Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 26.10.2020 – 26 W (pat) 6/20
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:261020B26Wpat6.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 6/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2020:261020B26Wpat6.20.0
betreffend die Marke 30 2015 202 834 – S 122/17 Lösch
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Oktober 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der
Richter Kätker und Schödel
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. Juni 2019 aufgehoben.
Die angegriffene Marke wird für nichtig erklärt, und das DPMA wird
angewiesen, die angegriffene Marke zu löschen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Pappwatch
ist am 20. März 2015 angemeldet und am 21. Mai 2015 unter der Nummer
30 2015 202 834 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Register eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der
Klasse 14: Armbanduhren und Uhren; Armbänder für Uhren; Digitale
Uhren; Etuis für Uhren; Juwelier- und Schmuckwaren, Uhren,
Armband-
und
Taschenuhren; Uhren; Uhren mit
Quartzuhrwerken; Uhren und Armbanduhren; Uhren und deren
Teile; Uhren, Armbanduhren und Taschenuhren
im
Allgemeinen;
Klasse 42: Design von Uhren; Entwurf von Uhren; Gestaltung von Uhren.
Am 30. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin die Löschung der angegriffenen
Marke wegen absoluter Schutzhindernisse beantragt. Im amtlichen Formblatt hat
sie das Feld „Die Marke ist entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG eingetragen worden
(§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 MarkenG: Bösgläubigkeit)“ angekreuzt. In ihrem Schriftsatz
vom 11. August 2017 zur Antragsbegründung hat sie den Löschungsantrag
ausschließlich auf die Schutzhindernisse der Freihaltebedürftigkeit und der
Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 MarkenG gestützt. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, der Bestandteil „Papp“ sei ein deutsches Kurzwort
für Papiererzeugnisse, das meist in Wortkombinationen verwendet werde, denen
Material und Art des Produktes entnommen werden könnten, wie bei „Pappbecher“
und „Pappkarton“. Das englische Wort „watch“ werde mit „Uhr, Taschenuhr,
Armbanduhr“ übersetzt und sei im Inland allgemeinverständlich. Die sprachüblich
gebildete Wortverbindung „Pappwatch“ werde daher als glatt beschreibender
Hinweis auf Uhren verstanden, die zumindest teilweise aus Pappe oder Papier
bestünden. Damit sei die Marke auch geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Denn
der Markeninhaber vertreibe unter der
Internet-Domain
„www.i….com“
Uhren, deren Gehäuse aus T… bestehe, einem Vliesstoff aus Polyethylen hoher
Dichte mit einem papierartigen Charakter, so dass für den Verbraucher, der wasser-
und reißfesten Karten im Sport oder Tourismus begegne, nicht erkennbar sei, dass
es sich um Kunststoff handele. Beschreibend sei die Marke auch für die
Dienstleistungen der Klasse 42, da sie sich ausschließlich mit Uhren beschäftigten.
Der Antragsgegner, an den der Löschungsantrag als Übergabeeinschreiben am
5. Juli 2017 abgesandt worden ist, hat diesem am 11. Juli 2017 widersprochen mit
der Begründung, die Marke verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dem Bestandteil „Papp“ komme keine klare
Bedeutung zu, weil es für einen dicken Mehlbrei, eine klebrige Masse oder Kleister
stehen oder in der umgangssprachlichen Redewendung „nicht mehr papp sagen
können“ im Sinne von „sehr satt sein“ verstanden werden könne. „Papp“ sei nicht
die Kurzform für „Pappe“. Uhren könnten nicht aus Pappe hergestellt werden. Das
Uhrwerk oder die Elektronik müssten aus technischen Gründen aus anderen
Materialien bestehen. Die angegriffene Marke sei nicht mit den Begriffen
„Pappbecher“ oder „Pappkarton“ vergleichbar, weil sie eine ungewöhnliche,
neuartige Kombination aus einem deutschen und einem englischen Wort darstelle,
die lexikalisch nicht nachweisbar sei und keine verständliche Sachaussage über die
geschützten Waren und Dienstleistungen vermittle. An einem solchen originellen,
fantasievollen Kunstwort bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Die Streitmarke
habe die Prüfung der Schutzfähigkeit beim EUIPO bereits durchlaufen und sei in
den USA und China bereits registriert.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2019 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den
Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwar sei der
Löschungsantrag nur auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gestützt worden. Die
nachträgliche Erweiterung in der Antragsbegründung vom 11. August 2017 um die
Tatbestände des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 MarkenG sei jedoch zulässig, weil sie analog
§ 263 ZPO sachdienlich sei und der Antragsgegner ihr durch seine Stellungnahme
konkludent zugestimmt habe. Die Streitmarke sei weder im Zeitpunkt der
Anmeldung noch im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt freihaltebedürftig
gewesen, weil sich „Papp“ in Alleinstellung nicht als offizielle oder gebräuchliche
Abkürzung
für
„Pappe“
oder
„Papier“
nachweisen
lasse.
