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BPatG Beschluss vom 19.05.2021 – 35 W (pat) 415/19

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:190521B35Wpat415.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 415/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Mai 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2021:190521B35Wpat415.19.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2011 110 910

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2021 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dr. Friederich und

Dr.- Ing. Kapels

beschlossen:

1. Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin werden

zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2011 110 910

(i.F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 16. Februar 2017 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der

europäischen Anmeldung EP11850200.4, veröffentlicht als WO/2012/086888 (i.F.:

Stammanmeldung), mit dem Anmeldetag 13. Juni 2011 abgezweigt worden. Es

beansprucht die ausländische Priorität 24. Dezember 2010, KR 10-2010-0134584

(i.F.: Prioritätsanmeldung). Es ist am 2. März 2017 mit der Bezeichnung

„Lichtemittierender Diodenchip“ und den Schutzansprüchen 1 – 21 eingetragen

worden und – nachdem die Verlängerungsgebühren für das 9. und 10. Schutzjahr

bezahlt worden sind – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in Kraft.

Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen

lichtemittierenden Diodenchip mit

verbesserter Leuchteffizienz (Vgl. Abs.

[0001] der Gebrauchsmusterschrift,

i.F.: GS.), insbesondere einen LED-Chip umfassend ein Substrat, eine unter dem

Substrat angeordnete alternierende Laminat-Bodenstruktur und eine auf dem

Substrat angeordnete lichtemittierende Struktur, die eine erste und zweite leitende

Halbleiterschicht sowie eine dazwischen angeordnete aktive Schicht aufweist (vgl.

Schutzanspruch 1).

Hierbei geht es insbesondere um die optische Leistung von Weißlicht-LED-

Anordnungen oder –packages, welche i.d.R. blaues oder ultraviolettes Licht

emittierende LED-Chips beinhalten. Die Leuchteffizienz der LED-Chips hat dabei

erheblichen Einfluss auf die optische Leistung der Weißlicht-LED-Anordnungen. Bei

der Steigerung der Leuchteffizienz der LED-Chips gibt es mehrere Möglichkeiten,

die aber auch mit Nachteilen verbunden sind. Möglich ist z.B. die Anordnung von

Metallreflektoren, deren Reflexionsvermögen sich aber durch Oxidation

verschlechtern kann. Es können daher auch Laminate aus alternierend

übereinander gestapelten Materialien mit verschiedenen Brechungsindizes

eingesetzt werden. Diese weisen neben relativ stabilen Reflexionseigenschaften

zwar ein hohes Reflexionsvermögen auf. Jedoch erstreckt sich dieses nur über

einen schmalen Wellenlängenbereich, um dann stark abzufallen und ist auch

winkelabhängig. Zwar kann der Wellenlängenbereich durch Erhöhen der Anzahl

gestapelter Schichten in der alternierenden Laminatstruktur und Anpassung der

jeweiligen Schichtdicken erweitert werden. Allerdings ist es bei einer großen Anzahl

von Schichten in der alternierenden Laminatstruktur schwierig, die optimale Dicke

jeder Schicht zu bestimmen (vgl. Abs. [0002 – 0007] GS.).

Eine der gebrauchsmustergemäßen Erfindung zugrundeliegende Aufgabe ist in der

GS. nicht expressis verbis formuliert. Sie kann – ausgehend von der GS.,

insbesondere den Abs. [0008 – 0009] – dahingehend angesehen werden, dass ein

LED-Chip mit verbesserter Leuchteffizienz insbesondere für den Einsatz in

Weißlicht-LED-Anordnungen bereitgestellt werden soll.

Schutzanspruch 1 lautet in der eingetragenen Fassung (mit einer den Beteiligten

übergebenen Merkmalsgliederung):

M1

M2

M3

Lichtemittierender Dioden(LED)-Chip umfassend:

ein Substrat;

eine auf dem Substrat angeordnete lichtemittierende Struktur,

M3.1 wobei

die

lichtemittierende Struktur eine

erste

leitende

Halbleiterschicht, eine zweite leitende Halbleiterschicht und eine

aktive Schicht umfasst, wobei die aktive Schicht zwischen der ersten

leitenden Halbleiterschicht und der zweiten leitenden Halbleiterschicht

angeordnet ist;

M4

und eine alternierende Laminat-Bodenstruktur, die unter dem Substrat

angeordnet ist;

M4.1 wobei die alternierende Laminat-Bodenstruktur eine Vielzahl von

dielektrischen Paaren umfasst, wobei jedes der dielektrischen Paare

eine erste Materialschicht mit einem ersten Brechungsindex und eine

zweite Materialschicht mit einem zweiten Brechungsindex umfasst,

wobei der erste Brechungsindex grösser als der zweite

Brechungsindex ist; wobei die Vielzahl von dielektrischen Paaren

umfasst:

M4.1.1 eine Vielzahl von ersten dielektrischen Paaren mit der ersten

Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei die erste

Materialschicht und die zweite Materialschicht jeweils eine optische

Dicke von weniger als λ/4 aufweisen;

M4.1.2 mindestens ein zweites dielektrisches Paar jeweils mit der ersten

Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei eine der ersten

Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke

von weniger als λ/4 und die andere eine optische Dicke von größer als

λ/4 aufweist;

M4.1.3 und eine Vielzahl von dritten dielektrischen Paaren mit der ersten

Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei jede der ersten

Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke

von größer λ/4 als aufweist;

M5

wobei Leuchtstoffe in einer Harzschicht dispergiert sind, die auf dem

lichtemittierenden Dioden(LED)-Chip gebildet ist;

M4.1.4 wobei λ eine zentrale Wellenlänge von 550 nm des emittierten

sichtbaren Lichtbereichs von 400 bis 700 nm ist;

M4.1.5 wobei die ersten dielektrischen Paare näher am oder weiter vom dem

Substrat angeordnet sind als alle der dritten dielektrischen Paare.

Die Schutzansprüche 2 – 11 sind auf diesen Schutzanspruch 1 rückbezogene

Unteransprüche, zu deren Wortlaut auf die GS. verwiesen wird.

Schutzanspruch 12 ist ein nebengeordneter Anspruch mit den Merkmalen M1, M2,

M3, M4, M4.1, M 4.1.1, M4.1.3, M4.1.4 und M.4.1.5 und ohne das Merkmal M5,

wobei das anstelle des Merkmals M4.1.2 des Schutzanspruchs 1 eingefügte

Merkmal M4.1.2‘ wie folgt lautet:

M4.1.2‘ eine Vielzahl von zweiten dielektrischen Paaren jeweils mit der ersten

Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei eine der ersten

Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke

von weniger als λ/4 und die andere eine optische Dicke von größer als

λ/4 aufweist.

Die Schutzansprüche 13 – 21 sind auf den Schutzanspruch 12 rückbezogene

Unteransprüche, zu deren Wortlaut wiederum auf die GS. verwiesen wird.

