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BPatG Beschluss vom 09.11.2021 – 23 W (pat) 15/20

23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:091121B23Wpat15.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 15/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. November 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 221 711.4

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. November 2021 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Himmelmann

und Dr. Kapels

ECLI:DE:BPatG:2021:091121B23Wpat15.20.0

beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. März 2020 wird aufgehoben.

2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung „Anzeigevorrichtung

für ein Fahrzeug“, dem Anmeldetag 13. Dezember 2018 auf der

Grundlage folgender Unterlagen:

-

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 8,

Beschreibungsseiten 1 bis 7,

1 Seite Bezugszeichenliste (Seite 8), jeweils überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 9. November 2021;

5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2a, 2b, 2c, 3a, 3b und 3c,

eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am

Anmeldetag.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2018 221 711.4 und der

Bezeichnung „Anzeigevorrichtung für ein Fahrzeug“ wurde am 13. Dezember 2018

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Gleichzeitig wurde

Prüfungsantrag gestellt.

Die Prüfungsstelle für Klasse G09F hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der

Technik gemäß den Druckschriften

D1

D2

D3

EP 3 048 599 A1,

DE 20 2014 102 017 U1 und

EP 3 082 092 A1 (in der Anmeldung zitiert)

verwiesen und im ersten Prüfungsbescheid vom 29. Oktober 2019 ausgeführt, dass

dem Fachmann die Anzeigevorrichtung des Anspruchs 1 ausgehend von

Druckschrift D1 oder D3 i.V.m. Druckschrift D2 nahegelegt werde und deshalb nicht

patentfähig sei. Auch die Merkmale der abhängigen Ansprüche 2 bis 10 könnten

keine erfinderische Tätigkeit begründen, da sie dem Fachmann aus dem

vorgelegten Stand der Technik bekannt seien oder eine fachübliche Maßnahme

darstellten.

Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 hat die Anmelderin weiterhin die Patenterteilung

mit dem ursprünglichen Anspruchssatz beantragt und zusätzlich einen geänderten

Anspruchssatz als Hilfsantrag 1 vorgelegt, in dessen Anspruch 1 die Merkmale des

ursprünglichen Anspruchs 2 zusätzlich aufgenommen worden waren. Ein Antrag auf

Durchführung einer Anhörung war nicht gestellt.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle die Anmeldung durch Beschluss vom 23. März

2020 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.

Gegen den der Anmelderin am 27. März 2020 zugestellten Beschluss richtet sich

die am 22. April 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt elektronisch

eingegangene Beschwerde, in der sie ihre Beschwerde auch begründet hat.

In der mündlichen Verhandlung am 9. November 2021 hat die Anmelderin einen

neuen Anspruchssatz und eine angepasste Beschreibung vorgelegt.

Sie beantragt:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G09F des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. März 2020 aufzuheben.

2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Anzeigevorrichtung für

ein Fahrzeug“, dem Anmeldetag 13. Dezember 2018 auf der

Grundlage folgender Unterlagen:

-

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 8,

Beschreibungsseiten 1 bis 7,

1 Seite Bezugszeichenliste (Seite 8), jeweils überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 9. November 2021;

5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2a, 2b, 2c, 3a, 3b und 3c,

eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am

Anmeldetag.

Der

in der mündlichen Verhandlung eingereichte Anspruch 1 hat

folgenden

Wortlaut:

Anzeigevorrichtung

für ein Fahrzeug (1) mit einem als ePaper

ausgestalteten Display (5), das zur Außenkommunikation an einer

Außenseite des Fahrzeugs

(1) angeordnet

ist, wobei die

Anzeigevorrichtung (4) eine Streuscheibe (6) mit einer Vorderseite und

einer der Vorderseite gegenüberliegenden Rückseite und mehrere

Lichtquellen (7) besitzt, die derart ausgerichtet sind, dass das abgestrahlte

Licht über Lichteintrittsflächen (8) in die Streuscheibe (6) einkoppelt und

nach einer Reflexion am Display (5) über die Vorderseite der Streuscheibe

(6) als Lichtaustrittsfläche (9) aus der Streuscheibe (6) auskoppelt und

wobei

-

die Streuscheibe (6) mit einem überstehenden Rand auf dem Display

(5) angeordnet und ihre der Lichtaustrittsfläche (9) gegenüberliegende

Rückseite dem Display (5) zugewandt ist,

-

-

die Lichteintrittsflächen (8) entlang des überstehenden Rands auf der

Rückseite der Streuscheibe (6) angeordnet sind,

die Anordnung der Lichtquellen (7) das Display (5) umringt,

-

die Lichtquellen (7) entlang des überstehenden Rands an der

Rückseite der Streuscheibe (6) angeordnet sind und das Licht

senkrecht zu einer Display-Oberfläche (10) in die Rückseite der

Streuscheibe (6) einkoppeln und

-

die Streuscheibe (6) schräg zur Lichteintrittsfläche (8) angeordnete

Reflexionsbereiche (11) mit einer reflektierenden Oberfläche aufweist,

die eine Reflexion und eine anschließende Lichtausbreitung parallel

zur Display-Oberfläche (10) bewirken.

Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 8 sowie der weiteren Unterlagen und

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und

erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 9. November

2021 auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der

Prüfungsstelle für Klasse G09F vom 23. März 2020 und zur Erteilung des Patents

gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag (§ 79 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 49 Abs. 1 PatG), denn die geltenden Patentansprüche sind zulässig (§ 38

PatG), und ihre gewerblich anwendbare Lehre (§ 5 PatG) ist auch patentfähig (§§ 1

bis 4 PatG).

Als Fachmann

ist hier

ein Physiker oder Elektrotechnikingenieur mit

Hochschulabschluss und Erfahrung

im Bereich der Entwicklung von

Anzeigevorrichtungen insbesondere für Fahrzeuge zu definieren.

1.

Die Anmeldung betrifft eine Anzeigevorrichtung für ein Fahrzeug mit einem

als ePaper ausgestalteten Display, das zur Außenkommunikation an einer

Außenseite des Fahrzeugs angeordnet ist.

Auch wenn im Straßenverkehr eine Vielzahl von Verkehrszeichen, Ampeln und

Regeln den Verkehrsteilnehmern klare Vorgaben machen und dadurch einen

geregelten Verkehrsfluss gewährleisten, treten regelmäßig Verkehrssituationen auf,

in denen die Verkehrsteilnehmer aufgrund fehlender vorhandener Regelungen oder

mehrdeutiger Handlungsvorschriften miteinander über Blickkontakt oder Gesten

kommunizieren und die vorhandene Verkehrssituation dadurch auflösen müssen.

Da aber im zukünftigen Straßenverkehr neben herkömmlichen Verkehrsteilnehmern

auch autonom und/oder teilautonom fahrende Fahrzeuge (bemannt und/oder

unbemannt) teilnehmen werden und eine vergleichbare Kommunikation zwischen

autonom

fahrenden Fahrzeugen und herkömmlichen Verkehrsteilnehmern

ausscheidet, können Situationen, die eine unmittelbare Kommunikation zwischen

solchen Verkehrsteilnehmern erfordern, nicht mehr unmittelbar durch einen

Blickkontakt aufgelöst werden, was zu einem stockenden Verkehrsfluss führen und

Unfälle provozieren kann. Hinzu kommt, dass sich autonom fahrenden Fahrzeuge

äußerlich nicht von herkömmlichen Fahrzeugen unterscheiden, so dass

Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar erkennen können, ob eine Kontaktaufnahme

mit dem Fahrzeuginsassen möglich und ggf. sinnvoll ist.

Zwar sind zusätzliche Anzeigevorrichtungen in Form von Displays bekannt, die an

den Fahrzeugaußenseiten angeordnet sind und neben Werbebotschaften oder

herkömmlichen Lichtzeichen auch Warnmeldungen wie Stauwarnungen abgeben

können, doch weisen diese Anzeigevorrichtungen üblicherweise LCD-Displays oder

LED-Matrizen auf, die aufgrund der erforderlichen Bauraumtiefe eine empfindliche

Oberfläche besitzen, bei Sonneneinstrahlung schlecht lesbar sind und zur Anzeige

der gewünschten Informationen dauerhaft bestromt werden müssen, was mit einem

vergleichsweisen hohen Energieverbrauch verbunden ist. Daher wurden neben

LCD-Displays und LED-Matrizen auch Anzeigevorrichtungen mit einem als ePaper

ausgestellten Display vorgeschlagen, vgl. EP 3 048 599 A1 (D1) und EP 3 082 092

A1 (D3), was in mehrfacher Hinsicht vorteilhaft ist. So müssen ePaper-Displays nur

