Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 20.07.2021 – 19 W (pat) 10/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200721B19Wpat10.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 10/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 064 623

ECLI:DE:BPatG:2021:200721B19Wpat10.20.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,

der Richterin Seyfarth sowie der Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und

Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des durch Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 19. Juni 2017 erteilten Patents 10 2010 064 623. Die dem

Patent zugrundeliegende Anmeldung

ist durch Teilung aus der am

6. September 2010

eingereichten

Patentanmeldung

10 2010 040 287.7

hervorgegangen, welche die Unionspriorität der Anmeldung CH 01377/09 vom

7. September 2009 in Anspruch nimmt. Das Patent betrifft einen Durchflussmessfühler mit über Laschen an dessen Gehäusewand verbundenem Leitelement

und seine Verwendung.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 5. Juli 2018 Einspruch erhoben und

beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie macht geltend, dass der

Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG) und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren

Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht worden

ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 PatG).

Die Einsprechende verweist auf folgende Schriften:

E1

US 6 585 662 B1

E1A

Affidavit zu US 6 585 662 B1 von Terrence K. Jones vom

11.01.2017

US 4 083 245

EP 0 331 773 A1

WO 97/32619 A1

US 4 403 514

US 1 904 333

DE 32 25 114 C1

US 1 768 563

JP H03-21735 U

E2

E3

E4

E5

E6

E7

E8

E9

E10

JP S61-205023 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,

nicht beglaubigt

E11

JP H02-55123 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,

nicht beglaubigt

E12

JP H03-44627 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,

nicht beglaubigt

E13

JP S61-110120 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,

nicht beglaubigt

E14

http://www.pflegewiki.de/wiki/Luer-Lock

(Auszug vom 07.12.2017)

E15

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-

Württemberg (LUBW), Flanschverbindung (www4.lubw.badenwuerttemberg.de/servlet/is/73923)

E16

RAMEIL, Hugo: Flanschdichtungen im Kraftnebenfluss, 2011

(www.chemanager-online.com)

E17

MÜLLER, Heinz K.; NAU, Bernard S.: Flanschdichtungen:

Bauformen - Berechnungen

(www.fachwissen-dichtungstechnik.de)

E18

Broschüre

ENERPAC,

QuickFace

Mechanisches

Flanschflächenwerkzeug, März 2012

E19

Kunststoffe

schweißen

mit

Ultraschall

(https://www.herrmannultraschall.com/de/kunststoffeschweissen, 08.09.2016).

Die Patentinhaberin widerspricht und verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung.

Mit am Ende der Anhörung vom 4. Dezember 2019 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem

Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom

7. Februar 2020, mit der sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt.

Der Senat hat den Parteien einen verfahrensleitenden Hinweis

vom

9. Dezember 2020 mit einer vorläufigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der

Beschwerde zugeleitet.

Die Einsprechende begründet ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 25. März 2021.

Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei vor dem Hintergrund

des allgemeinen Fachwissens

eines

Ingenieurs mit Orientierung auf

Spritzgussfertigung nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG). Zudem gehe der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren

Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist

(§ 21 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 PatG). Die Einsprechende verweist auf die Schrift:

E29

OSBORN, John J.: A flowmeter for respiratory montoring. In:

Critical Care Medicine, Vol. 6 No. 5, September-October 1978.

Seiten 349-351.

und legt ein Parteigutachten vor:

I23PDEE4

JAROSCHEK, Christoph: Sicht des Fachmanns auf die

Entwicklungsleistung des Patents DE102010064623B3

(Gutachten, Bielefeld, 8. März 2021),

in welchem die beiden Fachbücher (Kurzbezeichnung durch Senat):

F1

JAROSCHEK, Christoph: Spritzgießen für Praktiker. München :

Hanser, 2003, ISBN 3-446-21400-3

F2

JAROSCHEK, Christoph: Spritzgussteile konstruieren

für

Praktiker. München : Hanser, 2019, ISBN 978-3-446-45509-5

genannt werden und dem Auszüge aus der nachfolgend genannten Fachliteratur

beigefügt sind (Kurzbezeichnung durch Senat):

Z1

Wikipedia-Eintrag „Messblende“, Druckdatum 18.02.21, 11:50.

https://de.wikipedia.org/wiki/Messblende.

Z2

Wikipedia-Eintrag „Pneumotachograph“, Druckdatum 18.02.21,

11:44. https://de.wikipedia.org/wiki/Pneumotachograph.

Z2

MÖRWALD: Einblick

in die Konstruktion von Spritzgusswerkzeugen, 1964 (Seitenzahl nicht angegeben).

