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BPatG Beschluss vom 25.02.2021 – 35 W (pat) 402/19

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:250221B35Wpat402.19.0

Zitiert von 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 402/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2009 018 838

(hier: Kostenentscheidung nach Erledigung in der Hauptsache)

ECLI:DE:BPatG:2021:250221B35Wpat402.19.0

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 25. Februar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie

der Richter Rippel und Brunn

beschlossen:

1.

Die Kosten des Löschungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens

werden gegeneinander aufgehoben.

2.

Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 19. Juni 2018 ist wirkungslos.

G r ü n d e :

I.

Das aus der europäischen Patentanmeldung EP 09 00 4711.9, welche den Anmeldetag 31. März 2009 aufweist und die ausländische Priorität 31. März 2008,

NL-1035226 beansprucht, abgezweigte Gebrauchsmuster 20 2009 018 838 (i.F.:

Streitgebrauchsmuster) ist am 11. November 2013 unter der Bezeichnung „Gerät

zum Befeuchten einer Oberfläche“ und mit den Schutzansprüchen 1 – 15 in das

Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Es ist Ende März 2019 nach Ablauf

der Schutzdauer erloschen.

Die dem Streitgebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Befeuchten einer Fläche, insbesondere der Oberfläche eines Mikrofasertuchs (vgl. Abs. [0001] der Gebrauchsmusterschrift (i.F.: GS.). Gegenüber dem

Stand der Technik bestehe Bedarf für eine Vorrichtung, mit welcher Mikrofaser-Produkte wie Tücher in einer präzisen und reproduzierbaren Art und Weise an dem Ort,

an dem sie verwendet werden, befeuchtet werden können (vgl. Abs. [0006] GS.).

Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung lautet (mit einer von der

Gebrauchsmusterabteilung verwendeten Merkmalsgliederung) wie folgt:

M1

M2

M3

Vorrichtung zu der Befeuchtung einer Fläche, umfassend

ein Transferelement,

das in einem mindestens teilweise mit Flüssigkeit gefüllten Behälter anordenbar ist, und

M4

eine Einrichtung zum Bewegen des Transferelements aus dem Behälter zu

der zu befeuchtenden Fläche.

Schutzanspruch 2 lautet:

Befeuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

das Transferelement plattenförmig ist und eine Einrichtung zum Dosieren von

Flüssigkeit besitzt, wobei das Bewegungsmittel dazu ausgelegt ist, das plattenförmige Transferelement während der Bewegung aus dem Behälter zu

der zu befeuchtenden Fläche im Wesentlichen horizontal zu halten.

Schutzanspruch 3 lautet:

Befeuchtungsvorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass

die Dosiereinrichtung mindestens eine Öffnung von bestimmten Abmessungen in dem plattenförmigen Transferelement enthält.

Schutzanspruch 5 lautet:

Befeuchtungsvorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass das Transferelement länglich ist.

Schutzanspruch 6 lautet:

Befeuchtungsvorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Bewegungseinrichtung durch die zu

befeuchtende Fläche betrieben werden kann.

Schutzanspruch 15 lautet:

Befeuchtungsvorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass es aus feuchtigkeitsbeständigen Materialien

gefertigt ist.

Zum Wortlaut der weiteren, abhängigen Schutzansprüche 4, 7 – 14 wird auf die GS.

verwiesen.

Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin am 13. Mai 2015 (Teil-)

Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche 1 – 3, 5 und 15 gestellt. Sie hat

als Löschungsgrund fehlende Schutzfähigkeit geltend gemacht, weil der Gegenstand der angegriffenen Schutzansprüche nicht neu sei. Sie hat zum Stand der

Technik die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen in das Löschungsverfahren

eingeführt:

D1: DE 34 23 939 A1,

D2: US 5 996 160 A,

D3: EP 0 781 524 A2,

D4: JP S49-112053 U.

Der Teil-Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 8. Juni 2015 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015, eingegangen

am selben Tag, widersprochen, und ist in der Begründung ihres Widerspruchs vom

24. November 2015 der Auffassung der Antragstellerin entgegengetreten. Mit diesem Schriftsatz hat sie eine geänderte Anspruchsfassung vorgelegt und erklärt,

dass das Streitgebrauchsmuster im Umfang dieses neuen Hauptantrags „aufrechterhalten“ werden solle.

