Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 20.07.2021 – 19 W (pat) 7/20
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200721B19Wpat7.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 7/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2010 040 287
ECLI:DE:BPatG:2021:200721B19Wpat7.20.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,
der Richterin Seyfarth sowie der Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und
Dipl.-Phys. Dr. Haupt
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdegegnerin ist
Inhaberin des am 6. September 2010 unter
Inanspruchnahme der Unionspriorität aus der Anmeldung CH 01377/09 vom
7. September 2009 angemeldeten und durch Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. November 2016 erteilten Patents 10 2010 040 287
(Streitpatent). Das Patent betrifft einen Durchflussmessfühler und seine
Verwendung.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 7. Dezember 2017 Einspruch erhoben
und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie macht geltend, der
Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG).
Die Einsprechende verweist auf folgende Schriften:
E1
US 6 585 662 B1
E1A
Affidavit zu US 6 585 662 B1 von Terrence K. Jones vom
11.01.2017
E2
E3
E4
E5
E6
E7
E8
E9
US 4 083 245
EP 0 331 773 A1
WO 97/32619 A1
US 4 403 514
US 1 904 333
DE 32 25 114 C1
US 1 768 563
JP H03-21735 U
E10
JP S61-205023 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,
nicht beglaubigt
E11
JP H02-55123 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,
nicht beglaubigt
E12
JP H03-44627 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,
nicht beglaubigt
E13
JP S61-110120 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,
nicht beglaubigt
E14
http://www.pflegewiki.de/wiki/Luer-Lock
(Auszug vom 07.12.2017)
E15
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-
Württemberg (LUBW), Flanschverbindung (www4.lubw.badenwuerttemberg.de/servlet/is/73923)
E16
RAMEIL, Hugo: Flanschdichtungen im Kraftnebenfluss, 2011
(www.chemanager-online.com)
E17
MÜLLER, Heinz K.; NAU, Bernard S.: Flanschdichtungen:
Bauformen - Berechnungen
(www.fachwissen-dichtungstechnik.de)
E18
Broschüre
ENERPAC,
QuickFace
Mechanisches
Flanschflächenwerkzeug, März 2012
E19
Kunststoffe
schweißen
mit
Ultraschall
(https://www.herrmannultraschall.com/de/kunststoffeschweissen, 08.09.2016).
Die Patentinhaberin widerspricht und verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung.
Mit am Ende der Anhörung vom 3. Dezember 2019 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem
Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
20. Januar 2020, mit der sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt.
Der Senat hat den Parteien einen verfahrensleitenden Hinweis
vom
9. Dezember 2020 mit einer vorläufigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der
Beschwerde zugeleitet.
Die Einsprechende begründet ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 25. März 2021.
Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei vor dem Hintergrund
des allgemeinen Fachwissens
eines
Ingenieurs mit Orientierung auf
Spritzgussfertigung nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG). Die Einsprechende verweist auf die Schrift:
E29
OSBORN, John J.: A flowmeter for respiratory montoring. In:
Critical Care Medicine, Vol. 6 No. 5, September-October 1978.
Seiten 349-351.
und legt ein Parteigutachten vor:
I23PDEE1
JAROSCHEK, Christoph: Sicht des Fachmanns auf die
Entwicklungsleistung des Patents DE10210040287B3
(Gutachten, Bielefeld, 8. März 2021),
in welchem die beiden Fachbücher (Kurzbezeichnung durch Senat):
F1
JAROSCHEK, Christoph: Spritzgießen für Praktiker. München :
Hanser, 2003, ISBN 3-446-21400-3
F2
JAROSCHEK, Christoph: Spritzgussteile konstruieren
für
Praktiker. München : Hanser, 2019, ISBN 978-3-446-45509-5
genannt werden und dem Auszüge aus der nachfolgend genannten Fachliteratur
beigefügt sind (Kurzbezeichnung durch Senat):
Z1
Wikipedia-Eintrag „Messblende“, Druckdatum 18.02.21, 11:50.
https://de.wikipedia.org/wiki/Messblende.
Z2
MÖRWALD: Einblick
in die Konstruktion von Spritzgusswerkzeugen, 1964 (Seitenzahl nicht angegeben).
Z3
Montage hybrider Mikrosysteme, Springer Verlag, 2005, Seite
139.
Z4
Benzinfilter aus zwei Gehäusehälften mit eingelegtem Filter,
https://www.heavy-tuned.de/berzinfilter-original-piaggio-fuerhexagon-125-150-ex_739728_13743.
Die Einsprechende beantragt, den aufgebotenen Gutachter in der mündlichen
Verhandlung als Sachverständigen zu hören und das Gutachten I23PDEE1 als
Beweismittel im Verfahren zu berücksichtigen. Die Patentinhaberin bestreitet die
Eignung des aufgebotenen Gutachters als Sachverständigen.
Der Senat
teilt den Beteiligten mit Hinweis vom 17. Mai 2021 mit, dass ein
Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung nicht geladen wird, da sich der
Senat durch eigene Sachkunde in der Lage sieht, die Rechtsfrage, welche
Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung der
für die patentrechtliche
Beurteilung der Sache maßgebliche Fachmann hat, ohne Unterstützung durch
einen Sachverständigen zu beantworten.
