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BPatG Beschluss vom 15.12.2021 – 19 W (pat) 21/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:151221B19Wpat21.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 21/20 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Dezember 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 030 110

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2021 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der

Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Haupt beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 1.33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

27. Januar 2020

aufgehoben und das Patent

10 2010 030 110

widerrufen.

ECLI:DE:BPatG:2021:151221B19Wpat21.20.0

G r ü n d e

I.

Auf die am 15. Juni 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingereichte Anmeldung ist das Patent 10 2010 030 110 mit der Bezeichnung

„Automatische Türanlage“ erteilt worden (Streitpatent). Die Veröffentlichung der

Patenterteilung ist am 11. Mai 2017 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 9. Februar 2018 Einspruch erhoben

und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat

sinngemäß geltend gemacht, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4

PatG), das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass

ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), und der Gegenstand

des Patents sei im Übrigen nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG).

Zum Stand der Technik hat sie unter anderem auf

folgende Druckschriften

verwiesen:

PV1

PV2

E5

DE 10 2006 029 766 A1

DE 295 21 665 U1

CHAN, K.; TURNER, D.: The application of selective door

opening within a railway system, In: Computers in Railways IX,

J. Allan, C. A. Brebbia, R. J. Hill, G. Sciutto & S. Sone (Editors),

© 2004 WIT Press, www.witpress.com, ISBN 1-85312-715-9,

Seiten 155 bis 164.

Die Patentinhaberin ist dem entgegengetreten und hat das Patent

im

Einspruchsverfahren vor dem DPMA in der erteilten Fassung sowie in beschränkten

Fassungen nach Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigt.

Mit am Ende der Anhörung vom 27. Januar 2020 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 1.33 des DPMA das Patent im Umfang des damals geltenden

Hilfsantrags 2 vom selben Tag beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25. März 2020 eingelegte Beschwerde

der Einsprechenden.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.33 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 27. Januar 2020 aufzuheben und das Patent

10 2010 030 110 vollumfänglich zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Patent 10 2010 030 110 auf der Grundlage folgender Unterlagen

beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 6, dem Bundespatentgericht als Hilfsantrag 1

überreicht in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2021

Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Anspruch 1 gemäß dem im Verfahren vor der Patentabteilung gestellten Hilfsantrag

2, welcher der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung entspricht und von der

Patentinhaberin nunmehr mit geltendem Hauptantrag verteidigt wird, lautet:

„Automatische Türanlage (1) mit einer Antriebseinrichtung (2) zum

automatischen Betrieb mindestens eines Türflügels (3), mit einer

Steuerungseinrichtung (10) zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung (2),

wobei

die Steuerungseinrichtung

(10) eine Speichereinrichtung

zur

Aufzeichnung von Betriebsdaten der automatischen Türanlage (1),

welche beispielsweise zu Fehlerzustandsreports verarbeitet werden

können, aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

mindestens eine Empfangseinrichtung (12) zum Empfang des Signals

mindestens eines externen Orts- und Zeitsignalsenders (13) vorgesehen

ist, wobei

mindestens eine Rechnereinrichtung (15) zur Verarbeitung des von der

Empfangseinrichtung (12) erfassten Signals vorgesehen ist, welche auch

die Speichereinrichtung zur vorzugsweise nicht flüchtigen Speicherung

der Betriebsdaten der automatischen Türanlage (1) aufweist, wobei

die Empfangseinrichtung (12) räumlich entfernt von der automatischen

Türanlage angeordnet ist und wobei

eine Schnittstelle (19) vorgesehen ist, die zum Datenaustausch mit

weiteren im Gebäude bzw. im Fahrzeug vorhandenen, automatischen

Türanlagen (1) ausgebildet ist.“

Der von der Patentinhaberin mit geltendem Hilfsantrag vom 15. Dezember 2021

verteidigte Anspruch 1 lautet:

„Automatische Türanlage (1) mit einer Antriebseinrichtung (2) zum

automatischen Betrieb mindestens eines Türflügels (3), mit einer

Steuerungseinrichtung (10) zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung (2),

wobei

die Steuerungseinrichtung

(10) eine Speichereinrichtung

zur

Aufzeichnung von Betriebsdaten der automatischen Türanlage (1),

welche beispielsweise zu Fehlerzustandsreports verarbeitet werden

können, aufweist, wobei

mindestens eine Empfangseinrichtung (12) zum Empfang des Signals

mindestens eines externen Orts- und Zeitsignalsenders (13) vorgesehen

ist, wobei

mindestens eine Rechnereinrichtung (15) zur Verarbeitung des von der

Empfangseinrichtung (12) erfassten Signals vorgesehen ist, welche auch

die Speichereinrichtung zur vorzugsweise nicht flüchtigen Speicherung

der Betriebsdaten der automatischen Türanlage (1) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Empfangseinrichtung (12) räumlich entfernt von der automatischen

Türanlage angeordnet ist, dass

eine Schnittstelle (19) vorgesehen ist, die zum Datenaustausch mit

weiteren im Gebäude bzw. im Fahrzeug vorhandenen, automatischen

Türanlagen (1) ausgebildet ist, sowie dass die automatische Türanlage

(1) als Falttüranlage, Drehtüranlage oder Karusselltüranlage ausgebildet

ist.“

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Wortlauts der

jeweils

abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sowie des

weiteren im Verfahren berücksichtigten Stands der Technik, wird auf die Akte

verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der

Sache Erfolg und führt zum Widerruf des Patents 10 2010 030 110 unter

gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

1.

Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere fristgerecht

eingegangen sowie ausreichend substantiiert.

2.

Das Streitpatent betrifft eine automatische Türanlage mit einer

Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Türflügels, mit

einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung, wobei die

Steuerungseinrichtung eine Speichereinrichtung

zur Aufzeichnung

von

Betriebsdaten der automatischen Türanlage, welche beispielsweise zu

Fehlerzustandsreports verarbeitet werden können, aufweist (Oberbegriff des

erteilten Anspruchs 1).

Nach den Angaben in der Streitpatentschrift geht die Erfindung von einem Stand

der Technik (insbesondere DE 10 2006 029 766 A1 (PV1)) aus, aus dem derartige

automatische Türanlagen mit Antriebseinrichtungen zum automatischen Betrieb

von Türflügeln bekannt seien, wobei sich die von der Speichereinrichtung

gespeicherten Betriebsdaten bei Bedarf, insbesondere zu Diagnosezwecken mit

entsprechenden,

an

die

automatische

Türanlage

anzuschließenden

Anzeigegeräten, oder alternativ auch entfernt von der automatischen Türanlage,

z. B. unter Nutzung eines drahtlosen Telekommunikationsnetzes, abrufen ließen.

Hierbei könne es jedoch zum einen bei der zeitlichen Zuordnung der erfassten

Betriebsdaten zu Fehlern kommen, wenn die Einstellung einer

in der

Steuerungseinrichtung integrierten Systemuhr nicht mit der Realzeit übereinstimme.

Zum anderen lieferten die ermittelbaren Fehlerzustandsreports keinerlei Information

über die genauen Ortskoordinaten des Einbauorts der Türanlage, was

beispielsweise bei

in Verkehrsmitteln, wie insbesondere Zügen oder Schiffen,

eingebauten Türanlagen nachteilig sein könne (Absatz 0002).

Weiter sei aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift DE 295 21 665 U1

(PV2) bekannt, eine gepanzerte Schiebetür, vorzugsweise

für gepanzerte

Fahrzeuge mit einem GPS-Empfänger auszurüsten, der zum Vergleich einer

vorprogrammierten Fahrroute mit dem tatsächlichen Standort des Fahrzeugs diene

(Absatz 0003).