Nach weiteren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen hat die

Gebrauchsmusterabteilung sich mit Zwischenbescheid vom 20. März 2018 vorläufig

zum Sach- und Streitstand geäußert und als weitere Entgegenhaltung die

D5: US 4 948 078 A

in das Verfahren eingeführt.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018 weitere geänderte

Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1 – 4 eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am

19. Juni 2018 hat die Antragstellerin den Teil-Löschungsantrag auf den Schutzanspruch 6 des Streitgebrauchsmusters erweitert. Die Antragsgegnerin hat diesem

erweiterten Teil-Löschungsantrag in der mündlichen Verhandlung widersprochen.

Die Antragstellerin hat beantragt, das Streitgebrauchsmuster im Umfang der

Schutzansprüche 1 – 3, 5, 6 und 15 zu löschen.

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2019 beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen und weitere Anspruchsfassungen als

Hilfsanträge 3 – 6 eingereicht. Hilfsweise hat sie das Streitgebrauchsmuster wie

folgt verteidigt:

-

im Umfang der Fassung der angegriffenen Schutzansprüche vom 24. November 2015 (nunmehr Hilfsantrag 1),

-

im Umfang der als Hilfsantrag 1 eingereichten Fassung der angegriffenen

Schutzansprüche vom 12. Juni 2018 (nunmehr Hilfsantrag 2),

-

im Umfang der als Hilfsanträge 3 – 6 in der mündlichen Verhandlung vom

19. Juni 2018 eingereichten Fassung der angegriffenen Schutzansprüche,

-

im Umfang der als Hilfsanträge 2 – 4 eingereichten Fassung der angegriffenen Schutzansprüche vom 12. Juni 2018 (nunmehr Hilfsanträge 7 – 9).

Zum Wortlaut der Anspruchsfassungen nach den vorgenannten, erstinstanzlichen

Hilfsanträgen wird auf die patentamtlichen Akten verwiesen.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018 verkündetem Beschluss hat

die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche 1 – 3, 5, 6 und 15 gelöscht und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Sie hat diesen Beschluss i.W. wie folgt

begründet:

Der Gegenstand der Schutzansprüche 1 und 15 nach Hauptantrag sei nicht schutzfähig, da er durch die D5, die den nächstkommenden Stand der Technik darstelle,

neuheitsschädlich getroffen werde.

Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sei zwar zulässig, weise

insbesondere keine unzulässige Erweiterung auf. Ihr Gegenstand sei jedoch durch

die D5 ebenfalls neuheitsschädlich vorweggenommen. Gleiches gelte für Schutzanspruch 6 nach Hilfsantrag 1.

Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 stimme mit der Fassung

des Schutzanspruchs 6 nach Hilfsantrag 1 überein und sei mangels Neuheit ebenfalls nicht schutzfähig.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthalte eine Kombination der Fassungen des

Schutzanspruchs 1 nach Hilfsanträgen 1 und 2 und sei aus den dort genannten

Gründen nicht schutzfähig.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 weise zwar eine zulässige Fassung auf, enthalte gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 3 jedoch lediglich Wirkungsangaben,

die nicht geeignet seien, die Neuheit gegenüber der D5 zu begründen.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 enthalte zwar ebenfalls eine zulässige Fassung, unterscheide sich gegenüber den Merkmalen nach Hilfsantrag 3 wiederum

lediglich durch Wirkungsangaben, die nicht geeignet seien, die Neuheit gegenüber

der D5 zu begründen.

Gleiches gelte bezüglich der Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6.

Der Gegenstand des Hilfsantrags 7 sei nicht schutzfähig, da er durch die D5 ebenfalls neuheitsschädlich getroffen werde.

Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 stelle eine Kombination der

Merkmale der Hilfsanträge 7 und 2 und sei aus den dazu genannten Gründen nicht

schutzfähig.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 werde schließlich durch

die D5 ebenfalls neuheitsschädlich getroffen.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 29. Oktober 2018 und der Antragsgegnerin

am 1. November 2018 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz

vom 30. November 2018 erhobene und am selben Tag eingereichte Beschwerde.

