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BPatG Beschluss vom 03.05.2021 – 35 W (pat) 2/21

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:030521B35Wpat2.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 2/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2014 007 029

(hier: Kostenfestsetzung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 3. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Metternich, den Richter Eisenrauch

und die Richterin Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung

des Deutschen Patent-

und

Markenamts vom 13. November 2020 gilt als nicht eingelegt.

ECLI:DE:BPatG:2021:030521B35Wpat2.21.0

G r ü n d e

I.

Der Antragsgegner war Inhaber des am 21. November 2014 eingetragenen

Gebrauchsmusters 20 2014 007 029 mit der Bezeichnung „Bremsvorrichtung für

Fahrzeuganhänger“.

Die Antragstellerin hat am 29. März 2018 die Löschung des Gebrauchsmusters

beantragt. Der Antrag wurde dem Antragsgegner gemäß einer bei den

patentamtlichen Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 13. April 2018 mit

Hinweis auf die Regelungen des § 17 Abs. 1 GebrMG und § 17 Abs. 4 GebrMG

i. V. m. § 91 ff. ZPO zugestellt. Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag nicht

innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 GebrMG widersprochen. Es findet

sich in der patentamtlichen Akte lediglich eine Telefonnotiz vom 29. Juni 2018,

wonach der Antragsgegner angegeben hat, dass er den Antrag nicht erhalten habe,

wobei er darauf hingewiesen wurde, dass ein Gegenbeweis

zur

Postzustellungsurkunde einen substantiierten Vortrag erfordere. Ein solcher Vortrag

ist nicht erfolgt.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 beantragte die Antragstellerin, dass die Kosten des

Verfahrens der Antragsgegner zu tragen habe, da er im Löschungsverfahren

unterlegen sei und Veranlassung zur Einreichung des Löschungsantrags gegeben

habe, da er einer Aufforderung zur freiwilligen Aufgabe des Streitgebrauchsmusters

nicht entsprochen habe.

Gemäß einer Telefonnotiz vom 20. August 2018 beabsichtigte der Antragsgegner

keine Stellungnahme zu dieser Eingabe der Antragstellerin, wollte aber zur Höhe

der Kosten Stellung nehmen, falls er diese zu tragen habe.

Am 10. Oktober 2018 beantragte eine Bekannte des Antragsgegners, die

Angelegenheit zurückzustellen bzw. auszusetzen, da der Antragsgegner

krankheitsbedingt derzeit nicht auf das Anliegen reagieren könne.

Mit Schreiben vom 30. April 2019 wurde dem Antragsgegner nochmals eine Frist

von zwei Monaten gewährt, um zur Frage, wer die Kosten tragen solle, Stellung zu

nehmen. Eine Stellungnahme des Antragsgegners ist nicht eingegangen.

Mit Beschluss vom 14. April 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen

Patent- und Makenamts dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Zustellung an ihn erfolgte durch Einschreiben durch Übergabe, welches am

15. April 2020 versandt wurde.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2020, eingegangen am 15. Mai 2020, bat er, die Kosten

für ihn möglichst klein zu halten, da ihm nur eine Rente von … Euro verbleibe.

Am 24. Juli 2020 beantragte die Antragstellerin, die vom Antragsgegner an sie zu

erstattenden Kosten in Höhe von 2.273,90 Euro festzusetzen, und sie beantragte

auch eine Verzinsung. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 100.000 Euro

macht sie folgende Posten geltend:

1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von 1.953,90 Euro,

20 Euro Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

gemäß Nr. 7002 VV-RVG und Erstattung der Löschungsantragsgebühr in Höhe von

300 Euro.

Mit Beschluss vom 13. November 2020, dem Antragsgegner mit Rechtsmittelbelehrung und Zahlungshinweisen zugestellt am 17. November 2020, hat die

Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die von dem

Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.703,00 Euro

festgesetzt. Ferner hat die Gebrauchsmusterabteilung ausgesprochen, dass der

festgesetzte Betrag ist seit dem 24. Juli 2020 mit fünf Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz zu verzinsen ist. Im Übrigen hat sie den weitergehenden Kostenantrag zurückgewiesen.

Ausgehend von einem Gegenstandswert von 100.000 Euro sind als

erstattungsfähig im Beschluss folgende Kosten aufgeführt:

1,0-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV in Höhe von 1.503,00 Euro,

20 Euro Pauschale Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen

gemäß Nr. 7002 RVG-VV und die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 180 Euro.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung den

Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend berichtigt, dass an Stelle von 180 Euro

für die Löschungsantragsgebühr ein Betrag von 300 Euro zu berechnen ist und in

Folge der zu erstattende Betrag auf 1.823 Euro an Stelle von 1.703 Euro festgesetzt

wird. Am Ende des Berichtigungsbeschlusses steht, dass keine Rechtsmittelfrist in

Lauf gesetzt wird.

