Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 20.07.2021 – 19 W (pat) 9/20
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200721B19Wpat9.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 9/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2010 064 624
ECLI:DE:BPatG:2021:200721B19Wpat9.20.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,
der Richterin Seyfarth sowie der Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und
Dipl.-Phys. Dr. Haupt
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des durch Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 19. Juni 2017 erteilten Patents 10 2010 064 624. Die dem
Patent zugrundeliegende Anmeldung
ist durch Teilung aus der am
6. September 2010
eingereichten
Patentanmeldung
10 2010 040 287.7
hervorgegangen, welche die Unionspriorität der Anmeldung CH 01377/09 vom
7. September 2009 in Anspruch nimmt. Das Patent betrifft einen Durchflussmessfühler mit zwei an einem Flanschfortsatz angeordneten und parallel zur
Längsachse ausgerichteten Anschlussstutzen und seine Verwendung.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 5. Juli 2018 Einspruch erhoben und
beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie macht geltend, dass der
Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG) und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren
Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht worden
ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 PatG).
Die Einsprechende verweist auf folgende Schriften:
E1
US 6 585 662 B1
E1A
Affidavit zu US 6 585 662 B1 von Terrence K. Jones vom
11.01.2017
US 4 083 245
EP 0 331 773 A1
WO 97/32619 A1
US 4 403 514
US 1 904 333
DE 32 25 114 C1
US 1 768 563
JP H03-21735 U
E2
E3
E4
E5
E6
E7
E8
E9
E10
JP S61-205023 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,
nicht beglaubigt
E11
JP H02-55123 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,
nicht beglaubigt
E12
JP H03-44627 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,
nicht beglaubigt
E13
JP S61-110120 U mit Übersetzung durch die Einsprechende,
nicht beglaubigt
E14
http://www.pflegewiki.de/wiki/Luer-Lock
(Auszug vom 07.12.2017)
E15
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-
Württemberg (LUBW), Flanschverbindung (www4.lubw.badenwuerttemberg.de/servlet/is/73923)
E16
RAMEIL, Hugo: Flanschdichtungen im Kraftnebenfluss, 2011
(www.chemanager-online.com)
E17
MÜLLER, Heinz K.; NAU, Bernard S.: Flanschdichtungen:
Bauformen - Berechnungen
(www.fachwissen-dichtungstechnik.de)
E18
Broschüre
ENERPAC,
QuickFace
Mechanisches
Flanschflächenwerkzeug, März 2012
E19
Kunststoffe
schweißen
mit
Ultraschall
(https://www.herrmannultraschall.com/de/kunststoffeschweissen, 08.09.2016).
Die Patentinhaberin widerspricht und verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung.
Mit am Ende der Anhörung vom 4. Dezember 2019 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem
Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
12. Februar 2020, mit der sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt.
Der Senat hat den Parteien einen verfahrensleitenden Hinweis
vom
9. Dezember 2020 mit einer vorläufigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der
Beschwerde zugeleitet.
Die Einsprechende begründet ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 25. März 2021.
Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei vor dem Hintergrund
des allgemeinen Fachwissens
eines
Ingenieurs mit Orientierung auf
Spritzgussfertigung nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG). Zudem gehe der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren
Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist
(§ 21 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 PatG). Die Einsprechende verweist auf die Schrift:
E29
OSBORN, John J.: A flowmeter for respiratory montoring. In:
Critical Care Medicine, Vol. 6 No. 5, September-October 1978.
Seiten 349-351.
und legt ein Parteigutachten vor:
I23PDEE3
JAROSCHEK, Christoph: Sicht des Fachmanns auf die
Entwicklungsleistung des Patents DE102010064624B3
(Gutachten, Bielefeld, 8. März 2021),
in welchem die beiden Fachbücher (Kurzbezeichnung durch Senat):
F1
JAROSCHEK, Christoph: Spritzgießen für Praktiker. München :
Hanser, 2003, ISBN 3-446-21400-3
F2
JAROSCHEK, Christoph: Spritzgussteile konstruieren
für
Praktiker. München : Hanser, 2019, ISBN 978-3-446-45509-5
genannt werden und dem Auszüge aus der nachfolgend genannten Fachliteratur
beigefügt sind (Kurzbezeichnung durch Senat):
Z1
Wikipedia-Eintrag „Messblende“, Druckdatum 18.02.21, 11:50.
https://de.wikipedia.org/wiki/Messblende.
Z2
MÖRWALD: Einblick
in die Konstruktion von Spritzgusswerkzeugen, 1964 (Seitenzahl nicht angegeben).
Z3
Montage hybrider Mikrosysteme, Springer Verlag, 2005, Seite
139.
Die Einsprechende beantragt, den aufgebotenen Gutachter in der mündlichen
Verhandlung als Sachverständigen zu hören und das Gutachten I23PDEE3 als
Beweismittel im Verfahren zu berücksichtigen. Die Patentinhaberin bestreitet die
Eignung des aufgebotenen Gutachters als Sachverständigen.
Der Senat
teilt den Beteiligten mit Hinweis vom 17. Mai 2021 mit, dass ein
Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung nicht geladen wird, da sich der
Senat durch eigene Sachkunde in der Lage sieht, die Rechtsfrage, welche
Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung der
für die patentrechtliche
Beurteilung der Sache maßgebliche Fachmann hat, ohne Unterstützung durch
einen Sachverständigen zu beantworten.
