kette, die an ihrem von der Antriebseinheit entfernten Ende

mit dem Lagerbock verbunden ist (Absätze 0002, 0031 und 0036).

In den Figuren 1a und 2b der Streitpatentschrift ist an einem nicht beschränkenden

Ausführungsbeispiel

eine derartige Verbindung zwischen Antriebseinheit,

Koppelglied und Lagerbock in einer perspektivischen Ansicht eines Fensters bzw.

einer Schnittansicht eines Blendrahmens und eines Fensterflügelprofils mit

eingebauter Ausstelleinrichtung zu erkennen.

Figuren 1a und 2b des Streitpatents mit Ergänzungen durch den Senat

4.3

Unter Glasleisten (Merkmal 1.6a), auch Fensterleisten, Glashalteleisten oder

Abdichtleisten genannt, versteht der Fachmann Leisten, die zur umlaufenden

Befestigung der Scheibe am Rand auf der dem Innenraum zugewandten Seite des

Fensters dienen. Sie dichten die Fuge zwischen Fensterglas und Fensterflügel ab

und bestehen meist aus dem gleichen Material wie die Fensterprofile (z. B. Holz,

Kunststoff oder Metall). Die Glasleiste wird im Rahmen beispielsweise über eine

Clipverbindung befestigt, die in Verbindung mit einer Gummilippe gegen die

Verglasung drückt und diese fixiert.

Beim Fensterflügel des Streitpatents verdeckt die als Blende dienende Glasleiste 31

im Normalbetrieb die Entriegelungsöffnung 32 (Merkmal 1.6a), wodurch diese vor

dem Eindringen von Schmutz geschützt ist und die Dichtigkeit des Fensterflügels

gewährleistet wird (Absatz 0010). In der Beschreibung ist angegeben, dass im

Notfall die Glasleiste 31 vom Profil 3 des Fensterflügels 1 abgenommen und

anschließend mit Hilfe eines Werkzeugs durch Losdrehen der hier als Schrauben

ausgebildeten Arretiermittel 8 der Lagerbock 5 aus seiner an dem Profil 3 des

Fensterflügels 1 angeordneten Position, wie sie beispielsweise in Figur 2b mit

Glasleiste gezeigt ist, in eine von dem Profil 3 des Fensterflügels 1 losgelöste

Position, wie sie in Figur 2c ohne Glasleiste 31 gezeigt ist, gebracht werden kann.

Hierdurch wird der Fensterflügel 1 relativ zum Blendrahmen 2 bewegbar und kann

damit auch bei ausgefallener Antriebseinheit 6 geöffnet werden (Absatz 0040).

5.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gilt ausgehend vom

Stand der Technik nach der Druckschrift D2 (= DE 20 2010 013 187 U1) zwar als

neu (§ 3 PatG), beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Die Druckschrift D2 betrifft eine an einem Blendrahmen vorgesehene Anordnung

einer Antriebseinheit einer Ausstell- oder Verriegelungseinrichtung zum Bewegen

und Verriegeln eines Fensterflügels, einer Lüftungsklappe oder dergleichen relativ

zu dem feststehenden Blendrahmen. Dabei weist die Antriebseinheit einen in einem

Gehäuse angeordneten, mit der Ausstell- oder Verriegelungseinrichtung

gekoppelten, elektrischen Antrieb auf und das Gehäuse ist an dem Blendrahmen

festgelegt (Absatz 0001 und Anspruch 1). Die Druckschrift beschreibt in mehreren

Ausführungsbeispielen zwei verschiedene Einrichtungen: zum einen eine

Ausstelleinrichtung mit einem „Kettenantrieb“, die in den Figuren 1, 2a, 2b, 4 und 6a

bis 9 in verschiedenen Varianten dargestellt und in den Absätzen 0029, 0031, 0035,

0043 und 0044 beschrieben wird, und zum anderen eine Verriegelungseinrichtung

mit einem „Riegelantrieb“, die in den Figuren 3a, 3b, 5 und 10 bis 12 in

verschiedenen Varianten dargestellt und in den zugehörigen Absätzen 0036 bis

0042 beschrieben wird.