bei einem Wechsel des Anzeigebildes bestromt werden und behalten auch im

unbestromten Zustand das angezeigte Bild, was den Energieverbrauch gegenüber

anderen Displays deutlich reduziert. Zudem sind die dargestellten Bildinhalte bei

ePaper-Displays sowohl bei normalen Lichtbedingungen als auch bei hellem

Sonnenschein gut lesbar, flimmerfrei und auch aus allen Blickwinkeln gleich gut

erkennbar, insbesondere weil bei solchen ePaper-Displays ein geringer Abstand

der bildgebenden Elemente zur Displayoberfläche besteht. Darüber hinaus

erfordern ePaper-Displays aufgrund der sehr dünnen und leichten Materialien wenig

Bauraum, und je nach Herstellungsverfahren lassen sich ePaper-Displays biegen

und an die gewünschte Kontur der Fahrzeugkarosserie anpassen.

Wegen des konstruktionsbedingten Fehlens aktiv

leuchtender Pixel als

Anzeigeelemente sind ePaper-Displays bei Dunkelheit und geringer Beleuchtung

jedoch schlecht erkennbar. Zwar können zur Verbesserung der Lesbarkeit bei

Dunkelheit zusätzliche aktive Anzeigeelemente angeordnet sein, beispielsweise ein

zusätzliches LCD-Display wie in D3 beschrieben, doch ist dies mit einem

erheblichen Aufwand und entsprechend hohen Kosten bei Montage und Wartung

der Anzeigevorrichtung verbunden, vgl. Beschreibungsseiten 1 und 2.

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, eine Anzeigevorrichtung für ein Fahrzeug vorzuschlagen, die einen

vergleichsweise geringen Stromverbrauch aufweist, einfach und kostenschonend

montierbar sowie wartungsarm ist und auch bei widrigen Sichtbedingungen,

insbesondere bei Dunkelheit, erkennbare

Informationen

darstellt,

vgl.

Beschreibungsseite 3, erster Absatz.

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Anzeigevorrichtung nach Anspruch 1.

Deren Aufbau ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3a bis 3c der

Anmeldung dargestellt und auf den Seiten 6 und 7 der Beschreibung erläutert.

Demnach ist die beanspruchte Anzeigevorrichtung (4) zur Außenkommunikation

beispielsweise in die Außenkontur einer Fahrzeugtür (2) eingelassen und weist ein

ePaper-Display (5) mit einer darauf angeordneten Streuscheibe (6) auf, wobei das

ePaper-Display (5) und die Rückseite der Streuscheibe (6) vorzugsweise durch

optisches Bonding miteinander verklebt sind.

Zudem sind mehrere Lichtquellen (7) vorhanden, die derart ausgerichtet sind, dass

das abgestrahlte Licht über Lichteintrittsflächen (8) in die Streuscheibe (6)

einkoppelt und nach einer Reflexion am Display (5) über die der Rückseite der

Streuscheibe gegenüberliegende Vorderseite der Streuscheibe

(6) als

Lichtaustrittsfläche (9) aus der Streuscheibe (6) auskoppelt.

Wesentlich ist, dass die Streuscheibe (6) mit einem überstehenden Rand auf dem

Display (5) angeordnet und ihre der Lichtaustrittsfläche (9) gegenüberliegende

Rückseite dem Display (5) zugewandt ist, wobei die Lichteintrittsflächen (8) entlang

des überstehenden Rands auf der Rückseite der Streuscheibe (6) angeordnet sind,

die Anordnung der Lichtquellen (7) das Display (5) umringt, die entlang des

überstehenden Rands an der Rückseite der Streuscheibe (6) angeordneten

Lichtquellen (7) das Licht senkrecht zur Display-Oberfläche (10) in die Rückseite

der Streuscheibe

(6) einkoppeln und die Streuscheibe

(6) schräg zur

Lichteintrittsfläche

(8) angeordnete Reflexionsbereiche

(11) mit einer

reflektierenden Oberfläche aufweist, die eine Reflexion und eine anschließende

Lichtausbreitung parallel zur Display-Oberfläche (10) bewirken. Dadurch ergibt sich

eine homogene und blendfreie Wahrnehmung der angezeigten Abbildung des

ePaper-Displays (5).