Einsprechende und Patentinhaberin nehmen mit Schriftsätzen vom 21. Mai 2021
bzw. 10. Mai 2021 ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurück.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 3. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent
10 2010 040 287 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Der erteilte Patentanspruch 1, auf den 15 weitere Ansprüche rückbezogen sind, und
der erteilte Patentanspruch 17 lauten:
„1. Durchflussmessfühler (10) zur Bestimmung der Atemluftströmung
eines Patienten, wobei der Durchflussmessfühler (10) einen ein
zylindrisches Gehäuse definierenden Durchgang mit einer ersten
Durchgangsöffnung (13) und einer zweiten Durchgangsöffnung
(29) und mit einem im Durchgang des Gehäuses angeordneten
Strömungswiderstand (23) aufweist, wobei das Gehäuse ein erstes
Gehäusebauteil (11) und ein zweites Gehäusebauteil (27) aufweist,
an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (11, 27)
miteinander Flansche (15, 31) mit einander gegenüberliegenden
Flanschflächen ausgebildet sind, wobei an den Flanschflächen
Mittel zur Anordnung des Strömungswiderstands (23) vorgesehen
sind, so dass der Strömungswiderstand (23) zwischen dem ersten
und dem zweiten Gehäusebauteil (11, 27) gelegen ist und das
Gehäuse
in einen ersten Gehäuseteil und einen zweiten
Gehäuseteil unterteilt, wobei der Durchflussmessfühler (10) weiter
eine erste Anschlussstelle (17) mit einer ersten Anschlussstellen-
Verbindung zum Inneren des ersten Gehäuseteils und eine zweite
Anschlussstelle
(19) mit einer zweiten Anschlussstellen-
Verbindung zum Inneren des zweiten Gehäuseteils aufweist und
wobei die erste Anschlussstelle (17) als erster Anschlussstutzen
(18) und die zweite Anschlussstelle
(19) als zweiter
Anschlussstutzen (20) für den Anschluss einer Verbindungsleitung
zu zumindest einem Drucksensor ausgebildet sind, wobei die erste
und die zweite Anschlussstelle (17, 19) in einem Abstand
voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil (11) angeordnet
sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlussstellen-
Verbindungen als Öffnungen durch die Flanschflächen austreten,
wobei eine zur ersten Anschlussstellen-Verbindung gehörende
Öffnungsgruppe, eine zur zweiten Anschlussstellen-Verbindung
gehörende Öffnungsgruppe und eine den Strömungswiderstand
(23) aufnehmende Durchgangsmündung, die
jeweils
in die
Flanschflächen münden, zur Verhinderung von Leckagen jeweils
durch
ununterbrochene Oberflächenstrukturen
in
den
Flanschflächen eingefasst und voneinander abgegrenzt sind, wobei
der Strömungswiderstand (23) nur innerhalb der Einfassung der
Durchgangsmündung, nicht jedoch innerhalb der Einfassungen der
Öffnungsgruppen der ersten und der zweiten Anschlussstellen-
Verbindung, angeordnet ist.“
„17. Verwendung des Durchflussmessfühlers gemäß einem der
vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das
erste Gehäusebauteil
(11) geräteseitig und das zweite
Gehäusebauteil (27) patientenseitig angeschlossen ist.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere ist er fristgerecht
eingegangen sowie ausreichend substantiiert.
2.
Die Erfindung betrifft einen Durchflussmessfühler zur Bestimmung der
Atemluftströmung eines Patienten und die Verwendung eines solchen
Durchflussmessfühlers.
Nach den sinngemäßen Angaben in der Streitpatentschrift wird beim Durchströmen
von Atemluft durch einen Durchflussmessfühler über angeschlossene
Sensorschläuche und ein Druckmessgerät der Druckunterschied auf
gegenüberliegenden Seiten eines Strömungswiderstands
gemessen. Die
erhaltenen Messwerte dienten zur Bestimmung der Atemluftströmung und erlaubten
die Beobachtung eines Patienten über seine Atmung und/oder die Regelung eines
Beatmungsgerätes (Absatz 1).
Ein wesentlicher Nachteil bekannter Durchflussmessfühler sei die Gefahr des
Abknickens der Sensorschläuche. Das Abknicken habe fehlerhafte Messergebnisse
und somit falsche Patientenzustandsinformationen zur Folge. Eine auf fehlerhaften
Messergebnissen beruhende Regelung eines Beatmungsapparates könne
medizinische Komplikationen für den Patienten nach sich ziehen (Absatz 3).
Ein weiterer Nachteil bekannter Durchflussmessfühler resultiere aus dem
Zusammenschluss des Messfühlers mit beweglichen Schlauchteilen des
Beatmungsapparates. Da
die
Lage
dieser
beweglichen
Teile
die
Messungsergebnisse beeinflussen könne, seien diese mit einem erhöhten
Messfehler behaftet. Ein weiterer Nachteil sei, dass eine individuelle Anpassung
des Durchflussmessfühlers
an
patientenseitige
und/oder
geräteseitige
Luftversorgungsröhren nur über spezielle Adapterteile möglich sei. Solche
zusätzlichen Teile erhöhten das Risiko fehlerhafter Handhabung und das
sogenannte Totvolumen (Absatz 4). Bei einem aus dem Stand der Technik
bekannten Durchflussmessfühler müssten zudem die Anschlussstellen einer
Verbindungsleitung zur Verbindung des Drucksensors mit dem Inneren des
Gehäuses des Durchflussmessfühlers durch einen Bakterienfilter
vor
Verschmutzung geschützt sein (Absatz 6).
Vor diesem Hintergrund soll das Patent das technische Problem lösen, die Nachteile
des Standes der Technik
zu beseitigen und einen
verbesserten
Durchflussmessfühler herzustellen (Absatz 7).
