Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 20.07.2021 – 19 W (pat) 9/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200721B19Wpat9.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 9/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 064 624

ECLI:DE:BPatG:2021:200721B19Wpat9.20.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,

der Richterin Seyfarth sowie der Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und

Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des durch Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 19. Juni 2017 erteilten Patents 10 2010 064 624. Die dem

Patent zugrundeliegende Anmeldung

ist durch Teilung aus der am

6. September 2010

eingereichten

Patentanmeldung

10 2010 040 287.7

hervorgegangen, welche die Unionspriorität der Anmeldung CH 01377/09 vom

7. September 2009 in Anspruch nimmt. Das Patent betrifft einen Durchflussmessfühler mit zwei an einem Flanschfortsatz angeordneten und parallel zur

Längsachse ausgerichteten Anschlussstutzen und seine Verwendung.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 5. Juli 2018 Einspruch erhoben und

beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie macht geltend, dass der

Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG) und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren

Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht worden

ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 PatG).

Die Einsprechende verweist auf folgende Schriften:

E1

US 6 585 662 B1

E1A

Affidavit zu US 6 585 662 B1 von Terrence K. Jones vom

11.01.2017

US 4 083 245

EP 0 331 773 A1

WO 97/32619 A1

US 4 403 514

US 1 904 333

DE 32 25 114 C1

US 1 768 563

JP H03-21735 U

E2

E3

E4

E5

E6

E7

E8

E9

E10

JP S61-205023 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,

nicht beglaubigt

E11

JP H02-55123 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,

nicht beglaubigt

E12

JP H03-44627 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,

nicht beglaubigt

E13

JP S61-110120 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,

nicht beglaubigt

E14

http://www.pflegewiki.de/wiki/Luer-Lock

(Auszug vom 07.12.2017)

E15

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-

Württemberg (LUBW), Flanschverbindung (www4.lubw.badenwuerttemberg.de/servlet/is/73923)

E16

RAMEIL, Hugo: Flanschdichtungen im Kraftnebenfluss, 2011

(www.chemanager-online.com)

E17

MÜLLER, Heinz K.; NAU, Bernard S.: Flanschdichtungen:

Bauformen - Berechnungen

(www.fachwissen-dichtungstechnik.de)

E18

Broschüre

ENERPAC,

QuickFace

Mechanisches

Flanschflächenwerkzeug, März 2012

E19

Kunststoffe

schweißen

mit

Ultraschall

(https://www.herrmannultraschall.com/de/kunststoffeschweissen, 08.09.2016).

Die Patentinhaberin widerspricht und verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung.

Mit am Ende der Anhörung vom 4. Dezember 2019 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem

Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom

12. Februar 2020, mit der sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt.

Der Senat hat den Parteien einen verfahrensleitenden Hinweis

vom

9. Dezember 2020 mit einer vorläufigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der

Beschwerde zugeleitet.

Die Einsprechende begründet ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 25. März 2021.

Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei vor dem Hintergrund

des allgemeinen Fachwissens

eines

Ingenieurs mit Orientierung auf

Spritzgussfertigung nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG). Zudem gehe der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren

Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist

(§ 21 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 PatG). Die Einsprechende verweist auf die Schrift:

E29

OSBORN, John J.: A flowmeter for respiratory montoring. In:

Critical Care Medicine, Vol. 6 No. 5, September-October 1978.

Seiten 349-351.

und legt ein Parteigutachten vor:

I23PDEE3

JAROSCHEK, Christoph: Sicht des Fachmanns auf die

Entwicklungsleistung des Patents DE102010064624B3

(Gutachten, Bielefeld, 8. März 2021),

in welchem die beiden Fachbücher (Kurzbezeichnung durch Senat):

F1

JAROSCHEK, Christoph: Spritzgießen für Praktiker. München :

Hanser, 2003, ISBN 3-446-21400-3

F2

JAROSCHEK, Christoph: Spritzgussteile konstruieren

für

Praktiker. München : Hanser, 2019, ISBN 978-3-446-45509-5

genannt werden und dem Auszüge aus der nachfolgend genannten Fachliteratur

beigefügt sind (Kurzbezeichnung durch Senat):

Z1

Wikipedia-Eintrag „Messblende“, Druckdatum 18.02.21, 11:50.

https://de.wikipedia.org/wiki/Messblende.

Z2

MÖRWALD: Einblick

in die Konstruktion von Spritzgusswerkzeugen, 1964 (Seitenzahl nicht angegeben).

Z3

Montage hybrider Mikrosysteme, Springer Verlag, 2005, Seite

139.

Die Einsprechende beantragt, den aufgebotenen Gutachter in der mündlichen

Verhandlung als Sachverständigen zu hören und das Gutachten I23PDEE3 als

Beweismittel im Verfahren zu berücksichtigen. Die Patentinhaberin bestreitet die

Eignung des aufgebotenen Gutachters als Sachverständigen.

Der Senat

teilt den Beteiligten mit Hinweis vom 17. Mai 2021 mit, dass ein

Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung nicht geladen wird, da sich der

Senat durch eigene Sachkunde in der Lage sieht, die Rechtsfrage, welche

Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung der

für die patentrechtliche

Beurteilung der Sache maßgebliche Fachmann hat, ohne Unterstützung durch

einen Sachverständigen zu beantworten.

