Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 20.07.2021 – 19 W (pat) 7/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200721B19Wpat7.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 7/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 040 287

ECLI:DE:BPatG:2021:200721B19Wpat7.20.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,

der Richterin Seyfarth sowie der Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und

Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin ist

Inhaberin des am 6. September 2010 unter

Inanspruchnahme der Unionspriorität aus der Anmeldung CH 01377/09 vom

7. September 2009 angemeldeten und durch Beschluss des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18. November 2016 erteilten Patents 10 2010 040 287

(Streitpatent). Das Patent betrifft einen Durchflussmessfühler und seine

Verwendung.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 7. Dezember 2017 Einspruch erhoben

und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie macht geltend, der

Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG).

Die Einsprechende verweist auf folgende Schriften:

E1

US 6 585 662 B1

E1A

Affidavit zu US 6 585 662 B1 von Terrence K. Jones vom

11.01.2017

E2

E3

E4

E5

E6

E7

E8

E9

US 4 083 245

EP 0 331 773 A1

WO 97/32619 A1

US 4 403 514

US 1 904 333

DE 32 25 114 C1

US 1 768 563

JP H03-21735 U

E10

JP S61-205023 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,

nicht beglaubigt

E11

JP H02-55123 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,

nicht beglaubigt

E12

JP H03-44627 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,

nicht beglaubigt

E13

JP S61-110120 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,

nicht beglaubigt

E14

http://www.pflegewiki.de/wiki/Luer-Lock

(Auszug vom 07.12.2017)

E15

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-

Württemberg (LUBW), Flanschverbindung (www4.lubw.badenwuerttemberg.de/servlet/is/73923)

E16

RAMEIL, Hugo: Flanschdichtungen im Kraftnebenfluss, 2011

(www.chemanager-online.com)

E17

MÜLLER, Heinz K.; NAU, Bernard S.: Flanschdichtungen:

Bauformen - Berechnungen

(www.fachwissen-dichtungstechnik.de)

E18

Broschüre

ENERPAC,

QuickFace

Mechanisches

Flanschflächenwerkzeug, März 2012

E19

Kunststoffe

schweißen

mit

Ultraschall

(https://www.herrmannultraschall.com/de/kunststoffeschweissen, 08.09.2016).

Die Patentinhaberin widerspricht und verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung.

Mit am Ende der Anhörung vom 3. Dezember 2019 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem

Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom

20. Januar 2020, mit der sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt.

Der Senat hat den Parteien einen verfahrensleitenden Hinweis

vom

9. Dezember 2020 mit einer vorläufigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der

Beschwerde zugeleitet.

Die Einsprechende begründet ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 25. März 2021.

Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei vor dem Hintergrund

des allgemeinen Fachwissens

eines

Ingenieurs mit Orientierung auf

Spritzgussfertigung nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG). Die Einsprechende verweist auf die Schrift:

E29

OSBORN, John J.: A flowmeter for respiratory montoring. In:

Critical Care Medicine, Vol. 6 No. 5, September-October 1978.

Seiten 349-351.

und legt ein Parteigutachten vor:

I23PDEE1

JAROSCHEK, Christoph: Sicht des Fachmanns auf die

Entwicklungsleistung des Patents DE10210040287B3

(Gutachten, Bielefeld, 8. März 2021),

in welchem die beiden Fachbücher (Kurzbezeichnung durch Senat):

F1

JAROSCHEK, Christoph: Spritzgießen für Praktiker. München :

Hanser, 2003, ISBN 3-446-21400-3

F2

JAROSCHEK, Christoph: Spritzgussteile konstruieren

für

Praktiker. München : Hanser, 2019, ISBN 978-3-446-45509-5

genannt werden und dem Auszüge aus der nachfolgend genannten Fachliteratur

beigefügt sind (Kurzbezeichnung durch Senat):

Z1

Wikipedia-Eintrag „Messblende“, Druckdatum 18.02.21, 11:50.

https://de.wikipedia.org/wiki/Messblende.

Z2

MÖRWALD: Einblick

in die Konstruktion von Spritzgusswerkzeugen, 1964 (Seitenzahl nicht angegeben).

Z3

Montage hybrider Mikrosysteme, Springer Verlag, 2005, Seite

139.

Z4

Benzinfilter aus zwei Gehäusehälften mit eingelegtem Filter,

https://www.heavy-tuned.de/berzinfilter-original-piaggio-fuerhexagon-125-150-ex_739728_13743.

Die Einsprechende beantragt, den aufgebotenen Gutachter in der mündlichen

Verhandlung als Sachverständigen zu hören und das Gutachten I23PDEE1 als

Beweismittel im Verfahren zu berücksichtigen. Die Patentinhaberin bestreitet die

Eignung des aufgebotenen Gutachters als Sachverständigen.

Der Senat

teilt den Beteiligten mit Hinweis vom 17. Mai 2021 mit, dass ein

Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung nicht geladen wird, da sich der

Senat durch eigene Sachkunde in der Lage sieht, die Rechtsfrage, welche

Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung der

für die patentrechtliche

Beurteilung der Sache maßgebliche Fachmann hat, ohne Unterstützung durch

einen Sachverständigen zu beantworten.