Als Lösung schlägt das Patent in Patentanspruch 1 einen Durchflussmessfühler vor,
dessen Merkmale im angegriffenen Beschluss wie folgt gegliedert sind:
Durchflussmessfühler (10) zur Bestimmung der Atemluftströmung
eines Patienten,
wobei der Durchflussmessfühler (10) einen ein zylindrisches
Gehäuse
definierenden Durchgang mit
einer
ersten
Durchgangsöffnung (13) und einer zweiten Durchgangsöffnung
(29) und
mit einem
im Durchgang des Gehäuses angeordneten
Strömungswiderstand (23) aufweist,
wobei das Gehäuse ein erstes Gehäusebauteil (11) und ein zweites
Gehäusebauteil (27) aufweist,
an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (11, 27)
miteinander Flansche (15, 31) mit einander gegenüberliegenden
Flanschflächen ausgebildet sind,
wobei an den Flanschflächen Mittel zur Anordnung des
Strömungswiderstands (23) vorgesehen sind,
so dass der Strömungswiderstand (23) zwischen dem ersten und
dem zweiten Gehäusebauteil (11, 27) gelegen ist und
das Gehäuse in einen ersten Gehäuseteil und einen zweiten
Gehäuseteil unterteilt,
wobei der Durchflussmessfühler
(10) weiter eine erste
Anschlussstelle (17) mit einer ersten Anschlussstellen-Verbindung
zum Inneren des ersten Gehäuseteils und
eine
zweite Anschlussstelle
(19) mit
einer
zweiten
Anschlussstellen-Verbindung
zum
Inneren
des
zweiten
Gehäuseteils aufweist und
10 wobei die erste Anschlussstelle (17) als erster Anschlussstutzen
(18) und
die zweite Anschlussstelle (19) als zweiter Anschlussstutzen (20)
für den Anschluss einer Verbindungsleitung zu zumindest einem
Drucksensor ausgebildet sind,
12 wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (17, 19) in einem
Abstand voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil (11)
angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Anschlussstellen-Verbindungen als Öffnungen durch die
Flanschflächen austreten,
14 wobei eine zur ersten Anschlussstellen-Verbindung gehörende
Öffnungsgruppe, eine zur zweiten Anschlussstellen-Verbindung
gehörende Öffnungsgruppe und eine den Strömungswiderstand
(23) aufnehmende Durchgangsmündung, die
jeweils
in die
Flanschflächen münden,
zur Verhinderung von Leckagen jeweils durch ununterbrochene
Oberflächenstrukturen
in den Flanschflächen eingefasst und
voneinander abgegrenzt sind,
16 wobei der Strömungswiderstand (23) nur innerhalb der Einfassung
der Durchgangsmündung, nicht jedoch innerhalb der Einfassungen
der Öffnungsgruppen der ersten und der zweiten Anschlussstellen-
Verbindung, angeordnet ist.
3.
Maßgeblicher Fachmann für die Entwicklung und Konstruktion eines
Gehäuses für einen Durchflussmessfühler zur Bestimmung der Atemluftströmung
eines Patienten
ist ein Entwicklungsingenieur mit
zumindest einem
Fachhochschulabschluss
im Bereich
des Maschinenbaus
oder
der
Fertigungstechnik mit vertieften Kenntnissen der Strömungsmechanik und der
Spritzgusstechnik sowie mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Entwicklung von
Beatmungsgeräten.
Dieser Fachmann kennt die einschlägigen Vorschriften und Normen
für
Beatmungsgeräte und berücksichtigt bei der fertigungsbezogenen Konstruktion
eines Bauteils
das
zur Herstellung
dieses Bauteils
vorgesehene
Fertigungsverfahren. Zur Gewährleistung der Sicherheit in medizinisch genutzten
Bereichen und zur biologischen Beurteilung von Atemgaswegen arbeitet der
Fachmann regelmäßig in einem Team mit Ingenieuren anderer Fachrichtungen, wie
Elektrotechnik oder Messgerätetechnik, mit Physikern und Medizinern zusammen.
a)
Der Senat folgt somit dem Vortrag der Einsprechenden, dass zum
allgemeinen Fachwissen des maßgeblichen Fachmanns auch Kenntnisse von
Herstellungsmethoden wie der Kunststoffmassenproduktion in Spritzgusstechnik
gehören. Die von der Einsprechenden und der Patentabteilung in Anschlag
gebrachte mehrjährige Berufserfahrung des Fachmanns auf dem Gebiet der
Medizintechnik präzisiert der Senat auf eine mehrjährige Berufserfahrung bei der
Entwicklung von Beatmungsgeräten. Denn Beatmungsgeräte bilden zwar zweifellos
einen Bereich der Medizintechnik. Andere Bereiche der Medizintechnik befassen
sich
jedoch mit
implantierbaren medizinischen Geräten, mit EKG- und
Ultraschallgeräten, mit bildgebender Diagnostik oder mit der Herstellung von
Medikamenten (vgl. § 3 Nr. 1, 2 des Gesetzes über Medizinprodukte), was
technisch für den hier in Rede stehenden Gegenstand ohne Belang ist. Der Senat
kann nicht erkennen, dass die vorstehend genannte Aufgabe eine mehrjährige
Berufserfahrung des Fachmanns in allen Bereichen der Medizintechnik erfordert.
b)
Sachverständigenbeweis zur Frage der Definition des maßgeblichen
Durchschnittsfachmanns war nicht zu erheben.
Ein Sachverständigenbeweis dient dazu, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung
von Tatsachen zu vermitteln oder entscheidungserhebliche Tatsachen
festzustellen, soweit hierzu besondere Sachkunde erforderlich ist. Im Verfahren vor
dem Bundespatentgericht ist ein solcher Beweis in der Regel nicht erforderlich, da
die Nichtigkeitssenate
und
die
technischen Beschwerdesenate mit
sachverständigen Richtern besetzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014
– X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235, Leitsatz und Rn. 8 – Kommunikationsrouter [mit
weiteren Nachweisen]; Schulte/Voit, PatG,
10. Aufl.,
§ 81 Rn. 157;
bedarf es eines Sachverständigenbeweises nicht, wenn sich das Gericht die
erforderlichen Sachkenntnisse etwa durch Studium der Fachliteratur selbst
beschaffen kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., Vorbem. § 402 Rn. 3).
Nach diesen Grundsätzen war vorliegend kein Beweis durch Sachverständige zu
erheben, da der Senat aufgrund seiner eigenen Sachkunde in der Lage ist, anhand
der von der Einsprechenden zur Verfügung gestellten Fachliteratur E14 bis E19, der
im Gutachten I23PDEE1 genannten beiden Fachbücher F1 und F2, die der Senat
beigezogen hat, sowie der
im Gutachten auszugsweise wiedergegebenen
Fachliteratur Z1 bis Z4
das darin wiedergegebene Fachwissen zur
Tatsachenbeurteilung zur Kenntnis zu nehmen und damit den gegebenen
Sachverhalt umfassend zu erkennen und zu würdigen.
