Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 15.12.2021 – 19 W (pat) 21/20
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:151221B19Wpat21.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 21/20 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Dezember 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2010 030 110
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2021 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der
Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Haupt beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. Januar 2020
aufgehoben und das Patent
10 2010 030 110
widerrufen.
ECLI:DE:BPatG:2021:151221B19Wpat21.20.0
G r ü n d e
I.
Auf die am 15. Juni 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingereichte Anmeldung ist das Patent 10 2010 030 110 mit der Bezeichnung
„Automatische Türanlage“ erteilt worden (Streitpatent). Die Veröffentlichung der
Patenterteilung ist am 11. Mai 2017 erfolgt.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 9. Februar 2018 Einspruch erhoben
und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat
sinngemäß geltend gemacht, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4
PatG), das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass
ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), und der Gegenstand
des Patents sei im Übrigen nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG).
Zum Stand der Technik hat sie unter anderem auf
folgende Druckschriften
verwiesen:
PV1
PV2
E5
DE 10 2006 029 766 A1
DE 295 21 665 U1
CHAN, K.; TURNER, D.: The application of selective door
opening within a railway system, In: Computers in Railways IX,
J. Allan, C. A. Brebbia, R. J. Hill, G. Sciutto & S. Sone (Editors),
© 2004 WIT Press, www.witpress.com, ISBN 1-85312-715-9,
Seiten 155 bis 164.
Die Patentinhaberin ist dem entgegengetreten und hat das Patent
im
Einspruchsverfahren vor dem DPMA in der erteilten Fassung sowie in beschränkten
Fassungen nach Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigt.
Mit am Ende der Anhörung vom 27. Januar 2020 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 1.33 des DPMA das Patent im Umfang des damals geltenden
Hilfsantrags 2 vom selben Tag beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25. März 2020 eingelegte Beschwerde
der Einsprechenden.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.33 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 27. Januar 2020 aufzuheben und das Patent
10 2010 030 110 vollumfänglich zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Patent 10 2010 030 110 auf der Grundlage folgender Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6, dem Bundespatentgericht als Hilfsantrag 1
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2021
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.
Anspruch 1 gemäß dem im Verfahren vor der Patentabteilung gestellten Hilfsantrag
2, welcher der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung entspricht und von der
Patentinhaberin nunmehr mit geltendem Hauptantrag verteidigt wird, lautet:
„Automatische Türanlage (1) mit einer Antriebseinrichtung (2) zum
automatischen Betrieb mindestens eines Türflügels (3), mit einer
Steuerungseinrichtung (10) zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung (2),
wobei
die Steuerungseinrichtung
(10) eine Speichereinrichtung
zur
Aufzeichnung von Betriebsdaten der automatischen Türanlage (1),
welche beispielsweise zu Fehlerzustandsreports verarbeitet werden
können, aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
mindestens eine Empfangseinrichtung (12) zum Empfang des Signals
mindestens eines externen Orts- und Zeitsignalsenders (13) vorgesehen
ist, wobei
mindestens eine Rechnereinrichtung (15) zur Verarbeitung des von der
Empfangseinrichtung (12) erfassten Signals vorgesehen ist, welche auch
die Speichereinrichtung zur vorzugsweise nicht flüchtigen Speicherung
der Betriebsdaten der automatischen Türanlage (1) aufweist, wobei
die Empfangseinrichtung (12) räumlich entfernt von der automatischen