Einsprechende und Patentinhaberin nehmen mit Schriftsätzen vom 21. Mai 2021

bzw. 10. Mai 2021 ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zurück.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent

10 2010 064 624 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1, auf den 16 weitere Ansprüche rückbezogen sind, und

der erteilte Patentanspruch 18 lauten:

„1. Durchflussmessfühler (10) zur Bestimmung der Atemluftströmung

eines Patienten, wobei der Durchflussmessfühler (10) einen ein

zylindrisches Gehäuse definierenden Durchgang mit einer ersten

Durchgangsöffnung

(13), welche

zum Anschluss

einer

geräteseitigen Luftversorgungsröhre ausgebildet ist, und einer

zweiten Durchgangsöffnung (29), welche zum Anschluss einer

patientenseitigen Luftversorgungsröhre ausgebildet ist, und mit

einem

im Durchgang

des Gehäuses

angeordneten

Strömungswiderstand (23) aufweist, wobei das Gehäuse ein

zweiteiliges Gehäuse ist und ein die erste Durchgangsöffnung (13)

aufweisendes erstes Gehäusebauteil (11) und ein die zweite

Durchgangsöffnung (29) aufweisendes zweites Gehäusebauteil

(27) aufweist, an welchen

jeweils zur Verbindung der

Gehäusebauteile (11, 27) miteinander Flansche (15, 31) mit

einander gegenüberliegenden Flanschflächen ausgebildet sind,

wobei der Strömungswiderstand (23) das Gehäuse in einen ersten

Gehäuseteil und einen zweiten Gehäuseteil unterteilt, wobei der

Durchflussmessfühler (10) weiter eine erste Anschlussstelle (17)

mit einer ersten Anschlussstellen-Verbindung zum Inneren des

ersten Gehäuseteils und eine zweite Anschlussstelle (19) mit einer

zweiten Anschlussstellen-Verbindung zum Inneren des zweiten

Gehäuseteils aufweist und wobei die erste Anschlussstelle (17) als

erster Anschlussstutzen (18) und die zweite Anschlussstelle (19)

als zweiter Anschlussstutzen (20) für den Anschluss einer

Verbindungsleitung zu zumindest einem Drucksensor ausgebildet

sind, wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (17, 19) in

einem Abstand voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil (11)

angeordnet und der erste und der zweite Anschlussstutzen (18, 20)

parallel zur Längsachse des Gehäuses ausgerichtet sind, dadurch

gekennzeichnet, dass die Flansche (15, 31) je einen sich in

Richtung vom Durchgang weg erstreckenden Flanschfortsatz

aufweisen, wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (17, 19)

am Flanschfortsatz des ersten Gehäusebauteils (11) angeordnet

sind.“

„18. Verwendung des Durchflussmessfühlers gemäß einem der

vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das

erste Gehäusebauteil

(11) geräteseitig und das zweite

Gehäusebauteil (27) patientenseitig angeschlossen ist.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere ist er fristgerecht

eingegangen sowie ausreichend substantiiert.

2.

Die Erfindung betrifft einen Durchflussmessfühler zur Bestimmung der

Atemluftströmung eines Patienten und die Verwendung eines solchen

Durchflussmessfühlers.

Nach den sinngemäßen Angaben in der Streitpatentschrift wird beim Durchströmen

von Atemluft

durch

einen Durchflussmessfühler über angeschlossene

Sensorschläuche und ein Druckmessgerät der Druckunterschied auf

gegenüberliegenden Seiten eines Strömungswiderstands gemessen. Die

erhaltenen Messwerte dienten zur Bestimmung der Atemluftströmung und erlaubten

die Beobachtung eines Patienten über seine Atmung und/oder die Regelung eines

Beatmungsgerätes (Absatz 1).

Ein wesentlicher Nachteil bekannter Durchflussmessfühler sei die Gefahr des

Abknickens der Sensorschläuche. Das Abknicken habe fehlerhafte Messergebnisse

und somit falsche Patientenzustandsinformationen zur Folge. Eine auf fehlerhaften

Messergebnissen beruhende Regelung eines Beatmungsapparates könne

medizinische Komplikationen für den Patienten nach sich ziehen (Absatz 3).

Ein weiterer Nachteil bekannter Durchflussmessfühler resultiere aus dem

Zusammenschluss des Messfühlers mit beweglichen Schlauchteilen des

Beatmungsapparates. Da

die

Lage

dieser

beweglichen

Teile

die

Messungsergebnisse beeinflussen könne, seien diese mit einem erhöhten

Messfehler behaftet. Ein weiterer Nachteil sei, dass eine individuelle Anpassung

des Durchflussmessfühlers

an

patientenseitige

und/oder

geräteseitige

Luftversorgungsröhren nur über spezielle Adapterteile möglich sei. Solche

zusätzlichen Teile erhöhten das Risiko fehlerhafter Handhabung und das

sogenannte Totvolumen (Absatz 4). Bei einem aus dem Stand der Technik

bekannten Durchflussmessfühler müssten zudem die Anschlussstellen einer

Verbindungsleitung zur Verbindung des Drucksensors mit dem Inneren des

Gehäuses

des Durchflussmessfühlers

durch einen Bakterienfilter

vor

Verschmutzung geschützt sein (Absatz 6).

Vor diesem Hintergrund soll das Patent das technische Problem lösen, die Nachteile

des Standes der Technik

zu beseitigen und einen

verbesserten

Durchflussmessfühler herzustellen (Absatz 7).

