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BPatG Beschluss vom 28.07.2020 – 8 W (pat) 13/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:280720B8Wpat13.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 13/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Juli 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 103 27 755

ECLI:DE:BPatG:2020:280720B8Wpat13.19.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die

Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

5. Juli 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Behandlung

an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 18. Juni 2003 unter Inanspruchnahme der Prioritäten JP2002-182521

und JP 2003-109792 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Streitpatent DE 103 27 755 mit der Bezeichnung

„Wärmetauscher, umfassend ein Aluminiumrippenmaterial, und Herstellungsverfahren für diesen Wärmetauscher“ erteilt und die Erteilung am 31. Januar 2013

veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Beschwerdegegnerin am 29. April 2013 Einspruch

erhoben und beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin hat dabei geltend gemacht, dass das Patent die Erfindung

gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein

Fachmann sie ausführen könne. Auch lägen eine Mehrzahl von unzulässigen

Änderungen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG vor. Weiterhin seien sämtliche

Ansprüche des Streitpatents nicht patentfähig gemäß § 21 Abs. 1 Nr .1 PatG. Die

Einsprechende verweist dazu auf 18 druckschriftliche Entgegenhaltungen.

Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der

Anhörung vom 5. Juli 2017 verkündeten Beschluss das Streitpatent widerrufen, da

der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag über den Inhalt der

Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht worden

sei. Der gleichlautenden Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 seien

nicht zulässig, da durch ihren Gegenstand der Schutzbereich des Patents im Sinn

des § 22 Abs. 1 PatG 2. Alternative, erweitert werde. Die ausgeführten Sachverhalte

zur unzulässigen Erweiterung bzw. zur Unzulässigkeit aufgrund Schutzbereichserweiterung träfen darüber hinaus in gleicher Weise auch für den

nebengeordneten Anspruch 8 des Hauptantrags bzw. den nebengeordneten

Anspruch 8 des Hilfsantrags 1 zu.

Die Patentabteilung 24 hat angesichts dieser Sachlage über die Frage, ob die

Gegenstände der Ansprüche 1 des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 bzw. 2 als

neu und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten könnten, nicht

entschieden. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine

beschränkte Verteidigung des Streitpatents, zu der ja die unzulässige Erweiterung

beseitigt werden müsste, nicht möglich erscheine, ohne dass damit der Sachverhalt

einer Schutzbereichserweiterung geschaffen werde. Gleiches gelte auch über den

von der Einsprechenden vorgebrachten Grund für den Widerruf des Patents

aufgrund mangelnder Ausführbarkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberinnen vom

5. September 2017. Die Patentinhaberinnen haben nur eine einzige

Beschwerdegebühr von 500 € eingezahlt. Diese wurde der

im Rubrum

erstgenannten Beschwerdeführerin zugeordnet und die Patentinhaberin zu 2) im

weiteren Verlauf des Verfahrens als Streitgenossin der Patentinhaberin zu 1) am

Verfahren beteiligt.

Die Patentinhaberin zu 1) und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 24 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Juli 2017 aufzuheben

und das Patent 103 27 755

in der erteilten Fassung

aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent 103 27 755 gemäß einem der Hilfsanträge 1

bis 4 eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 26. Juni 2020

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 12 lauten:

1.

Aluminiumrippenmaterial für Wärmetauscher mit einer Dicke von 80 µm oder

weniger,

das Bestandteil eines Wärmetauschers aus einer Aluminiumlegierung ist,

der durch Hartlöten mittels einer Al- Si-Lotlegierung hergestellt wurde,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Struktur des Rippenmaterials vor dem Hartlöten aus einer Faserstruktur

besteht

und der Kristallkorndurchmesser der Struktur des Rippenmaterials nach dem

Hartlöten 50 bis 250 µm beträgt.

12. Wärmetauscher, enthaltend ein Aluminiumrippenmaterial nach einem der

Ansprüche 1 bis 11, das in einem Hartlötprozess verbunden wurde.

Nachdem die Prüfungsstelle im Prüfbescheid vom 5. April 2006 diverse formale

Mängel der ursprünglichen Anspruchsfassung gerügt hatte, wurden die

Patentansprüche durch die Patentinhaberinnen im Verlauf des Prüfungsverfahrens

völlig umformuliert und auf einen Wärmetauscher und ein Verfahren zum Herstellen

eines Wärmetauschers gerichtet.

Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:

M1

Wärmetauscher, umfassend

M2.1

ein mittels einer Al-Si-Lotlegierung

M2

hartgelötetes Aluminiumrippenmaterial,

M2.2

welches ein Rippengrundmaterial aus einer Aluminiumlegierung umfasst,

M3A1

wobei das Aluminiumrippenmaterial zuerst heißgewalzt

M3A2

oder zuerst heißgewalzt und direkt anschließend kaltgewalzt wurde,

M4

danach bei Temperaturen von 280°C oder weniger geglüht

M4.1

und anschließend mit einem Abwalzgrad von 5 bis 25% an Enddicke

kaltgewalzt wurde,

M4.2

sodass

der

Kristallkorndurchmesser

der

Struktur

des

Rippengrundmaterials zwischen 50 bis 250 µm liegt

M4.3

und wobei das Aluminiumrippenmaterial eine Dicke von 80 µm oder

weniger aufweist und

M5

das Rippengrundmaterial aus einer Aluminiumlegierung besteht, die die

folgenden Bestandteile in Gew.-% aufweist:

M5.1

0,8 bis 2,0% Mn,

M5.2

0,05 bis 0,8% Fe,

M5.3

1,5% oder weniger Silizium,

M5.4

0,2% oder weniger Kupfer und

M5.5

0,5 bis 4% Zn,

M5.6

Rest Aluminium und Verunreinigungen,

M5.3.1 wobei der Gehalt an Silizium über 0% liegt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 26. Juni 2020 unterscheidet sich vom

erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das konkretisierte Merkmal

M4.2‘:

M4.2‘

sodass

der

Kristallkorndurchmesser

der

Struktur

des

Rippengrundmaterials nach dem Hartlöten zwischen 50 bis 250 µm

liegt,

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 26. Juni 2020 unterscheidet sich vom

erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das konkretisierte Merkmal

M4.2‘ und das zwischen den Merkmalen M4.2‘ und M4.3 eingefügte Merkmal M4.4:

M4.2‘

sodass

der

Kristallkorndurchmesser

der

Struktur

des

Rippengrundmaterials nach dem Hartlöten zwischen 50 bis 250

µm liegt,

M4.4

wobei die Struktur des Aluminiumrippenmaterials vor dem

Hartlöten aus einer Faserstruktur besteht,

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 bzw. Hilfsantrag 4 vom 26. Juni 2020

entspricht den dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Hilfsanträgen 1

und 2 vom 5. Juli 2017 und lautet in gegliederter Fassung (Änderungen gegenüber

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag markiert).