4.
Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Betrachtung.
a)
Ein Flansch (Merkmal 5) ist eine meistens ringförmige Scheibe an einem
meist rohrförmigen Bauteil, mittels der eine Verbindung zu einem anderen Bauteil
hergestellt werden kann.
b)
Eine Flanschfläche (Merkmal 5) ist die Stirnfläche des Flansches, welche die
Verbindungsfläche zu einem anderen Bauteil bildet.
c)
Öffnungsgruppen (Merkmal 14) sind gemeinsam eingefasste Öffnungen
(Absatz 23), nämlich Öffnungen, die zur Verhinderung von Leckagen jeweils durch
ununterbrochene Oberflächenstrukturen in den Flanschflächen eingefasst und
voneinander abgegrenzt sind (Merkmal 15).
Ununterbrochene Oberflächenstrukturen sind beispielsweise Erhebungsstrukturen
oder Nutstrukturen (Absatz 21, Anspruch 9) oder auch Schweißstrukturen (Absatz
52). Im Ausführungsbeispiel des Streitpatents (Absatz 52 und Figur 4a) laufen
ununterbrochene Schweißstrukturen (45) als Erhebungen ausgebildet, am äußeren
Rand der Dichtungsflächen des ersten Flansches (15) und seines Fortsatzes (16)
entlang. Die dichtungsseitigen Öffnungen der Anschlussstellen (17, 19) und des
Verbindungskanals (21) mit der Schweißstruktur (45) sind so eingefasst, dass zum
einen die dichtungsseitige Öffnung der zweiten Anschlussstelle (19) mit der
Schweißstruktur eingefasst ist und davon getrennt zum anderen die beiden
dichtungsseitigen Öffnungen der ersten Anschlussstelle (17) und des ersten
Verbindungskanals (21) mit der Schweißstruktur (45) eingefasst sind.
Im
Ausführungsbeispiel bilden daher die Öffnungen 17, 21 eine zur ersten
Anschlussstellen-Verbindung gehörende Öffnungsgruppe und die Öffnung 19 eine
zur zweiten Anschlussstellen-Verbindung gehörende Öffnungsgruppe.
Ausschnitt aus Figur 4a des Streitpatents mit Ergänzungen durch den Senat
5.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt als neu (§ 3 PatG).
5.1
Der Gegenstand der Schrift US 6 585 662 B1 (= E1) weist die meisten
Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Streitpatents auf, nimmt diesen aber
nicht neuheitsschädlich vorweg.
Die Schrift E1 zeigt verschiedene Ausführungsbeispiele eines sogenannten
Pneumotachometers.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatents ist die Ausführung mit zwei
Anschlussstellen (130, 150) gemäß Figur 8 relevant, die sich von dem in den
Figuren 1 bis 3 dargestellten Pneumotachometer 10 dadurch unterscheidet, dass
eine zusätzliche Anschlussstelle (150) vorgesehen ist, mittels der der statische
Druck in der geräteseitigen Auslasskammer (126) erfasst wird (Spalte 7, Zeilen 34-
37).
Figur 8 aus der Schrift E1
Die Schrift E1, dort insbesondere die Figur 8 i. V. m. den Figuren 1 bis 3 offenbart
in Bezug auf den Gegenstand des Anspruchs 1 einen
1, 2
Durchflussmessfühler
(pneumotachometer 100)
zur
Bestimmung der Atemluftströmung eines Patienten, wobei der
Durchflussmessfühler (100) einen ein zylindrisches Gehäuse
(housing 112) definierenden Durchgang mit einer ersten
Durchgangsöffnung
(outlet
118) und einer
zweiten
Durchgangsöffnung (inlet 114)
(Spalte 7, Zeilen 19-23; Figur 8) und
3, 4
mit einem
im Durchgang des Gehäuses angeordneten
Strömungswiderstand (resistive element 120) aufweist,
wobei das Gehäuse ein erstes Gehäusebauteil (Bauteil 136 mit
outlet chamber 126) und ein zweites Gehäusebauteil (Bauteil
132 mit inlet chamber 124) aufweist,
(Spalte 7, Zeilen 24-27; Figur 8)
an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (124,
126) miteinander
Flansche
(flange) mit
einander
gegenüberliegenden Flanschflächen ausgebildet sind,
(Der Fachmann liest ohne weiteres mit, dass die
Verbindung
von
Einlasskammer
und
Auslasskammer 126 wie in dem Ausführungsbeispiel
gemäß den Figuren 1-3 durch Flansche (flange 34, 38)
mit
einander
gegenüberliegenden
Flanschflächen
erfolgt, vgl. die beispielsweise in Figur 2 ersichtliche
ringförmige Stirnfläche des Flansches 38;
Spalte 5, Zeilen 43-47; Spalte 6, Zeilen 28-30)
wobei an den Flanschflächen Mittel (barb 68 = Widerhaken 68)
zur Anordnung des Strömungswiderstands vorgesehen sind,
(Spalte 6, Zeilen 41-49; Figuren 5A und 5B)
so dass der Strömungswiderstand (120) zwischen dem ersten
(126) und dem zweiten Gehäusebauteil (124) gelegen ist und
das Gehäuse in einen ersten Gehäuseteil und einen zweiten
Gehäuseteil unterteilt,
(Spalte 7, Zeilen 24-27; Figur 8)
wobei der Durchflussmessfühler (100) weiter eine erste
Anschlussstelle (second pressure port 150) mit einer ersten
Anschlussstellen-Verbindung (ohne weiteres mitzulesen) zum
Inneren des ersten Gehäuseteils (in the outlet chamber) und
(Spalte 7, Zeilen 35-37; Figur 8)
eine zweite Anschlussstelle (pressure port 130) mit einer
zweiten
Anschlussstellen-Verbindung
(ohne
weiteres
mitzulesen) zum Inneren des zweiten Gehäuseteils (in the inlet
chamber 124) aufweist,
(Spalte 7, Zeilen 27-29; Figur 8)
10, 11 wobei
die
erste Anschlussstelle
(150)
als
erster
Anschlussstutzen (Luer lock fittings 134, …) und die zweite
Anschlussstelle (130) als zweiter Anschlussstutzen (Luer lock
fittings … 138) für den Anschluss einer Verbindungsleitung
(through
respective
tubes 274) zu zumindest einem
Drucksensor (differential pressure transducer 276) ausgebildet
sind,
(Spalte 7, Zeilen 37-45;
Luer-Lock-Verbindungen sind für den Fachmann
bekanntermaßen ein im Medizinbereich verbreitetes
Verbindungssystem u. a.
von Schläuchen oder
Infusionsbestecken)
wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (130, 150) in
einem Abstand voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil
(126) angeordnet sind.
