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BPatG Beschluss vom 03.05.2021 – 35 W (pat) 2/21
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:030521B35Wpat2.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 2/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2014 007 029
(hier: Kostenfestsetzung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 3. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Metternich, den Richter Eisenrauch
und die Richterin Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung
des Deutschen Patent-
und
Markenamts vom 13. November 2020 gilt als nicht eingelegt.
ECLI:DE:BPatG:2021:030521B35Wpat2.21.0
G r ü n d e
I.
Der Antragsgegner war Inhaber des am 21. November 2014 eingetragenen
Gebrauchsmusters 20 2014 007 029 mit der Bezeichnung „Bremsvorrichtung für
Fahrzeuganhänger“.
Die Antragstellerin hat am 29. März 2018 die Löschung des Gebrauchsmusters
beantragt. Der Antrag wurde dem Antragsgegner gemäß einer bei den
patentamtlichen Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 13. April 2018 mit
Hinweis auf die Regelungen des § 17 Abs. 1 GebrMG und § 17 Abs. 4 GebrMG
i. V. m. § 91 ff. ZPO zugestellt. Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag nicht
innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 GebrMG widersprochen. Es findet
sich in der patentamtlichen Akte lediglich eine Telefonnotiz vom 29. Juni 2018,
wonach der Antragsgegner angegeben hat, dass er den Antrag nicht erhalten habe,
wobei er darauf hingewiesen wurde, dass ein Gegenbeweis
zur
Postzustellungsurkunde einen substantiierten Vortrag erfordere. Ein solcher Vortrag
ist nicht erfolgt.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 beantragte die Antragstellerin, dass die Kosten des
Verfahrens der Antragsgegner zu tragen habe, da er im Löschungsverfahren
unterlegen sei und Veranlassung zur Einreichung des Löschungsantrags gegeben
habe, da er einer Aufforderung zur freiwilligen Aufgabe des Streitgebrauchsmusters
nicht entsprochen habe.
Gemäß einer Telefonnotiz vom 20. August 2018 beabsichtigte der Antragsgegner
keine Stellungnahme zu dieser Eingabe der Antragstellerin, wollte aber zur Höhe
der Kosten Stellung nehmen, falls er diese zu tragen habe.
Am 10. Oktober 2018 beantragte eine Bekannte des Antragsgegners, die
Angelegenheit zurückzustellen bzw. auszusetzen, da der Antragsgegner
krankheitsbedingt derzeit nicht auf das Anliegen reagieren könne.
Mit Schreiben vom 30. April 2019 wurde dem Antragsgegner nochmals eine Frist
von zwei Monaten gewährt, um zur Frage, wer die Kosten tragen solle, Stellung zu
nehmen. Eine Stellungnahme des Antragsgegners ist nicht eingegangen.
Mit Beschluss vom 14. April 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen
Patent- und Makenamts dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Zustellung an ihn erfolgte durch Einschreiben durch Übergabe, welches am
15. April 2020 versandt wurde.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2020, eingegangen am 15. Mai 2020, bat er, die Kosten
für ihn möglichst klein zu halten, da ihm nur eine Rente von … Euro verbleibe.
Am 24. Juli 2020 beantragte die Antragstellerin, die vom Antragsgegner an sie zu
erstattenden Kosten in Höhe von 2.273,90 Euro festzusetzen, und sie beantragte
auch eine Verzinsung. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 100.000 Euro
macht sie folgende Posten geltend:
1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von 1.953,90 Euro,
20 Euro Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
gemäß Nr. 7002 VV-RVG und Erstattung der Löschungsantragsgebühr in Höhe von
300 Euro.
Mit Beschluss vom 13. November 2020, dem Antragsgegner mit Rechtsmittelbelehrung und Zahlungshinweisen zugestellt am 17. November 2020, hat die
Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die von dem
Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.703,00 Euro
festgesetzt. Ferner hat die Gebrauchsmusterabteilung ausgesprochen, dass der
festgesetzte Betrag ist seit dem 24. Juli 2020 mit fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen ist. Im Übrigen hat sie den weitergehenden Kostenantrag zurückgewiesen.
Ausgehend von einem Gegenstandswert von 100.000 Euro sind als
erstattungsfähig im Beschluss folgende Kosten aufgeführt:
1,0-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV in Höhe von 1.503,00 Euro,
20 Euro Pauschale Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen
gemäß Nr. 7002 RVG-VV und die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 180 Euro.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung den
Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend berichtigt, dass an Stelle von 180 Euro
für die Löschungsantragsgebühr ein Betrag von 300 Euro zu berechnen ist und in
Folge der zu erstattende Betrag auf 1.823 Euro an Stelle von 1.703 Euro festgesetzt
wird. Am Ende des Berichtigungsbeschlusses steht, dass keine Rechtsmittelfrist in
Lauf gesetzt wird.