M1

Wärmetauscher, umfassend

M2.1

ein mittels einer Al-Si-Lotlegierung

M2

hartgelötetes Aluminiumrippenmaterial,

M2.2

welches ein Rippengrundmaterial aus einer Aluminiumlegierung umfasst,

M3A1

wobei das Aluminiumrippenmaterial zuerst heißgewalzt

M3A2 wobei das Aluminiumrippenmaterial oder zuerst heißgewalzt und

direkt anschließend kaltgewalzt wurde,

M4

danach bei Temperaturen von 280°C oder weniger geglüht

M4.1

und anschließend mit einem Abwalzgrad von 5 bis 25% an Enddicke

kaltgewalzt wurde,

M4.2‘

sodass

der

Kristallkorndurchmesser

der

Struktur

des

Rippengrundmaterials nach dem Löten zwischen 50 bis 250 µm liegt,

M4.4

wobei die Struktur des Aluminiumrippenmaterials vor dem

Hartlöten aus einer Faserstruktur besteht,

M4.3

und wobei das Aluminiumrippenmaterial eine Dicke von 80 µm oder

weniger aufweist und

M5

das Rippengrundmaterial aus einer Aluminiumlegierung besteht, die die

folgenden Bestandteile in Gew.-% aufweist:

M5.1

0,8 bis 2,0% Mn,

M5.2

0,05 bis 0,8% Fe,

M5.3

1,5% oder weniger Silizium,

M5.4

0,2% oder weniger Kupfer und

M5.5

0,5 bis 4% Zn,

M5.6

Rest Aluminium und Verunreinigungen,

M5.3.1 wobei die der Gehalte an Silizium

M5.4.1

und Kupfer über 0% liegen.

Der erteilte Patentanspruch 8 nach Hauptantrag lautet:

N1

Verfahren

zur

Herstellung

eines Wärmetauschers

mit

Aluminiumrippenmaterial mit den folgenden Schritten:

N2A1

- Bereitstellen einer Aluminium-Legierung für das Rippengrundmaterial

(Kernmaterial) des Aluminiumrippenmaterials

N2A2

oder

Zusammenfügen

einer Aluminium-Legierung

für

das

Rippengrundmaterial (Kernmaterial) und einer Aluminium-Legierung für

das Lotmaterial;

N3A1

- Heißwalzen

N3A2

oder Heißwalzen mit direkt anschließendem Kaltwalzen des

resultierenden Materials oder Verbundmaterials;

N4

- Glühen des resultierenden Materials bei Temperaturen von 280°C oder

weniger und

N4.1

anschließendes Kaltwalzen mit einem Abwalzgrad von 5 bis 25% auf

eine Dicke von 0,08 mm oder weniger,

N4.2

so

dass

der

Kristallkorndurchmesser

der

Struktur

des

Rippengrundmaterials zwischen 50 bis 250 µm liegt;

- Besäumen und Wellen des resultierenden Materials;

wobei das Rippengrundmaterial aus einer Aluminiumlegierung besteht,

welche die folgenden Bestandteile in Gew.-% aufweist:

0,8 bis 2,0% Mn,

0,05 bis 0,8% Fe,

1,5% oder weniger Silizium,

0,2% oder weniger Kupfer und

0,5 bis 4% Zn

und Rest Aluminium und Verunreinigungen,

N6

N5

N5.1

N5.2

N5.3

N5.4

N5.5

N5.6

N5.3.1 wobei der Gehalt an Silizium über 0% liegt;

N7

Herstellen

des Wärmetauschers

durch

Hartlöten

des

Aluminiumrippenmaterials mit einem Rohrmaterial.

Der Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1 vom 26. Juni 2020 unterscheidet sich vom

erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das konkretisierte Merkmal

N4.2‘:

N4.2‘

so

dass

der

Kristallkorndurchmesser

der

Struktur

des

Rippengrundmaterials nach dem Hartlöten zwischen 50 bis 250 µm

liegt;

Der Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 2 vom 26. Juni 2020 unterscheidet sich vom

erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das konkretisierte Merkmal

M4.2‘ und das anschließend eingefügte Merkmal M4.4:

N4.2‘

so

dass

der

Kristallkorndurchmesser

der

Struktur

des

Rippengrundmaterials nach dem Hartlöten zwischen 50 bis 250 µm

liegt;

N4.4

wobei die Struktur des Aluminiumrippenmaterials vor dem

Hartlöten aus einer Faserstruktur besteht,

Der Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 3 vom 26. Juni 2020 entspricht dem dem

angegriffenen Beschluss zugrundeliegenden Hilfsantrag 1 vom 5. Juli 2017 und

lautet in gegliederter Fassung (Änderungen gegenüber Patentanspruch 8 nach

Hauptantrag markiert).