Als Lösung schlägt das Patent in Patentanspruch 1 einen Durchflussmessfühler vor,

dessen Merkmale im angegriffenen Beschluss wie folgt gegliedert sind:

4

Durchflussmessfühler (10) zur Bestimmung der Atemluftströmung

eines Patienten,

wobei der Durchflussmessfühler (10) einen ein zylindrisches

Gehäuse

definierenden Durchgang mit

einer

ersten

Durchgangsöffnung

(13), welche

zum Anschluss

einer

geräteseitigen Luftversorgungsröhre ausgebildet ist, und einer

zweiten Durchgangsöffnung (29), welche zum Anschluss einer

patientenseitigen Luftversorgungsröhre ausgebildet ist, und

mit einem

im Durchgang des Gehäuses

angeordneten

Strömungswiderstand (23) aufweist,

wobei das Gehäuse ein zweiteiliges Gehäuse ist und ein die erste

Durchgangsöffnung (13) aufweisendes erstes Gehäusebauteil (11)

und ein die zweite Durchgangsöffnung (29) aufweisendes zweites

Gehäusebauteil (27) aufweist,

5

an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (11, 27)

miteinander Flansche (15, 31) mit einander gegenüberliegenden

Flanschflächen ausgebildet sind,

7

wobei der Strömungswiderstand (23) das Gehäuse in einen ersten

Gehäuseteil und einen zweiten Gehäuseteil unterteilt,

wobei der Durchflussmessfühler

(10) weiter eine erste

Anschlussstelle (17) mit einer ersten Anschlussstellen-Verbindung

zum Inneren des ersten Gehäuseteils und

8

eine

zweite Anschlussstelle

(19) mit

einer

zweiten

Anschlussstellen-Verbindung

zum

Inneren

des

zweiten

Gehäuseteils aufweist und

9

wobei die erste Anschlussstelle (17) als erster Anschlussstutzen

(18)

und die zweite Anschlussstelle

(19) als

zweiter

Anschlussstutzen (20) für den Anschluss einer Verbindungsleitung

zu zumindest einem Drucksensor ausgebildet sind,

10 wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (17, 19) in einem

Abstand voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil (11)

angeordnet und

11

der erste und der zweite Anschlussstutzen (18, 20) parallel zur

Längsachse des Gehäuses ausgerichtet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

12

die Flansche (15, 31) je einen sich in Richtung vom Durchgang weg

erstreckenden Flanschfortsatz aufweisen,

13 wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (17, 19) am

Flanschfortsatz des ersten Gehäusebauteils (11) angeordnet sind.

3.

Maßgeblicher Fachmann für die Entwicklung und Konstruktion eines

Gehäuses für einen Durchflussmessfühler zur Bestimmung der Atemluftströmung

eines Patienten

ist ein Entwicklungsingenieur mit

zumindest einem

Fachhochschulabschluss

im Bereich

des Maschinenbaus

oder

der

Fertigungstechnik mit vertieften Kenntnissen der Strömungsmechanik und der

Spritzgusstechnik sowie mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Entwicklung von

Beatmungsgeräten.

Dieser Fachmann kennt die einschlägigen Vorschriften und Normen

für

Beatmungsgeräte und berücksichtigt bei der fertigungsbezogenen Konstruktion

eines Bauteils

das

zur Herstellung

dieses Bauteils

vorgesehene

Fertigungsverfahren. Zur Gewährleistung der Sicherheit in medizinisch genutzten

Bereichen und zur biologischen Beurteilung von Atemgaswegen arbeitet der

Fachmann regelmäßig in einem Team mit Ingenieuren anderer Fachrichtungen, wie

Elektrotechnik oder Messgerätetechnik, mit Physikern und Medizinern zusammen.

a)

Der Senat folgt somit dem Vortrag der Einsprechenden, dass zum

allgemeinen Fachwissen des maßgeblichen Fachmanns auch Kenntnisse von

Herstellungsmethoden wie der Kunststoffmassenproduktion in Spritzgusstechnik

gehören. Die von der Einsprechenden und der Patentabteilung in Anschlag

gebrachte mehrjährige Berufserfahrung des Fachmanns auf dem Gebiet der

Medizintechnik präzisiert der Senat auf eine mehrjährige Berufserfahrung bei der

Entwicklung von Beatmungsgeräten. Denn Beatmungsgeräte bilden zwar zweifellos

einen Bereich der Medizintechnik. Andere Bereiche der Medizintechnik befassen

sich

jedoch mit

implantierbaren medizinischen Geräten, mit EKG- und

Ultraschallgeräten, mit bildgebender Diagnostik oder mit der Herstellung von

Medikamenten (vgl. § 3 Nr. 1, 2 des Gesetzes über Medizinprodukte), was

technisch für den hier in Rede stehenden Gegenstand ohne Belang ist. Der Senat

kann nicht erkennen, dass die vorstehend genannte Aufgabe eine mehrjährige

Berufserfahrung des Fachmanns in allen Bereichen der Medizintechnik erfordert.

b)

Sachverständigenbeweis zur Frage der Definition des maßgeblichen

Durchschnittsfachmanns war nicht zu erheben.

Ein Sachverständigenbeweis dient dazu, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung

von Tatsachen zu vermitteln oder entscheidungserhebliche Tatsachen

festzustellen, soweit hierzu besondere Sachkunde erforderlich ist. Im Verfahren vor

dem Bundespatentgericht ist ein solcher Beweis in der Regel nicht erforderlich, da

die Nichtigkeitssenate

und

die

technischen Beschwerdesenate mit

sachverständigen Richtern besetzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014

X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235, Leitsatz und Rn. 8 – Kommunikationsrouter [mit

weiteren Nachweisen]; Schulte/Voit, PatG,

10. Aufl.,

§ 81 Rn. 157;

Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 87 Rn. 24, § 88 Rn. 11). Insbesondere

bedarf es eines Sachverständigenbeweises nicht, wenn sich das Gericht die

erforderlichen Sachkenntnisse etwa durch Studium der Fachliteratur selbst

beschaffen kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., Vorbem. § 402 Rn. 3).

