Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 08.07.2020 – 19 W (pat) 49/19
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:080720B19Wpat49.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 49/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Juli 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2012 104 935
…
ECLI:DE:BPatG:2020:080720B19Wpat49.19.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. J. Müller, der Richterin Dorn
sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Haupt
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. September 2019 aufgehoben und das Patent 10 2012 104 935
widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 6. Juni 2012 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der
Gebrauchsmusteranmeldung 20 2011 050 463.8 vom 16. Juni 2011 eingereichte
Anmeldung ist mit Beschluss vom 15. Februar 2016 das Patent 10 2012 104 935
mit der Bezeichnung „Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines
Fensterflügels“ erteilt worden
(Streitpatent). Die Veröffentlichung der
Patenterteilung ist am 2. Juni 2016 erfolgt.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 2. März 2017 Einspruch eingelegt und
beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, wobei sie geltend gemacht
hat, der Gegenstand des Streitpatents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht
patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem auf die folgende
Druckschrift Bezug genommen:
D2
DE 20 2010 013 187 U1
Mit am Ende der Anhörung am 17. September 2019 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent
aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. November 2019 eingelegte
Beschwerde der Einsprechenden.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. September 2019 aufzuheben und das Patent
10 2012 104 935 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Patent 10 2012 104 935 auf der Grundlage
folgender
Unterlagen im Umfang eines der folgenden Hilfsanträge beschränkt
aufrechtzuerhalten:
Hilfsantrag I:
Patentansprüche 1 bis 10 vom 25. Juni 2020, beim BPatG als
Hilfsantrag I per Fax eingegangen am selben Tag
Hilfsantrag II:
Patentansprüche 1 bis 7, 9 und 10 vom 25. Juni 2020, beim BPatG
als Hilfsantrag II per Fax eingegangen am selben Tag, mit der
Maßgabe, dass die Patentansprüche 9 und 10 richtigerweise als
Patentansprüche 8 und 9 zu bezeichnen sind.
Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift.
Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet:
Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels (1)
relativ zu einem feststehenden Blendrahmen (2), aufweisend
–
–
eine
in den Blendrahmen (2)
integriert montierte elektrisch
betreibbare Antriebseinheit (6) und
einen an einem Profil (3) des Fensterflügels (1) angeordneten
Lagerbock (5),
– wobei die Antriebseinheit (6) mit dem Lagerbock (5) über ein von der
Antriebseinheit (5) bewegbares Koppelglied (4) verbunden ist,
– wobei der Lagerbock (5) schwenkbar an dem Koppelglied (4)
gelagert und mit mindestens einem Arretiermittel
(8) am
Fensterflügel (1) arretiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass
–
das Arretiermittel (8) in einer Schließstellung des Fensterflügels (1)
durch eine in dem Profil (3) des Fensterflügels (1) vorgesehene
Entriegelungsöffnung (32) zugänglich ist, die im Normalbetrieb von
einer Glasleiste (31) des Fensterflügels (1) verdeckt ist,
– wobei der Lagerbock (5) an einer raumseitigen Profilschale (34) des
Fensterflügels (1) arretiert ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I vom 25. Juni 2020 lautet:
Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels (1)
relativ zu einem feststehenden Blendrahmen (2), aufweisend
–
–
eine
in den Blendrahmen (2)
integriert montierte elektrisch
betreibbare Antriebseinheit (6) und
einen an einem Profil (3) des Fensterflügels (1) angeordneten
Lagerbock (5),
– wobei die Antriebseinheit (6) mit dem Lagerbock (5) über ein von der
Antriebseinheit (5) bewegbares Koppelglied (4) verbunden ist,
– wobei der Lagerbock (5) schwenkbar an dem Koppelglied (4)
gelagert und mit mindestens einem Arretiermittel
(8) am
Fensterflügel (1) arretiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass
–