Aufgabe der Erfindung sei es daher, eine automatische Türanlage zu schaffen,

deren Betriebsdatenerfassung eine exakte Zuordnung zur Realzeit sowie zu den

Ortskoordinaten des Einbauorts aufweise (Absatz 0004).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Anspruch 1 in der von der Patentabteilung

als bestandsfähig erachteten und nach geltendem Hauptantrag verteidigten

Fassung des Patents

eine Türanlage mit

folgenden Merkmalen vor

(Merkmalsgliederung hinzugefügt):

M1.1 Automatische Türanlage (1) mit einer Antriebseinrichtung (2)

zum automatischen Betrieb mindestens eines Türflügels (3),

M1.2 mit einer Steuerungseinrichtung (10) zur Ansteuerung der

Antriebseinrichtung (2),

M1.3 wobei die Steuerungseinrichtung (10) eine Speichereinrichtung

zur Aufzeichnung von Betriebsdaten der automatischen

Türanlage (1), welche beispielsweise zu Fehlerzustandsreports

verarbeitet werden können, aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.4 mindestens eine Empfangseinrichtung (12) zum Empfang des

Signals mindestens eines externen Orts- und Zeitsignalsenders

(13) vorgesehen ist,

M1.5 wobei mindestens eine Rechnereinrichtung

(15)

zur

Verarbeitung des von der Empfangseinrichtung (12) erfassten

Signals vorgesehen ist, welche auch die Speichereinrichtung zur

vorzugsweise nicht flüchtigen Speicherung der Betriebsdaten

der automatischen Türanlage (1) aufweist,

M1.6 wobei die Empfangseinrichtung (12) räumlich entfernt von der

automatischen Türanlage angeordnet ist und

M1.7 wobei eine Schnittstelle

(19) vorgesehen

ist, die zum

Datenaustausch mit weiteren im Gebäude bzw. im Fahrzeug

vorhandenen, automatischen Türanlagen (1) ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag inhaltlich dadurch, dass an das Merkmal

M1.7 das folgende Merkmal angefügt ist:

M1.8

sowie dass die automatische Türanlage (1) als Falttüranlage,

Drehtüranlage oder Karusselltüranlage ausgebildet ist.

3.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH)

bzw. Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung

auf dem Gebiet der Konstruktion automatischer Türen und deren

Antriebssteuerung.

4.

Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen des Fachmanns

zu den Angaben im jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag

zugrunde:

4.1

Das Streitpatent beansprucht mit dem Merkmal M1.1 eine automatische

Türanlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens

eines Türflügels, wozu in der Streitpatentschrift in Figur 1 als nicht einschränkendes

Ausführungsbeispiel eine erfindungsgemäße, hier als Schiebetüranlage

ausgebildete, automatische Türanlage 1 in Frontansicht dargestellt ist. Diese weist

zwei von einer Antriebseinrichtung 2 gegenläufig angetriebene, als Schiebeflügel

ausgebildete Türflügel 3 auf, welche linear verschiebbar geführt sind. Der durch die

Türflügel 3 verschließbare Durchgangsbereich der automatischen Türanlage 1 wird

seitlich durch Festfelder 4 und obenseitig durch die Antriebseinrichtung 2 sowie

durch Oberlichter 5 begrenzt (Absatz 0020).

Figur 1 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat

Abweichend davon kann die automatische Türanlage 1 auch als Falttüranlage,

Drehtüranlage, Karusselltüranlage (Merkmal M1.8 des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag) oder automatische Schiebewandanlage, ausgebildet sein. Die

automatische Türanlage 1 kann ortsfest, insbesondere in einem Gebäude, oder

mobil, insbesondere in einem Fahrzeug, angeordnet sein (Absätze 0021 und 0022).

4.2

Die automatische Türanlage weist gemäß Merkmal M1.2

eine

Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung auf. Die

Antriebseinrichtung besteht aus mindestens einem elektrischen Antriebsmotor 6,

der durch die Steuerungseinrichtung ansteuerbar ist (Absatz 0023).