Z4

Montage hybrider Mikrosysteme, Springer Verlag, 2005, Seite

139.

Die Einsprechende beantragt, den aufgebotenen Gutachter in der mündlichen

Verhandlung als Sachverständigen zu hören und das Gutachten I23PDEE4 als

Beweismittel im Verfahren zu berücksichtigen. Die Patentinhaberin bestreitet die

Eignung des aufgebotenen Gutachters als Sachverständigen.

Der Senat

teilt den Beteiligten mit Hinweis vom 17. Mai 2021 mit, dass ein

Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung nicht geladen wird, da sich der

Senat durch eigene Sachkunde in der Lage sieht, die Rechtsfrage, welche

Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung der

für die patentrechtliche

Beurteilung der Sache maßgebliche Fachmann hat, ohne Unterstützung durch

einen Sachverständigen zu beantworten.

Einsprechende und Patentinhaberin nehmen mit Schriftsätzen vom 21. Mai 2021

bzw. 10. Mai 2021 ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zurück.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent

10 2010 064 623 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1, auf den 16 weitere Ansprüche rückbezogen sind, und

der erteilte Patentanspruch 18 lauten:

„1. Durchflussmessfühler (10) zur Bestimmung der Atemluftströmung

eines Patienten, wobei der Durchflussmessfühler (10) einen ein

zylindrisches Gehäuse definierenden Durchgang mit einer ersten

Durchgangsöffnung (13) und einer zweiten Durchgangsöffnung

(29) und mit einem im Durchgang des Gehäuses angeordneten

Strömungswiderstand (23) aufweist, wobei das Gehäuse ein erstes

Gehäusebauteil (11) und ein zweites Gehäusebauteil (27) aufweist,

an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (11, 27)

miteinander Flansche (15, 31) mit Flanschflächen ausgebildet sind,

wobei der Strömungswiderstand (23) zwischen dem ersten und

dem zweiten Gehäusebauteil (11, 27) gelegen ist und das Gehäuse

in einen ersten Gehäuseteil und einen zweiten Gehäuseteil

unterteilt, wobei der Durchflussmessfühler (10) weiter eine erste

Anschlussstelle (17) mit einer ersten Anschlussstellen-Verbindung

zum

Inneren des ersten Gehäuseteils und eine zweite

Anschlussstelle

(19) mit einer zweiten Anschlussstellen-

Verbindung zum Inneren des zweiten Gehäuseteils aufweist, wobei

die erste Anschlussstelle (17) als erster Anschlussstutzen (18) und

die zweite Anschlussstelle (19) als zweiter Anschlussstutzen (20)

für den Anschluss einer Verbindungsleitung zu zumindest einem

Drucksensor ausgebildet sind, wobei die erste und die zweite

Anschlussstelle (17, 19) in einem Abstand voneinander an dem

gleichen Gehäusebauteil

(11) angeordnet sind, dadurch

gekennzeichnet, dass im Inneren des zweiten Gehäuseteils ein

Leitelement (51) angeordnet ist, welches als Plättchen ausgebildet,

in Durchflussströmungsrichtung ausgerichtet und an zwei seiner

sich gegenüberliegenden Kanten über Laschen mit der

Gehäusewand

verbunden

ist, wobei

jede

der

sich

gegenüberliegenden Kanten des Leitelements (51) mit Abstand von

der Gehäusewand entfernt gelegen ist, mit der sie durch eine

Lasche verbunden ist, sodass das Leitelement (51) als von den

Laschen zur zweiten Durchgangsöffnung (29) hin frei ausstehend

ausgebildet ist.“

„18. Verwendung des Durchflussmessfühlers gemäß einem der

vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das

erste Gehäusebauteil

(11) geräteseitig und das zweite

Gehäusebauteil (27) patientenseitig angeschlossen ist.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere ist er fristgerecht

eingegangen sowie ausreichend substantiiert.

2.

Die Erfindung betrifft einen Durchflussmessfühler zur Bestimmung der

Atemluftströmung eines Patienten und die Verwendung eines solchen

Durchflussmessfühlers.

Nach den sinngemäßen Angaben in der Streitpatentschrift wird beim Durchströmen

von Atemluft durch einen Durchflussmessfühler über angeschlossene

Sensorschläuche und ein Druckmessgerät der Druckunterschied auf

gegenüberliegenden Seiten eines Strömungswiderstands gemessen. Die

erhaltenen Messwerte dienten zur Bestimmung der Atemluftströmung und erlaubten

die Beobachtung eines Patienten über seine Atmung und/oder die Regelung eines

Beatmungsgerätes (Absatz 1).