Einsprechende und Patentinhaberin nehmen mit Schriftsätzen vom 21. Mai 2021

bzw. 10. Mai 2021 ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zurück.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 3. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent

10 2010 040 287 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1, auf den 15 weitere Ansprüche rückbezogen sind, und

der erteilte Patentanspruch 17 lauten:

„1. Durchflussmessfühler (10) zur Bestimmung der Atemluftströmung

eines Patienten, wobei der Durchflussmessfühler (10) einen ein

zylindrisches Gehäuse definierenden Durchgang mit einer ersten

Durchgangsöffnung (13) und einer zweiten Durchgangsöffnung

(29) und mit einem im Durchgang des Gehäuses angeordneten

Strömungswiderstand (23) aufweist, wobei das Gehäuse ein erstes

Gehäusebauteil (11) und ein zweites Gehäusebauteil (27) aufweist,

an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (11, 27)

miteinander Flansche (15, 31) mit einander gegenüberliegenden

Flanschflächen ausgebildet sind, wobei an den Flanschflächen

Mittel zur Anordnung des Strömungswiderstands (23) vorgesehen

sind, so dass der Strömungswiderstand (23) zwischen dem ersten

und dem zweiten Gehäusebauteil (11, 27) gelegen ist und das

Gehäuse

in einen ersten Gehäuseteil und einen zweiten

Gehäuseteil unterteilt, wobei der Durchflussmessfühler (10) weiter

eine erste Anschlussstelle (17) mit einer ersten Anschlussstellen-

Verbindung zum Inneren des ersten Gehäuseteils und eine zweite

Anschlussstelle

(19) mit einer zweiten Anschlussstellen-

Verbindung zum Inneren des zweiten Gehäuseteils aufweist und

wobei die erste Anschlussstelle (17) als erster Anschlussstutzen

(18) und die zweite Anschlussstelle

(19) als zweiter

Anschlussstutzen (20) für den Anschluss einer Verbindungsleitung

zu zumindest einem Drucksensor ausgebildet sind, wobei die erste

und die zweite Anschlussstelle (17, 19) in einem Abstand

voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil (11) angeordnet

sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlussstellen-

Verbindungen als Öffnungen durch die Flanschflächen austreten,

wobei eine zur ersten Anschlussstellen-Verbindung gehörende

Öffnungsgruppe, eine zur zweiten Anschlussstellen-Verbindung

gehörende Öffnungsgruppe und eine den Strömungswiderstand

(23) aufnehmende Durchgangsmündung, die

jeweils

in die

Flanschflächen münden, zur Verhinderung von Leckagen jeweils

durch

ununterbrochene Oberflächenstrukturen

in

den

Flanschflächen eingefasst und voneinander abgegrenzt sind, wobei

der Strömungswiderstand (23) nur innerhalb der Einfassung der

Durchgangsmündung, nicht jedoch innerhalb der Einfassungen der

Öffnungsgruppen der ersten und der zweiten Anschlussstellen-

Verbindung, angeordnet ist.“

„17. Verwendung des Durchflussmessfühlers gemäß einem der

vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das

erste Gehäusebauteil

(11) geräteseitig und das zweite

Gehäusebauteil (27) patientenseitig angeschlossen ist.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere ist er fristgerecht

eingegangen sowie ausreichend substantiiert.

2.

Die Erfindung betrifft einen Durchflussmessfühler zur Bestimmung der

Atemluftströmung eines Patienten und die Verwendung eines solchen

Durchflussmessfühlers.

Nach den sinngemäßen Angaben in der Streitpatentschrift wird beim Durchströmen

von Atemluft durch einen Durchflussmessfühler über angeschlossene

Sensorschläuche und ein Druckmessgerät der Druckunterschied auf

gegenüberliegenden Seiten eines Strömungswiderstands

gemessen. Die

erhaltenen Messwerte dienten zur Bestimmung der Atemluftströmung und erlaubten

die Beobachtung eines Patienten über seine Atmung und/oder die Regelung eines

Beatmungsgerätes (Absatz 1).

Ein wesentlicher Nachteil bekannter Durchflussmessfühler sei die Gefahr des

Abknickens der Sensorschläuche. Das Abknicken habe fehlerhafte Messergebnisse

und somit falsche Patientenzustandsinformationen zur Folge. Eine auf fehlerhaften

Messergebnissen beruhende Regelung eines Beatmungsapparates könne

medizinische Komplikationen für den Patienten nach sich ziehen (Absatz 3).

Ein weiterer Nachteil bekannter Durchflussmessfühler resultiere aus dem

Zusammenschluss des Messfühlers mit beweglichen Schlauchteilen des

Beatmungsapparates. Da

die

Lage

dieser

beweglichen

Teile

die

Messungsergebnisse beeinflussen könne, seien diese mit einem erhöhten

Messfehler behaftet. Ein weiterer Nachteil sei, dass eine individuelle Anpassung

des Durchflussmessfühlers

an

patientenseitige

und/oder

geräteseitige

Luftversorgungsröhren nur über spezielle Adapterteile möglich sei. Solche

zusätzlichen Teile erhöhten das Risiko fehlerhafter Handhabung und das

sogenannte Totvolumen (Absatz 4). Bei einem aus dem Stand der Technik

bekannten Durchflussmessfühler müssten zudem die Anschlussstellen einer

Verbindungsleitung zur Verbindung des Drucksensors mit dem Inneren des

Gehäuses des Durchflussmessfühlers durch einen Bakterienfilter

vor

Verschmutzung geschützt sein (Absatz 6).

Vor diesem Hintergrund soll das Patent das technische Problem lösen, die Nachteile

des Standes der Technik

zu beseitigen und einen

verbesserten

Durchflussmessfühler herzustellen (Absatz 7).

Als Lösung schlägt das Patent in Patentanspruch 1 einen Durchflussmessfühler vor,

dessen Merkmale im angegriffenen Beschluss wie folgt gegliedert sind:

5

Durchflussmessfühler (10) zur Bestimmung der Atemluftströmung

eines Patienten,

wobei der Durchflussmessfühler (10) einen ein zylindrisches

Gehäuse

definierenden Durchgang mit

einer

ersten

Durchgangsöffnung (13) und einer zweiten Durchgangsöffnung

(29) und

mit einem

im Durchgang des Gehäuses angeordneten

Strömungswiderstand (23) aufweist,

wobei das Gehäuse ein erstes Gehäusebauteil (11) und ein zweites

Gehäusebauteil (27) aufweist,

an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (11, 27)