Türanlage angeordnet ist und wobei
eine Schnittstelle (19) vorgesehen ist, die zum Datenaustausch mit
weiteren im Gebäude bzw. im Fahrzeug vorhandenen, automatischen
Türanlagen (1) ausgebildet ist.“
Der von der Patentinhaberin mit geltendem Hilfsantrag vom 15. Dezember 2021
verteidigte Anspruch 1 lautet:
„Automatische Türanlage (1) mit einer Antriebseinrichtung (2) zum
automatischen Betrieb mindestens eines Türflügels (3), mit einer
Steuerungseinrichtung (10) zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung (2),
wobei
die Steuerungseinrichtung
(10) eine Speichereinrichtung
zur
Aufzeichnung von Betriebsdaten der automatischen Türanlage (1),
welche beispielsweise zu Fehlerzustandsreports verarbeitet werden
können, aufweist, wobei
mindestens eine Empfangseinrichtung (12) zum Empfang des Signals
mindestens eines externen Orts- und Zeitsignalsenders (13) vorgesehen
ist, wobei
mindestens eine Rechnereinrichtung (15) zur Verarbeitung des von der
Empfangseinrichtung (12) erfassten Signals vorgesehen ist, welche auch
die Speichereinrichtung zur vorzugsweise nicht flüchtigen Speicherung
der Betriebsdaten der automatischen Türanlage (1) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Empfangseinrichtung (12) räumlich entfernt von der automatischen
Türanlage angeordnet ist, dass
eine Schnittstelle (19) vorgesehen ist, die zum Datenaustausch mit
weiteren im Gebäude bzw. im Fahrzeug vorhandenen, automatischen
Türanlagen (1) ausgebildet ist, sowie dass die automatische Türanlage
(1) als Falttüranlage, Drehtüranlage oder Karusselltüranlage ausgebildet
ist.“
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Wortlauts der
jeweils
abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sowie des
weiteren im Verfahren berücksichtigten Stands der Technik, wird auf die Akte
verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der
Sache Erfolg und führt zum Widerruf des Patents 10 2010 030 110 unter
gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
1.
Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere fristgerecht
eingegangen sowie ausreichend substantiiert.
2.
Das Streitpatent betrifft eine automatische Türanlage mit einer
Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens eines Türflügels, mit
einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung, wobei die
Steuerungseinrichtung eine Speichereinrichtung
zur Aufzeichnung
von
Betriebsdaten der automatischen Türanlage, welche beispielsweise zu
Fehlerzustandsreports verarbeitet werden können, aufweist (Oberbegriff des
erteilten Anspruchs 1).
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift geht die Erfindung von einem Stand
der Technik (insbesondere DE 10 2006 029 766 A1 (PV1)) aus, aus dem derartige
automatische Türanlagen mit Antriebseinrichtungen zum automatischen Betrieb
von Türflügeln bekannt seien, wobei sich die von der Speichereinrichtung
gespeicherten Betriebsdaten bei Bedarf, insbesondere zu Diagnosezwecken mit
entsprechenden,
an
die
automatische
Türanlage
anzuschließenden
Anzeigegeräten, oder alternativ auch entfernt von der automatischen Türanlage,
z. B. unter Nutzung eines drahtlosen Telekommunikationsnetzes, abrufen ließen.
Hierbei könne es jedoch zum einen bei der zeitlichen Zuordnung der erfassten
Betriebsdaten zu Fehlern kommen, wenn die Einstellung einer
in der
Steuerungseinrichtung integrierten Systemuhr nicht mit der Realzeit übereinstimme.
Zum anderen lieferten die ermittelbaren Fehlerzustandsreports keinerlei Information
über die genauen Ortskoordinaten des Einbauorts der Türanlage, was
beispielsweise bei
in Verkehrsmitteln, wie insbesondere Zügen oder Schiffen,
eingebauten Türanlagen nachteilig sein könne (Absatz 0002).
Weiter sei aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift DE 295 21 665 U1
(PV2) bekannt, eine gepanzerte Schiebetür, vorzugsweise
für gepanzerte
Fahrzeuge mit einem GPS-Empfänger auszurüsten, der zum Vergleich einer
vorprogrammierten Fahrroute mit dem tatsächlichen Standort des Fahrzeugs diene
(Absatz 0003).