Im Einzelnen offenbart die Druckschrift D2 – ausgedrückt in den Worten des

erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents – eine

1.1

Ausstelleinrichtung 4 zum Öffnen und Schließen eines

Fensterflügels 3 relativ zu einem feststehenden Blendrahmen 2

(Absätze 0001, 0002 sowie 0029 i. V. m. Fig. 1), aufweisend

Figur 1 der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat

1.2

eine

in den Blendrahmen 2 integriert montierte elektrisch

betreibbare Antriebseinheit 5 (Figuren 4 und 8 i. V. m. den

Absätzen 0029, 0031, und 0045) und

Figuren 4 und 8 des der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat

1.3

einen an einem Profil des Fensterflügels 3 angeordneten

Lagerbock 8 (Figuren 4 und 8 i. V. m. Absatz 0035),

1.4

wobei die Antriebseinheit 5 mit dem Lagerbock 8 über ein von der

Antriebseinheit 5 bewegbares Koppelglied 4 verbunden ist

(Figuren 4 und 8 i. V. m. den Absätzen 0029, 0031, 0035)

1.5

wobei der Lagerbock 8,

1.5a schwenkbar an dem Koppelglied 4 gelagert und

(Dass die Verbindung von Lagerbock und Kette schwenkbar

ausgebildet

ist,

erkennt der Fachmann aus

der

Funktionsweise der Gesamtanordnung, konkret aus der sich

ergebenden relativen Winkeländerung zwischen Lagerbock

und Koppelglied (Kette) bei der Bewegung des Fensterflügels

relativ zum Blendrahmen beim Öffnen und Schließen des

Fensters. Dies entnimmt der Fachmann aber auch der Figur

4, in der die als Lagerauge ausgebildete Drehgelenkaufnahme

zumindest als teilweise verdeckte teilkreisförmige Darstellung

am Lagerbock erkennbar ist

i. V. m. der Ausformung des

letzten Glieds der Kette 4, wie in den Figuren 2 und 6 gezeigt.)

Ausschnitte aus den Figuren 4 und 2 der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat

1.5b mit mindestens einem Arretiermittel am Fensterflügel arretiert ist

(Absatz 0035),

1.7

wobei der Lagerbock an einer raumseitigen Profilschale des

Fensterflügels arretiert ist (Fig. 4).

Daneben ist aus der Druckschrift D2 für die Notentriegelung des Riegelantriebs

bekannt, dass

1.6

ein Arretiermittel (Haltemittel 12) in einer Schließstellung des

Fensterflügels 3 durch eine in dem Profil des Fensterflügels

vorgesehene Entriegelungsöffnung 32 zugänglich ist (Figuren 10

und 11, i. V. m. Absatz 0042),

1.6a die im Normalbetrieb von einer Glasleiste 31 des Fensterflügels 3

verdeckt ist (Fig. 5).

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt gegenüber der Lehre der Druckschrift

D2 zwar als neu, da eine Entriegelung der dort offenbarten Ausstelleinrichtung

dieser Druckschrift nicht zu entnehmen ist (Merkmale 1.6 und 1.6a). Er beruht

jedoch aus folgenden Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Die Druckschrift D2 beschreibt – wie oben bereits dargestellt – zwei verschiedene

Einrichtungen: zum einen eine Ausstelleinrichtung mit einem Kettenantrieb und zum

anderen eine Verriegelungseinrichtung mit einem Riegelantrieb, die sowohl

alternativ als auch miteinander (Absatz 0030) im zu öffnenden und schließenden

Fenster eingebaut werden können.

Für die Verriegelungseinrichtung, die in den Figuren 3a, 3b, 5 und 10 bis 12 in

verschiedenen Varianten dargestellt und in den zugehörigen Absätzen 0036 bis

0042 beschrieben wird, sind zweifellos die für die Ausstelleinrichtung nicht

erwähnten Merkmale 1.6 und 1.6a des Streitpatentgegenstands offenbart.