Ein wesentlicher Nachteil bekannter Durchflussmessfühler sei die Gefahr des

Abknickens der Sensorschläuche. Das Abknicken habe fehlerhafte Messergebnisse

und somit falsche Patientenzustandsinformationen zur Folge. Eine auf fehlerhaften

Messergebnissen beruhende Regelung eines Beatmungsapparates könne

medizinische Komplikationen für den Patienten nach sich ziehen (Absatz 3). Ein

weiterer Nachteil bekannter Durchflussmessfühler

resultiere aus dem

Zusammenschluss des Messfühlers mit beweglichen Schlauchteilen des

Beatmungsapparates. Da

die

Lage

dieser

beweglichen Teile

die

Messungsergebnisse beeinflussen könne, seien diese mit einem erhöhten

Messfehler behaftet. Ein weiterer Nachteil sei, dass eine individuelle Anpassung

des Durchflussmessfühlers

an

patientenseitige

und/oder

geräteseitige

Luftversorgungsröhren nur über spezielle Adapterteile möglich sei. Solche

zusätzlichen Teile erhöhten das Risiko fehlerhafter Handhabung und das

sogenannte Totvolumen (Absatz 4). Bei einem aus dem Stand der Technik

bekannten Durchflussmessfühler müssten zudem die Anschlussstellen einer

Verbindungsleitung zur Verbindung des Drucksensors mit dem Inneren des

Gehäuses des Durchflussmessfühlers durch einen Bakterienfilter

vor

Verschmutzung geschützt sein (Absatz 6).

Zur Beeinflussung des Atemgasstroms im Durchgang des Durchflussmessfühlers

sei es bekannt, in dessen Durchgang beiderseits des Strömungswiderstands je ein

Leitelement vorzusehen. Die Leitelemente seien als Drahtgewebe oder als Sieb

ausgebildet. Sie beeinflussten den Atemgasstrom, indem in unterschiedlichen

Durchströmungsbereichen der Leitelemente unterschiedliche Strömungswiderstände realisiert seien, etwa durch teilweises Abschatten des Leitelements

oder durch Vorsehen unterschiedlicher Maschenweiten in unterschiedlichen

Durchströmungsbereichen der Leitelemente. Die bekannten Leitelemente bildeten

somit zusätzliche Strömungswiderstände zu dem betriebsmäßig vorgesehenen

Strömungswiderstand (Absatz 7).

Vor diesem Hintergrund soll das Patent das technische Problem lösen, die Nachteile

des Standes der Technik

zu beseitigen und einen

verbesserten

Durchflussmessfühler herzustellen (Absatz 8).

Als Lösung schlägt das Patent in Patentanspruch 1 einen Durchflussmessfühler vor,

dessen Merkmale im angegriffenen Beschluss wie folgt gegliedert sind:

1

Durchflussmessfühler (10) zur Bestimmung der Atemluftströmung

eines Patienten,

2

wobei der Durchflussmessfühler (10) einen ein zylindrisches

Gehäuse

definierenden Durchgang mit

einer

ersten

Durchgangsöffnung (13) und einer zweiten Durchgangsöffnung

(29) und

8

mit einem

im Durchgang des Gehäuses

angeordneten

Strömungswiderstand (23) aufweist,

wobei das Gehäuse ein erstes Gehäusebauteil (11) und ein zweites

Gehäusebauteil (27) aufweist,

an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (11, 27)

miteinander Flansche (15, 31) mit Flanschflächen ausgebildet sind,

wobei der Strömungswiderstand (23) zwischen dem ersten und

dem zweiten Gehäusebauteil (11, 27) gelegen ist und

das Gehäuse in einen ersten Gehäuseteil und einen zweiten

Gehäuseteil unterteilt,

wobei der Durchflussmessfühler

(10) weiter eine erste

Anschlussstelle (17) mit einer ersten Anschlussstellen-Verbindung

zum Inneren des ersten Gehäuseteils und

9

eine

zweite Anschlussstelle

(19) mit

einer

zweiten

Anschlussstellen-Verbindung

zum

Inneren

des

zweiten

Gehäuseteils aufweist,

10 wobei die erste Anschlussstelle (17) als erster Anschlussstutzen

(18)

und die zweite Anschlussstelle

(19) als

zweiter

Anschlussstutzen (20) für den Anschluss einer Verbindungsleitung

zu zumindest einem Drucksensor ausgebildet sind,

11 wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (17, 19) in einem

Abstand voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil (11)

angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

12

im

Inneren des zweiten Gehäuseteils ein Leitelement (51)

angeordnet ist,

13 welches als Plättchen ausgebildet,

15

in Durchflussströmungsrichtung ausgerichtet und

an zwei seiner sich gegenüberliegenden Kanten über Laschen mit

der Gehäusewand verbunden ist,

16 wobei jede der sich gegenüberliegenden Kanten des Leitelements

(51) mit Abstand von der Gehäusewand entfernt gelegen ist, mit der

sie durch eine Lasche verbunden ist, sodass das Leitelement (51)

als von den Laschen zur zweiten Durchgangsöffnung (29) hin frei

ausstehend ausgebildet ist.

3.

Maßgeblicher Fachmann für die Entwicklung und Konstruktion eines

Gehäuses für einen Durchflussmessfühler zur Bestimmung der Atemluftströmung

eines Patienten

ist ein Entwicklungsingenieur mit

zumindest einem

Fachhochschulabschluss

im Bereich

des Maschinenbaus

oder

der

Fertigungstechnik mit vertieften Kenntnissen der Strömungsmechanik und der

Spritzgusstechnik sowie mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Entwicklung von

Beatmungsgeräten.

Dieser Fachmann kennt die einschlägigen Vorschriften und Normen

für

Beatmungsgeräte und berücksichtigt bei der fertigungsbezogenen Konstruktion

eines Bauteils

das

zur Herstellung

dieses

Bauteils

vorgesehene

Fertigungsverfahren. Zur Gewährleistung der Sicherheit in medizinisch genutzten

Bereichen und zur biologischen Beurteilung von Atemgaswegen arbeitet der

Fachmann regelmäßig in einem Team mit Ingenieuren anderer Fachrichtungen, wie

Elektrotechnik oder Messgerätetechnik, mit Physikern und Medizinern zusammen.

a)

Der Senat folgt somit dem Vortrag der Einsprechenden, dass zum

allgemeinen Fachwissen des maßgeblichen Fachmanns auch Kenntnisse von

Herstellungsmethoden wie der Kunststoffmassenproduktion in Spritzgusstechnik

gehören. Die von der Einsprechenden und der Patentabteilung in Anschlag

gebrachte mehrjährige Berufserfahrung des Fachmanns auf dem Gebiet der

Medizintechnik präzisiert der Senat auf eine mehrjährige Berufserfahrung bei der

Entwicklung von Beatmungsgeräten. Denn Beatmungsgeräte bilden zwar zweifellos

einen Bereich der Medizintechnik. Andere Bereiche der Medizintechnik befassen

sich

jedoch mit

implantierbaren medizinischen Geräten, mit EKG- und

Ultraschallgeräten, mit bildgebender Diagnostik oder mit der Herstellung von

Medikamenten (vgl. § 3 Nr. 1, 2 des Gesetzes über Medizinprodukte), was

technisch für den hier in Rede stehenden Gegenstand ohne Belang ist. Der Senat

kann nicht erkennen, dass die vorstehend genannte Aufgabe eine mehrjährige

Berufserfahrung des Fachmanns in allen Bereichen der Medizintechnik erfordert.

b)

Sachverständigenbeweis zur Frage der Definition des maßgeblichen

Durchschnittsfachmanns war nicht zu erheben.

Ein Sachverständigenbeweis dient dazu, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung

von Tatsachen zu vermitteln oder entscheidungserhebliche Tatsachen

festzustellen, soweit hierzu besondere Sachkunde erforderlich ist. Im Verfahren vor

dem Bundespatentgericht ist ein solcher Beweis in der Regel nicht erforderlich, da

die Nichtigkeitssenate

und

die

technischen Beschwerdesenate mit

sachverständigen Richtern besetzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014

X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235, Leitsatz und Rn. 8 – Kommunikationsrouter [mit

weiteren Nachweisen]; Schulte/Voit, PatG,

10. Aufl.,

§ 81 Rn. 157;

Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 87 Rn. 24, § 88 Rn. 11). Insbesondere

bedarf es eines Sachverständigenbeweises nicht, wenn sich das Gericht die

erforderlichen Sachkenntnisse etwa durch Studium der Fachliteratur selbst

beschaffen kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., Vorbem. § 402 Rn. 3).