2.

Der in der Verhandlung überreichte Anspruchssatz ist zulässig (§ 38 PatG), da

die beanspruchte Anzeigevorrichtung in den ursprünglichen Unterlagen offenbart

ist.

Anspruch 1 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1 und ist durch Aufnahme

von in den Figuren 3a bis 3c und den ursprünglichen Beschreibungsseiten 6 und 7

offenbarte Merkmale beschränkt.

Die abhängigen Ansprüche 2 bis 8 sind die angepassten ursprünglichen

abhängigen Ansprüche 4 bis 10.

3.

Die Lehre des Anspruchs 1 ist für den Fachmann ausführbar (§ 34 Abs. 4

PatG), da bereits dessen Wortlaut mit den Figuren ausreichend ist, um dem

Fachmann eine nacharbeitbare Lehre anzugeben und

zudem das

Ausführungsbeispiel im Zusammenhang mit den Figuren 3a bis 3c die beanspruchte

Anzeigevorrichtung näher beschreibt.

4.

Die gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Anzeigevorrichtung des Anspruchs 1

ist hinsichtlich des ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem

gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des Fachmanns, so dass

sie gegenüber diesem Stand der Technik patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG).

Gemäß Anspruch 1 umfasst die Anzeigevorrichtung ein an einer Außenseite eines

Fahrzeugs angeordnetes ePaper-Display und eine Streuscheibe, deren Rückseite

mit einem überstehenden Rand auf dem Display angeordnet ist, wobei

-

-

-

die Lichteintrittsflächen entlang des überstehenden Rands auf der

Rückseite der Streuscheibe angeordnet sind,

die Anordnung der Lichtquellen das Display umringt,

die Lichtquellen entlang des überstehenden Rands an der Rückseite der

Streuscheibe angeordnet sind und das Licht senkrecht zu einer Display-

Oberfläche in die Rückseite der Streuscheibe einkoppeln und

-

die Streuscheibe

schräg

zur

Lichteintrittsfläche

angeordnete

Reflexionsbereiche mit einer reflektierenden Oberfläche aufweist, die eine

Reflexion und eine anschließende Lichtausbreitung parallel zur Display-

Oberfläche bewirken.

Für eine derartige Ausgestaltung einer an einer Fahrzeugaußenseite angeordneten

Anzeigevorrichtung gibt der entgegengehaltene Stand der Technik dem Fachmann

keine Anregung.

Druckschrift D1 offenbart in den Absätzen [0001] („Die Erfindung bezieht sich auf

ein Verfahren zur Anzeige von Daten an einer Seitenfläche eines Fahrzeugs.“) und

[0027] („Die Anzeigeeinrichtung an der oder den Seitenflächen des Fahrzeugs kann

ein sogenanntes elektronisches Papier sein, weil dieses vergleichsweise leicht ist

und einen vergleichsweise geringen Energiebedarf hat.“) in Übereinstimmung mit

dem einleitenden Merkmal des Anspruchs 1 eine

Anzeigevorrichtung

für ein Fahrzeug mit einem als ePaper

ausgestalteten Display, das zur Außenkommunikation an einer

Außenseite des Fahrzeugs angeordnet ist.

Gemäß Absatz [0027] von Druckschrift D1 hat ein solches ePaper den Vorteil eines

geringen Gewichts und Energieverbrauchs, doch weiß der Fachmann, dass es bei

Dunkelheit schlecht lesbar ist. Ausgehend von D1 ist der Fachmann daher bestrebt,

die aus D1 bekannte Anzeigevorrichtung entsprechend weiterzuentwickeln. In

diesem Zusammenhang ist

ihm aus Druckschrift D2, vgl. deren nachfolgend

wiedergegebene Figur 1 mit Beschreibung in den Absätzen [0041] und [0044] bis

[0046] eine Anzeigevorrichtung mit einem als ePaper ausgestalteten Display

bekannt.

