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BPatG Beschluss vom 16.09.2020 – 19 W (pat) 18/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:160920B19Wpat18.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 18/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 005 486.7

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. September 2020

unter Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richter Dipl.-Ing. J. Müller, der Richterin Dorn sowie

des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2020:160920B19Wpat18.20.0

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 N – hat die

am 28. April 2016 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss

vom

18. Februar 2020 zurückgewiesen mit der Begründung, in der Anmeldung sei keine

nachvollziehbare technische Lehre angegeben, mit der die objektiv gestellte

Aufgabe tatsächlich gelöst werde. Daher sei der Anmeldegegenstand keine

Erfindung im Sinne des § 1 des Patentgesetzes.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. März 2020 eingelegte Beschwerde

des Anmelders. Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der

Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der geltenden

Unterlagen zu erteilen.

Mit Schreiben vom 6. August 2020 hat der Senat den Anmelder darauf hingewiesen,

dass die Zurückweisung durch die Prüfungsstelle keinen Anlass zur Beanstandung

erkennen lasse und daher die Beschwerde keine Erfolgsaussichten haben dürfte.

Auch bestünden Bedenken, ob die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und

vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 34

Abs. 4 PatG). Außerdem sei die Anmeldung gegenüber den ursprünglich

eingereichten Unterlagen in unzulässiger Weise erweitert (§ 38 Satz 2 PatG).

Abgesehen von diesen Patenterteilungshindernissen beruhe ein Gegenstand mit

den im geltenden Patentanspruch 2 genannten Merkmalen nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Daher sei mit der Zurückweisung der Beschwerde zu

rechnen. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren wurde angekündigt.

Hierzu hat sich der Anmelder mit Schreiben vom 9. August 2020 sowie vom

11. August 2020 geäußert und dabei zum Ausdruck gebracht, dass er seine

Erfindung für realisierbar halte, ohne jedoch Ausführung zu machen, aufgrund

welcher besonderen Umstände die behauptete Wirkung eintreten könnte.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 vom 19. Juli 2016 lauten:

1.

In der Solarkugel muss die Leistung der LED Leuchte ausreichen,

um die umgebende UV fluoreszierende Flüssigkeit konstant auf ihr

höchstes Niveau an Strahlungsfähigkeit zu bringen. Dadurch wird die

maximale und konstante Energie durch die abschirmenden

Solarzellen gewonnen.

2.

In der Solarkugel kann sich auch zur direkten Lichtübertragung kein

Medium bzw. ein Hohlraum befinden, so dass die maximale

Stromerzeugung von der Leistung der Solarzellen und der dazu

passenden leistungsstärksten LED Leuchte im Verhältnis der besten

Volumenausbeute im Massengebrauch abhängt.

3.

In der Solarkugel befindet sich horizontal zum Sockel der LED

Leuchte eine geringe Menge UV fluoreszierender Lack und einem

viel größerer [sic!] Hohlraum darüber. Der Lack sorgt dafür, dass

nach einem Stromausfall die LED Leuchte wieder von ganz alleine

mit Strom versorgt wird und sofort wieder mit der maximalen

Energiegewinnung fortgefahren werden kann.

Gemäß Beschreibung vom 19. Juli 2016 soll mit der Erfindung die

Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen perfektioniert werden (Seite 3,

1. Absatz).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Lehre der Anmeldung ist technisch nicht brauchbar, weil durch diese die

selbst genannte Aufgabe nicht lösbar ist. Sie ist daher keine Erfindung im Sinne von

§ 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985,

117 – Energiegewinnungsgerät) und daher einer Patenterteilung nicht zugänglich.

Bei der angemeldeten Solarkugel soll mittels von einer LED beleuchteten

Solarzellen, die einen kugelförmigen Hohlraum umschließen, elektrische Energie

generiert werden. Mit dieser Energie werde die Leuchtdiode betrieben, wobei aber

offenbar weniger Energie verbraucht werde, als von den Solarzellen geliefert wird.

Somit handelt es sich um ein Perpetuum mobile, das der Patenterteilung nicht

zugänglich ist, da es nicht auf einem Gebiet der Technik nach § 1 Abs. 1 PatG liegt.

Bei den Überlegungen des Anmelders bleibt außer Acht, dass Leuchtdioden,

Photovoltaikzellen und auch UV-fluoreszierender Lack, der fakultativ im Innenraum

der Solarkugel sein kann, jeweils einen Wirkungsgrad kleiner als 100 % haben. Im

Ergebnis kann auch der Wirkungsgrad einer Gesamtanordnung, die

im

Wesentlichen aus diesen drei Komponenten besteht, niemals über 100 % liegen.

2.

Da aus dem vorstehend dargelegten Grund eine Patenterteilung nicht

möglich ist, kommt es nicht darauf an, dass die Anmeldung auch weiteren

Anforderungen nicht genügt, die jeweils unabdingbare Voraussetzungen für die

Erteilung eines Patentes sind. Auf den Hinweis des Senats vom 6. August 2020 wird

insoweit Bezug genommen.

3.

An dieser Beurteilung vermögen die Eingaben des Anmelders vom

9. August 2020 oder 11. August 2020 nichts zu ändern. Insbesondere ist die im

Schreiben vom 11. August 2020 geltend gemachte „perfekte Reflexion des Lichts“

weder in den ursprünglichen eingereichten Unterlagen erwähnt, noch könnte eine

solche zu einem Gesamtwirkungsgrad führen, der größer als 100 % wäre, da der

Gesamtwirkungsgrad bekanntlich als Produkt der Wirkungsgrade der einzelnen

Baugruppen berechnet wird.

Selbst wenn bei der streitgegenständlichen Solarkugel durch eine ursprünglich nicht

genannte Verspiegelung die von der LED emittierte Energie vollständig auf die

Solarzellen gelenkt würde, würde das an den Verlusten durch die LED und die

Solarzellen nichts ändern.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

J. Müller

Dorn

Dr. Haupt

prö