N1

Verfahren

zur

Herstellung

eines Wärmetauschers

mit

Aluminiumrippenmaterial mit den folgenden Schritten:

N2A1

- Bereitstellen einer Aluminium-Legierung für das Rippengrundmaterial

(Kernmaterial) des Aluminiumrippenmaterials

N2A2

oder

Zusammenfügen

einer Aluminium-Legierung

für

das

Rippengrundmaterial (Kernmaterial) und einer Aluminium-Legierung für

das Lotmaterial;

N3A1

- Heißwalzen

N3A2

- oder Heißwalzen mit direkt anschließendem Kaltwalzen des

resultierenden Materials oder Verbundmaterials;

N4

- Glühen des resultierenden Materials bei Temperaturen von 280°C oder

weniger und

N4.1

N4.3

N4.2‘

anschließendes Kaltwalzen mit einem Abwalzgrad von 5 bis 25%

auf eine Dicke von 0,08 mm oder weniger,

so

dass

der

Kristallkorndurchmesser

der

Struktur

des

Rippengrundmaterials nach dem Löten zwischen 50 bis 250 µm

liegt;

N4.4

wobei die Struktur des Aluminiumrippenmaterials vor dem

Hartlöten aus einer Faserstruktur besteht,

- Besäumen und Wellen des resultierenden Materials;

wobei das Rippengrundmaterial aus einer Aluminiumlegierung besteht,

welche die folgenden Bestandteile in Gew.-% aufweist:

0,8 bis 2,0% Mn,

0,05 bis 0,8% Fe,

1,5% oder weniger Silizium,

0,2% oder weniger Kupfer und

0,5 bis 4% Zn

und Rest Aluminium und Verunreinigungen,

N6

N5

N5.1

N5.2

N5.3

N5.4

N5.5

N5.6

N5.3.1 wobei die der Gehalte an Silizium

N5.4.1

und Kupfer über 0% liegen.

N7

Herstellen

des Wärmetauschers

durch

Hartlöten

des

Aluminiumrippenmaterials mit einem Rohrmaterial.

Der Hilfsantrag 4 vom 26. Juni 2020 entspricht dem Hilfsantrag 2 vom 5. Juli 2017

und unterscheidet sich vom Hilfsantrag 3 lediglich dadurch, dass der unabhängige

Anspruch 8 sowie die darauf rückbezogenen Ansprüche 9 und 10 gestrichen

wurden.

Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf

den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent-

und Markenamt nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG.

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, insbesondere ist die

Beschwerdegebühr rechtzeitig in voller Höhe eingezahlt. Für die Beschwerden

beider Patentinhaberinnen waren gemäß § 73 Abs. 1 PatG, Nr. 401 100 des

Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz in Verbindung mit Absatz 1 der

Vorbemerkung zum Gebührenverzeichnis zwei Gebühren in Höhe von jeweils

500 €, einzuzahlen. Eingezahlt wurde aber nur eine Beschwerdegebühr, ohne dass

diese unmittelbar einer Beschwerdeführerin zugeordnet werden konnte. Daher war

die Einzahlung

bei

verständiger Auslegung

der

Interessen

der

Beschwerdeführerinnen rechtserhaltend dahingehend auszulegen, dass sie der im

Rubrum des angefochtenen Beschlusses an erster Stelle genannten

Beschwerdeführerin in voller Höhe zuzuordnen ist (BGH GRUR 2017, 1286-1288

– Mehrschichtlager), während die Beschwerde der Patentinhaberin zu 2) gemäß § 6

Abs. 2 PatKostG wegen nicht rechtzeitiger Zahlung als nicht erhoben gilt. Sie ist als

notwendige Streitgenossin der Patentinhaberin zu 1) am Verfahren beteiligt.

2. Das Streitpatent betrifft gemäß der Patentschrift einen Wärmetauscher,

umfassend ein Aluminiumrippenmaterial mit einer Dicke von 80 µm oder weniger,

der durch Hartlöten des Aluminiumrippenmaterials mittels einer Al-Si-Legierung als

Lotmaterial hergestellt wurde, sowie dessen Herstellungsverfahren unter

Verwendung des Rippenmaterials.

Aus dem Stand der Technik ist nach Angaben des Streitpatents unter anderem

bekannt, das Hartlöten durch bessere Formbarkeit des Rippenmaterials in eine

wellenförmige

Rippe

zu

verbessern,

indem

die

Struktur

des

Aluminiumrippenmaterials vor dem Löten faserig ausgebildet wird. Dadurch werde

jedoch die Löt-Verbindungsrate herabgesetzt, da der Kristallkorndurchmesser nach

dem

Löten

anwachse

und

ein Ausbeulen

auftrete, wenn

der

Kristallkorndurchmesser zu gering sei.

Weiter sei bekannt, die Dicke des Wärmetauschermaterials, z.B. bei dem

Rippenmaterial und der Fluidleitung zu

reduzieren. Wenn

jedoch das

Rippenmaterial, auf dem das Lotmaterial aufplattiert ist, reduziert werde, werde

auch die Menge des zur Lötstelle hinfließenden Lotmaterials reduziert, was zu einer

Verknappung führe. Es könne auch zu einem Schmelzüberschuss des Lotmaterials

an der Verbindungsstelle kommen. Es sei bekannt, dass bei Rippenmaterialien, bei

denen das Lotmaterial aufplattiert ist, das geschmolzene Lot in die Korngrenzen

eindringen könne, wobei der Gesamtbereich in der Richtung der Blechdicke

betroffen sei. Dadurch könnten die anodischen (weniger edlen) Komponenten bis

an die Korngrenzen vordringen, wodurch eine interkristalline Korrosion auftrete,

wodurch Festigkeit des Wärmetauscherkerns herabgesetzt werde. Bei der

Verwendung von blankem Rippenmaterial, bei dem das Lotmaterial nicht aufplattiert

ist, durchdringe das Lot auf der Röhrchenseite, die mit dem Rippenmaterial

verbunden ist, bis in die Lotzone zwischen dem Röhrchen und der Rippe das

Material, wodurch ebenfalls eine interkristalline Korrosion begünstigt werde.

Als Aufgabe ist in Absatz [0014] und [0015] des Streitpatents angegeben, als

Ergebnis von

intensiven Studien über die Beziehungen zwischen der

Verbindungsfähigkeit zweier Stoffe beim Löten und dem Korrosionswiderstand,

insbesondere der interkristallinen Korrosion und den Legierungsbestandteilen,

sowie der internen Struktur und den strukturellen Gesetzmäßigkeiten, ein

Aluminiumrippenmaterial zu entwickeln, das die eingangs genannten Probleme bei

gleichzeitig reduzierter Dicke des Aluminiumrippenmaterials in der Anwendung auf

Wärmetauschern

lösen kann und das der Nachfrage nach weiteren

Verbesserungen (Gewichtsreduzierungen, Festigkeiten, Verformbarkeiten) genügt.