4.3

Gemäß dem Merkmal M1.3 weist die Steuerungseinrichtung eine

Speichereinrichtung zur Aufzeichnung von Betriebsdaten der automatischen

Türanlage auf, welche beispielsweise zu Fehlerzustandsreports verarbeitet werden

können, wie bereits in der Beschreibungseinleitung zum gattungsgemäßen Stand

der Technik erläutert wird. Die Betriebsdaten lassen sich bei Bedarf, insbesondere

zu Diagnosezwecken mit entsprechenden, an die automatische Türanlage

anzuschließenden Anzeigegeräten, oder alternativ auch entfernt von der

automatischen

Türanlage,

z. B.

unter Nutzung

eines

drahtlosen

Telekommunikationsnetzes, abrufen. Die beim genannten Stand der Technik als

nachteilig beschriebene Gefahr der fehlerhaften zeitlichen Zuordnung der erfassten

Betriebsdaten und der fehlenden Ortsinformation für den Einbauort der Türanlage

stellen den Ausgangspunkt für die Weiterentwicklung automatischer Türanlagen

beim Streitpatent dar (Absatz 0002).

4.4

Erfindungsgemäß ist mindestens eine Empfangseinrichtung zum Empfang

des Signals mindestens eines externen Orts- und Zeitsignalsenders vorgesehen

(Merkmal M1.4), wodurch eine exakte Zuordnung der zu speichernden

Betriebsdaten mit der Realzeit sowie der aktuellen Ortskoordinaten der

automatischen Türanlage möglich sein soll (Absatz 0007).

Dazu wird in der Beschreibung ausgeführt, dass die Empfangseinrichtung als GPS-

Empfänger ausgebildet sein könne, wodurch auf zuverlässige Weise ein exaktes

und weltweit empfangbares, von einer Vielzahl von Satelliten übertragenes Orts-

und Zeitsignal genutzt werden könne. Alternativ oder zusätzlich könnten auch

andere geeignete Orts- und Zeitsignalsender genutzt werden (Absatz 0009).

4.5

Gemäß Merkmal M1.5 ist an der automatischen Türanlage mindestens eine

Rechnereinrichtung

vorgesehen, die

zur Verarbeitung des

von der

Empfangseinrichtung

erfassten

Signals

dient

und

außerdem

die

Speichereinrichtung zu einer vorzugsweise nichtflüchtigen Speicherung der

Betriebsdaten der automatischen Türanlage aufweist.

Wie in der Figur 2 schematisch an einem Ausführungsbeispiel dargestellt ist, weist

die automatische Türanlage 1 zum Empfang des Signals von Orts- und

Zeitsignalsendern 13, welche insbesondere als Satelliten ausgebildet sind und ein

GPS-Signal übertragen, ein Empfangsmodul 11 auf. Dieses

ist mit der

Steuerungseinrichtung 10 mittels einer Datenübertragungsleitung verbunden.

Wesentlicher Bestandteil des Empfangsmoduls 11 ist eine Empfangseinrichtung 12,

welche insbesondere als GPS-Empfänger ausgebildet sein kann und geeignet ist,

das von den Orts-

und Zeitsignalsendern 13 über eine drahtlose

Übertragungsstrecke 14 übermittelte Orts- und Zeitsignal zu empfangen und zur

Weiterverarbeitung weiterzuleiten, hier an eine Rechnereinrichtung 15, welche auch

eine Speichereinrichtung zur vorzugsweise nichtflüchtigen Speicherung der

Betriebsdaten der automatischen Türanlage 1 aufweisen kann (Absatz 0026).

Figur 2 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat

Dem Fachmann

ist

jedoch gegenwärtig, dass die Rechnereinrichtung,

Steuerungseinrichtung und Speichereinrichtung auch in anderen Konfigurationen

angeordnet und miteinander verschaltet, insbesondere in einer elektronischen

Einheit integriert sein können.

4.6

Gemäß Merkmal M1.6 ist die Empfangseinrichtung 12 räumlich entfernt von

der automatischen Türanlage 1 angeordnet. Diese Maßnahme kann laut

Beschreibung erforderlich werden, wenn die automatische Türanlage in einem

Bereich eines Gebäudes bzw. eines Fahrzeugs montiert ist, in welchem ein

zuverlässiger Empfang des Signals des Orts- und Zeitsignalsenders nicht möglich

ist, wobei die Empfangseinrichtung dann zweckmäßigerweise in einem Bereich mit

gutem Empfang, beispielsweise

in der Nähe einer Gebäude-

bzw.

