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BPatG Beschluss vom 09.11.2021 – 23 W (pat) 15/20
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:091121B23Wpat15.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 15/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. November 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 221 711.4
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. November 2021 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Himmelmann
und Dr. Kapels
ECLI:DE:BPatG:2021:091121B23Wpat15.20.0
beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. März 2020 wird aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung „Anzeigevorrichtung
für ein Fahrzeug“, dem Anmeldetag 13. Dezember 2018 auf der
Grundlage folgender Unterlagen:
-
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 8,
Beschreibungsseiten 1 bis 7,
1 Seite Bezugszeichenliste (Seite 8), jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 9. November 2021;
5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2a, 2b, 2c, 3a, 3b und 3c,
eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2018 221 711.4 und der
Bezeichnung „Anzeigevorrichtung für ein Fahrzeug“ wurde am 13. Dezember 2018
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Gleichzeitig wurde
Prüfungsantrag gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse G09F hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß den Druckschriften
D1
D2
D3
EP 3 048 599 A1,
DE 20 2014 102 017 U1 und
EP 3 082 092 A1 (in der Anmeldung zitiert)
verwiesen und im ersten Prüfungsbescheid vom 29. Oktober 2019 ausgeführt, dass
dem Fachmann die Anzeigevorrichtung des Anspruchs 1 ausgehend von
Druckschrift D1 oder D3 i.V.m. Druckschrift D2 nahegelegt werde und deshalb nicht
patentfähig sei. Auch die Merkmale der abhängigen Ansprüche 2 bis 10 könnten
keine erfinderische Tätigkeit begründen, da sie dem Fachmann aus dem
vorgelegten Stand der Technik bekannt seien oder eine fachübliche Maßnahme
darstellten.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 hat die Anmelderin weiterhin die Patenterteilung
mit dem ursprünglichen Anspruchssatz beantragt und zusätzlich einen geänderten
Anspruchssatz als Hilfsantrag 1 vorgelegt, in dessen Anspruch 1 die Merkmale des
ursprünglichen Anspruchs 2 zusätzlich aufgenommen worden waren. Ein Antrag auf
Durchführung einer Anhörung war nicht gestellt.
Daraufhin hat die Prüfungsstelle die Anmeldung durch Beschluss vom 23. März
2020 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.
Gegen den der Anmelderin am 27. März 2020 zugestellten Beschluss richtet sich
die am 22. April 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt elektronisch
eingegangene Beschwerde, in der sie ihre Beschwerde auch begründet hat.
In der mündlichen Verhandlung am 9. November 2021 hat die Anmelderin einen
neuen Anspruchssatz und eine angepasste Beschreibung vorgelegt.
Sie beantragt:
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. März 2020 aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Anzeigevorrichtung für
ein Fahrzeug“, dem Anmeldetag 13. Dezember 2018 auf der
Grundlage folgender Unterlagen:
-
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 8,
Beschreibungsseiten 1 bis 7,
1 Seite Bezugszeichenliste (Seite 8), jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 9. November 2021;
5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2a, 2b, 2c, 3a, 3b und 3c,
eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
Anmeldetag.