miteinander Flansche (15, 31) mit einander gegenüberliegenden

Flanschflächen ausgebildet sind,

7

wobei an den Flanschflächen Mittel zur Anordnung des

Strömungswiderstands (23) vorgesehen sind,

so dass der Strömungswiderstand (23) zwischen dem ersten und

dem zweiten Gehäusebauteil (11, 27) gelegen ist und

das Gehäuse in einen ersten Gehäuseteil und einen zweiten

Gehäuseteil unterteilt,

8

wobei der Durchflussmessfühler

(10) weiter eine erste

Anschlussstelle (17) mit einer ersten Anschlussstellen-Verbindung

zum Inneren des ersten Gehäuseteils und

9

eine

zweite Anschlussstelle

(19) mit

einer

zweiten

Anschlussstellen-Verbindung

zum

Inneren

des

zweiten

Gehäuseteils aufweist und

10 wobei die erste Anschlussstelle (17) als erster Anschlussstutzen

(18) und

11

die zweite Anschlussstelle (19) als zweiter Anschlussstutzen (20)

für den Anschluss einer Verbindungsleitung zu zumindest einem

Drucksensor ausgebildet sind,

12 wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (17, 19) in einem

Abstand voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil (11)

angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

13

die Anschlussstellen-Verbindungen als Öffnungen durch die

Flanschflächen austreten,

14 wobei eine zur ersten Anschlussstellen-Verbindung gehörende

Öffnungsgruppe, eine zur zweiten Anschlussstellen-Verbindung

gehörende Öffnungsgruppe und eine den Strömungswiderstand

(23) aufnehmende Durchgangsmündung, die

jeweils

in die

Flanschflächen münden,

15

zur Verhinderung von Leckagen jeweils durch ununterbrochene

Oberflächenstrukturen

in den Flanschflächen eingefasst und

voneinander abgegrenzt sind,

16 wobei der Strömungswiderstand (23) nur innerhalb der Einfassung

der Durchgangsmündung, nicht jedoch innerhalb der Einfassungen

der Öffnungsgruppen der ersten und der zweiten Anschlussstellen-

Verbindung, angeordnet ist.

3.

Maßgeblicher Fachmann für die Entwicklung und Konstruktion eines

Gehäuses für einen Durchflussmessfühler zur Bestimmung der Atemluftströmung

eines Patienten

ist ein Entwicklungsingenieur mit

zumindest einem

Fachhochschulabschluss

im Bereich

des Maschinenbaus

oder

der

Fertigungstechnik mit vertieften Kenntnissen der Strömungsmechanik und der

Spritzgusstechnik sowie mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Entwicklung von

Beatmungsgeräten.

Dieser Fachmann kennt die einschlägigen Vorschriften und Normen

für

Beatmungsgeräte und berücksichtigt bei der fertigungsbezogenen Konstruktion

eines Bauteils

das

zur Herstellung

dieses Bauteils

vorgesehene

Fertigungsverfahren. Zur Gewährleistung der Sicherheit in medizinisch genutzten

Bereichen und zur biologischen Beurteilung von Atemgaswegen arbeitet der

Fachmann regelmäßig in einem Team mit Ingenieuren anderer Fachrichtungen, wie

Elektrotechnik oder Messgerätetechnik, mit Physikern und Medizinern zusammen.

a)

Der Senat folgt somit dem Vortrag der Einsprechenden, dass zum

allgemeinen Fachwissen des maßgeblichen Fachmanns auch Kenntnisse von

Herstellungsmethoden wie der Kunststoffmassenproduktion in Spritzgusstechnik

gehören. Die von der Einsprechenden und der Patentabteilung in Anschlag

gebrachte mehrjährige Berufserfahrung des Fachmanns auf dem Gebiet der

Medizintechnik präzisiert der Senat auf eine mehrjährige Berufserfahrung bei der

Entwicklung von Beatmungsgeräten. Denn Beatmungsgeräte bilden zwar zweifellos

einen Bereich der Medizintechnik. Andere Bereiche der Medizintechnik befassen

sich

jedoch mit

implantierbaren medizinischen Geräten, mit EKG- und

Ultraschallgeräten, mit bildgebender Diagnostik oder mit der Herstellung von

Medikamenten (vgl. § 3 Nr. 1, 2 des Gesetzes über Medizinprodukte), was

technisch für den hier in Rede stehenden Gegenstand ohne Belang ist. Der Senat

kann nicht erkennen, dass die vorstehend genannte Aufgabe eine mehrjährige

Berufserfahrung des Fachmanns in allen Bereichen der Medizintechnik erfordert.

b)

Sachverständigenbeweis zur Frage der Definition des maßgeblichen

Durchschnittsfachmanns war nicht zu erheben.

Ein Sachverständigenbeweis dient dazu, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung

von Tatsachen zu vermitteln oder entscheidungserhebliche Tatsachen

festzustellen, soweit hierzu besondere Sachkunde erforderlich ist. Im Verfahren vor

dem Bundespatentgericht ist ein solcher Beweis in der Regel nicht erforderlich, da

die Nichtigkeitssenate

und

die

technischen Beschwerdesenate mit

sachverständigen Richtern besetzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014

X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235, Leitsatz und Rn. 8 – Kommunikationsrouter [mit

weiteren Nachweisen]; Schulte/Voit, PatG,

10. Aufl.,

§ 81 Rn. 157;

Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 87 Rn. 24, § 88 Rn. 11). Insbesondere

bedarf es eines Sachverständigenbeweises nicht, wenn sich das Gericht die

erforderlichen Sachkenntnisse etwa durch Studium der Fachliteratur selbst

beschaffen kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., Vorbem. § 402 Rn. 3).

Nach diesen Grundsätzen war vorliegend kein Beweis durch Sachverständige zu

erheben, da der Senat aufgrund seiner eigenen Sachkunde in der Lage ist, anhand

der von der Einsprechenden zur Verfügung gestellten Fachliteratur E14 bis E19, der

im Gutachten I23PDEE1 genannten beiden Fachbücher F1 und F2, die der Senat

beigezogen hat, sowie der

im Gutachten auszugsweise wiedergegebenen

Fachliteratur Z1 bis Z4

das darin wiedergegebene Fachwissen zur

Tatsachenbeurteilung zur Kenntnis zu nehmen und damit den gegebenen

Sachverhalt umfassend zu erkennen und zu würdigen.