(Figur 8)
Der Fachmann wird sich in Bezug auf die Verbindung der zweiten Anschlussstelle
130 mit der Einlasskammer 124 ohne Weiteres an der in den Figuren 2, 3 und 5
dargestellten Verbindung der Anschlussstelle 30 mit der Einlasskammer 24 über
einen Probennahmekanal 40 (sampling channel 40) orientieren. Nach dieser
Ausgestaltung bildet die Verbindung zwischen dem ersten 42 und dem zweiten Teil
44 des Probennahmekanals 40 einen Flansch aus. Denn der zweite Teil 44 des
Probennahmekanals 40 soll in der Auslasskammer 26 angeordnet, aber isoliert von
dieser sein und nur in gasdurchlässiger Verbindung mit dem ersten Teil 42 des
Probennahmekanals 40 stehen (Spalte 5, Zeilen 32-44).
Figuren 2, 3 und 5 aus der Schrift E1 mit Ergänzungen durch den Senat
Der Fachmann entnimmt der Schrift E1 somit weiterhin, dass
13Teil
die zweite Anschlussstellen-Verbindung (pressure port 30) als
Öffnung durch die Flanschflächen austritt,
(Figuren 3, 5, BZ 42, 44;
Ersichtlich tritt der Probennahmekanal 40 mit seinem
ersten und zweiten Teil 42, 44 durch die Flanschflächen
aus.)
14Teil
wobei
eine
zur
zweiten
Anschlussstellen-Verbindung
gehörende
Öffnungsgruppe
und
eine
den
Strömungswiderstand aufnehmende Durchgangsmündung
jeweils in die Flanschflächen münden.
(Figur 2;
Der Probennahmekanal 40 und die mit dem
Strömungswiderstand
bedeckte
Durchgangsmündung zwischen der Ein- 24 und
Auslasskammer 26 bilden jeweils eine Öffnungsgruppe
im Sinne des Streitpatents.)
Der Schrift E1 ist jedoch an keiner Stelle entnehmbar, auf welche Weise die erste
Anschlussstelle 150 mit der Auslasskammer 126 zu verbinden ist. Insbesondere
zeigt die Schrift E1 nicht, dass die erste Anschlussstellen-Verbindung als Öffnung
durch die Flanschfläche austritt (Rest des Merkmals 13) und dort eine zur ersten
Anschlussstellen-Verbindung gehörende Öffnungsgruppe ausbildet (Rest des
Merkmals 14). Darüber hinaus ist die zur ersten Anschlussstellen-Verbindung
gehörende Öffnungsgruppe nicht durch eine gemeinsame ununterbrochene
Oberflächenstruktur
in den Flanschflächen eingefasst und von der den
Strömungswiderstand aufnehmenden Durchgangsmündung abgegrenzt (Teil des
Merkmals 15). Denn ersichtlich ist die Oberfläche der U-förmigen Struktur 42, 44,
welche den Probennahmekanal 40 ausbildet, durch Schlitze unterbrochen (Figur 3),
die eine Verbindung zur Einlasskammer 124 herstellen. Der Strömungswiderstand
20 mit kreisförmigem Umriss (Figur 2, Spalte 4, Zeile 14-16) ist zudem nicht
ausschließlich innerhalb der Einfassung der Durchgangsmündung 26 angeordnet
(Teil des Merkmal 16), sondern bedeckt auch den ersten/zweiten Teil 42, 44 des
Probennahmekanals 40, also auch die Einfassung der Öffnungsgruppe der zweiten
Anschlussstellen-Verbindung. Mangels Offenbarung
einer
zur
ersten
Anschlussstellen-Verbindung gehörende Öffnungsgruppe in der E1 sind ohnehin
keine diese Öffnungsgruppe betreffende Anweisungen in der E1 gezeigt (Rest der
Merkmale 15, 16).
5.2
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand
der Technik nach der Schrift US 4 083 245 (= E2) neu.
