Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 13.07.2021 – 23 W (pat) 23/20
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:130721B23Wpat23.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 23/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Juli 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 11 2006 001 878.7
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Strößner sowie der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. von Hartz
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:130721B23Wpat23.20.0
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21S des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 23. September 2020 wird aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der geänderten Bezeichnung
„Fahrzeugscheinwerfer“, dem PCT-Anmeldetag 18. August 2006 unter
Inanspruchnahme der Priorität DE 10 2005 043 819.9 vom 13. September
2005 auf der Grundlage folgender Unterlagen
- Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 13. Juli 2021;
- Beschreibungsseiten 1 bis 8, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 13. Juli 2021;
-
7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 16. Januar 2008.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 11 2006 001 878.7 und
der ursprünglichen Bezeichnung „Scheinwerferlinse für einen Kraftfahrzeugscheinwerfer“ wurde am 18. August 2006 unter Inanspruchnahme der deutschen
Priorität 10 2005 043 819.9 vom 13. September 2005 beim Europäischen
Patentamt international angemeldet. Die Anmeldung wurde am 22. März 2007 mit
der WO 2007/031 170 A1 offengelegt. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2008,
eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 16. Januar 2008 wurde die
deutsche nationale Phase eingeleitet. Gleichzeitig hiermit wurde Prüfungsantrag
gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse F21V hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:
D1 JP 9-208 240 A;
D2 US 2003/0 174 509 A1;
D3 WO 03/087 893 A1
und
D4 DE 10 2004 048 500 A1
(im Prioritätsintervall veröffentlicht).
Sie hat in zwei Prüfungsbescheiden vom 8. Oktober 2012 und 25. November 2015
sowie in einer dazwischenliegenden Anhörung am 17. November 2015 ausgeführt,
dass die Gegenstände der Ansprüche 1 nach allen jeweils gültigen Anträgen
so dass sie nicht patentfähig seien (§ 1 Abs. 1 PatG).
Die Anmelderin hat der Prüfungsstelle
in einer ersten Erwiderung vom
7. Januar 2013, mit der sie zwei neue Anspruchssätze eingereicht hat, und zwei
weiteren Erwiderungen, beide vom 28. April 2016, sowie in der Anhörung am
17. November 2015 widersprochen und zu ihren Ausführungen insgesamt auf die
folgenden Dokumente verwiesen:
A1 Docter®Optics: „Supplier Award von Automotive Lighting geht an Docter
Optics“;
A2 T.Zippel: „Tag der Ideen“, in OTZ, „Wirtschaft & Soziales”, 9. Dezember
2009;
A3 Nominierung Kategorie Licht & Leben, XII. Innovationspreis Thüringen
2009;
A4 Pressemitteilung der Docter Optics GmbH vom 18. Dezember 2009: „XII.
Innovationspreis Thüringen: Auszeichnung für Docter Optics“;
A5 Bosch: „Automotive Terminology, 1st edition, S. 107;
A6
Internetauszug von LEO (www.leo.org) zur Übersetzung des Begriffs „lens“
in die deutsche Sprache vom 17. November 2015;
A7
Internetauszug: Bullseye Glass Co., „Methods & Ideas“, „Glass Fusing
Basics“, www.bullseyeglass.com/education/fusing-basics.html;
A8
Internetauszug:
Fusion,
„Technique
Tuesday:
Fused Glass”,
www.fusionartglass.com/technique-tuesday-fused-glass/;
A9 Autoelektrik, Autoelektronik
/ Bosch.
[Hrsg.: Robert Bosch GmbH,
Unternehmensbereich Kraftfahrzeug-Ausrüstung, Abteilung Technische
Information (KH/VDT). Chef-Red.: Horst Bauer. Autoren: F. Drewitz…]. – 3.
aktualisierte Aufl. – Braunschweig; Wiesbaden: Vieweg, 1998, ISBN 3-528-
03872-1, S. 228;
A10 DE-AS 2 121 730;
A11 US 3 837 036;
A12 Internetauszug: „American Heritage Dictionary App“, Stichwort „lens“,
ahdictionary.com/word/search.html?q=lens
und
A13 Urkunde: IQ Innovationspreis Mitteldeutschland 2010.
In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 29. Juni 2016
zurückgewiesen, da die Gegenstände der Ansprüche 1 des Hauptantrags und der
zu diesem Zeitpunkt gültigen Hilfsanträge 1 bis 3 sich in naheliegender Weise aus
der Zusammenschau der Druckschriften D1 und D3 ergäben (§ 4 PatG) und die
Gegenstände der Ansprüche 1 der zu diesem Zeitpunkt gültigen weiteren
Hilfsanträge 4 bis 6 aus der im Prioritätsintervall veröffentlichten älteren Anmeldung
Druckschrift D4 neuheitsschädlich vorbekannt seien (§ 3 PatG). Der begründete
Beschluss wurde der Anmelderin am 2. Juli 2016 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016, am
selben Tag im Deutschen Patent- und Markenamt über Fax eingegangen,
Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 begründet hat. Mit
dieser Beschwerdebegründung hat sie auch den Antrag gestellt, über die Abhilfe
einen anderen Prüfer entscheiden zu lassen, da gegen die bisher mit der
Anmeldung betraute Prüferin für Klasse F21V die Besorgnis der Befangenheit
bestehe.