Nach diesen Grundsätzen war vorliegend kein Beweis durch Sachverständige zu

erheben, da der Senat aufgrund seiner eigenen Sachkunde in der Lage ist, anhand

der von der Einsprechenden zur Verfügung gestellten Fachliteratur E14 bis E19, der

im Gutachten I23PDEE3 genannten beiden Fachbücher F1 und F2, die der Senat

beigezogen hat, sowie der

im Gutachten auszugsweise wiedergegebenen

Fachliteratur Z1 bis Z3

das darin wiedergegebene Fachwissen zur

Tatsachenbeurteilung zur Kenntnis zu nehmen und damit den gegebenen

Sachverhalt umfassend zu erkennen und zu würdigen.

4.

Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Betrachtung.

a)

Ein Flansch (Merkmal 5) ist eine meistens ringförmige Scheibe an einem

meist rohrförmigen Bauteil, mittels der eine Verbindung zu einem anderen Bauteil

hergestellt werden kann.

b)

Eine Flanschfläche (Merkmal 5) ist die Stirnfläche des Flansches, welche die

Verbindungsfläche zu einem anderen Bauteil bildet.

c)

Ein Flanschfortsatz (Merkmal 12) ist eine Fortsetzung oder Verlängerung des

Flansches. Im Ausführungsbeispiel des Streitpatents führt der Flanschfortsatz (32)

dazu, dass die Form des Flansches von einer ringförmigen Scheibe und die Form

der Flanschfläche von einem Ring abweichen (Figur 1).

d)

Die Richtung vom Durchgang weg (Merkmal 12) ist jede Richtung senkrecht

zur Achse des ein zylindrisches Gehäuse definierenden Durchgangs (Merkmal 2)

und einem von der Achse weg weisenden Richtungssinn.

Im Ausführungsbeispiel des Streitpatents weist der ein zylindrisches Gehäuse

definierende Durchgang

ringförmige Flansche

(15, 31) mit

je einer

Flanschverlängerung (16, 32) auf (Figur 1), die sich in Richtung vom Durchgang

weg erstreckt.

Figur 1 des Streitpatents mit Ergänzungen durch den Senat,

insbesondere mit Pfeilen, die einige Richtungen vom Duchgang weg anzeigen

Entgegen der Auffassung der Patentabteilung im angegriffenen Beschluss kann

einem Bauteil eine Erstreckungsrichtung zugeordnet werden.

Das Merkmal 12, wonach die Flansche (15, 31) je einen sich in Richtung vom

Durchgang weg erstreckenden Flanschfortsatz aufweisen, umfasst entgegen der

Ansicht der Patentabteilung gerade nicht jedweden Flanschfortsatz, der sich nicht

im Zentrum des Durchgangs befindet. Vielmehr sind alle Flanschfortsätze

ausgeschlossen, die den Flansch in Richtung hin zur Achse des ein zylindrisches

Gehäuse definierenden Durchgangs verlängern oder fortsetzen.

5.

Der Gegenstand des Patents geht in zulässiger Weise auf den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, und auf den Inhalt der

früheren Anmeldung (Stammanmeldung) in der ursprünglich eingereichten Fassung

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden findet die im Merkmal 12

beanspruchte Richtung des Flanschfortsatzes „in Richtung vom Durchgang weg“

hinreichende Stütze in der Beschreibung und den Zeichnungen der früheren

Anmeldung. Denn die Beschreibung der Stammanmeldung, Seite 4 Zeilen 11-13

schlägt eine periphere Anordnung der Anschlussstellen an einem Flanschfortsatz

vor, woraus eine freie Wahl von Position und Anschlusswinkel der Sensorschläuche

auf dem Flanschfortsatz folge. Die Zeichnungen der Stammanmeldung, Figuren 1,

3, 4a, 4b, 5, 6a und 6b zeigen in Perspektive, Längsschnitt bzw. Querschnitt die

relative Lage des mit Bezugszeichen 16 bzw. 32 gekennzeichneten

Flanschfortsatzes in Bezug auf den Durchgang, dessen Achse bzw. dessen

Mittelpunkt in den Figuren 1, 4a, 4b, 6a, 6b durch Strich- bzw. Strichpunklinie

gekennzeichnet ist. Diese Figuren zeigen einen sich in Richtung vom Durchgang

weg erstreckenden Flanschfortsatz.

Im Übrigen macht sich der Senat die Ausführungen der Patentabteilung im

angegriffenen Beschluss zu eigen, die sich auch unter der vorstehend erkannten

Auslegung des Anspruchs 1 als zutreffend erweisen.

6.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt als neu (§ 3 PatG).

6.1

Der Gegenstand der Schrift US 6 585 662 B1 (= E1) weist die meisten

Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Streitpatents auf, nimmt diesen aber

nicht neuheitsschädlich vorweg.

Die Schrift E1 zeigt verschiedene Ausführungsbeispiele eines sogenannten

Pneumotachometers.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatents ist die Ausführung mit zwei

Anschlussstellen (130, 150) gemäß Figur 8 relevant, die sich von dem in den

Figuren 1 bis 3 dargestellten Pneumotachometer 10 dadurch unterscheidet, dass

eine zusätzliche Anschlussstelle (150) vorgesehen ist, mittels der der statische

Druck in der geräteseitigen Auslasskammer (126) erfasst wird (Spalte 7, Zeilen 34-

37).