Die Schrift E2, vgl. dort insbesondere Figur 1 und dazugehörende Beschreibung,
Figur 1 aus der Schrift E2
geht in Bezug auf den erteilten Anspruch 1 des Streitpatents über Folgendes nicht
hinaus: einen
Durchflussmessfühler
zur
Bestimmung
der
Atemluftströmung eines Patienten,
(Bezeichnung; Figur 1; Spalte 1, Zeilen 5-11; Spalte 2,
Zeile 29 „sensing head 11“)
wobei der Durchflussmessfühler einen ein zylindrisches
Gehäuse definierenden Durchgang
(vgl. in Figur 2 den kreisförmigen Umriss der Membran
25, die zwischen den Flanschen 21, 23 angeordnet ist,
Spalte 2, Zeilen 37, 38)
mit einer ersten Durchgangsöffnung 19 und einer zweiten
Durchgangsöffnung 20 und
(Spalte 2, Zeilen 31-34: ports 19 and 20)
mit einem im Durchgang des Gehäuses angeordneten
Strömungswiderstand 25 aufweist,
(Spalte 2, Zeilen 37-48: orifice membrane 25 … with
relatively small gas flow, the orifice will be open but
slightly thereby providing a relatively high resistance)
wobei das Gehäuse ein erstes Gehäusebauteil 17 und ein
zweites Gehäusebauteil 18 aufweist,
(Spalte 2, Zeilen 31-36: inlet and outlet portions 17,18)
an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile
miteinander Flansche 21, 23
(Spalte 2, Zeilen 31-36: flange 21,23)
mit Flanschflächen ausgebildet sind,
(ohne weiteres mitzulesen)
wobei an den Flanschflächen Mittel 27 zur Anordnung des
Strömungswiderstands vorgesehen sind,
(Spalte 2, Zeilen 34-36: An orifice membrane 25 is
retained between the flanges 21,23 by means of screws
27 or the like)
so dass der Strömungswiderstand 25 zwischen dem ersten
und dem zweiten Gehäusebauteil 17, 18 gelegen ist und das
Gehäuse in einen ersten Gehäuseteil und einen zweiten
Gehäuseteil unterteilt,
(Figur 1)
8-11
wobei der Durchflussmessfühler weiter eine erste
Anschlussstelle 35 mit einer ersten Anschlussstellen-
Verbindung zum Inneren des ersten Gehäuseteils 17 und eine
zweite Anschlussstelle 37 mit einer zweiten Anschlussstellen-
Verbindung zum Inneren des zweiten Gehäuseteils 18
aufweist und wobei die erste Anschlussstelle 35 als erster
Anschlussstutzen und die zweite Anschlussstelle 37 als
zweiter Anschlussstutzen
für den Anschluss einer
Verbindungsleitung 41, 43 zu zumindest einem Drucksensor
39 ausgebildet sind,
(Figur 1, Spalte 2, Zeilen 60-63: pressure ports 35 and
37 are provided in the head 11 and are connected to a
differential pressure gauge 39 by means of tubes 41 and
43)
12Teil
wobei die erste und die zweite Anschlussstelle 35, 37 in einem
Abstand voneinander an verschiedenen Gehäusebauteilen
17, 18 angeordnet sind.
(Figur 1)
Die Schrift E2 zeigt weder, dass erste und zweite Anschlussstelle des
Durchflussmessfühlers am selben Gehäusebauteil angeordnet sind (Restmerkmal
12), noch die Merkmale im Kennzeichen des erteilten Anspruchs 1 (Merkmale 13-
16).
5.3
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand
der Technik nach den anderen im Verfahren genannten Schriften neu.
a)
Lediglich
die Schriften E6, E8 bis E12 und E27
betreffen
Durchflussmessfühler, bei denen Anschlussstellen-Verbindungen als Öffnungen in
Flanschflächen austreten (Merkmal 13). Keine dieser Schriften zeigt jedoch, dass
eine zu einer Anschlussstellen-Verbindung gehörende Öffnungsgruppe und eine
den Strömungswiderstand aufnehmende Durchgangsmündung, die jeweils in die
Flanschflächen münden, zur Verhinderung von Leckagen
jeweils durch
ununterbrochene Oberflächenstrukturen in den Flanschflächen eingefasst und
voneinander abgegrenzt sind (Merkmale 14, 15).
aa)
So offenbart die Schrift E6 einen Durchflussmessfühler (Seite 1, Zeile 1-6),
bei dem die Anschlussstellen-Verbindung 30 der beiden Anschlussstellen 34a und
34b (Figur 1 und Seite 2, Zeilen 90-94) durch Öffnungen (Ende der Kanäle 32) in
den Flanschflächen der Flansche 18a und 18b austreten (Figur 1).
Figur 1 aus der Schrift E6 mit Ergänzungen durch den Senat
Diese Öffnungen mögen die zu den jeweiligen Anschlussstellen-Verbindungen
gehörenden Öffnungsgruppen darstellen (Merkmal 13). Es sind jedoch keine
ununterbrochenen Oberflächenstrukturen in den Flanschflächen vorhanden, die die
Öffnungsgruppen der Anschlussstellen-Verbindungen von der Durchgangsmündung zwischen den Flanschen 18a und 18b abgrenzen. Vielmehr treten die
Anschlussstellen-Verbindungen und die Durchgangsmündung durch ein und
dieselbe gemeinsame Öffnung in jeder Flanschfläche aus (in vorstehender Figur rot
hervorgehoben). Die Merkmale 14 und 15 sind daher in der Schrift E6 nicht gezeigt.
bb)
Die Schriften E9, E10 und E12 zeigen Durchflussmessfühler, bei denen
ähnlich wie bei der Schrift E6 die Öffnungsgruppen der Anschlussstellen-
Verbindungen und die der Durchgangsmündung durch ein und dieselbe
gemeinsame Öffnung in jeder Flanschfläche austreten (in den nachfolgenden
Figuren rot hervorgehoben). Die Merkmale 14 und 15 sind daher in den Schriften
E9, E10 und E12 nicht gezeigt.
Figur 10 aus der Schrift E9, Figur 2 aus der Schrift E10 und Figur 1 aus der Schrift E12
mit Hervorhebungen der Öffnungen in den Flanschflächen durch den Senat
cc)
Die Schriften E8 und E27 zeigen plane Oberflächen der Flansche und
keinerlei ununterbrochene Oberflächenstrukturen in den Flanschflächen, die
Öffnungsgruppen einfassen und voneinander abgrenzen (Merkmale 14, 15).
Figur I aus der Schrift E8 und Figur 1 aus der Schrift E27
jeweils mit Hervorhebungen von Flanschen durch den Senat
dd)
Bei dem Durchflussmessfühler nach der Schrift E11 mündet die
Durchgangsmündung nicht in die Flanschfläche, sondern ist der Abschnitt des
Rohres 30, in dem der Strömungswiderstand 31 angeordnet ist (Figur 2). Die
Merkmale 14, 15 sind daher dort nicht offenbart.
Figur 2 aus der Schrift E11
mit Hervorhebung der Anschlussstellen-Verbindungen durch den Senat
b)
Die Schriften E3, E5, E13 und E23 zeigen erste und zweite Anschlussstellen,
die in Strömungsrichtung betrachtet vor beziehungsweise nach den Flanschen
liegen und schon aus diesem Grund die Anweisungen in den Merkmalen 14, 15
nicht zeigen können.