In der Folge hat die Patentabteilung 54 das Vorliegen einer Befangenheit geprüft
und mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 das Gesuch auf Ablehnung der
zuständigen Prüferin als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen, der Anmelderin am 3. November 2016 zugestellten Beschluss der
Patentabteilung 54 hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 8. November 2016, am
selben Tag über Fax im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen,
Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 begründet hat.
Daraufhin hat das Deutsche Patent- und Markenamt beide Beschwerden an das
Bundespatentgericht weitergeleitet. Die Beschwerden haben die Aktenzeichen
23 W (pat) 3/17 und 7 W (pat) 1/17 erhalten. Am 21. Februar 2017 hat zunächst der
23. Senat des Bundespatentgerichts in der Sache 23 W (pat) 3/17 mit Beschluss
festgestellt, dass die Beschwerdesache analog § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen sei, da die Prüfungsstelle
für Klasse F21V noch nicht rechtswirksam darüber entschieden habe, ob der
Beschwerde vom 13. Juli 2016 abgeholfen wird.
Auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2018 hat der 7. Senat des
Bundespatentgerichts die Beschwerde gegen die Entscheidung der Patentabteilung
54 zurückgewiesen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat daraufhin mit
Schreiben vom 19. September 2018 dem Bundespatentgericht die Beschwerde
vom 13. Juli 2016 erneut vorgelegt, weil es in der Sache mit dem Aktenzeichen
11 2006 001 878.7 der Beschwerde nicht abgeholfen und diese nach § 73 Abs. 3
Satz 3 PatG dem Bundespatentgericht vorgelegt hat. Die Beschwerde wurde unter
dem Aktenzeichen 23 W (pat) 3/17 weitergeführt.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2019 hat der 23. Senat
des Bundespatentgerichts noch auf die Druckschrift
D5 US 1 604 688
und deren mögliche Relevanz für die Beurteilung der Patentfähigkeit der zu diesem
Zeitpunkt beanspruchten Gegenstände hingewiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 25. April 2019 hat die Anmelderin die weitere
Druckschrift
A14 Autoelektrik, Autoelektronik
/ Bosch.
[Hrsg.: Robert Bosch GmbH,
Unternehmensbereich Kraftfahrzeug-Ausrüstung, Abteilung Technische
Information (KH/VDT). Chef-Red.: Horst Bauer. Autoren: F. Drewitz…]. – 3.
aktualisierte Aufl. – Braunschweig; Wiesbaden: Vieweg, 1998, ISBN 3-528-
03872-1, S. 2, 218, 219, 220 und 240,
sowie einen neuen Patentanspruch 1 als Hauptantrag überreicht und beantragt, ein
Patent auf der Grundlage dieses neuen Patentanspruchs 1 zu erteilen.
Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat der 23. Senat den Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F21V aufgehoben, da der nunmehr beanspruchte
Gegenstand nach Anspruch 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik patentfähig sei. Da jedoch zum nunmehr beanspruchten Gegenstand noch
keine Recherche durchgeführt worden war, hat er die Anmeldung zur weiteren
Recherche an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Am Deutschen Patent- und Markenamt wurde, nachdem sich der beanspruchte
Gegenstand deutlich vom ursprünglich beanspruchten Gegenstand unterscheidet,
eine Umklassifizierung nach Klasse F21S vorgenommen. In der Folge hat die
Prüfungsstelle für Klasse F21S zu einer Anhörung am 6. Mai 2020 geladen. In
einem Ladungszusatz vom 26. November 2019 hat sie die weiteren Druckschriften
D6 US 3 708 221 A,
D7 JP H02 160 632 A mit Übersetzung und
D8 US 3 743 385 A
als Ergebnis ihrer Recherche in das Verfahren eingeführt und ausgeführt, dass der
Gegenstand des in der Verhandlung vor dem 23. Senat des Bundespatentgerichts
überreichten Anspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zu diesem
Ladungszusatz hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 23. April 2020 Stellung
genommen.
Auf Grund der coronabedingten Schließung des Deutschen Patent- und
Markenamtes wurde die Anhörung zunächst auf den 22. Juli 2020 verschoben und
der Anhörungstermin dann schließlich aufgehoben.
Die Prüfungsstelle für Klasse F21S hat in einem weiteren Zusatz vom 30. Juli 2020
zur erneuten Ladung zur Anhörung am 23. September 2020 zur Eingabe der
Anmelderin vom 23. April 2020 Stellung genommen und erneut ausgeführt, warum
der Gegenstand des Anspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.
In der Anhörung am 23. September 2020 überreichte die Anmelderin eine neue
Eingabe, in der sie schriftlich auf den Ladungszusatz der Prüfungsstelle reagiert und
drei Sätze Patentansprüche als Hauptantrag und Hilfsanträge 1 und 2. Die
Prüfungsstelle überreichte als Stand der Technik die weitere Druckschrift
D9 Prof. Gottfried Schröder: Technische Optik, Grundlagen und Anwendungen,
7. Auflage, Vogel Buchverlag Würzburg, 1990 ISBN 3-8023-0067-X, S.113
bis 115.