Die
Wortzusammensetzungen „Pappbecher“ und „Pappkarton“ seien nicht vergleichbar,
weil Becher und Kartons im Gegensatz zu Uhren aus Pappe bestehen könnten und
das Markenwort zweisprachig gebildet sei. Die angesprochenen breiten
Verbraucherkreise und der allgemeine Geschäftsverkehr verstünden die
angegriffene Marke nicht im Sinne von „Papp-/Papieruhr“ oder „Uhr aus
Pappe/Papier“, weil sie dieses Material allenfalls für Spielzeuguhren oder Zubehör
wie Uhrenarmbänder erwarteten, für die aber ebenfalls keine Verwendung von
Papier oder Pappe habe festgestellt werden können. Dass die registrierten Waren
aus papier- oder pappeähnlichem Material hergestellt würden und eine
entsprechende Anmutung hätten, erschließe sich dem Verkehr allenfalls in
mehreren gedanklichen Zwischenschritten. Die Streitmarke sei auch nicht
täuschend, weil sie nicht „Uhr aus Pappe/Papier“ bedeute und die angesprochenen
Verkehrskreise eine Herstellung der registrierten Produkte aus Papier oder Pappe
nicht erwarteten. Dass der Antragsgegner diese Waren über die Internetseite
„www.i….com“ vertreibe, sei unerheblich, weil es auf die
tatsächliche
Benutzung der Marke im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht ankomme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie wiederholt ihre
Argumentation im patentamtlichen Löschungsverfahren und ist der Ansicht, die
angesprochenen Verkehrskreise seien daran gewöhnt, dass Uhren auch aus
außergewöhnlichen Rohstoffen wie Holz, Gummi, Keramik, Marmor, Kunstharz,
Plastik, Nylon, Silikon oder Textil etc. hergestellt würden, wie die Webseiten von
Amazon, TIMESHOP oder KERBHOLZ (Anlagen 1 bis 3) zeigten. Uhren aus alten
(Spirituosen-)Glasflaschen seien nicht nur als Geschenk sehr beliebt, wie eine
Google-Bildersuche belege (Anlage 4). Auch aus zahlreichen Pressebeiträgen im
Internet (Welt.de vom 8.4.2013, T-Online.de) ergebe sich, dass der Verkehr ein
Bewusstsein für Uhren aus anderen Materialien habe (Anlage 6). Außerdem sei es
technisch möglich und werde aus ökologischen Gründen auch erwartet, Uhren,
insbesondere Armbänder, teilweise auch aus Pappe oder Papier herzustellen.
Bereits am 16. Dezember 2010 seien unter www.foerderland.de die „Paper Watch“
Papieruhr zum Ausmalen aus feuchtigkeitsresistentem papierähnlichen Material
vorgestellt und die zu einem noch früheren Zeitpunkt präsentierte Altanus Papieruhr
erwähnt worden (Anlage 7). Am 19. März 2013 sei unter www.bz.berlin.de unter der
Überschrift „Der Papp-Tick“ darüber berichtet worden, dass das „fette Statussymbol
aus Gold oder Silber am Arm“ „out“ sei und der Markeninhaber Uhren aus spezieller
reißfester und wasserabweisender Pappe mit einem richtigen Uhrwerk entwerfe und
herstelle, mit denen er aber nicht duschen würde (Anlage 6). Verschiedene Modelle
von Kuckucksuhren mit Vogel aus Pappe würden im Internet-Shop der KULT AG
angeboten (Anlage 5). „Google Trends“ zeige, dass schon 2004 das Suchwort
„Papieruhr“ eingegeben worden sei. Die Hochphase dieser Suche sei im Juli 2017
gewesen (Anlage 8). Da das Markenwort sprachüblich wie die vergleichbaren
Komposita „Pappkarton“, „Pappbecher“, „Pappbox“, „Papphocker“, „Pappmöbel“
oder „Pappartikel“ (Anlage 9) gebildet sei, erschließe sich den angesprochenen
Verkehrskreisen sein unmittelbar beschreibender Sinngehalt „Pappuhr“, „Uhr aus
Pappe“ oder „Uhr mit Pappelementen“ ohne wesentliche Zwischenschritte. Auch
beim Wortzeichen „glucowatch“ habe das BPatG ein Freihaltebedürfnis anerkannt
(25 W (pat) 56/12). Die angegriffene Marke sei auch geeignet, den Verbraucher zu
täuschen. Denn dieser gehe davon aus, dass die so gekennzeichneten Uhren
tatsächlich aus Papier oder Pappe hergestellt seien (Anlage 10).