Fahrzeugaußenwand oder außerhalb des Gebäudes bzw. des Fahrzeugs

angeordnet werden kann (Absatz 0011).

Der Fachmann versteht diese Anweisung somit nicht im Sinne einer unbestimmten

geometrischen Angabe, sondern als funktionelle Vorgabe, je nach räumlichen

Bedingungen und verwendeten Materialien die Empfangseinrichtung, insbesondere

deren Empfangsantenne, so anzubringen, dass ein hinreichender störungsfreier

Empfang der Signale sichergestellt ist.

4.7

Gemäß Merkmal M1.7 ist eine Schnittstelle vorgesehen, die zum

Datenaustausch mit weiteren im Gebäude bzw. im Fahrzeug vorhandenen,

automatischen Türanlagen ausgebildet ist, wodurch erreicht werden soll, dass

vorteilhafterweise eine einzige Empfangseinrichtung zum Empfang der

Ortskoordinaten sowie der Realzeit für alle im Gebäude bzw. im Fahrzeug

vorhandenen automatischen Türanlagen und sonstigen Automationsanlagen

ausreicht. Diese Schnittstelle kann beispielsweise als Busschnittstelle zur

drahtgebundenen Kommunikation der Steuerungseinrichtung an ein im Gebäude

bzw. im Fahrzeug vorhandenes Bussystem und mit einem ortsfesten Anzeige-

und/oder Eingabegerät ausgebildet sein (Absätze 0013 und 0028). Dem Fachmann

sind derartige Einrichtungen aus der sogenannten Gebäudeautomation (GA) bzw.

Domotik und der Bussystemtechnologie in Kraftfahrzeugen geläufig.

5.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Anspruchs

1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nach geltendem Hauptantrag über

den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und

ob die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie

ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Denn eine beschränkte Aufrechterhaltung

des Patents kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Gegenstand des

verteidigten Patentanspruchs 1 nach geltendem Hauptantrag jedenfalls nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht und damit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1

Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 4 PatG).

5.1

Einen Ausgangspunkt für die Bemühungen des Fachmanns um eine

Fortentwicklung und Verbesserung der Betriebsdatenerfassung bei automatischen

Türanlagen bildet zur Überzeugung des Senats der Stand der Technik nach der

Druckschrift DE 10 2006 029 766 A1 (PV1).

Die Druckschrift PV1 beschreibt einen Antrieb für eine Tür oder ein Fenster mit einer

Steuerung zum Anschluss eines Antriebsmotors zur Betätigung von Schiebeflügeln

oder von Drehflügeln sowie zum Anschluss von Ansteuerelementen und

Meldeelementen, wobei die Steuerung eine programmierbare elektronische

Steuerung ist, welche Systemzustände und Systemänderungen erfasst und eine

Datenschnittstelle zu einem Kommunikationsgerät aufweist. Die Steuerungseinheit

ist um eine Systemuhr zur Erfassung des Zeitpunkts von Systemänderungen und

von Änderungen von Systemzuständen erweiterbar (Zusammenfassung; Absatz

0015), wobei die Systemuhr auch als Funkuhr ausgebildet sein kann, welche durch

öffentliche Sendeeinrichtungen ausgestrahlte Zeitsignale empfangen kann (Absatz

0018). Dabei wird das Ziel verfolgt, einen automatischen Antrieb zu schaffen, der

eine zeitliche Erfassung der Systemdaten und Systemparameter ermöglicht (Absatz

0004).

Die Druckschrift PV1 offenbart – ausgedrückt in den Worten des Patentanspruchs

1 nach geltendem Hauptantrag – eine

M1.1 Automatische Türanlage mit einer Antriebseinrichtung zum

automatischen Betrieb mindestens eines Türflügels,

Absatz 0007: „Der erfindungsgemäße Antrieb für eine Tür

oder ein Fenster kann

für die Betätigung von

Schiebeflügeln oder von Drehflügeln ausgebildet sein,

wobei die Tür oder das Fenster ein- oder zweiflügelig sein

kann.“ und Absatz 0008: „Die automatischen Antriebe …“.