Der Berichtigungsbeschluss wurde dem Antragsgegner am 8. Dezember 2020

zugestellt.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020, eingegangen am 8. Dezember 2020 legte

der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2020 ein.

Er verstehe nicht, dass er eine Strafe in Höhe von 1.703 Euro zahlen solle. Die

Antragstellerin habe einen Gedankendiebstahl begangen. Da er gegen die

Werbung der Antragstellerin vorgegangen sei, sei es zu „diesem Prozess“

gekommen. Zahlen müsse seiner Ansicht nach der, der das ganze angestoßen

habe. Das sei die Antragstellerin. Er habe mit Schreiben vom 28. August 2020 eine

Kopie seines Rentenbescheids beigefügt. Dieser befindet sich allerdings in der Akte

zum ebenfalls mit Löschungsantrag angegriffenen Gebrauchsmuster 20 2015 005

033, wonach ab dem 31. Juli 2020 der Rentenbetrag von … auf … Euro erhöht

wurde.

Mit Eingabe vom 8. Februar 2021, eingegangen am 10. Februar 2021, ergänzt der

Antragsgegner seinen Vortrag. Die Antragstellerin habe aus seiner Erfindung den

Nutzen gezogen, weil er möglicherweise einen Formfehler gemacht habe. Er könne

nicht verstehen, dass der Verwerter seiner Erfindung ein Geschenk mit hohem

Gewinnpotential bekommen habe und er selber eine Strafe zahlen solle.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2021, zugestellt am 16. Februar 2021, wurde der

Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die tarifmäßige Beschwerdegebühr von

50 Euro nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingegangen sei,

weshalb damit zu rechnen sei, dass festgestellt werde, dass seine Beschwerde

gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Selbst wenn die Gebühr

rechtzeitig bis 1. Dezember 2020 gezahlt worden wäre, so wäre unabhängig davon

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerde erst am

8. Dezember 2020 beim DPMA eingegangen sei.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 erklärt der Antragsgegnerer, dass er bis jetzt

keine technische Erklärung erhalten habe. Er habe jeweils basierend auf sein

vorheriges Gebrauchsmuster neue Erfindungen integriert und hinzugefügt. Aus

seiner Sicht sei das nicht strafbar. Für ihn sei die angefochtene Entscheidung

ruinös.

Mit Schreiben vom 4. März 2021 erklärt der Antragsgegner, dass er nun festgestellt

habe, dass er zu spät geantwortet habe. Wegen seiner Krankengeschichte sei seine

Aufmerksamkeit getrübt gewesen. Er sei an einer Fortsetzung sehr interessiert, da

er bisher noch keine Erklärung darüber erhalten habe, was er wohl falsch gemacht

haben soll, denn technisch gesehen seien seine Ausführungen doch jeweils eine

Neuheit gewesen.

Die Antragstellerin hat sich in diesem Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

vom 13. November 2020 gilt als nicht eingelegt, da er die nach Nr. 401 200 des

Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG fällige Beschwerdegebühr

innerhalb der Zweiwochenfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 PatG, der gemäß § 17 Abs. 4

Satz 2 GebrMG auch für das gebrauchsmusterrechtliche Löschungverfahren gilt,

nicht eingezahlt hat.

1.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. November 2020 wurde dem

Antragsgegner am 17. November 2020 zugestellt. Die zweiwöchige

Beschwerdefrist lief am 1. Dezember 2020 ab. Die Zahlung der vorgenannten

Beschwerdegebühr ist zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.

2.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr ist im Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. März 2021 nicht

zu erkennen, da daraus nicht hervorgeht, dass er geltend macht, er habe ohne

Verschulden die Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt. Selbst wenn man in

dem Schreiben einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur

Einlegung der Beschwerde sehen würde, weil die Beschwerde erst am

8. Dezember 2020 statt spätestens am 1. Dezember 2020 eingegangen ist, so fehlt

jeglicher Vortrag, weshalb er nicht wenigstens mit Einlegung der Beschwerde die

Beschwerdegebühr entrichtet hat.

Soweit der Antragsgegner sinngemäß geltend macht, er habe keine technische

Erklärung erhalten, weshalb sein Gebrauchsmuster gelöscht worden sei, resultiert

dies aus dem Umstand, dass er gegen den Löschungsantrag der Antragstellerin

keinen Widerspruch eingelegt hat, so dass das Gebrauchsmuster aufgrund

gesetzlicher Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG gelöscht wurde, ohne

dass die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag sachlich überprüfen,

insbesondere in den technischen Sachverhalt einsteigen durfte.

3.