Nach diesen Grundsätzen war vorliegend kein Beweis durch Sachverständige zu

erheben, da der Senat aufgrund seiner eigenen Sachkunde in der Lage ist, anhand

der von der Einsprechenden zur Verfügung gestellten Fachliteratur E14 bis E19, der

im Gutachten I23PDEE4 genannten beiden Fachbücher F1 und F2, die der Senat

beigezogen hat, sowie der

im Gutachten auszugsweise wiedergegebenen

Fachliteratur Z1 bis Z4

das darin wiedergegebene Fachwissen zur

Tatsachenbeurteilung zur Kenntnis zu nehmen und damit den gegebenen

Sachverhalt umfassend zu erkennen und zu würdigen.

4.

Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Betrachtung.

a)

Ein Flansch (Merkmal 5) ist eine meistens ringförmige Scheibe an einem

meist rohrförmigen Bauteil, mittels der eine Verbindung zu einem anderen Bauteil

hergestellt werden kann.

b)

Eine Flanschfläche (Merkmal 5) ist die Stirnfläche des Flansches, welche die

Verbindungsfläche zu einem anderen Bauteil bildet.

c)

Die Begriffe Durchflussströmungsrichtung (Merkmal 14, Beschreibung

Absatz 56), Durchflussrichtung (erteilter Anspruch 17, Beschreibung Absatz 31) und

Durchgangsrichtung (Absatz 56) sind Synonyme.

d)

Die Lage des Leitelements (51)

im zweiten Gehäuseteil (27) des

Durchflussmessfühlers ist in den Figuren 7, 8a, 8b und 9 in Perspektive,

Längsschnitt und Querschnitt dargestellt.

Figuren 7, 8a, 8b und 9 des Streitpatents mit Hervorhebungen durch den Senat

e)

Eine Lasche (Merkmal 16) ist die eine Seite einer Verbindung, bei der zwei

Stücke eines flachen Materials verbunden werden. Das kann überlappend erfolgen

oder über eine gemeinsame Kontaktlinie.

f)

Die Forderungen im Merkmal 15 und im ersten Teil des Merkmals 16, wonach

das Leitelement (51) „an zwei seiner sich gegenüberliegenden Kanten über

Laschen mit der Gehäusewand verbunden

ist, wobei

jede der

sich

gegenüberliegenden Kanten des Leitelements (51) mit Abstand von der

Gehäusewand entfernt gelegen ist, mit der sie durch eine Lasche verbunden ist“,

versteht der Fachmann unter Hinzunahme der Beschreibung, Seite 6/21, rechte

Spalte, Absatz 56, dritt- und vorletzter Satz sowie der Zeichnung Figur 8b in dem

Sinn, dass das Leitelement nicht über die gesamte Länge der gegenüberliegenden

Kanten, sondern

an

jeweils einem Abschnitt

an

zwei seiner sich

gegenüberliegenden Kanten über Laschen mit der Gehäusewand verbunden ist und

im Übrigen die Kanten von der Gehäusewand beabstandet sind. In Richtung der

Anschlussöffnung (29) ist das Leitelement als frei ausstehende Nase ausgebildet.

Figur 8b des Streitpatents mit Ergänzungen durch den Senat

Die Angabe in der Beschreibung, Seiten 6/21 und 7/21 übergreifender Satz, wonach

gemäß Figur 8b das Leitelement in Durchgangsrichtung von der zweiten Öffnung

(28) im Innern des zweiten Gehäuseteils um ungefähr den Durchmesser jener

Öffnung (28) beabstandet ist, bezieht sich hingegen nicht auf den Abstand des

Leitelements von der zylindrischen Gehäusewand, sondern auf den Abstand des

Leitelements von der zweiten Öffnung (28) des zweiten Verbindungskanals (33).

g)

Die Anweisung im zweiten Teil des Merkmals 16 fordert eine bestimmte Lage

der Laschen an den Kanten des Leitelements, „sodass das Leitelement (51) als von

den Laschen zur zweiten Durchgangsöffnung (29) hin frei ausstehend ausgebildet

ist.“ Dies wird vom letzten vollständigen Satz im Absatz 56 auf Seite 6/21 erläutert

als: In Richtung Anschlussöffnung ist das Leitelement als frei ausstehende Nase

ausgebildet. Demnach dürfen sich die Laschen nicht an der Seite der zweiten

Durchgangsöffnung (29) befinden, sondern müssen sich flanschseitig am

Leitelement befinden. Die Anweisung im zweiten Teil des Merkmals 16 soll ein von

den Laschen unbehindertes Einstecken eines Schlauchstücks in die zweite

Durchgangsöffnung erlauben (Absatz 33, Satz 1).

5.