Als Ergebnis der Anhörung am 23. September 2020 hat die Prüfungsstelle für
Klasse F21S die Anmeldung zurückgewiesen. Der begründete Beschluss wurde der
Anmelderin mit Anschreiben vom 20. Oktober 2020 am 23. Oktober 2020 zugestellt.
In diesem Beschluss führt die Prüfungsstelle aus, dass die Gegenstände der
Ansprüche 1 aller drei Anträge gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhten und deshalb
nicht patentfähig seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die elektronisch am 3. November 2020 im
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde der Anmelderin vom
selben Tag, die die Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. November 2020 begründet
hat.
Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 13. Juli 2021 hat die
Anmelderin mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021 noch 4 weitere Anspruchssätze als
Hilfsanträge 1 bis 4 eingereicht, die sie aber als Folge der mündlichen Verhandlung
genau wie auch den Hauptantrag nicht aufrechterhalten hat. Sie hat vielmehr in der
mündlichen Verhandlung einen neuen, aus dem Hilfsantrag 2 der am 12. Juli 2021
eingereichten Hilfsanträge hervorgehenden neuen Anspruchssatz und eine
überarbeitete Beschreibung eingereicht und beantragt:
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21S des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 23. September 2020 aufzuheben.
2. ein Patent zu erteilen mit der geänderten Bezeichnung
„Fahrzeugscheinwerfer“, dem PCT-Anmeldetag 18. August 2006 unter
Inanspruchnahme der Priorität DE 10 2005 043 819.9 vom 13. September
2005 auf der Grundlage folgender Unterlagen
- Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 13. Juli 2021;
- Beschreibungsseiten 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 13. Juli 2021;
-
7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8, eingegangen im Deutschen
Patent- und Markenamt am 16. Januar 2008.
Den in der Beschwerdebegründung vom 17. November 2020 gegenüber dem Prüfer
der Prüfungsstelle für Klasse F21S erhobenen Vorwurf der Rechtsbeugung hat die
Anmelderin ausdrücklich zurückgenommen.
Der in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2021 eingereichte Anspruch 1 lautet
mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter Gliederung:
„1. Fahrzeugscheinwerfer (1)
1.1 mit einer Lichtquelle (10),
1.2 mit einer Blende (14) und
1.3 mit einer Scheinwerferlinse (2E),
1.3.1 wobei eine Kante (15) der Blende (14) mittels der Scheinwerferlinse
(2E) als eine Hell-Dunkel-Grenze abbildbar ist,
1.3.2 wobei die Scheinwerferlinse (2E) einen beidseitig blankgepressten
Linsenkörper (3E) umfasst,
1.3.3 der eine der Lichtquelle (10) zugewandte optisch wirksame
Oberfläche (5E)
1.3.4 und eine der Lichtquelle (10) abgewandte optisch wirksame
Oberfläche (4E) umfasst,
1.3.5 wobei die der Lichtquelle (10) abgewandte optisch wirksame
Oberfläche (4E) konvex gekrümmt ist,
wobei
1.3.6 die der Lichtquelle (10) zugewandte optisch wirksame Oberfläche
(5E) konvex gekrümmt ist,
1.3.7 wobei die Scheinwerferlinse (2E) außen an der der Lichtquelle (10)
zugewandten optisch wirksamen Oberfläche (5E) einen Linsenrand
(6E) umfasst, dessen Volumen 1% bis 8% des Volumens der
Scheinwerferlinse beträgt,
1.3.8 wobei der Durchmesser (D1) der der Lichtquelle (10) zugewandten
konvex gekrümmten Oberfläche (5E) kleiner als der Durchmesser
(D2) der der Lichtquelle abgewandten konvex gekrümmten
Oberfläche (4E) ist.
Hinsichtlich der weiteren Unterlagen und Einzelheiten, sowie des Wortlauts der
weiteren Ansprüche 2 bis 10 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
erweist sich hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2021
eingereichten Anspruchssatzes auch als begründet, so dass der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F21S aufzuheben und ein Patent zu erteilen ist, denn der
in der mündlichen Verhandlung eingereichte Anspruch 1 ist zulässig (§ 38 PatG),
und der mit ihm beanspruchte Fahrzeugscheinwerfer ist auch patentfähig (§ 1
Abs. 1 PatG), da der beanspruchte, gewerblich anwendbare (§ 5 PatG)
Fahrzeugscheinwerfer gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik neu (§ 3 PatG) ist und diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG) beruht.
1. Die Anmeldung betrifft einen
Fahrzeugscheinwerfer,
insbesondere
einen
Kraftfahrzeugscheinwerfer, wobei die
Ausbildung der Scheinwerferlinse wesentlich ist (vgl. S. 1, 1.
Abs. der geltenden Beschreibung sowie den geltenden
Anspruch 1).
Dabei stehen das Konzept des
Projektionsscheinwerfers und
die dafür verwendete Linse im Vordergrund (siehe die hier abgebildete Fig. 2 der
Anmeldung). Das auch mit PES
(Poly-Ellipsoid-System) bezeichnete
Scheinwerfersystem mit Abbildungsoptik weist lichttechnische Verbesserungen im
Vergleich zum konventionellen Scheinwerfer auf.