4.

Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Betrachtung.

a)

Ein Flansch (Merkmal 5) ist eine meistens ringförmige Scheibe an einem

meist rohrförmigen Bauteil, mittels der eine Verbindung zu einem anderen Bauteil

hergestellt werden kann.

b)

Eine Flanschfläche (Merkmal 5) ist die Stirnfläche des Flansches, welche die

Verbindungsfläche zu einem anderen Bauteil bildet.

c)

Öffnungsgruppen (Merkmal 14) sind gemeinsam eingefasste Öffnungen

(Absatz 23), nämlich Öffnungen, die zur Verhinderung von Leckagen jeweils durch

ununterbrochene Oberflächenstrukturen in den Flanschflächen eingefasst und

voneinander abgegrenzt sind (Merkmal 15).

Ununterbrochene Oberflächenstrukturen sind beispielsweise Erhebungsstrukturen

oder Nutstrukturen (Absatz 21, Anspruch 9) oder auch Schweißstrukturen (Absatz

52). Im Ausführungsbeispiel des Streitpatents (Absatz 52 und Figur 4a) laufen

ununterbrochene Schweißstrukturen (45) als Erhebungen ausgebildet, am äußeren

Rand der Dichtungsflächen des ersten Flansches (15) und seines Fortsatzes (16)

entlang. Die dichtungsseitigen Öffnungen der Anschlussstellen (17, 19) und des

Verbindungskanals (21) mit der Schweißstruktur (45) sind so eingefasst, dass zum

einen die dichtungsseitige Öffnung der zweiten Anschlussstelle (19) mit der

Schweißstruktur eingefasst ist und davon getrennt zum anderen die beiden

dichtungsseitigen Öffnungen der ersten Anschlussstelle (17) und des ersten

Verbindungskanals (21) mit der Schweißstruktur (45) eingefasst sind.

Im

Ausführungsbeispiel bilden daher die Öffnungen 17, 21 eine zur ersten

Anschlussstellen-Verbindung gehörende Öffnungsgruppe und die Öffnung 19 eine

zur zweiten Anschlussstellen-Verbindung gehörende Öffnungsgruppe.

Ausschnitt aus Figur 4a des Streitpatents mit Ergänzungen durch den Senat

5.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt als neu (§ 3 PatG).

5.1

Der Gegenstand der Schrift US 6 585 662 B1 (= E1) weist die meisten

Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Streitpatents auf, nimmt diesen aber

nicht neuheitsschädlich vorweg.

Die Schrift E1 zeigt verschiedene Ausführungsbeispiele eines sogenannten

Pneumotachometers.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatents ist die Ausführung mit zwei

Anschlussstellen (130, 150) gemäß Figur 8 relevant, die sich von dem in den

Figuren 1 bis 3 dargestellten Pneumotachometer 10 dadurch unterscheidet, dass

eine zusätzliche Anschlussstelle (150) vorgesehen ist, mittels der der statische

Druck in der geräteseitigen Auslasskammer (126) erfasst wird (Spalte 7, Zeilen 34-

37).

Figur 8 aus der Schrift E1

Die Schrift E1, dort insbesondere die Figur 8 i. V. m. den Figuren 1 bis 3 offenbart

in Bezug auf den Gegenstand des Anspruchs 1 einen

1, 2

Durchflussmessfühler

(pneumotachometer 100)

zur

Bestimmung der Atemluftströmung eines Patienten, wobei der

Durchflussmessfühler (100) einen ein zylindrisches Gehäuse

(housing 112) definierenden Durchgang mit einer ersten

Durchgangsöffnung

(outlet

118) und einer

zweiten

Durchgangsöffnung (inlet 114)

(Spalte 7, Zeilen 19-23; Figur 8) und

3, 4

mit einem

im Durchgang des Gehäuses angeordneten

Strömungswiderstand (resistive element 120) aufweist,

wobei das Gehäuse ein erstes Gehäusebauteil (Bauteil 136 mit

outlet chamber 126) und ein zweites Gehäusebauteil (Bauteil

132 mit inlet chamber 124) aufweist,

(Spalte 7, Zeilen 24-27; Figur 8)

5

an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (124,

126) miteinander

Flansche

(flange) mit

einander

gegenüberliegenden Flanschflächen ausgebildet sind,

(Der Fachmann liest ohne weiteres mit, dass die

Verbindung

von

Einlasskammer

124

und

Auslasskammer 126 wie in dem Ausführungsbeispiel

gemäß den Figuren 1-3 durch Flansche (flange 34, 38)

mit

einander

gegenüberliegenden

Flanschflächen

erfolgt, vgl. die beispielsweise in Figur 2 ersichtliche

ringförmige Stirnfläche des Flansches 38;

Spalte 5, Zeilen 43-47; Spalte 6, Zeilen 28-30)

7

wobei an den Flanschflächen Mittel (barb 68 = Widerhaken 68)

zur Anordnung des Strömungswiderstands vorgesehen sind,

(Spalte 6, Zeilen 41-49; Figuren 5A und 5B)

so dass der Strömungswiderstand (120) zwischen dem ersten

(126) und dem zweiten Gehäusebauteil (124) gelegen ist und

das Gehäuse in einen ersten Gehäuseteil und einen zweiten

Gehäuseteil unterteilt,

(Spalte 7, Zeilen 24-27; Figur 8)

8

wobei der Durchflussmessfühler (100) weiter eine erste

Anschlussstelle (second pressure port 150) mit einer ersten

Anschlussstellen-Verbindung (ohne weiteres mitzulesen) zum

Inneren des ersten Gehäuseteils (in the outlet chamber) und

(Spalte 7, Zeilen 35-37; Figur 8)

9

eine zweite Anschlussstelle (pressure port 130) mit einer

zweiten

Anschlussstellen-Verbindung

(ohne

weiteres

mitzulesen) zum Inneren des zweiten Gehäuseteils (in the inlet

chamber 124) aufweist,

(Spalte 7, Zeilen 27-29; Figur 8)

10, 11 wobei

die

erste Anschlussstelle

(150)

als

erster

Anschlussstutzen (Luer lock fittings 134, …) und die zweite

Anschlussstelle (130) als zweiter Anschlussstutzen (Luer lock

fittings … 138) für den Anschluss einer Verbindungsleitung

(through

respective

tubes 274) zu zumindest einem

Drucksensor (differential pressure transducer 276) ausgebildet

sind,

(Spalte 7, Zeilen 37-45;

Luer-Lock-Verbindungen sind für den Fachmann

bekanntermaßen ein im Medizinbereich verbreitetes

Verbindungssystem u. a.

von Schläuchen oder

Infusionsbestecken)

12

wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (130, 150) in

einem Abstand voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil

(126) angeordnet sind.

