Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 02.03.2021 – 23 W (pat) 21/19
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:020321B23Wpat21.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 21/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. März 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 102 13 358.1
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Strößner sowie der Richter Dr. Friedrich, Dr. Himmelmann und
Dr. Kapels
ECLI:DE:BPatG:2021:020321B23Wpat21.19.0
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Mai 2019 wird
aufgehoben.
2.
Es wird ein Patent erteilt mit der geänderten Bezeichnung
„Licht emittierende III-Nitrid-Anordnung und Verfahren zu deren
Herstellung“,
dem Anmeldetag
26. März
unter
Inanspruchnahme der Priorität US 09823823 vom 29. März 2001
auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 11,
- Beschreibungsseiten 1 bis 15, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 2. März 2021;
- 11 Blatt Zeichnungen (Seiten 1/11 bis 11/11) mit Figuren 1 bis
5, 6A, 6B, 6C, 7 bis 10, 11A, 11B, 12 und 13, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 102 13 358.1 wurde am
26. März 2002 mit
der
ursprünglichen Bezeichnung
„Indiumgalliumnitrid-
Glättungsstrukturen für III-Nitrid-Anordnungen“ unter Inanspruchnahme der US-
Priorität … beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 10. Oktober
2002 mit der DE 102 13 358 A1 offengelegt. Prüfungsantrag wurde wirksam am 22.
Januar 2009 gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß den Druckschriften
D1
D2
D3
US 5 793 054 A
GB 2 338 107 A
JP 11-008 437 A
D4 WO 1997/ 050 133 A1
D5
D6
D7
D8
D9
JP 2000 - 261 035 A (mit englischer Maschinenübersetzung)
JP 2000 - 216 432 A (mit englischer Maschinenübersetzung)
EP 1 039 555 A1
CA 2 322 490 A1
JP 2000 - 332 288 A (mit englischer Maschinenübersetzung)
D10
JP H11 - 54 794 A (mit englischer Maschinenübersetzung)
verwiesen und im ersten Prüfungsbescheid vom 6. Dezember 2013 u. a. darauf
hingewiesen, dass die Licht emittierenden Anordnungen der selbständigen
ursprünglichen Ansprüche 1, 10 und 13 nicht neu seien hinsichtlich der
Druckschriften D1 bzw. D2. Mit Eingabe vom 3. April 2014 hat die Anmelderin einen
neuen Anspruchssatz vorgelegt, zu dem die Prüfungsstelle mit Bescheid vom
19. Juli 2018 ausgeführt hat, dass auch die Licht emittierenden Bauelemente der
selbständigen Ansprüche 1, 10 und 13 nicht neu seien hinsichtlich der
Druckschriften D5, D2 bzw. D8 und dass für die Herstellungsverfahren nach den
Ansprüchen 23 und 24 das Gleiche wie zu den Ansprüchen 1 und 13 gelte. In der
weiteren Eingabe vom 14. Januar 2019 hat die Anmelderin einen abgeänderten
Anspruchssatz eingereicht, woraufhin die Prüfungsstelle zur Anhörung am
14. Mai 2019 geladen und im beigelegten Zusatz dargelegt hat, dass die Licht
emittierenden Anordnungen der neuen selbständigen Ansprüche 1, 8 und 11 aus
Druckschrift D8 bzw. D2 bekannt seien und dem Fachmann die Anordnung des
Anspruchs 1 auch durch die Druckschriften D5 und D6 nahegelegt werde. Zudem
ergebe sich das Verfahren des Anspruchs 20 für den Fachmann in naheliegender
Weise ausgehend von Druckschrift D5 in Verbindung mit einer der Druckschriften
D6 oder D7, und das Verfahren des Anspruchs 21 sei nicht neu hinsichtlich
Druckschrift D8.
Zum Ende der am 14. Mai 2019 durchgeführten Anhörung, zu der die Anmelderin
entsprechend ihrer Eingabe vom 3. Mai 2019 nicht erschienen war, hat die
Prüfungsstelle die Anmeldung aus den im Ladungszusatz dargelegten Gründen
zurückgewiesen.
Gegen diesen der Anmelderin am 17. Mai 2019 zugestellten Beschluss richtet sich
die am 6. Juni 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt elektronisch
eingegangene Beschwerde mit der nachgereichten Beschwerdebegründung vom
22. Januar 2021.
In der mündlichen Verhandlung am 2. März 2021 hat die Anmelderin einen neuen
Anspruchssatz vorgelegt.