Im Gegensatz zu den
herkömmlichen Scheinwerfern, bei denen eine Streuscheibe zur Verteilung des
Lichtes erforderlich ist, wird bei dem PES-Scheinwerfer die bereits vom Reflektor
(12) erzeugte Lichtverteilung mit einer Linse (3) auf den Straßenraum abgebildet.
Der prinzipielle Aufbau des Scheinwerfers hat Ähnlichkeit mit dem eines
Diaprojektors. Wesentlich ist in beiden Fällen eine optische Abbildung eines
Objekts, das beim Scheinwerfer aus der vom Reflektor erzeugten Lichtverteilung
und einer Blendenkante (15) besteht, die die für das Abblendlicht erforderliche Hell-
Dunkel-Grenze erzeugt (vgl. A14. S. 240 „PES-Scheinwerfer“). Für die Abbildung
bedarf es einer geeigneten Linse.
Hiervon ausgehend, liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, die optischen Eigenschaften eines Fahrzeugscheinwerfers zu
verbessern. Dabei soll die Abbildung einer Hell-Dunkel-Grenze verbessert werden.
Ein Fahrzeugscheinwerfer bzw. eine Scheinwerferlinse für einen Fahrzeugscheinwerfer soll bei hoher optischer Qualität kostengünstig herzustellen sein (vgl. S. 2,
2. Abs. der geltenden Beschreibung).
Diese Aufgabe wird durch den Fahrzeugscheinwerfer des geltenden Anspruchs 1
gelöst.
Der mit dem geltenden Anspruch 1 beanspruchte Fahrzeugscheinwerfer weist
neben der Scheinwerferlinse auch eine Lichtquelle und eine Blende auf, die aber
nicht weiter ausgebildet werden. Die Scheinwerferlinse ist zunächst dadurch
charakterisiert, dass sie eine Kante der Blende abbilden kann, was sie auf eine
Sammellinse passender Brennweite einschränkt.
Diese Scheinwerferlinse weist einen Linsenkörper mit zwei optisch wirksamen
Oberflächen auf, wovon im Scheinwerfer eine der Lichtquelle zugewandt und die
andere von der Lichtquelle abgewandt ist. Beide optisch wirksamen Oberflächen
sind konvex gekrümmt, so dass es sich um eine bikonvexe Sammellinse handelt.
Bei dieser Linse sind jedoch die Durchmesser der beiden konvex gekrümmten
Oberflächen anders als bei üblichen bikonvexen Linsen nicht gleich, sondern der
der der Lichtquelle zugewandten konvexen Oberfläche ist kleiner als der der der
Lichtquelle abgewandten konvexen Oberfläche.
Außen an der der Lichtquelle zugewandten optisch wirksamen Oberfläche umfasst
die Linse einen Linsenrand, dessen Volumen 1% bis 8% des Volumens der
Scheinwerferlinse beträgt. Was alles zu diesem Linsenrand gehört,
lässt
Anspruch 1 offen. Insbesondere lässt er für den Fall, dass die der Lichtquelle
zugewandte konvexe optisch wirksame Oberfläche kleiner als die von der
Lichtquelle abgewandte konvexe optisch wirksame Oberfläche ist, offen, bis zu
welcher Tiefe und bis zu welchem Umfang der Rand, dessen Volumen zu
betrachten ist, reicht, so dass ein Spielraum bei der Berechnung des Volumens
bleibt.
Der Linsenkörper wird durch beidseitiges Blankpressen hergestellt. Dies ist ein
spezielles, dem Fachmann aber bekanntes Herstellungsverfahren, bei dem noch
nicht erhärtetes Material mittels eines Stempels in eine Form gepresst wird. Die eine
Oberfläche wird durch die Form, die andere durch die Form des Stempels bestimmt.
Ein Nacharbeiten der Oberflächen ist dabei üblicherweise nicht mehr nötig.
2. Die mit den geltenden Ansprüchen beanspruchten Gegenstände sind
ursprünglich offenbart (§ 38 PatG), so dass die Ansprüche zulässig sind.
So geht der geltende Anspruch 1 aus dem ursprünglichen Anspruch 13 unter
Rückbezug über den ursprünglichen Anspruch 12 auf den ursprünglichen
Anspruch 1 hervor (Merkmale 1, 1.2, 1.3, 1.3.1 bis 1.3.5 und 1.3.7). In ihn wurden
das weitere, selbstverständliche Merkmal 1.1, nämlich dass der Scheinwerfer eine
Lichtquelle aufweist, aus Fig. 2 (siehe das Bezugszeichen 10) und das Merkmal
1.3.6, dass beide Oberflächen konvex gekrümmt sind, aus dem die Seiten 2 und 3
übergreifenden Absatz der ursprünglichen Beschreibung eingefügt.
Es verbleibt das Merkmal 1.3.8, dass der Durchmesser der der Lichtquelle
zugewandten konvex gekrümmten Oberfläche kleiner als der Durchmesser der der
Lichtquelle abgewandten konvex gekrümmten Oberfläche ist. Dieses Merkmal ist
im ursprünglichen Anspruch 4 und in Fig. 7 ursprünglich offenbart.