Auf Grundlage dessen soll ein Wärmetauscher entwickelt werden, der ein

Aluminiumrippenmaterial mit verbesserten Verbindungseigenschaften umfasst, das

an

einem

Rohrmaterial mit

einem

verbesserten

interkristallinen

Korrosionswiderstand befestigt wird, so dass ein Wärmetauscher mit überlegenen

Eigenschaften erhalten wird.

Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Fertigungstechnik

anzusehen, der aufgrund seiner Ausbildung und mehrjährigen Berufserfahrung mit

der Fertigung und der Entwicklung von Aluminiumwärmetauschern vertraut ist.

3. Einige der Merkmale bedürfen einer Auslegung.

Gegenstand von Anspruch 1 ist ein Wärmetauscher, umfassend ein mittels einer Al-

Si-Lotlegierung hartgelötetes Aluminiumrippenmaterial

(M1, M2.1, M2).

Entsprechend

der

Gesamtoffenbarung

bezeichnet

der

Begriff

„Aluminiumrippenmaterial“ sowohl das

fertig verarbeitete und gelötete

Aluminiummaterial, aus dem der Wärmetauscher besteht (Absatz [0001], [0015]),

als auch das Ausgangsmaterial, welches mittels Hartlöten mit einem Rohrmaterial

zu einem Wärmetauscher verbunden wird (vgl. z.B. Absatz

[0042] der

Streitpatentschrift) und an dem dementsprechend die Verfahrensschritte des

Walzens, Glühens und Kaltwalzens (Merkmale M3A1, M3A2, M4, M4.1) schon

vollzogen wurden, was auch an der Formulierung der Behandlungsschritte im

Präteritum („..kaltgewalzt wurde..“) erkennbar ist (vgl. Absätze [0014] bis [0017] und

[0042] der Patentschrift).

Nach Merkmal M2.2

umfasst

das

„Aluminiumrippenmaterial“

ein

„Rippengrundmaterial“ aus einer Aluminiumlegierung (M2.2). Mit dem Begriff

„Rippengrundmaterial“ wird

in der Gesamtoffenbarung einerseits das

Ausgangsmaterial für die Herstellung des Rippenmaterials bezeichnet. Dabei

werden die Begriffe „Rippengrundmaterial“, „Kernmaterial“ bzw. „Rippenmaterial“

wiederholt synonym verwendet (vgl. z.B. Absatz [0038]). Die Verwendung der

alternativen Begriffe „Kernmaterial“, „Rippenmaterial“ und „Rippengrundmaterial“

beruht auf den beiden offenbarten, alternativen Herstellverfahren (vgl. Anspruch 8,

N2A1 und N2A2), wonach einerseits ein blankes Rippenmaterial als

Aluminiumrippenmaterial mit einem Rohr zusammengefügt wird, das an seiner

Außenseite mit einer Aluminium-Silizium-Legierung als Lot versehen ist (Absatz

[0037]), andererseits ein lötbares Rippenmaterial bereitgestellt wird, bei dem ein

Kernmaterial (Synonym für Rippengrundmaterial - vgl. Absatz [0019]) aus einer

Aluminiumlegierung mit einer anderen Aluminiumlegierung als Lot zusammengefügt

und plattiert wird (Absätze [0038] bis [0041].

In der Gesamtoffenbarung des Streitpatents werden andererseits

für das

Aluminiummaterial des Wärmetauschers nach dem Hartlöten durchgehend

ebenfalls die Begriffe „Rippengrundmaterial“, „Kernmaterial“ bzw. „Rippenmaterial“

verwendet (vgl. z.B. Absätze [0017], [0042], [0047], [0056] usw.). Daher wird im

Streitpatent bei der Bezeichnung des Aluminiummaterials nicht auf die Situation vor

bzw. nach dem Hartlöten unterschieden. Der Auffassung der Patentabteilung (vgl.

Beschluss S. 8, 1. Absatz]), der Begriff „Rippengrundmaterial“ kennzeichne

eindeutig ein Ausgangsmaterial vor dem Hartlöten, tritt der Senat, insbesondere

angesichts der Offenbarung in Absatz [0042], daher nicht bei.

Die Merkmale M3A1, M3A2, M4 und M4.1 beschreiben die Arbeitsschritte, denen

das Aluminiumrippengrundmaterial hier als Ausgangsmaterial unterworfen wurde,

bevor es mit dem jeweiligen Rohr bzw. den Rohren, die nicht Gegenstand des

Anspruchs 1 sind, mittels Hartlöten verbunden wurde.

Die Beschwerdegegnerin vertritt wie die Patentabteilung die Auffassung, dass durch

die Einleitung des Merkmals M4.2 „so dass der Kristallkorndurchmesser der Struktur

des Rippengrundmaterials

zwischen

50

bis

250

µm

liegt“,

der

Kristallkorndurchmesser gemäß Merkmal M4.2 eine kausale Folge der

voranstehenden Verfahrensschritte Heiß- oder Heiß- und Kaltwalzen, dann Glühen,

dann kaltes Abwalzen gemäß den Merkmalen M3A1 oder M3A2 sowie M4 und M4.1

darstellt. Daher sei das Merkmal M4.2 dahingehend zu verstehen, dass das

Merkmal M4.2 auf den Zustand des Rippenmaterials vor dem Hartlöten gerichtet ist.

Diese Auffassung ist bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(BGH GRUR 2915, 868-874, Rdnr. 25 - Polymerschaum II) vor der Prüfung einer

unzulässigen Erweiterung vorzunehmenden Bestimmung des Patentgegenstands

im Lichte der Gesamtoffenbarung nicht zutreffend. Die Merkmale M3A1 oder M3A2

sowie M4 und M4.1 sind auf die Bearbeitung eines „Aluminiumrippenmaterials“

gerichtet, das Merkmal M4.2 auf die Eigenschaften des „Rippengrundmaterials“.

Entsprechend

den

vorherigen Ausführungen

ist

aus

dem Begriff

„Rippengrundmaterial“ nicht eindeutig zu schließen, ob mit Merkmal M4.2 der

Zustand des Rippengrundmaterials vor oder nach dem Hartlöten gemeint sein soll.