Sie hat das Streitgebrauchsmuster weiterhin in erster Linie in der eingetragenen

Fassung verteidigt, jedoch auch hilfsweise mit neuen, gegenüber der ersten Instanz

geänderten Antragsfassungen gemäß den mit Beschwerdebegründung vom 5. Februar 2019 eingereichten Hilfsanträgen 1 – 5.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 5. Februar 2019 lautet wie folgt (unter

Fortführung der vorgenannten Merkmalsgliederung und wiederum optischer Hervorhebung der gegenüber der eingetragenen Fassung):

M1

M2

M3

Vorrichtung zu der Befeuchtung einer Fläche, umfassend

ein Transferelement für das Transferieren von Flüssigkeit,

das in einem mindestens teilweise mit Flüssigkeit gefüllten befüllbaren Behälter anordenbar ist, und

M4

eine Einrichtung zum Bewegen des Transferelements aus dem Behälter zu

der zu befeuchtenden Fläche.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 5. Februar 2019 lautet wie folgt:

M1

M2

Vorrichtung zu der Befeuchtung einer Fläche, umfassend

ein Transferelement für das Transferieren von Flüssigkeit,

M3

das in einem mindestens teilweise mit Flüssigkeit gefüllten befüllbaren Behälter anordenbar angeordnet ist, und

M4

eine Einrichtung zum Bewegen des Transferelements aus dem Behälter zu

der zu befeuchtenden Fläche.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 5. Februar 2019 lautet wie folgt:

M1

M2

M3

Vorrichtung zu der Befeuchtung einer Fläche, umfassend

ein Transferelement für das Transferieren von Flüssigkeit,

das in einem mindestens teilweise mit Flüssigkeit gefüllten befüllbaren Behälter anordenbar ist, und

M4

eine Einrichtung zum Bewegen des Transferelements aus dem Behälter zu

der zu befeuchtenden Fläche

M5

und die Bewegungseinrichtung durch die zu befeuchtende Fläche betrieben

werden kann.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 5. Februar 2019 lautet wie folgt:

M1

Vorrichtung zu der Befeuchtung einer Fläche Oberfläche eines Mikrofasertuchs, umfassend

M2

M3

ein Transferelement für das Transferieren von Flüssigkeit,

das in einem mindestens teilweise mit Flüssigkeit gefüllten befüllbaren Behälter anordenbar ist, und

M4

eine Einrichtung zum Bewegen des Transferelements aus dem Behälter zu

der zu befeuchtenden Fläche.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 vom 5. Februar 2019 lautet wie folgt:

M1

Vorrichtung zu der Befeuchtung einer Fläche Oberfläche eines Mikrofasertuchs, umfassend

M2

M3

ein Transferelement für das Transferieren von Flüssigkeit,

das in einem mindestens teilweise mit Flüssigkeit gefüllten befüllbaren Behälter anordenbar angeordnet ist, und

M4

eine Einrichtung zum Bewegen des Transferelements aus dem Behälter zu

der zu befeuchtenden Fläche

M5

und die Bewegungseinrichtung durch die zu befeuchtende Fläche betrieben

werden kann

M6

und das Transferelement länglich ist.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Gebrauchsmusterabteilung den

Offenbarungsgehalt der D5 unzutreffend interpretiert habe, da die D5 die Merkmale

des Gegenstands des eingetragenen Schutzanspruchs 1 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart habe. Insbesondere seien die Merkmale M2 und M4 neu. Der

Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 weise auch einen erfinderischen Schritt auf, da die D5 keine Anregung gebe, den dort beschriebenen Gegenstand in Richtung der erfindungsgemäßen Vorrichtung nach dem eingetragenen

Schutzanspruch 1 abzuändern. Auch der Gegenstand nach den neuen Hilfsanträgen 1 – 5 sei schutzfähig.

Aus Sicht der Antragstellerin sei der eingetragene Schutzanspruch 1 derart breit

formuliert, dass die Lehre der D5 dessen Gegenstand neuheitsschädlich vorwegnehme. Auch die weiteren Entgegenhaltungen D1 – D4 würden den Gegenstand

des eingetragenen Schutzanspruchs 1 neuheitsschädlich treffen, so dass sich die

Frage, ob ein erfinderischer Schritt vorliege, sich nicht stelle. Der Gegenstand des

Schutzanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 – 5 vom 5. Februar 2019 sei durch die

D5, aber auch durch die D1 – D4 vorweggenommen.