Sie beantragt:
1.
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. Mai 2019 aufzuheben.
2.
Ein Patent zu erteilen mit der geänderten Bezeichnung „Licht
emittierende
III-Nitrid-Anordnung
und Verfahren zu deren
Herstellung“,
dem Anmeldetag
26. März
unter
Inanspruchnahme der Priorität US 09823823 vom 29. März 2001
auf der Grundlage folgender Unterlagen:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 11,
Beschreibungsseiten 1 bis 15, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 2. März 2021;
11 Blatt Zeichnungen (Seiten 1/11 bis 11/11) mit Figuren 1 bis
5, 6A, 6B, 6C, 7 bis 10, 11A, 11B, 12 und 13, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.
Die in der mündlichen Verhandlung eingereichten selbständigen Ansprüche 1 und
8 haben folgenden Wortlaut:
1.
Licht emittierende III-Nitrid-Anordnung mit:
-
-
-
einem Substrat (11);
einem über dem Substrat (11) liegenden n-Gebiet (12);
einer über dem n-Gebiet (12) liegenden Indium enthaltenden
Glättungsschicht (14, 60)
· wobei die Glättungsschicht (14, 60) eine sich verändernde
Dotierstoff-Konzentration aufweist und
· wobei sich der Anteil an Indium in der Glättungsschicht (14,
60) monoton verändert,
-
einer über der Glättungsschicht (14, 60) liegenden Spacerschicht
(15) mit konstanter Dotierstoffkonzentration und konstanter
Zusammensetzung,
einem über der Spacerschicht (15) liegenden aktiven Gebiet (16)
und
einem über dem aktiven Gebiet (16) liegenden p-Gebiet (17).
-
-
8.
Verfahren zum Bilden einer Licht emittierenden III-Nitrid-Anordnung
gemäß wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, wobei das
Verfahren umfasst:
- Aufwachsen eines über einem Substrat (11) liegenden n-Gebietes
(12);
- Aufwachsen einer über dem n-Gebiet (12) liegenden Indium
enthaltenen Glättungsschicht (14, 60) mit einem sich monoton
verändernden Anteil an Indium und einer sich verändernden
Dotierstoffkonzentration,
- Aufwachsen einer über der Glättungsschicht (14,60) liegenden
Spacerschicht (15) mit einer konstanten Dotierstoffkonzentration
und einer konstanten Zusammensetzung,
- Aufwachsen eines über der Spacerschicht (15) liegenden aktiven
Gebiets (16) und
- Aufwachsen eines über dem aktiven Gebiet (16) liegenden p-
Gebiets (17),
wobei der sich verändernde Anteil an Indium in der Glättungsschicht
(14, 60) durch Verändern des Indium-Anteils auf monotone Weise
während des Aufwachsens der Glättungsschicht (14, 60) erreicht wird
und wobei während des Aufwachsens der Glättungsschicht (14, 60)
deren Dotierstoffkonzentration verändert wird.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 7 und 9 bis 11 sowie der weiteren
Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2021
auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle für
Klasse H01L vom 14. Mai 2019 und zur Erteilung des Patents gemäß dem in der
mündlichen Verhandlung gestellten Antrag (§ 79 Abs. 1 PatG i. V. m. § 49 Abs. 1
PatG), denn die geltenden Patentansprüche sind zulässig (§ 38 PatG), und ihre
gewerblich anwendbare Lehre (§ 5 PatG) ist auch patentfähig (§§ 1 bis 4 PatG).
Als Fachmann
ist hier ein Physiker oder Elektrotechnikingenieur mit
Hochschulabschluss und Erfahrung im Bereich der Entwicklung GaN-basierter
Leuchtdioden zu definieren.
1.
Die Anmeldung betrifft eine Licht emittierende Halbleiterdiode (LED).
Deren Funktionsprinzip besteht darin, dass eine n-dotierte mit einer p-dotierten
Halbleiterschicht in Kontakt gebracht und an der entstandenen pn-Halbleiterdiode
in Durchlassrichtung eine Spannung angelegt wird, wodurch die Elektronen des
n-Halbleiters mit den Löchern des p-Halbleiters rekombinieren und bei geeigneten
Materialien Licht emittiert wird. Zur Erhöhung der Lichtemission wird bei
hocheffizienten LEDs eine aktive Schicht an der Grenzfläche zwischen dem n- und
p-Halbleiter eingefügt, die eine Abfolge unterschiedlicher Halbleiterschichten
umfasst, die
sog. Heterostrukturen bilden und den Elektron-Loch-
Rekombinationsprozess unterstützen.