Die Formulierung „sodass“ beschreibt zwar einen kausalen Zusammenhang mit den

vorstehenden Merkmalen, aber schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht

zwingend einen unmittelbaren monokausalen Zusammenhang. Der nunmehr

verfolgte Anspruch 1 ist nicht wie der ursprünglich eingereichte Anspruch 1 auf ein

Aluminiumrippenmaterial für Wärmetauscher, sondern auf einen hartgelöteten

Wärmetauscher gerichtet.

In der Gesamtoffenbarung des Streitpatents bzw. den ursprünglich eingereichten

Unterlagen

wird

der

Kristallkorndurchmesser

der

Struktur

des

Rippengrundmaterials

entsprechend Merkmal M4.2

ausschließlich

im

Zusammenhang mit dem Zustand des Rippenmaterials nach dem Hartlöten

beschrieben (vgl. u.a. Absätze [0017], [0020], [0042]). In Absatz [0042] wird darüber

hinaus auch eindeutig beschrieben, dass gemäß der Erfindung eine Korrelation

zwischen der strukturellen Eigenschaft des Kristallkorndurchmessers der Struktur

des Rippengrundmaterials nach dem Löten und der Steuerung der

Herstellungsbedingungen bei den Produktionsschritten des Rippenmaterials

entsprechend den Merkmalen M3A1 bis M4.1 vor dem Löten besteht.

Da sich dem Patentanspruch 1 aufgrund des „Rippengrundmaterials“ in M4.2 und

des beanspruchten, hartgelöteten Wärmetauschers auch keine hinreichend

deutlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass mit dem Merkmal 4.2

tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung

abweicht, kommt eine Auslegung des Patentanspruchs 1 nicht in Betracht, die zur

Folge

hätte,

dass

keines

der

in

der Patentschrift

geschilderten

Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde (BGH a. a. O.

„Polymerschaum“ II, Rn. 26).

Daher ist M4.2 dahingehend auszulegen, dass dort der Kristallkorndurchmesser der

Struktur des Rippengrundmaterials im Zusammenhang mit dem Zustand des

Rippenmaterials nach dem Hartlöten beschrieben wird, ohne dass die

„Formulierung „nach dem Hartlöten“ explizit aufgeführt ist.

Mit Merkmal M4.3 wird die Dicke des Aluminiumrippenmaterials des fertigen

Wärmetauschers beansprucht (vgl. Absatz [0017], Pkt. 1).

Die Merkmalsgruppe M5 beschreibt die chemische Zusammensetzung der

Aluminiumlegierung, die sowohl im Ausgangsmaterial („Rippengrundmaterial“,

„Rippenmaterial“ und

„Kernmaterial“) als auch

im Kernbereich des

Aluminiumrippenmaterials außerhalb der „Lösungszone“ nach dem Hartlöten

vorliegt.

Mit Merkmal M4.4 nach Hilfsantrag 2 wird eine Eigenschaft des

Aluminiumrippenmaterials oder Rippen- bzw. Rippengrundmaterials beschrieben,

die dieses nach den Arbeitsschritten gemäß den Merkmalen M3A1, M3A2, M4 und

M4.1, aber vor dem Hartlöten aufweist. Mit der Faserstruktur des

Ausgangsmaterials wird entsprechend Absatz

[0019] und

[0020] die

Verbindungsrate der Rippen nach dem Löten sehr wesentlich begünstigt.

4. Der

erteilte Patentanspruch

1

nach Hauptantrag

ist

gemäß

§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG unzulässig erweitert, da sein Gegenstand über den Inhalt

der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht

worden ist.

a)

Die Patentabteilung hat in Übereinstimmung mit den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss die Auffassung vertreten, das Fehlen des

Teilmerkmals „nach dem Hartlöten“ i.V.m. der Formulierung von Merkmal M4.2

habe eine unzulässige Erweiterung zur Folge, die sogar dazu führe, dass der

Patentanspruch eine andere Erfindung zum Gegenstand hat als die ursprüngliche

Anmeldung, d.h. dass das Patent etwas schütze, das gegenüber dem ursprünglich

Offenbarten ein Aliud darstellt.

b) Weiterhin führe auch das Fehlen des ursprünglich offenbarten Merkmals, dass

„die Struktur des Rippenmaterials vor dem Hartlöten aus einer Faserstruktur

besteht“ zu einer weiteren unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes nach

Anspruch 1.

c) Darüber hinaus sei ursprünglich offenbart (u. a. Anspruch 5 sowie Seite 5,

4. Absatz der ursprünglichen Beschreibung, entsprechend Absatz [0012] der OS),

dass „die Gehalte an Silizium und Kupfer über 0 % liegen.“ Der geltende Anspruch 1

weise gemäß Merkmal M5.3.1 lediglich auf, dass „der Gehalt an Silizium über 0%

liegt.“ Folglich liege hinsichtlich des Merkmals M5.4 eine unzulässige Erweiterung

vor, da ursprünglich der Gehalt an Kupfer auf über 0 % beschränkt sei, was aus der

erteilten Fassung nicht hervorgehe.

d) Weiterhin sei in den ursprünglichen Unterlagen (Seite 15 vorletzte Zeile bis

Seite 16 Zeile 3, entsprechend Absatz [0037] der OS) ein Kaltwalzen entsprechend

Merkmal M4.1 nur in Zusammenhang mit den Merkmalen M3A2 (Alternative 2) und

M4 offenbart. Folglich ergebe sich durch das Merkmal M3A1 eine unzulässige

Erweiterung.

Diese Auffassung der Patentabteilung hinsichtlich der Unzulässigkeit der erteilten

Anspruchsfassung ist nur in Teilen zutreffend:

zu a) Wie schon zur Auslegung ausgeführt wurde, ist M4.2 dahingehend

auszulegen, dass dort der Kristallkorndurchmesser der Struktur des

Rippengrundmaterials im Zusammenhang mit dem Zustand des Rippenmaterials

nach dem Hartlöten beschrieben wird, ohne dass die „Formulierung „nach dem

Hartlöten“ explizit aufgeführt ist. Der Gesamtoffenbarung des Streitpatents ist

nirgends zu entnehmen, dass mit Merkmal M4.2 eine Gefügeeigenschaft des

„Rippengrundmaterials“ vor dem Löten gemeint sein könnte. Es wird in den

ursprünglichen Unterlagen sogar explizit klargestellt, dass es beim Lötprozess zu

Gefügeveränderungen kommt (Absatz [0006] und [0020]), und dementsprechend

der Kristallkorndurchmesser vor und nach dem Hartlöten unterschiedlich sein muss.