das Arretiermittel (8) in einer Schließstellung des Fensterflügels (1)
durch eine in dem Profil (3) des Fensterflügels (1) vorgesehene
Entriegelungsöffnung (32) zugänglich ist, die im Normalbetrieb von
einer Glasleiste (31) des Fensterflügels (1) verdeckt ist,
– wobei der Lagerbock (5) an einer raumseitigen Profilschale (34) des
Fensterflügels (1) arretiert und
–
an seiner in der Schließstellung dem Profil (3) des Fensterflügels (1)
zugewandten Seite mit einer zu dem Profil (3) des Fensterflügels (1)
formschlüssig passenden Kontur versehen ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II vom 25. Juni 2020 lautet:
Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels (1)
relativ zu einem feststehenden Blendrahmen (2), aufweisend
–
–
eine
in den Blendrahmen (2)
integriert montierte elektrisch
betreibbare Antriebseinheit (6) und
einen an einem Profil (3) des Fensterflügels (1) angeordneten Lagerbock (5),
– wobei die Antriebseinheit (6) mit dem Lagerbock (5) über ein von der
Antriebseinheit (5) bewegbares Koppelglied (4) verbunden ist,
– wobei der Lagerbock (5) schwenkbar an dem Koppelglied (4)
gelagert und mit mindestens einem Arretiermittel
(8) am
Fensterflügel (1) arretiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Arretiermittel (8) in einer Schließstellung des Fensterflügels (1)
–
durch eine in dem Profil (3) des Fensterflügels (1) vorgesehene
Entriegelungsöffnung (32) zugänglich ist, die im Normalbetrieb von
einer Glasleiste (31) des Fensterflügels (1) verdeckt ist,
– wobei der Lagerbock (5) an einer raumseitigen Profilschale (34) des
Fensterflügels (1) arretiert und
– mindestens eine mit dem Koppelglied
(4)
verbundene
Drehgelenkaufnahme (51) aufweist, an die sich ein flächiger
Grundkörper (54) anschließt, in dem eine oder mehrere Bohrungen
(52) zur Aufnahme des Arretiermittels (8) eingelassen sind,
– wobei an dem Grundkörper (54) eine Kontur (53) vorgesehen ist,
welche aus dem Grundkörper (54) des Lagerbocks (5) auf seiner in
der Schließstellung der Ausstelleinrichtung dem Profil
(3) des
Fensterflügels (1) zugewandten Seite hervorsteht.
Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Anspruch 1 rückbezogenen
Unteransprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen I und II sowie weiterer
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der
Sache Erfolg und führt zum Widerruf des Streitpatents.
1.
Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere ist er fristgerecht
eingegangen sowie ausreichend substantiiert.
2.
Das Streitpatent betrifft eine Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen
eines Fensterflügels relativ zu einem feststehenden Blendrahmen (Absatz 0001 der
Streitpatentschrift).
Aus dem Stand der Technik bekannte Ausstelleinrichtungen würden eine in den
Blendrahmen montierte elektrisch betreibbare Antriebseinheit aufweisen, die ein
Koppelglied, wie beispielsweise eine Kette, antreibe. Dieses Koppelglied sei an
seinem von der Antriebseinheit entfernten Ende mit einem Lagerbock verbunden,
der an oder im Profil des Fensterflügels befestigt sei, um den Fensterflügel zu öffnen
bzw. zu schließen (Absatz 0002).
Problematisch sei bei diesen Ausstelleinrichtungen die Notöffnung des
Fensterflügels, beispielsweise bei einem Stromausfall, bei dem die zumeist mit
einem elektrischen Antrieb versehene Antriebseinheit nicht funktionsfähig sei. In
diesem Fall könnten die Fensterflügel nur durch zumindest teilweise Zerstörung des
Fensterflügels oder des Blendrahmens geöffnet werden, da die Kette und der
Lagerbock der Ausstelleinrichtung von außen nicht zugänglich seien (Absatz 0003).
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe
zugrunde, eine Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels
relativ zu einem feststehenden Blendrahmen bereitzustellen, die eine
zerstörungsfreie Notöffnung des Fensterflügels ermögliche und mit der die oben
genannten Nachteile beseitigt würden; diese seien darin zu sehen, dass bei
bekannten Lösungen die Notöffnung oder eine Abdeckung derselben
im
Blendrahmen stets sichtbar seien und eine Wärmebrücke durch die Befestigung
eines Betätigungselements an einer Profilaußenschale des Fensterflügels und die
damit einhergehende Wärmekonvektion über das Betätigungselement entstehe
(Absätze 0004 und 0005).