Der im Beschwerdeverfahren als Schrift E29 in das Verfahren eingeführte Stand der
Technik (OSBORN) geht in Bezug auf den Anspruch 1 des Streitpatents über den
Inhalt der Schrift E2 nicht hinaus.
Die übrigen Schriften liegen weiter ab.
6.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).
6.1
Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E1 kommt der Fachmann
nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Für einen funktionierenden Messfühler muss der Fachmann zweifellos eine
gasdurchlässige Verbindung zwischen der ersten Anschlussstelle 150 und der
Auslasskammer 126 im Innern des ersten Gehäusebauteils 136 herstellen. Es ist
jedoch keine Veranlassung des Fachmanns erkennbar, diese Anschlussstellen-
Verbindung nicht auf dem kürzesten Weg von der Anschlussstelle 150 zur
Auslasskammer 126, sondern zunächst bis an die Flanschfläche zu führen, diese
dort als Öffnung austreten und in Form einer zur Anschlussstellen-Verbindung
gehörenden Öffnungsgruppe münden zu lassen (Restmerkmale 13, 14). Denn die
erste Anschlussstelle 150 befindet sich bereits direkt an dem Gehäusebauteil 136,
das die Auslasskammer 126 bildet (Figur 8). Da selbst nach dem Vortrag der
Einsprechenden der Fachmann eine Vereinfachung und Kostenoptimierung der
Bauteile anstrebt und Bauteile möglichst klein bzw. Kanalstrukturen möglichst kurz
ausführt, um Sterilisation bzw. Reinigung und damit die Keimfreiheit des
Messfühlers zu verbessern, kann der Senat ein Naheliegen der
in den
Restmerkmalen 13, 14 beanspruchten längeren Führung der Anschlussstellenverbindung über den Flansch nicht erkennen.
Im Übrigen besteht auch keine Veranlassung für den Fachmann, abweichend von
der Lehre aus der Schrift E1, die Schlitze in den Oberflächenstrukturen des
Probennahmekanals 40, also Unterbrechungen der Oberflächenstrukturen in den
Flanschflächen, vorgibt, die Öffnungsgruppen der ersten Anschlussstellen-
Verbindung und der Durchgangsmündung
jeweils durch ununterbrochene
Oberflächenstrukturen
in den Flanschflächen einzufassen und voneinander
abzugrenzen (Teil des Merkmals 15).
Weiterhin ist auch nicht erkennbar, warum der Fachmann abweichend von der
Lehre aus der Schrift E1 den Strömungswiderstand 20 mit einer Aussparung
versehen sollte und diesen nur innerhalb der Einfassung der Durchgangsmündung,
nicht
jedoch
innerhalb der Einfassung der Öffnungsgruppe der ersten
Anschlussstellen-Verbindung, anzuordnen (Teil des Merkmals 16). Denn nach der
Lehre aus der Schrift E1 soll der Strömungswiderstand 20 durch ein
Bakterienfiltermaterial
bereitgestellt
werden.
Die
Anordnung
des
Bakterienfiltermaterials zwischen der Einlasskammer 24 und der ersten
Anschlussstelle 30 (Spalte 4, Zeilen 50-58) bildet vorteilhafterweise eine Barriere
gegen Ansteckungen und Feuchtigkeit, die andernfalls in die Anschlussstelle 30
eintreten und einen wiederverwendbaren Schlauch nachteilig beeinflussen könnten
(Spalte 7, Zeilen 65-67). Es ist nicht erkennbar, warum der Fachmann auf diesen
Vorteil verzichten und einen anderen als den in der Schrift E1 vorgeschlagenen
kreisförmigen Umriss des Strömungswiderstands 20 (Figur 2) wählen sollte.
6.2
Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E2 kommt der Fachmann
nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Es mag zutreffen, dass der Fachmann bei der Ausführung der Lehre der Schrift E2,
nach welcher erste und zweite Anschlussstelle 35, 37 senkrecht zur Richtung der
Atemluftströmung 15
im Durchflussmessfühler 11 stehen
(Figur 1), mit
verschiedenen Problemen konfrontiert werden kann, etwa einer Abknickgefahr der
Anschlussschläuche 41, 43 oder einem erhöhten Messfehler aufgrund
Zusammenschlusses beweglicher Schlauchteile mit dem Messfühler oder einem
erhöhtem Risiko von Handhabungsfehlern auf Grund
identisch gestalteter
Gehäusehälften 17, 18. Es mag auch zutreffen, dass der Fachmann Veranlassung
hat, diese Probleme dadurch zu lösen, dass erste und zweite Anschlussstelle 35,
37 jeweils um 90° gedreht und in die Richtung des geräteseitigen Gehäusebauteils
18 umgelegt werden. Im Gutachten I23PDEE1 ist hierzu ausgeführt:
„Wenn ein Anschluss auf der anderen Gehäusehälfte montiert ist und in Richtung
der einen Gehäusehälfte umgelegt werden soll, kann man das nur durch Biegen um
den Flansch herum lösen, was herstelltechnisch ein Unding ist, deshalb ergibt sich
automatisch der Anschluss am Flansch nach und damit zwangsläufig nach innen
zeigend eine Ausfräsung an der Flanschfläche.“ (Seite 1, letzter Absatz)
Der Fachmann mag daher auch die erste Anschlussstelle 35 an der Gehäusehälfte
18 anordnen (Restmerkmal 12). Derartige Veränderungen des in der Schrift E2
offenbarten Messfühlers sind im Gutachten I23PDEE1, Seite 2 und 3, Abbildungen
1 und 2 zeichnerisch dargestellt.