Mit Schriftsatz vom 29. September 2017 hat die Antragstellerin die Teil-Löschung

des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1, 2, 5, 6, 8, 12, 13,

16, 17 und 19 beantragt. Zur Übersendung dieses Teil-Löschungsantrags per

Telefax befinden sich in den elektronisch geführten patentamtlichen Akten mehrere

Eingänge, datierend auf den 29. September 2017, von denen einer auf S. 11 des

42 Seiten umfassenden Löschungsschriftsatzes abbricht und ein weiterer ohne

Anlagen eingegangen ist. Nach Aktenlage ist ein vollständiger Löschungsantrag mit

allen Anlagen am 2. Oktober 2017 beim DPMA eingegangen.

Gemäß einer bei den patentamtlichen Akten befindlichen Telefonnotiz der

Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilung vom 24. Oktober 2017 ist der

Antragsgegnerin zunächst nicht der vollständige Löschungsantrag zugestellt

worden, sondern der am 29. September 2017 nur unvollständig per Telefax

eingegangene Antrag; hierzu befindet sich ein Empfangsbekenntnis der

Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Oktober 2017 bei den patentamtlichen Akten.

Die Antragsgegnerin hat ihrerseits mit Eingabe v. 24. Oktober 2017 darauf

hingewiesen, dass der Löschungsantrag ihr nicht vollständig zugestellt worden sei.

Mit Amtsschreiben v. 24. Oktober 2017 ist der Antragsgegnerin der vollständige

Löschungsantrag

übermittelt worden, wobei

die

Vorsitzende

der

Gebrauchsmusterabteilung darauf hinwies, dass die Widerspruchsfrist gegen den

Löschungsantrag erst mit Zustellung des vollständigen Antrags beginne. Diese

Zustellung an die Antragsgegnerin ist nach Aktenlage am 2. November 2017 erfolgt.

Die Antragstellerin hat den Teil-Löschungsantrag darauf gestützt, dass der

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung, wie er in

der ursprünglichen Fassung eingereicht worden sei, hinausginge, sowie darauf,

dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht schutzfähig sei. Zum Stand

der Technik hat sie mehrere Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt,

nämlich die druckschriftlichen Entgegenhaltungen WO 2010/077 287 A1 (D1),

US 5 998 925 A (D3) und US 2011/0 114 969 A1 (D6) sowie die Fachaufsätze von

Zhao, Y. S. et al.: “Efficiency Enhancement of InGaN/GaN Light-Emitting Diodes

with a Back-Surface Distributed Bragg Reflector” In: Journal of Electronic Materials,

Vol. 32, 2003, No. 12, S. 1523-1526 (D2), Schubert, E. F.: “Light-Emitting Diodes”,

Cambridge University Press, 2006 (Second Edition), S. 170-180 (D4) und Macleod,

H. A.: “Thin-Film Optical Filters”, Institute of Physics Publishing Bristol and

Philadelphia, Third Edition, 2001, S. 193-200 (D5).

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom

21. November 2017, eingegangen am gleichen Tag, widersprochen und ihren

Widerspruch mit Schriftsatz v. 29. Januar 2018 begründet, wobei sie der Auffassung

der Antragstellerin entgegengetreten ist.

Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen die Antragstellerin auch

beanstandet hatte, dass das Streitgebrauchsmuster die Priorität der Erstanmeldung

nicht wirksam beansprucht habe, und die Antragsgegnerin eine erste geänderte

Anspruchsfassung als Hilfsantrag eingereicht hatte, hat die Gebrauchsmusterabteilung mit Zwischenbescheid v. 6. November 2018 den Beteiligten als

vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass mit der Löschung des Streitgebrauchsmusters zu rechnen sei. Die Antragsgegnerin hat danach weitere Hilfsanträge 1 – 4

vom 11. März 2019 eingereicht, zu deren Anspruchsfassungen auf die

patentamtlichen Akten verwiesen wird.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 2. April 2019

hat die Antragsgegnerin einen erneut geänderten Hilfsantrag eingereicht.

Schutzanspruch 1 nach diesem Hilfsantrag 1 weist die Merkmale des eingetragenen

Schutzanspruchs 1 sowie am Schluss das nachfolgend genannte Merkmal 4.1.6

auf:

M4.1.6 wobei das mindestens eine zweite dielektrische Paar von einem

ersten dielektrischen Paar und einem weiteren zweiten dielektrischen

Paar umgeben ist.

Die eingetragenen Schutzansprüche 2 und 5 sind in dieser Fassung gestrichen,

während die weiteren angegriffenen Schutzansprüche 6, 8, 12, 13, 16, 17 und 19

unverändert beibehalten worden und die nicht-angegriffenen Schutzansprüche

unberührt geblieben sind.

Die Antragstellerin hat weiterhin die Löschung des Streitgebrauchsmusters im

Umfang der angegriffenen Schutzansprüche 1, 2, 5, 6, 8, 12, 13, 16, 17 und 19

beantragt.

Die Antragsgegnerin hat als Hauptantrag die Zurückweisung des Löschungsantrags

beantragt. Hilfsweise hat sie das Streitgebrauchsmuster

im Umfang der

Anspruchsfassung nach Hilfsantrag v. 2. April 2019 verteidigt.

Mit in der mündlichen Verhandlung v. 2. April 2019 verkündetem Beschluss hat die

Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster

im Umfang der

Schutzansprüche 1, 2, 5, 6, 8, 12, 13, 16, 17 und 19 teilgelöscht, soweit es über die

Fassung des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsantrags hinausgeht,

den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und von den Kosten 40% der

Antragsgegnerin und 60% der Antragstellerin auferlegt. Zur Begründung hat die

Gebrauchsmusterabteilung im Wesentlichen ausgeführt:

Bei der Frage der Wirksamkeit der Abzweigung des Streitgebrauchsmusters sei

bezüglich der Stammanmeldung teilweise Erfindungsidentität gegeben. Jedoch

könne die Wirksamkeit der Abzweigung dahingestellt bleiben, weil alle im Verfahren

befindlichen Entgegenhaltungen vor dem Anmeldetag der Stammanmeldung

veröffentlicht worden seien. Da Erfindungsidentität mit dem Gegenstand der D6,

eine von der Antragsgegnerin eingereichte Anmeldung gegeben sei, sei der

Gegenstand der Ansprüche 1 und 12 bereits in der D6 beschrieben worden, so dass

die Priorität der Erstanmeldung nicht beansprucht werden könne. Die

Veröffentlichung der D6 sei aber innerhalb der Neuheitsschonfrist erfolgt, so dass

diese bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Der

Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 sei zwar neu. Die D2 habe alle

Merkmale außer dem Merkmal M5 vorweggenommen, i.V.m. dem fachmännischen

Wissen sei der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 nahegelegt. Der

Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag sei nicht unzulässig erweitert.