(Figur 8)

Der Fachmann wird sich in Bezug auf die Verbindung der zweiten Anschlussstelle

130 mit der Einlasskammer 124 ohne Weiteres an der in den Figuren 2, 3 und 5

dargestellten Verbindung der Anschlussstelle 30 mit der Einlasskammer 24 über

einen Probennahmekanal 40 (sampling channel 40) orientieren. Nach dieser

Ausgestaltung bildet die Verbindung zwischen dem ersten 42 und dem zweiten Teil

44 des Probennahmekanals 40 einen Flansch aus. Denn der zweite Teil 44 des

Probennahmekanals 40 soll in der Auslasskammer 26 angeordnet, aber isoliert von

dieser sein und nur in gasdurchlässiger Verbindung mit dem ersten Teil 42 des

Probennahmekanals 40 stehen (Spalte 5, Zeilen 32-44).

Figuren 2, 3 und 5 aus der Schrift E1 mit Ergänzungen durch den Senat

Der Fachmann entnimmt der Schrift E1 somit weiterhin, dass

13Teil

die zweite Anschlussstellen-Verbindung (pressure port 30) als

Öffnung durch die Flanschflächen austritt,

(Figuren 3, 5, BZ 42, 44;

Ersichtlich tritt der Probennahmekanal 40 mit seinem

ersten und zweiten Teil 42, 44 durch die Flanschflächen

aus.)

14Teil

wobei

eine

zur

zweiten

Anschlussstellen-Verbindung

gehörende

Öffnungsgruppe

und

eine

den

Strömungswiderstand aufnehmende Durchgangsmündung

jeweils in die Flanschflächen münden.

(Figur 2;

Der Probennahmekanal 40 und die mit dem

Strömungswiderstand

20

bedeckte

Durchgangsmündung zwischen der Ein- 24 und

Auslasskammer 26 bilden jeweils eine Öffnungsgruppe

im Sinne des Streitpatents.)

Der Schrift E1 ist jedoch an keiner Stelle entnehmbar, auf welche Weise die erste

Anschlussstelle 150 mit der Auslasskammer 126 zu verbinden ist. Insbesondere

zeigt die Schrift E1 nicht, dass die erste Anschlussstellen-Verbindung als Öffnung

durch die Flanschfläche austritt (Rest des Merkmals 13) und dort eine zur ersten

Anschlussstellen-Verbindung gehörende Öffnungsgruppe ausbildet (Rest des

Merkmals 14). Darüber hinaus ist die zur ersten Anschlussstellen-Verbindung

gehörende Öffnungsgruppe nicht durch eine gemeinsame ununterbrochene

Oberflächenstruktur

in den Flanschflächen eingefasst und von der den

Strömungswiderstand aufnehmenden Durchgangsmündung abgegrenzt (Teil des

Merkmals 15). Denn ersichtlich ist die Oberfläche der U-förmigen Struktur 42, 44,

welche den Probennahmekanal 40 ausbildet, durch Schlitze unterbrochen (Figur 3),

die eine Verbindung zur Einlasskammer 124 herstellen. Der Strömungswiderstand

20 mit kreisförmigem Umriss (Figur 2, Spalte 4, Zeile 14-16) ist zudem nicht

ausschließlich innerhalb der Einfassung der Durchgangsmündung 26 angeordnet

(Teil des Merkmal 16), sondern bedeckt auch den ersten/zweiten Teil 42, 44 des

Probennahmekanals 40, also auch die Einfassung der Öffnungsgruppe der zweiten

Anschlussstellen-Verbindung. Mangels Offenbarung

einer

zur

ersten

Anschlussstellen-Verbindung gehörende Öffnungsgruppe in der E1 sind ohnehin

keine diese Öffnungsgruppe betreffende Anweisungen in der E1 gezeigt (Rest der

Merkmale 15, 16).

5.2

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand

der Technik nach der Schrift US 4 083 245 (= E2) neu.

Die Schrift E2, vgl. dort insbesondere Figur 1 und dazugehörende Beschreibung,

Figur 1 aus der Schrift E2

geht in Bezug auf den erteilten Anspruch 1 des Streitpatents über Folgendes nicht

hinaus: einen

2

Durchflussmessfühler

11

zur

Bestimmung

der

Atemluftströmung eines Patienten,

(Bezeichnung; Figur 1; Spalte 1, Zeilen 5-11; Spalte 2,

Zeile 29 „sensing head 11“)

wobei der Durchflussmessfühler einen ein zylindrisches

Gehäuse definierenden Durchgang

(vgl. in Figur 2 den kreisförmigen Umriss der Membran

25, die zwischen den Flanschen 21, 23 angeordnet ist,

Spalte 2, Zeilen 37, 38)

mit einer ersten Durchgangsöffnung 19 und einer zweiten

Durchgangsöffnung 20 und

(Spalte 2, Zeilen 31-34: ports 19 and 20)

3

mit einem im Durchgang des Gehäuses angeordneten

Strömungswiderstand 25 aufweist,

(Spalte 2, Zeilen 37-48: orifice membrane 25 … with

relatively small gas flow, the orifice will be open but

slightly thereby providing a relatively high resistance)

wobei das Gehäuse ein erstes Gehäusebauteil 17 und ein

zweites Gehäusebauteil 18 aufweist,

(Spalte 2, Zeilen 31-36: inlet and outlet portions 17,18)

an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile

5

miteinander Flansche 21, 23

(Spalte 2, Zeilen 31-36: flange 21,23)

mit Flanschflächen ausgebildet sind,

(ohne weiteres mitzulesen)