Der Fachmann hat zur Überzeugung des Senats Veranlassung, diese Lehre auf die

Ausstelleinrichtung

der Druckschrift D2

zu übertragen, da

es aus

Sicherheitsgründen generell geboten

ist, eine Fensteröffnung

im Notfall,

insbesondere bei Stromausfall, zu ermöglichen, unabhängig davon, ob das Fenster

nur mit einer Verriegelungseinrichtung, mit einer kombinierten Verriegelungs- und

Ausstelleinrichtung, wie sie in Absatz 0030 der Druckschrift D2 genannt ist, oder nur

mit einer Ausstelleinrichtung ausgerüstet ist. Zur Realisierung einer derartigen

Notentriegelung bei einer Ausstelleinrichtung zieht er selbstverständlich zuerst die

in der Druckschrift D2 zu diesem Zweck im Zusammenhang mit dem Riegelantrieb

als vorteilhaft dargestellte Lösung in Betracht und führt in Kenntnis der beiden

Einrichtungen die zur Anpassung notwendigen Modifikationen durch.

Der Einwand der Patentinhaberin, wonach der Fachmann ausgehend von der

Ausstelleinrichtung der Druckschrift D2 keine Veranlassung hätte, die technische

Lehre der Notöffnung von dem Riegelantrieb auf den Kettenantrieb zu übertragen,

da er als näherliegende und einfachere Lösung eine Notentriegelung bei der

Ausstelleinrichtung von oben durch den Spalt zwischen Blendrahmen 2 und

Flügelrahmen 3 vorsehen würde, greift nicht durch.

Denn zum einen müsste dabei die in diesem Spalt umlaufende Dichtung entweder

in einem nicht zu vernachlässigenden ausgedehnten Bereich mit damit

einhergehendem permanenten Wärmedämmungsverlust unterbrochen oder für

eine Notöffnung zerstört werden, um an die Arretiermittel des Lagerbocks gelangen

zu können. Zum anderen wird der Fachmann zur Überzeugung des Senats durch

einen weiteren maßgeblichen Grund daran gehindert, den Zugang zum

Arretiermittel an dieser Stelle vorzusehen:

Bei den Ausführungsformen nach den Figuren 4 und 8 der Druckschrift D2 (vgl. die

Abbildung zum Merkmal 1.2) verhindert ein dort nicht eingezeichneter, aber im

eingebauten Zustand des Fensters sich üblicherweise im Abstand von wenigen

Zentimetern befindlicher Fenstersturz für den Nutzer sowohl den Einblick und damit

das Auffinden der Arretierungsmittel als auch den Zugang mit einem Werkzeug. Es

wäre zwar als Notbehelf ‒ beispielsweise durch eine mit ästhetischen Einbußen

verbundene Markierung an der Vorderseite des Fensterflügels ‒ eine Unterstützung

für das „blinde“ Ertasten unter Verwendung eines kurzen oder abgewinkelten

Werkzeugs denkbar. Eine geordnete Notöffnung durch einen Laien wäre dennoch

kaum zu realisieren. Dies gilt auch für andere Öffnungsarten bzw. Orientierungen

von Fensterflügeln, denn analog dazu wird der Einblick und Zugang auch bei einem

nach unten ausstellbaren Fensterflügel üblicherweise durch eine Fensterbank oder

-brüstung und bei einem um eine vertikale Drehachse ausstellbaren Fensterflügel

durch die

jeweilige

seitliche Fensterlaibung verhindert. Eine

derartige

Notentriegelung würde der um praxistaugliche Lösungen bemühte Fachmann

deshalb nicht in Erwägung ziehen.

Auch erfordert die Übertragung der Notentriegelung der Verriegelungseinrichtung

auf die Ausstelleinrichtung mit deren Ausgestaltung des Lagerbocks und seiner

Befestigung am Profil des Fensterflügels, so wie in den Figuren 4 und 8 der

Druckschrift D2 gezeigt,

keine völlige Neukonstruktion oder aufwändige

Umgestaltung.