Der
in der mündlichen Verhandlung eingereichte Anspruch 1 hat
folgenden
Wortlaut:
Anzeigevorrichtung
für ein Fahrzeug (1) mit einem als ePaper
ausgestalteten Display (5), das zur Außenkommunikation an einer
Außenseite des Fahrzeugs
(1) angeordnet
ist, wobei die
Anzeigevorrichtung (4) eine Streuscheibe (6) mit einer Vorderseite und
einer der Vorderseite gegenüberliegenden Rückseite und mehrere
Lichtquellen (7) besitzt, die derart ausgerichtet sind, dass das abgestrahlte
Licht über Lichteintrittsflächen (8) in die Streuscheibe (6) einkoppelt und
nach einer Reflexion am Display (5) über die Vorderseite der Streuscheibe
(6) als Lichtaustrittsfläche (9) aus der Streuscheibe (6) auskoppelt und
wobei
-
die Streuscheibe (6) mit einem überstehenden Rand auf dem Display
(5) angeordnet und ihre der Lichtaustrittsfläche (9) gegenüberliegende
Rückseite dem Display (5) zugewandt ist,
-
-
die Lichteintrittsflächen (8) entlang des überstehenden Rands auf der
Rückseite der Streuscheibe (6) angeordnet sind,
die Anordnung der Lichtquellen (7) das Display (5) umringt,
-
die Lichtquellen (7) entlang des überstehenden Rands an der
Rückseite der Streuscheibe (6) angeordnet sind und das Licht
senkrecht zu einer Display-Oberfläche (10) in die Rückseite der
Streuscheibe (6) einkoppeln und
-
die Streuscheibe (6) schräg zur Lichteintrittsfläche (8) angeordnete
Reflexionsbereiche (11) mit einer reflektierenden Oberfläche aufweist,
die eine Reflexion und eine anschließende Lichtausbreitung parallel
zur Display-Oberfläche (10) bewirken.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 8 sowie der weiteren Unterlagen und
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 9. November
2021 auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der
Prüfungsstelle für Klasse G09F vom 23. März 2020 und zur Erteilung des Patents
gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag (§ 79 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 49 Abs. 1 PatG), denn die geltenden Patentansprüche sind zulässig (§ 38
bis 4 PatG).
Als Fachmann
ist hier
ein Physiker oder Elektrotechnikingenieur mit
Hochschulabschluss und Erfahrung
im Bereich der Entwicklung von
Anzeigevorrichtungen insbesondere für Fahrzeuge zu definieren.
1.
Die Anmeldung betrifft eine Anzeigevorrichtung für ein Fahrzeug mit einem
als ePaper ausgestalteten Display, das zur Außenkommunikation an einer
Außenseite des Fahrzeugs angeordnet ist.
Auch wenn im Straßenverkehr eine Vielzahl von Verkehrszeichen, Ampeln und
Regeln den Verkehrsteilnehmern klare Vorgaben machen und dadurch einen
geregelten Verkehrsfluss gewährleisten, treten regelmäßig Verkehrssituationen auf,
in denen die Verkehrsteilnehmer aufgrund fehlender vorhandener Regelungen oder
mehrdeutiger Handlungsvorschriften miteinander über Blickkontakt oder Gesten
kommunizieren und die vorhandene Verkehrssituation dadurch auflösen müssen.
Da aber im zukünftigen Straßenverkehr neben herkömmlichen Verkehrsteilnehmern
auch autonom und/oder teilautonom fahrende Fahrzeuge (bemannt und/oder
unbemannt) teilnehmen werden und eine vergleichbare Kommunikation zwischen
autonom
fahrenden Fahrzeugen und herkömmlichen Verkehrsteilnehmern
ausscheidet, können Situationen, die eine unmittelbare Kommunikation zwischen
solchen Verkehrsteilnehmern erfordern, nicht mehr unmittelbar durch einen
Blickkontakt aufgelöst werden, was zu einem stockenden Verkehrsfluss führen und
Unfälle provozieren kann. Hinzu kommt, dass sich autonom fahrenden Fahrzeuge
äußerlich nicht von herkömmlichen Fahrzeugen unterscheiden, so dass
Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar erkennen können, ob eine Kontaktaufnahme
mit dem Fahrzeuginsassen möglich und ggf. sinnvoll ist.