Bevorzugte Materialsysteme für die Herstellung hocheffizienter und lichtstarker
LEDs mit einem Emissionsspektrum im sichtbaren Spektralbereich sind Halbleiter
der Gruppe
III-V,
insbesondere
binäre,
ternäre
und
quaternäre
Verbindungshalbleiter aus Gallium, Aluminium, Indium und Stickstoff, die auch als
III-Nitridmaterialien bezeichnet werden. Typischerweise werden
solche
III--Nitridschichten auf Saphir-, Siliciumcarbid- oder Galliumnitridsubstraten
epitaktisch aufgewachsen, wobei Saphirsubstrate trotz ihrer relativ schlechten
strukturellen und thermischen Anpassung an III-Nitridschichten besonders häufig
verwendet werden, da Saphirkristalle (Al2O3) zur hexagonalen Symmetriegruppe
gehören und mit atomar glatter Oberfläche hinreichend kostengünstig verfügbar
sowie einfach handhabbar und gut zu reinigen sind.
Für eine hohe Lichtausbeute ist die Qualität der Schichtgrenzflächen zwischen den
einzelnen Schichten ausschlaggebend und dabei insbesondere die Qualität der
Schichtgrenzflächen unter und in dem aktiven Gebiet. Diese hängt in starkem Maß
von dem Zustand der Aufwachsfläche ab, wobei eine unzureichende Reinheit oder
Orientierung der Substratoberfläche sowie schlechte Aufwachsbedingungen und
Verunreinigungen zu einer schlechten Aufwachsqualität führen.
Ein mögliches Verfahren für die Bereitstellung von GaN-Schichten mit glatter
Oberflächenmorphologie besteht darin, zunächst eine dicke GaN-Schicht bei einer
hohen Temperatur von ungefähr 1100 °C und unter hohen molaren
Gasphasenkonzentrationsverhältnissen
von Gruppe-V-Gruppe-III-Elementen
aufzuwachsen. Denn derart aufgewachsene GaN-Schichten haben im Vergleich zu
unter Standard-Aufwachsbedingungen aufgewachsenen GaN-Schichten ein hohes
Verhältnis der lateralen zur vertikalen Aufwachsgeschwindigkeit, was es den GaN-
Schichten ermöglicht, über raue Oberflächen hin zu wachsen und eine glatte
Oberfläche für das Aufwachsen nachfolgender Schichten auszubilden. Um jedoch
eine glatte, plane Oberfläche zu erhalten, müssen auf diese Weise aufgewachsene
GaN-Schichten dick sein, was eine lange Aufwachsdauer erfordert.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, eine Licht emittierende III-Nitrid-Anordnung mit einer guten Qualität der
Schichtgrenzflächen unter und in dem aktiven Gebiet bei einer reduzierten
Aufwachsdauer sowie ein zugehöriges Herstellungsverfahren zur Verfügung zu
stellen, vgl. Seite 1 bis Seite 2, erster Absatz der Beschreibung.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Licht emittierende III-Nitrid-Anordnung des
Anspruchs 1 und das zugehörige Herstellungsverfahren nach Anspruch 8.
Wie
in Fig. 1 der Anmeldung
dargestellt, weist die beanspruchte III-
Nitrid LED ein Substrat (11) aus bspw.
Saphir, ein über dem Substrat (11)
liegendes n-Gebiet (12), eine darüber
angeordnete und Indium enthaltende
Glättungsschicht
(14)
sowie die
darüber befindliche Schichtenfolge
aus Spacerschicht
(15), aktivem
Gebiet (16) und p-Gebiet (17) auf.
Dabei umfassen die III-Nitrid-Anordnungen gemäß Beschreibungsseite 3, Zeilen 17
bis 21, Halbleiterschichten mit der Zusammensetzung AlxGayIn1-x-yN (0≤x≤1, 0≤y≤1,
0≤x+y≤1), die Elemente der Gruppe III, wie z.B. Bor und Thallium enthalten können
und in denen ein Teil des Stickstoffs durch Phosphor, Arsen, Antimon oder Wismut
ersetzt werden kann. Zudem können die Schichten mit einem Dotierstoff dotiert
sein, bspw. mit Silizium, vgl. Seite 4, Zeilen 15 bis 17. Die Anmeldung unterscheidet
somit zwischen der Zusammensetzung der Halbleiterschichten, die durch eine
Variation der die Zusammensetzung bestimmenden Elemente (Al, Ga, In, N, B, Tl,
P, As, Sb, Bi) geändert werden kann, und der Dotierstoffkonzentration, die durch
eine Variation des Dotierstoffs (Si) geändert werden kann.