Weiterhin wird in der Gesamtoffenbarung unmissverständlich klargestellt, dass

durch

die Steuerung

der Produktionsschritte

zur Herstellung

des

Rippengrundmaterials (Glühen und Walzen) sichergestellt werden soll, dass der

Kristallkorndurchmesser der Struktur des Rippengrundmaterials nach dem Löten

zwischen 50 bis 250 µm liegt (Absatz [0047]).

Damit führt die Formulierung des Merkmals M4.2 ohne den Zusatz „nach dem

Hartlöten“ nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Anmeldegegenstands.

Aus den genannten Gründen gilt dies gleichermaßen für das analoge Merkmal N4.2

des Patentanspruchs 8 nach Hauptantrag.

zu b) Das Fehlen des ursprünglich beanspruchten Merkmals, dass „die Struktur

des Rippenmaterials vor dem Hartlöten aus einer Faserstruktur besteht“, führt

jedoch zu einer unzulässigen Erweiterung des Anmeldegegenstands.

Das Merkmal der Faserstruktur des Rippenmaterials vor dem Hartlöten, das auch

Bestandteil des ursprünglichen Anspruchs 1 war, wird in den ursprünglichen

Unterlagen durchgehend als wichtig bzw. zwingend beschrieben (Absätze [0014],

[0015], [0037] der Offenlegungsschrift). Daher fehlt in den ursprünglichen

Unterlagen

jegliche Offenbarung eines Herstellverfahrens bzw. eines

Wärmetauschers, der aus einem Aluminiumrippenmaterial mit einer beliebigen

Gefügestruktur hergestellt

sein

könnte. Da die Gefügestruktur des

Aluminiumrippenmaterials vor dem Hartlöten im Anspruch 1 nach Hauptantrag in

keiner Weise beschränkt wird und der Anspruch 1 somit

jegliches

Aluminiummaterial umfasst, welches die Zusammensetzung entsprechend der

Merkmalsgruppe 5 aufweist, ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1

gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, das Merkmal der Faserstruktur des

Rippenmaterials vor dem Hartlöten sei am hartgelöteten Wärmetauscher nicht mehr

identifizierbar. Daher sei es auf Veranlassung der Prüfungsstelle im Rahmen einer

Anhörung nicht in den Anspruch 1 aufgenommen, da nach Auffassung der

Prüfungsstelle die Faserstruktur durch den Lötprozess zerstört oder zumindest

verändert werde.

Der Prüfungsstelle bzw. der Patentinhaberin ist insoweit zuzustimmen, dass am

hartgelöteten Wärmetauscher die Faserstruktur nicht mehr unverändert vorliegt.

Das bedeutet aber nicht, dass am hartgelöteten Wärmetauscher nicht mehr

feststellbar ist, in welcher Struktur das Ausgangsmaterial vor dem Hartlöten

vorgelegen hat. In Absatz [0019] der Streitpatentpatentschrift wird ausgeführt, dass

eine Abweichung in der Form während der Wellung und eine Abweichung in der

Höhe der Rippenkämme durch den Innenaufbau (interne Struktur) einer faserigen

Rippengrundstruktur des Aluminiummaterials vermindert und die Abweichungen in

den Festigkeitswerten ebenfalls reduziert wird, wodurch die Verbindungsrate

(Anzahl der Verbindungspunkte) angehoben wird. Zumindest die Veränderung der

Festigkeitswerte des Aluminiummaterials durch den Einsatz eines faserigen

Ausgangsmaterials

ist demnach am hartgelöteten Wärmetauscher noch

feststellbar. Da der Gesamtoffenbarung des Streitpatents ein hartgelöteter

Wärmetauscher, dessen Aluminiumrippenmaterial vor dem Hartlöten keine

Faserstruktur ausweist, nicht entnehmbar ist, ist der Gegenstand des geltenden

Anspruchs 1 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig geändert.

zu c) Gegenstand des ursprünglich eingereichten Anspruchs 5 war ein

Aluminiumrippenmaterial, bei dem „die Gehalte an Silizium und Kupfer über 0%

liegen“. Gleichlautend ist auch die Offenbarung der ursprünglichen Beschreibung in

Absatz [0012]. In der weiteren Beschreibung wird hingegen nur ausgeführt, dass

der Kupfergehalt des Aluminiumrippenmaterials 0,3% oder weniger betragen soll

(z.B. Absätze [0023] und [0029]). Dagegen wird jedoch in der Tabelle 1 mit der

Kombination A sowie in der Tabelle 5 mit der Kombination 2A jeweils eine

Ausgestaltung der Zusammensetzung des Kernmaterials offenbart (Absätze [0038]

und [0039]), bei der der Cu-Gehalt 0,00 % beträgt.

Damit führt die Formulierung des Merkmals M5.3.1, wobei nur der Gehalt an

Silizium über 0% liegt, im Gegensatz zur Auffassung der Patentabteilung nicht zu

einer unzulässigen Erweiterung des Anmeldegegenstands.

zu d) Mit der Merkmalskombination M3A1 i.V.m. M4 und M4.1 wird der

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber der ursprünglichen

Offenbarung unzulässig erweitert.

Der Gesamtoffenbarung

ist nicht zu entnehmen, dass das beanspruchte

Aluminiumrippenmaterial entsprechend dem Merkmal M3A1 nur heißgewalzt wird

und anschließend entsprechend den Merkmalen M4 geglüht und M4.1

abschließend mit einem Abwalzgrad von 5 bis 25% an Enddicke kaltgewalzt wird.