Zwar sind zusätzliche Anzeigevorrichtungen in Form von Displays bekannt, die an
den Fahrzeugaußenseiten angeordnet sind und neben Werbebotschaften oder
herkömmlichen Lichtzeichen auch Warnmeldungen wie Stauwarnungen abgeben
können, doch weisen diese Anzeigevorrichtungen üblicherweise LCD-Displays oder
LED-Matrizen auf, die aufgrund der erforderlichen Bauraumtiefe eine empfindliche
Oberfläche besitzen, bei Sonneneinstrahlung schlecht lesbar sind und zur Anzeige
der gewünschten Informationen dauerhaft bestromt werden müssen, was mit einem
vergleichsweisen hohen Energieverbrauch verbunden ist. Daher wurden neben
LCD-Displays und LED-Matrizen auch Anzeigevorrichtungen mit einem als ePaper
ausgestellten Display vorgeschlagen, vgl. EP 3 048 599 A1 (D1) und EP 3 082 092
A1 (D3), was in mehrfacher Hinsicht vorteilhaft ist. So müssen ePaper-Displays nur
bei einem Wechsel des Anzeigebildes bestromt werden und behalten auch im
unbestromten Zustand das angezeigte Bild, was den Energieverbrauch gegenüber
anderen Displays deutlich reduziert. Zudem sind die dargestellten Bildinhalte bei
ePaper-Displays sowohl bei normalen Lichtbedingungen als auch bei hellem
Sonnenschein gut lesbar, flimmerfrei und auch aus allen Blickwinkeln gleich gut
erkennbar, insbesondere weil bei solchen ePaper-Displays ein geringer Abstand
der bildgebenden Elemente zur Displayoberfläche besteht. Darüber hinaus
erfordern ePaper-Displays aufgrund der sehr dünnen und leichten Materialien wenig
Bauraum, und je nach Herstellungsverfahren lassen sich ePaper-Displays biegen
und an die gewünschte Kontur der Fahrzeugkarosserie anpassen.
Wegen des konstruktionsbedingten Fehlens aktiv
leuchtender Pixel als
Anzeigeelemente sind ePaper-Displays bei Dunkelheit und geringer Beleuchtung
jedoch schlecht erkennbar. Zwar können zur Verbesserung der Lesbarkeit bei
Dunkelheit zusätzliche aktive Anzeigeelemente angeordnet sein, beispielsweise ein
zusätzliches LCD-Display wie in D3 beschrieben, doch ist dies mit einem
erheblichen Aufwand und entsprechend hohen Kosten bei Montage und Wartung
der Anzeigevorrichtung verbunden, vgl. Beschreibungsseiten 1 und 2.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, eine Anzeigevorrichtung für ein Fahrzeug vorzuschlagen, die einen
vergleichsweise geringen Stromverbrauch aufweist, einfach und kostenschonend
montierbar sowie wartungsarm ist und auch bei widrigen Sichtbedingungen,
insbesondere bei Dunkelheit, erkennbare
Informationen
darstellt,
vgl.
Beschreibungsseite 3, erster Absatz.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Anzeigevorrichtung nach Anspruch 1.
Deren Aufbau ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3a bis 3c der
Anmeldung dargestellt und auf den Seiten 6 und 7 der Beschreibung erläutert.
Demnach ist die beanspruchte Anzeigevorrichtung (4) zur Außenkommunikation
beispielsweise in die Außenkontur einer Fahrzeugtür (2) eingelassen und weist ein
ePaper-Display (5) mit einer darauf angeordneten Streuscheibe (6) auf, wobei das
ePaper-Display (5) und die Rückseite der Streuscheibe (6) vorzugsweise durch
optisches Bonding miteinander verklebt sind.
Zudem sind mehrere Lichtquellen (7) vorhanden, die derart ausgerichtet sind, dass
das abgestrahlte Licht über Lichteintrittsflächen (8) in die Streuscheibe (6)
einkoppelt und nach einer Reflexion am Display (5) über die der Rückseite der
Streuscheibe gegenüberliegende Vorderseite der Streuscheibe
(6) als
Lichtaustrittsfläche (9) aus der Streuscheibe (6) auskoppelt.
Wesentlich ist, dass die Streuscheibe (6) mit einem überstehenden Rand auf dem
Display (5) angeordnet und ihre der Lichtaustrittsfläche (9) gegenüberliegende
Rückseite dem Display (5) zugewandt ist, wobei die Lichteintrittsflächen (8) entlang
des überstehenden Rands auf der Rückseite der Streuscheibe (6) angeordnet sind,
die Anordnung der Lichtquellen (7) das Display (5) umringt, die entlang des
überstehenden Rands an der Rückseite der Streuscheibe (6) angeordneten
Lichtquellen (7) das Licht senkrecht zur Display-Oberfläche (10) in die Rückseite
der Streuscheibe
(6) einkoppeln und die Streuscheibe
(6) schräg zur
Lichteintrittsfläche
(8) angeordnete Reflexionsbereiche
(11) mit einer
reflektierenden Oberfläche aufweist, die eine Reflexion und eine anschließende
Lichtausbreitung parallel zur Display-Oberfläche (10) bewirken. Dadurch ergibt sich
eine homogene und blendfreie Wahrnehmung der angezeigten Abbildung des
ePaper-Displays (5).