Der Berichtigungsbeschluss wurde dem Antragsgegner am 8. Dezember 2020
zugestellt.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020, eingegangen am 8. Dezember 2020 legte
der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2020 ein.
Er verstehe nicht, dass er eine Strafe in Höhe von 1.703 Euro zahlen solle. Die
Antragstellerin habe einen Gedankendiebstahl begangen. Da er gegen die
Werbung der Antragstellerin vorgegangen sei, sei es zu „diesem Prozess“
gekommen. Zahlen müsse seiner Ansicht nach der, der das ganze angestoßen
habe. Das sei die Antragstellerin. Er habe mit Schreiben vom 28. August 2020 eine
Kopie seines Rentenbescheids beigefügt. Dieser befindet sich allerdings in der Akte
zum ebenfalls mit Löschungsantrag angegriffenen Gebrauchsmuster 20 2015 005
033, wonach ab dem 31. Juli 2020 der Rentenbetrag von … auf … Euro erhöht
wurde.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2021, eingegangen am 10. Februar 2021, ergänzt der
Antragsgegner seinen Vortrag. Die Antragstellerin habe aus seiner Erfindung den
Nutzen gezogen, weil er möglicherweise einen Formfehler gemacht habe. Er könne
nicht verstehen, dass der Verwerter seiner Erfindung ein Geschenk mit hohem
Gewinnpotential bekommen habe und er selber eine Strafe zahlen solle.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2021, zugestellt am 16. Februar 2021, wurde der
Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die tarifmäßige Beschwerdegebühr von
50 Euro nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingegangen sei,
weshalb damit zu rechnen sei, dass festgestellt werde, dass seine Beschwerde
gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Selbst wenn die Gebühr
rechtzeitig bis 1. Dezember 2020 gezahlt worden wäre, so wäre unabhängig davon
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerde erst am
8. Dezember 2020 beim DPMA eingegangen sei.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 erklärt der Antragsgegnerer, dass er bis jetzt
keine technische Erklärung erhalten habe. Er habe jeweils basierend auf sein
vorheriges Gebrauchsmuster neue Erfindungen integriert und hinzugefügt. Aus
seiner Sicht sei das nicht strafbar. Für ihn sei die angefochtene Entscheidung
ruinös.
Mit Schreiben vom 4. März 2021 erklärt der Antragsgegner, dass er nun festgestellt
habe, dass er zu spät geantwortet habe. Wegen seiner Krankengeschichte sei seine
Aufmerksamkeit getrübt gewesen. Er sei an einer Fortsetzung sehr interessiert, da
er bisher noch keine Erklärung darüber erhalten habe, was er wohl falsch gemacht
haben soll, denn technisch gesehen seien seine Ausführungen doch jeweils eine
Neuheit gewesen.
Die Antragstellerin hat sich in diesem Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 13. November 2020 gilt als nicht eingelegt, da er die nach Nr. 401 200 des
Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG fällige Beschwerdegebühr
innerhalb der Zweiwochenfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 PatG, der gemäß § 17 Abs. 4
Satz 2 GebrMG auch für das gebrauchsmusterrechtliche Löschungverfahren gilt,
nicht eingezahlt hat.
1.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. November 2020 wurde dem
Antragsgegner am 17. November 2020 zugestellt. Die zweiwöchige
Beschwerdefrist lief am 1. Dezember 2020 ab. Die Zahlung der vorgenannten
Beschwerdegebühr ist zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.
2.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr ist im Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. März 2021 nicht
zu erkennen, da daraus nicht hervorgeht, dass er geltend macht, er habe ohne
Verschulden die Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt. Selbst wenn man in
dem Schreiben einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Einlegung der Beschwerde sehen würde, weil die Beschwerde erst am
8. Dezember 2020 statt spätestens am 1. Dezember 2020 eingegangen ist, so fehlt
jeglicher Vortrag, weshalb er nicht wenigstens mit Einlegung der Beschwerde die
Beschwerdegebühr entrichtet hat.
Soweit der Antragsgegner sinngemäß geltend macht, er habe keine technische
Erklärung erhalten, weshalb sein Gebrauchsmuster gelöscht worden sei, resultiert
dies aus dem Umstand, dass er gegen den Löschungsantrag der Antragstellerin
keinen Widerspruch eingelegt hat, so dass das Gebrauchsmuster aufgrund
gesetzlicher Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG gelöscht wurde, ohne
dass die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag sachlich überprüfen,
insbesondere in den technischen Sachverhalt einsteigen durfte.
3.