Aufgabe der Erfindung sei es daher, eine automatische Türanlage zu schaffen,
deren Betriebsdatenerfassung eine exakte Zuordnung zur Realzeit sowie zu den
Ortskoordinaten des Einbauorts aufweise (Absatz 0004).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Anspruch 1 in der von der Patentabteilung
als bestandsfähig erachteten und nach geltendem Hauptantrag verteidigten
Fassung des Patents
eine Türanlage mit
folgenden Merkmalen vor
(Merkmalsgliederung hinzugefügt):
M1.1 Automatische Türanlage (1) mit einer Antriebseinrichtung (2)
zum automatischen Betrieb mindestens eines Türflügels (3),
M1.2 mit einer Steuerungseinrichtung (10) zur Ansteuerung der
Antriebseinrichtung (2),
M1.3 wobei die Steuerungseinrichtung (10) eine Speichereinrichtung
zur Aufzeichnung von Betriebsdaten der automatischen
Türanlage (1), welche beispielsweise zu Fehlerzustandsreports
verarbeitet werden können, aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.4 mindestens eine Empfangseinrichtung (12) zum Empfang des
Signals mindestens eines externen Orts- und Zeitsignalsenders
(13) vorgesehen ist,
M1.5 wobei mindestens eine Rechnereinrichtung
(15)
zur
Verarbeitung des von der Empfangseinrichtung (12) erfassten
Signals vorgesehen ist, welche auch die Speichereinrichtung zur
vorzugsweise nicht flüchtigen Speicherung der Betriebsdaten
der automatischen Türanlage (1) aufweist,
M1.6 wobei die Empfangseinrichtung (12) räumlich entfernt von der
automatischen Türanlage angeordnet ist und
M1.7 wobei eine Schnittstelle
(19) vorgesehen
ist, die zum
Datenaustausch mit weiteren im Gebäude bzw. im Fahrzeug
vorhandenen, automatischen Türanlagen (1) ausgebildet ist.
Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hilfsantrag unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag inhaltlich dadurch, dass an das Merkmal
M1.7 das folgende Merkmal angefügt ist:
M1.8
sowie dass die automatische Türanlage (1) als Falttüranlage,
Drehtüranlage oder Karusselltüranlage ausgebildet ist.
3.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH)
bzw. Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung
auf dem Gebiet der Konstruktion automatischer Türen und deren
Antriebssteuerung.
4.
Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen des Fachmanns
zu den Angaben im jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag
zugrunde:
4.1
Das Streitpatent beansprucht mit dem Merkmal M1.1 eine automatische
Türanlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Betrieb mindestens
eines Türflügels, wozu in der Streitpatentschrift in Figur 1 als nicht einschränkendes
Ausführungsbeispiel eine erfindungsgemäße, hier als Schiebetüranlage
ausgebildete, automatische Türanlage 1 in Frontansicht dargestellt ist. Diese weist
zwei von einer Antriebseinrichtung 2 gegenläufig angetriebene, als Schiebeflügel
ausgebildete Türflügel 3 auf, welche linear verschiebbar geführt sind. Der durch die
Türflügel 3 verschließbare Durchgangsbereich der automatischen Türanlage 1 wird
seitlich durch Festfelder 4 und obenseitig durch die Antriebseinrichtung 2 sowie
durch Oberlichter 5 begrenzt (Absatz 0020).
Figur 1 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat
Abweichend davon kann die automatische Türanlage 1 auch als Falttüranlage,
Drehtüranlage, Karusselltüranlage (Merkmal M1.8 des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag) oder automatische Schiebewandanlage, ausgebildet sein. Die
automatische Türanlage 1 kann ortsfest, insbesondere in einem Gebäude, oder
mobil, insbesondere in einem Fahrzeug, angeordnet sein (Absätze 0021 und 0022).
4.2
Die automatische Türanlage weist gemäß Merkmal M1.2
eine
Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung auf. Die
Antriebseinrichtung besteht aus mindestens einem elektrischen Antriebsmotor 6,
der durch die Steuerungseinrichtung ansteuerbar ist (Absatz 0023).