6

wobei an den Flanschflächen Mittel 27 zur Anordnung des

Strömungswiderstands vorgesehen sind,

(Spalte 2, Zeilen 34-36: An orifice membrane 25 is

retained between the flanges 21,23 by means of screws

27 or the like)

7

so dass der Strömungswiderstand 25 zwischen dem ersten

und dem zweiten Gehäusebauteil 17, 18 gelegen ist und das

Gehäuse in einen ersten Gehäuseteil und einen zweiten

Gehäuseteil unterteilt,

(Figur 1)

8-11

wobei der Durchflussmessfühler weiter eine erste

Anschlussstelle 35 mit einer ersten Anschlussstellen-

Verbindung zum Inneren des ersten Gehäuseteils 17 und eine

zweite Anschlussstelle 37 mit einer zweiten Anschlussstellen-

Verbindung zum Inneren des zweiten Gehäuseteils 18

aufweist und wobei die erste Anschlussstelle 35 als erster

Anschlussstutzen und die zweite Anschlussstelle 37 als

zweiter Anschlussstutzen

für den Anschluss einer

Verbindungsleitung 41, 43 zu zumindest einem Drucksensor

39 ausgebildet sind,

(Figur 1, Spalte 2, Zeilen 60-63: pressure ports 35 and

37 are provided in the head 11 and are connected to a

differential pressure gauge 39 by means of tubes 41 and

43)

12Teil

wobei die erste und die zweite Anschlussstelle 35, 37 in einem

Abstand voneinander an verschiedenen Gehäusebauteilen

17, 18 angeordnet sind.

(Figur 1)

Die Schrift E2 zeigt weder, dass erste und zweite Anschlussstelle des

Durchflussmessfühlers am selben Gehäusebauteil angeordnet sind (Restmerkmal

12), noch die Merkmale im Kennzeichen des erteilten Anspruchs 1 (Merkmale 13-

16).

5.3

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand

der Technik nach den anderen im Verfahren genannten Schriften neu.

a)

Lediglich

die Schriften E6, E8 bis E12 und E27

betreffen

Durchflussmessfühler, bei denen Anschlussstellen-Verbindungen als Öffnungen in

Flanschflächen austreten (Merkmal 13). Keine dieser Schriften zeigt jedoch, dass

eine zu einer Anschlussstellen-Verbindung gehörende Öffnungsgruppe und eine

den Strömungswiderstand aufnehmende Durchgangsmündung, die jeweils in die

Flanschflächen münden, zur Verhinderung von Leckagen

jeweils durch

ununterbrochene Oberflächenstrukturen in den Flanschflächen eingefasst und

voneinander abgegrenzt sind (Merkmale 14, 15).

aa)

So offenbart die Schrift E6 einen Durchflussmessfühler (Seite 1, Zeile 1-6),

bei dem die Anschlussstellen-Verbindung 30 der beiden Anschlussstellen 34a und

34b (Figur 1 und Seite 2, Zeilen 90-94) durch Öffnungen (Ende der Kanäle 32) in

den Flanschflächen der Flansche 18a und 18b austreten (Figur 1).

Figur 1 aus der Schrift E6 mit Ergänzungen durch den Senat

Diese Öffnungen mögen die zu den jeweiligen Anschlussstellen-Verbindungen

gehörenden Öffnungsgruppen darstellen (Merkmal 13). Es sind jedoch keine

ununterbrochenen Oberflächenstrukturen in den Flanschflächen vorhanden, die die

Öffnungsgruppen der Anschlussstellen-Verbindungen von der Durchgangsmündung zwischen den Flanschen 18a und 18b abgrenzen. Vielmehr treten die

Anschlussstellen-Verbindungen und die Durchgangsmündung durch ein und

dieselbe gemeinsame Öffnung in jeder Flanschfläche aus (in vorstehender Figur rot

hervorgehoben). Die Merkmale 14 und 15 sind daher in der Schrift E6 nicht gezeigt.

bb)

Die Schriften E9, E10 und E12 zeigen Durchflussmessfühler, bei denen

ähnlich wie bei der Schrift E6 die Öffnungsgruppen der Anschlussstellen-

Verbindungen und die der Durchgangsmündung durch ein und dieselbe

gemeinsame Öffnung in jeder Flanschfläche austreten (in den nachfolgenden

Figuren rot hervorgehoben). Die Merkmale 14 und 15 sind daher in den Schriften

E9, E10 und E12 nicht gezeigt.

Figur 10 aus der Schrift E9, Figur 2 aus der Schrift E10 und Figur 1 aus der Schrift E12

mit Hervorhebungen der Öffnungen in den Flanschflächen durch den Senat

cc)

Die Schriften E8 und E27 zeigen plane Oberflächen der Flansche und

keinerlei ununterbrochene Oberflächenstrukturen in den Flanschflächen, die

Öffnungsgruppen einfassen und voneinander abgrenzen (Merkmale 14, 15).

Figur I aus der Schrift E8 und Figur 1 aus der Schrift E27

jeweils mit Hervorhebungen von Flanschen durch den Senat

dd)

Bei dem Durchflussmessfühler nach der Schrift E11 mündet die

Durchgangsmündung nicht in die Flanschfläche, sondern ist der Abschnitt des

Rohres 30, in dem der Strömungswiderstand 31 angeordnet ist (Figur 2). Die

Merkmale 14, 15 sind daher dort nicht offenbart.

Figur 2 aus der Schrift E11

mit Hervorhebung der Anschlussstellen-Verbindungen durch den Senat

b)

Die Schriften E3, E5, E13 und E23 zeigen erste und zweite Anschlussstellen,

die in Strömungsrichtung betrachtet vor beziehungsweise nach den Flanschen

liegen und schon aus diesem Grund die Anweisungen in den Merkmalen 14, 15

nicht zeigen können.