Einsprechende und Patentinhaberin nehmen mit Schriftsätzen vom 21. Mai 2021
bzw. 10. Mai 2021 ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurück.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent
10 2010 064 624 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Der erteilte Patentanspruch 1, auf den 16 weitere Ansprüche rückbezogen sind, und
der erteilte Patentanspruch 18 lauten:
„1. Durchflussmessfühler (10) zur Bestimmung der Atemluftströmung
eines Patienten, wobei der Durchflussmessfühler (10) einen ein
zylindrisches Gehäuse definierenden Durchgang mit einer ersten
Durchgangsöffnung
(13), welche
zum Anschluss
einer
geräteseitigen Luftversorgungsröhre ausgebildet ist, und einer
zweiten Durchgangsöffnung (29), welche zum Anschluss einer
patientenseitigen Luftversorgungsröhre ausgebildet ist, und mit
einem
im Durchgang
des Gehäuses
angeordneten
Strömungswiderstand (23) aufweist, wobei das Gehäuse ein
zweiteiliges Gehäuse ist und ein die erste Durchgangsöffnung (13)
aufweisendes erstes Gehäusebauteil (11) und ein die zweite
Durchgangsöffnung (29) aufweisendes zweites Gehäusebauteil
(27) aufweist, an welchen
jeweils zur Verbindung der
Gehäusebauteile (11, 27) miteinander Flansche (15, 31) mit
einander gegenüberliegenden Flanschflächen ausgebildet sind,
wobei der Strömungswiderstand (23) das Gehäuse in einen ersten
Gehäuseteil und einen zweiten Gehäuseteil unterteilt, wobei der
Durchflussmessfühler (10) weiter eine erste Anschlussstelle (17)
mit einer ersten Anschlussstellen-Verbindung zum Inneren des
ersten Gehäuseteils und eine zweite Anschlussstelle (19) mit einer
zweiten Anschlussstellen-Verbindung zum Inneren des zweiten
Gehäuseteils aufweist und wobei die erste Anschlussstelle (17) als
erster Anschlussstutzen (18) und die zweite Anschlussstelle (19)
als zweiter Anschlussstutzen (20) für den Anschluss einer
Verbindungsleitung zu zumindest einem Drucksensor ausgebildet
sind, wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (17, 19) in
einem Abstand voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil (11)
angeordnet und der erste und der zweite Anschlussstutzen (18, 20)
parallel zur Längsachse des Gehäuses ausgerichtet sind, dadurch
gekennzeichnet, dass die Flansche (15, 31) je einen sich in
Richtung vom Durchgang weg erstreckenden Flanschfortsatz
aufweisen, wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (17, 19)
am Flanschfortsatz des ersten Gehäusebauteils (11) angeordnet
sind.“
„18. Verwendung des Durchflussmessfühlers gemäß einem der
vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das
erste Gehäusebauteil
(11) geräteseitig und das zweite
Gehäusebauteil (27) patientenseitig angeschlossen ist.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere ist er fristgerecht
eingegangen sowie ausreichend substantiiert.
2.
Die Erfindung betrifft einen Durchflussmessfühler zur Bestimmung der
Atemluftströmung eines Patienten und die Verwendung eines solchen
Durchflussmessfühlers.
Nach den sinngemäßen Angaben in der Streitpatentschrift wird beim Durchströmen
von Atemluft
durch
einen Durchflussmessfühler über angeschlossene
Sensorschläuche und ein Druckmessgerät der Druckunterschied auf
gegenüberliegenden Seiten eines Strömungswiderstands gemessen. Die
erhaltenen Messwerte dienten zur Bestimmung der Atemluftströmung und erlaubten
die Beobachtung eines Patienten über seine Atmung und/oder die Regelung eines
Beatmungsgerätes (Absatz 1).
Ein wesentlicher Nachteil bekannter Durchflussmessfühler sei die Gefahr des
Abknickens der Sensorschläuche. Das Abknicken habe fehlerhafte Messergebnisse
und somit falsche Patientenzustandsinformationen zur Folge. Eine auf fehlerhaften
Messergebnissen beruhende Regelung eines Beatmungsapparates könne
medizinische Komplikationen für den Patienten nach sich ziehen (Absatz 3).
Ein weiterer Nachteil bekannter Durchflussmessfühler resultiere aus dem
Zusammenschluss des Messfühlers mit beweglichen Schlauchteilen des
Beatmungsapparates. Da
die
Lage
dieser
beweglichen
Teile
die
Messungsergebnisse beeinflussen könne, seien diese mit einem erhöhten
Messfehler behaftet. Ein weiterer Nachteil sei, dass eine individuelle Anpassung
des Durchflussmessfühlers
an
patientenseitige
und/oder
geräteseitige
Luftversorgungsröhren nur über spezielle Adapterteile möglich sei. Solche
zusätzlichen Teile erhöhten das Risiko fehlerhafter Handhabung und das
sogenannte Totvolumen (Absatz 4). Bei einem aus dem Stand der Technik
bekannten Durchflussmessfühler müssten zudem die Anschlussstellen einer
Verbindungsleitung zur Verbindung des Drucksensors mit dem Inneren des
Gehäuses
des Durchflussmessfühlers
durch einen Bakterienfilter
vor
Verschmutzung geschützt sein (Absatz 6).
Vor diesem Hintergrund soll das Patent das technische Problem lösen, die Nachteile
des Standes der Technik
zu beseitigen und einen
verbesserten
Durchflussmessfühler herzustellen (Absatz 7).