Der Gegenstand des Patents geht in zulässiger Weise auf den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, und auf den Inhalt der

früheren Anmeldung (Stammanmeldung) in der ursprünglich eingereichten Fassung

Die Ausführungen der Patentabteilung im angegriffenen Beschluss erweisen sich

als zutreffend. Die Einsprechende hat im Beschwerdeverfahren zur Frage der

unzulässigen Erweiterung auch nichts mehr vorgetragen.

6.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt als neu (§ 3 PatG).

6.1

Der Gegenstand der Schrift US 6 585 662 B1 (= E1) weist die meisten

Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Streitpatents auf, nimmt diesen aber

nicht neuheitsschädlich vorweg.

Die Schrift E1 zeigt verschiedene Ausführungsbeispiele eines sogenannten

Pneumotachometers.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatents ist die Ausführung mit zwei

Anschlussstellen (130, 150) gemäß Figur 8 relevant, die sich von dem in den

Figuren 1 bis 3 dargestellten Pneumotachometer 10 dadurch unterscheidet, dass

eine zusätzliche Anschlussstelle (150) vorgesehen ist, mittels der der statische

Druck in der geräteseitigen Auslasskammer (126) erfasst wird (Spalte 7, Zeilen 34-

37).

Figur 8 aus der Schrift E1 mit Ergänzungen durch den Senat

Die Offenbarung der Schrift E1, dort insbesondere die Figur 8 i. V. m. den Figuren

1 bis 3 geht in Bezug auf den Gegenstand des Anspruchs 1 über Folgendes nicht

hinaus: einen

1, 2

Durchflussmessfühler

(pneumotachometer

100)

zur

Bestimmung der Atemluftströmung eines Patienten, wobei der

Durchflussmessfühler (100) einen ein zylindrisches Gehäuse

(housing 112) definierenden Durchgang mit einer ersten

Durchgangsöffnung

(outlet 118)

und einer zweiten

Durchgangsöffnung (inlet 114)

(Spalte 7, Zeilen 19-23, Figur 8) und

3, 4

mit einem im Durchgang des Gehäuses angeordneten

Strömungswiderstand (resistive element 120) aufweist,

wobei das Gehäuse ein erstes Gehäusebauteil (Bauteil 136

mit outlet chamber 126) und ein zweites Gehäusebauteil

(Bauteil 132 mit inlet chamber 124) aufweist,

(Spalte 7, Zeilen 24-27, Figur 8)

5

an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (124,

126) miteinander Flansche (flange) mit Flanschflächen

ausgebildet sind,

(Der Fachmann liest ohne weiteres mit, dass die

Verbindung

von

Einlasskammer

124

und

Auslasskammer 126 wie in dem Ausführungsbeispiel

gemäß den Figuren 1-3 durch Flansche 34, 38 mit

Flanschflächen erfolgt, vgl. die beispielsweise in Figur 2

ersichtliche ringförmige Stirnfläche des Flansches 38;

Spalte 5, Zeilen 43-47, Spalte 6, Zeilen 28-30)

6, 7

wobei der Strömungswiderstand (120) zwischen dem ersten

(126) und dem zweiten Gehäusebauteil (124) gelegen ist und

das Gehäuse in einen ersten Gehäuseteil und einen zweiten

Gehäuseteil unterteilt,

(Spalte 7, Zeilen 24-27; Figur 8)

8

wobei der Durchflussmessfühler (100) weiter eine erste

Anschlussstelle (second pressure port 150) mit einer ersten

Anschlussstellen-Verbindung (ohne weiteres mitzulesen) zum

Inneren des ersten Gehäuseteils (in the outlet chamber 126)

und

(Spalte 7, Zeilen 35-37; Figur 8)

9

eine zweite Anschlussstelle (pressure port 130) mit einer

zweiten

Anschlussstellen-Verbindung

(ohne weiteres

mitzulesen) zum Inneren des zweiten Gehäuseteils (in the

inlet chamber 124) aufweist,

(Spalte 7, Zeilen 27-29; Figur 8)

10

wobei

die erste Anschlussstelle

(150) als erster

Anschlussstutzen (Luer lock fittings 134, …) und die zweite

Anschlussstelle (130) als zweiter Anschlussstutzen (Luer lock

fittings … 138) für den Anschluss einer Verbindungsleitung

(through

respective

tubes 274) zu zumindest einem

Drucksensor

(differential

pressure

transducer

276)

ausgebildet sind.