Figur 8 aus der Schrift E1 mit Ergänzungen durch den Senat

Die Offenbarung der Schrift E1, dort insbesondere die Figur 8 i. V. m. den Figuren

1 bis 3 geht in Bezug auf den Gegenstand des Anspruchs 1 über Folgendes nicht

hinaus: einen

1, 2

Durchflussmessfühler

(pneumotachometer

100)

zur

Bestimmung der Atemluftströmung eines Patienten, wobei der

Durchflussmessfühler einen ein zylindrisches Gehäuse

(housing 112) definierenden Durchgang mit einer ersten

Durchgangsöffnung (outlet 118, through which air exits or

enters the pneumotachometer), welche zum Anschluss einer

geräteseitigen Luftversorgungsröhre ausgebildet ist, und einer

zweiten Durchgangsöffnung (inlet 114, through which a

patient

breathes), welche

zum Anschluss

einer

patientenseitigen Luftversorgungsröhre ausgebildet ist, und

(Spalte 7, Zeilen 19-23; Figur 8)

3, 4

mit einem im Durchgang des Gehäuses angeordneten

Strömungswiderstand (resistive element 120) aufweist, wobei

das Gehäuse ein zweiteiliges Gehäuse ist und ein die erste

Durchgangsöffnung

(outlet 118) aufweisendes erstes

Gehäusebauteil (outlet chamber 126) und ein die zweite

Durchgangsöffnung

(inlet 114) aufweisendes zweites

Gehäusebauteil (inlet chamber 124) aufweist,

(Spalte 7, Zeilen 24-27; Figur 8)

5

an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (124,

126) miteinander Flansche (flange 34, 38) mit einander

gegenüberliegenden Flanschflächen ausgebildet sind,

(Der Fachmann liest ohne weiteres mit, dass die

Verbindung

von

Einlasskammer

124

und

Auslasskammer 126 wie in dem Ausführungsbeispiel

gemäß den Figuren 1-3 durch Flansche 34, 38 mit

7

Flanschflächen erfolgt, vgl. die beispielsweise in Figur 2

ersichtliche ringförmige Stirnfläche des Flansches 38;

Spalte 5, Zeilen 43-47; Spalte 6, Zeilen 28-30)

wobei der Strömungswiderstand (120) das Gehäuse in einen

ersten Gehäuseteil 126 und einen zweiten Gehäuseteil 124

unterteilt,

(Spalte 7, Zeilen 24-27; Figur 8)

wobei der Durchflussmessfühler (100) weiter eine erste

Anschlussstelle (second pressure port 150) mit einer ersten

Anschlussstellen-Verbindung (ohne weiteres mitzulesen) zum

Inneren des ersten Gehäuseteils (in the outlet chamber 126)

und

(Spalte 7, Zeilen 35-37; Figur 8)

8

eine zweite Anschlussstelle (pressure port 130) mit einer

zweiten Anschlussstellen-Verbindung

(ohne weiteres

mitzulesen) zum Inneren des zweiten Gehäuseteils (in the

inlet chamber 124) aufweist und

(Spalte 7, Zeilen 27-29; Figur 8)

9

wobei

die erste Anschlussstelle

(150) als erster

Anschlussstutzen (Luer lock fittings 134, …) und die zweite

Anschlussstelle (130) als zweiter Anschlussstutzen (Luer lock

fittings … 138) für den Anschluss einer Verbindungsleitung

(through

respective

tubes 274) zu zumindest einem

Drucksensor

(differential

pressure

transducer

276)

ausgebildet sind.

(Spalte 7, Zeilen 37-45;

Luer-Lock-Verbindungen sind für den Fachmann

bekanntermaßen ein im Medizinbereich verbreitetes

Verbindungssystem u. a.

von Schläuchen oder

Infusionsbestecken)

10

wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (150, 130) in

einem Abstand voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil

(126) angeordnet und

(Figur 8)

11

der erste und der zweite Anschlussstutzen (134, 138) parallel

zur Längsachse des Gehäuses ausgerichtet sind.

(Figur 8)

Der Fachmann wird sich in Bezug auf die Verbindung der zweiten Anschlussstelle

130 mit der Einlasskammer 124 ohne Weiteres an der in den Figuren 2, 3 und 5

dargestellten Verbindung der Anschlussstelle 30 mit der Einlasskammer 24 über

einen Probennahmekanal 40 (sampling channel 40) orientieren. Nach dieser

Ausgestaltung bildet die Verbindung zwischen dem ersten 42 und dem zweiten Teil

44 des Probennahmekanals 40 einen Flanschfortsatz aus, der den Flansch 34

zwischen Einlasskammer 24 und Auslasskammer 26 (in das Innere des Flansches)

fortsetzt. Denn der zweite Teil 44 des Probennahmekanals 40 soll in der

Auslasskammer 26 angeordnet, aber isoliert von dieser sein und nur in

gasdurchlässiger Verbindung mit dem ersten Teil 42 des Probennahmekanals 40

stehen (Spalte 5, Zeilen 32-44).