Der im Beschwerdeverfahren als Schrift E29 in das Verfahren eingeführte Stand der

Technik (OSBORN) geht in Bezug auf den Anspruch 1 des Streitpatents über den

Inhalt der Schrift E2 nicht hinaus.

Die übrigen Schriften liegen weiter ab.

6.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).

6.1

Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E1 kommt der Fachmann

nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Für einen funktionierenden Messfühler muss der Fachmann zweifellos eine

gasdurchlässige Verbindung zwischen der ersten Anschlussstelle 150 und der

Auslasskammer 126 im Innern des ersten Gehäusebauteils 136 herstellen. Es ist

jedoch keine Veranlassung des Fachmanns erkennbar, diese Anschlussstellen-

Verbindung nicht auf dem kürzesten Weg von der Anschlussstelle 150 zur

Auslasskammer 126, sondern zunächst bis an die Flanschfläche zu führen, diese

dort als Öffnung austreten und in Form einer zur Anschlussstellen-Verbindung

gehörenden Öffnungsgruppe münden zu lassen (Restmerkmale 13, 14). Denn die

erste Anschlussstelle 150 befindet sich bereits direkt an dem Gehäusebauteil 136,

das die Auslasskammer 126 bildet (Figur 8). Da selbst nach dem Vortrag der

Einsprechenden der Fachmann eine Vereinfachung und Kostenoptimierung der

Bauteile anstrebt und Bauteile möglichst klein bzw. Kanalstrukturen möglichst kurz

ausführt, um Sterilisation bzw. Reinigung und damit die Keimfreiheit des

Messfühlers zu verbessern, kann der Senat ein Naheliegen der

in den

Restmerkmalen 13, 14 beanspruchten längeren Führung der Anschlussstellenverbindung über den Flansch nicht erkennen.

Im Übrigen besteht auch keine Veranlassung für den Fachmann, abweichend von

der Lehre aus der Schrift E1, die Schlitze in den Oberflächenstrukturen des

Probennahmekanals 40, also Unterbrechungen der Oberflächenstrukturen in den

Flanschflächen, vorgibt, die Öffnungsgruppen der ersten Anschlussstellen-

Verbindung und der Durchgangsmündung

jeweils durch ununterbrochene

Oberflächenstrukturen

in den Flanschflächen einzufassen und voneinander

abzugrenzen (Teil des Merkmals 15).

Weiterhin ist auch nicht erkennbar, warum der Fachmann abweichend von der

Lehre aus der Schrift E1 den Strömungswiderstand 20 mit einer Aussparung

versehen sollte und diesen nur innerhalb der Einfassung der Durchgangsmündung,

nicht

jedoch

innerhalb der Einfassung der Öffnungsgruppe der ersten

Anschlussstellen-Verbindung, anzuordnen (Teil des Merkmals 16). Denn nach der

Lehre aus der Schrift E1 soll der Strömungswiderstand 20 durch ein

Bakterienfiltermaterial

bereitgestellt

werden.

Die

Anordnung

des

Bakterienfiltermaterials zwischen der Einlasskammer 24 und der ersten

Anschlussstelle 30 (Spalte 4, Zeilen 50-58) bildet vorteilhafterweise eine Barriere

gegen Ansteckungen und Feuchtigkeit, die andernfalls in die Anschlussstelle 30

eintreten und einen wiederverwendbaren Schlauch nachteilig beeinflussen könnten

(Spalte 7, Zeilen 65-67). Es ist nicht erkennbar, warum der Fachmann auf diesen

Vorteil verzichten und einen anderen als den in der Schrift E1 vorgeschlagenen

kreisförmigen Umriss des Strömungswiderstands 20 (Figur 2) wählen sollte.

6.2

Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E2 kommt der Fachmann

nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Es mag zutreffen, dass der Fachmann bei der Ausführung der Lehre der Schrift E2,

nach welcher erste und zweite Anschlussstelle 35, 37 senkrecht zur Richtung der

Atemluftströmung 15

im Durchflussmessfühler 11 stehen

(Figur 1), mit

verschiedenen Problemen konfrontiert werden kann, etwa einer Abknickgefahr der

Anschlussschläuche 41, 43 oder einem erhöhten Messfehler aufgrund

Zusammenschlusses beweglicher Schlauchteile mit dem Messfühler oder einem

erhöhtem Risiko von Handhabungsfehlern auf Grund

identisch gestalteter

Gehäusehälften 17, 18. Es mag auch zutreffen, dass der Fachmann Veranlassung

hat, diese Probleme dadurch zu lösen, dass erste und zweite Anschlussstelle 35,

37 jeweils um 90° gedreht und in die Richtung des geräteseitigen Gehäusebauteils

18 umgelegt werden. Im Gutachten I23PDEE1 ist hierzu ausgeführt:

„Wenn ein Anschluss auf der anderen Gehäusehälfte montiert ist und in Richtung

der einen Gehäusehälfte umgelegt werden soll, kann man das nur durch Biegen um

den Flansch herum lösen, was herstelltechnisch ein Unding ist, deshalb ergibt sich

automatisch der Anschluss am Flansch nach und damit zwangsläufig nach innen

zeigend eine Ausfräsung an der Flanschfläche.“ (Seite 1, letzter Absatz)

Der Fachmann mag daher auch die erste Anschlussstelle 35 an der Gehäusehälfte

18 anordnen (Restmerkmal 12). Derartige Veränderungen des in der Schrift E2

offenbarten Messfühlers sind im Gutachten I23PDEE1, Seite 2 und 3, Abbildungen

1 und 2 zeichnerisch dargestellt.