Als Lösung schlägt das Patent in Patentanspruch 1 einen Durchflussmessfühler vor,
dessen Merkmale im angegriffenen Beschluss wie folgt gegliedert sind:
Durchflussmessfühler (10) zur Bestimmung der Atemluftströmung
eines Patienten,
wobei der Durchflussmessfühler (10) einen ein zylindrisches
Gehäuse
definierenden Durchgang mit
einer
ersten
Durchgangsöffnung
(13), welche
zum Anschluss
einer
geräteseitigen Luftversorgungsröhre ausgebildet ist, und einer
zweiten Durchgangsöffnung (29), welche zum Anschluss einer
patientenseitigen Luftversorgungsröhre ausgebildet ist, und
mit einem
im Durchgang des Gehäuses
angeordneten
Strömungswiderstand (23) aufweist,
wobei das Gehäuse ein zweiteiliges Gehäuse ist und ein die erste
Durchgangsöffnung (13) aufweisendes erstes Gehäusebauteil (11)
und ein die zweite Durchgangsöffnung (29) aufweisendes zweites
Gehäusebauteil (27) aufweist,
an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (11, 27)
miteinander Flansche (15, 31) mit einander gegenüberliegenden
Flanschflächen ausgebildet sind,
wobei der Strömungswiderstand (23) das Gehäuse in einen ersten
Gehäuseteil und einen zweiten Gehäuseteil unterteilt,
wobei der Durchflussmessfühler
(10) weiter eine erste
Anschlussstelle (17) mit einer ersten Anschlussstellen-Verbindung
zum Inneren des ersten Gehäuseteils und
eine
zweite Anschlussstelle
(19) mit
einer
zweiten
Anschlussstellen-Verbindung
zum
Inneren
des
zweiten
Gehäuseteils aufweist und
wobei die erste Anschlussstelle (17) als erster Anschlussstutzen
(18)
und die zweite Anschlussstelle
(19) als
zweiter
Anschlussstutzen (20) für den Anschluss einer Verbindungsleitung
zu zumindest einem Drucksensor ausgebildet sind,
10 wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (17, 19) in einem
Abstand voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil (11)
angeordnet und
der erste und der zweite Anschlussstutzen (18, 20) parallel zur
Längsachse des Gehäuses ausgerichtet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Flansche (15, 31) je einen sich in Richtung vom Durchgang weg
erstreckenden Flanschfortsatz aufweisen,
13 wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (17, 19) am
Flanschfortsatz des ersten Gehäusebauteils (11) angeordnet sind.
3.
Maßgeblicher Fachmann für die Entwicklung und Konstruktion eines
Gehäuses für einen Durchflussmessfühler zur Bestimmung der Atemluftströmung
eines Patienten
ist ein Entwicklungsingenieur mit
zumindest einem
Fachhochschulabschluss
im Bereich
des Maschinenbaus
oder
der
Fertigungstechnik mit vertieften Kenntnissen der Strömungsmechanik und der
Spritzgusstechnik sowie mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Entwicklung von
Beatmungsgeräten.
Dieser Fachmann kennt die einschlägigen Vorschriften und Normen
für
Beatmungsgeräte und berücksichtigt bei der fertigungsbezogenen Konstruktion
eines Bauteils
das
zur Herstellung
dieses Bauteils
vorgesehene
Fertigungsverfahren. Zur Gewährleistung der Sicherheit in medizinisch genutzten
Bereichen und zur biologischen Beurteilung von Atemgaswegen arbeitet der
Fachmann regelmäßig in einem Team mit Ingenieuren anderer Fachrichtungen, wie
Elektrotechnik oder Messgerätetechnik, mit Physikern und Medizinern zusammen.
a)
Der Senat folgt somit dem Vortrag der Einsprechenden, dass zum
allgemeinen Fachwissen des maßgeblichen Fachmanns auch Kenntnisse von
Herstellungsmethoden wie der Kunststoffmassenproduktion in Spritzgusstechnik
gehören. Die von der Einsprechenden und der Patentabteilung in Anschlag
gebrachte mehrjährige Berufserfahrung des Fachmanns auf dem Gebiet der
Medizintechnik präzisiert der Senat auf eine mehrjährige Berufserfahrung bei der
Entwicklung von Beatmungsgeräten. Denn Beatmungsgeräte bilden zwar zweifellos
einen Bereich der Medizintechnik. Andere Bereiche der Medizintechnik befassen
sich
jedoch mit
implantierbaren medizinischen Geräten, mit EKG- und
Ultraschallgeräten, mit bildgebender Diagnostik oder mit der Herstellung von
Medikamenten (vgl. § 3 Nr. 1, 2 des Gesetzes über Medizinprodukte), was
technisch für den hier in Rede stehenden Gegenstand ohne Belang ist. Der Senat
kann nicht erkennen, dass die vorstehend genannte Aufgabe eine mehrjährige
Berufserfahrung des Fachmanns in allen Bereichen der Medizintechnik erfordert.
b)
Sachverständigenbeweis zur Frage der Definition des maßgeblichen
Durchschnittsfachmanns war nicht zu erheben.
Ein Sachverständigenbeweis dient dazu, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung
von Tatsachen zu vermitteln oder entscheidungserhebliche Tatsachen
festzustellen, soweit hierzu besondere Sachkunde erforderlich ist. Im Verfahren vor
dem Bundespatentgericht ist ein solcher Beweis in der Regel nicht erforderlich, da
die Nichtigkeitssenate
und
die
technischen Beschwerdesenate mit
sachverständigen Richtern besetzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014
– X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235, Leitsatz und Rn. 8 – Kommunikationsrouter [mit
weiteren Nachweisen]; Schulte/Voit, PatG,
10. Aufl.,
§ 81 Rn. 157;
bedarf es eines Sachverständigenbeweises nicht, wenn sich das Gericht die
erforderlichen Sachkenntnisse etwa durch Studium der Fachliteratur selbst
beschaffen kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., Vorbem. § 402 Rn. 3).