Die gestellte Aufgabe soll durch eine Vorrichtung mit den
im erteilten
Patentanspruch 1 (Hauptantrag) genannten Merkmalen gelöst werden, der sich –
unter Korrektur eines Bezugszeichens in Merkmal 1.4 – wie folgt gliedern lässt:
1.1
Ausstelleinrichtung
zum Öffnen
und Schließen
eines
Fensterflügels (1) relativ zu einem feststehenden Blendrahmen
(2), aufweisend
1.2
– eine in den Blendrahmen (2) integriert montierte elektrisch
betreibbare Antriebseinheit (6) und
1.3
‒ einen an einem Profil (3) des Fensterflügels (1) angeordneten
Lagerbock (5),
1.4
‒ wobei die Antriebseinheit (6) mit dem Lagerbock (5) über ein
von der Antriebseinheit (6) bewegbares Koppelglied (4)
verbunden ist,
1.5
‒ wobei der Lagerbock (5)
1.5a
1.5b
schwenkbar an dem Koppelglied (4) gelagert und
mit mindestens einem Arretiermittel (8) am Fensterflügel (1)
arretiert ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.6
‒ das Arretiermittel (8) in einer Schließstellung des Fensterflügels
(1) durch eine in dem Profil (3) des Fensterflügels (1)
vorgesehene Entriegelungsöffnung (32) zugänglich ist,
1.6a
die
im Normalbetrieb von einer Glasleiste
(31) des
Fensterflügels (1) verdeckt ist,
1.7
‒ wobei der Lagerbock (5) an einer raumseitigen Profilschale (34)
des Fensterflügels (1) arretiert ist.
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I vom 25. Juni 2020 unterscheidet sich vom erteilten
Anspruch 1 dadurch, dass am Ende des Anspruchs das folgende Merkmal angefügt
ist:
und
1.7a – an seiner
in der Schließstellung dem Profil
(3) des
Fensterflügels (1) zugewandten Seite mit einer zu dem Profil (3)
des Fensterflügels (1)
formschlüssig passenden Kontur
versehen ist.
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II vom 25. Juni 2020 unterscheidet sich vom erteilten
Anspruch 1 dadurch, dass am Ende des Anspruchs die folgenden Merkmale
angefügt sind:
und
1.7b – mindestens eine mit dem Koppelglied
(4) verbundene
Drehgelenkaufnahme (51) aufweist, an die sich ein flächiger
Grundkörper
(54) anschließt, in dem eine oder mehrere
Bohrungen
(52) zur Aufnahme des Arretiermittels
(8)
eingelassen sind,
1.7c – wobei an dem Grundkörper (54) eine Kontur (53) vorgesehen
ist, welche aus dem Grundkörper (54) des Lagerbocks (5) auf
seiner in der Schließstellung der Ausstelleinrichtung dem Profil
(3) des Fensterflügels (1) zugewandten Seite hervorsteht.
3.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann
einen Maschinenbauingenieur (FH) bzw. einen Absolventen eines vergleichbaren
Bachelor-Studienganges zugrunde, der über mehrjährige Erfahrung
in der
Konstruktion und Entwicklung von Fensterflügeln und zugehörigen Vorrichtungen
zum Bewegen derselben verfügt.
4.
Einige Angaben in dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und
den Hilfsanträgen I und II bedürfen der näheren Betrachtung:
4.1
Unter Lagerbock (5) versteht der Fachmann ein Maschinenelement, das eine
Welle in einer bestimmten Position so festhält, dass diese sich darin nur wie
vorgesehen, in der Regel um ihre Längsachse rotierend, bewegen kann.
Die in den Hilfsanträgen I und II konkretisierten Ausformungen eines derartigen
Lagerbocks nach den Merkmalen 1.7a bzw. 1.7b und 1.7c sind gemäß einer nicht
beschränkenden Ausführungsform exemplarisch in den Figuren 9a und 9b
dargestellt. Dabei schließt sich an einen flächigen Grundkörper – unter dem der
Fachmann den die grundsätzliche Form des Lagerbocks bestimmenden Teil
versteht, dessen Ausdehnung in zwei Raumrichtungen signifikant größer ist als in
der dazu orthogonalen Richtung –, in den Bohrungen 52 zur arretierten Befestigung
am Fensterflügel eingelassen sind, eine Drehgelenkaufnahme 51 für die
schwenkbare Verbindung mit dem Koppelglied an (Merkmal 1.7b). Dabei ist auch
eine Kontur 53 zu erkennen, welche aus dem Grundkörper 54 des Lagerbocks
hervorsteht (Merkmal 1.7c) und die formschlüssig zum Profil des Fensterflügels
passend ausgeformt ist (Merkmal 1.7a). Der Formschluss, der die beim Öffnen oder
Schließen des Fensterflügels vom Koppelglied auf den Lagerbock wirkenden Kräfte
über diese Kontur 53 auf das Profil des Fensterflügels überträgt (Absätze 0014 und
0038 der Streitpatentschrift), ist beispielsweise dem nachfolgend eingeblendeten
Ausschnitt aus Figur 2b entnehmbar, welcher die Kontur des Lagerbocks 5 relativ
zum passgenau umgebenden Teil des Fensterflügelprofils 3 zeigt (siehe die durch
den Senat ergänzte Markierung).