M1.2 mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der

Antriebseinrichtung,

Absatz 0010: „Der Antrieb umfasst eine Steuerung und

einen Antriebsmotor“ und Absatz 0011: „Steuerung … der

Flügelbewegung“

M1.3 wobei die Steuerungseinrichtung eine Speichereinrichtung zur

Aufzeichnung von Betriebsdaten der automatischen Türanlage,

welche beispielsweise zu Fehlerzustandsreports verarbeitet

werden können, aufweist,

Absatz 0004: „Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde,

einen automatischen Antrieb zu schaffen, der eine zeitliche

Erfassung der Systemdaten und Systemparameter

ermöglicht.“ und Absatz 0011, letzter Satz: „Die Steuerung

weist weiterhin einen Speicher auf,

in welchem

Systemdaten und System- und Fehlerprotokolle abgelegt

werden.“

M1.4Teil wobei eine Empfangseinrichtung (Funkuhr) zum Empfang des

Signals eines externen Zeitsignalsenders vorgesehen ist,

Die automatische Türanlage nach Druckschrift PV1

verwendet eine sogenannte Systemuhr, welche dem

System das aktuelle Datum und die Uhrzeit zur Verfügung

stellt, wodurch eine Zuordnung eines Vorgangs an der Tür

und des zugehörigen Zeitpunkts möglich ist (Absatz 0015).

Diese Systemuhr kann als Funkuhr realisiert sein, welche

eine Empfangseinrichtung zum Empfang eines Zeitzeichensignals eines externen Langwellensenders darstellt

(Absatz 0018: „Die Systemuhr kann auch als Funkuhr,

welche durch öffentliche Sendeeinrichtungen ausgestrahlte

Zeitsignale empfangen kann, ausgebildet sein“). Der

Empfang des Signals eines externen Ortssignalsenders ist

in der Druckschrift PV1 weder durch die Funkuhr noch

durch eine andere Komponente des Türantriebs explizit

offenbart.

M1.5 wobei mindestens eine Rechnereinrichtung zur Verarbeitung des

von der Empfangseinrichtung erfassten Signals vorgesehen ist,

welche auch die Speichereinrichtung zur vorzugsweise nicht

flüchtigen Speicherung der Betriebsdaten der automatischen

Türanlage aufweist,

Die Steuerung des Antriebsmotors nach Druckschrift PV1,

welche auch externe Komponenten ansteuert sowie über

Datenschnittstellen und ein Bussystem mit weiteren

Antrieben oder einer zentralen Überwachungseinrichtung

kommuniziert (Absatz 0011) und in deren Elektronik die

Systemuhr

integriert

ist

(Absatz 0016), stellt eine

Rechnereinrichtung

dar, welche

die Signale der

Empfangseinrichtung – im Falle der Verwendung einer

Funkuhr – verarbeitet und dem System das aktuelle Datum

und die Uhrzeit zur Verfügung stellt (Absatz 0015). Diese

Rechnereinrichtung weist auch eine Speichereinrichtung

zur nicht flüchtigen Speicherung der Betriebsdaten der

automatischen Türanlage auf (Absatz 0011, letzter Satz:

„Die Steuerung weist weiterhin einen Speicher auf, in

welchem Systemdaten und System- und Fehlerprotokolle

abgelegt werden.“).

M1.7 wobei eine Schnittstelle vorgesehen ist, die zum Datenaustausch

mit weiteren im Gebäude bzw. im Fahrzeug vorhandenen,

automatischen Türanlagen ausgebildet ist.

Absatz 0011, 3. Satz: „Die Steuerung kann auch … über

Datenschnittstellen und ein Bussystem mit weiteren Antrieben

oder einer zentralen Überwachungseinrichtung kommunizieren.“

5.2

Da somit beim Türantriebssystem nach der Lehre der Druckschrift PV1 das

Merkmal M1.4 nur teilweise und das Merkmal M1.6 nicht offenbart ist, mag der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dieser

Druckschrift zwar neu sein, ausgehend vom Gesamtinhalt der Druckschrift PV1

beruht er jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn die über die

Offenbarung der Druckschrift PV1 hinausgehenden Merkmale der Türanlage nach

geltendem Anspruch 1 sind dem Fachmann durch den Stand der Technik und sein

präsentes Fachwissen nahegelegt.

a)

In der Druckschrift PV1

ist das Merkmal M1.6, wonach

die

Empfangseinrichtung

räumlich entfernt von der automatischen Türanlage

angeordnet ist, zwar nicht explizit erwähnt.

