Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 31.08.2021 – 35 W (pat) 7/20
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:310821B35Wpat7.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
wegen des Gebrauchsmusters 20 2017 107 111
(hier: Kostenauferlegung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 31. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie den Richter
Eisenrauch und die Richterin Bayer
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:310821B35Wpat7.20.0
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der
Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. April 2020 aufgehoben.
2. Die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens
sowie des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu
tragen.
G r ü n d e
I .
Die Antragsgegnerin war
Inhaberin des am 3. Juli 2018 eingetragenen
Gebrauchsmusters 20 2017 107 111 mit der Bezeichnung „Dispersionsfarbe“.
Am 21. Dezember 2018 stellte die Antragstellerin Löschungsantrag und machte
geltend, dass das Gebrauchsmuster nicht schutzfähig sei, und beantragte, der
Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Löschungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 14. Januar 2019 zunächst
ohne Anlagen zugestellt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 wurde der
Löschungsantrag mit den Anlagen erneut zugestellt, wobei darauf hingewiesen
wurde, dass die Widerspruchsfrist bis zum 14. Februar 2019 läuft, da es sich bei
den Anlagen ausschließlich um Druckschriften handelt, die frei recherchierbar sind.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag nicht widersprochen.
Am 18. Februar 2019 beantragte die Antragsgegnerin, der Antragstellerin die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie habe dem Löschungsantrag nicht
widersprochen, was als sofortiges Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO zu werten sei.
Sie habe durch
ihr Verhalten keine Veranlassung zur Stellung des
Löschungsantrags gegeben. Insbesondere habe die Antragstellerin ihr zuvor die
Löschung des Gebrauchsmusters nicht angedroht. Daher habe diese gemäß § 93
ZPO die Kosten zu tragen.
Jeweils mit Schreiben vom 21. Februar 2019 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass
dem Antrag auf Löschung nicht widersprochen worden sei, das Gebrauchsmuster
daher im beantragten Umfang gelöscht werde und das Löschungsverfahren in der
Hauptsache beendet sei. Es sei nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es wurde
eine Frist von 1 Monat zur Äußerung gewährt und auch auf die Eingabe der
Antragsgegnerin vom 18. Februar 2019 hingewiesen, die auch als Anlage beigefügt
war. Dieses Schreiben wurde jeweils am 22. Februar durch einfachen Brief
versandt.
Mit Beschluss vom 22. April 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA die
Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.
Es entspreche grundsätzlich der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen, da sie sich in die Rolle der unterliegenden Partei begeben
habe. Eine Ausnahme von dieser Regelung gemäß § 93 ZPO komme nicht in
Betracht. Zwar habe die Antragsgegnerin ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben,
da sie dem Löschungsantrag nicht widersprochen habe, jedoch sei die weitere
Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung, dass die Antragsgegnerin keinen
Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben habe, nicht gegeben. Dies sei weder
vorgetragen noch nachgewiesen worden. Die materielle Beweislast für die fehlende
Veranlassung liege bei der Antragsgegnerin. Mangels anderer Anhaltspunkte sei
deshalb davon auszugehen, dass ein solcher Anlass bestanden habe und die
zweite Voraussetzung für eine Anwendung der Kostenregelung gemäß § 93 ZPO
nicht erfüllt sei.
Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am 27. April 2020 zugestellt.
Am 14. Mai 2020 hat die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss Beschwerde
eingelegt.