Figur 9b und Ausschnitt aus Figur 2b des Streitpatents mit Ergänzungen durch den Senat
4.2
Bei dem Koppelglied 4, das von der Antriebseinheit der Ausstelleinrichtung
bewegbar ist und diese mit dem Lagerbock verbindet, wobei der Lagerbock
schwenkbar am Koppelglied gelagert ist (Merkmale 1.4 und 1.5a), handelt es sich
beispielsweise um eine Kette, die an ihrem von der Antriebseinheit entfernten Ende
mit dem Lagerbock verbunden ist (Absätze 0002, 0031 und 0036).
In den Figuren 1a und 2b der Streitpatentschrift ist an einem nicht beschränkenden
Ausführungsbeispiel
eine derartige Verbindung zwischen Antriebseinheit,
Koppelglied und Lagerbock in einer perspektivischen Ansicht eines Fensters bzw.
einer Schnittansicht eines Blendrahmens und eines Fensterflügelprofils mit
eingebauter Ausstelleinrichtung zu erkennen.
Figuren 1a und 2b des Streitpatents mit Ergänzungen durch den Senat
4.3
Unter Glasleisten (Merkmal 1.6a), auch Fensterleisten, Glashalteleisten oder
Abdichtleisten genannt, versteht der Fachmann Leisten, die zur umlaufenden
Befestigung der Scheibe am Rand auf der dem Innenraum zugewandten Seite des
Fensters dienen. Sie dichten die Fuge zwischen Fensterglas und Fensterflügel ab
und bestehen meist aus dem gleichen Material wie die Fensterprofile (z. B. Holz,
Kunststoff oder Metall). Die Glasleiste wird im Rahmen beispielsweise über eine
Clipverbindung befestigt, die in Verbindung mit einer Gummilippe gegen die
Verglasung drückt und diese fixiert.
Beim Fensterflügel des Streitpatents verdeckt die als Blende dienende Glasleiste 31
im Normalbetrieb die Entriegelungsöffnung 32 (Merkmal 1.6a), wodurch diese vor
dem Eindringen von Schmutz geschützt ist und die Dichtigkeit des Fensterflügels
gewährleistet wird (Absatz 0010). In der Beschreibung ist angegeben, dass im
Notfall die Glasleiste 31 vom Profil 3 des Fensterflügels 1 abgenommen und
anschließend mit Hilfe eines Werkzeugs durch Losdrehen der hier als Schrauben
ausgebildeten Arretiermittel 8 der Lagerbock 5 aus seiner an dem Profil 3 des
Fensterflügels 1 angeordneten Position, wie sie beispielsweise in Figur 2b mit
Glasleiste gezeigt ist, in eine von dem Profil 3 des Fensterflügels 1 losgelöste
Position, wie sie in Figur 2c ohne Glasleiste 31 gezeigt ist, gebracht werden kann.
Hierdurch wird der Fensterflügel 1 relativ zum Blendrahmen 2 bewegbar und kann
damit auch bei ausgefallener Antriebseinheit 6 geöffnet werden (Absatz 0040).