Figuren 2, 3 und 5 aus der Schrift E1 mit Ergänzungen durch den Senat

In den Figuren 2, 3 der Schrift E1 ist ersichtlich, dass die Flansche 34, 38 einen in

Richtung

in den Durchgang hin erstreckenden Flanschfortsatz

für den

ersten/zweiten Teil 42, 44 des Probennahmekanals 40 aufweisen. Damit zeigt die

Schrift E1 nicht die Anweisung im Merkmal 12 und weiterhin nur einen Teil des

Merkmal 13, nämlich dass

13Teil

die zweite Anschlussstelle 30 am Flanschfortsatz (des

Flansches 38) des ersten Gehäusebauteils (outlet chamber

26) angeordnet ist.

(Figuren 2, 5;

der Schrift E1 ist an keiner Stelle entnehmbar, auf

welche Weise die erste Anschlussstelle 150 mit der

Auslasskammer 126 zu verbinden ist. Daher offenbart

die Schrift E1 auch nicht, dass diese Verbindung über

den Flanschfortsatz 36 der Auslasskammer 126 erfolgt.)

6.2

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand

der Technik nach der Schrift US 4 083 245 (= E2) neu.

Die Schrift E2, vgl. dort insbesondere Figur 1 und dazugehörende Beschreibung,

Figur 1 aus der Schrift E2

geht in Bezug auf den erteilten Anspruch 1 des Streitpatents über Folgendes nicht

hinaus: einen

2

Durchflussmessfühler

11

zur

Bestimmung

der

Atemluftströmung eines Patienten,

(Bezeichnung; Figur 1; Spalte 1, Zeilen 5-11; Spalte 2,

Zeile 29: „sensing head 11“)

wobei der Durchflussmessfühler einen ein zylindrisches

Gehäuse definierenden Durchgang

(vgl. in Figur 2 den kreisförmigen Umriss der Membran

25, die zwischen den Flanschen 21, 23 angeordnet ist,

Spalte 2, Zeilen 37, 38)

mit einer ersten Durchgangsöffnung 19, welche zum

Anschluss

einer

geräteseitigen

Luftversorgungsröhre

ausgebildet ist, und einer zweiten Durchgangsöffnung 20,

welche

zum

Anschluss

einer

patientenseitigen

Luftversorgungsröhre ausgebildet ist, und

(Spalte 2, Zeilen 31-34: ports 19 and 20;

Spalte 1, Zeile 5: The measurement of respiratory flow in

patients)

3

mit einem im Durchgang des Gehäuses angeordneten

Strömungswiderstand 25 aufweist,

(Spalte 2, Zeilen 37-48: orifice membrane 25 … with

relatively small gas flow, the orifice will be open but

slightly thereby providing a relatively high resistance)

4

wobei das Gehäuse ein zweiteiliges Gehäuse ist und ein die

erste Durchgangsöffnung

19

aufweisendes

erstes

Gehäusebauteil 17 und ein die zweite Durchgangsöffnung 20

aufweisendes zweites Gehäusebauteil 18 aufweist,

(Spalte 2, Zeilen 31-36: inlet and outlet portions 17,18)

5

an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile

miteinander Flansche 21, 23

(Spalte 2, Zeilen 31-36: flange 21,23)

mit einander gegenüberliegenden Flanschflächen ausgebildet

sind,

(ohne Weiteres anhand der Figur 1 mitzulesen)

6

wobei der Strömungswiderstand 25 das Gehäuse in einen

ersten Gehäuseteil 17 und einen zweiten Gehäuseteil 18

unterteilt,

(Figur 1)

7-9

wobei der Durchflussmessfühler weiter eine erste

Anschlussstelle 35 mit einer ersten Anschlussstellen-

Verbindung zum Inneren des ersten Gehäuseteils 17 und eine

zweite Anschlussstelle 37 mit einer zweiten Anschlussstellen-

Verbindung zum Inneren des zweiten Gehäuseteils 18

aufweist und wobei die erste Anschlussstelle 35 als erster

Anschlussstutzen und die zweite Anschlussstelle 37 als

zweiter Anschlussstutzen

für den Anschluss einer

Verbindungsleitung 41, 43 zu zumindest einem Drucksensor

39 ausgebildet sind,

(Figur 1; Spalte 2, Zeilen 60-63: pressure ports 35 and

37 are provided in the head 11 and are connected to a

differential pressure gauge 39 by means of tubes 41 and

43)

10Teil

wobei die erste und die zweite Anschlussstelle 35, 37 in einem

Abstand voneinander angeordnet sind.

(Figur 1; Die Anschlussstellen 35, 37 sind ersichtlich

nicht an dem gleichen, sondern an verschiedenen

Gehäusebauteilen 17, 18 angeordnet.)

Die Schrift E2 zeigt weder Anschlussstellen an dem gleichen Gehäusebauteil

(Restmerkmal 10) noch zwei Anschlussstutzen, die parallel zur Längsachse des

Gehäuses ausgerichtet sind (Merkmal 11), noch je einen sich in Richtung vom

Durchgang weg erstreckenden Flanschfortsatz (Merkmal 12), wobei die erste und

die zweite Anschlussstelle am Flanschfortsatz des ersten Gehäusebauteils 18

angeordnet sind (Merkmal 13).