Die Kosten seien der Antragstellerin aufzuerlegen. Sie habe dem Löschungsantrag
nicht widersprochen, was als sofortiges Anerkenntnis zu werten sei. Sie habe durch
ihr Verhalten auch keine Veranlassung zur Stellung des Löschungsantrags
gegeben. Die Antragstellerin habe sie mit einem Löschungsantrag konfrontiert,
ohne ihr zuvor die Löschung des Gebrauchsmusters angedroht zu haben. Sie habe
auch nicht
in sonstiger Weise eine Veranlassung zur Stellung des
Löschungsantrags gegeben, etwa durch eine Abmahnung oder einer Klage aus
dem Gebrauchsmuster. Hierfür bietet sie einen Zeugenbeweis an. Entgegen den
Feststellungen im angefochtenen Beschluss habe sie auch vorgetragen, dass sie
durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Stellung eines Löschungsantrags gegeben
habe. Diesem Vortrag habe die Antragstellerin auch nicht widersprochen, obwohl
ihr ausweislich der Mitteilung der Gebrauchsmusterabteilung vom 21. Februar 2019
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Nach dem unwidersprochenen
Vortrag der Antragsgegnerin in ihrer Eingabe vom 18. Februar 2019 hätte die
Gebrauchsmusterabteilung davon ausgehen müssen, dass tatsächlich kein Anlass
zur Einleitung des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens bestand.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Kosten des Löschungs- und Beschwerdeverfahrens der Antragsstellerin
aufzuerlegen. Hilfsweise hat sie mündliche Verhandlung beantragt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt
sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Die Antragsgegnerin habe sich auf das Schreiben der Gebrauchsmusterabteilung
vom 21. Februar 2019 nicht geäußert und es versäumt rechtzeitig zur Sache
Stellung zu nehmen. Erst mit der Beschwerdebegründung möchte sich die
Antragsgegnerin darauf berufen, keine Veranlassung zu dem Löschungsantrag
gegeben zu haben. Die Nichtäußerung der Antragstellerin zum Schreiben der
Gebrauchsmusterabteilung vom 21. Februar 2019 könne nicht als Eingeständnis
gewertet werden, dass die Voraussetzungen des § 93 ZPO erfüllt seien.
Nichtäußerung bzw. Schweigen stelle ein rechtliches Nullum dar. Der erstmalige
Vortrag der Antragsgegnerin im Rahmen der Beschwerdebegründung sei als
verfahrensmissbräuchlich zu werten und sei wegen verspäteten Vorbringens
unbeachtlich. Würde dem Antrag der Antragsgegnerin stattgegeben werden, hätte
das eine doppelte Kostentragung für die Antragstellerin zur Folge, da sie dann
sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Kosten zu tragen hätte. Hierfür gebe
es weder einen sachlichen noch rechtlichen Grund.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Kostenbeschwerde ist wirksam eingelegt. Die Höhe der Beschwerdegebühr
beträgt 200 Euro, vgl. GebVerz Nr 401 300 zu § 2 Abs. 1 PatG (Bühring/Braitmayer,
Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl. § 18 Rdn. 16).
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die isolierte Kostenentscheidung der
Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April
2020 ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg.
1.
Für die Entscheidung über eine Beschwerde ist der Gebrauchsmustersenat
in der Besetzung mit drei juristischen Mitgliedern zuständig.
Der Gebrauchsmustersenat entscheidet zwar gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2, 2.
Halbsatz, GebrMG in der Besetzung mit einem juristischen und zwei technischen
Mitgliedern, wenn es sich um eine Beschwerde gegen Beschlüsse der
Gebrauchsmusterabteilung über Löschungsanträge handelt, jedoch wird mit der
vorliegenden Beschwerde
nicht
eine Sachentscheidung
über
einen
Löschungsantrag angegriffen, sondern lediglich die Kostenentscheidung. Damit ist
keine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Löschungsantrag i. S. d.
§ 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. GebrMG gegeben. Für die Besetzung ist die allgemeine
Bestimmung des § 67 Abs. 1 Nr. 4 PatG maßgebend.
2. Entgegen der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung sind der Antragstellerin
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Grundsätzlich trägt zwar der Unterliegende die Kosten des Löschungsverfahrens (§
17 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Antragsgegnerin hat sich in die Rolle der unterliegenden Partei begeben, da sie
dem Löschungsantrag nicht widersprochen hat. Jedoch hat die Antragstellerin die
Kosten des Löschungsverfahrens gemäß § 93 ZPO zu tragen, da dessen
Voraussetzungen vorliegen. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO
liegt vor, da die Antragsgegnerin dem Löschungsantrag der Antragstellerin nicht
widersprochen hat. Entgegen der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung des
DPMA hat die Antragsgegnerin auch keine Veranlassung für den Löschungsantrag
gegeben. Dies hat sie bereits mit Eingabe vom 18. Februar 2019 vorgetragen und
hat dies unter Hinweis auf § 93 ZPO damit begründet, dass insbesondere die
Antragstellerin sie mit dem Löschungsantrag konfrontiert habe, ohne dass die
Antragstellerin der Antragsgegnerin zuvor die Löschung des Gebrauchsmusters
angedroht habe.