Mit Ladung vom 17. Januar 2020 hatte der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. November 2020 bestimmt und in einem Ladungszusatz die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters (hier:

Ende März 2019) das Verfahren als Feststellungsverfahren nur dann fortgeführt

werden könne, wenn die Antragstellerin insoweit ein eigenes Feststellungsinteresse

geltend machen könne.

Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13. März 2020 die Hauptsache

für erledigt erklärt und beantragt, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Für

den Fall, dass sich die Antragstellerin nicht der Erledigungserklärung anschließe,

werde die Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters beantragt.

Die Antragstellerin verweist insoweit auf einen zwischen den Beteiligten beim LG …

anhängigen Rechtsstreit, in welchem die Antragsgegnerin Ansprüche aus dem

Gebrauchsmuster 20 2013 011 946 geltend mache; das dortige

Streitgebrauchsmuster, betreffe zwar einen Gegenstand, der über denjenigen des

vorliegenden Streitgebrauchsmusters weit hinausgehe, aber eine mit der des

Streitgebrauchsmusters identische Dosiervorrichtung aufweise. Die Antragstellerin

müsse daher befürchten, auch aus dem vorliegenden Streitgebrauchsmuster in

Anspruch genommen zu werden.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 23. März 2020 die Auffassung vertreten, dass zwar ein Rechtsschutzinteresse des Schutzrechtsinhabers nicht erforderlich sei, die Antragsgegnerin aber aufgrund der teilweisen Löschung des Streitgebrauchsmusters in eigenen Rechten betroffen sei und ein rechtliches, zumindest

aber ein praktisches Interesse an der Weiterführung des Verfahrens habe, zumal

sie zumindest theoretisch Ansprüche aus dem Streitgebrauchsmuster gegen die

Antragstellerin geltend machen könne.

Der Senat hat in einem weiteren Hinweis vom 2. April 2020 die Beteiligten darauf

aufmerksam gemacht, dass die Erledigungserklärung der Antragstellerin vergleichbar sein könne mit der Erledigungserklärung einer Klägerin in einem zivilprozessualen Rechtsstreit, bei übereinstimmender Erledigungserklärung nur noch über die

Kosten entschieden werden müsse. Ferner hat der Senat auf die Fiktion des Einverständnisses des Gegners zur Erledigungserklärung nach §§ 18 Abs. 2 Satz 1

GebrMG, 99 Abs. 1 PatG, 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesen.

Die Antragsgegnerin, der zu diesem Zeitpunkt der Schriftsatz der Antragstellerin

vom 13. März 2020 versehentlich noch nicht zugestellt war, hat mit weiterem Schriftsatz vom 9. April 2020 die Auffassung vertreten, dass die Frist des § 91a Abs. 1

Satz 2 ZPO erst mit Zustellung der Erledigungserklärung beginne, sie aber bereits

widerspreche, da aus ihrer Sicht ein erledigendes Ereignis noch nicht eingetreten

sei. Insbesondere werde bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der

angefochtene Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung bestandskräftig.

Mit weiterem Hinweis vom 29. April 2020 hat der Senat die Zustellung des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 13. März 2020 nachgeholt und den Beteiligten mitgeteilt, dass auch der Senat davon ausgehe, dass die Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2

ZPO erst mit Zustellung dieses Schriftsatzes beginne. Ferner hat der Senat darauf

hingewiesen, dass im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der

angefochtene Beschluss als wirkungslos erachtet werden könne.

Die Antragsgegnerin hat sodann mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 der Erledigungserklärung der Antragstellerin vom 13. März 2020 zugestimmt und beantragt, der

Antragstellerin sämtliche Kosten aufzuerlegen und festzustellen, dass der angefochtene Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung wirkungslos geworden sei.

Die Antragstellerin hat hierzu, ebenso wie zu den Schriftsätzen der Antragsgegnerin

vom 23. März und vom 9. April 2020 und den Senatshinweisen vom 2. und

29. April 2020 keine Stellungnahme abgegeben.

Der Senat hat mit Verfügung vom 3. Juli 2020 den Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. November 2020 aufgehoben und den Beteiligten mitgeteilt, dass – ausgehend von einer (nunmehr) übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten – das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache abgeschlossen sei und der

Senat ohne mündliche Verhandlung über die Kosten entscheiden werde.