Die Gegenstände von Schutzanspruch 1 und Schutzanspruch 12 nach Hilfsantrag

seien neu und durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 9. Mai 2019 und der Antragsgegnerin am

10. Mai 2019 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss haben beide Beteiligte selbständig Beschwerde eingelegt,

und zwar die Antragstellerin mit Schriftsatz v. 6. Juni 2019, eingegangen am selben

Tag (Bl. 8/9 d.A.), und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 7. Juni 2019, ebenfalls

am selben Tag eingegangen (Bl. 10/11 d.A.).

Die Antragstellerin beanstandet weiterhin unzulässige Erweiterung, da die

Stammanmeldung die Merkmale M4.1.4, M5, M4.1.6 so, wie sie

im

Streitgebrauchsmuster beansprucht seien, nicht offenbart habe. Die Priorität der

Erstanmeldung könne für die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag nicht beansprucht

werden, da die Erstanmeldung für M4.1.6 keine Stütze enthalte. Ferner sei der

Gegenstand der eingetragenen Fassung nicht schutzfähig, da er von der D6

neuheitsschädlich vorweggenommen worden sei. In Bezug auf das Merkmal M4.1.4

beanstandet die Antragstellerin auch fehlende Ausführbarkeit. Ferner sei der

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters durch die D2 i.V.m. der D3 oder durch D1

i.V.m. dem mit Beschwerdebegründung v. 2. Dezember 2019 vorgelegten und als

FROH09C bezeichneten Fachaufsatz von Popov, K. V. et al.: „Broadband highreflection multilayer coatings at oblique angles of incidence“, Applied Optics,

Vol. 36, No. 10, 1 April 1997 sowie i.V.m. dem diesen zitierenden und als FROH09B

bezeichneten

Internetaufsatz http://www.sspectra.com/designs/bbhr.html oder

durch die Veröffentlichung (WO 2012/086 888 A1) der Stammanmeldung des

Streitgebrauchsmusters i.V.m. der ebenfalls von der Antragstellerin eingereichten,

als FROH10 bezeichneten Firmenschrift EAPL2835WB4 des Herstellers Everlight

Americas nahegelegt. Nachdem die Antragsgegnerin weitere Hilfsanträge 2 – 4

eingereicht hat, hat die Antragstellerin die Druckschrift US 2009/0108250,

bezeichnet als FROH15 als weitere Entgegenhaltung in das Verfahren eingeführt.

Bezüglich dieser Hilfsanträge beanstandet sie in Zusammenhang mit den dort

beschriebenen Laminat-Strukturen und deren Anordnung wiederum unzulässige

Erweiterung und auch fehlende Schutzfähigkeit, insbesondere auch mit Blick auf die

letztgenannte Entgegenhaltung FROH15.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 2. April 2019

abzuändern, das Streitgebrauchsmuster 20 2011 110 910 im Umfang der

Schutzansprüche 1, 2, 5, 6, 8, 12, 13, 16, 17 und 19 zu löschen, sowie, die

Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 2. April 2019

abzuändern und den Löschungsantrag sowie die Beschwerde der

Antragstellerin zurückzuweisen,

hilfsweise in nachfolgend genannter Reihenfolge:

- Hilfsantrag 1 vom 2. April 2019,

- Hilfsanträge 2 – 4 vom 7. Mai 2021,

den Löschungsantrag und die Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der

Schutzansprüche

nach

einem

der

vorgenannten Hilfsanträge

zurückzuweisen.

Die

Antragsgegnerin

wendet

sich

gegen

die

Auffassung

der

Gebrauchsmusterabteilung und der Antragstellerin, der Gegenstand der

eingetragenen Fassung sei durch die D2 nahegelegt. Unzutreffend sei auch die

Auffassung, wonach die Prioritätsbeanspruchung der Erstanmeldung wegen

Erfindungsidentität mit der D6 wirkungslos sei. Ferner liege keine unzulässige

Erweiterung vor, die Abzweigung des Streitgebrauchsmusters sei wirksam. Des

Weiteren sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters insbesondere durch eine

Kombination der D2 mit der D3 nicht nahegelegt. Auch im Übrigen sei sowohl

bezüglich der eingetragenen Fassung als auch der Fassung nach Hilfsantrag 1

Schutzfähigkeit zu bejahen, wobei auch Ausführbarkeit gegeben sei. Die mit

Schriftsatz v. 7. Mai 2021 weiteren als Hilfsanträge 2, 3 und 4 eingereichten

Anspruchsfassungen seien ebenfalls als zulässig und schutzfähig zu erachten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die von beiden Beteiligten jeweils selbständig gegen den Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 2. April 2019 erhobenen Beschwerden

sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie sind jedoch

unbegründet.

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin

ist unbegründet, weil der

eingetragenen Fassung des Streitgebrauchsmusters, die Gegenstand der

Beschwerde der Antragsgegnerin ist, wegen Fehlens eines erfinderischen Schritts

der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit entgegensteht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1

GebrMG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebrMG).

a.

Die Antragsgegnerin hat dem streitgegenständlichen Löschungsantrag

innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 GebrMG wirksam widersprochen,

so dass das Löschungsverfahren mit inhaltlicher Überprüfung der von der

Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründe – darunter auch fehlende

Schutzfähigkeit - durchzuführen war.

Die Frist zur Erklärung des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag hat nicht

bereits mit Zustellung des am 29. September 2017 beim DPMA nur unvollständig

eingegangenen Löschungsantrags begonnen, sondern – wie die Vorsitzende der

Gebrauchsmusterabteilung mit Amtsschreiben vom 24. Oktober 2017 zu Recht

hingewiesen hat – mit Zustellung des vollständigen Löschungsantrags an die

Antragsgegnerin am 2. November 2017. Die Erklärungsfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1

GebrMG soll der Antragsgegnerin Gelegenheit geben, unter Abwägung auch des

Kostenrisikos zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie sich gegen den

Löschungsantrag

verteidigen will

(vgl. Bühring, Braitmayer, Haberl,

Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 17, Rn. 14). Dazu war die Antragsgegnerin aber

erst in der Lage, nachdem ihr der vollständige Löschungsantrag vorlag.

b.

Als Fachmann ist vorliegend ein Physiker oder Elektrotechnikingenieur mit

Hochschulabschluss und Erfahrung im Bereich der Entwicklung von Halbleiter-

Leuchtdioden zu definieren.

c.

Der beanspruchte LED-Chip wird im Streitgebrauchsmuster anhand der

nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 sowie der zugehörigen

Beschreibung in den Absätzen [0026] bis [0037] erläutert.

Entsprechend den Merkmalen M1 bis M4 umfasst der LED-Chip (100) ein Substrat

(21) aus bspw. Saphir oder SiC, eine darauf angeordnete lichtemittierende Struktur

(30) mit einer ersten leitenden Halbleiterschicht (25), einer zweiten leitenden

Halbleiterschicht (29) und einer dazwischen angeordneten aktiven Schicht (27)

sowie eine alternierende Laminat-Bodenstruktur (43), die unter dem Substrat (21)

angeordnet ist. Die erste und zweite leitende Halbleiterschicht sowie die aktive

Schicht können aus einem GaN-basierten Verbindungshalbleitermaterial wie

(Al,In,Ga)N gebildet sein, wobei die aktive Schicht (27) so zusammengesetzt ist,

dass die gewünschte Wellenlänge emittiert wird, bspw. UV- oder blaues Licht.