Zur Überzeugung des Senats ist der Fachmann vielmehr ohne Weiteres veranlasst

und in der Lage, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Zum einen

bekommt er bereits durch die in den Figuren 4 und 8 der Ausstelleinrichtung

dargestellten verschiedenen Lagerböcke und deren unterschiedliche Befestigung

am Fensterflügel den Hinweis, dass diese Komponenten bei Bedarf an

verschiedene Anforderungen anzupassen sind. Zum anderen entnimmt er den

Figuren 10 bis 12 der Druckschrift D2 exemplarisch, wie ein durch eine in dem Profil

des Fensterflügels vorgesehene Entriegelungsöffnung zugängliches Arretiermittel

für einen Lagerbock einschließlich abdeckender Glasleiste ‒ hier im Falle der

Verriegelungseinrichtung ‒ grundsätzlich ausgestaltet werden kann.

Die zu einer derartigen Anpassung notwendige Umgestaltung ist auch nicht mit

prinzipiellen Schwierigkeiten verbunden, sondern stellt lediglich eine handwerkliche

bzw. fachübliche Maßnahme dar, die der Fachmann mit mehrjähriger Erfahrung in

der Konstruktion und Entwicklung von Fensterflügeln und insbesondere

zugehörigen Vorrichtungen zum Bewegen derselben bei deren Entwurf regelmäßig

ergreift und die jedenfalls nicht erfordern, dass er erfinderisch tätig wird.

Zudem umfasst der erteilte Anspruch 1 des Streitpatents diesbezüglich keinerlei

konkreten Merkmale oder Konstruktionsanweisungen, sondern es bleibt dem

Wissen, Können und am konkreten Gegenstand orientierten Handeln des

Fachmanns überlassen, die allgemeinen, abstrakten Forderungen des Anspruchs

bedarfsgemäß umzusetzen und technisch zu realisieren.

Somit ergibt sich die Entriegelung der Ausstelleinrichtung gemäß dem erteilten

Patentanspruch 1 unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens des

Fachmanns in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift D2.

6.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I beruht gegenüber

dem Stand der Technik nach der Druckschrift D2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit

Dieser unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass am

Ende des Anspruchs das Merkmal angefügt ist, wonach der Lagerbock (5)

1.7a

an seiner in der Schließstellung dem Profil (3) des Fensterflügels

(1) zugewandten Seite mit einer zu dem Profil (3) des

Fensterflügels (1) formschlüssig passenden Kontur versehen ist.

Den Ausführungsformen der Ausstelleinrichtung nach der Druckschrift D2 sind

formschlüssige Verbindungen des Lagerbocks 8 mit dem Profil des Fensterflügels

an seiner dem Profil des Fensterflügels zugewandten Seite entnehmbar, wie die

Figuren 4 und 8, welche jeweils die Schließstellung des Fensters wiedergeben,

zeigen (vgl. insbesondere jeweils in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren rot

eingekreisten Bereichen die Kontur des Lagerbocks 8 relativ zu den passgenau

umgebenden Teilen des Fensterflügelprofils).

Ausschnitte aus den Figuren 4 und 8 der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat

Damit ist das Merkmal 1.7a gemäß Hilfsantrag I aus der Druckschrift D2 bekannt

und kann die Patentfähigkeit nicht begründen.

7.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II beruht gegenüber

dem Stand der Technik nach der Druckschrift D2 ebenfalls nicht auf erfinderischer

Tätigkeit (§ 4 PatG).

Dieser unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass am

Ende des Anspruchs die Merkmale angefügt sind, wonach der Lagerbock (5)

1.7b mindestens eine mit dem Koppelglied

(4) verbundene

Drehgelenkaufnahme (51) aufweist, an die sich ein flächiger

Grundkörper (54) anschließt,

in dem eine oder mehrere

Bohrungen (52) zur Aufnahme des Arretiermittels (8) eingelassen

sind,

1.7c wobei an dem Grundkörper (54) eine Kontur (53) vorgesehen ist,

welche aus dem Grundkörper (54) des Lagerbocks (5) auf seiner

in der Schließstellung der Ausstelleinrichtung dem Profil (3) des

Fensterflügels (1) zugewandten Seite hervorsteht.