Abbildungen 1, 2 auf Seite 2, 3 des Gutachtens I23PDEE1

Selbst wenn der Senat insoweit dem Vortrag der Einsprechenden folgt, tritt jedoch

nur eine der beiden Anschlussstellen-Verbindungen als Öffnung durch die

Flanschfläche aus womit die Merkmale 13, 14 nicht vollständig erfüllt sind. Die

zu dieser Anschlussstellen-Verbindung gehörende Öffnungsgruppe ist zudem nicht

durch ununterbrochene Oberflächenstrukturen in den Flanschflächen eingefasst

und von anderen Öffnungsgruppen abgegrenzt, so dass das Merkmal 15 jedenfalls

nicht vollständig erfüllt ist, denn bei dieser Öffnungsgruppe soll nach dem

Gutachten I23PDEE1 (Seite 1, letzter Absatz) eine Ausfräsung an der Flanschfläche

vorgesehen sein, um eine Verbindung zum Innern der Gehäusehälfte herzustellen.

Abbildung 2 auf Seite 3 des Gutachtens I23PDEE1 mit Ergänzungen durch den Senat

Somit mag der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E2

in naheliegender Weise zum Stand der Technik nach der Schrift E1 kommen. Denn

die Abbildung 2 im Gutachten I23PDEE1 ist mit der Lösung gemäß Figur 3 aus der

Schrift E1 vergleichbar, auch dort

ist

lediglich die zu einer der beiden

Anschlussstellen-Verbindungen

gehörende Öffnungsgruppe bis

an die

Flanschfläche geführt, zudem ist die Oberflächenstruktur dieser Öffnungsgruppe in

der Flanschfläche durch Schlitze unterbrochen.

Figur 3 aus der Schrift E1 mit Hervorhebungen durch den Senat

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden sind aber ausgehend vom Stand der

Technik keine fertigungstechnischen Gründe erkennbar, die den Fachmann zu den

Maßnahmen im Kennzeichen des Anspruchs 1 (Merkmale 13-16) veranlassen

könnten. Es mag zwar sein, dass eine Verbindung von Kunststoffteilen, die für den

Einmalgebrauch vorgesehen sind, wirtschaftlich durch Schweißen erfolgt und im

Fall des Ultraschallschweißens hier an einer der Bauteilhälften spitze Erhebungen

notwendig sind. Ein solches Verschweißen ist jedoch nur in den Bereichen um die

Öffnungsgruppen herum veranlasst, deren Oberflächenstrukturen bis an die

Flanschfläche führen. An den Stellen, an denen die Oberflächenstrukturen etwa

durch Schlitze unterbrochen sind, weil bestimmungsgemäß eine Öffnung in das

Innere des Gehäuses vorgesehen ist, oder um diejenige Anschlussstellen-

Verbindung herum, die von der Flanschfläche beanstandet ist, ist ein Verschweißen

mit der anderen Gehäusehälfte nicht veranlasst bzw. auch nicht möglich. Auch ein

Verschweißen der in den Abbildungen 1 und 2 des Gutachtens I23PDEE1

dargestellten Gehäusehälften würde daher nicht zu den Merkmalen 13 bis 16 des

Anspruchs 1 führen.

Ein Naheliegen dieser Merkmale ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der

Einsprechenden auf ein Fachbuch von MÖRWALD aus dem Jahr 1964

(Fachliteratur Z2) und den sinngemäßen Ausführungen, zur Gestaltung von

Kanälen gebe es verschiedenste Möglichkeiten, falls der Fachmann aus Design-

oder Platzgründen alle Anschlüsse am Flansch haben möchte, dann sei es für ihn

naheliegend, die Kanäle so zu verlegen, wie im Gutachten I23PDEE1 auf Seite 4 in

Abbildung 3 darstellt; selbst das Streitpatent offenbare keinerlei Vorteile, die mit der

beanspruchten Kanalführung verbunden seien.

Abbildung 3 auf Seite 4 des Gutachtens I23PDEE1

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist aus dem im Gutachten I23PDEE1

enthaltenen Auszug des Fachbuches von MÖRWALD die in den Restmerkmalen

13, 14 des Streitpatents beanspruchte Führung auch der zweiten Anschlussstellen-

Verbindungen über die Flanschfläche nicht entnehmbar oder nahegelegt. Denn die

in Abbildung 7 des Gutachtens (= Bild 18 des Fachbuchs Z2) gezeigten Varianten

von Angusskanälen, Anschnitten und Anspritzungen zeigen lediglich, dass ein

Kanal durch Aussparungen auf einer oder auf beiden Flanschflächen gebildet

werden kann.

Bild 18 des Fachbuchs Z2

(= Abbildung 6 im Anhang zum Gutachten I23PDEE1)

Offensichtlich bedingt die in den Merkmalen 13, 14 des Anspruchs 1 des

Streitpatents beanspruchte Führung auch der zweiten Anschlussstellen-

Verbindungen über die Flanschfläche und zurück

in das

Innere des

Gehäusebauteils eine größere keimbelastete Oberfläche als bei einer direkten

Kanalführung ohne den Umweg über die Flanschfläche. Diesem Nachteil steht bei

der erfindungsgemäßen Lösung der besondere, im Streitpatent angegebene Vorteil

gegenüber:

„Erfindungsgemäß

treten die Verbindungen als Öffnungen durch die

Flanschflächen aus. Vorteilhafterweise verlaufen die Verbindungen zusätzlich

teilweise in den Flanschflächen. Die Verbindungen können abschnittsweise in

nur einer Flanschfläche liegen. Dies hat die folgenden Vorteile: Eine periphere

Anordnung der Anschlussstellen an einem Flanschfortsatz ist möglich, woraus

auch eine freie Wahl von Position und Anschlusswinkel der Sensorschläuche

auf dem Flanschfortsatz folgt.“ (Absatz 0019)

6.3

Auch ausgehend von den übrigen im Verfahren genannten Schriften gelangt

der Fachmann zur Überzeugung des Senats nicht in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Anspruchs 1.

7.

Die Verwendung des neuen und auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhenden Durchflussmessfühlers gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch

17 gilt ebenfalls als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die

Erwägungen des Senats zum Anspruch 1 gelten insoweit entsprechend.

8.

Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Seyfarth

Arnoldi

Dr. Haupt