Zusätzlich kann der LED-Chip (100) eine Pufferschicht (23), eine transparente

Elektrodenschicht (31), Elektrodenpads (33, 35), eine alternierende Laminat-

Oberstruktur

(37), eine alternierende Laminat-Unterstruktur

(39), eine

Zwischenschicht (41) zur Verbesserung der Haftung und einen Metallreflektor (45)

umfassen.

Wesentlich für die anspruchsgemäße Lösung ist die Ausbildung der unter dem

Substrat angeordneten alternierenden Laminat-Bodenstruktur (43). Diese ist

gebildet durch alternierend übereinander angeordnete erste Materialschichten mit

einem ersten Brechungsindex, bspw. TiO2 (n≈2,4) und einer zweiten Materialschicht

mit einem zweiten Brechungsindex bspw. SiO2 (n≈1,5). Dies zeigt beispielhaft

Fig. 2, in der das Verhältnis der optischen Dicke (n∙λ) zur Wellenlänge λ

schichtenweise

für TiO2 und SiO2 gezeigt

ist. Links von der gestrichelt

eingezeichneten Ellipse bis zum Schichtenpaar 9 ist die optische Dicke beider

Schichten der dielektrischen Paare größer als λ/4 (= dritte dielektrische Paare) und

rechts von der Ellipse ab dem Schichtenpaar 13 ist die optische Dicke beider

Schichten der dielektrischen Paare kleiner als λ/4 (= erste dielektrische Paare). Bei

den dazwischenliegenden Schichtenpaaren 10 bis 12 ist hingegen die optische

Dicke der einen Schicht des Schichtenpaares größer als λ/4 und die der anderen

Schicht kleiner als λ/4 (= zweite dielektrische Paare). Dies kommt in den Merkmalen

M4.1 bis M4.1.3 der Ansprüche 1 und 12 zum Ausdruck, wobei Merkmal M4.1.5 die

Schichtenfolge dahingehend präzisiert, dass die ersten dielektrischen Paare näher

am oder weiter vom dem Substrat angeordnet sind als alle der dritten dielektrischen

Paare.

Aufgrund des breiten Anspruchswortlauts kann zwischen dem zweiten

dielektrischen Paar und den ersten bzw. dritten dielektrische Paaren eine beliebige

Anzahl weiterer Schichten angeordnet sein, denn die Merkmalen M4 bis M4.1.3

umfassen auch eine Laminat-Bodenstruktur, bei denen die ersten dielektrischen

Paare, das mindestens eine zweite dielektrische Paar und das dritte dielektrische

Paar nicht direkt aufeinanderfolgend angeordnet sind, sondern durch eine oder

mehrere dielektrische Schichten voneinander beabstandet sind.

Nach Merkmal M5 ist auf dem LED-Chip eine Harzschicht gebildet, in der

Leuchtstoffe dispergiert sind. Nach dem Verständnis des Streitgebrauchsmusters

(vgl. dort bspw. Abs. [0056] der Beschreibung) ist der Gegenstand des Anspruchs 1

somit als ein LED-Package mit einem LED-Chip auszulegen.

Gemäß dem Merkmal M4.1.4 ist λ eine zentrale Wellenlänge von 550 nm des

emittierten sichtbaren Lichtbereichs von 400 bis 700 nm. Dieses Merkmal legt die

Größe λ/4 auf einen Wert von 137,5 nm fest, so dass die optische Dicke der

jeweiligen dielektrischen Schichten unter- bzw. oberhalb von 137,5 nm liegen muss.

Zusätzlich kommt mit dem Merkmal M4.1.4 zum Ausdruck, dass der beanspruchte

LED-Chip Licht mit einer Wellenlänge im sichtbaren Lichtbereich von 400 bis 700

nm emittiert und dass λ = 550 nm eine zentrale Wellenlänge des emittierten

sichtbaren Lichtbereichs ist. Für ein korrektes Verständnis dieser Angabe sind

insbesondere die Absätze [0030], [0033], [0034], [0040], [0047], [0048], [0051],

[0055] und [0056] zu berücksichtigen.

Aus diesen Fundstellen ergibt sich folgendes Funktionsprinzip des LED-Chips bzw.

Packages:

Die aktive Schicht

(27) emittiert Licht, bevorzugt

im UV oder blauen

Wellenlängenbereich bis 500 nm, bspw. bei einer Wellenlänge von 460 nm, wie in

Absatz [0040] ausgeführt. Das von der aktiven Schicht Richtung Substrat (21)

abgestrahlte Licht wird von der alternierenden Laminat-Bodenstruktur (43) Richtung

Oberseite reflektiert und kann von dem ggf. vorhandenen Leuchtstoff zumindest

teilweise in Licht anderer Wellenlänge, bspw. im Wellenlängenbereich von grün bis

gelb konvertiert und zu weißem Licht gemischt werden. Zur weiteren Erhöhung der

Effizienz können auch eine alternierende Laminat-Ober- und Unterstruktur (37, 39)

sowie ein Metallreflektor (45) vorhanden sein. Dabei ist die alternierende Laminat-

Oberstruktur (37) so ausgebildet, dass sie das von der aktiven Schicht emittierte

Licht durchlässt, das vom Leuchtstoff emittierte Licht hingegen reflektiert. Die

alternierende Laminat-Unterstruktur (39) unter dem Pad (35) dient wiederum der

Reflexion des Lichts der aktiven Schicht (27) Richtung Substrat (21), damit dieses

nach Reflexion durch die alternierende Laminat-Bodenstruktur (43) an der

Oberseite des LED-Chips austreten kann.

Insbesondere ist die alternierende Laminat-Bodenstruktur (43) so ausgelegt, dass

sie das von der aktiven Schicht (27) Richtung Substrat (21) abgestrahlte Licht, das

bspw. im blauen Wellenlängenbereich bis 500 nm liegt, gut reflektiert, vgl. die

Absätze [0033], [0034] und [0040]. Soll nicht nur senkrecht, sondern auch schräg

einfallendes Licht gut reflektiert werden, muss der Reflexionsbereich der Laminat-

Bodenstruktur über den Bereich von 500 nm hinaus auf 700 nm erweitert werden,

was durch die spezielle Ausbildung der Schichtdicken der dielektrischen Paare

erreicht wird. Dementsprechend wird als Maß für die Schichtdicke nicht die

Wellenlänge des Emissionslichts der aktiven Schicht von bspw. 460 nm genommen,

sondern längerwelliges Licht von 550 nm Wellenlänge, was eine zentrale

Wellenlänge des sichtbaren Lichtspektrums von 400 bis 700 nm ist.