5.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gilt ausgehend vom
Stand der Technik nach der Druckschrift D2 (= DE 20 2010 013 187 U1) zwar als
Die Druckschrift D2 betrifft eine an einem Blendrahmen vorgesehene Anordnung
einer Antriebseinheit einer Ausstell- oder Verriegelungseinrichtung zum Bewegen
und Verriegeln eines Fensterflügels, einer Lüftungsklappe oder dergleichen relativ
zu dem feststehenden Blendrahmen. Dabei weist die Antriebseinheit einen in einem
Gehäuse angeordneten, mit der Ausstell- oder Verriegelungseinrichtung
gekoppelten, elektrischen Antrieb auf und das Gehäuse ist an dem Blendrahmen
festgelegt (Absatz 0001 und Anspruch 1). Die Druckschrift beschreibt in mehreren
Ausführungsbeispielen zwei verschiedene Einrichtungen: zum einen eine
Ausstelleinrichtung mit einem „Kettenantrieb“, die in den Figuren 1, 2a, 2b, 4 und 6a
bis 9 in verschiedenen Varianten dargestellt und in den Absätzen 0029, 0031, 0035,
0043 und 0044 beschrieben wird, und zum anderen eine Verriegelungseinrichtung
mit einem „Riegelantrieb“, die in den Figuren 3a, 3b, 5 und 10 bis 12 in
verschiedenen Varianten dargestellt und in den zugehörigen Absätzen 0036 bis
0042 beschrieben wird.
Im Einzelnen offenbart die Druckschrift D2 – ausgedrückt in den Worten des
erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents – eine
1.1
Ausstelleinrichtung 4 zum Öffnen und Schließen eines
Fensterflügels 3 relativ zu einem feststehenden Blendrahmen 2
(Absätze 0001, 0002 sowie 0029 i. V. m. Fig. 1), aufweisend
Figur 1 der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat
1.2
eine
in den Blendrahmen 2 integriert montierte elektrisch
betreibbare Antriebseinheit 5 (Figuren 4 und 8 i. V. m. den
Absätzen 0029, 0031, und 0045) und
Figuren 4 und 8 des der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat
1.3
einen an einem Profil des Fensterflügels 3 angeordneten
Lagerbock 8 (Figuren 4 und 8 i. V. m. Absatz 0035),
1.4
wobei die Antriebseinheit 5 mit dem Lagerbock 8 über ein von der
Antriebseinheit 5 bewegbares Koppelglied 4 verbunden ist
(Figuren 4 und 8 i. V. m. den Absätzen 0029, 0031, 0035)
1.5
wobei der Lagerbock 8,
1.5a schwenkbar an dem Koppelglied 4 gelagert und
(Dass die Verbindung von Lagerbock und Kette schwenkbar
ausgebildet
ist,
erkennt der Fachmann aus
der
Funktionsweise der Gesamtanordnung, konkret aus der sich
ergebenden relativen Winkeländerung zwischen Lagerbock
und Koppelglied (Kette) bei der Bewegung des Fensterflügels
relativ zum Blendrahmen beim Öffnen und Schließen des
Fensters. Dies entnimmt der Fachmann aber auch der Figur
4, in der die als Lagerauge ausgebildete Drehgelenkaufnahme
zumindest als teilweise verdeckte teilkreisförmige Darstellung
am Lagerbock erkennbar ist
i. V. m. der Ausformung des
letzten Glieds der Kette 4, wie in den Figuren 2 und 6 gezeigt.)
Ausschnitte aus den Figuren 4 und 2 der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat
1.5b mit mindestens einem Arretiermittel am Fensterflügel arretiert ist
(Absatz 0035),
1.7
wobei der Lagerbock an einer raumseitigen Profilschale des
Fensterflügels arretiert ist (Fig. 4).
Daneben ist aus der Druckschrift D2 für die Notentriegelung des Riegelantriebs
bekannt, dass
1.6
ein Arretiermittel (Haltemittel 12) in einer Schließstellung des
Fensterflügels 3 durch eine in dem Profil des Fensterflügels
vorgesehene Entriegelungsöffnung 32 zugänglich ist (Figuren 10
und 11, i. V. m. Absatz 0042),
1.6a die im Normalbetrieb von einer Glasleiste 31 des Fensterflügels 3
verdeckt ist (Fig. 5).
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt gegenüber der Lehre der Druckschrift
D2 zwar als neu, da eine Entriegelung der dort offenbarten Ausstelleinrichtung
dieser Druckschrift nicht zu entnehmen ist (Merkmale 1.6 und 1.6a). Er beruht
jedoch aus folgenden Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:
Die Druckschrift D2 beschreibt – wie oben bereits dargestellt – zwei verschiedene
Einrichtungen: zum einen eine Ausstelleinrichtung mit einem Kettenantrieb und zum
anderen eine Verriegelungseinrichtung mit einem Riegelantrieb, die sowohl
alternativ als auch miteinander (Absatz 0030) im zu öffnenden und schließenden
Fenster eingebaut werden können.