Nach diesen Grundsätzen war vorliegend kein Beweis durch Sachverständige zu
erheben, da der Senat aufgrund seiner eigenen Sachkunde in der Lage ist, anhand
der von der Einsprechenden zur Verfügung gestellten Fachliteratur E14 bis E19, der
im Gutachten I23PDEE3 genannten beiden Fachbücher F1 und F2, die der Senat
beigezogen hat, sowie der
im Gutachten auszugsweise wiedergegebenen
Fachliteratur Z1 bis Z3
das darin wiedergegebene Fachwissen zur
Tatsachenbeurteilung zur Kenntnis zu nehmen und damit den gegebenen
Sachverhalt umfassend zu erkennen und zu würdigen.
4.
Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Betrachtung.
a)
Ein Flansch (Merkmal 5) ist eine meistens ringförmige Scheibe an einem
meist rohrförmigen Bauteil, mittels der eine Verbindung zu einem anderen Bauteil
hergestellt werden kann.
b)
Eine Flanschfläche (Merkmal 5) ist die Stirnfläche des Flansches, welche die
Verbindungsfläche zu einem anderen Bauteil bildet.
c)
Ein Flanschfortsatz (Merkmal 12) ist eine Fortsetzung oder Verlängerung des
Flansches. Im Ausführungsbeispiel des Streitpatents führt der Flanschfortsatz (32)
dazu, dass die Form des Flansches von einer ringförmigen Scheibe und die Form
der Flanschfläche von einem Ring abweichen (Figur 1).
d)
Die Richtung vom Durchgang weg (Merkmal 12) ist jede Richtung senkrecht
zur Achse des ein zylindrisches Gehäuse definierenden Durchgangs (Merkmal 2)
und einem von der Achse weg weisenden Richtungssinn.
Im Ausführungsbeispiel des Streitpatents weist der ein zylindrisches Gehäuse
definierende Durchgang
ringförmige Flansche
(15, 31) mit
je einer
Flanschverlängerung (16, 32) auf (Figur 1), die sich in Richtung vom Durchgang
weg erstreckt.
Figur 1 des Streitpatents mit Ergänzungen durch den Senat,
insbesondere mit Pfeilen, die einige Richtungen vom Duchgang weg anzeigen
Entgegen der Auffassung der Patentabteilung im angegriffenen Beschluss kann
einem Bauteil eine Erstreckungsrichtung zugeordnet werden.
Das Merkmal 12, wonach die Flansche (15, 31) je einen sich in Richtung vom
Durchgang weg erstreckenden Flanschfortsatz aufweisen, umfasst entgegen der
Ansicht der Patentabteilung gerade nicht jedweden Flanschfortsatz, der sich nicht
im Zentrum des Durchgangs befindet. Vielmehr sind alle Flanschfortsätze
ausgeschlossen, die den Flansch in Richtung hin zur Achse des ein zylindrisches
Gehäuse definierenden Durchgangs verlängern oder fortsetzen.
5.
Der Gegenstand des Patents geht in zulässiger Weise auf den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, und auf den Inhalt der
früheren Anmeldung (Stammanmeldung) in der ursprünglich eingereichten Fassung
zurück (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden findet die im Merkmal 12
beanspruchte Richtung des Flanschfortsatzes „in Richtung vom Durchgang weg“
hinreichende Stütze in der Beschreibung und den Zeichnungen der früheren
Anmeldung. Denn die Beschreibung der Stammanmeldung, Seite 4 Zeilen 11-13
schlägt eine periphere Anordnung der Anschlussstellen an einem Flanschfortsatz
vor, woraus eine freie Wahl von Position und Anschlusswinkel der Sensorschläuche
auf dem Flanschfortsatz folge. Die Zeichnungen der Stammanmeldung, Figuren 1,
3, 4a, 4b, 5, 6a und 6b zeigen in Perspektive, Längsschnitt bzw. Querschnitt die
relative Lage des mit Bezugszeichen 16 bzw. 32 gekennzeichneten
Flanschfortsatzes in Bezug auf den Durchgang, dessen Achse bzw. dessen
Mittelpunkt in den Figuren 1, 4a, 4b, 6a, 6b durch Strich- bzw. Strichpunklinie
gekennzeichnet ist. Diese Figuren zeigen einen sich in Richtung vom Durchgang
weg erstreckenden Flanschfortsatz.
Im Übrigen macht sich der Senat die Ausführungen der Patentabteilung im
angegriffenen Beschluss zu eigen, die sich auch unter der vorstehend erkannten
Auslegung des Anspruchs 1 als zutreffend erweisen.
6.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt als neu (§ 3 PatG).
6.1
Der Gegenstand der Schrift US 6 585 662 B1 (= E1) weist die meisten
Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Streitpatents auf, nimmt diesen aber
nicht neuheitsschädlich vorweg.
Die Schrift E1 zeigt verschiedene Ausführungsbeispiele eines sogenannten
Pneumotachometers.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatents ist die Ausführung mit zwei
Anschlussstellen (130, 150) gemäß Figur 8 relevant, die sich von dem in den
Figuren 1 bis 3 dargestellten Pneumotachometer 10 dadurch unterscheidet, dass
eine zusätzliche Anschlussstelle (150) vorgesehen ist, mittels der der statische
Druck in der geräteseitigen Auslasskammer (126) erfasst wird (Spalte 7, Zeilen 34-
37).