Eine Lichtemission kann zwar sowohl über die aktive Schicht als auch über die

Leuchtstoffe

in der Harzschicht erfolgen, doch umfasst Anspruch 12 als

lichtemittierenden Bereich nur die aktive Schicht aber keinen Leuchtstoff, weshalb

der Fachmann das gleichlautende Merkmal M4.1.4 der beiden nebengeordneten

Ansprüche 1 und 12, wonach der LED-Chip Licht mit einer Wellenlänge im

sichtbaren Lichtbereich von 400 bis 700 nm emittiert und λ = 550 nm eine zentrale

Wellenlänge des emittierten sichtbaren Lichtbereichs ist, auf die Lichtemission der

aktiven Schicht (27) bezieht. Dieses Verständnis stimmt auch mit den Ausführungen

in obigen Fundstellen der Beschreibung überein, die belegen, dass die

alternierende Laminat-Bodenstruktur (43) nicht für eine gute Reflexion des Lichts

der Leuchtstoffe, sondern des Lichts der aktiven Schicht (27) ausgelegt ist.

Folglich emittiert nach Merkmal M4.1.4 die aktive Schicht des LED-Chips Licht mit

einer Wellenlänge im sichtbaren Lichtbereich von 400 bis 700 nm, wobei λ = 550

nm eine zentrale Wellenlänge des emittierten sichtbaren Lichtbereichs ist. Weder

aus dem Wortlaut dieses Merkmals noch aus der Beschreibung ergibt sich, dass

der LED-Chip bzw. die aktive Schicht ein kontinuierliches Lichtspektrum von 400 bis

700 nm emittieren muss, denn das Merkmal M4.1.4 verlangt nur, dass innerhalb der

Grenzen von 400 bis 700 nm eine Lichtemission erfolgt. Auch aus Absatz [0040]

folgt, dass die aktive Schicht kein kontinuierliches Lichtspektrum, sondern ein

engbandiges, bspw. blaues Licht mit einer Wellenlänge von 460 nm emittiert. Der

Teil des Merkmals M4.1.4, wonach die aktive Schicht des LED-Chips Licht mit einer

Wellenlänge im sichtbaren Lichtbereich von 400 bis 700 nm emittiert, ist somit

erfüllt, wenn die aktive Schicht an einer beliebigen Stelle innerhalb dieses

Wellenlängenbereichs Licht emittiert.

Daher versteht der Fachmann das Merkmal M4.1.4, wonach λ = 550 nm eine

zentrale Wellenlänge des emittierten sichtbaren Lichtbereichs von 400 bis 700 nm

ist, in der Weise, dass der aktive Bereich Licht emittiert, dessen Wellenlänge im

Bereich von 400 bis 700 nm, bspw. bei 460 nm liegt, und dass die Größe λ = 550

nm, die die Dicke der Schichten der Dielektrikumpaare vorgibt, gleichzeitig auch im

Zentrum des Lichtbereichs von 400 bis 700 nm liegt, innerhalb dessen die aktive

Schicht Licht emittiert.

Das Merkmal M4.1.4 gibt dem Fachmann somit auch eine ausführbare Lehre.

d.

Der LED-Chip des Anspruchs 1 nach Hauptantrag wird dem Fachmann

ausgehend von Druckschrift D2 in Verbindung mit seinem durch Druckschrift D3

belegten Fachwissen nahegelegt und beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Druckschrift D2 offenbart anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 und

der zugehörigen Beschreibung auf Seite 1524

mit den Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag einen:

M1

M2

M3

Lichtemittierender Dioden(LED)-Chip (LED-structure) umfassend:

ein Substrat (Sapphire substrate);

eine auf dem Substrat (Sapphire substrate) angeordnete lichtemittierende

Struktur,

M3.1 wobei die lichtemittierende Struktur eine erste leitende Halbleiterschicht (n-

GaN), eine zweite leitende Halbleiterschicht (p-GaN) und eine aktive Schicht

(MQW, multiple quantum well) umfasst, wobei die aktive Schicht (MQW)

zwischen der ersten leitenden Halbleiterschicht (n-GaN) und der zweiten

leitenden Halbleiterschicht (p-GaN) angeordnet ist;

M4

und eine alternierende Laminat-Bodenstruktur (14.5 pairs of TiO2/SiO2 DBR

(distributed Bragg reflector)), die unter dem Substrat (Sapphire substrate)

angeordnet ist;

M4.1 wobei die alternierende Laminat-Bodenstruktur (DBR) eine Vielzahl von

dielektrischen Paaren (14.5 pairs of TiO2/SiO2 DBR) umfasst, wobei jedes

der dielektrischen Paare eine erste Materialschicht (TiO2) mit einem ersten

Brechungsindex (nTiO2=2,4) und eine zweite Materialschicht (SiO2) mit einem

zweiten Brechungsindex

(nSiO2=1,5)

umfasst, wobei der

erste

Brechungsindex (nTiO2) grösser als der zweite Brechungsindex (nSiO2=2) ist;

wobei die Vielzahl von dielektrischen Paaren umfasst:

Somit ist aus Druckschrift D2 ein LED-Chip mit den Merkmalen M1 bis M4.1 des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt.

Auf den Seiten 1524 und 1525 der D2 ist weiter ausgeführt, dass die Lichtemission

der blaues oder grünes Licht emittierenden InGaN/GaN-LED-Chips eine spektrale

Bandbreite von 120 nm bei einer herstellungsbedingten Streuung der Wellenlänge

der maximalen Lichtemission von bis zu 20 nm hat. Ein üblicher DBR aus

alternierenden ersten und zweiten λ/4-Materialschichten, bspw. TiO2 und SiO2,

könne zwar prinzipiell eine gute Reflexion über diesen Wellenlängenbereich

gewährleisten, da dessen spektrale Reflexionsbandbreite bis zu 140 nm betrage,

doch gelte dies nur für senkrecht auf den Reflektor einfallendes Licht. Bei schräg

einfallendem Licht sei die spektrale Reflexionsbandbreite deutlich schmaler und zu

niedrigeren Wellenlängen verschoben. Daher schlägt D2 zur Kompensation dieser

Winkelabhängigkeit die Kombination zweier DBRs vor, nämlich einen für eine

maximale Reflexion bei 470 nm ausgelegten DBR-Reflektor mit sieben λ/4

-TiO2/SiO2-Paaren und einen sich anschließenden und für eine maximale Reflexion

bei 520 nm ausgelegten DBR-Reflektor mit siebeneinhalb λ/4-TiO2/SiO2-Paaren.

Somit haben die sieben ersten Paare eine optische Dicke von 470/4 = 117,5 nm

und die siebeneinhalb folgenden Paare eine optische Dicke von 520/4 = 130 nm.