(Spalte 7, Zeilen 37-45;

Luer-Lock-Verbindungen sind für den Fachmann

bekanntermaßen ein im Medizinbereich verbreitetes

Verbindungssystem u. a.

von Schläuchen oder

Infusionsbestecken)

11

wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (150, 130) in

einem Abstand voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil

(126) angeordnet sind und

(Figur 8)

Die Schrift E1 offenbart jedoch kein Leitelement im Innern des zweiten Gehäuseteils

gemäß den Merkmalen im Kennzeichen des Anspruchs 1 (Merkmale 12 bis 16).

6.2

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch gegenüber den anderen im

Verfahren genannten Schriften neu.

Allein die Schriften E5 und E22 zeigen Leitelemente im Innern des zweiten

Gehäuseteils eines Durchflussmessfühlers.

a)

Die Druckschrift E5 offenbart einen Durchflussmessfühler mit

plättchenförmigen und in Durchflussrichtung ausgerichteten Leitelementen (flow

director horizontal plates 78 and 79) in den beiden Gehäuseteilen 62 und 63 (Spalte

4, Zeilen 33-38, Figuren 4 und 6).

Figuren 4 und 6 aus der Schrift E5 mit Ergänzungen durch den Senat

Die Schrift E5 offenbart somit, dass

14

im Inneren des zweiten Gehäuseteils 62 ein Leitelement 78

angeordnet ist,

welches als Plättchen (plates) ausgebildet und

(Spalte 4, Zeilen 33-38; Figuren 4 und 6)

in Durchflussströmungsrichtung ausgerichtet ist (co-planar

with the flow).

(Spalte 4, Zeilen 42, 43)

Da die Leitelemente 78, 79 nach der Schrift E5 an Kerben in den Seitenwänden der

Gehäusehälften 62 und 63 mit jeweils einer Endkerbe 81 bzw. 82 angebracht sind,

um ein Verrutschen aus der Struktur in die Atemwege des Patienten zu verhindern

(Spalte 4, Zeilen 38-41), ist keines der Leitelemente dort an zwei seiner sich

gegenüberliegenden Kanten über Laschen mit der Gehäusewand verbunden

(Merkmal 15), noch ist jede der sich gegenüberliegenden Kanten des Leitelements

mit Abstand von der Gehäusewand entfernt gelegen, mit der sie durch eine Lasche

verbunden ist, sodass das Leitelement auch nicht als von den Laschen zur zweiten

Durchgangsöffnung hin frei ausstehend ausgebildet ist (Merkmal 16).

b)

Die Schrift E22 offenbart einen Durchflussmessfühler (Bezeichnung),

welcher zwischen einem Beatmungsgerät und einem Patienten eingesetzt wird und

zur Messung der Atemluft-Durchflussrate dient (Abstract). Hier wird ein Leitelement

(flow obstruction)

im patientenseitigen Gehäuseteil verwendet, das als

trapezförmiges Element 64 ausgebildet ist (siehe Figuren 3, 4A, 4B, 9 und 10).

Figuren 3 und 8 aus der Schrift E22 mit Ergänzungen durch den Senat

Das in der Druckschrift E22 offenbarte Leitelement 64 ist jedoch ersichtlich ohne

Laschen und ohne Abstand direkt mit der Gehäusewand verbunden (siehe

insbesondere die Querschnittsdarstellung in Figur 8). Die Merkmale 15 und 16 sind

daher der Druckschrift E22 nicht entnehmbar.

c)

7.

Die übrigen Schriften liegen weiter ab.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).

7.1

Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E1 kommt der Fachmann

nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

a)

Es gehört zwar zum üblichen Handeln des Fachmanns, eine

Messvorrichtung, wie den Durchflussmessfühler aus der Schrift E1 möglichst so

auszugestalten, dass

reproduzierbar Messwerte unter unterschiedlichen

Einsatzbedingungen der Messvorrichtung erhalten werden. Der Fachmann wird

daher sicherstellen, dass die Atemluftströmung möglichst unbeeinflusst von

Position und Biegung des vor der Durchgangsöffnung liegenden Schlauchstücks

durch den Messfühler fließt. Insbesondere wird der Fachmann durch den Einsatz

fachüblicher Leitelemente eine möglichst laminare Strömung ohne Verwirbelungen

sicherstellen. Der Fachmann hat daher Veranlassung, etwa die aus den Schriften

E5 und E22 bekannten Leitelemente in Betracht zu ziehen (Merkmale 12 bis 14).