Weitere Äußerungen oder Stellungnahmen der Beteiligten sind nicht eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt

haben, ist nur noch eine Kostenentscheidung gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG,

99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 91a ZPO angezeigt, wobei über die gesamten Kosten des

Verfahrens in beiden Instanzen zu entscheiden ist (Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl.,

§ 91a, Rn. 30).

1.

Die Erklärungen der Beteiligten über die Erledigung des Löschungs- und des

Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache sind wirksam.

a.

Zwar hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 13. März 2020 in Ziff. I. die

Hauptsache für erledigt erklärt, während sie in Ziff. II. hilfsweise die Feststellung der

Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters beantragt und zu dem aus ihrer Sicht

insoweit gegebenen Feststellungsinteresse vorgetragen hat. Da Ziff. II. darauf aufbaut, dass gerade kein erledigendes Ereignis eingetreten ist, könnte die Auffassung

vertreten werden, dass sie damit die Erledigungserklärung gemäß Ziff. I. in gewisser

Weise selbst in Frage gestellt hat. Der Senat sieht sich aber an den Wortlaut des

eindeutig als Erledigungserklärung formulierten Antrags I. der anwaltlich vertretenen Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13. März 2020 gebunden und geht

davon aus, dass eine Hauptsacheerledigung, d.h. ein Verfahrensabschluss ohne

Sachentscheidung von der Antragstellerin gewollt war, zumal eine Kostentscheidung gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 91a ZPO unter

Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen

zu treffen ist; hiermit ist zumindest eine – wenn auch die Wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters unberührt lassende – inzidente Aussage zum Vorliegen des geltend gemachten Löschungsantrags verbunden.

Die Antragstellerin hat den Hinweisen des Senats zur ihrer Erledigungserklärung

auch in keiner Weise widersprochen.

Nach alledem ist von einer wirksamen Erledigungserklärung der Antragstellerin auszugehen.

b.

Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung der Antragstellerin wirksam zugestimmt.

Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2020 der Erledigungserklärung der

Antragstellerin vom 13. März 2020 widersprochen hat, steht dies einer Zustimmung

der Antragsgegnerin zur Hauptsacheerledigung nicht entgegen. Zum einen war zu

diesem Zeitpunkt die Erledigungserklärung der Antragstellerin an die Antragsgegnerin noch gar nicht zugestellt, so dass auch die Frist des §§ 18 Abs. 2 Satz 1

GebrMG, 99 Abs. 1 PatG, 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO noch gar nicht zu laufen begonnen

hatte, deren Ablauf die Fiktion einer Zustimmungserklärung der Antragsgegnerin

zur Hauptsacheerledigung zur Folge gehabt hätte. Zum anderen konnte die

Antragsgegnerin ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung der Antragstellerin durch ihre spätere, mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 erfolgte Zustimmung zur

Hauptsacheerledigung gleichsam widerrufen, weil die Antragstellerin durch den vorherige Nicht-Zustimmung der Antragsgegnerin noch keine konkrete Rechtsstellung

erlangt hat, auf die sie sich eingestellt hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl.,

Einl. III., Rn. 22); vielmehr hat sie durch die spätere Zustimmung der Antragsgegnerin ja verfahrensrechtlich das erlangt, was Gegenstand ihres Hauptantrags nach

Ziff. I. ihres Schriftsatzes vom 13. März 2020 war.

c.

Es ist daher von einer übereinstimmenden Erklärung der Erledigung des

Löschungs- und des Löschungsbeschwerdeverfahrens in der Hauptsache durch die

Beteiligten auszugehen. Eine weitergehende Prüfung, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist, ist nicht angezeigt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 91a;

Rn. 22).

2.

Der Senat hat daher unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum

Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (hier: Zustimmungserklärung der Antragsgegnerin gem. Schriftsatz vom 18. Mai 2020) nach billigem Ermessen gemäß §§ 18

Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 91a ZPO eine Kostenentscheidung

zu treffen, wobei über die gesamten Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu

entscheiden ist (Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 91a, Rn. 30). Dabei ist auf den

voraussichtlichen Ausgang des Löschungsbeschwerdeverfahrens abzustellen,

wenn es nicht zu einer Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (vgl. auch

Thomas/Putzo, ZPO; 37. Aufl., § 91a, Rn. 47). Vorliegend kommt es maßgeblich

auf eine Prüfung der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters im Umfang seiner

mit dem streitgegenständlichen Löschungsantrag angegriffenen Schutzansprüche

an. Jedoch ist insoweit lediglich eine summarische, nicht jede für den Ausgang

bedeutsame Rechtsfrage entscheidende Prüfung angezeigt (vgl. Zöller, ZPO,

32. Aufl., § 91a, Rn. 24 m.w.N.).

3.