6.3

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der

Technik nach den anderen im Verfahren genannten Schriften neu.

a)

Der im Beschwerdeverfahren als Schrift E29 in das Verfahren eingeführte

Stand der Technik (OSBORN) geht in Bezug auf den Anspruch 1 des Streitpatents

über den Inhalt der Schrift E2 nicht hinaus.

b)

Die Schriften E3 bis E6, E8 bis E13, E22 und E23 zeigen gattungsgemäße

Durchflussmessfühler. In keiner dieser Schriften werden jedoch in Richtung vom

Durchgang weg erstreckende Flanschfortsätze im Sinne der Merkmale 12 und 13

offenbart.

c)

Der Durchflussmessfühler nach der Schrift E24 weist ein im Wesentlichen

dreiteiliges Gehäuse 15 auf, das durch einen Ring 30 (annular ring 30) und einem

ersten/zweiten Rohradapter 20, 21 (a first tube adaptor 20, a second tube adaptor

21) gebildet wird. Am Ring 30 ist eine erste und eine zweite Anschlussstelle 22, 23

für Anschlussleitungen zu einem Differenzdruckmesser angeordnet (a first tap 22

and a second tap 23, Spalte 3 Zeilen 47-55, Figur 3).

Der Ring 30 weist zwei Stirnseiten 32 und 33 auf (Spalte 3 Zeilen 53-57, Figur 9).

Wird der Rohradapter 21 über das Gewinde 118 mit dem Ring 30 verbunden (Spalte

6 Zeilen 48-51), kommt es zum Kontakt der Stirnseite 32 des Rings 30 mit dem

scheibenförmigen Teil 117 des Rohradapters 21 (Figur 3), so dass diese

Kontaktfläche als Flanschfläche gelten kann, die Stirnseite 32 und der

scheibenförmige Teil 117 als Flansch.

Figuren 3, 4 und 9 aus der Schrift E24 mit Ergänzungen durch den Senat

Da die Flanschfläche der Rings 30 im Bereich der Anschlussstellen 22, 23

vergrößert ist, von der Ringform abweicht und sich in Richtung vom Durchgang weg

erstreckt (Figuren 4, 9), kann dieser Bereich als Flanschfortsatz gelten. Auf die

bogenförmige Gewindebohrungsplatte (tap mounting plate 38), die durch Formen,

Kleben, Schweißen oder dergleichen einstückig am Ring 30 befestigt ist und sich

vom Ring radial nach außen erstreckt (Spalte 3, Zeilen 60-66; Figuren 3, 4, 9),

kommt es nicht mehr an.

Der Durchflussmessfühler nach der Schrift E24 zeigt jedoch nicht die Anweisung im

Merkmal 11, denn die Anschlussstellen 22, 24 sind nicht parallel, sondern

senkrecht zur Längsachse des Gehäuses ausgerichtet

(Figuren 3, 9). Der

Durchflussmessfühler nach der Schrift E24 zeigt auch nur einen Teil der Merkmale

4, 7, 8, 12 und 13. Denn das Gehäuse ist im Wesentlichen dreiteilig (tube adaptor

20, second tube adaptor 21, annular ring 30), die erste Anschlussstelle (a first tap

22) ist nicht mit dem Inneren des ersten Gehäuseteils (tube adaptor 20), sondern

mit einer Kammer (first interior chamber 72) verbunden, die sich innerhalb des Rings

30 befindet. Auch die zweite Anschlussstelle (a second tap 23) ist nicht mit dem

Inneren des zweiten Gehäuseteils (second tube adaptor 21), sondern mit einer

Kammer (second interior chamber 73) verbunden, die sich innerhalb des Rings 30

befindet. Zudem befinden sich die Anschlussstellen nicht an einem Flanschfortsatz

des ersten, sondern des dritten Gehäusebauteils.

d)

Die übrigen Schriften liegen weiter ab.

7.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).

7.1

Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E1 kommt der Fachmann

nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Für einen funktionierenden Messfühler muss der Fachmann zweifellos eine

gasdurchlässige Verbindung zwischen der ersten Anschlussstelle 150 und der

Auslasskammer 126 im Innern des ersten Gehäusebauteils 136 herstellen. Es ist

jedoch keine Veranlassung des Fachmanns erkennbar, diese erste Anschlussstelle

150 nicht auf dem kürzesten Weg mit der Auslasskammer 126 zu verbinden,

sondern die erste Anschlussstelle 150 an einem Flanschfortsatz des ersten

Gehäusebauteils 136 anzuordnen und von dort in das Innere des ersten

Gehäusebauteils zu führen (Restmerkmal 13). Denn die erste Anschlussstelle 150

befindet sich bereits direkt an dem Gehäusebauteil (housing portion 136), das die

Auslasskammer 126 bildet (Figur 8). Da nach dem Vortrag der Einsprechenden der

Fachmann eine Vereinfachung und Kostenoptimierung der Bauteile anstrebt und

Bauteile möglichst klein bzw. Kanalstrukturen möglichst kurz ausführt, um

Sterilisation bzw. Reinigung und damit die Keimfreiheit des Messfühlers zu

verbessern, kann der Senat ein Naheliegen der im Restmerkmal 13 beanspruchten

längeren Verbindung über einen Flanschfortsatz nicht erkennen. Im Übrigen besteht

ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E1, die einen sich in Richtung

zum Durchgang hin erstreckenden Flanschfortsatz zeigt, auch keine Veranlassung,

die Flanschfortsätze als

in Richtung vom Durchgang weg erstreckende

Flanschfortsätze auszubilden (Merkmal 12).