Absatz

[0032] der Offenlegungsschrift

ist zwar zu entnehmen, dass ein

Aluminiumrippenmaterial einem Heißwalzen, einer Zwischenerwärmung (Glühen)

und einem Kaltwalzen unterzogen wird. Ein Kaltwalzen an Enddicke mit einem

Abwalzgrad von 5 bis 25% wird jedoch ausschließlich in Absatz [0037] der

Offenlegungsschrift bei einem Verfahren entsprechend der Merkmalsvariante M3A2

beschrieben, bei der ein Walzrohling nach einer Homogenisierung bei

Temperaturen von 300 bis 500°C heißgewalzt, anschließend mit einem Abwalzgrad

von 90% oder mehr kaltgewalzt wird (M3A1), bei Temperaturen von 280°C oder

weniger geglüht (M4) und anschließend nochmals mit einem Abwalzgrad von 5 bis

25% kaltgewalzt wird (M4.1). Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag mit dem Merkmal M3A1 in Kombination mit den Merkmalen M4 und

M4.1 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert.

5.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG

ebenfalls unzulässig erweitert, da sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung

in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 26. Juni 2020 unterscheidet sich vom

erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das konkretisierte Merkmal

M4.2‘, „sodass der Kristallkorndurchmesser der Struktur des Rippengrundmaterials

nach dem Hartlöten zwischen 50 bis 250 µm liegt;“. Damit enthält der

Patentanspruch 1 einerseits immer noch das Merkmal M3A1. Weiterhin fehlt im

Patentanspruch 1 das Merkmal, wonach die Struktur des Aluminiumrippenmaterials

vor dem Hartlöten aus einer Faserstruktur besteht. Entsprechend den

Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt 4 (Pkt. b) und d)) ist der Gegenstand

des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung

unzulässig erweitert. Das Gleiche gilt analog zu den vorherigen Ausführungen für

den nebengeordneten Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 1.

4.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG

ebenfalls unzulässig erweitert, da sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung

in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 26. Juni 2020 unterscheidet sich vom

erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das konkretisierte Merkmal

M4.2‘, „sodass der Kristallkorndurchmesser der Struktur des Rippengrundmaterials

nach dem Hartlöten zwischen 50 bis 250 µm liegt;“ und das zusätzliche M4.4 „wobei

die Struktur des Aluminiumrippenmaterials vor dem Hartlöten aus einer

Faserstruktur besteht,“.

Damit enthält der Patentanspruch 1 immer noch das Merkmal M3A1. Entsprechend

den Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt 24(Pkt. d)) ist der Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung

unzulässig erweitert. Das Gleiche gilt analog zu den vorherigen Ausführungen für

den nebengeordneten Patentanspruchs 8 nach Hilfsantrag 2.

5.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG

zulässig, da sein Gegenstand nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung

hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist und durch seinen

Gegenstand der Schutzbereich des Patents auch nicht entgegen § 22 Abs. 1 PatG

erweitert wird.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 26. Juni 2020 unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die Streichung des alternativen

Merkmals M3A1,

das

konkretisierte Merkmal M4.2‘,

„sodass

der

Kristallkorndurchmesser der Struktur des Rippengrundmaterials nach dem

Hartlöten zwischen 50 bis 250 µm liegt;“ und die zusätzlichen Merkmale M4.4

„wobei die Struktur des Aluminiumrippenmaterials vor dem Hartlöten aus einer

Faserstruktur besteht,“ und M5.4.1, wonach der Gehalt von Kupfer über 0% liegt.

5.1 Entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt 4 (Pkt. d)) ist

der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 damit gegenüber der

ursprünglichen Offenbarung nicht mehr unzulässig erweitert. Durch die Ergänzung

des Anspruchs 1 durch das Merkmal M4.4 ist der Mangel des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag

bezüglich

des Fehlens

des Merkmals, wonach

das

Aluminiumrippenmaterial vor dem Hartlöten aus einer Faserstruktur besteht,

behoben. Durch die ersatzlose Streichung des Merkmals M3A1 ist die nicht

offenbarte, alternative Ausgestaltung entsprechend der Merkmalskombination

M3A1 + M4 + M4.1 nicht mehr Gegenstand des Anspruchs 1.

Das Gleiche gilt analog zu den vorherigen Ausführungen für den nebengeordneten

Patentanspruchs 8 nach Hilfsantrag 3.

5.2 Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 3 führt auch

nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs des Patents im Sinn

des § 22 Abs. 1 PatG, da die Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 3 durch die

vier Änderungen bzw. Präzisierungen gegenüber den Patentansprüchen 1 und 8

der Streitpatentschrift, die den Patentansprüchen 1 und 8 nach Hauptantrag

entsprechen, zulässig beschränkt werden.

a)

Da entsprechend der Auslegung entgegen der Auffassung der

Patentabteilung die Merkmale M4.2 und N4.2 der Patentansprüche 1 und 8 nach

Hauptantrag den Kristallkorndurchmesser der Struktur des Rippengrundmaterials

nach dem Hartlöten beschreiben, sind die konkretisierten Merkmale M4.2.` und

N4.2.‘ der Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 3 als inhaltsgleich zu den

Merkmalen M4.2 und N4.2 anzusehen, so dass keine Schutzbereichserweiterung

vorliegt.

b)

Mit den zusätzlichen Merkmalen M4.4 und N4.4 wird der Gegenstand der

Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 3 gegenüber dem Anspruch 1 nach

Hauptantrag zulässig beschränkt. Während der Gegenstand der Patentansprüche

1 und 8 nach Hauptantrag jeweils ein beliebiges Aluminiummaterial umfasst,

welches die chemische Zusammensetzung entsprechend der Merkmalsgruppe M5

bzw. N5 aufweist, wird der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 8 nach

Hilfsantrag 3 nun dahingehend beschränkt, dass die Struktur des

Aluminiumrippenmaterials vor dem Hartlöten aus einer Faserstruktur besteht. Daher

liegt eine reine Beschränkung des Schutzbereichs der Patentansprüche 1 und 8

nach Hilfsantrag 3 gegenüber den erteilten Patentansprüchen 1 und 8 nach

Hauptantrag vor.

c)

Gleiches gilt für die Beschränkung der Patentansprüche 1 und 8 nach

Hilfsantrag 3 durch die Merkmale M5.4.1 bzw. N5.4.1. Die Patentansprüche 1 und

8 nach Hauptantrag umfassen durch die Merkmale M5.4.1 bzw. N5.4.1 alle

Aluminiumlegierungen mit einem Kupfergehalt von 0% bis 0,2%.