Weder die Schrift E5 oder die Schrift E22 noch andere im Verfahren genannte

Schriften geben dem Fachmann

jedoch Anregungen oder Hinweise, die

Anweisungen in den Merkmalen 15 und 16 vorzusehen, das Leitelement an zwei

seiner sich gegenüberliegenden Kanten über Laschen mit der Gehäusewand zu

verbinden, wobei jede der sich gegenüberliegenden Kanten des Leitelements mit

Abstand von der Gehäusewand entfernt gelegen ist, mit der sie durch eine Lasche

verbunden ist, sodass das Leitelement als von den Laschen zur zweiten

Durchgangsöffnung hin frei ausstehend ausgebildet ist. Denn nach der Schrift E5

sollen der patientenseitige Schlauch 69 und nach der Schrift E22 der

patientenseitige Adapter 70 durch eine Gehäusewand des Durchflussmessfühlers

von den dortigen Leitelementen 78 bzw. 64 getrennt sein. Eine Veranlassung für

den Fachmann, das Leitelement zur zweiten Durchgangsöffnung hin

frei

ausstehend auszubilden, ist ausgehend von diesem Stand der Technik nicht

erkennbar.

b)

Auch das Gutachten I23PDEE4 zeigt keine nachvollziehbare Veranlassung

des Fachmanns zu den Maßnahmen in den Merkmalen 15 und 16 des Anspruchs

1 auf, denn dort ist ausgeführt:

„Zu e und f) Zunächst ist es hinsichtlich der Funktion des Systems ungeschickt,

das Leitelement nicht über seine Leitlänge mit dem Gehäuse zu verbinden,

denn damit wird die Laminarisierung der Strömungsluft nicht wesentlich

verbessert … Für den Fachmann ist ohne Mühe und weitere Erklärung

ersichtlich, dass der Anschlussschlauch

in die große Bohrung der

Hauptströmungsöffnung eingeschoben wird und bei weiterem Einschieben über

das Leitelement geschoben wird. Dadurch wird der Spalt zwischen dem

Leitelement und dem Gehäuse durch den Schlauch verschlossen. Das ist eine

konstruktive Ausführung, die nicht neu oder überraschend ist. Auf jeden Fall ist

diese Ausführung nicht geeignet, das dem Patent zugrunde liegende Problem

zu lösen.“ (Seite 5, Absatz 3)

Damit geht das Gutachten I23PDEE4 nicht vom Stand der Technik im Verfahren

aus, sondern setzt eine weitere Maßnahme voraus, nämlich das Leitelement

zumindest zum Teil innerhalb des Anschlussschlauchs anzuordnen. Eine solche

Maßnahme zeigen weder der im Gutachten auszugsweise wiedergegebene

vorveröffentlichte Stand der Technik noch die Schriften E5 und E22, denn – wie

bereits ausgeführt – sollen nach der Schrift E5 der patientenseitige Schlauch 69 und

nach der Schrift E22 der patientenseitige Adapter 70 durch eine Gehäusewand des

Durchflussmessfühlers von den dortigen Leitelementen 78 bzw. 64 getrennt sein.

Eine Veranlassung des Fachmanns zu der im Gutachten vorausgesetzten

Maßnahme

ist auch nicht dargetan. Fertigungstechnische Gründe für die

Maßnahmen in den Merkmalen 15 und 16 etwa bei der Ausführung des

Durchflussmessfühlers als Spritzgussteil sind jedenfalls nicht ersichtlich.

c)

Der Senat hat die Parteien mit Hinweis vom 9. Dezember 2020 u. a. darauf

hingewiesen, dass die im Gutachten I23PDEE4 Seite 5 enthaltenen Abbildung 4

Abbildung 4 auf Seite 5 des Gutachtens I23PDEE4

nicht als vorveröffentlichter Stand der Technik nachgewiesen ist. Denn bei Aufruf

der

in

der

Bildunterschrift

angegebenen

Quelle

https://www.patentlitigation.ch/tag/hamilton-medical

durch

den Senat

am

6. April 2021 war auf der Webseite die Angabe „August 23, 2020“ ersichtlich. Hierzu

hat sich die Einsprechende nach dem Hinweis des Senats nicht mehr geäußert.

Auszug der Webseite https://www.patentlitigation.ch/tag/hamilton-medical,

abgerufen am 6. April 2021 durch den Senat

7.2

Auch ausgehend von den übrigen

im Verfahren genannten weiter

abliegenden Schriften gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Anspruchs 1.

8.

Die Verwendung des neuen und auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhenden Durchflussmessfühlers gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch

18 gilt ebenfalls als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die

Erwägungen des Senats zum Anspruch 1 gelten insoweit entsprechend.

9.

Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Seyfarth

Arnoldi

Dr. Haupt