Somit ist ein Gegenstand mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 am
Anmeldetag offenbart worden. Er ist auch in seiner vollen Breite offenbart worden,
denn das Weglassen des Merkmals aus dem ursprünglichen Anspruch 1, dass der
Linsenkörper aus einem transparenten Material besteht, erweitert den Anspruch
nicht, da ein Linsenkörper immer aus einem für die zu brechende Strahlung
transparenten Material bestehen muss.
Anspruch 1 ist somit zulässig.
Dies gilt auch für den formal nebengeordneten Anspruch 9 der aus dem
ursprünglichen Anspruch 14 hervorgeht, die Unteransprüche 2 bis 8, die aus den
ursprünglichen Ansprüchen 2, 5 bis 8, 10 und 11 hervorgehen und den
Unteranspruch 10, der aus dem ursprünglichen Anspruch 15 hervorgeht. Dabei
wurde im Anspruch 7 der im ursprünglichen Anspruch 10 vorhandene unklare
Ausdruck „im wesentlichen parallel“ durch dessen Erklärung im zweiten Absatz der
Seite 4 der ursprünglichen Unterlagen ersetzt, die im zweiten Absatz auf Seite 7 der
ursprünglichen Unterlagen nochmals wiederholt wird.
3. Die Lehre des Anspruchs 1 ist für den Fachmann auch ausführbar (§ 34 Abs. 4
PatG). Zwar zeigt keine der Figuren eine Scheinwerferlinse, die einen Linsenrand
umfasst, dessen Volumen 1% bis 8% des Volumens der Scheinwerferlinse beträgt,
da die in den schematischen Figuren gezeigten Ränder, und dabei insbesondere
der gezeigte Rand in der die anspruchsgemäße bikonvexe Linse darstellenden
Figur 7, alle ein deutlich größeres Volumen aufweisen. Jedoch ist diese Angabe für
den Fachmann klar verständlich und auch nicht im Widerspruch zur Beschreibung,
da der
letzte Absatz der Beschreibung angibt, dass die Figuren nicht
maßstabsgetreu sind, und beispielsweise die Größenordnungen einiger Elemente
übertrieben gegenüber anderen Elementen gezeichnet sind.
Als zuständiger Fachmann zur Beurteilung der Erfindung ist hier ein im Bereich der
Fahrzeugbeleuchtung erfahrener Physiker oder Ingenieur für Glastechnik bzw.
Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Werkstofftechnik,
insbesondere Glas, mit Hochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung
und Verbesserung von in Fahrzeugscheinwerfern verwendeten Linsen betraut ist
und somit auch über die hierfür notwendigen Kenntnisse der Optik verfügt.
4. Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des geltenden Anspruchs 1
ist neu (§ 3 PatG) und beruht gegenüber den Lehren der als Stand der Technik
ermittelten Druckschriften auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des
Fachmanns.
Da, wie der Senat im Beschluss vom 25. April 2019 im Verfahren 23 W (pat) 3/17
festgestellt hat, keine Druckschrift enthalten war, die das Merkmal zweier ungleich
großer Durchmesser der konvexen Oberflächen auf den beiden Seiten der
Scheinwerferlinse offenbart, wurde die Anmeldung wieder an das Deutsche Patent-
und Markenamt zurückverwiesen, damit die Prüfungsstelle nach einer solchen Linse
recherchieren kann. Als Ergebnis dieser Recherche hat sie die Druckschriften D6
bis D8 ermittelt. Sowohl Druckschrift D6 als auch Druckschrift D8 zeigen dabei in
der hier abgebildeten Fig. 2 bzw. der zu dieser gleichen Fig. 1 einen Scheinwerfer,
der eine bikonvexe,
asphärische Linse (10)
verwendet
(vgl.
Druckschrift D6, Sp. 2,
Z. 50 bis 61: „FIGS. 1-
2 show a convexoaspheric
lens
formed in accordance
with this invention and particularly adapted for use in the headlight system of a
vehicle. As indicated therein the lens 10 includes an aspheric frontal surface 12 and
a convex back surface 14 which is in the segment of a sphere. A peripheral rim 16
adapts the lens 10 to be mounted in a vehicle headlight system which may include
for example a housing 18 having any suitable point source of light which may be
simulated by utilizing light source f2 and an elliptical reflector 20 to refocus the light
rays 22 to infinity with minimum chromatic aberration.“). Der Scheinwerfer besitzt
auch eine Blende (aperture plate 24). Die Kante der Blende, bei der es sich um eine
Lochblende handelt, wird jedoch nicht als eine Hell-Dunkelgrenze durch die
Scheinwerferlinse (10) abgebildet, sondern diese Lochblende hat einen anderen
Zweck, wie im Folgenden erörtert wird.
Der Scheinwerfer aus Fig. 2 der Druckschrift D6 besitzt eine ideal punktförmige
Lichtquelle, die offensichtlich im ersten Brennpunkt (f2) des elliptischen, bzw.
eigentlich ellipsoiden Reflektors (20) sitzt. Sie wird durch den elliptischen Reflektor
in dessen zweiten Brennpunkt (f1) abgebildet, in dem sich auch das Loch der
Lochblende (24) befindet (vgl. die zitierte Stelle Druckschrift D6, Sp. 2, Z. 50 bis 61).