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom
7. Juni 2019 aufzuheben, die angegriffene Marke für nichtig zu
erklären und das DPMA anzuweisen, die angegriffene Marke zu
löschen.
Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Mai 2020 sind die Verfahrensbeteiligten unter
Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 5, Bl. 90 – 110 GA) darauf
hingewiesen worden, dass die Beschwerde Aussicht auf Erfolg habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Der Eintragung der angegriffenen Wortmarke „Pappwatch“ hat bereits zum
Anmeldezeitpunkt am 20. März 2015 in Bezug auf die registrierten Waren und
Dienstleistungen das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegengestanden
(§ 50 Abs. 1 MarkenG) und dieser
Löschungsgrund besteht auch noch bis zum Entscheidungszeitpunkt fort (§ 50
Abs. 2 Satz 1 MarkenG a. F.).
a) Da der Löschungsantrag am 30. Juni 2017 gestellt und die Streitmarke am
20. März 2015 angemeldet wurden, sind auf das vorliegende Verfahren gemäß
§ 158 Abs. 8 Satz 2 MarkenG die Vorschrift des § 50 Abs. 2 MarkenG sowie gemäß
§ 158 Abs. 7 MarkenG die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 10 in der jeweils bis zum
13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. § 50 Abs. 1 MarkenG ist in seiner
am 14. Januar 2019 in Kraft getretenen Fassung anwendbar, weil insoweit keine
Übergangsregelung gilt (BGH MarkenR 2020, 350 Rdnr. 24 – Quadratische
Tafelschokoladenverpackung II). Die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 54
MarkenG findet in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung Anwendung (Art. 5
Abs. 3 MaMoG).
b) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag, der von jedermann gestellt werden
kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch für
nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen
worden ist (§ 50 Abs. 1 MarkenG) und wenn Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 bis 9 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf
Löschung bestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Ist eine solche Feststellung,
auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts
wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es – gerade in Grenz-
oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden
haben (BGH GRUR 2014, 483 Rdnr. 38 – test m. w. N.). Für die Prüfung der
Schutzhindernisse ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke und das zu
diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen (BGH, Beschl. v.
13. September 2018 - I ZB 25/17 Rdnr. 11 – Pippi Langstrumpf II; GRUR 2017, 1262
Rdnr. 13 – Schokoladenstäbchen III; GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten
werden Fakten). Soweit der Löschungsantrag auf Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG gestützt wird, kommt eine Löschung gemäß § 50 Abs. 2
Satz 2 MarkenG nur in Betracht, wenn der Antrag innerhalb von zehn Jahren seit
dem Tag der Eintragung gestellt worden ist.
c) Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag, der am 8. Juli 2017 als zugestellt
gilt, fristgerecht innerhalb der Zweimonatsfrist mit einem am 11. Juli 2017 beim
DPMA eingegangenen Schriftsatz widersprochen (§ 54 Abs. 2 MarkenG).