In den

Patentansprüchen 1 und 8 nach Hilfsantrag 3 wird dieser Bereich zulässig auf

größer 0% bis 0,2% beschränkt. Da dieser nun beanspruchte Bereich schon von

dem breiteren Bereich entsprechend dem Hauptantrag mitumfasst wird, liegt eine

reine Beschränkung des Schutzbereichs der Patentansprüche 1 und 8 nach

Hilfsantrag 3 gegenüber den Patentansprüchen 1 und 8 nach Hauptantrag vor.

d)

Durch die Streichung der Merkmale M3A1 bzw. N3A1 wird in den

Patentansprüchen 1 und 8 nach Hilfsantrag 3 jeweils auf die erste der beiden in den

Patentansprüchen 1 und 8 nach Hauptantrag alternativ beanspruchten

Verfahrensvarianten (M3A1 + M4 + M4.1 bzw. N3A1 + N4 + N4.1) verzichtet. Durch

den Wegfall einer der beiden ursprünglich beanspruchten Varianten liegt ebenfalls

nur eine reine Beschränkung des Schutzbereichs der Patentansprüche 1 und 8

nach Hilfsantrag 3 gegenüber den Patentansprüchen 1 und 8 nach Hauptantrag vor.

6.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende hat neben der unzulässigen

Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG und der Schutzbereichserweiterung

gemäß § 22 Abs 1 PatG geltend gemacht, dass die Lehre des Streitpatents die

Erfindung gemäß § 21 Abs 1 Nr 2 PatG nicht so deutlich und vollständig offenbare,

dass ein Fachmann sie ausführen könne. Darüber hinaus hat sie noch den

Einspruchsgrund gemäß § 21 Abs 1 Nr 1 PatG geltend gemacht, und dazu

ausgeführt, dass sämtliche Ansprüche des Streitpatents nicht patentfähig seien,

wozu sie druckschriftlich bekannten Stand der Technik anführt. Die

Beschwerdeführerin und Patentinhaberin hat beiden Widerrufsgründen

widersprochen.

Der Zwischenbescheid der Patentabteilung vom 18. Mai 2017 enthält lediglich die

Feststellung, dass nach Ansicht der Patentabteilung die Druckschrift D11 bzw. D12

als besonders relevanter Stand der Technik anzusehen sei, ohne weiter

auszuführen, worin diese Relevanz zu sehen ist. Darüber hinaus hat die

Patentabteilung – aus ihrer Sicht folgerichtig – nicht weiter zu den Widerrufsgründen

der Ausführbarkeit und der Patentfähigkeit Stellung genommen.

Daher sieht Senat davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden und verweist die

Sache nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG an das Patentamt zur weiteren Behandlung

zurück, da die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts in der

Sache - hier der Patentfähigkeit und der Ausführbarkeit des Gegenstands des

aktuellen Hilfsantrags 3 gemäß § 21 Abs.1 Nr 1 und 2 PatG - noch nicht entschieden

hat.

7.

Die von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 23. November 2017

beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht anzuordnen. Sie hat

ihren Antrag wie folgt begründet:

In dem Beschluss werde behauptet, der Schutzbereich des Anspruch 1 des

Hauptantrages sei auf ein Aliud gerichtet. Dies werde seitens der Patentabteilung

damit begründet, dass sich die Merkmale zu dem Kristallkorndurchmesser im

erteilten Anspruch und damit auch kausale Zusammenhänge auf ein Material vor

dem Hartlöten bezögen. Die Patentabteilung stütze sich dabei im Kern auf die irrige

Annahme, dass der Begriff "Rippengrundmaterial" das Ausgangsmaterial für die

Herstellung des „Aluminiumrippenmaterials" ist. Richtig sei jedoch, dass das

Rippengrundmaterial lediglich ein anderer Ausdruck für Kernmaterial vor und nach

dem Hartlöten ist. Bezüglich der Zurückweisung der Hilfsanträge sei die irrige

Annahme der Patentabteilung ausschlaggebend, der Gegenstand des Anspruch 1

des Hauptantrages stelle ein Aliud dar.. Damit sei auch für diese Entscheidung die

falsche Interpretation des Begriffs "Rippengrundmaterial" ursächlich verantwortlich.

Die essentielle Wichtigkeit dieses Begriffs für die Auffassung der Patentabteilung

sei zu keinem Zeitpunkt

im Einspruchsverfahren angesprochen worden.

Insbesondere

habe

die Patentabteilung

diese Thematik

nicht

im

Einspruchsverfahren als Begründung für ihren Standpunkt vorgebracht. Hätte sie

dies getan, hätte die Patentinhaberin auf das Missverständnis hinweisen und damit

möglicherweise die Fehlannahme seitens des Amtes richtigstellen können.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann aus Billigkeitsgründen gemäß § 80

Abs. 3 PatG angeordnet werden, wenn das Verfahren vor dem Patentamt an einem

schwerwiegenden Verfahrensfehler litt oder die Sache anderweitig unsachgemäß

zu Lasten eines Beteiligten behandelt wurde und zudem aus der Sicht des

Beschwerdeführers gerade dieser Verfahrensfehler oder diese unsachgemäße

Behandlung Anlass für die Einlegung der Beschwerde war. Wäre bei verständiger

Würdigung ohne den Fehler keine andere Entscheidung ergangen, fehlt es an der

Ursächlichkeit

zwischen

der

fehlerhaften Sachbehandlung

und

der

Beschwerdeeinlegung und eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt nicht

in Betracht.

Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, ist die Entscheidung der

Patentabteilung im Ergebnis hinsichtlich des Hauptantrags der Beschwerdeführerin

zutreffend und zwar nicht nur aufgrund der von der Beschwerdeführerin als

überraschend gerügten Auslegung des Begriffs „Rippengrundmaterial“ sondern

auch aus Gründen, die auch schon vor der Beschlussfassung thematisiert und für

die Beschwerdeführerin daher nicht überraschend waren. Daher ist nicht davon

auszugehen, dass die hinsichtlich des Hauptantrags erfolglose Beschwerde auch

bei rechtzeitigem Hinweis durch die Patentabteilung vermieden worden wäre.

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt folglich nicht in Betracht.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Dr. Dorfschmidt

Uhlmann

Brunn

Richter

Dr. Dorfschmidt ist

wegen Urlaub an

der Unterschrift

gehindert.

Zehendner

prö