Jedoch gibt es auch Lichtstrahlen, die von der Lichtquelle nach vorne abgestrahlt
werden und nicht vom Reflektor (20) reflektiert werden, so dass sie nicht durch den
zweiten Brennpunkt (f1) verlaufen. Die Lochblende (24) dient in erster Linie dazu,
dieses Licht, das direkt von der Lichtquelle (f2) nach vorne, also ohne Reflexion am
Reflektor (20) abgestrahlt wird, abzuschirmen. Zudem schirmt sie auch Licht ab,
das auf Grund der realen Ausdehnung der Lichtquelle von deutlich außerhalb des
ersten Brennpunkts (f2) stammt. Auf diese Weise entsteht im zweiten Brennpunkt
(f1) eine punktförmige Lichtquelle, die durch die Scheinwerferlinse (10) im
Unendlichen abgebildet wird, d.h. der Scheinwerfer sendet parallele Lichtstrahlen
aus.
Die Linse
(10) besitzt zwei konvexe optisch wirksame Oberflächen
unterschiedlichen Durchmessers auf ihren beiden Seiten, wobei die der Lichtquelle
zugewandte (14) einen größeren Durchmesser besitzt als die der Lichtquelle
abgewandte asphärische konvexe Oberfläche (12). Dies wird aus der hier ebenfalls
gezeigten Fig. 3 der Druckschrift D6 noch deutlicher. Es sei darauf hingewiesen,
dass der Strahlverlauf des mit „Ray of Light“ bezeichneten Lichtstrahls falsch
eingezeichnet ist, denn dieser Lichtstrahl wird beim Eintritt in die Linse vom Lot weg
gebrochen, müsste aber wegen des größeren Brechungsindex des Glases
gegenüber Luft zum Lot hin gebrochen werden.
Als Rand der Linse (10) wird der Fachmann bei Betrachtung von der der Lichtquelle
abgewandten Seite den Teil
ansehen, der dort beginnt,
wo der konvexe Bereich
endet. Betrachtet er sie
allerdings, wie das Merkmal
1.3.7 dies vorsieht, von der
der Lichtquelle zugwandten
Seite, so hat sie scheinbar
keinen Rand. Sie wird
allerdings im konvexen Bereich gehalten, so dass dort beim Einbau ein optisch nicht
wirksamer Rand entsteht. Betrachtet man nur diesen Rand, so ergibt sich aus der
Zeichnung ein Anteil dieses Randes am Gesamtvolumen der Linse von ca. 2,4%,
also im beanspruchten Bereich. Nimmt man den breiten Rand bis zum konvexen
Bereich auf der der Lichtquelle abgewandten Seite, so ergibt sich ein Anteil des
Randes von knapp 6%, was ebenfalls im beanspruchten Bereich liegt. Dies
bedeutet nun, dass unabhängig von der Ansicht, wie der Rand genau abzugrenzen
ist, das Volumen des Randes im beanspruchten Bereich von 1 bis 8 % des
gesamten Linsenvolumens liegt.
Damit offenbart Druckschrift D6 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des
geltenden Anspruchs 1 einen
1. Fahrzeugscheinwerfer
1.1 mit einer Lichtquelle (f2),
1.2 mit einer Blende (24) und
1.3 mit einer Scheinwerferlinse (10),
1.3.3
wobei die Scheinwerferlinse (10) einen Linsenkörper umfasst, der
eine der Lichtquelle (f2) zugewandte optisch wirksame Oberfläche
(14)
1.3.4
und eine der Lichtquelle (f2) abgewandte optisch wirksame
Oberfläche (12) umfasst,
1.3.5
wobei die der Lichtquelle (f2) abgewandte optisch wirksame
Oberfläche (12) konvex gekrümmt ist,
1.3.6
die der Lichtquelle (f2) zugewandte optisch wirksame Oberfläche
(14) konvex gekrümmt ist,
1.3.7
wobei die Scheinwerferlinse (10) außen an der der Lichtquelle (f2)
zugewandten optisch wirksamen Oberfläche (14) einen Linsenrand
umfasst, dessen Volumen 1% bis 8% des Volumens der
Scheinwerferlinse beträgt.
wobei
Damit unterscheidet sich der aus Druckschrift D6 und auch Druckschrift D8
bekannte Fahrzeugscheinwerfer dadurch von dem mit Anspruch 1 beanspruchten
Fahrzeugscheinwerfer dass
-
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eine Kante der Blende mittels der Scheinwerferlinse als eine Hell-Dunkel-
Grenze abbildbar ist (Merkmal 1.3.1),
der Linsenkörper der Scheinwerferlinse beidseitig blankgepresst
ist
(Merkmal 1.3.2) und
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der Durchmesser der der Lichtquelle zugewandten konvex gekrümmten
Oberfläche kleiner als der Durchmesser der der Lichtquelle abgewandten
konvex gekrümmten Oberfläche ist (Merkmal 1.3.8).
Die ersten beiden Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 können eine Patentfähigkeit dabei nicht
begründen, denn sie werden durch die weiteren im Verfahren befindlichen
Druckschriften D2 und D3 nahegelegt.