Auf das zugehörige, von der Antragstellerin mit ihrem Löschungsantrag vom

29. September 2017 auf Seite 29, Tabelle 4 angeführte Beispiel eines solchen

Reflektors hat die Gebrauchsmusterinhaberin in ihrer Beschwerdebegründung vom

3. Dezember 2019 auf Seite 10 mit folgender Tabelle Bezug genommen:

Dementsprechend umfasst der

in D2 offenbarte kombinierte DBR sieben

aufeinanderfolgende λ/4-TiO2/SiO2-Paare, deren Schichten jeweils eine optische

Dicke von 117,5 nm haben, und sieben sich anschließende, aufeinanderfolgende

λ/4-TiO2/SiO2-Paare, deren Schichten jeweils eine optische Dicke von 130 nm

haben. Hinsichtlich der Frage, ob in D2 auch ein drittes Paar mit unterschiedlichen

optischen Schichtdicken offenbart wird,

ist zu berücksichtigen, dass

anspruchsgemäß die ersten dielektrischen Paare, das mindestens eine zweite

dielektrische Paar und das dritte dielektrische Paar nicht aufeinanderfolgend

angeordnet sein müssen, sondern auch voneinander beabstandet sein können.

Somit sind bspw. die Schichten 1 bis 6 drei erste dielektrische TiO2/SiO2-Paare mit

einer kleineren optischen Dicke von 117,5 nm, die Schichten 23 bis 28 drei dritte

dielektrische TiO2/SiO2-Paare mit einer größeren optischen Dicke von 130 nm, und

die Schichten 14 und 15 ein zweites dielektrisches TiO2/SiO2-Paar mit zwei

Schichten unterschiedlicher optischer Dicke von 117,5 nm bzw. 130 nm.

Daher offenbart D2 auch, dass die Vielzahl von dielektrischen Paaren mit den

Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag folgendes umfasst:

M4.1.1

eine Vielzahl von ersten dielektrischen Paaren mit der ersten

Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei die erste

Materialschicht und die zweite Materialschicht jeweils eine optische

Dicke von weniger als λ/4 aufweisen (vgl. die Schichten 1 bis 6 aus obiger

Tabelle);

M4.1.2 mindestens ein zweites dielektrisches Paar jeweils mit der ersten

Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei eine der ersten

Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke von

weniger als λ/4 und die andere eine optische Dicke von größer als λ/4

aufweist (vgl. die Schichten 14 und 15 aus obiger Tabelle);

M4.1.3

und eine Vielzahl von dritten dielektrischen Paaren mit der ersten

Materialschicht und der zweiten Materialschicht, wobei jede der ersten

Materialschicht und der zweiten Materialschicht eine optische Dicke von

größer λ/4 als aufweist (vgl. die Schichten 23 bis 28 aus obiger Tabelle);

M5

wobei Leuchtstoffe in einer Harzschicht dispergiert sind, die auf dem

lichtemittierenden Dioden(LED)- Chip gebildet ist;

M4.1.4‘ wobei λ eine zentrale Wellenlänge von 550 495 nm des emittierten

sichtbaren Lichtbereichs von 400 bis 700 nm ist ((470 nm + 520 nm)/2);

M4.1.5

wobei die ersten dielektrischen Paare näher am oder weiter vom dem

Substrat angeordnet sind als alle der dritten dielektrischen Paare.

In Fig. 1 der D2 ist das resultierende Reflexionsspektrum eines Reflektors gemäß

obiger Tabelle für senkrechten und 30° Lichteinfall gezeigt und in Fig. 4 die

Winkelabhängigkeit der Reflexion. Demnach übersteigt die Reflexion bei

senkrechtem Lichteinfall über einen bei 515 nm zentrierten Wellenlängenbereich

von mehr als 190 nm Breite einen Wert von 90 %. Im Unterschied zum sehr guten

Reflexionsvermögen im Bereich von 400 nm bis 600 nm bei senkrechtem

Lichteinfall ist das Reflexionsvermögen bei einem 30° Lichteinfall schon ab ca. 500

nm deutlich schlechter.

Tabelle I zeigt die durch den DBR hervorgerufene Steigerung der Lichtintensität für

vier verschiedene Emissionswellenlängenbereiche der aktiven Schicht im Bereich

von 454 nm bis 527 nm.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen auf Seite 1524 hat der kombinierte DBR

bei kürzeren Wellenlängen eine bessere Reflexion als bei höheren Wellenlängen.

So führt der kombinierte DBR, der die beiden für 470 nm und 520 nm ausgelegten

DBRs umfasst, bei der Probe A mit einer Peakwellenlänge von 454 bis 459 nm zu

einer Intensitätssteigerung von 67 Prozent, wohingegen er bei der Probe D, deren

aktive Schicht Strahlung mit einer Peakwellenlänge von 515 nm bis 527 nm

emittiert, die Lichtintensität um lediglich 29,5 Prozent steigert.

Um die Intensität auch bei höheren Wellenlängen zu steigern, werden auf

Seite 1525, linke Spalte, letzter Absatz zwei unterschiedliche Möglichkeiten

vorgeschlagen, nämlich den DBR an die

jeweilige Emissionswellenlänge

anzupassen oder den DBR als Breitband-Reflektor auszubilden, was durch eine

größere Spreizung der beiden DBR-Peak-Wellenlängen erreicht werden könne. Im

ersten Fall bedeutet dies, dass der Fachmann die optische Dicke der DBR-

Schichten bei der Probe D statt auf 470 nm und 520 nm an die höhere

Emissionswellenlänge im Bereich von 515 nm bis 527 nm, bspw. 525 nm anpasst

und folglich auf 525 nm und 575 nm einstellt. In diesem Fall sind dann die Schichten

1 bis 6 drei erste dielektrische TiO2/SiO2-Paare mit einer kleineren optischen Dicke

von 131,25 nm, die Schichten 23 bis 28 drei dritte dielektrische TiO2/SiO2-Paare mit

einer größeren optischen Dicke von 143,75 nm, und die Schichten 14 und 15 ein

zweites dielektrisches TiO2/SiO2-Paar mit zwei Schichten unterschiedlicher

optischer Dicke von 131,25 nm bzw. 143,75 nm.

Damit entnimmt der Fachmann das Merkmal M4.1.4, wonach λ eine zentrale

Wellenlänge von 550 nm des emittierten sichtbaren Lichtbereichs von 400 bis 700

nm ist, der Druckschrift D2 in naheliegender Weise.

Das verbleibende Merkmal M5 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, dass

Leuchtstoffe in einer Harzschicht dispergiert sind, die auf dem lichtemittierenden

Dioden(LED)-Chip gebildet ist, stellt eine dem Fachmann zum Prioritätstag aufgrund

seines Fachwissens bekannte und übliche Maßnahme dar, um Weißlicht-LEDs auf

Basis der in D2 beschriebenen InGaN/GaN LEDs bereitstellen zu können, vgl. als

Beleg für dieses Fachwissen das Abstract der Druckschrift D3.

Somit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag für den

Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von Druckschrift D2 i.V.m. seinem

durch D3 belegten Fachwissen, weshalb der Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag nicht schutzfähig ist.

e.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Fassung der

eingetragenen

Schutzansprüche,

insbesondere

der

nebengeordneten

Schutzansprüche 1 und 12, zulässig ist oder ob insoweit der von der Antragstellerin

ebenfalls geltend gemachte Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung (§15

Abs. 1 Nr. 3 GebrMG) gegeben ist.