Wie unter Punkt 4.6 zur Auslegung dargelegt, wird durch diese Anweisung jedoch

keine bestimmte (Minimal-)Distanz der Empfangseinrichtung zur Türanlage

gefordert, sondern lediglich, dass die Empfangseinrichtung, insbesondere deren

Antenne, relativ zur automatischen Türanlage so angeordnet werden muss, dass

ein zuverlässiger Empfang sichergestellt ist. Eine derartige Anordnung in einem

Bereich mit gutem Empfang, beispielsweise in der Nähe einer Gebäude- bzw.

Fahrzeugaußenwand oder außerhalb des Gebäudes bzw. des Fahrzeugs

(Streitpatentschrift, Absatz 0011), gehört zur Überzeugung des Senats zum

pflichtgemäßen und routinemäßigen Handeln des Fachmanns. Die Anweisung nach

Merkmal M1.6 stellt somit

lediglich eine fachübliche Maßnahme dar, die der

Fachmann ohne weiteres ergreift, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden

müsste.

b)

Ausgehend von der Druckschrift PV1 ist es für den Fachmann auch

naheliegend, den Rest des Merkmals M1.4 zu realisieren. Denn er hat

Veranlassung, nicht nur den Empfang eines Zeit-, sondern auch eines Ortssignals

mittels einer Empfangseinrichtung in der automatischen Türanlage vorzusehen.

Die objektiven Aufgaben bei der Entwicklung des automatischen Antriebs nach

Druckschrift PV1 sind zum einen, eine Erfassung von Systemdaten und -parameter,

Fehlerprotokollen und Steuerungsdaten zu ermöglichen, und zum anderen, den

Einsatz des Antriebs in möglichst vielen verschiedenen Anlagen, Umgebungen und

Anwendungen zu erlauben.

Die Druckschrift PV1 nennt als Einsatzgebiete für den Antrieb bereits explizit nicht

nur Türen, sondern auch Fenster, und zwar in den verschiedenen grundlegenden

Bauformen mit Schiebeflügeln oder Drehflügeln, und deren Verwendung in

komplexen Gebäudesystemen mit Flucht- und Rettungswegen oder in Rauch- und

Wärmeabzugsanlagen. Die Bandbreite der Einsatzmöglichkeiten wird durch die

Ausführung als offenes System unter Verwendung von Steckmodulen und – wie

auch bei der Türanlage nach dem Streitpatent (vgl. dort Absatz 0010) – die Option

der Nachrüstbarkeit weiter vergrößert (Absatz 0016: „es ist vorteilhaft eine

Ergänzung des Antriebs mit einem Steckmodul möglich. Damit ist auch ohne

Weiteres eine Nachrüstung bereits installierter Türanlagen möglich.“).

In der Druckschrift PV1 nicht expressis verbis erläutert, aber für den Fachmann

selbstverständlich, ist der mögliche Einsatz der dort beschriebenen Türanlagen

nicht nur in Immobilien, sondern auch in beweglichen Einheiten wie insbesondere

Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Schiffen (vgl.

rein beispielhaft,

Druckschrift PV2, Anspruch 1: „Gepanzerte Schiebetür für … für gepanzerte

Fahrzeuge“, Druckschrift E5, Titel: „The application of selective door opening within

a railway system“, sowie damit übereinstimmend, Streitpatentschrift, Absatz 0002,

letzter Satz).