4.3
Gemäß dem Merkmal M1.3 weist die Steuerungseinrichtung eine
Speichereinrichtung zur Aufzeichnung von Betriebsdaten der automatischen
Türanlage auf, welche beispielsweise zu Fehlerzustandsreports verarbeitet werden
können, wie bereits in der Beschreibungseinleitung zum gattungsgemäßen Stand
der Technik erläutert wird. Die Betriebsdaten lassen sich bei Bedarf, insbesondere
zu Diagnosezwecken mit entsprechenden, an die automatische Türanlage
anzuschließenden Anzeigegeräten, oder alternativ auch entfernt von der
automatischen
Türanlage,
z. B.
unter Nutzung
eines
drahtlosen
Telekommunikationsnetzes, abrufen. Die beim genannten Stand der Technik als
nachteilig beschriebene Gefahr der fehlerhaften zeitlichen Zuordnung der erfassten
Betriebsdaten und der fehlenden Ortsinformation für den Einbauort der Türanlage
stellen den Ausgangspunkt für die Weiterentwicklung automatischer Türanlagen
beim Streitpatent dar (Absatz 0002).
4.4
Erfindungsgemäß ist mindestens eine Empfangseinrichtung zum Empfang
des Signals mindestens eines externen Orts- und Zeitsignalsenders vorgesehen
(Merkmal M1.4), wodurch eine exakte Zuordnung der zu speichernden
Betriebsdaten mit der Realzeit sowie der aktuellen Ortskoordinaten der
automatischen Türanlage möglich sein soll (Absatz 0007).
Dazu wird in der Beschreibung ausgeführt, dass die Empfangseinrichtung als GPS-
Empfänger ausgebildet sein könne, wodurch auf zuverlässige Weise ein exaktes
und weltweit empfangbares, von einer Vielzahl von Satelliten übertragenes Orts-
und Zeitsignal genutzt werden könne. Alternativ oder zusätzlich könnten auch
andere geeignete Orts- und Zeitsignalsender genutzt werden (Absatz 0009).
4.5
Gemäß Merkmal M1.5 ist an der automatischen Türanlage mindestens eine
Rechnereinrichtung
vorgesehen, die
zur Verarbeitung des
von der
Empfangseinrichtung
erfassten
Signals
dient
und
außerdem
die
Speichereinrichtung zu einer vorzugsweise nichtflüchtigen Speicherung der
Betriebsdaten der automatischen Türanlage aufweist.
Wie in der Figur 2 schematisch an einem Ausführungsbeispiel dargestellt ist, weist
die automatische Türanlage 1 zum Empfang des Signals von Orts- und
Zeitsignalsendern 13, welche insbesondere als Satelliten ausgebildet sind und ein
GPS-Signal übertragen, ein Empfangsmodul 11 auf. Dieses
ist mit der
Steuerungseinrichtung 10 mittels einer Datenübertragungsleitung verbunden.
Wesentlicher Bestandteil des Empfangsmoduls 11 ist eine Empfangseinrichtung 12,
welche insbesondere als GPS-Empfänger ausgebildet sein kann und geeignet ist,
das von den Orts-
und Zeitsignalsendern 13 über eine drahtlose
Übertragungsstrecke 14 übermittelte Orts- und Zeitsignal zu empfangen und zur
Weiterverarbeitung weiterzuleiten, hier an eine Rechnereinrichtung 15, welche auch
eine Speichereinrichtung zur vorzugsweise nichtflüchtigen Speicherung der
Betriebsdaten der automatischen Türanlage 1 aufweisen kann (Absatz 0026).
Figur 2 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat
Dem Fachmann
ist
jedoch gegenwärtig, dass die Rechnereinrichtung,
Steuerungseinrichtung und Speichereinrichtung auch in anderen Konfigurationen
angeordnet und miteinander verschaltet, insbesondere in einer elektronischen
Einheit integriert sein können.
4.6
Gemäß Merkmal M1.6 ist die Empfangseinrichtung 12 räumlich entfernt von
der automatischen Türanlage 1 angeordnet. Diese Maßnahme kann laut
Beschreibung erforderlich werden, wenn die automatische Türanlage in einem
Bereich eines Gebäudes bzw. eines Fahrzeugs montiert ist, in welchem ein
zuverlässiger Empfang des Signals des Orts- und Zeitsignalsenders nicht möglich
ist, wobei die Empfangseinrichtung dann zweckmäßigerweise in einem Bereich mit
gutem Empfang, beispielsweise
in der Nähe einer Gebäude-
bzw.