Für die Verriegelungseinrichtung, die in den Figuren 3a, 3b, 5 und 10 bis 12 in
verschiedenen Varianten dargestellt und in den zugehörigen Absätzen 0036 bis
0042 beschrieben wird, sind zweifellos die für die Ausstelleinrichtung nicht
erwähnten Merkmale 1.6 und 1.6a des Streitpatentgegenstands offenbart.
Der Fachmann hat zur Überzeugung des Senats Veranlassung, diese Lehre auf die
Ausstelleinrichtung
der Druckschrift D2
zu übertragen, da
es aus
Sicherheitsgründen generell geboten
ist, eine Fensteröffnung
im Notfall,
insbesondere bei Stromausfall, zu ermöglichen, unabhängig davon, ob das Fenster
nur mit einer Verriegelungseinrichtung, mit einer kombinierten Verriegelungs- und
Ausstelleinrichtung, wie sie in Absatz 0030 der Druckschrift D2 genannt ist, oder nur
mit einer Ausstelleinrichtung ausgerüstet ist. Zur Realisierung einer derartigen
Notentriegelung bei einer Ausstelleinrichtung zieht er selbstverständlich zuerst die
in der Druckschrift D2 zu diesem Zweck im Zusammenhang mit dem Riegelantrieb
als vorteilhaft dargestellte Lösung in Betracht und führt in Kenntnis der beiden
Einrichtungen die zur Anpassung notwendigen Modifikationen durch.
Der Einwand der Patentinhaberin, wonach der Fachmann ausgehend von der
Ausstelleinrichtung der Druckschrift D2 keine Veranlassung hätte, die technische
Lehre der Notöffnung von dem Riegelantrieb auf den Kettenantrieb zu übertragen,
da er als näherliegende und einfachere Lösung eine Notentriegelung bei der
Ausstelleinrichtung von oben durch den Spalt zwischen Blendrahmen 2 und
Flügelrahmen 3 vorsehen würde, greift nicht durch.
Denn zum einen müsste dabei die in diesem Spalt umlaufende Dichtung entweder
in einem nicht zu vernachlässigenden ausgedehnten Bereich mit damit
einhergehendem permanenten Wärmedämmungsverlust unterbrochen oder für
eine Notöffnung zerstört werden, um an die Arretiermittel des Lagerbocks gelangen
zu können. Zum anderen wird der Fachmann zur Überzeugung des Senats durch
einen weiteren maßgeblichen Grund daran gehindert, den Zugang zum
Arretiermittel an dieser Stelle vorzusehen:
Bei den Ausführungsformen nach den Figuren 4 und 8 der Druckschrift D2 (vgl. die
Abbildung zum Merkmal 1.2) verhindert ein dort nicht eingezeichneter, aber im
eingebauten Zustand des Fensters sich üblicherweise im Abstand von wenigen
Zentimetern befindlicher Fenstersturz für den Nutzer sowohl den Einblick und damit
das Auffinden der Arretierungsmittel als auch den Zugang mit einem Werkzeug. Es
wäre zwar als Notbehelf ‒ beispielsweise durch eine mit ästhetischen Einbußen
verbundene Markierung an der Vorderseite des Fensterflügels ‒ eine Unterstützung
für das „blinde“ Ertasten unter Verwendung eines kurzen oder abgewinkelten
Werkzeugs denkbar. Eine geordnete Notöffnung durch einen Laien wäre dennoch
kaum zu realisieren. Dies gilt auch für andere Öffnungsarten bzw. Orientierungen
von Fensterflügeln, denn analog dazu wird der Einblick und Zugang auch bei einem
nach unten ausstellbaren Fensterflügel üblicherweise durch eine Fensterbank oder
-brüstung und bei einem um eine vertikale Drehachse ausstellbaren Fensterflügel
durch die
jeweilige
seitliche Fensterlaibung verhindert. Eine
derartige
Notentriegelung würde der um praxistaugliche Lösungen bemühte Fachmann
deshalb nicht in Erwägung ziehen.
Auch erfordert die Übertragung der Notentriegelung der Verriegelungseinrichtung
auf die Ausstelleinrichtung mit deren Ausgestaltung des Lagerbocks und seiner
Befestigung am Profil des Fensterflügels, so wie in den Figuren 4 und 8 der
Druckschrift D2 gezeigt,
keine völlige Neukonstruktion oder aufwändige
Umgestaltung.