Der Löschungsantrag ist am 5. Juli 2017 als Übergabeeinschreiben an den
Antragsgegner abgesandt worden. Gemäß § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs. 2
Satz 2 VwZG gilt ein mittels Einschreiben übersandtes Dokument am dritten Tag
nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Danach gilt vorliegend die Zustellung als am
8. Juli 2017 erfolgt.
d) Der am 30. Juni 2017 beim DPMA eingegangene Löschungsantrag ist innerhalb
der seit der Eintragung der angegriffenen Marke am 21. Mai 2015 laufenden
Zehnjahresfrist gestellt worden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).
e) Obwohl die Antragstellerin durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes im
amtlichen Formblatt ihren Löschungsantrag nur auf das Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gestützt hat, sind auch die in ihrem Schriftsatz vom
11. August 2017
zur
Antragsbegründung
ausschließlich
genannten
Schutzhindernisse der Freihaltebedürftigkeit und der Täuschungsgefahr gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 und 4 MarkenG bei der Prüfung zu berücksichtigen.
aa) Dabei kann dahinstehen, ob der Auffassung des 25. Senats (BPatG GRUR
2019, 838 – Quadratische Schokoladenverpackung
II; GRUR 2017, 275
– Quadratische Schokoladenverpackung
I) zu
folgen
ist, wonach der
Streitgegenstand im Löschungsverfahren durch den Antrag und die Benennung der
angegriffenen Marke als Lebenssachverhalt gebildet werde, was die Überprüfung
unter allen rechtlichen Aspekten eröffne mit Ausnahme der Bösgläubigkeit, die den
Vortrag eines weiteren Lebenssachverhalts erfordere, oder der Ansicht des
Bundesgerichtshofs
(GRUR 2020, 1089 Rdnr. 13
ff. – Quadratische
Tafelschokoladenverpackung II; GRUR 2018, 404 Rdnr. 22 f. u. 26 – Quadratische
Tafelschokoladenverpackung I; GRUR 2016, 500 Rdnr. 9 ff. – Fünf-Streifen-Schuh)
sowie des 28. und 29. Senats des Bundespatentgerichts (28 W (pat) 27/13
– PLOMBIR; 28 W (pat) 42/17 –
; 29 W (pat) 17/18 – BUX BURGER),
wonach jedes einzelne der Schutzhindernisse in §§ 3, 7 und 8 Marken einen
eigenen Streitgegenstand darstelle,
so dass eine Erweiterung des
Löschungsbegehrens entsprechend § 263 ZPO nur dann zulässig sei, wenn der
Markeninhaber einwillige oder das Gericht sie für sachdienlich erachte.
bb) Denn die Erweiterung ist nach beiden Ansichten zulässig.
aaa) Nach der ersten Auffassung reichen allein der Antrag und die Benennung der
angegriffenen Marke als Lebenssachverhalt aus, um über den geltend gemachten
Löschungsgrund der Bösgläubigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F.) hinaus auch
die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG a. F. prüfen zu können.
bbb) Die Voraussetzungen analog § 263 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Denn nachdem
die Antragstellerin ihren im amtlichen Formular auf den Löschungsgrund der
Bösgläubigkeit gestützten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 11. August 2017
nur mit den Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 MarkenG begründet
hat, hat der Antragsgegner dies nicht beanstandet, sondern ist auf die Frage der
Freihaltebedürftigkeit, das wesensähnliche Eintragungshindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft sowie auf die behauptete Täuschungsgefahr argumentativ
eingegangen. Damit hat er in die Erweiterung des Löschungsbegehrens konkludent
eingewilligt.
f) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung,
des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder
der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das
im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die
Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen
Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer
Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011,
1035 Rdnr. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen). Das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert nicht, dass die fraglichen
Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren
oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden. Vielmehr genügt
es, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR 2004,
146, 147 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2010, 534, Juris-Tz. 52
– PRANAHAUS). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in
üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder
mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet
(EuGH a. a. O. – DOUBLEMINT).
Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf
das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche
Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411
Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 23 - 25
– Bostongurka; GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee; BGH a. a. O.
– Stadtwerke Bremen).
g) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die angegriffene Wortmarke
„Pappwatch“ schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 20. März 2015, geeignet
gewesen, die Beschaffenheit der geschützten Waren der Klasse 14 und den
Gegenstand der registrierten Dienstleistungen der Klasse 42 unmittelbar zu
beschreiben.
aa) Die (Armband-)Uhren nebst Zubehör sowie die Juwelier- und Schmuckwaren
der Klasse 14 richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl den normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbraucher als auch den Uhren-, Juwelier- und Schmuckwarenfachhandel. Von den Designdienstleistungen der Klasse 42 werden in erster
Linie Uhrenhersteller angesprochen.
bb) Die Streitmarke setzt sich aus den Elementen „Papp“ und „watch“ zusammen.