Abbildungen 1, 2 auf Seite 2, 3 des Gutachtens I23PDEE1
Selbst wenn der Senat insoweit dem Vortrag der Einsprechenden folgt, tritt jedoch
nur eine der beiden Anschlussstellen-Verbindungen als Öffnung durch die
Flanschfläche aus womit die Merkmale 13, 14 nicht vollständig erfüllt sind. Die
zu dieser Anschlussstellen-Verbindung gehörende Öffnungsgruppe ist zudem nicht
durch ununterbrochene Oberflächenstrukturen in den Flanschflächen eingefasst
und von anderen Öffnungsgruppen abgegrenzt, so dass das Merkmal 15 jedenfalls
nicht vollständig erfüllt ist, denn bei dieser Öffnungsgruppe soll nach dem
Gutachten I23PDEE1 (Seite 1, letzter Absatz) eine Ausfräsung an der Flanschfläche
vorgesehen sein, um eine Verbindung zum Innern der Gehäusehälfte herzustellen.
Abbildung 2 auf Seite 3 des Gutachtens I23PDEE1 mit Ergänzungen durch den Senat
Somit mag der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E2
in naheliegender Weise zum Stand der Technik nach der Schrift E1 kommen. Denn
die Abbildung 2 im Gutachten I23PDEE1 ist mit der Lösung gemäß Figur 3 aus der
Schrift E1 vergleichbar, auch dort
ist
lediglich die zu einer der beiden
Anschlussstellen-Verbindungen
gehörende Öffnungsgruppe bis
an die
Flanschfläche geführt, zudem ist die Oberflächenstruktur dieser Öffnungsgruppe in
der Flanschfläche durch Schlitze unterbrochen.
Figur 3 aus der Schrift E1 mit Hervorhebungen durch den Senat
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden sind aber ausgehend vom Stand der
Technik keine fertigungstechnischen Gründe erkennbar, die den Fachmann zu den
Maßnahmen im Kennzeichen des Anspruchs 1 (Merkmale 13-16) veranlassen
könnten. Es mag zwar sein, dass eine Verbindung von Kunststoffteilen, die für den
Einmalgebrauch vorgesehen sind, wirtschaftlich durch Schweißen erfolgt und im
Fall des Ultraschallschweißens hier an einer der Bauteilhälften spitze Erhebungen
notwendig sind. Ein solches Verschweißen ist jedoch nur in den Bereichen um die
Öffnungsgruppen herum veranlasst, deren Oberflächenstrukturen bis an die
Flanschfläche führen. An den Stellen, an denen die Oberflächenstrukturen etwa
durch Schlitze unterbrochen sind, weil bestimmungsgemäß eine Öffnung in das
Innere des Gehäuses vorgesehen ist, oder um diejenige Anschlussstellen-
Verbindung herum, die von der Flanschfläche beanstandet ist, ist ein Verschweißen
mit der anderen Gehäusehälfte nicht veranlasst bzw. auch nicht möglich. Auch ein
Verschweißen der in den Abbildungen 1 und 2 des Gutachtens I23PDEE1
dargestellten Gehäusehälften würde daher nicht zu den Merkmalen 13 bis 16 des
Anspruchs 1 führen.
Ein Naheliegen dieser Merkmale ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der
Einsprechenden auf ein Fachbuch von MÖRWALD aus dem Jahr 1964
(Fachliteratur Z2) und den sinngemäßen Ausführungen, zur Gestaltung von
Kanälen gebe es verschiedenste Möglichkeiten, falls der Fachmann aus Design-
oder Platzgründen alle Anschlüsse am Flansch haben möchte, dann sei es für ihn
naheliegend, die Kanäle so zu verlegen, wie im Gutachten I23PDEE1 auf Seite 4 in
Abbildung 3 darstellt; selbst das Streitpatent offenbare keinerlei Vorteile, die mit der
beanspruchten Kanalführung verbunden seien.
Abbildung 3 auf Seite 4 des Gutachtens I23PDEE1
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist aus dem im Gutachten I23PDEE1
enthaltenen Auszug des Fachbuches von MÖRWALD die in den Restmerkmalen
13, 14 des Streitpatents beanspruchte Führung auch der zweiten Anschlussstellen-
Verbindungen über die Flanschfläche nicht entnehmbar oder nahegelegt. Denn die
in Abbildung 7 des Gutachtens (= Bild 18 des Fachbuchs Z2) gezeigten Varianten
von Angusskanälen, Anschnitten und Anspritzungen zeigen lediglich, dass ein
Kanal durch Aussparungen auf einer oder auf beiden Flanschflächen gebildet
werden kann.
Bild 18 des Fachbuchs Z2
(= Abbildung 6 im Anhang zum Gutachten I23PDEE1)
Offensichtlich bedingt die in den Merkmalen 13, 14 des Anspruchs 1 des
Streitpatents beanspruchte Führung auch der zweiten Anschlussstellen-
Verbindungen über die Flanschfläche und zurück
in das
Innere des
Gehäusebauteils eine größere keimbelastete Oberfläche als bei einer direkten
Kanalführung ohne den Umweg über die Flanschfläche. Diesem Nachteil steht bei
der erfindungsgemäßen Lösung der besondere, im Streitpatent angegebene Vorteil
gegenüber:
„Erfindungsgemäß
treten die Verbindungen als Öffnungen durch die
Flanschflächen aus. Vorteilhafterweise verlaufen die Verbindungen zusätzlich
teilweise in den Flanschflächen. Die Verbindungen können abschnittsweise in
nur einer Flanschfläche liegen. Dies hat die folgenden Vorteile: Eine periphere
Anordnung der Anschlussstellen an einem Flanschfortsatz ist möglich, woraus
auch eine freie Wahl von Position und Anschlusswinkel der Sensorschläuche
auf dem Flanschfortsatz folgt.“ (Absatz 0019)
6.3
Auch ausgehend von den übrigen im Verfahren genannten Schriften gelangt
der Fachmann zur Überzeugung des Senats nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Anspruchs 1.
7.
Die Verwendung des neuen und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhenden Durchflussmessfühlers gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch
17 gilt ebenfalls als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die
Erwägungen des Senats zum Anspruch 1 gelten insoweit entsprechend.
8.
Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Seyfarth
Arnoldi
Dr. Haupt