2.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist ebenfalls unbegründet, da die

Gebrauchsmusterabteilung

den

Löschungsantrag

im

Umfang

der

Anspruchsfassung nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag, nunmehr Hilfsantrag 1,

mangels Vorliegen eines Löschungsgrunds im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen

hat.

a.

Die Fassung der nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 12 nach

Hilfsantrag 1

ist zulässig.

Insbesondere

liegt

insoweit keine unzulässige

Erweiterung i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG vor.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es hierbei auf den

Offenbarungsgehalt der mit der Beantragung des Streitgebrauchsmusters

eingereichten Unterlagen oder – wozu der Senat neigt - in erster Linie auf

denjenigen der Stammanmeldung ankommt, aus der das Streitgebrauchsmuster

abgezweigt worden ist. Denn inhaltlich geht der Gegenstand der Schutzansprüche

1 und 12 nicht über das hinaus, was die als WO 2012/086 888 A1 veröffentlichte

Stammanmeldung offenbart hat und weist insoweit insbesondere kein aliud auf.

Die Merkmale M1 bis M4.1.3 und M4.1.5 der Ansprüche 1 und 12 sind in den

ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 sowie auf Seite 6, Zeilen 16 bis 23 der

Stammanmeldung offenbart, wobei die Offenbarung der Präzisierung in Merkmal

M4.1.2‘ betreffend die Vielzahl von zweiten dielektrischen Paaren implizit durch die

genannte Fundstelle auf Seite 6 gegeben ist, weil dort offenbart ist, dass wenigstens

ein zweites dielektrisches Paar vorhanden ist, was auch das Vorhandensein einer

Vielzahl von zweiten dielektrischen Paaren umfasst. Das den Leuchtstoff

betreffende Merkmal M5 des Anspruchs 1 findet sich auf Beschreibungsseite 10,

Zeilen 16 bis 22, woraus auch hervorgeht, dass die alternierende Laminat-

Oberstruktur

(37), die alternierende Laminat-Unterstruktur

(39) und der

Metallreflektor (45) keine zwingend notwendigen, sondern nur optionale Merkmale

sind, weshalb sie auch nicht zusammen mit Merkmal M5 in den Anspruch 1

aufgenommen werden müssen. Das Merkmal M4.1.4 entnimmt der Fachmann der

Seite 6, Zeilen 7 bis 23 und Seite 7, Zeilen 22 bis 25 der Stammanmeldung, denn

gemäß diesen Fundstellen hat die alternierende Laminat-Bodenstruktur ein

Reflexionsvermögen von 90% oder mehr hinsichtlich des von der aktiven Schicht

emittierten und unter einem Winkel von 0° bis 60° auf die Struktur einfallenden

Lichts, und zwar insbesondere im Bereich von 400 nm bis 700 nm. Dies offenbart

somit auch, dass die aktive Schicht Licht emittiert, dessen Wellenlänge im Bereich

von 400 nm bis 700 nm liegt, bspw. blaues Licht mit einer Wellenlänge von 460 nm.

Die weitere Angabe, wonach λ = 550 nm eine zentrale Wellenlänge des

Lichtbereichs von 400 nm bis 700 nm ist, innerhalb dessen die aktive Schicht Licht

emittiert, ist ebenfalls diesen Fundstellen zu entnehmen, vgl. Seite 6, Zeilen 7 bis

23. Das Zusatzmerkmal M4.1.6 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist dem

Anspruch 2 des Streitgebrauchsmusters entnommen und auf Seite 7, Zeilen 10 bis

13 der Stammanmeldung offenbart. Darüber hinaus ergibt sich dieses Merkmal in

der Stammanmeldung auch aus Fig. 2 und der zugehörigen Beschreibung auf

Seite 6, Zeile 16 bis Seite 7, Zeile 9. Die Merkmale der angegriffenen abhängigen

Ansprüche 2, 5, 6 und 8 bzw. 13, 16, 17 und 19 sind in der Stammanmeldung auf

Seite 6, Zeile 29 bis Seite 7, Zeile 13 sowie auf Seite 8, Zeilen 31 und 32 offenbart.

Nach alledem

ist die Abzweigung des Streitgebrauchsmusters aus der

Stammanmeldung EP11850200.4, veröffentlicht als WO/2012/086888,

in jeder

Hinsicht wirksam, so dass zum einen der Anmeldetag der Stammanmeldung auch

als Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters beansprucht werden kann (§ 5 Abs. 1

Satz 1 GebrMG) und zum anderen der Löschungsgrund der unzulässigen

Erweiterung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG nicht gegeben ist.

b.

Die gemäß den selbständigen Schutzansprüchen 1 und 12 des

Hilfsantrags 1 beanspruchten LED-Chips sind schutzfähig, da sie durch den in das

Verfahren

eingeführten Stand

der Technik weder

neuheitsschädlich

vorweggenommen sind, noch dem Fachmann nahegelegt werden.

Gemäß dem Zusatzmerkmal M.4.1.6 des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist

das mindestens eine zweite dielektrische Paar von einem ersten dielektrischen Paar

und einem weiteren zweiten dielektrischen Paar umgeben. Demnach sind unter

dem Substrat zwei benachbarte zweite dielektrische Paare vorhanden, von denen

das eine Paar an ein erstes dielektrisches Paar anschließt.

b.1

In Druckschrift D2 findet der Fachmann bezüglich dieses Merkmals keine

Anregung. Denn wie sich aus der zum Hauptantrag angeführten Tabelle ergibt, kann

der in D2 beschriebene DBR nur ein zweites dielektrisches Paar aufweisen, nämlich

die Schichten 14 und 15. Einen Hinweis, ein weiteres zweites dielektrisches Paar

mit zwei unterschiedlichen optischen Schichtdicken einzubringen, findet der

Fachmann in dieser Druckschrift nicht, und es gibt für ihn auch aus fachmännischer

Hinsicht keinen Anlass dafür.

Für den LED-Chip des Schutzanspruchs 12 gilt dies in gleicher Weise, denn da der

in D2 beschriebene DBR nur ein zweites dielektrisches Paar aufweist und es für den

Fachmann keinen Anlass gibt, zwei oder mehr zweite dielektrische Paare

anzuordnen, begründet das Merkmal M4.1.2‘ des Anspruchs 12, wonach die unter

dem Substrat angeordnete alternierende Laminat-Bodenstruktur eine Vielzahl von

zweiten dielektrischen Paaren aufweist, bezüglich der D2 einen erfinderischen

Schritt des Fachmanns.

b.2

Druckschrift

D1

offenbart in Fig. 14 und der

zugehörigen Beschreibung in

den Absätzen

[0070] bis

[0072] mit den Worten des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag

1 einen:

M1

M2

M3

Lichtemittierender Dioden(LED)-Chip (LED 180) umfassend:

ein Substrat (Sapphire substrate);

eine auf dem Substrat (growth substrate 190) angeordnete lichtemittierende

Struktur,

M3.1 wobei die lichtemittierende Struktur eine erste leitende Halbleiterschicht (ntype epitaxial layer 186), eine zweite leitende Halbleiterschicht (p-type

epitaxial layer 188) und eine aktive Schicht (active layer/region 184) umfasst,

wobei die aktive Schicht

(184)

zwischen der ersten

leitenden

Halbleiterschicht (186) und der zweiten leitenden Halbleiterschicht (188)

angeordnet ist;

M4

und eine alternierende Laminat-Bodenstruktur (composite layer 196), die

unter dem Substrat (190) angeordnet ist.