Die Antragsgegnerin hat die angegriffenen Schutzansprüche 1 – 3, 5, 6 und

15 des Streitgebrauchsmusters als Hauptantrag in der eingetragenen Fassung verteidigt. So ist auch ihr mit Beschwerdeschrift vom 30. November 2018 angekündigter Sachantrag für die Beschwerdeinstanz zu verstehen. Ferner hat sie mit ihrer

Beschwerdebegründung vom 5. Februar 2019 geänderte Anspruchsfassungen als

Hilfsanträge 1 – 5 eingereicht. Diese hat sie zwar nicht zum Gegenstand einer ausdrücklichen Antragstellung gemacht. Jedoch ist davon auszugehen, dass sie das

Streitgebrauchsmuster hilfsweise in der Reihenfolge der vorgenannten Hilfsanträge

verteidigen wollte, so dass diese Hilfsanträge bei der Kostenentscheidung zu

berücksichtigen sind.

4.

Nach entsprechend den vorgenannten Grundsätzen summarischer Prüfung

des Sach- und Streitstands ist davon auszugehen, dass die Beschwerde der

Antragsgegnerin im Umfang ihres beschwerdeinstanzlichen Hauptantrags sowie

der Hilfsanträge 1 – 3 erfolglos geblieben wäre, wohingegen die Beschwerde im

Umfang der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 voraussichtlich Erfolg gehabt

hätte.

a.

Die Antragsgegnerin hat dem verfahrensgegenständlichen Löschungsantrag

wirksam, insbesondere rechtzeitig widersprochen, so dass das Löschungsverfahren

mit inhaltlicher Prüfung des Bestands der angegriffenen Schutzansprüche 1 – 3, 5,

6 und 15 durchzuführen war (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 GebrMG). Sie hat diesen Widerspruch im weiteren Verfahren weder ganz noch teilweise zurückgenommen, sondern, wie ausgeführt, als Hauptantrag das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung verteidigt.

b.

Als im vorliegenden Fall zuständiger Fachmann wird – entsprechend den

Ausführungen im angefochtenen Beschluss – ein Maschinenbauingenieur (FH) mit

langjährigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Entwicklung, der Konstruktion und der

Herstellung von Reinigungsgeräten anzusehen sein.

c.

Im Umfang des Hauptantrags wäre die Beschwerde der Antragsgegnerin

voraussichtlich erfolglos geblieben, weil insoweit der von der Antragstellerin geltend

gemachte Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit als erfüllt erachtet worden wäre (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i.V.m. §§ 1 – 3 GebrMG). Denn es ist davon

auszugehen, dass ein Gegenstand mit allen Merkmalen des eingetragenen Schutzanspruchs 1 aus der Entgegenhaltung D2 (US 5 996 160 A) vorbekannt war.

Die D2 (vgl. Abstract und Fig.) zeigt eine Einstiegsmatte zum Reinigen von Schuhsohlen, die dabei eine Vorrichtung zum Befeuchten und Reinigen der Schuhsohlen

aufweist (Merkmal M1). Die Vorrichtung zur Befeuchtung gemäß der D2 (vgl. Fig. 3

sowie Sp. 2, Z. 45 – 67) umfasst radial auf einer Welle angeordnete Borsten als

Transferelemente zur Beförderung von Reinigungsflüssigkeit (Merkmal M2), wobei

diese Transferelemente in einem teilweise mit Flüssigkeit gefüllten Flüssigkeitsreservoir als Behälter angeordnet sind (Merkmal M3). Durch die drehbar gelagerten

Wellen der Bürsten weist die Vorrichtung nach der D2 (vgl. Fig. 3 und Sp. 3,

Z. 1 – 18) eine Einrichtung dafür auf, dass die Borsten als Transferelemente aus

dem Behälter (unterhalb des Flüssigkeitsspiegels) in Richtung der Schuhsohlen als

zu befeuchtende Flächen bewegt werden (Merkmal M4).

d.

Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wäre

voraussichtlich als nicht schutzfähig erachtet worden.