Für die beanspruchte Anordnung und das zugehörige Herstellungsverfahren ist
demnach wesentlich, dass die Glättungsschicht
(14) eine sich verändernde
Dotierstoff-Konzentration aufweist und sich der Anteil an
Indium
in der
Glättungsschicht (14) monoton verändert, wohingegen die Spacerschicht (15) mit
einer konstanten Dotierstoffkonzentration und einer konstanten Zusammensetzung
ausgebildet ist.
Fig. 6A zeigt Beispiele für den Verlauf des
Indium-Anteils in Aufwachsrichtung im n-
Gebiet (12), im Glättungsgebiet (14), in der
Spacerschicht (15) und im aktiven Gebiet
(16), wobei lediglich die in den Kurven B, C
und D dargestellten Verläufe von der
beanspruchten Anordnung umfasst sind, da
die Kurven A, E und F keinen in der
Glättungsschicht
(14)
sich monoton
verändernden Indium-Anteil bei gleichzeitig
konstanter
Zusammensetzung
der
Spacerschicht (15) wiedergeben und bei den
Beispielen E und F keine Spacerschicht ausgebildet ist.
Ähnliches gilt für den in Fig. 6B anhand
verschiedener Dotierungsprofile gezeigten
Verlauf der Dotierungskonzentration
in
Aufwachsrichtung
im n-Gebiet
(12),
im
Glättungsgebiet (14) und in der Spacerschicht
(15). So wird
lediglich der
in Kurve B
dargestellte Dotierungsverlauf
von
der
beanspruchten Anordnung umfasst, da nur bei
diesem Beispiel die Glättungsschicht (14) eine
sich verändernde Dotierstoff-Konzentration
aufweist und gleichzeitig eine Spacerschicht
(15) mit konstanter Dotierstoffkonzentration
vorhanden
ist.
Wie in den Kurven A und B von Fig. 6C
dargestellt, kann sich der Indium-Anteil in der
Glättungsschicht zwar linear (A) oder nicht linear,
bspw. parabolisch steigend (B), ändern, jedoch
ist von der beanspruchten Anordnung eine in den
Kurven C bis F gezeigte stufenförmige Änderung
des Indium-Anteils in der Glättungsschicht nicht
umfasst, da dies anmeldungsgemäß keine
monotone Veränderung darstellt.
Für das nebengeordnete Herstellungsverfahren
des Anspruchs 8 gelten dies Erläuterungen in
gleicher Weise.
2.
Der in der Verhandlung überreichte Anspruchssatz ist zulässig (§ 38 PatG), da
die darin beanspruchte Anordnung und das zugehörige Herstellungsverfahren in
den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind.
Die den Schichtaufbau der Anordnung bzw. des Verfahrens nach den Ansprüchen
1 und 8 betreffenden Merkmale sind in den Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung
auf Seite 3, Zeile 14 bis Seite 4, Zeile 6 offenbart, und die den Anteils- und
Dotierungsverlauf betreffenden Präzisierungen finden sich im zweiten Absatz der
ursprünglichen Beschreibungsseite 6. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 7 und 9 bis
11 sind die angepassten ursprünglichen abhängigen Ansprüche 3, 7 bis 9, 16, 19,
25, 26 und 28, wobei eine Kombination der ursprünglich auf unterschiedliche
Nebenansprüche rückbezogenen Unteransprüche vorliegend zulässig ist, da auf
Seite 6, zweiter Absatz eine gleichzeitige Änderung der Dotierstoff- und
Indiumkonzentration in der Glättungsschicht offenbart ist.
3.
Die Lehren der Ansprüche 1 und 8 sind für den Fachmann ausführbar (§ 34
Abs. 4 PatG), da bereits deren Wortlaut mit den Zeichnungen ausreichend ist, um
dem Fachmann eine nacharbeitbare Lehre anzugeben und
zudem
Ausführungsbeispiele im Zusammenhang mit den Figuren 1, 2 und 6A bis 6C die
beanspruchte Anordnung sowie das zugehörige Herstellungsverfahren näher
beschreiben.