Fahrzeugaußenwand oder außerhalb des Gebäudes bzw. des Fahrzeugs
angeordnet werden kann (Absatz 0011).
Der Fachmann versteht diese Anweisung somit nicht im Sinne einer unbestimmten
geometrischen Angabe, sondern als funktionelle Vorgabe, je nach räumlichen
Bedingungen und verwendeten Materialien die Empfangseinrichtung, insbesondere
deren Empfangsantenne, so anzubringen, dass ein hinreichender störungsfreier
Empfang der Signale sichergestellt ist.
4.7
Gemäß Merkmal M1.7 ist eine Schnittstelle vorgesehen, die zum
Datenaustausch mit weiteren im Gebäude bzw. im Fahrzeug vorhandenen,
automatischen Türanlagen ausgebildet ist, wodurch erreicht werden soll, dass
vorteilhafterweise eine einzige Empfangseinrichtung zum Empfang der
Ortskoordinaten sowie der Realzeit für alle im Gebäude bzw. im Fahrzeug
vorhandenen automatischen Türanlagen und sonstigen Automationsanlagen
ausreicht. Diese Schnittstelle kann beispielsweise als Busschnittstelle zur
drahtgebundenen Kommunikation der Steuerungseinrichtung an ein im Gebäude
bzw. im Fahrzeug vorhandenes Bussystem und mit einem ortsfesten Anzeige-
und/oder Eingabegerät ausgebildet sein (Absätze 0013 und 0028). Dem Fachmann
sind derartige Einrichtungen aus der sogenannten Gebäudeautomation (GA) bzw.
Domotik und der Bussystemtechnologie in Kraftfahrzeugen geläufig.
5.
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Anspruchs
1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nach geltendem Hauptantrag über
den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und
ob die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie
ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Denn eine beschränkte Aufrechterhaltung
des Patents kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Gegenstand des
verteidigten Patentanspruchs 1 nach geltendem Hauptantrag jedenfalls nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht und damit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1
Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 4 PatG).
5.1
Einen Ausgangspunkt für die Bemühungen des Fachmanns um eine
Fortentwicklung und Verbesserung der Betriebsdatenerfassung bei automatischen
Türanlagen bildet zur Überzeugung des Senats der Stand der Technik nach der
Druckschrift DE 10 2006 029 766 A1 (PV1).
Die Druckschrift PV1 beschreibt einen Antrieb für eine Tür oder ein Fenster mit einer
Steuerung zum Anschluss eines Antriebsmotors zur Betätigung von Schiebeflügeln
oder von Drehflügeln sowie zum Anschluss von Ansteuerelementen und
Meldeelementen, wobei die Steuerung eine programmierbare elektronische
Steuerung ist, welche Systemzustände und Systemänderungen erfasst und eine
Datenschnittstelle zu einem Kommunikationsgerät aufweist. Die Steuerungseinheit
ist um eine Systemuhr zur Erfassung des Zeitpunkts von Systemänderungen und
von Änderungen von Systemzuständen erweiterbar (Zusammenfassung; Absatz
0015), wobei die Systemuhr auch als Funkuhr ausgebildet sein kann, welche durch
öffentliche Sendeeinrichtungen ausgestrahlte Zeitsignale empfangen kann (Absatz
0018). Dabei wird das Ziel verfolgt, einen automatischen Antrieb zu schaffen, der
eine zeitliche Erfassung der Systemdaten und Systemparameter ermöglicht (Absatz
0004).
Die Druckschrift PV1 offenbart – ausgedrückt in den Worten des Patentanspruchs
1 nach geltendem Hauptantrag – eine
M1.1 Automatische Türanlage mit einer Antriebseinrichtung zum
automatischen Betrieb mindestens eines Türflügels,
Absatz 0007: „Der erfindungsgemäße Antrieb für eine Tür
oder ein Fenster kann
für die Betätigung von
Schiebeflügeln oder von Drehflügeln ausgebildet sein,
wobei die Tür oder das Fenster ein- oder zweiflügelig sein
kann.“ und Absatz 0008: „Die automatischen Antriebe …“.