Zur Überzeugung des Senats ist der Fachmann vielmehr ohne Weiteres veranlasst
und in der Lage, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Zum einen
bekommt er bereits durch die in den Figuren 4 und 8 der Ausstelleinrichtung
dargestellten verschiedenen Lagerböcke und deren unterschiedliche Befestigung
am Fensterflügel den Hinweis, dass diese Komponenten bei Bedarf an
verschiedene Anforderungen anzupassen sind. Zum anderen entnimmt er den
Figuren 10 bis 12 der Druckschrift D2 exemplarisch, wie ein durch eine in dem Profil
des Fensterflügels vorgesehene Entriegelungsöffnung zugängliches Arretiermittel
für einen Lagerbock einschließlich abdeckender Glasleiste ‒ hier im Falle der
Verriegelungseinrichtung ‒ grundsätzlich ausgestaltet werden kann.
Die zu einer derartigen Anpassung notwendige Umgestaltung ist auch nicht mit
prinzipiellen Schwierigkeiten verbunden, sondern stellt lediglich eine handwerkliche
bzw. fachübliche Maßnahme dar, die der Fachmann mit mehrjähriger Erfahrung in
der Konstruktion und Entwicklung von Fensterflügeln und insbesondere
zugehörigen Vorrichtungen zum Bewegen derselben bei deren Entwurf regelmäßig
ergreift und die jedenfalls nicht erfordern, dass er erfinderisch tätig wird.
Zudem umfasst der erteilte Anspruch 1 des Streitpatents diesbezüglich keinerlei
konkreten Merkmale oder Konstruktionsanweisungen, sondern es bleibt dem
Wissen, Können und am konkreten Gegenstand orientierten Handeln des
Fachmanns überlassen, die allgemeinen, abstrakten Forderungen des Anspruchs
bedarfsgemäß umzusetzen und technisch zu realisieren.
Somit ergibt sich die Entriegelung der Ausstelleinrichtung gemäß dem erteilten
Patentanspruch 1 unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens des
Fachmanns in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift D2.
6.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I beruht gegenüber
dem Stand der Technik nach der Druckschrift D2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit
(§ 4 PatG).
Dieser unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass am
Ende des Anspruchs das Merkmal angefügt ist, wonach der Lagerbock (5)
1.7a
an seiner in der Schließstellung dem Profil (3) des Fensterflügels
(1) zugewandten Seite mit einer zu dem Profil (3) des
Fensterflügels (1) formschlüssig passenden Kontur versehen ist.
Den Ausführungsformen der Ausstelleinrichtung nach der Druckschrift D2 sind
formschlüssige Verbindungen des Lagerbocks 8 mit dem Profil des Fensterflügels
an seiner dem Profil des Fensterflügels zugewandten Seite entnehmbar, wie die
Figuren 4 und 8, welche jeweils die Schließstellung des Fensters wiedergeben,
zeigen (vgl. insbesondere jeweils in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren rot
eingekreisten Bereichen die Kontur des Lagerbocks 8 relativ zu den passgenau
umgebenden Teilen des Fensterflügelprofils).
Ausschnitte aus den Figuren 4 und 8 der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat
Damit ist das Merkmal 1.7a gemäß Hilfsantrag I aus der Druckschrift D2 bekannt
und kann die Patentfähigkeit nicht begründen.
7.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II beruht gegenüber
dem Stand der Technik nach der Druckschrift D2 ebenfalls nicht auf erfinderischer
Tätigkeit (§ 4 PatG).
Dieser unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass am
Ende des Anspruchs die Merkmale angefügt sind, wonach der Lagerbock (5)
1.7b mindestens eine mit dem Koppelglied
(4) verbundene
Drehgelenkaufnahme (51) aufweist, an die sich ein flächiger
Grundkörper (54) anschließt,
in dem eine oder mehrere
Bohrungen (52) zur Aufnahme des Arretiermittels (8) eingelassen
sind,
1.7c wobei an dem Grundkörper (54) eine Kontur (53) vorgesehen ist,
welche aus dem Grundkörper (54) des Lagerbocks (5) auf seiner
in der Schließstellung der Ausstelleinrichtung dem Profil (3) des
Fensterflügels (1) zugewandten Seite hervorsteht.