4.
Die gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Anordnung nach Anspruch 1 und das
Herstellungsverfahren nach Anspruch 8 sind gegenüber dem ermittelten Stand der
Technik neu (§ 3 PatG) und beruhen diesem gegenüber auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG) des Fachmanns, so dass sie gegenüber diesem Stand der
Technik patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG).
Gemäß den Ansprüchen 1 und 8 weist die über dem n-Gebiet liegende Indium
enthaltende Glättungsschicht der Licht emittierenden III-Nitrid-Anordnung eine sich
verändernde Dotierstoff-Konzentration und einen sich monoton verändernden
Indium-Anteil auf, wohingegen die über der Glättungsschicht und unter dem aktiven
Gebiet liegende Spacerschicht eine konstante Dotierstoffkonzentration und eine
konstante Zusammensetzung hat.
Für eine solche Ausgestaltung gibt es in dem entgegengehaltenen Stand der
Technik keine Anregung.
Druckschrift D10 beschreibt gemäß seinem Abstract und den dort gezeigten Figuren
(a) und (b)
mit den Worten des Anspruchs 1 eine
Licht emittierende III-Nitrid-Anordnung (semiconductor light emitting element)
mit:
- einem Substrat (sapphire substrate 11);
- einem über dem Substrat (11) liegenden n-Gebiet (n-type AlyGa1-yN clad
layer 13);
- einer
über dem n-Gebiet
(13)
liegenden
Indium enthaltenden
Glättungsschicht (lnuGa1-uN grated layer 14)
· wobei die Glättungsschicht (14, 60) eine sich verändernde
Dotierstoff-Konzentration aufweist und
· wobei sich der Anteil an Indium in der Glättungsschicht (14) monoton
verändert (InGaN grated layers in which the ln composition gradually
changes are respectively formed, vgl. die Figuren des Abstracts),
- einer über der Glättungsschicht (14, 60) liegenden Spacerschicht (15) mit
konstanter Dotierstoffkonzentration und konstanter Zusammensetzung,
- einem über der Spacerschicht (15) liegenden aktiven Gebiet (active layer
15) und
- einem über dem aktiven Gebiet (15) liegenden p-Gebiet (p-type AlzGa1-zN
clad layer 17).
Ausgehend von der im Abstract der D10 dargelegten Problemstellung, die
Kristallinität des aktiven Gebiets zu verbessern, greift der Fachmann zwar in
naheliegender Weise auf die Lehre der Druckschrift D6 zurück, die gemäß den
Ausführungen im Abstract und in Absatz [0003] zur weiteren Verbesserung der
Kristallinität des aktiven Gebiets das Einbringen einer undotierten Spacerschicht
angrenzend zur aktiven Schicht empfiehlt, so dass der Fachmann zur
Leistungssteigerung diese Spacerschicht auch bei der in Druckschrift D10
beschriebenen Anordnung zwischen dem aktiven Gebiet und der Glättungsschicht
einbringt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Jedoch gibt es für den
Fachmann weder in Druckschrift D6 noch in Druckschrift D10 einen Hinweis, die
Glättungsschicht entsprechend dem Anspruch 1 zusätzlich mit einer sich
verändernden Dotierstoff-Konzentration auszubilden.
Eine Kombination der Druckschriften D5 und D6 kann die Anordnung des
Anspruchs 1 dem Fachmann ebenfalls nicht nahelegen. So beschreibt Druckschrift
D5 ähnlich wie Druckschrift D10 eine Licht emittierende III-Nitrid-Anordnung mit
einer Glättungsschicht, in der sich der Anteil an Indium monoton verändert, doch
findet der Fachmann auch hier keine Anregung, die Glättungsschicht mit einer sich
verändernden Dotierstoff-Konzentration auszubilden.
Druckschrift D8 ist lediglich für den nicht mehr beanspruchten Fall relevant, dass
der Indium-Anteil in der Glättungsschicht stufenweise, wie in den Kurven C bis F
von Fig. 6C der Anmeldung gezeigt, verändert wird. Sie beschreibt in der
nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 und der zugehörigen Beschreibung auf den
Seiten 34 bis 54 eine als „Embodiment 2“ bezeichnete Licht emittierende III-Nitrid-
Anordnung (nitride semiconductor device, light emitting device) mit einem Substrat
(substrate 1) aus bspw. Saphir, einem n-und p-Gebiet (n-region 130, p-region 140),
einem dazwischenliegenden aktiven Gebiet (active layer 7) sowie p- und n-
Elektroden (p-electrode, n- electrode).