aaa) „Papp“ als Substantiv bedeutet „dicker [Mehl]brei; klebrige Masse, Kleister“
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Papp). Als Interjektion im Sinne von „sehr
satt sein“ dient es in der umgangssprachlichen Redewendung „nicht mehr papp
sagen können“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/papp). In den im Duden
aufgeführten Wortkombinationen
„Pappschild, Pappbecher, Pappschachtel,
Pappdeckel, Pappkarton, Pappnase, Pappkasten, Pappkoffer, Pappplakat,
Pappband, Pappkamerad, Pappteller“ weist die Vorsilbe „Papp“ darauf hin, dass der
nachfolgende Gegenstand aus Pappe hergestellt ist. Als „Pappe“ wird „festes,
ziemlich steifes [Verpackungs]material aus mehreren Schichten Papier“ oder
„Karton“ bezeichnet (https://www.duden.de/rechtschreibung/Pappe, s. Anlage 1
zum gerichtlichen Hinweis).
bbb) Das Wort „watch“ gehört zum englischen Grundwortschatz und wird als
Substantiv mit „(Taschen-)Uhr, Armbanduhr“ und als Verb mit „beobachten,
bewachen, aufpassen, zuschauen, (zu-)sehen“ übersetzt (Weis, Grund- und
Aufbauwortschatz Englisch, 2. Aufl. 1977, S. 111; www.leo.org, s. Anlage 2 zum
gerichtlichen Hinweis).
ccc) In der Gesamtheit kommt der angegriffenen Marke die Bedeutung „Uhr aus
Pappe“, „Uhr aus festem, ziemlich steifen Material aus mehreren Schichten Papier“,
„Uhr aus Karton“ oder „Pappuhr“ zu.
ddd) Entgegen der Ansicht der Markenabteilung können Uhren zumindest teilweise
aus Pappe bestehen. Bereits lange vor dem Anmeldetag waren Pappuhren
bekannt. Aus fester Pappe hergestellte billige Uhren wurden schon um 1820 von
dem Uhrmacher Dunes in Paris gefertigt und verkauft (www.uhrenlexikon.de, s.
Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis). Am 16. Dezember 2010 wurden unter
www.foerderland.de und der Bezeichnung „Paper Watch“ eine Papieruhr zum
Ausmalen aus feuchtigkeitsresistentem papierähnlichen Material vorgestellt und die
zu einem noch früheren Zeitpunkt präsentierte Altanus Papieruhr erwähnt (Anlage 7
zur Beschwerdebegründung). Am 18. Juli 2012 wurde auf der Internetseite
www.klatsch-tratsch.de unter dem Titel „Nach der Pappbrille kommt die Papp-Uhr“
darüber berichtet, dass das Berliner Unternehmen P…, zu deren Gründern
auch der hiesige Markeninhaber gehört, nach bunten Pappbrillen, szenigen
Pappkrawatten und anderen angesagten Kreationen nun auch eine „Pappuhr“ aus
wasser- und reißfestem Material herstelle (s. Anlagenkonvolut 4 zum gerichtlichen
Hinweis). Am 19. März 2013 wurde unter www.bz.berlin.de unter der Überschrift
„Der Papp-Tick“ mitgeteilt, dass das „fette Statussymbol aus Gold oder Silber am
Arm“ „out“ sei und der hiesige Markeninhaber Uhren aus spezieller reißfester und
wasserabweisender Pappe mit einem richtigen Uhrwerk entwerfe und herstelle, mit
denen er aber nicht duschen würde (Anlage 6 zur Beschwerdebegründung). Im
Schwarzwälder Boten vom 13. Mai 2013 ist unter dem Titel „Kinder basteln
Kuckucksuhren aus Papier“ eine entsprechende Aktion des Deutschen
Uhrenmuseums in Furtwangen dargestellt worden. Am 10. Februar 2015 ist unter
www.handmadekultur.de eine „Moderne Uhr aus Papier“ zum Selberbasteln
angeboten worden (s. Anlagenkonvolut 4 zum gerichtlichen Hinweis).
cc) Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben die Streitmarke daher
schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 20. März 2015, dahingehend verstanden, dass
die damit gekennzeichneten Uhren, Armbänder und Etuis der Klasse 14 zumindest
teilweise aus Pappe oder einem pappe- bzw. papierähnlichen Material hergestellt
sind.
