Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 06.07.2021 – 23 W (pat) 20/19
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:060621B23Wpat20.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 20/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Juli 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 106 472.0
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Himmelmann und
Dr. Kapels
ECLI:DE:BPatG:2021:060621B23Wpat20.19.0
beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 3. Mai 2019 wird aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung
„Verfahren zum
Strahlungsritzen eines Halbleitersubstrats“, dem Anmeldetag 8. Mai 2014
unter Inanspruchnahme der Priorität EP 13 167 717 vom 14. Mai 2013 auf
der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 11,
- Beschreibungsseiten 1, 5, 6 und 15, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 6. Juli 2021;
- Beschreibungsseiten 2 bis 4, 7 bis 14 und 16 bis 29, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 6. August 2014;
- Beschreibungsseite 5a, eingegangen
im Deutschen Patent- und
Markenamt am 14. April 2016;
-
6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6, eingegangen im Deutschen
Patent- und Markenamt am 6. August 2014.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2014 106 472.0 und der
Bezeichnung „Verfahren zum Strahlungsritzen eines Halbleitersubstrats“ wurde am
8. Mai 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der
europäischen Priorität EP 13 167 717 vom 14. Mai 2013 in englischer Sprache
angemeldet. Mit Eingabe vom 6. August 2014 wurde eine deutsche Übersetzung
der ursprünglichen Unterlagen eingereicht, die mit der DE 10 2014 106 472 A1 am
20. November 2014 offengelegt wurde. Mit Schriftsatz vom 17. September 2014
wurde Prüfungsantrag nach § 44 PatG gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse H01L hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:
D1
US 2007 / 0 272 668 A1,
D2 WO 2011/ 116 968 A2
und
D3
US 2005 / 0 101 108 A1.
Sie hat in zwei Prüfungsbescheiden und einer Anhörung am 4. Februar 2019
ausgeführt, dass die Gegenstände der zu diesen Zeitpunkten jeweils geltenden
unabhängigen Ansprüche aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG)
nicht patentfähig seien (§ 1 Abs. 1 PatG).
Die Anmelderin hat in einer Eingabe vom 14. April 2016, mit der sie auch einen Satz
geänderte Ansprüche eingereicht hat, sowie in der Anhörung den Ausführungen der
Prüfungsstelle widersprochen.
In der am 4. Februar 2019 durchgeführten Anhörung wurde darüber hinaus ein
voraussichtlich patentfähiger Gegenstand erarbeitet. Zur Einreichung einer
Reinschrift wurde eine Frist von zwei Monaten vereinbart und ins schriftliche
Verfahren zurückgekehrt. Mit Eingabe vom 3. April 2019 erklärte die Anmelderin,
dass keine neuen Ansprüche eingereicht würden und beantragte, auf Basis der
Ansprüche vom 14. April 2016 einen beschwerdefähigen Beschluss zu erlassen.
In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 3. Mai 2019
zurückgewiesen. In ihrer Beschlussbegründung hat sie ausgeführt, dass der
Gegenstand des Anspruchs 1 zwar ursprünglich offenbart und neu sei, dem
Fachmann aber aus der Druckschrift D1 in Verbindung mit der Druckschrift D2
nahegelegt sei, so dass dieser aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit (§ 4
PatG) nicht patentfähig sei (§ 1 Abs. 1 PatG).
Gegen diesen der Anmelderin am 13. Mai 2019 zugestellten Beschluss hat die
Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2019, am selben Tag beim Deutschen
Patent- und Markenamt per Fax eingegangen, Beschwerde eingelegt und mit
Schreiben vom 26. Juni 2019 begründet.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 sind der Anmelderin vom Senat die Druckschriften
D4
JP 2011-156551 A
und
D4a Maschinenübersetzung der Beschreibung der JP 2011-156551 A ins
Englische [abgerufen beim EPA am 10.06.2021]
zugesandt und deren Relevanz erläutert worden.
In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2021 hat die Anmelderin neben neuen
Beschreibungsseiten 1, 5, 6 und 15 einen neuen Anspruchssatz mit Ansprüchen 1
bis 11 vorgelegt.