M1.2 mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der
Antriebseinrichtung,
Absatz 0010: „Der Antrieb umfasst eine Steuerung und
einen Antriebsmotor“ und Absatz 0011: „Steuerung … der
Flügelbewegung“
M1.3 wobei die Steuerungseinrichtung eine Speichereinrichtung zur
Aufzeichnung von Betriebsdaten der automatischen Türanlage,
welche beispielsweise zu Fehlerzustandsreports verarbeitet
werden können, aufweist,
Absatz 0004: „Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde,
einen automatischen Antrieb zu schaffen, der eine zeitliche
Erfassung der Systemdaten und Systemparameter
ermöglicht.“ und Absatz 0011, letzter Satz: „Die Steuerung
weist weiterhin einen Speicher auf,
in welchem
Systemdaten und System- und Fehlerprotokolle abgelegt
werden.“
M1.4Teil wobei eine Empfangseinrichtung (Funkuhr) zum Empfang des
Signals eines externen Zeitsignalsenders vorgesehen ist,
Die automatische Türanlage nach Druckschrift PV1
verwendet eine sogenannte Systemuhr, welche dem
System das aktuelle Datum und die Uhrzeit zur Verfügung
stellt, wodurch eine Zuordnung eines Vorgangs an der Tür
und des zugehörigen Zeitpunkts möglich ist (Absatz 0015).
Diese Systemuhr kann als Funkuhr realisiert sein, welche
eine Empfangseinrichtung zum Empfang eines Zeitzeichensignals eines externen Langwellensenders darstellt
(Absatz 0018: „Die Systemuhr kann auch als Funkuhr,
welche durch öffentliche Sendeeinrichtungen ausgestrahlte
Zeitsignale empfangen kann, ausgebildet sein“). Der
Empfang des Signals eines externen Ortssignalsenders ist
in der Druckschrift PV1 weder durch die Funkuhr noch
durch eine andere Komponente des Türantriebs explizit
offenbart.
M1.5 wobei mindestens eine Rechnereinrichtung zur Verarbeitung des
von der Empfangseinrichtung erfassten Signals vorgesehen ist,
welche auch die Speichereinrichtung zur vorzugsweise nicht
flüchtigen Speicherung der Betriebsdaten der automatischen
Türanlage aufweist,
Die Steuerung des Antriebsmotors nach Druckschrift PV1,
welche auch externe Komponenten ansteuert sowie über
Datenschnittstellen und ein Bussystem mit weiteren
Antrieben oder einer zentralen Überwachungseinrichtung
kommuniziert (Absatz 0011) und in deren Elektronik die
Systemuhr
integriert
ist
(Absatz 0016), stellt eine
Rechnereinrichtung
dar, welche
die Signale der
Empfangseinrichtung – im Falle der Verwendung einer
Funkuhr – verarbeitet und dem System das aktuelle Datum
und die Uhrzeit zur Verfügung stellt (Absatz 0015). Diese
Rechnereinrichtung weist auch eine Speichereinrichtung
zur nicht flüchtigen Speicherung der Betriebsdaten der
automatischen Türanlage auf (Absatz 0011, letzter Satz:
„Die Steuerung weist weiterhin einen Speicher auf, in
welchem Systemdaten und System- und Fehlerprotokolle
abgelegt werden.“).
M1.7 wobei eine Schnittstelle vorgesehen ist, die zum Datenaustausch
mit weiteren im Gebäude bzw. im Fahrzeug vorhandenen,
automatischen Türanlagen ausgebildet ist.
