Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 16.09.2020 – 19 W (pat) 18/20
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:160920B19Wpat18.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 18/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 005 486.7
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. September 2020
unter Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richter Dipl.-Ing. J. Müller, der Richterin Dorn sowie
des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:160920B19Wpat18.20.0
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 N – hat die
am 28. April 2016 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss
vom
18. Februar 2020 zurückgewiesen mit der Begründung, in der Anmeldung sei keine
nachvollziehbare technische Lehre angegeben, mit der die objektiv gestellte
Aufgabe tatsächlich gelöst werde. Daher sei der Anmeldegegenstand keine
Erfindung im Sinne des § 1 des Patentgesetzes.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. März 2020 eingelegte Beschwerde
des Anmelders. Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der
Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der geltenden
Unterlagen zu erteilen.
Mit Schreiben vom 6. August 2020 hat der Senat den Anmelder darauf hingewiesen,
dass die Zurückweisung durch die Prüfungsstelle keinen Anlass zur Beanstandung
erkennen lasse und daher die Beschwerde keine Erfolgsaussichten haben dürfte.
Auch bestünden Bedenken, ob die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und
vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 34
Abs. 4 PatG). Außerdem sei die Anmeldung gegenüber den ursprünglich
eingereichten Unterlagen in unzulässiger Weise erweitert (§ 38 Satz 2 PatG).
Abgesehen von diesen Patenterteilungshindernissen beruhe ein Gegenstand mit
den im geltenden Patentanspruch 2 genannten Merkmalen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Daher sei mit der Zurückweisung der Beschwerde zu
rechnen. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren wurde angekündigt.
Hierzu hat sich der Anmelder mit Schreiben vom 9. August 2020 sowie vom
11. August 2020 geäußert und dabei zum Ausdruck gebracht, dass er seine
Erfindung für realisierbar halte, ohne jedoch Ausführung zu machen, aufgrund
welcher besonderen Umstände die behauptete Wirkung eintreten könnte.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 vom 19. Juli 2016 lauten:
1.
In der Solarkugel muss die Leistung der LED Leuchte ausreichen,
um die umgebende UV fluoreszierende Flüssigkeit konstant auf ihr
höchstes Niveau an Strahlungsfähigkeit zu bringen. Dadurch wird die
maximale und konstante Energie durch die abschirmenden
Solarzellen gewonnen.
2.
In der Solarkugel kann sich auch zur direkten Lichtübertragung kein
Medium bzw. ein Hohlraum befinden, so dass die maximale
Stromerzeugung von der Leistung der Solarzellen und der dazu
passenden leistungsstärksten LED Leuchte im Verhältnis der besten
Volumenausbeute im Massengebrauch abhängt.
3.
In der Solarkugel befindet sich horizontal zum Sockel der LED
Leuchte eine geringe Menge UV fluoreszierender Lack und einem
viel größerer [sic!] Hohlraum darüber. Der Lack sorgt dafür, dass
nach einem Stromausfall die LED Leuchte wieder von ganz alleine
mit Strom versorgt wird und sofort wieder mit der maximalen
Energiegewinnung fortgefahren werden kann.
Gemäß Beschreibung vom 19. Juli 2016 soll mit der Erfindung die
Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen perfektioniert werden (Seite 3,
1. Absatz).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Lehre der Anmeldung ist technisch nicht brauchbar, weil durch diese die
selbst genannte Aufgabe nicht lösbar ist. Sie ist daher keine Erfindung im Sinne von
117 – Energiegewinnungsgerät) und daher einer Patenterteilung nicht zugänglich.
Bei der angemeldeten Solarkugel soll mittels von einer LED beleuchteten
Solarzellen, die einen kugelförmigen Hohlraum umschließen, elektrische Energie
generiert werden. Mit dieser Energie werde die Leuchtdiode betrieben, wobei aber
offenbar weniger Energie verbraucht werde, als von den Solarzellen geliefert wird.
Somit handelt es sich um ein Perpetuum mobile, das der Patenterteilung nicht
zugänglich ist, da es nicht auf einem Gebiet der Technik nach § 1 Abs. 1 PatG liegt.
Bei den Überlegungen des Anmelders bleibt außer Acht, dass Leuchtdioden,
Photovoltaikzellen und auch UV-fluoreszierender Lack, der fakultativ im Innenraum
der Solarkugel sein kann, jeweils einen Wirkungsgrad kleiner als 100 % haben. Im
Ergebnis kann auch der Wirkungsgrad einer Gesamtanordnung, die
im
Wesentlichen aus diesen drei Komponenten besteht, niemals über 100 % liegen.
2.
Da aus dem vorstehend dargelegten Grund eine Patenterteilung nicht
möglich ist, kommt es nicht darauf an, dass die Anmeldung auch weiteren
Anforderungen nicht genügt, die jeweils unabdingbare Voraussetzungen für die
Erteilung eines Patentes sind. Auf den Hinweis des Senats vom 6. August 2020 wird
insoweit Bezug genommen.
3.
An dieser Beurteilung vermögen die Eingaben des Anmelders vom
9. August 2020 oder 11. August 2020 nichts zu ändern. Insbesondere ist die im
Schreiben vom 11. August 2020 geltend gemachte „perfekte Reflexion des Lichts“
weder in den ursprünglichen eingereichten Unterlagen erwähnt, noch könnte eine
solche zu einem Gesamtwirkungsgrad führen, der größer als 100 % wäre, da der
Gesamtwirkungsgrad bekanntlich als Produkt der Wirkungsgrade der einzelnen
Baugruppen berechnet wird.
Selbst wenn bei der streitgegenständlichen Solarkugel durch eine ursprünglich nicht
genannte Verspiegelung die von der LED emittierte Energie vollständig auf die
Solarzellen gelenkt würde, würde das an den Verlusten durch die LED und die
Solarzellen nichts ändern.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
J. Müller
Dorn
Dr. Haupt
prö