Sie beantragt:
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 3. Mai 2019 aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Verfahren zum Strahlungsritzen
eines Halbleitersubstrats“,
dem Anmeldetag
8. Mai 2014
unter
Inanspruchnahme der Priorität EP 13 167 717 vom 14. Mai 2013 auf der
Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 11,
- Beschreibungsseiten 1, 5, 6 und 15, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 6. Juli 2021;
- Beschreibungsseiten 2 bis 4, 7 bis 14 und 16 bis 29, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 6. August 2014;
- Beschreibungsseite 5a, eingegangen
im Deutschen Patent- und
Markenamt am 14. April 2016;
-
6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6, eingegangen im Deutschen
Patent- und Markenamt am 6. August 2014.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 lautet (Gliederung bei
unverändertem Wortlaut eingefügt):
1.
1.1
1.2
Verfahren zum Strahlungsritzen eines planaren Halbleitersubstrats
unter Verwendung einer Laserritzvorrichtung,
wobei eine Rille, die nicht die volle Dicke des Substrats durchdringt,
entlang einer Ritzlinie gebildet wird, die sich zwischen
gegenüberliegenden Reihen von Halbleitervorrichtungen auf einer
Targetfläche des Substrats erstreckt,
1.3
wobei ein kartesisches Koordinatensystem XYZ definiert wird, bei
dem:
1.3.1
- die Targetfläche in der XY-Ebene liegt;
1.3.2
- die Rille sich parallel zur Y-Richtung erstreckt, mit einer Breite in
der X-Richtung;
dabei gilt für dieses Verfahren:
1.4
- Das Substrat
ist auf einem beweglichen Substrathalter
eingespannt, um so die Targetfläche einem Laserritzkopf zu
präsentieren;
1.5
- Die relative Bewegung wird zwischen dem Substrathalter und dem
Ritzkopf bewirkt, um so zu erreichen, dass die Laserstrahlung vom
Kopf entlang eines Verlaufs der Ritzlinie versetzt wird,
1.6
wobei bei Betrachtung in der XY-Ebene der Laserritzkopf ein
zweidimensionales Array von Laserstrahlpunkten zum Bilden der
Rille erzeugt,
1.7
wobei das zweidimensionale Array mehrere Laserstrahlpunkte
entlang der Breite der Rille und mehrere Laserstrahlpunkte entlang
der Länge der Rille umfasst,
1.8
wobei nicht alle Laserstrahlpunkte dieselbe Strahlenintensität
haben,
1.9
wobei die Strahlenintensität von einem oder mehreren
Laserstrahlpunkten anpassbar ist.
Der selbstständige Anspruch 11 lautet (Gliederung bei unverändertem Wortlaut
eingefügt):
11.
Vorrichtung
zum
Strahlungsritzen
eines
planaren
Halbleitersubstrats unter Verwendung von Laserstrahlung
11.1
unter Verwendung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1
bis 10,
11.2
wobei eine Rille, die nicht die volle Dicke des Substrats durchdringt,
entlang einer Ritzlinie gebildet wird, die sich zwischen
gegenüberliegenden Reihen von Halbleitervorrichtungen auf einer
Targetfläche des Substrats erstrecken, wobei die Vorrichtung
Folgendes umfasst:
11.3
11.4
- einen Laserritzkopf zum Erzeugen der Laserstrahlung;
- einen beweglichen Substrathalter, auf dem das Substrat so
festklemmbar
ist, dass die Targetfläche dem Laserritzkopf
dargeboten wird;
11.5
- Mittel zum Erzeugen einer Relativbewegung zwischen dem
Substrathalter und dem Ritzkopf, um so zu bewirken, dass
Laserstrahlung vom Kopf entlang eines Verlaufs der Ritzlinie
versetzt wird,
dadurch gekennzeichnet,
11.6
dass der Laserritzkopf so verkörpert wird, dass er ein
zweidimensionales Array von Laserstrahlen zum Bilden der Rille
erzeugt.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 10, sowie der weiteren Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2021 auch
als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle für
Klasse H01L vom 3. Mai 2019 und zur Erteilung des Patents gemäß dem in der
mündlichen Verhandlung gestellten Antrag (§ 79 Abs. 1 PatG i. V. m. § 49 Abs. 1
PatG), denn die geltenden Patentansprüche sind zulässig (§ 38 PatG), und ihre
gewerblich anwendbare Lehre (§ 5 PatG) ist auch patentfähig (§§ 1 bis 4 PatG).