Figur 8 aus der Schrift E1 mit Ergänzungen durch den Senat
Die Offenbarung der Schrift E1, dort insbesondere die Figur 8 i. V. m. den Figuren
1 bis 3 geht in Bezug auf den Gegenstand des Anspruchs 1 über Folgendes nicht
hinaus: einen
1, 2
Durchflussmessfühler
(pneumotachometer
100)
zur
Bestimmung der Atemluftströmung eines Patienten, wobei der
Durchflussmessfühler einen ein zylindrisches Gehäuse
(housing 112) definierenden Durchgang mit einer ersten
Durchgangsöffnung (outlet 118, through which air exits or
enters the pneumotachometer), welche zum Anschluss einer
geräteseitigen Luftversorgungsröhre ausgebildet ist, und einer
zweiten Durchgangsöffnung (inlet 114, through which a
patient
breathes), welche
zum Anschluss
einer
patientenseitigen Luftversorgungsröhre ausgebildet ist, und
(Spalte 7, Zeilen 19-23; Figur 8)
3, 4
mit einem im Durchgang des Gehäuses angeordneten
Strömungswiderstand (resistive element 120) aufweist, wobei
das Gehäuse ein zweiteiliges Gehäuse ist und ein die erste
Durchgangsöffnung
(outlet 118) aufweisendes erstes
Gehäusebauteil (outlet chamber 126) und ein die zweite
Durchgangsöffnung
(inlet 114) aufweisendes zweites
Gehäusebauteil (inlet chamber 124) aufweist,
(Spalte 7, Zeilen 24-27; Figur 8)
an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (124,
126) miteinander Flansche (flange 34, 38) mit einander
gegenüberliegenden Flanschflächen ausgebildet sind,
(Der Fachmann liest ohne weiteres mit, dass die
Verbindung
von
Einlasskammer
und
Auslasskammer 126 wie in dem Ausführungsbeispiel
gemäß den Figuren 1-3 durch Flansche 34, 38 mit
Flanschflächen erfolgt, vgl. die beispielsweise in Figur 2
ersichtliche ringförmige Stirnfläche des Flansches 38;
Spalte 5, Zeilen 43-47; Spalte 6, Zeilen 28-30)
wobei der Strömungswiderstand (120) das Gehäuse in einen
ersten Gehäuseteil 126 und einen zweiten Gehäuseteil 124
unterteilt,
(Spalte 7, Zeilen 24-27; Figur 8)
wobei der Durchflussmessfühler (100) weiter eine erste
Anschlussstelle (second pressure port 150) mit einer ersten
Anschlussstellen-Verbindung (ohne weiteres mitzulesen) zum
Inneren des ersten Gehäuseteils (in the outlet chamber 126)
und
(Spalte 7, Zeilen 35-37; Figur 8)
eine zweite Anschlussstelle (pressure port 130) mit einer
zweiten Anschlussstellen-Verbindung
(ohne weiteres
mitzulesen) zum Inneren des zweiten Gehäuseteils (in the
inlet chamber 124) aufweist und
(Spalte 7, Zeilen 27-29; Figur 8)
wobei
die erste Anschlussstelle
(150) als erster
Anschlussstutzen (Luer lock fittings 134, …) und die zweite
Anschlussstelle (130) als zweiter Anschlussstutzen (Luer lock
fittings … 138) für den Anschluss einer Verbindungsleitung
(through
respective
tubes 274) zu zumindest einem
Drucksensor
(differential
pressure
transducer
276)
ausgebildet sind.
(Spalte 7, Zeilen 37-45;
Luer-Lock-Verbindungen sind für den Fachmann
bekanntermaßen ein im Medizinbereich verbreitetes
Verbindungssystem u. a.
von Schläuchen oder
Infusionsbestecken)
wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (150, 130) in
einem Abstand voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil
(126) angeordnet und
(Figur 8)
der erste und der zweite Anschlussstutzen (134, 138) parallel
zur Längsachse des Gehäuses ausgerichtet sind.
(Figur 8)
Der Fachmann wird sich in Bezug auf die Verbindung der zweiten Anschlussstelle
130 mit der Einlasskammer 124 ohne Weiteres an der in den Figuren 2, 3 und 5
dargestellten Verbindung der Anschlussstelle 30 mit der Einlasskammer 24 über
einen Probennahmekanal 40 (sampling channel 40) orientieren. Nach dieser
Ausgestaltung bildet die Verbindung zwischen dem ersten 42 und dem zweiten Teil
44 des Probennahmekanals 40 einen Flanschfortsatz aus, der den Flansch 34
zwischen Einlasskammer 24 und Auslasskammer 26 (in das Innere des Flansches)
fortsetzt. Denn der zweite Teil 44 des Probennahmekanals 40 soll in der
Auslasskammer 26 angeordnet, aber isoliert von dieser sein und nur in
gasdurchlässiger Verbindung mit dem ersten Teil 42 des Probennahmekanals 40
stehen (Spalte 5, Zeilen 32-44).