2.
Der in der Verhandlung überreichte Anspruchssatz ist zulässig (§ 38 PatG), da
die beanspruchte Anzeigevorrichtung in den ursprünglichen Unterlagen offenbart
ist.
Anspruch 1 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1 und ist durch Aufnahme
von in den Figuren 3a bis 3c und den ursprünglichen Beschreibungsseiten 6 und 7
offenbarte Merkmale beschränkt.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 8 sind die angepassten ursprünglichen
abhängigen Ansprüche 4 bis 10.
3.
Die Lehre des Anspruchs 1 ist für den Fachmann ausführbar (§ 34 Abs. 4
PatG), da bereits dessen Wortlaut mit den Figuren ausreichend ist, um dem
Fachmann eine nacharbeitbare Lehre anzugeben und
zudem das
Ausführungsbeispiel im Zusammenhang mit den Figuren 3a bis 3c die beanspruchte
Anzeigevorrichtung näher beschreibt.
4.
Die gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Anzeigevorrichtung des Anspruchs 1
ist hinsichtlich des ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem
gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des Fachmanns, so dass
sie gegenüber diesem Stand der Technik patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG).
Gemäß Anspruch 1 umfasst die Anzeigevorrichtung ein an einer Außenseite eines
Fahrzeugs angeordnetes ePaper-Display und eine Streuscheibe, deren Rückseite
mit einem überstehenden Rand auf dem Display angeordnet ist, wobei
-
-
-
die Lichteintrittsflächen entlang des überstehenden Rands auf der
Rückseite der Streuscheibe angeordnet sind,
die Anordnung der Lichtquellen das Display umringt,
die Lichtquellen entlang des überstehenden Rands an der Rückseite der
Streuscheibe angeordnet sind und das Licht senkrecht zu einer Display-
Oberfläche in die Rückseite der Streuscheibe einkoppeln und
-
die Streuscheibe
schräg
zur
Lichteintrittsfläche
angeordnete
Reflexionsbereiche mit einer reflektierenden Oberfläche aufweist, die eine
Reflexion und eine anschließende Lichtausbreitung parallel zur Display-
Oberfläche bewirken.
Für eine derartige Ausgestaltung einer an einer Fahrzeugaußenseite angeordneten
Anzeigevorrichtung gibt der entgegengehaltene Stand der Technik dem Fachmann
keine Anregung.
Druckschrift D1 offenbart in den Absätzen [0001] („Die Erfindung bezieht sich auf
ein Verfahren zur Anzeige von Daten an einer Seitenfläche eines Fahrzeugs.“) und
[0027] („Die Anzeigeeinrichtung an der oder den Seitenflächen des Fahrzeugs kann
ein sogenanntes elektronisches Papier sein, weil dieses vergleichsweise leicht ist
und einen vergleichsweise geringen Energiebedarf hat.“) in Übereinstimmung mit
dem einleitenden Merkmal des Anspruchs 1 eine
Anzeigevorrichtung
für ein Fahrzeug mit einem als ePaper
ausgestalteten Display, das zur Außenkommunikation an einer
Außenseite des Fahrzeugs angeordnet ist.
Gemäß Absatz [0027] von Druckschrift D1 hat ein solches ePaper den Vorteil eines
geringen Gewichts und Energieverbrauchs, doch weiß der Fachmann, dass es bei
Dunkelheit schlecht lesbar ist. Ausgehend von D1 ist der Fachmann daher bestrebt,
die aus D1 bekannte Anzeigevorrichtung entsprechend weiterzuentwickeln. In
diesem Zusammenhang ist
ihm aus Druckschrift D2, vgl. deren nachfolgend
wiedergegebene Figur 1 mit Beschreibung in den Absätzen [0041] und [0044] bis
[0046] eine Anzeigevorrichtung mit einem als ePaper ausgestalteten Display
bekannt.