1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Strahlungsritzen eines planaren
Halbleitersubstrats, sowie eine Vorrichtung zum Strahlungsritzen (vgl. geltende
Beschreibung, S. 1, erster und zweiter Absatz). Das Ritzen von Halbleitersubstraten
unter Verwendung einer Laserritzvorrichtung ist ein bekanntes Verfahren in der
Halbleiterproduktion. Es wird insbesondere auf Halbleitersubstrate angewendet, die
eine relativ spröde und/oder schlecht haftende obere Schicht umfassen, z.B. wie im
Fall einer sogenannten oberen ”low-k”-Dielektrikumsschicht. Solche Deckschichten,
die normalerweise 1 - 10 Mikrometer dick sind, sind mit mechanischen Mitteln
schwierig zu ritzen, da diese häufig ein Zerspringen und/oder eine Ablösung der
Deckschicht in Bereichen verursachen, die an die vorgesehene Rille grenzen. Durch
Verwendung eines Strahlungsritzwerkzeugs können diese Deckschichten besser
abgetragen werden. Entsprechende Substrate werden dabei zuerst unter
Verwendung einer Laserritzvorrichtung geritzt und zu einem späteren Zeitpunkt
unter Verwendung eines mechanischen Werkzeugs vereinzelt. Ein weiterer Vorteil
ist, dass neben dem sauberen Ritzen der problematischen Deckschicht das
Strahlungsritzen auch bestimmte oberflächliche Metallstrukturen, wie zum Beispiel
Testelementgruppen,
in der Vereinzelungsstraße entfernen kann. Dieses
verbessert auch die Nutzungsdauer von Klingen, die für die anschließende
mechanische Vereinzelung verwendet werden. Die Tiefe einer Strahlungsrille
beträgt normalerweise etwa 15 µm. Da die Sägeblätter, die für die nachfolgende
Vereinzelung verwendet werden, häufig relativ dick sind (z.B. etwa 50 µm), muss
die Rille selbst entsprechend breit sein, z.B. etwa 60 µm. Da der
Strahlungsritzprozess thermischer Natur ist, bewirkt dieser eine Wärmeerzeugung
innerhalb der Rille sowie in einem peripheren Bereich, der entlang der Außenkanten
der Rille verläuft. Diese an die Rille angrenzende wärmebeeinflusste Zone (HAZ)
ist ein Bereich, in dem die Temperaturen zu niedrig sind, um eine Ablation zu
bewirken, jedoch hoch genug, um andere unerwünschte thermische Effekte zu
verursachen, wie zum Beispiel Verbrennen, Schmelzen, Verfärbung oder eine
Änderung anderer physikalischer/chemischer Eigenschaften, wie zum Beispiel
einer dielektrischen Konstante, einer Impedanz, oder einer kristallinen Phase. Um
dieses HAZ-Problem zu vermeiden, kann die Breite der Vereinzelungsstraße erhöht
werden, so dass Bauelemente, die sich entlang der Rille befinden, weiter weg von
der HAZ versetzt werden. Jedoch führt eine breitere Vereinzelungsstraße zu einem
Verlust an verfügbarer Bauelementfläche auf dem Substrat und damit zu einem
unerwünschten Kostenanstieg pro Bauelement (vgl. geltende Beschreibung, S. 4,
dritter Absatz bis S. 5, dritter Absatz).
Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, einen verbesserten und flexibleren Strahlungsritzprozess bereitzustellen,
insbesondere einen steuerbaren Strahlungsritzprozess, der eine stärker begrenzte
wärmebeeinflusste Zone (HAZ) aufweist (vgl. geltende Beschreibung, S. 5, letzter
Absatz bis S. 5a, erster Absatz).
Gelöst wird diese Aufgabe durch das Verfahren nach Anspruch 1, sowie durch die
Vorrichtung des nebengeordneten Anspruchs 11.
2. Als Fachmann ist hier ein Physiker oder Elektroingenieur mit langjähriger
Berufserfahrung im Bereich der Waferprozessierung zu definieren.
3. Die Merkmale in den geltenden Ansprüchen bedürfen der näheren Betrachtung:
Das Verfahren gemäß Anspruch 1 dient dem Strahlungsritzen eines planaren
Halbleitersubstrats unter Verwendung einer Laserritzvorrichtung (Merkmale 1., 1.1).