Figuren 2, 3 und 5 aus der Schrift E1 mit Ergänzungen durch den Senat
In den Figuren 2, 3 der Schrift E1 ist ersichtlich, dass die Flansche 34, 38 einen in
Richtung
in den Durchgang hin erstreckenden Flanschfortsatz
für den
ersten/zweiten Teil 42, 44 des Probennahmekanals 40 aufweisen. Damit zeigt die
Schrift E1 nicht die Anweisung im Merkmal 12 und weiterhin nur einen Teil des
Merkmal 13, nämlich dass
13Teil
die zweite Anschlussstelle 30 am Flanschfortsatz (des
Flansches 38) des ersten Gehäusebauteils (outlet chamber
26) angeordnet ist.
(Figuren 2, 5;
der Schrift E1 ist an keiner Stelle entnehmbar, auf
welche Weise die erste Anschlussstelle 150 mit der
Auslasskammer 126 zu verbinden ist. Daher offenbart
die Schrift E1 auch nicht, dass diese Verbindung über
den Flanschfortsatz 36 der Auslasskammer 126 erfolgt.)
6.2
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand
der Technik nach der Schrift US 4 083 245 (= E2) neu.
Die Schrift E2, vgl. dort insbesondere Figur 1 und dazugehörende Beschreibung,
Figur 1 aus der Schrift E2
geht in Bezug auf den erteilten Anspruch 1 des Streitpatents über Folgendes nicht
hinaus: einen
Durchflussmessfühler
zur
Bestimmung
der
Atemluftströmung eines Patienten,
(Bezeichnung; Figur 1; Spalte 1, Zeilen 5-11; Spalte 2,
Zeile 29: „sensing head 11“)
wobei der Durchflussmessfühler einen ein zylindrisches
Gehäuse definierenden Durchgang
(vgl. in Figur 2 den kreisförmigen Umriss der Membran
25, die zwischen den Flanschen 21, 23 angeordnet ist,
Spalte 2, Zeilen 37, 38)
mit einer ersten Durchgangsöffnung 19, welche zum
Anschluss
einer
geräteseitigen
Luftversorgungsröhre
ausgebildet ist, und einer zweiten Durchgangsöffnung 20,
welche
zum
Anschluss
einer
patientenseitigen
Luftversorgungsröhre ausgebildet ist, und
(Spalte 2, Zeilen 31-34: ports 19 and 20;
Spalte 1, Zeile 5: The measurement of respiratory flow in
patients)
mit einem im Durchgang des Gehäuses angeordneten
Strömungswiderstand 25 aufweist,
(Spalte 2, Zeilen 37-48: orifice membrane 25 … with
relatively small gas flow, the orifice will be open but
slightly thereby providing a relatively high resistance)
wobei das Gehäuse ein zweiteiliges Gehäuse ist und ein die
erste Durchgangsöffnung
aufweisendes
erstes
Gehäusebauteil 17 und ein die zweite Durchgangsöffnung 20
aufweisendes zweites Gehäusebauteil 18 aufweist,
(Spalte 2, Zeilen 31-36: inlet and outlet portions 17,18)
an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile
miteinander Flansche 21, 23
(Spalte 2, Zeilen 31-36: flange 21,23)
mit einander gegenüberliegenden Flanschflächen ausgebildet
sind,
(ohne Weiteres anhand der Figur 1 mitzulesen)
wobei der Strömungswiderstand 25 das Gehäuse in einen
ersten Gehäuseteil 17 und einen zweiten Gehäuseteil 18
unterteilt,
(Figur 1)
7-9
wobei der Durchflussmessfühler weiter eine erste
Anschlussstelle 35 mit einer ersten Anschlussstellen-
Verbindung zum Inneren des ersten Gehäuseteils 17 und eine
zweite Anschlussstelle 37 mit einer zweiten Anschlussstellen-
Verbindung zum Inneren des zweiten Gehäuseteils 18
aufweist und wobei die erste Anschlussstelle 35 als erster
Anschlussstutzen und die zweite Anschlussstelle 37 als
zweiter Anschlussstutzen
für den Anschluss einer
Verbindungsleitung 41, 43 zu zumindest einem Drucksensor
39 ausgebildet sind,
(Figur 1; Spalte 2, Zeilen 60-63: pressure ports 35 and
37 are provided in the head 11 and are connected to a
differential pressure gauge 39 by means of tubes 41 and
43)
10Teil
wobei die erste und die zweite Anschlussstelle 35, 37 in einem
Abstand voneinander angeordnet sind.
(Figur 1; Die Anschlussstellen 35, 37 sind ersichtlich
nicht an dem gleichen, sondern an verschiedenen
Gehäusebauteilen 17, 18 angeordnet.)
Die Schrift E2 zeigt weder Anschlussstellen an dem gleichen Gehäusebauteil
(Restmerkmal 10) noch zwei Anschlussstutzen, die parallel zur Längsachse des
Gehäuses ausgerichtet sind (Merkmal 11), noch je einen sich in Richtung vom
Durchgang weg erstreckenden Flanschfortsatz (Merkmal 12), wobei die erste und
die zweite Anschlussstelle am Flanschfortsatz des ersten Gehäusebauteils 18
angeordnet sind (Merkmal 13).