7.2

Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E2 kommt der Fachmann

nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Es mag zutreffen, dass der Fachmann bei der Ausführung der Lehre der Schrift E2,

nach welcher erster und zweiter Anschlussstutzen 35, 37 senkrecht zur Richtung

der Atemluftströmung 15 im Durchflussmessfühler 11 stehen (Figur 1), mit

verschiedenen Problemen konfrontiert werden kann, etwa einer Abknickgefahr der

Anschlussschläuche 41, 43 oder einem erhöhten Messfehler aufgrund

Zusammenschlusses beweglicher Schlauchteile mit dem Messfühler oder einem

erhöhtem Risiko von Handhabungsfehlern auf Grund

identisch gestalteter

Gehäusehälften 17, 18. Es mag auch zutreffen, dass der Fachmann Veranlassung

hat, diese Probleme dadurch zu lösen, dass erster und zweiter Anschlussstelle 35,

37 jeweils um 90° gedreht und in die Richtung des geräteseitigen Gehäusebauteils

18 umgelegt werden. Im Gutachten I23PDEE3 ist hierzu ausgeführt:

„Wenn ein Anschluss auf der anderen Gehäusehälfte montiert ist und in

Richtung der einen Gehäusehälfte umgelegt werden soll, kann man das nur

durch Biegen um den Flansch herum lösen, was herstelltechnisch ein Unding

ist, deshalb ergibt sich automatisch der Anschluss am Flansch nach und damit

zwangsläufig nach innen zeigend eine Ausfräsung an der Flanschfläche.“ (Seite

1, letzter Satz)

Der Fachmann mag daher beide Anschlussstellen an der Gehäusehälfte 18

anordnen. Derartige Veränderungen des in der Schrift E2 offenbarten Messfühlers

sind im Gutachten I23PDEE3, Seite 2 und 3, Abbildungen 1 und 2 zeichnerisch

dargestellt.

Abbildungen 1, 2 auf Seiten 2, 3 des Gutachtens I23PDEE3

Selbst wenn der Senat insoweit dem Vortrag der Einsprechenden folgt, ist nur eine

der beiden Anschlussstellen am Flanschfortsatz des ersten Gehäusebauteils

angeordnet, so dass das Restmerkmal 13 nicht erfüllt ist. Es mag sein, wie

Gutachten Seite 2 Absatz 1 ausgeführt, dass es bei der Drehung der Anschlüsse

um 90° eine Kollision der Anschlüsse mit dem Überwurf 13 geben kann, bzw. dass

der Abstand insgesamt etwas eng ist. Jedoch ist im Gutachten, Seite 2, Absatz 1

bereits eine naheliegende Maßnahme genannt, um dieses möglicherweise

auftretende Problem zu vermeiden:

„Man könnte nun den Flansch einfach im Durchmesser insgesamt größer

machen (rot gestrichelt …“ [in Abbildung 1].

Fertigungstechnische Gründe für die Maßnahmen

im Merkmal 12 bzw.

Restmerkmal 13 sind jedenfalls nicht erkennbar.

Ein Naheliegen der Unterschiedsmerkmale ergibt sich auch nicht aus dem Verweis

der Einsprechenden auf ein Fachbuch von MÖRWALD aus dem Jahr 1964

(Fachliteratur Z2) und den sinngemäßen Ausführungen, zur Gestaltung von

Kanälen gebe es verschiedenste Möglichkeiten, falls der Fachmann aus Design-

oder Platzgründen alle Anschlüsse am Flansch haben möchte, dann sei es für ihn

naheliegend, die Kanäle so zu verlegen, wie im Gutachten I23PDEE3 auf Seite 4 in

Abbildung 3 dargestellt; selbst das Streitpatent offenbare keine Vorteile, die mit der

beanspruchten Kanalführung verbunden seien.

Abbildung 3 auf Seite 4 des Gutachtens I23PDEE3

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist aus dem im Gutachten I23PDEE3

enthaltenen Auszug des Fachbuches von MÖRWALD die im Merkmal 12 bzw.

Restmerkmal 13 des Streitpatents beanspruchte Flanschfortsatz nicht entnehmbar

oder nahegelegt. Denn die in Abbildung 6 des Gutachtens (= Bild 18 des Fachbuchs

Z2) gezeigten Varianten von Angusskanälen, Anschnitten und Anspritzungen

zeigen lediglich, dass ein Kanal durch Aussparungen auf einer oder auf beiden

Flanschflächen gebildet werden kann.

Bild 18 des Fachbuchs Z2

(= Abbildung 6 im Anhang zum Gutachten I23PDEE3)

Offensichtlich bedingt die im Merkmal 12 bzw. Restmerkmal 13 des Anspruchs 1

des Streitpatents beanspruchte Führung auch der zweiten Anschlussstellen-

Verbindungen über die Flanschfläche und zurück

in das

Innere des

Gehäusebauteils eine größere keimbelastete Oberfläche als bei einer direkten

Kanalführung ohne den Umweg über die Flanschfläche. Diesem Nachteil steht der

im Streitpatent (Absatz 19) angegebene Vorteil gegenüber: „Erfindungsgemäß

treten die Verbindungen als Öffnungen durch die Flanschflächen aus.

Vorteilhafterweise verlaufen die Verbindungen zusätzlich

teilweise

in den

Flanschflächen. Die Verbindungen können abschnittsweise

in nur einer

Flanschfläche liegen. Dies hat die folgenden Vorteile: Eine periphere Anordnung

der Anschlussstellen an einem Flanschfortsatz ist möglich, woraus auch eine freie

Wahl von Position und Anschlusswinkel der Sensorschläuche auf dem

Flanschfortsatz folgt.“

7.3

Auch ausgehend von den übrigen im Verfahren genannten Schriften gelangt

der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

8.

Die Verwendung des neuen und auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhenden Durchflussmessfühlers gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch

18 gilt ebenfalls als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die

Erwägungen des Senats zum Anspruch 1 gelten insoweit entsprechend.

9.

Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Seyfarth

Arnoldi

Dr. Haupt