Unter einem planaren Halbleitersubstrat wird ein flaches Substrat verstanden, auf
dem eine Halbleitervorrichtung oder eine andere integrierte Vorrichtung hergestellt
wird (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, letzter Absatz bis S. 2, zweiter Absatz). Unter
einer Laserritzvorrichtung versteht der Fachmann eine Vorrichtung mit zumindest
einem Laser zum Ritzen.
Gemäß Merkmal 1.2 wird eine Rille, die nicht die volle Dicke des Substrats
durchdringt, entlang einer Ritzlinie gebildet. Unter einer Ritzlinie wird eine Linie
verstanden, entlang derer das Substrat geritzt werden soll. Bei einem
Halbleitersubstrat liegt diese Ritzlinie im Allgemeinen in einer Vereinzelungsstraße
(vgl. Beschreibung, S. 2, letzter Absatz). Die Ritzlinie erstreckt sich zwischen
gegenüberliegenden Reihen von Halbleitervorrichtungen auf einer Targetfläche des
Substrats. Die Erzeugung einer nicht die volle Dicke des Substrats durchdringenden
Rille verursacht nicht direkt das Trennen des Substrats (in Z-Richtung) (vgl.
Beschreibung, S. 3, zweiter Absatz).
Darüber hinaus wird ein kartesisches Koordinatensystem XYZ definiert, bei dem die
Targetfläche des Substrats in der XY-Ebene liegt (Merkmale 1.3, 1.3.1). Die Rille
erstreckt sich parallel zur Y-Richtung und weist eine Breite in der X-Richtung auf
(Merkmal 1.3.2).
Das Substrat ist auf einem beweglichen Substrathalter eingespannt, um die
Targetfläche des Substrats einem Laserritzkopf zu präsentieren (Merkmal 1.4).
Unter einem ”Laserritzkopf” wird eine optische Einheit verstanden, die zum
Erzeugen und Richten von Ritzlaserstrahlung
in einer Laserritzvorrichtung
verwendet werden kann. Solch ein Kopf umfasst im Allgemeinen mindestens eine
Laserquelle und eine zugehörige Bilderzeugungs-/Fokussierungsoptik. Er kann
auch eine oder mehrere Hilfskomponenten umfassen, wie zum Beispiel Strahlteiler,
optische Beugungselemente oder Filter, zum Ausführen von speziellen
Verarbeitungsoperationen bei der Laserstrahlung (vgl. Beschreibung, S. 3, zweiter
Absatz bis S. 4, erster Absatz).
Gemäß Merkmal 1.5 wird eine relative Bewegung zwischen dem Substrathalter und
dem Ritzkopf herbeigeführt, damit die Laserstrahlung des Ritzkopfes entlang eines
Verlaufs der Ritzlinie versetzt wird. Das Merkmal 1.5 verlangt dabei nur eine
Relativbewegung und definiert somit nicht, ob der Substrathalter, oder der Ritzkopf,
oder beide bewegt werden.
Dabei erzeugt der Laserritzkopf zum Bilden der Rille, bei Betrachtung in der XY-
Ebene, ein zweidimensionales Array von Laserstrahlpunkten (Merkmal 1.6). Dieses
zweidimensionale Array von Laserstrahlpunkten liegt somit in der Ebene der
Targetfläche
des
Substrats.
Die
Strahlpunkte können beispielsweise
in
einem Gittermuster angeordnet sein, wobei
jeder einzelne Strahl im Array beispielsweise
durch seinen eigenen Laser erzeugt wird,
oder die Ausgabe eines einzigen Lasers in
mehrere Teilstrahlen aufgeteilt wird (vgl.
Beschreibung, S. 12, drittletzter Absatz bis
S. 13, erster Absatz). Die Figur 3 der
Anmeldung
zeigt
beispielhaft
ein
zweidimensionales Laserstrahlarray „B“ mit
zwölf Strahlpunkten in „n“ Reihen und „m“
Spalten. Eine Ritzlinie „2“ liegt entlang der Mitte einer Vereinzelungsstraße „2'“ (vgl.
Beschreibung S. 23, letzter Absatz).
Gemäß Merkmal 1.7
umfasst
das
zweidimensionale Array mehrere
Laserstrahlpunkte entlang der Breite der Rille und mehrere Laserstrahlpunkte
entlang der Länge der Rille. Somit sind innerhalb der Rille entlang der Länge und
der Breite der Rille jeweils mehrere Laserstrahlpunkte angeordnet. Dieses
ermöglicht eine glattere Verteilung der Strahlungsenergie als im Fall eines einzigen
Strahls mit größerem Durchmesser (vgl. Beschreibung, S. 6, vierter Absatz).