Es besteht daher Veranlassung für den Fachmann, der ausgehend von der

Druckschrift PV1 die Ziele verfolgt, sowohl möglichst viele Einsatzmöglichkeiten für

die Türanlage zu eröffnen als auch möglichst viele Betriebsdaten zu ermitteln,

zusammen mit der Realzeit zusätzlich auch die aktuellen Ortskoordinaten als Signal

eines externen Orts- und Zeitsignalsenders mittels einer Empfangseinrichtung zu

empfangen.

Dies gilt im Falle von Gebäuden, um beispielsweise einem Wartungstechniker auch

diese Information über Türanlagen in großen bzw. komplexen Gebäudesystemen

(Druckschrift PV1, Absatz 0014) zur Verfügung stellen zu können. Umso mehr gilt

dies beim Einsatz der Türanlagen in Fahrzeugen, um die aktuelle Lokalisierung der

jeweiligen Türanlage zu ermöglichen.

Die technischen Mittel

für eine derartige Ausstattung einer automatischen

Türanlage – mit einer Empfangseinrichtung zum Empfang des Signals eines

externen Zeit- und Ortssignalsenders – lagen am Anmeldetag des Streitpatents im

Griffbereich des Fachmanns, was rein beispielgebend durch die folgenden im

Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen belegt ist:

Druckschrift PV2, Seite 19, 2. Absatz: „Insbesondere werden die von

einem Sensor erfaßten Öffnungsbewegungen der Schiebetür in einem

nichtflüchtigen Speicher zusammen mit der Zeitinformation des

Echtzeitgebers abgespeichert. Zum Vergleich einer vorprogrammierten

Fahrroute mit dem tatsächlichen Standort des Fahrzeugs liefert ein GPS-

Empfänger 55 die aktuellen Koordinaten des Fahrzeugs 57 an den

Mikrocomputer 54.“

Druckschrift E5, Titel: „The application of selective door opening within a

railway system“ i. V. m. Seite 160, Abschnitt 3.3 Global Positioning

System: „The train position is determined using the Global Positioning

System (GPS) so that the train's onboard door control system can derive

which station it has arrived at and therefore permits which doors are

allowed to be opened.“

Somit ergibt sich der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unter

Berücksichtigung des Wissens und Könnens des Fachmanns in naheliegender

Weise aus der Kenntnis der Entgegenhaltung PV1.

6.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hilfsantrag

beruht gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift PV1 ebenfalls nicht

auf erfinderischer Tätigkeit und ist damit nicht patentfähig.

Er unterscheidet sich inhaltlich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag lediglich durch

eine Konkretisierung der erfindungsgemäßen

automatischen

Türanlage

dahingehend, dass an das Ende des Anspruchs das folgende Merkmal angefügt ist:

M1.8

sowie dass die automatische Türanlage (1) als Falttüranlage,

Drehtüranlage oder Karusselltüranlage ausgebildet ist.

Mit diesem Merkmal wird die streitpatentgemäße Türanlage durch drei als

Alternativen beanspruchte, dem Fachmann bekannte Öffnungsmechanismen

konkretisiert. Eine dieser Alternativen ist ebenfalls schon aus der Druckschrift PV1

vorbekannt, denn dort ist die Anwendung des Antriebs auf automatische Türanlagen

beschrieben, die als Drehtüranlagen ausgebildet sind (Absatz 0007: „Der

erfindungsgemäße Antrieb für eine Tür oder ein Fenster kann für die Betätigung von

Schiebeflügeln oder von Drehflügeln ausgebildet sein, wobei die Tür oder das

Fenster ein- oder zweiflügelig sein kann.“ und Absatz 0008: „Die automatischen

Antriebe sind bei Drehflügeln oberhalb der Flügel angeordnet und mit dem

jeweiligen Flügel wirkverbunden.“).

Damit ist das Merkmal M1.8 gemäß Hilfsantrag aus der Druckschrift PV1

vorweggenommen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den

inhaltsgleichen Merkmalen M1.1 bis M1.7 gemäß Hauptantrag ergibt sich die

automatische Türanlage gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ebenfalls in

naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift PV1 in Verbindung mit dem

Wissen und Können des Fachmanns.

7.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden war daher der Beschluss der

Patentabteilung 1.33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2020

aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Müller

Dorn

Dr. Haupt