6.3
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der
Technik nach den anderen im Verfahren genannten Schriften neu.
a)
Der im Beschwerdeverfahren als Schrift E29 in das Verfahren eingeführte
Stand der Technik (OSBORN) geht in Bezug auf den Anspruch 1 des Streitpatents
über den Inhalt der Schrift E2 nicht hinaus.
b)
Die Schriften E3 bis E6, E8 bis E13, E22 und E23 zeigen gattungsgemäße
Durchflussmessfühler. In keiner dieser Schriften werden jedoch in Richtung vom
Durchgang weg erstreckende Flanschfortsätze im Sinne der Merkmale 12 und 13
offenbart.
c)
Der Durchflussmessfühler nach der Schrift E24 weist ein im Wesentlichen
dreiteiliges Gehäuse 15 auf, das durch einen Ring 30 (annular ring 30) und einem
ersten/zweiten Rohradapter 20, 21 (a first tube adaptor 20, a second tube adaptor
21) gebildet wird. Am Ring 30 ist eine erste und eine zweite Anschlussstelle 22, 23
für Anschlussleitungen zu einem Differenzdruckmesser angeordnet (a first tap 22
and a second tap 23, Spalte 3 Zeilen 47-55, Figur 3).
Der Ring 30 weist zwei Stirnseiten 32 und 33 auf (Spalte 3 Zeilen 53-57, Figur 9).
Wird der Rohradapter 21 über das Gewinde 118 mit dem Ring 30 verbunden (Spalte
6 Zeilen 48-51), kommt es zum Kontakt der Stirnseite 32 des Rings 30 mit dem
scheibenförmigen Teil 117 des Rohradapters 21 (Figur 3), so dass diese
Kontaktfläche als Flanschfläche gelten kann, die Stirnseite 32 und der
scheibenförmige Teil 117 als Flansch.
Figuren 3, 4 und 9 aus der Schrift E24 mit Ergänzungen durch den Senat
Da die Flanschfläche der Rings 30 im Bereich der Anschlussstellen 22, 23
vergrößert ist, von der Ringform abweicht und sich in Richtung vom Durchgang weg
erstreckt (Figuren 4, 9), kann dieser Bereich als Flanschfortsatz gelten. Auf die
bogenförmige Gewindebohrungsplatte (tap mounting plate 38), die durch Formen,
Kleben, Schweißen oder dergleichen einstückig am Ring 30 befestigt ist und sich
vom Ring radial nach außen erstreckt (Spalte 3, Zeilen 60-66; Figuren 3, 4, 9),
kommt es nicht mehr an.
Der Durchflussmessfühler nach der Schrift E24 zeigt jedoch nicht die Anweisung im
Merkmal 11, denn die Anschlussstellen 22, 24 sind nicht parallel, sondern
senkrecht zur Längsachse des Gehäuses ausgerichtet
(Figuren 3, 9). Der
Durchflussmessfühler nach der Schrift E24 zeigt auch nur einen Teil der Merkmale
4, 7, 8, 12 und 13. Denn das Gehäuse ist im Wesentlichen dreiteilig (tube adaptor
20, second tube adaptor 21, annular ring 30), die erste Anschlussstelle (a first tap
22) ist nicht mit dem Inneren des ersten Gehäuseteils (tube adaptor 20), sondern
mit einer Kammer (first interior chamber 72) verbunden, die sich innerhalb des Rings
30 befindet. Auch die zweite Anschlussstelle (a second tap 23) ist nicht mit dem
Inneren des zweiten Gehäuseteils (second tube adaptor 21), sondern mit einer
Kammer (second interior chamber 73) verbunden, die sich innerhalb des Rings 30
befindet. Zudem befinden sich die Anschlussstellen nicht an einem Flanschfortsatz
des ersten, sondern des dritten Gehäusebauteils.
d)
Die übrigen Schriften liegen weiter ab.
7.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).
7.1
Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E1 kommt der Fachmann
nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Für einen funktionierenden Messfühler muss der Fachmann zweifellos eine
gasdurchlässige Verbindung zwischen der ersten Anschlussstelle 150 und der
Auslasskammer 126 im Innern des ersten Gehäusebauteils 136 herstellen. Es ist
jedoch keine Veranlassung des Fachmanns erkennbar, diese erste Anschlussstelle
150 nicht auf dem kürzesten Weg mit der Auslasskammer 126 zu verbinden,
sondern die erste Anschlussstelle 150 an einem Flanschfortsatz des ersten
Gehäusebauteils 136 anzuordnen und von dort in das Innere des ersten
Gehäusebauteils zu führen (Restmerkmal 13). Denn die erste Anschlussstelle 150
befindet sich bereits direkt an dem Gehäusebauteil (housing portion 136), das die
Auslasskammer 126 bildet (Figur 8). Da nach dem Vortrag der Einsprechenden der
Fachmann eine Vereinfachung und Kostenoptimierung der Bauteile anstrebt und
Bauteile möglichst klein bzw. Kanalstrukturen möglichst kurz ausführt, um
Sterilisation bzw. Reinigung und damit die Keimfreiheit des Messfühlers zu
verbessern, kann der Senat ein Naheliegen der im Restmerkmal 13 beanspruchten
längeren Verbindung über einen Flanschfortsatz nicht erkennen. Im Übrigen besteht
ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E1, die einen sich in Richtung
zum Durchgang hin erstreckenden Flanschfortsatz zeigt, auch keine Veranlassung,
die Flanschfortsätze als
in Richtung vom Durchgang weg erstreckende
Flanschfortsätze auszubilden (Merkmal 12).