Soweit der Antragsgegner sich
in seiner Beschwerdeschrift vom
2. Dezember 2020 und seinen weiteren, im Beschwerdeverfahren eingereichten
Schriftsätzen dagegen wendet, überhaupt Kosten zu tragen, wäre es selbst dann,
wenn die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und die Zahlung
der Beschwerdegebühr innerhalb der o.g. Frist erfolgt wären, dem Senat verwehrt,
die Kostenauferlegung dem Grunde nach anders zu regeln. Denn dass der
Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, hat die
Gebrauchsmusterabteilung nicht erst mit dem Beschluss vom 13. November 2020
ausgesprochen, sondern bereits mit dem vorhergehenden Beschluss vom
14. April 2020. Diesen Beschluss hat der Antragsgegner nicht mit dem dafür
vorgesehenen Rechtsbehelf der Beschwerde angegriffen. Der Beschluss vom
14. April 2020 ist daher bestandskräftig geworden; dieser Beschluss und die darin
erfolgte Kostenauferlegung zu Lasten des Antragsgegners können daher vom
Senat nicht mehr überprüft werden.
4.
Im Beschwerdeschriftsatz des Antragsgegners vom 2. Dezember 2020 ist kein
ausdrücklicher Antrag auf Verfahrenskostenhilfe enthalten. Aber selbst wenn man
unterstellt, ein solcher Antrag sei im Wege der Auslegung der Beschwerdeschrift
unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens, insbesondere auch seines
Hinweises auf seine geringe Rente, zu entnehmen, so wäre ein solcher Antrag
mangels Erfolgsaussicht nicht zielführend gewesen. Denn der Antragsgegner hat in
seiner Beschwerde seine Kostentragung nur dem Grunde nach beanstandet, nicht
aber in Bezug auf die Höhe der von der Gebrauchsmusterabteilung in Ansatz
gebrachten Kosten; nur die Höhe der von der Gebrauchmusterabteilung in Ansatz
gebrachten Kosten kann im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschluss vom
13. November 2020 noch überprüft werden. Die – wie ausgeführt bereits mit
Beschluss vom 14. April 2020 erfolgte – Kostengrundentscheidung zu Lasten des
Antragstellers ist aber aus den bereits genannten Gründen (s.o. Ziff. 3.) gar nicht
mehr angreifbar, so dass ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde
gegen die Kostentragung als solche von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg
hätte.
Es handelt sich im Übrigen bei der Kostentragung im gebrauchsmusterrechtlichen
Löschungsverfahren auch nicht um eine Strafe oder eine sonstige Sanktion zu
Lasten des Antragsgegners, sondern um eine von der Gebrauchsmusterabteilung
wie auch vom Senat zu beachtende, vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung
(vgl. § 17 Abs. 4 GebrMG und § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 PatG),
die jeweiligen Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Unterliegensprinzip
aufzuerlegen.
5.
Der Senat konnte in der im Rubrum genannten Besetzung entscheiden. Zwar
ist für die Feststellung, ob eine Beschwerde nach § 6 Abs. 2 PatKostG wegen nicht
oder nicht-rechtzeitiger Zahlung als nicht erhoben gilt, grundsätzlich der
Rechtspfleger zuständig (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG). Der Rechtspfleger wäre als die
Stelle, die über die Nachholung (der Zahlung) zu beschließen hätte, dann
grundsätzlich auch auch für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zuständig
(§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123 Abs. 3 PatG; s. auch Busse/Keukenschrijver,
Patentgesetz, 9. Aufl., § 123 PatG, Rn. 60).
Dies stellt jedoch keine dem Gebot des gesetzlichen Richters vergleichbare
Zuweisung einer Zuständigkeit dar. Zum einen wird die Wirksamkeit einer
Entscheidung, die der Senat anstelle des Rechtspflegers tätigt, hierdurch nicht
berührt (§ 8 Abs. 1 RPflG). Zum anderen kann der Senat ein auf den Rechtspfleger
übertragenes Geschäft an sich ziehen, wenn dies mit einem dem Senat
übertragenen Geschäft in einem so engen Zusammenhang steht, dass eine
getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre (§ 6 Abs. 1 RPflG).
Letzeres ist hier der Fall. Denn es war zu entscheiden, ob der Schriftsatz des
Antragsgegners vom 4. März 2021 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu erachten war und diesem ggf. stattgegeben werden könnte (s.o. Ziff. 2.).
Die Frage der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu Zahlung der
Beschwerdegebühr ist eine unmittelbare Vorfrage, ob der Senat in der Sache
– hier also über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung vom 13. November 2020 – überhaupt entscheiden
kann. Insbesondere liegt es in seiner Verantwortung, alle von Amts wegen zu
beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Sachentscheidung in einem
Beschwerdeverfahren zu prüfen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Metternich
Eisenrauch
Bayer
Fi