Absatz 0011, 3. Satz: „Die Steuerung kann auch … über
Datenschnittstellen und ein Bussystem mit weiteren Antrieben
oder einer zentralen Überwachungseinrichtung kommunizieren.“
5.2
Da somit beim Türantriebssystem nach der Lehre der Druckschrift PV1 das
Merkmal M1.4 nur teilweise und das Merkmal M1.6 nicht offenbart ist, mag der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dieser
Druckschrift zwar neu sein, ausgehend vom Gesamtinhalt der Druckschrift PV1
beruht er jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn die über die
Offenbarung der Druckschrift PV1 hinausgehenden Merkmale der Türanlage nach
geltendem Anspruch 1 sind dem Fachmann durch den Stand der Technik und sein
präsentes Fachwissen nahegelegt.
a)
In der Druckschrift PV1
ist das Merkmal M1.6, wonach
die
Empfangseinrichtung
räumlich entfernt von der automatischen Türanlage
angeordnet ist, zwar nicht explizit erwähnt.
Wie unter Punkt 4.6 zur Auslegung dargelegt, wird durch diese Anweisung jedoch
keine bestimmte (Minimal-)Distanz der Empfangseinrichtung zur Türanlage
gefordert, sondern lediglich, dass die Empfangseinrichtung, insbesondere deren
Antenne, relativ zur automatischen Türanlage so angeordnet werden muss, dass
ein zuverlässiger Empfang sichergestellt ist. Eine derartige Anordnung in einem
Bereich mit gutem Empfang, beispielsweise in der Nähe einer Gebäude- bzw.
Fahrzeugaußenwand oder außerhalb des Gebäudes bzw. des Fahrzeugs
(Streitpatentschrift, Absatz 0011), gehört zur Überzeugung des Senats zum
pflichtgemäßen und routinemäßigen Handeln des Fachmanns. Die Anweisung nach
Merkmal M1.6 stellt somit
lediglich eine fachübliche Maßnahme dar, die der
Fachmann ohne weiteres ergreift, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden
müsste.
b)
Ausgehend von der Druckschrift PV1 ist es für den Fachmann auch
naheliegend, den Rest des Merkmals M1.4 zu realisieren. Denn er hat
Veranlassung, nicht nur den Empfang eines Zeit-, sondern auch eines Ortssignals
mittels einer Empfangseinrichtung in der automatischen Türanlage vorzusehen.
Die objektiven Aufgaben bei der Entwicklung des automatischen Antriebs nach
Druckschrift PV1 sind zum einen, eine Erfassung von Systemdaten und -parameter,
Fehlerprotokollen und Steuerungsdaten zu ermöglichen, und zum anderen, den
Einsatz des Antriebs in möglichst vielen verschiedenen Anlagen, Umgebungen und
Anwendungen zu erlauben.
Die Druckschrift PV1 nennt als Einsatzgebiete für den Antrieb bereits explizit nicht
nur Türen, sondern auch Fenster, und zwar in den verschiedenen grundlegenden
Bauformen mit Schiebeflügeln oder Drehflügeln, und deren Verwendung in
komplexen Gebäudesystemen mit Flucht- und Rettungswegen oder in Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen. Die Bandbreite der Einsatzmöglichkeiten wird durch die
Ausführung als offenes System unter Verwendung von Steckmodulen und – wie
auch bei der Türanlage nach dem Streitpatent (vgl. dort Absatz 0010) – die Option
der Nachrüstbarkeit weiter vergrößert (Absatz 0016: „es ist vorteilhaft eine
Ergänzung des Antriebs mit einem Steckmodul möglich. Damit ist auch ohne
Weiteres eine Nachrüstung bereits installierter Türanlagen möglich.“).
In der Druckschrift PV1 nicht expressis verbis erläutert, aber für den Fachmann
selbstverständlich, ist der mögliche Einsatz der dort beschriebenen Türanlagen
nicht nur in Immobilien, sondern auch in beweglichen Einheiten wie insbesondere
Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Schiffen (vgl.
rein beispielhaft,
Druckschrift PV2, Anspruch 1: „Gepanzerte Schiebetür für … für gepanzerte
Fahrzeuge“, Druckschrift E5, Titel: „The application of selective door opening within
a railway system“, sowie damit übereinstimmend, Streitpatentschrift, Absatz 0002,
letzter Satz).