So offenbart Druckschrift D2 in der hier wiedergegebenen Fig. 1 als Stand der
Technik ebenfalls einen Fahrzeugscheinwerfer (lamp 90; vgl. Abs. [0002]: „The
present invention relates to a lamp such as a headlight or a fog lamp mainly used
for a lighting equipment of a vehicle.”), der eine Lichtquelle (light source 91), eine
Blende (shade 94) und eine Scheinwerferlinse (projection lens 93) umfasst. Auch
bei ihm sitzt die Lichtquelle (91) in einem ersten Brennpunkt eines ellipsoiden
Reflektors (reflecting surface 92; vgl. Abs. [0004]: „FIG. 1 is a diagram that illustrates
an exemplified configuration of a conventional lamp 90 referred to as a projectortype lamp. This lamp 90 has a light source 91, an ellipse group reflecting surface
92, and a projection lens 93. The ellipse group reflecting surface 92 includes a
spheroidal group reflecting surface, a composite ellipse group reflecting surface, or
an ellipse free-form surface. The light source 91 is arranged at a position
substantially corresponding to a first focus of the reflecting surface 92. As shown in
the figure, a shade 94 may be provided if required.“). Das Licht der Lichtquelle (91)
wird ebenfalls in einem zweiten Brennpunkt durch den Reflektor (92) abgebildet und
dann von der Scheinwerferlinse (93) in große Entfernung projiziert (vgl. Abs. [0004]:
„The projection lens 93 is attached on the ellipse group reflecting surface 92 through
a lens holder 95. As the lamp 90 is constructed as described above, a light source
image generated by converging to a second focus of the reflecting surface 92 is
magnified by projection through the projection lens 93, resulting in the generation of
illuminating light.“). Der Scheinwerfer (90) arbeitet somit nach demselben Prinzip
wie der Scheinwerfer aus den Druckschriften D6 und D8.
Allerdings hat die Blende (94)
in diesem Scheinwerfer einen
anderen Zweck als die Blende
(24) in Druckschrift D6. Sie
schirmt nicht die direkt von der
Lichtquelle
nach
vorne
gerichteten Lichtstrahlen ab,
denn das ist, wie Fig. 1 der
Druckschrift D2 zeigt, auf
Grund der vor der eigentlichen
Lichtquelle
(91)
liegenden
Halterung nicht notwendig, sondern sie schirmt die hochliegenden Strahlen, die
bekanntermaßen entgegenkommende Fahrzeugführer blenden können, ab (vgl.
Abs. [0005]: „At this time, if the light distribution characteristic, for example which
consists of low beams but not high beams, is required, a lower half of light beams
converging from the light source 91 to the second focus is covered with the shade
94. Therefore, the light projected from the projection lens 93 has the desired light
distribution characteristics without including any high beam.”).
Bei dem Fahrzeugscheinwerfer aus Druckschrift D6 ist dieses Problem der
hochliegenden, blendenden Strahlen nicht gelöst. Bei
ihm werden diese
unvermindert abgestrahlt. Es liegt deshalb nahe, auch im Scheinwerfer der
Druckschrift D6 eine Blende, wie sie Druckschrift D2 zeigt, zwischen dem zweiten
Brennpunkt (f1) und der Lichtquelle (f2), also in Fig. 2 der Druckschrift D6 rechts von
der Blende
(24)
zusätzlich
einzusetzen,
um
die
hochliegenden,
entgegenkommende Fahrzeugführer blendenden Strahlen abzublenden. Damit
kommt der Fachmann zu einem Scheinwerferaufbau bei dem eine Kante der Blende
mittels der Scheinwerferlinse als eine Hell-Dunkel-Grenze nicht nur abbildbar ist,
sondern auch abgebildet wird. Als Blende im Wortlaut des Anspruchs 1 wird somit
die eingefügte Blende und nicht mehr die Blende (24) angesehen. Das Merkmal
1.3.1 wird damit durch die Zusammenschau mit Druckschrift D2 nahegelegt.
Sowohl Druckschrift D6 als auch Druckschrift D2 geben kein Verfahren an, nach
dem die Scheinwerferlinsen hergestellt werden. Druckschrift D6 beschäftigt sich
dabei eher mit der Berechnung der genauen Form der asphärischen konvexen
Oberfläche (12) auf der der Lichtquelle abgewandten Seite der Linse (vgl. Sp. 1,
Z. 39 bis 42: „A further object of this invention is to provide such an aspheric lens
wherein the aspheric curvature may be determined by computer techniques to
enable mass production thereof.“). Dabei wird immer wieder betont, dass die Linse
in Massenproduktion möglichst genau hergestellt werden soll (vgl. z.B. Sp. 4, Z. 27
bis 33: „It is understood that for any particular computer run, other variable
parameters such as R1, F1, N1, T1 are given numerical values. This process of
calculation of aspheric curves allows one to choose an N1 (Index of Refraction) of a
commercially available glass for the design of aspheric lens with a high degree of
accuracy that can be mass produced from conventional glasses.”). Das beidseitige
Blankpressen einer Linse ist eine dem Fachmann bekannte kostengünstige
Herstellungsmethode, die auch
im Bereich von Scheinwerferlinsen von
Projektionsscheinwerfern
eingesetzt
wird
(vgl.
beispielsweise
die
Zusammenfassung der Druckschrift D3: „Es wird eine Linse (1) mit einer
gekrümmten Oberfläche (2), mit einer planen Oberfläche (3) und mit einem am
Linsenrand angeformten Halterand (4) beschrieben, die beidseitig blank gepresst
ist. Am Halterand ist ein gegenüber der planen Oberfläche (3) vorstehender
Auflagerand
(5) angeformt. Derartige Linsen werden vorzugsweise
für
Projektionsscheinwerfer
für Kraftfahrzeuge verwendet. Ferner wird ein
Herstellungverfahren für solche Linsen angegeben.“), so dass es für den Fachmann
naheliegt, auch die Linsen der Projektionsscheinwerfers aus den Druckschriften D2
und D6 durch Blankpressen herzustellen, weshalb das Merkmal 1.3.2 naheliegt.