Dieses besitzt in Übereinstimmung mit dem weiteren Merkmal des Anspruchs 1 eine
Streuscheibe (Lichtleiterplatte 103, vgl. Abs. [0044]) mit einer Vorderseite
und einer der Vorderseite gegenüberliegenden Rückseite und mehrere
Lichtquellen (Lichtquellengruppe 104), die derart ausgerichtet sind, dass
das abgestrahlte Licht über Lichteintrittsflächen (Seitenfläche der
Lichtleiterplatte 103, vgl. Abs. [0046])
in die Streuscheibe (103)
einkoppelt und nach einer Reflexion am Display (E-Papier 101) über die
Vorderseite der Streuscheibe als Lichtaustrittsfläche (die dem E-Papier
(101) gegenüberliegende Seite der Lichtleiterplatte 103) aus der
Streuscheibe (103) auskoppelt.
Aufgrund des offensichtlichen Vorteils, auch unter schlechten Lichtverhältnissen
eine gute Lesbarkeit gewährleisten zu können, setzt der Fachmann die ihm aus
Druckschrift D2 bekannte Ausbildung einer ePaper-Anzeigevorrichtung zwar in
naheliegender Weise entsprechend der Lehre von Druckschrift D1 zur
Außenkommunikation an einer Außenseite eines Fahrzeugs ein, so dass er eine
Anzeigevorrichtung entsprechend dem ersten Merkmalsblock von Anspruch 1
erhält.
Jedoch hat der Fachmann keine Veranlassung, diese ePaper-Anzeigevorrichtung
gemäß den Spiegelstrichmerkmalen des Anspruchs 1 weiterzubilden und
abweichend zur Lehre von Druckschrift D2 die Streuscheibe mit einem
überstehenden Rand auf dem Display anzubringen und die Lichtquellen das Display
umringend entlang des überstehenden Rands an der Rückseite der Streuscheibe
so anzuordnen, dass sie Licht senkrecht zur Display-Oberfläche in die Rückseite
der Streuscheibe einkoppeln, das mittels
schräg zur Lichteintrittsfläche
angeordneter Reflexionsbereiche der Streuscheibe parallel zur Display-Oberfläche
reflektiert wird.
Dies gilt in gleicher Weise auch für eine Kombination der Druckschriften D3 und D2.
So offenbart Druckschrift D3 in Absatz [0001] (Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung
zur Ermittlung der Weitergabe von Basisinformationen, umfassend eine
Anzeigefläche für Basisinformationen mit mindestens einem auf vorzugsweise E-
Paper basierenden Display, eine Funkverbindungseinheit, wobei die Vorrichtung an
Fahrzeugen […] befestigbar ist.) sowie in Absatz [0006] ([…] Die Anzeige des E-
Papers kann schwarzweiß oder farbig sein, wobei sie auf flexible (gebogene) oder
unflexible (flache) Flächen appliziert werden kann.) zwar eine Anzeigevorrichtung
für ein Fahrzeug mit einem als ePaper ausgestalteten Display, das zur
Außenkommunikation an einer Außenseite des Fahrzeugs angeordnet ist, doch
findet sich auch in Druckschrift D3 kein Hinweis bezüglich einer Ausbildung der
Anzeigevorrichtung entsprechend den Spiegelstrichmerkmalen des Anspruchs 1.
Die Anzeigevorrichtung des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber den
Druckschriften D1 bis D3, und sie wird dem Fachmann durch diesen Stand der
Technik auch nicht nahegelegt, so dass sie patentfähig ist.
5.
Dem Anspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 8 anschließen, da sie
die Vorrichtung des Anspruchs 1 vorteilhaft weiterbilden. Zudem sind in der
geltenden Beschreibung mit Figuren die Gegenstände der Ansprüche ausreichend
erläutert.
6.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse G09F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2020
aufzuheben und das Patent im beantragten Umfang zu erteilen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,
nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form.
Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs
ist über die auf der
Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die
Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Himmelmann
Dr. Kapels