Es besteht daher Veranlassung für den Fachmann, der ausgehend von der
Druckschrift PV1 die Ziele verfolgt, sowohl möglichst viele Einsatzmöglichkeiten für
die Türanlage zu eröffnen als auch möglichst viele Betriebsdaten zu ermitteln,
zusammen mit der Realzeit zusätzlich auch die aktuellen Ortskoordinaten als Signal
eines externen Orts- und Zeitsignalsenders mittels einer Empfangseinrichtung zu
empfangen.
Dies gilt im Falle von Gebäuden, um beispielsweise einem Wartungstechniker auch
diese Information über Türanlagen in großen bzw. komplexen Gebäudesystemen
(Druckschrift PV1, Absatz 0014) zur Verfügung stellen zu können. Umso mehr gilt
dies beim Einsatz der Türanlagen in Fahrzeugen, um die aktuelle Lokalisierung der
jeweiligen Türanlage zu ermöglichen.
Die technischen Mittel
für eine derartige Ausstattung einer automatischen
Türanlage – mit einer Empfangseinrichtung zum Empfang des Signals eines
externen Zeit- und Ortssignalsenders – lagen am Anmeldetag des Streitpatents im
Griffbereich des Fachmanns, was rein beispielgebend durch die folgenden im
Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen belegt ist:
Druckschrift PV2, Seite 19, 2. Absatz: „Insbesondere werden die von
einem Sensor erfaßten Öffnungsbewegungen der Schiebetür in einem
nichtflüchtigen Speicher zusammen mit der Zeitinformation des
Echtzeitgebers abgespeichert. Zum Vergleich einer vorprogrammierten
Fahrroute mit dem tatsächlichen Standort des Fahrzeugs liefert ein GPS-
Empfänger 55 die aktuellen Koordinaten des Fahrzeugs 57 an den
Mikrocomputer 54.“
Druckschrift E5, Titel: „The application of selective door opening within a
railway system“ i. V. m. Seite 160, Abschnitt 3.3 Global Positioning
System: „The train position is determined using the Global Positioning
System (GPS) so that the train's onboard door control system can derive
which station it has arrived at and therefore permits which doors are
allowed to be opened.“
Somit ergibt sich der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unter
Berücksichtigung des Wissens und Könnens des Fachmanns in naheliegender
Weise aus der Kenntnis der Entgegenhaltung PV1.
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hilfsantrag
beruht gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift PV1 ebenfalls nicht
auf erfinderischer Tätigkeit und ist damit nicht patentfähig.
Er unterscheidet sich inhaltlich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag lediglich durch
eine Konkretisierung der erfindungsgemäßen
automatischen
Türanlage
dahingehend, dass an das Ende des Anspruchs das folgende Merkmal angefügt ist:
M1.8
sowie dass die automatische Türanlage (1) als Falttüranlage,
Drehtüranlage oder Karusselltüranlage ausgebildet ist.
Mit diesem Merkmal wird die streitpatentgemäße Türanlage durch drei als
Alternativen beanspruchte, dem Fachmann bekannte Öffnungsmechanismen
konkretisiert. Eine dieser Alternativen ist ebenfalls schon aus der Druckschrift PV1
vorbekannt, denn dort ist die Anwendung des Antriebs auf automatische Türanlagen
beschrieben, die als Drehtüranlagen ausgebildet sind (Absatz 0007: „Der
erfindungsgemäße Antrieb für eine Tür oder ein Fenster kann für die Betätigung von
Schiebeflügeln oder von Drehflügeln ausgebildet sein, wobei die Tür oder das
Fenster ein- oder zweiflügelig sein kann.“ und Absatz 0008: „Die automatischen
Antriebe sind bei Drehflügeln oberhalb der Flügel angeordnet und mit dem
jeweiligen Flügel wirkverbunden.“).
Damit ist das Merkmal M1.8 gemäß Hilfsantrag aus der Druckschrift PV1
vorweggenommen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den
inhaltsgleichen Merkmalen M1.1 bis M1.7 gemäß Hauptantrag ergibt sich die
automatische Türanlage gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ebenfalls in
naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift PV1 in Verbindung mit dem
Wissen und Können des Fachmanns.
7.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden war daher der Beschluss der
Patentabteilung 1.33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2020
aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Müller
Dorn
Dr. Haupt