Zudem ist der D1 auch das Merkmal M5 zu entnehmen, dass Leuchtstoffe in einer

Harzschicht dispergiert sind, die auf dem lichtemittierenden Dioden(LED)-Chip

gebildet ist, vgl. die Absätze [0006]: „The reflective cup may be filled with an

encapsulant material 16 which may contain a wavelength conversion material such

as a phosphor.“ und [0046]: „The LED chip 50 can also be covered with one or more

conversion materials, such as pmosphors, such that at least some of the light from

the LED passes through the one or-more phosphors and is converted to one or more

different wavelengths of light“. Die die Ausbildung der alternierenden Laminat-

Bodenstruktur betreffenden Merkmale M4.1 bis M4.1.6 des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1 sind in Druckschrift D1 jedoch nicht beschrieben. In diesem

Zusammenhang hat die Antragstellerin die Druckschrift FROH09C und den darauf

aufbauenden Internetartikel FROH09B vorgelegt und ausgeführt, dass der

Fachmann ausgehend von Druckschrift D1 die Laminat-Bodenstruktur

in

naheliegender Weise entsprechend dem Internetartikel FROH09B ausbilden würde

und damit den LED-Chip nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 erhalte, der deshalb

auf keinem erfinderischen Schritt beruhe.

Diese Argumentation ist aber unzutreffend. Zwar werden in Druckschrift FROH09C

Berechnungen zu kombinierten DBRs mit sehr guten Reflexionseigenschaften im

Wellenlängenbereich von 400 bis 800 nm vorgestellt und in den Figuren 5 bis 7

Reflexionsspektren sowohl von Breitbandreflektoren, die sehr gut bei

Einfallswinkeln im Bereich von 0 bis 50° reflektieren, als auch von Reflektoren mit

sehr guten Reflexionseigenschaften bei einem Einfallswinkel von 50° gezeigt.

Jedoch findet sich in FROH09C kein Hinweis über die Dicke der DBR-Schichten

und deren Variation entsprechend dem Merkmalskomplex M4.1.1 bis M4.1.6,

sondern nur eine Offenbarung für die Gesamtzahl der Schichten des DBR und die

Anzahl der Teil-DBRs.

Der Internetartikel FROH09B dessen Vorveröffentlichung die Antragstellerin mit

dem Anlagenkonvolut FROH09 nachgewiesen hat und der den Titel „Broadband

High-Reflection Coating at 50 Degrees“ trägt, verweist zunächst auf die Druckschrift

FROH09C und offenbart in der Tabelle auf Seite 2 die Schichtenfolge des DBR

entsprechend FROH09C, Fig. 5, linke Spalte. Mit den in FROH09C genannten

Materialien SiO2 (n=1,45) und Nb2O5 (n=2,35) für die dielektrischen Schichten ergibt

sich die nachfolgend wiedergegebene Schichtenfolge, die der Seite 20 der

Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 2. Dezember 2019 entnommen ist.

Dieser DBR offenbart zwar das Zusatzmerkmal M4.1.6 des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1, wonach das mindestens eine zweite dielektrische Paar von einem

ersten dielektrischen Paar und einem weiteren zweiten dielektrischen Paar

umgeben ist, vgl. die Schichten 28 und 29, doch ist es für den Fachmann ausgehend

vom LED-Chip der Druckschrift D1 nicht naheliegend, bei diesem den Reflektor der

FROH09B als alternierende Laminat-Bodenstruktur einzusetzen.

Denn wie der Titel der FROH09B

bereits zum Ausdruck bringt, ist dieser

Reflektor nach Fig. 5, linke Spalte der

FROH09C dazu ausgelegt, unter

einem Winkel von 50° einfallendes

Licht in einem breiten Wellenlängenbereich von 400 bis 800 nm gut zu

reflektieren. Der Fachmann ist aber

bestrebt, einen Reflektor einzusetzen,

der

im

gewünschten Wellenlängenbereich nicht nur über einen

kleinen,

sondern

einen

großen

Winkelbereich gut reflektiert. Zudem

wird in den Absätzen [0048], [0054]

und

[0056] von Druckschrift D1

hervorgehoben, dass die Reflexionsstrukturen mit

vier

oder

fünf

dielektrischen Schichten das blaue

LED-Licht

über

einen

breiten

Winkelbereich

besser

reflektieren

würden als herkömmliche DBRs und

dass die gewünschte Reflexion bei

gleichzeitiger

Minimierung

der

benötigten Schichtanzahl

erreicht

werde, was

die Herstellungsanforderungen und -kosten verringere. Daher gibt es für den Fachmann weder aus

Herstellungsgründen noch aus die Reflexionseigenschaften betreffenden Gründen

einen Anlass, die Fünfschichtstruktur der D1 durch den aufwändigen 43 Schichten

umfassenden Reflektor der FROH09B zu ersetzen.

Somit beruhen die LED-Chips gemäß den Schutzansprüchen 1 und 12 des

Hilfsantrags 1 auch auf einem erfinderischen Schritt bezüglich der Druckschrift D1

und der Druckschriften FROH09C und FROH09B.

b.3

Die auf die Gebrauchsmusterinhaberin zurückgehende Druckschrift FROH07

(D6) ist am 19. Mai 2011 und damit innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag

13. Juni 2011 der europäischen Patentanmeldung EP 11850200.4, von der das

Streitgebrauchsmuster abgezweigt wurde, veröffentlicht worden. Sie bleibt nach §

3 Abs. 1 GebrMG folglich außer Betracht.

b.4

Die weiteren Druckschriften D3, D4, D5, FROH10 und FROH15 können die

LED-Chips der Schutzansprüche 1 und 12 des Hilfsantrags 1 und deren Laminat-

Bodenstruktur ebenfalls nicht nahelegen, da sie lediglich den Leuchtstoff von

Weißlicht-LEDs (D3) oder einzelne Aspekte von DBRs (D4, D5, FROH15) betreffen

bzw. nachveröffentlicht sind (FROH10).

c.

Auf die Zulässigkeit und Schutzfähigkeit der Anspruchsfassungen nach den

weiteren Hilfsanträgen 2 – 4 kommt es daher nicht mehr an.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2

PatG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Metternich

Dr. Friedrich

Dr.-Ing. Kapels

Fi