Das Merkmal 1.8 präzisiert, dass nicht alle Laserstrahlpunkte dieselbe
Strahlenintensität haben. Beispielsweise können Laserstrahlen an den Rändern des
Arrays, bei Betrachtung parallel zur Rillenbreite, eine geringere Intensität als in
einem zentralen Teil des Arrays haben. Dieses ermöglicht beispielsweise eine
Erzeugung eines
trogförmigen statt eines
flachen Rillenbodens und eine weitere
Reduzierung der wärmebeeinflussten Zone
(HAZ) (vgl. Figur 4). Durch Verwenden einer
etwas
schwächeren
"nachlaufenden"
Strahlintensität an der Rückseite des Arrays
kann ein "thermischer Nachbehandlungseffekt"
auf dem Boden der Rille erreicht werden, der
die Rauheit der Bodenfläche reduziert. Durch
Verwenden einer schwächeren "führenden" Strahlintensität an der Vorderseite des
Arrays kann ein "thermischer Vorbehandlungseffekt" auf die Oberfläche des
Substrats, beispielsweise eine relativ sanfte Ritzung von sprödem Low-k-Material,
erreicht werden (vgl. Beschreibung, S. 8, erster Absatz bis S. 10, erster Absatz; S.
24, zweiter bis letzter Absatz, sowie Figur 4).
Darüber hinaus
ist die Strahlenintensität von einem oder mehreren
Laserstrahlpunkten anpassbar (Merkmal 1.9). Dabei wird bewusst die Intensität von
einem oder mehreren Strahlen beispielsweise so angepasst, dass sie zu schwach
sind, um eine Ablösung zu verursachen, aber stark genug sind, um eine Erwärmung
(und Schmelzen) zu bewirken, so dass eine nichtablative thermische Verarbeitung
durchgeführt werden kann (vgl. S. 7, erster Absatz).
Der nebengeordnete Anspruch 11 bezieht sich auf eine Vorrichtung zum
Strahlungsritzen eines planaren Halbleitersubstrats unter Verwendung von
Laserstrahlung. Diese Vorrichtung verwendet ein Verfahren nach einem der
Ansprüche 1 bis 10.
4. Die in der Verhandlung überreichten Ansprüche 1 bis 11 sind zulässig.
Der Anspruch 1 geht aus dem ursprünglichen englischsprachigen Anspruch 1
hervor. Diesem sind die Merkmale 1. bis 1.6 zu entnehmen, wobei die Änderungen
in den Merkmalen 1.2 und 1.6 in der ursprünglichen englischsprachigen
Beschreibung auf der Seite 2, Zeilen 22 bis 25, sowie Seite 4, Zeilen 24 bis 26
offenbart sind. Die Merkmale 1.7 bis 1.9 sind in der ursprünglichen Beschreibung
auf der Seite 4, Zeilen 24 bis 31, auf der Seite 5, Zeilen 3 bis 5, sowie im
ursprünglichen Anspruch 8 offenbart.
Der nebengeordnete Anspruch 11 geht aus dem ursprünglichen englischsprachigen
Anspruch 12 hervor. Das hinzugefügte Merkmal 11.1 ist der ursprünglichen
Beschreibung, Seite 12, Zeilen 31 bis 33, zu entnehmen.
Die Unteransprüche 2 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7
und 9 bis 11 bei Anpassung der Rückbezüge.
Die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 11 sind somit ursprünglich offenbart und
damit zulässig.
5. Die gewerblich anwendbaren (§ 5 PatG) Gegenstände der geltenden Ansprüche
1 und 11 sind jeweils gegenüber dem ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG)
und beruhen diesem gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des
Fachmanns, so dass sie patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG).
5.1 Die Druckschrift D4 bzw. D4a offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut
des geltenden Anspruchs 1 ein
1.
Verfahren zum Strahlungsritzen eines planaren Halbleitersubstrats
(vgl. D4a, Abs.
[0001]: „forming a laser machining groove by
irradiating a laser beam along a street formed on the surface of a
workpiece such as a semiconductor wafer“)
1.1
unter Verwendung einer Laserritzvorrichtung (vgl. Abs.