Dieser Gegenstand unterscheidet sich von der Anspruchsfassung nach Hauptantrag dadurch, dass das Transferelement nach Merkmal M2 die Zweckangabe „für

das Transferieren von Flüssigkeit“ aufweist und der Behälter in Merkmal M3 „befüllbar“ (anstelle „gefüllt“) ist.

Diese Merkmale sind jedoch ebenfalls aus der D2 vorbekannt. Die Bürsten fördern

als Transferelemente eine Reinigungsflüssigkeit aus einem gefüllten – und ebenso

befüllbaren – Reservoir zur Unterseite der Schuhsohle (vgl. Fig. 3 sowie Sp. 2,

Z. 45 – 67 und Sp. 3, Z. 1 – 18).

e.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wäre ebenfalls

als nicht schutzfähig zu erachten gewesen.

Er enthält – wie in Hilfsantrag 1 – bei Merkmal M2 die Zweckangabe „für das Transferieren von Flüssigkeit“ und eine Modifikation des Merkmals M3 dahingehend, dass

der Behälter zum einen (wie nach Hilfsantrag 1) „befüllbar“ und zudem das Transferelement in dem Behälter „angeordnet“ ist (anstelle „anordenbar“).

Diese Modifikationen führen jedoch bezüglich der fehlenden Neuheit gegenüber der

D2 zu keiner anderen Beurteilung. Gemäß den o.g. Ausführungen hat die D2 vorweggenommen, dass die im Flüssigkeitsreservoir angeordneten (oder anordenbaren) Bürsten als Transferelemente eine Reinigungsflüssigkeit aus einem gefüllten

(oder befüllbaren) Reservoir zur Unterseite der Schuhsohle fördern.

f.

Ferner ist auch hinsichtlich des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 3 von fehlender Schutzfähigkeit auszugehen.

Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Anspruchsfassung

nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass das weitere Merkmal M5

„und die Bewegungseinrichtung durch die zu befeuchtende Fläche betrieben

werden kann“

eingefügt wurde.

Aber auch in dieser Fassung ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nicht neu,

da auch das Merkmal M5 von der D2 vorweggenommen wurde. Gemäß D2, Sp. 3,

Z. 1 – 18 wird die Einrichtung zum Bewegen des Transferelements durch eine

Längsbewegung der zu befeuchtenden Schuhsohle über die drehbar gelagerten

Borsten betrieben.

g.

Eine anderweitige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde der

Antragsgegnerin ist jedoch hinsichtlich der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4

geboten.

aa. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 enthält gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 3 im Merkmal 1 die Angabe, dass die beanspruchte Vorrichtung zu der

Befeuchtung einer Oberfläche eines Mikrofasertuchs dient.

bb. Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird, was auch nach

dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beteiligten nicht streitig ist, als zulässig zu

erachten sein.

cc. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 wird auch als neu

zu erachten sein.

Soweit die beanspruchte Vorrichtung zur Befeuchtung der Oberfläche eines Mikrofasertuchs dient, wird hierin keine ausschließliche Verwendungsangabe zu sehen

sein. Denn die mit dem Streitgebrauchsmuster beanspruchte Vorrichtung muss

dazu geeignet sein, die Übertragung einer bestimmten Menge an Flüssigkeit aus

dem Behälter auf die zu befeuchtende Oberfläche eines Mikrofasertuchs zu gewährleisten (vgl. Abs. [0005] – [0007] GS.). Dies stellt zugleich ein technisches Merkmal

dar, mit dem der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters näher spezifiziert wird.

Ein derartiger Gegenstand wird durch die D2 jedoch nicht vorweggenommen. Die

Vorrichtung nach der D2 ist eine Reinigungsvorrichtung für Schuhsohlen, die eine

den vorgenannten Anforderungen der Eignung für die Befeuchtung eines Mikrofasertuchs nicht aufweist.