Dem Argument der Anmelderin, dass der Fachmann die Scheinwerferlinse aus
Druckschrift D6 nicht durch Blankpressen herstellen würde, da damit die in Sp. 4,
Z. 27 bis 43 der Druckschrift D6 beanspruchte Genauigkeit nicht herstellbar wäre,
ist dabei nicht zu folgen. Zwar ist sachlich Letzterem zuzustimmen, jedoch
beschäftigt sich der angegebene Absatz mit der Genauigkeit der Berechnung der
asphärischen Linse. Da aber gleichzeitig von Massenproduktion die Rede ist, wird
der Fachmann die Ausführungen so verstehen, dass die Berechnung der Linse
genau sein sollte und dann eine Massenproduktion auf Grund der erzielten
Ergebnisse stattfinden soll. Ein bekanntes Verfahren zur Massenproduktion ist, wie
bereits ausgeführt, das Blankpressen, bei dem folglich die genaue Berechnung
dann in der Form so weit wie möglich umgesetzt werden sollte. Dass die hergestellte
Linse dann dieselbe Genauigkeit wie die Form aufweist, wird der Fachmann bei
einer Linse in Massenproduktion nicht erwarten, zumal dies auch gar nicht nötig ist,
allein schon wegen der unvermeidlichen Verschmutzung von Scheinwerfern im
Alltag.
Durch den Stand der Technik nicht nahegelegt wird jedoch das Merkmal 1.3.8, dass
der Durchmesser der der Lichtquelle zugewandten konvex gekrümmten Oberfläche
kleiner als der Durchmesser der der Lichtquelle abgewandten konvex gekrümmten
Oberfläche
ist. Wie bereits ausgeführt, weist der Scheinwerfer aus den
Druckschriften D6 und D8 eine Scheinwerferlinse auf, bei der gerade umgekehrt der
Durchmesser der der Lichtquelle abgewandten konvex gekrümmten Oberfläche
kleiner als der Durchmesser der der Lichtquelle zugewandten konvex gekrümmten
Oberfläche ist. Der auf diese Weise entstehende flache Rand wird beim
Scheinwerfer aus Druckschrift D6 benötigt, um die Linse (10) mittels einer
Umrandung (rim 16) zu haltern. Es liegt somit für den Fachmann auch nicht nahe,
die Linse (10) umzudrehen, da er diesen für die Halterung notwendigen flachen
Rand so verlieren würde. Zudem würde ein Umdrehen der Linse zu größeren
Linsenfehlern führen, die jedoch bei der Berechnung der asphärischen konvexen
Oberfläche wieder ausgeglichen werde könnten.
Auch die Druckschriften D2 und D3 können keinen Hinweis darauf geben, die
Scheinwerferlinse bikonvex auszuführen, und dabei den Durchmesser der der
Lichtquelle zugewandten konvexen Oberfläche kleiner als den Durchmesser der der
Lichtquelle abgewandten Seite der Linse zu machen, denn sie zeigen beide nur
plankonvexe Linsen. Damit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns gegenüber der Zusammenschau der
Druckschriften D2, D3 und D6 oder D8.
Die weiteren Druckschriften zeigen das Merkmal 1.3.8 ebenfalls nicht, so dass auch
sie die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 nicht in Frage stellen
können, denn soweit überhaupt bikonvexe Linsen gezeigt werden, wie in den
Druckschriften D5 und D7, besitzen bei diesen die beiden konvexen Oberflächen
den gleichen Durchmesser. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt demnach als auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG)
5. Die Patentfähigkeit des Gegenstands des formal nebengeordneten, ein
Kraftfahrzeug betreffenden Anspruchs 9 ergibt sich bereits aus der Patentfähigkeit
des Fahrzeugscheinwerfers nach Anspruch 1, auf den Anspruch 9 sowohl direkt als
auch indirekt rückbezogen ist.
6. An die Patentansprüche 1 und 9 können sich die Unteransprüche 2 bis 8 bzw.
10 anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten
Fahrzeugscheinwerfers bzw. Kraftfahrzeugs, die nicht platt selbstverständlich sind,
angeben.
7.
In der in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2021 angepassten
Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht,
angegeben und die Erfindung anhand der am 16. Januar 2008 im Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen Zeichnung ausreichend erläutert.
8. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F21S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 2020
aufzuheben und das Patent wie beantragt zu erteilen.
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,
nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer
Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite
www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten
Kommunikationswege
erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer
fortgeschrittenen
elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. von Hartz
Fi