[0017]:
„laser processing apparatus“ und Fig. 1),
1.2
wobei eine Rille („groove 101“), die nicht die volle Dicke des
Substrats durchdringt, entlang einer Ritzlinie („street 14“) gebildet
wird, die sich zwischen gegenüberliegenden Reihen von
Halbleitervorrichtungen auf einer Targetfläche des Substrats
erstreckt (vgl. Abs. [0032]: „In the semiconductor wafer 10 shown in
FIGS. 9 and 10, a plurality of devices 13 such as ICs and LSIs are
arranged in a matrix by a laminate 12 in which an insulating film and
a functional film forming a circuit are laminated on the surface of a
semiconductor substrate 11 such as silicon is formed in. Each
device 13 is partitioned by streets 14 formed in a grid pattern.“,
[0039]:
„a laser processing groove 101 … deeper than the
laminated body 12 is simultaneously formed.” und Fig. 12, 13),
1.3
wobei ein kartesisches Koordinatensystem XYZ definiert wird (vgl.
Fig. 1), bei dem:
1.3.1
- die Targetfläche in der XY-Ebene liegt (vgl. Fig. 1, 11, 12 (b));
1.3.2
- die Rille sich parallel zur Y-Richtung erstreckt, mit einer Breite in
der X-Richtung (vgl. Fig. 11, 12 (b), 13; welche der beiden
Richtungen mit x oder y bezeichnet wird, ist für den Fachmann
beliebig);
dabei gilt für dieses Verfahren:
1.4
- Das Substrat
ist auf einem beweglichen Substrathalter
eingespannt, um so die Targetfläche einem Laserritzkopf zu
präsentieren (vgl. Abs. [0036]: „When the street 14 formed on the
semiconductor wafer 10 held on the chuck table 36 is detected as
described above and the laser beam irradiation position is aligned,
the chuck table is as shown in FIG. 12 (a)“);
1.5
- Die relative Bewegung wird zwischen dem Substrathalter und dem
Ritzkopf bewirkt, um so zu erreichen, dass die Laserstrahlung vom
Kopf entlang eines Verlaufs der Ritzlinie versetzt wird (vgl. Abs.
[0037]: „Next, the chuck table 36 is determined in the direction
indicated by the arrow X1 in FIG. 12A while irradiating the four laser
beams LB2x, LB2y and LB2x, LB2y from the condenser 6 by
operating the laser beam irradiating means 52.
(Laser beam
irradiation process).“),
1.6teils wobei bei Betrachtung in der XY-Ebene der Laserritzkopf ein
[ein]zweidimensionales Array von Laserstrahlpunkten zum Bilden
der Rille erzeugt (vgl. Abs. [0037]: „four laser beams LB2x, LB2y
and LB2x, LB2y“ und Fig. 12 (b)),
1.7
wobei das zweidimensionale Array mehrere Laserstrahlpunkte
entlang der Breite der Rille und mehrere Laserstrahlpunkte entlang
der Länge der Rille umfasst,
1.8
wobei nicht alle Laserstrahlpunkte dieselbe Strahlenintensität
haben,
1.9
wobei die Strahlenintensität von einem oder mehreren
Laserstrahlpunkten anpassbar ist.
Somit unterscheidet sich das Verfahren des Anspruchs 1 von dem aus Druckschrift
D4/D4a dadurch, dass ein zweidimensionales statt eines eindimensionalen Arrays
von Laserstrahlpunkten zum Bilden der Rille erzeugt wird (Merkmal 1.6rest), dass
das zweidimensionale Array mehrere Laserstrahlpunkte entlang der Breite der Rille
und mehrere Laserstrahlpunkte entlang der Länge der Rille umfasst (Merkmal 1.7),
dass nicht alle Laserstrahlpunkte dieselbe Strahlenintensität haben (Merkmal 1.8),
und dass die Strahlenintensität von einem oder mehreren Laserstrahlpunkten
anpassbar ist (Merkmal 1.9). Damit ist das Verfahren des Anspruchs 1 gegenüber
der Offenbarung der Druckschrift D4/D4a neu (§ 3 PatG).
Es beruht zudem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Ausgehend von der im Absatz [0011] der D4/D4a dargelegten Problemstellung,
gleichzeitig sowohl eine breite Laserbearbeitungsnut zu bilden, als auch eine
effektive Bearbeitung entlang einer Bearbeitungslinie durchzuführen (vgl. Abs.