Die Verwendung einer Welle zusammen mit einer Drehgelenkaufnahme ist für den
Fachmann bei der Funktionsweise der Ausstelleinrichtung nach der Druckschrift D2
und der sich ergebenden relativen Winkeländerung zwischen Lagerbock und
Koppelglied (Kette) bei der Bewegung des Fensterflügels relativ zum Blendrahmen
beim Öffnen und Schließen das Mittel der Wahl. Im Übrigen ist für den Fachmann
in der Figur 4 der Druckschrift D2 eine als Lagerauge ausgebildete
Drehgelenkaufnahme durch die teilweise verdeckte teilkreisförmige Darstellung im
Lagerbock erkennbar und ergibt sich i. V. m. der Ausformung des letzten Glieds der
Kette 4, wie in den Figuren 2 oder 6 gezeigt, und in Kenntnis der Funktionsweise
der Gesamtanordnung, wie in Absatz 0035 beschrieben: „Der … Kettenantrieb 5 ist
über eine Kette 4 mit dem Flügelprofil 3 gekoppelt, insbesondere ist die Kette 4
dabei an einem Lagerbock 8, der im Flügelprofil 3 arretiert ist, gekoppelt. Der
Lagerbock ist dabei bevorzugt mit einem Anschlussstück zur Fixierung der Kette
versehen.“.
Ausschnitte aus den Figuren 4 und 2 der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat
Dass der Lagerbock unterhalb bzw. neben der Drehgelenkaufnahme als flächiger
Grundkörper im Sinne des Streitpatents ausgebildet ist, ist in den Figuren 4 und 8
zwar
nicht
unmittelbar
erkennbar,
da
sich
dessen
durch
seine
Hauptausdehnungsrichtungen aufgespannte Ebene senkrecht zur Zeichenebene
erstreckt. Der Fachmann entnimmt aber insbesondere aus der Zusammenschau
des in der Figur 2 dargestellten Endglieds der Kette 4 ‒ die beidseitig von je einem
Lagerauge des Lagerbocks und der aus Gründen der Kraftübertagung
resultierenden Forderung nach Symmetrie von ebenfalls mindestens zwei
Arretiermitteln (von denen jeweils eines in den Schnittdarstellungen der Figuren 4
und 8 zu sehen ist) umfasst ist ‒, dass der Lagerbock senkrecht zur Zeichenebene
der Figuren 4 und 8 eine Ausdehnung besitzt, die deutlich größer ist als senkrecht
dazu in Bewegungsrichtung des Koppelglieds bzw. des Fensterflügels. Da auch die
Höhe des Lagerbocks 5 größer ist als dessen Dicke (vertikale bzw. horizontale
Abmessungen in den Figuren 4 und 8), ist der Lagerbock 5 der Druckschrift D2 im
Sinne des Streitpatents ein flächiger Grundkörper.
Eine Bohrung im flächigen Grundkörper zur Aufnahme des Arretiermittels entnimmt
der Fachmann wiederum jeder der beiden Figuren 4 und 8 der Druckschrift D2, in
denen das gezeigte, nicht mit einem Bezugszeichen versehene Arretiermittel
oberhalb und unterhalb des Lagerbocks teilweise vorsteht. Dass im Lagerbock nicht
nur eine, sondern mindestens zwei Bohrungen vorhanden sind, liest der Fachmann
dabei ebenfalls aus den oben genannten Gründen mit.
Damit ist ein Lagerbock mit den Merkmalen der ersten Merkmalsgruppe 1.7b gemäß
Hilfsantrag II aus der Druckschrift D2 bekannt.
Weiter ist anhand der Figur 4 der Druckschrift D2 erkennbar, dass an dem
Grundkörper des Lagerbocks eine Kontur vorgesehen ist, welche aus dem
Grundkörper auf seiner in der Schließstellung der Ausstelleinrichtung dem Profil des
Fensterflügels zugewandten Seite hervorsteht (vgl. dazu insbesondere in der oben
unter Ziff. 6 zum Hilfsantrag I abgebildeten Figur 4 den unteren rot eingekreisten
Bereich). Somit ist auch das Merkmal 1.7c gemäß Hilfsantrag II durch die
Ausstelleinrichtung gemäß Druckschrift D2 vorweggenommen.
8.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden war daher der Beschluss der
Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September
2019 aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
J. Müller
Dorn
Dr. Haupt
prö