aaa) Abgesehen davon, dass es schon vor dem Anmeldezeitpunkt Uhren aus
Pappe gab, ändert auch der Umstand, dass das vom Markeninhaber tatsächlich
verwendete Material ein spezieller Kunststoff ist, nämlich ein Vliesstoff aus
Polyethylen hoher Dichte (PE-HD) der Marke T… (www.wikipedia.de, s. Anlage
3 zum gerichtlichen Hinweis), nichts an diesem Verkehrsverständnis, zumal in den
Berichten vor dem Anmeldetag ausschließlich damit geworben wurde, dass es sich
bei dem verwendeten Material um eine spezielle reißfeste und wasserabweisende
„Pappe“ handele.
bbb) Während das analoge oder digitale Uhrwerk aus technischen Gründen nicht
aus Pappe hergestellt werden kann, können Gehäuse und/oder Armband aus
Pappe bestehen. Auch wenn daher einzelne Teile aus einem anderen Material
gefertigt sind, wirkt sich dies auf das Verkehrsverständnis der Streitmarke im Sinne
von „Pappuhr“ nicht aus, weil nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Uhren in der
Regel nach dem für das Gehäuse und/oder Armband verwendeten Material
bezeichnet werden, wie z. B. „goldene Uhr“ oder „Edelstahluhr“.
dd) Auch für die eingetragenen „Juwelier- und Schmuckwaren“ der Klasse 14 ist die
Streitmarke im Sinne von „Pappuhr“ bzw. „Uhr aus Pappe“ zum Anmeldezeitpunkt
wegen ihrer Eignung zur Merkmalsbeschreibung freihaltebedürftig gewesen. Denn
als „Juwelierwaren“ werden „Schmuck, Gegenstände aus Edelmetall u. Ä., mit
denen
in
Juweliergeschäften
gehandelt
wird“
bezeichnet
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Juwelierware)
und
„Schmuckwaren“
werden definiert als „Schmuckstücke, die sich als Waren im Handel befinden“
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Schmuckwaren). Da Uhren unabhängig
vom Material des Gehäuses und/oder Armbandes auch dazu dienen, den Träger zu
schmücken, und von Juwelier- und Schmuckhändlern verkauft werden können,
fallen sie unter die beiden Oberbegriffe „Juwelier- und Schmuckwaren“. Die
Eintragung als Marke für einen weiten Warenoberbegriff ist bereits dann zu
versagen, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den Oberbegriff fallende
Ware ein Eintragungshindernis ergibt (BGH GRUR 2015, 1012 Rdnr. 44 – Nivea-
Blau; GRUR 2011, 65 Rdnr. 26 – Buchstabe T mit Strich; GRUR 2005, 578, 581
– LOKMAUS; GRUR 2002, 262, 262 – AC).
ee) Über die geschützten Designdienstleistungen der Klasse 42 „Design von Uhren;
Entwurf von Uhren; Gestaltung von Uhren“ sagt die Streitmarke nur aus, dass diese
sich mit Pappuhren bzw. Uhren aus Pappe oder mit entsprechenden
Zeitmessgeräten aus papierähnlichem Material befassen.
ff) Da die Eignung zur Beschreibung festgestellt worden ist, bedarf es für die
Begründung
des Eintragungshindernisses wegen
eines
bestehenden
Freihaltebedürfnisses keines weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweises,
dass und in welchem Umfang die angegriffene Marke als beschreibende Angabe
bereits vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt war oder verwendet wurde. Es genügt,
wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass sie
diesem Zweck dienen kann.
gg) Soweit der Streitmarke verschiedene Bedeutungen zukommen, vermag dies
nichts an der Eignung zur Merkmalsbeschreibung zu ändern. Denn die Annahme
einer beschreibenden Bedeutung setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste
begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum
Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr
auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen
hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen
Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH GRUR 2004, 146
Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 - 42 – BIOMILD; BGH GRUR
2014, 872 Rdnr. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT; GRUR
2013, 522 Rdnr. 13 – Deutschlands schönste Seiten).