Dieses besitzt in Übereinstimmung mit dem weiteren Merkmal des Anspruchs 1 eine

Streuscheibe (Lichtleiterplatte 103, vgl. Abs. [0044]) mit einer Vorderseite

und einer der Vorderseite gegenüberliegenden Rückseite und mehrere

Lichtquellen (Lichtquellengruppe 104), die derart ausgerichtet sind, dass

das abgestrahlte Licht über Lichteintrittsflächen (Seitenfläche der

Lichtleiterplatte 103, vgl. Abs. [0046])

in die Streuscheibe (103)

einkoppelt und nach einer Reflexion am Display (E-Papier 101) über die

Vorderseite der Streuscheibe als Lichtaustrittsfläche (die dem E-Papier

(101) gegenüberliegende Seite der Lichtleiterplatte 103) aus der

Streuscheibe (103) auskoppelt.

Aufgrund des offensichtlichen Vorteils, auch unter schlechten Lichtverhältnissen

eine gute Lesbarkeit gewährleisten zu können, setzt der Fachmann die ihm aus

Druckschrift D2 bekannte Ausbildung einer ePaper-Anzeigevorrichtung zwar in

naheliegender Weise entsprechend der Lehre von Druckschrift D1 zur

Außenkommunikation an einer Außenseite eines Fahrzeugs ein, so dass er eine

Anzeigevorrichtung entsprechend dem ersten Merkmalsblock von Anspruch 1

erhält.

Jedoch hat der Fachmann keine Veranlassung, diese ePaper-Anzeigevorrichtung

gemäß den Spiegelstrichmerkmalen des Anspruchs 1 weiterzubilden und

abweichend zur Lehre von Druckschrift D2 die Streuscheibe mit einem

überstehenden Rand auf dem Display anzubringen und die Lichtquellen das Display

umringend entlang des überstehenden Rands an der Rückseite der Streuscheibe

so anzuordnen, dass sie Licht senkrecht zur Display-Oberfläche in die Rückseite

der Streuscheibe einkoppeln, das mittels

schräg zur Lichteintrittsfläche

angeordneter Reflexionsbereiche der Streuscheibe parallel zur Display-Oberfläche

reflektiert wird.

Dies gilt in gleicher Weise auch für eine Kombination der Druckschriften D3 und D2.

So offenbart Druckschrift D3 in Absatz [0001] (Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung

zur Ermittlung der Weitergabe von Basisinformationen, umfassend eine

Anzeigefläche für Basisinformationen mit mindestens einem auf vorzugsweise E-

Paper basierenden Display, eine Funkverbindungseinheit, wobei die Vorrichtung an

Fahrzeugen […] befestigbar ist.) sowie in Absatz [0006] ([…] Die Anzeige des E-

Papers kann schwarzweiß oder farbig sein, wobei sie auf flexible (gebogene) oder

unflexible (flache) Flächen appliziert werden kann.) zwar eine Anzeigevorrichtung

für ein Fahrzeug mit einem als ePaper ausgestalteten Display, das zur

Außenkommunikation an einer Außenseite des Fahrzeugs angeordnet ist, doch

findet sich auch in Druckschrift D3 kein Hinweis bezüglich einer Ausbildung der

Anzeigevorrichtung entsprechend den Spiegelstrichmerkmalen des Anspruchs 1.

Die Anzeigevorrichtung des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber den

Druckschriften D1 bis D3, und sie wird dem Fachmann durch diesen Stand der

Technik auch nicht nahegelegt, so dass sie patentfähig ist.

5.

Dem Anspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 8 anschließen, da sie

die Vorrichtung des Anspruchs 1 vorteilhaft weiterbilden. Zudem sind in der

geltenden Beschreibung mit Figuren die Gegenstände der Ansprüche ausreichend

erläutert.

6.

Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse G09F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2020

aufzuheben und das Patent im beantragten Umfang zu erteilen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin

das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,

nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses

schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen oder

durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form.

Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des

Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs

ist über die auf der

Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die

Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder

mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Strößner

Dr. Friedrich

Dr. Himmelmann

Dr. Kapels