Diese Eingabe wurde der Antragstellerin mit dem Schreiben der
Gebrauchsmusterabteilung vom 21. Februar 2019 zugestellt, wobei in dem
Schreiben sogar darauf hingewiesen wurde, dass die Antragsgegnerin bereits in der
Eingabe vom 18. Februar 2019 zur Frage der Kostentragungspflicht Stellung
genommen hat.
Da die Antragstellerin sich zu diesem Vortrag bis zum Erlass der
Kostenentscheidung nicht geäußert hat, hätten die dort genannten Tatsachen von
der Gebrauchsmusterabteilung als unbestritten gewertet werden müssen. Da
grundsätzlich eine dem Löschungsantrag vorangehende Löschungsandrohung
erforderlich ist (vgl. (Bühring/Braitmayer, Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl. § 17
Rdn. 96), ist die Tatsachenbehauptung, dass eine solche nicht vorlag, unstrittig,
denn die Antragstellerin hat nicht vortragen, dass eine solche vorgelegen habe. Sie
hat auch nicht geltend gemacht, dass
ausnahmsweise
eine solche
Löschungsaufforderung nicht erforderlich gewesen sei. Soweit die Antragstellerin
meint, die Antragsgegnerin habe
innerhalb der gemäß Schreiben der
Gebrauchsmusterstelle vom 21. Februar 2019 gesetzten Frist keine Stellungnahme
abgegeben, ist dies unbeachtlich, da die Antragsgegnerin davon ausgehen musste,
dass
ihre Stellungnahme vom 18. Februar 2019 beachtet wird. Die
Gebrauchsmusterabteilung hatte sogar in ihrem Schreiben darauf hingewiesen,
dass eine Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 18. Februar bereits vorliegt.
Auch in der Beschwerdeinstanz hat die Antragstellerin nicht behauptet, dass die
Antragsgegnerin entgegen deren Behauptung Anlass zur Stellung des
Löschungsantrags gegeben habe. Sie möchte lediglich das Vorbringen der
Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz als verspätet gewertet sehen, wofür
jedoch keine Rechtsgrundlage besteht. Auf den in der Beschwerdeinstanz von der
Antragsgegnerin angebotenen Zeugenbeweis kommt es nicht mehr an, da die
Tatsachen, die dieser bezeugen soll, von der Antragstellerin gar nicht bestritten
werden. Diese Tatsachen sollen nach Ansicht der Antragstellerin lediglich bei der
Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
Die Billigkeit erfordert auch keine andere Entscheidung (§ 17 Abs. 4 GebrMG i. V.
m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG). Soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei unbillig, ihr
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Antragsgegnerin nicht innerhalb
der
ihr gesetzten Monatsfrist
im Schreiben vom 21. Februar 2019 eine
Stellungnahme abgegeben hat, kann der Senat dem nicht beipflichten.
Abgesehen davon, dass in einer Beschwerde auch neuer Vortrag möglich ist, hat
die Antragsgegnerin sich nicht erst in der Beschwerdeinstanz auf die Regelung des
§ 93 ZPO berufen.
3. Die Antragstellerin hat
als Unterliegende
auch
die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2
PatG, § 91 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO, wonach die
obsiegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ganz oder teilweise zu
tragen hat, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem
früheren Rechtszug geltend zu machen im Stande war, liegen nicht vor. Die
Antragsgegnerin hatte bereits vor der Gebrauchsmusterabteilung unter Hinweis auf
§ 93 ZPO geltend gemacht, dass sie keine Veranlassung zur Stellung des
Löschungsantrags gegeben habe und dies auch begründet.
4. Der Senat konnte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, § 99 PatG i.V.m. § 128
Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Metternich
Eisenrauch
Bayer