[0011]: „its main technical problem is that a wide laser machining groove can be
formed at the same time, and effective machining can be performed along a
machining line“), wobei zum einen eine breite Laserbearbeitungsnut gebildet wird,
indem mehrere optische Achsen orthogonal zur Bearbeitungsvorschubrichtung
angeordnet werden (vgl. Abs.
[0014], Z. 157 – 160: „Therefore, a wide laser
machining groove can be formed at the same time by positioning a plurality of optical
axes separated by the laser beam separating means in … the direction orthogonal
to the machining feed direction“) und zum anderen eine effektive Bearbeitung
durchgeführt
wird,
indem mehrere
optische
Achsen
in
der
Bearbeitungsvorschubrichtung positioniert werden (vgl. Abs. [0014], Z. 160 – 162:
„By positioning the plurality of optical axes formed in the processing feed direction
… effective laser processing can be performed“, sowie Abs. [0013]: „Further, the
laser beam separating means is configured to position a plurality of focused spots
of the laser beam in a direction orthogonal to the processing feed direction. Further,
the laser beam separating means is configured to position a plurality of focused
spots of the laser beam in the processing feed direction.“) verwendet der Fachmann
zwar in naheliegender Weise ein zweidimensionales Array von Laserstrahlpunkten
zum Bilden der Rille im Sinne der Merkmale 1.6rest und 1.7.
Jedoch gibt es für den Fachmann weder in Druckschrift D4/D4a noch in den übrigen
Druckschriften einen Hinweis, dass nicht alle Laserstrahlpunkte dieselbe
Strahlenintensität haben und die Strahlenintensität von einem oder mehreren
Laserstrahlpunkten anpassbar ist.
Die Druckschrift D4 offenbart zur Trennung eines Laserstrahls den Einsatz von
Doppelbrechungsstrahlteilern 621b und 622b, die beispielsweise aus Wollaston-
Polarisatoren bestehen (vgl. D4, Abs. [0025], Z. 346 - 350 und Fig. 3). Dem
Fachmann ist aus seinem Fachwissen bekannt, dass ein Wollaston-Prisma eine
optische Vorrichtung ist, die Licht mithilfe eines doppelbrechenden Materials (wie
Calcit) polarisiert. Dabei wird das einfallende Licht je nach Eingangspolarisation in
zwei rechtwinklig zueinander linear polarisierte Strahlen getrennt. Ein Hinweis auf
eine unterschiedliche und anpassbare Strahlenintensität ist der Druckschrift D4/D4a
nicht zu entnehmen.
Der Druckschrift D1 kann lediglich ein diffraktives optisches Element (DOE) zum
„beam shaping“ eines Laserstrahlpunkts entnommen werden (vgl. D1, Abs. [0021],
[0053]).
Die Druckschrift D2 lehrt dem Fachmann zwar die Verwendung eines zweidimensionalen Arrays von Laserstrahlpunkten (vgl. S. 2, Z. 28-32: „Due to the
diffraction of the DOE an incoming raw laser beam can be split into an amount of M
x N split beams, leading to M x N laser spots on the surface of the work piece.
Possible amounts are for example …, 5x5, … or 15x15 split beam and laser spots.“),
jedoch ist auch der D2 kein Hinweis auf eine unterschiedliche und anpassbare
Strahlenintensität der Laserstrahlpunkte zu entnehmen.
Die Druckschrift D3 offenbart einen ersten und einen zweiten Laserstrahl ohne
weitere Hinweise zu deren Intensität (vgl. D3, Abs. [0009], [0010]).
Das Verfahren zum Strahlungsritzen des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber den
Druckschriften D1 bis D4, und es wird dem Fachmann durch diesen Stand der
Technik auch nicht nahegelegt, so dass es patentfähig ist.
5.2 Für die Vorrichtung zum Strahlungsritzen des Anspruchs 11 gelten die
Ausführungen zum Anspruch 1 in gleicher Weise.
6. An den Patentanspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 10 anschließen,
da sie vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten Verfahrens angeben, welche
nicht platt selbstverständlich sind.
7. In der geltenden Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung
ausgeht, angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend
erläutert.
8. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse H01L aufzuheben und das Patent wie beantragt zu erteilen.
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,
nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer
Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite
www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten
Kommunikationswege
erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer
fortgeschrittenen
elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Himmelmann
Dr. Kapels