Soweit der Antragsgegner sich

in seiner Beschwerdeschrift vom

2. Dezember 2020 und seinen weiteren, im Beschwerdeverfahren eingereichten

Schriftsätzen dagegen wendet, überhaupt Kosten zu tragen, wäre es selbst dann,

wenn die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und die Zahlung

der Beschwerdegebühr innerhalb der o.g. Frist erfolgt wären, dem Senat verwehrt,

die Kostenauferlegung dem Grunde nach anders zu regeln. Denn dass der

Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, hat die

Gebrauchsmusterabteilung nicht erst mit dem Beschluss vom 13. November 2020

ausgesprochen, sondern bereits mit dem vorhergehenden Beschluss vom

14. April 2020. Diesen Beschluss hat der Antragsgegner nicht mit dem dafür

vorgesehenen Rechtsbehelf der Beschwerde angegriffen. Der Beschluss vom

14. April 2020 ist daher bestandskräftig geworden; dieser Beschluss und die darin

erfolgte Kostenauferlegung zu Lasten des Antragsgegners können daher vom

Senat nicht mehr überprüft werden.

4.

Im Beschwerdeschriftsatz des Antragsgegners vom 2. Dezember 2020 ist kein

ausdrücklicher Antrag auf Verfahrenskostenhilfe enthalten. Aber selbst wenn man

unterstellt, ein solcher Antrag sei im Wege der Auslegung der Beschwerdeschrift

unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens, insbesondere auch seines

Hinweises auf seine geringe Rente, zu entnehmen, so wäre ein solcher Antrag

mangels Erfolgsaussicht nicht zielführend gewesen. Denn der Antragsgegner hat in

seiner Beschwerde seine Kostentragung nur dem Grunde nach beanstandet, nicht

aber in Bezug auf die Höhe der von der Gebrauchsmusterabteilung in Ansatz

gebrachten Kosten; nur die Höhe der von der Gebrauchmusterabteilung in Ansatz

gebrachten Kosten kann im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschluss vom

13. November 2020 noch überprüft werden. Die – wie ausgeführt bereits mit

Beschluss vom 14. April 2020 erfolgte – Kostengrundentscheidung zu Lasten des

Antragstellers ist aber aus den bereits genannten Gründen (s.o. Ziff. 3.) gar nicht

mehr angreifbar, so dass ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde

gegen die Kostentragung als solche von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg

hätte.

Es handelt sich im Übrigen bei der Kostentragung im gebrauchsmusterrechtlichen

Löschungsverfahren auch nicht um eine Strafe oder eine sonstige Sanktion zu

Lasten des Antragsgegners, sondern um eine von der Gebrauchsmusterabteilung

wie auch vom Senat zu beachtende, vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung

die jeweiligen Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Unterliegensprinzip

aufzuerlegen.

5.

Der Senat konnte in der im Rubrum genannten Besetzung entscheiden. Zwar

ist für die Feststellung, ob eine Beschwerde nach § 6 Abs. 2 PatKostG wegen nicht

oder nicht-rechtzeitiger Zahlung als nicht erhoben gilt, grundsätzlich der

Rechtspfleger zuständig (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG). Der Rechtspfleger wäre als die

Stelle, die über die Nachholung (der Zahlung) zu beschließen hätte, dann

grundsätzlich auch auch für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zuständig

(§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123 Abs. 3 PatG; s. auch Busse/Keukenschrijver,

Patentgesetz, 9. Aufl., § 123 PatG, Rn. 60).

Dies stellt jedoch keine dem Gebot des gesetzlichen Richters vergleichbare

Zuweisung einer Zuständigkeit dar. Zum einen wird die Wirksamkeit einer

Entscheidung, die der Senat anstelle des Rechtspflegers tätigt, hierdurch nicht

berührt (§ 8 Abs. 1 RPflG). Zum anderen kann der Senat ein auf den Rechtspfleger

übertragenes Geschäft an sich ziehen, wenn dies mit einem dem Senat

übertragenen Geschäft in einem so engen Zusammenhang steht, dass eine

getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre (§ 6 Abs. 1 RPflG).

Letzeres ist hier der Fall. Denn es war zu entscheiden, ob der Schriftsatz des

Antragsgegners vom 4. März 2021 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu erachten war und diesem ggf. stattgegeben werden könnte (s.o. Ziff. 2.).

Die Frage der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu Zahlung der

Beschwerdegebühr ist eine unmittelbare Vorfrage, ob der Senat in der Sache

– hier also über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung vom 13. November 2020 – überhaupt entscheiden

kann. Insbesondere liegt es in seiner Verantwortung, alle von Amts wegen zu

beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Sachentscheidung in einem

Beschwerdeverfahren zu prüfen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Metternich

Eisenrauch

Bayer

Fi