Die Verwendung einer Welle zusammen mit einer Drehgelenkaufnahme ist für den

Fachmann bei der Funktionsweise der Ausstelleinrichtung nach der Druckschrift D2

und der sich ergebenden relativen Winkeländerung zwischen Lagerbock und

Koppelglied (Kette) bei der Bewegung des Fensterflügels relativ zum Blendrahmen

beim Öffnen und Schließen das Mittel der Wahl. Im Übrigen ist für den Fachmann

in der Figur 4 der Druckschrift D2 eine als Lagerauge ausgebildete

Drehgelenkaufnahme durch die teilweise verdeckte teilkreisförmige Darstellung im

Lagerbock erkennbar und ergibt sich i. V. m. der Ausformung des letzten Glieds der

Kette 4, wie in den Figuren 2 oder 6 gezeigt, und in Kenntnis der Funktionsweise

der Gesamtanordnung, wie in Absatz 0035 beschrieben: „Der … Kettenantrieb 5 ist

über eine Kette 4 mit dem Flügelprofil 3 gekoppelt, insbesondere ist die Kette 4

dabei an einem Lagerbock 8, der im Flügelprofil 3 arretiert ist, gekoppelt. Der

Lagerbock ist dabei bevorzugt mit einem Anschlussstück zur Fixierung der Kette

versehen.“.

Ausschnitte aus den Figuren 4 und 2 der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat

Dass der Lagerbock unterhalb bzw. neben der Drehgelenkaufnahme als flächiger

Grundkörper im Sinne des Streitpatents ausgebildet ist, ist in den Figuren 4 und 8

zwar

nicht

unmittelbar

erkennbar,

da

sich

dessen

durch

seine

Hauptausdehnungsrichtungen aufgespannte Ebene senkrecht zur Zeichenebene

erstreckt. Der Fachmann entnimmt aber insbesondere aus der Zusammenschau

des in der Figur 2 dargestellten Endglieds der Kette 4 ‒ die beidseitig von je einem

Lagerauge des Lagerbocks und der aus Gründen der Kraftübertagung

resultierenden Forderung nach Symmetrie von ebenfalls mindestens zwei

Arretiermitteln (von denen jeweils eines in den Schnittdarstellungen der Figuren 4

und 8 zu sehen ist) umfasst ist ‒, dass der Lagerbock senkrecht zur Zeichenebene

der Figuren 4 und 8 eine Ausdehnung besitzt, die deutlich größer ist als senkrecht

dazu in Bewegungsrichtung des Koppelglieds bzw. des Fensterflügels. Da auch die

Höhe des Lagerbocks 5 größer ist als dessen Dicke (vertikale bzw. horizontale

Abmessungen in den Figuren 4 und 8), ist der Lagerbock 5 der Druckschrift D2 im

Sinne des Streitpatents ein flächiger Grundkörper.

Eine Bohrung im flächigen Grundkörper zur Aufnahme des Arretiermittels entnimmt

der Fachmann wiederum jeder der beiden Figuren 4 und 8 der Druckschrift D2, in

denen das gezeigte, nicht mit einem Bezugszeichen versehene Arretiermittel

oberhalb und unterhalb des Lagerbocks teilweise vorsteht. Dass im Lagerbock nicht

nur eine, sondern mindestens zwei Bohrungen vorhanden sind, liest der Fachmann

dabei ebenfalls aus den oben genannten Gründen mit.

Damit ist ein Lagerbock mit den Merkmalen der ersten Merkmalsgruppe 1.7b gemäß

Hilfsantrag II aus der Druckschrift D2 bekannt.

Weiter ist anhand der Figur 4 der Druckschrift D2 erkennbar, dass an dem

Grundkörper des Lagerbocks eine Kontur vorgesehen ist, welche aus dem

Grundkörper auf seiner in der Schließstellung der Ausstelleinrichtung dem Profil des

Fensterflügels zugewandten Seite hervorsteht (vgl. dazu insbesondere in der oben

unter Ziff. 6 zum Hilfsantrag I abgebildeten Figur 4 den unteren rot eingekreisten

Bereich). Somit ist auch das Merkmal 1.7c gemäß Hilfsantrag II durch die

Ausstelleinrichtung gemäß Druckschrift D2 vorweggenommen.

8.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden war daher der Beschluss der

Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September

2019 aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

J. Müller

Dorn

Dr. Haupt

prö