Auch die D5 (US 4 948 078 A) hat den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach

Hauptantrag nicht in neuheitsschädlicher Weise vorweggenommen. Denn die D5

hat das Merkmal M4 nicht offenbart. Im Gegensatz zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters kann die Plattform, nachdem der Schwamm auf ihr abgelegt wurde,

mittels einer Kraftausübung entgegen der Richtung der Kraft der die Plattform

abstützenden Federelemente in den Behälter hinein bewegt werden, um den auf

der Plattform befindlichen Schwamm zu befeuchten. Anschließend wird die Plattform mittels der Federelemente als Einrichtung zum Bewegen zwar aus dem Behälter hinausbewegt, aber nicht i.S.d. Merkmals M4 zu einer zu befeuchtenden Fläche,

da während dieser Bewegung die Plattform als Transfermittel mit dem schon

befeuchteten Schwamm bereits direkt in Kontakt steht.

dd. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird auch nicht als

nahegelegt zu erachten sein.

Wie oben unter cc. ausgeführt, muss die Vorrichtung zur Befeuchtung der Oberfläche eines Mikrofasertuchs dazu geeignet sein, die Übertragung einer bestimmten

Menge an Flüssigkeit aus dem Behälter auf die zu befeuchtende Oberfläche des

Mikrofasertuchs zu gewährleisten. Hierfür wird der Fachmann (s. dazu oben b.)

jedoch nicht die in der D2 offenbarte Vorrichtung in Erwägung ziehen, da diese aufgrund ihrer Funktion als Reinigungsvorrichtung für Schuhsohlen für den Transfer

einer entsprechend genau bestimmten Menge an Flüssigkeit aus dem Behälter auf

die zu befeuchtende Fläche nicht geeignet ist.

Auch ausgehend von der D5 ist die Ausgestaltung der vom Streitgebrauchsmuster

beanspruchten Vorrichtung für den Fachmann nicht nahegelegt. Denn auch die Vorrichtung nach D5 ist für die Übertragung einer genau bestimmten Menge an Flüssigkeit aus dem Behälter auf die zu befeuchtende Fläche und damit gerade für die

bestimmungsgemäße Befeuchtung der Oberfläche eines Mikrofasertuchs nicht

geeignet.

5.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hätte, falls sich das vorliegende

Löschungs-Beschwerdeverfahren nicht in der Hauptsache erledigt hätte, nach alledem im Rahmen einer summarischen Prüfung voraussichtlich teilweise zum Erfolg

geführt. Auch wenn dies zu einer wohl nicht unerheblichen Einschränkung des

Streitgebrauchsmusters geführt hätte, überwiegt bei diesen Erfolgsaussichten keine

der Beteiligten eindeutig. Im Rahmen des dem Senat gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1

GebrMG, 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 91a ZPO obliegenden, billigen Ermessens ist

somit eine Kostenaufhebung für beide Instanzen unter Berücksichtigung der §§ 17

Abs. 4, 18 Abs. 2 GebrMG i.V.m. §§ 84 Abs. 2 PatG, 92, 97 ZPO angemessen.

6.

Aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Erledigung des Löschungs-

und Löschungsbeschwerdeverfahrens in der Hauptsache durch die Beteiligten, ist

analog des gemäß §§ 18 Abs. 2 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG anwendbaren § 269

Abs. 3 Satz 1 ZPO davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos wird und als vorhergehende Entscheidung nicht mehr rechts- bzw. bestandskräftig werden kann (vgl. Thomas/Putzo, 40. Aufl., § 91a, Rn. 21; Zöller, ZPO, 33. Aufl.,

§ 91a, Rn. 12; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 78. Aufl., § 91a, Rn. 109, jeweils

m.w.N.). Auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin war diese Wirkung

durch Beschluss auszusprechen (§§ 18 Abs. 2 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG i.V.m.

7.

Der Senat konnte gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG i.V.m.

§§ 91a, 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. auch Zöller,

ZPO, 32. Auflage, § 91a, Rn. 23).

8.

Da eine isolierte Kostenentscheidung in einer patentgerichtlichen Beschwerdesache nach § 18 Abs. 4 GebrMG nicht rechtsbeschwerdefähig ist (vgl. BGH

GRUR 1967, 94 – Stute, sowie die weiteren Nachweise bei Busse/Keukenschrijver,

Patentgesetz, 8. Aufl., § 100, Rn. 11) und auch die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG

i.V.m. § 574 ZPO nicht gegeben sind, insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung

einer im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfrage nicht ersichtlich ist (§ 574

Abs. 2 ZPO) nicht ersichtlich ist, sieht der Senat von einer weitergehenden Rechtsmittelbelehrung ab.

Metternich

Rippel

Brunn