hh) Auch wenn es sich bei der verfahrensgegenständlichen Marke um eine
Wortneuschöpfung handelt, fehlt es an einer ungewöhnlichen Änderung, die
hinreichend weit von der Sachangabe wegführt. Denn sie ist sprachüblich und
grammatikalisch korrekt zusammengesetzt und reiht sich, wie bereits dargelegt, in
vergleichbare deutsche Wortverbindungen ein. Soweit davon abweichend der
Anfangsbestandteil „Papp-“ mit einem Wort des englischen Grundwortschatzes
kombiniert wird, stellt dies keinen Faktor dar, der gegen die Eignung zur Waren- und
Dienstleistungsbeschreibung spricht, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, im
Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm
sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher
noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche
auffassen (BGH GRUR 2012, 272 Rdnr. 13 – Rheinpark-Center Neuss; vgl. auch
BPatG 25 W (pat) 56/12 – Glucowatch). Zu diesem eindeutigen Verständnis des
Markenwortes trägt der Umstand bei, dass den angesprochenen Verkehrskreisen
schon vor dem Anmeldezeitpunkt die ähnlich aufgebaute beschreibende und
lexikalisch erfasste Bezeichnung „Smartwatch“ bekannt war, ein wie eine
Armbanduhr am Handgelenk getragener Minicomputer, der neben der Zeitanzeige
zahlreiche Funktionen wie Konnektivität zum Smartphone, Sensoren zur
Beobachtung
des
Anwenders
u.
Ä.
aufweist
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Smartwatch). Solche intelligenten Uhren
sind schon seit 2014 auf dem Markt (https://www.deathmetalmods.de/dassmartwatch-jahr-2014-rueckblick-und-ausblick/;
https://de.wikipedia.org/wiki/Apple_Watch).
h) Das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit der Streitmarke besteht auch noch
zum Entscheidungszeitpunkt fort. „Pappwatch“ enthält auch gegenwärtig aus Sicht
der angesprochenen inländischen Verkehrskreise nur eine Sachaussage über die
Beschaffenheit und den Gegenstand der
in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen.
Die Verbraucher und der Fachhandel sind auch gegenwärtig daran gewöhnt, dass
Uhren aus außergewöhnlichen Rohstoffen wie Holz, Gummi, Keramik, Marmor,
Kunstharz, Plastik, Nylon, Silikon oder Textil etc. hergestellt werden, wie aktuelle
Webseiten von Amazon, TIMESHOP oder KERBHOLZ zeigen (Anlagen 1 bis 3 zur
Beschwerdebegründung). Uhren aus alten (Spirituosen-)Glasflaschen sind nicht nur
als Geschenk sehr beliebt, wie eine Google-Bildersuche der Antragstellerin
anschaulich belegt (Anlage 4 zur Beschwerdebegründung). Im Internet-Shop der
KULT AG werden verschiedene Modelle von Kuckucksuhren mit Vogel aus Pappe
angeboten (Anlage 5 zur Beschwerdebegründung). Ferner kann man
im
Internetshop unter www.recycling-vielfalt.de eine „Eco Wanduhr aus Papier“
erwerben, deren Gehäuse aus Recyclingpapier gefertigt ist (s. Anlagenkonvolut 4
zum gerichtlichen Hinweis). Auch Pappuhren mit Original Schwarzwälder
Pendeluhrwerk sind im Onlinehandel erhältlich (www.schwarzundwald.de, s.
Anlagenkonvolut 4 zum gerichtlichen Hinweis).
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann es
dahinstehen, ob der Streitmarke für die in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen
zum Anmelde-
und Entscheidungszeitpunkt weitere
Schutzhindernisse entgegengestanden haben.
3. Auch die vom Antragsgegner genannten Voreintragungen rechtfertigen keine
andere Beurteilung.
Abgesehen davon, dass sein Vortrag, die Streitmarke habe die Prüfung der
Schutzfähigkeit beim EUIPO bereits durchlaufen und sei in den USA und China
bereits registriert, ohne Benennung der Registernummern und Vorlage von
Registerauszügen unsubstantiiert ist, liegt offensichtlich noch keine europäische
Eintragung vor. Im Übrigen sind die im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgrund der
Unionsmarkenverordnung
getroffenen
Entscheidungen
über
absolute
Eintragungshindernisse für Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich
(EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 63 – Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. –
Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten (BGH a. a.
O. Rdnr. 30 – HOT; GRUR 2009, 778 Rdnr. 18 – Willkommen im Leben).
III.
Gründe§
für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71
Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.
IV.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des
Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge
Kätker
Schödel
prö