7.2
Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E2 kommt der Fachmann
nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Es mag zutreffen, dass der Fachmann bei der Ausführung der Lehre der Schrift E2,
nach welcher erster und zweiter Anschlussstutzen 35, 37 senkrecht zur Richtung
der Atemluftströmung 15 im Durchflussmessfühler 11 stehen (Figur 1), mit
verschiedenen Problemen konfrontiert werden kann, etwa einer Abknickgefahr der
Anschlussschläuche 41, 43 oder einem erhöhten Messfehler aufgrund
Zusammenschlusses beweglicher Schlauchteile mit dem Messfühler oder einem
erhöhtem Risiko von Handhabungsfehlern auf Grund
identisch gestalteter
Gehäusehälften 17, 18. Es mag auch zutreffen, dass der Fachmann Veranlassung
hat, diese Probleme dadurch zu lösen, dass erster und zweiter Anschlussstelle 35,
37 jeweils um 90° gedreht und in die Richtung des geräteseitigen Gehäusebauteils
18 umgelegt werden. Im Gutachten I23PDEE3 ist hierzu ausgeführt:
„Wenn ein Anschluss auf der anderen Gehäusehälfte montiert ist und in
Richtung der einen Gehäusehälfte umgelegt werden soll, kann man das nur
durch Biegen um den Flansch herum lösen, was herstelltechnisch ein Unding
ist, deshalb ergibt sich automatisch der Anschluss am Flansch nach und damit
zwangsläufig nach innen zeigend eine Ausfräsung an der Flanschfläche.“ (Seite
1, letzter Satz)
Der Fachmann mag daher beide Anschlussstellen an der Gehäusehälfte 18
anordnen. Derartige Veränderungen des in der Schrift E2 offenbarten Messfühlers
sind im Gutachten I23PDEE3, Seite 2 und 3, Abbildungen 1 und 2 zeichnerisch
dargestellt.
Abbildungen 1, 2 auf Seiten 2, 3 des Gutachtens I23PDEE3
Selbst wenn der Senat insoweit dem Vortrag der Einsprechenden folgt, ist nur eine
der beiden Anschlussstellen am Flanschfortsatz des ersten Gehäusebauteils
angeordnet, so dass das Restmerkmal 13 nicht erfüllt ist. Es mag sein, wie
Gutachten Seite 2 Absatz 1 ausgeführt, dass es bei der Drehung der Anschlüsse
um 90° eine Kollision der Anschlüsse mit dem Überwurf 13 geben kann, bzw. dass
der Abstand insgesamt etwas eng ist. Jedoch ist im Gutachten, Seite 2, Absatz 1
bereits eine naheliegende Maßnahme genannt, um dieses möglicherweise
auftretende Problem zu vermeiden:
„Man könnte nun den Flansch einfach im Durchmesser insgesamt größer
machen (rot gestrichelt …“ [in Abbildung 1].
Fertigungstechnische Gründe für die Maßnahmen
im Merkmal 12 bzw.
Restmerkmal 13 sind jedenfalls nicht erkennbar.
Ein Naheliegen der Unterschiedsmerkmale ergibt sich auch nicht aus dem Verweis
der Einsprechenden auf ein Fachbuch von MÖRWALD aus dem Jahr 1964
(Fachliteratur Z2) und den sinngemäßen Ausführungen, zur Gestaltung von
Kanälen gebe es verschiedenste Möglichkeiten, falls der Fachmann aus Design-
oder Platzgründen alle Anschlüsse am Flansch haben möchte, dann sei es für ihn
naheliegend, die Kanäle so zu verlegen, wie im Gutachten I23PDEE3 auf Seite 4 in
Abbildung 3 dargestellt; selbst das Streitpatent offenbare keine Vorteile, die mit der
beanspruchten Kanalführung verbunden seien.
Abbildung 3 auf Seite 4 des Gutachtens I23PDEE3
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist aus dem im Gutachten I23PDEE3
enthaltenen Auszug des Fachbuches von MÖRWALD die im Merkmal 12 bzw.
Restmerkmal 13 des Streitpatents beanspruchte Flanschfortsatz nicht entnehmbar
oder nahegelegt. Denn die in Abbildung 6 des Gutachtens (= Bild 18 des Fachbuchs
Z2) gezeigten Varianten von Angusskanälen, Anschnitten und Anspritzungen
zeigen lediglich, dass ein Kanal durch Aussparungen auf einer oder auf beiden
Flanschflächen gebildet werden kann.
Bild 18 des Fachbuchs Z2
(= Abbildung 6 im Anhang zum Gutachten I23PDEE3)
Offensichtlich bedingt die im Merkmal 12 bzw. Restmerkmal 13 des Anspruchs 1
des Streitpatents beanspruchte Führung auch der zweiten Anschlussstellen-
Verbindungen über die Flanschfläche und zurück
in das
Innere des
Gehäusebauteils eine größere keimbelastete Oberfläche als bei einer direkten
Kanalführung ohne den Umweg über die Flanschfläche. Diesem Nachteil steht der
im Streitpatent (Absatz 19) angegebene Vorteil gegenüber: „Erfindungsgemäß
treten die Verbindungen als Öffnungen durch die Flanschflächen aus.
Vorteilhafterweise verlaufen die Verbindungen zusätzlich
teilweise
in den
Flanschflächen. Die Verbindungen können abschnittsweise
in nur einer
Flanschfläche liegen. Dies hat die folgenden Vorteile: Eine periphere Anordnung
der Anschlussstellen an einem Flanschfortsatz ist möglich, woraus auch eine freie
Wahl von Position und Anschlusswinkel der Sensorschläuche auf dem
Flanschfortsatz folgt.“
7.3
Auch ausgehend von den übrigen im Verfahren genannten Schriften gelangt
der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
8.
Die Verwendung des neuen und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhenden Durchflussmessfühlers gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch
18 gilt ebenfalls als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die
Erwägungen des Senats zum Anspruch 1 gelten insoweit entsprechend.
9.
Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Seyfarth
Arnoldi
Dr. Haupt