Das p-Gebiet (140) umfasst
auf der aktiven Schicht (7)
eine aus einer Mehrzahl
einzelner Schichten (108a,
108b) gebildete Vielschicht-
Struktur als Mantelschicht
(multi-film clad layer 108)
und
darüber
eine
p-
Kontaktschicht
(p-contact
layer 9), auf der die p-
Elektrode (11) angeordnet
ist.
In ähnlicher Weise
umfasst das n-Gebiet (130)
eine Pufferschicht
(buffer
layer 102) auf dem Substrat
(1)
und
darüber
eine
undotierte
GaN-Schicht
(undoped GaN layer 103)
sowie eine n-Kontaktschicht (n-contact layer 4), auf der die n-Elektrode (12)
angeordnet ist. Zusätzlich sind zwei Vielschicht-Strukturen (multi-film layer 105,
106) unterhalb des aktiven Gebiets (7) ausgebildet, die beide zumindest zwei
unterschiedliche Einzelschichten (105a, 105b bzw. 106a, 106b) aufweisen, vgl.
jeweils den dritten Absatz der Seiten 37 und 43 von Druckschrift D8. Die Vielschicht-
Struktur mit Bezugszeichen 106 kann aus einer Vielzahl abwechselnd angeordneter
Schichten (106a, 106b) bestehen, aber auch nur eine InGaN-Schicht (106a) und
eine III-Nitrid-Schicht (106b) mit anderer Zusammensetzung umfassen, wobei die
Reihenfolge der beiden Schichten 106a und 106b vertauscht und zusätzlich
zwischen dieser Vielschichtstruktur (106) und der aktiven Schicht (7) eine in Fig. 4
nicht dargestellte n-dotierte Nitrid-Halbleiterschicht ausgebildet werden kann, vgl. in
D8, Seite 43, Zeile 23 bis Seite 44, Zeile 12 und Seite 46, Zeilen 25 bis 29. Diese in
Fig. 4 nicht dargestellte Schicht entspricht der anmeldungsgemäßen Spacerschicht
(15), während die Vielschichtstruktur mit Bezugszeichen 106 eine Glättungsschicht
darstellt.
Im Unterschied zur in Druckschrift D8 offenbarten Anordnung verändert sich der
Indium-Anteil in der Glättungsschicht der Anordnung nach Anspruch 1 der
Anmeldung nicht stufenweise, sondern monoton, wie in den Kurven A und B von
Fig. 6C der Anmeldung dargestellt. Da der Fachmann der Druckschrift D8 keine
Anregung entnehmen kann, von der stufenweisen Änderung der Dotierung
abzuweichen, ist die Anordnung nach Anspruch 1 neu hinsichtlich der Druckschrift
D8 und beruht diesbezüglich auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des
Fachmanns.
Die übrigen Druckschriften D1 bis D4, D7 und D9 liegen weiter ab und haben in der
mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt. Sie betreffen zwar einzelne Aspekte
der beanspruchten Anordnung, können dem Fachmann aber keinen Hinweis
bezüglich der speziellen Ausbildung der Glättungs- und Spacerschicht
entsprechend Anspruch 1 geben.
Die Anordnung des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber den Druckschriften D1
bis D10, und sie wird dem Fachmann durch diesen Stand der Technik auch nicht
nahegelegt, so dass sie patentfähig ist.
Dies gilt in gleicher Weise für das zugehörige Herstellungsverfahren des
selbständigen Anspruchs 8.
5.
Den selbständigen Ansprüchen 1 und 8 können sich die Unteransprüche 2 bis
7 bzw. 9 bis 11 anschließen, da sie die Anordnung nach Anspruch 1 bzw. das
Verfahren nach Anspruch 8 vorteilhaft weiterbilden. Zudem sind in der geltenden
Beschreibung mit Zeichnung die Gegenstände der Ansprüche ausreichend
erläutert.
6.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse H01L vom 14. Mai 2019 aufzuheben und das Patent im beantragten Umfang
zu erteilen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,
nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer
Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite
www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten
Kommunikationswege
erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer
fortgeschrittenen
elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Himmelmann
Dr. Kapels
prö