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BPatG Beschluss vom 13.01.2022 – 30 W (pat) 23/20

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:130122B30Wpat23.20.0

Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 23/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Januar 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 057 112

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2022 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Dr. Meiser und Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:130122B30Wpat23.20.0

Gründe§

I.

Die am 26. Oktober 2015 angemeldete und am 28. Januar 2016 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30

2015 057 112 eingetragene Wortmarke

avail∙app∙le

beansprucht nach einem am 26. August 2020 erklärten Teilverzicht noch Schutz für

die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09: Anwendungssoftware, nämlich Mobile Apps zur Vermittlung von

Dienstleistungen Dritter an Verbraucher und zur Bewertung von

Dienstleistern durch Verbraucher; Anwendungssoftware, nämlich Software

zur Suche und Abfrage von Informationen in einem Computernetz zur

Vermittlung von Dienstleistungen Dritter an Verbraucher

Klasse 38: Telekommunikationsdienste, nämlich über Internetplattformen

und - portale bereitgestellte Telekommunikationsdienste zur Vermittlung

von Dienstleistungen Dritter an Verbraucher und zur Bewertung von

Dienstleistern durch Verbraucher; Telekommunikationsdienste, nämlich

Bereitstellen des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale zur

Vermittlung von Dienstleistungen Dritter an Verbraucher und zur Bewertung

von Dienstleistern durch Verbraucher

Klasse 41: Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem

weltweiten Computernetz oder im Internet, zur Veröffentlichung von

angebotenen Dienstleistungen Dritter,

der Verfügbarkeit

der

Dienstleistungen und der Bewertungen der Dienstleister durch

Verbraucher“.

Die Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke erfolgte am 4. März

2016.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch

erhoben aus ihrer am 2. März 2011 angemeldeten und seit dem 20. Oktober 2013

für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 1, 2, 4 - 12,

14 - 18, 20 - 28, 31, 35 – 45, nämlich unter anderem für

„Klasse 9:

Computer-Hardware; Computer-Software; Computer, Tablet-

Computer;

Klasse 42:

Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Beratung in

Bezug auf Computerhardware und Software; Technischer

Support, nämlich Fehlersuche und -behebung in Bezug auf

Computerhardware,

Computerperipheriegeräte,

Computersoftware und Heimelektronikgeräte;

Installation,

Aktualisierung, Pflege und Reparatur von Computersoftware;

Fachliche Beratung im Bereich Computer, Tablet-Computer

und Heimelektronik; Beratung auf den Gebieten Auswahl,

Implementierung und Verwendung von Computerhardware-,

Computersoftware- und Heimelektroniksystemen für Dritte“

eingetragenen Unionswortmarke UM 009 783 978

APPLE

sowie aus dem Unternehmenskennzeichen

Apple Inc.

Der Widerspruch aus der Unionsmarke 009 783 978 stützt sich dabei sowohl auf

den Löschungsgrund der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG als

auch auf den Löschungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09

des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 14. Januar 2020

auf den Widerspruch aus der Marke UM 009 783 978 die Löschung der

angegriffenen Marke 30 2015 057 112 angeordnet. Die angegriffene Marke nutze

in unzulässiger Weise die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten

Widerspruchsmarke aus, so dass der Löschungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3

MarkenG greife.

Das Verfahren

über

den Widerspruch

aus

dem

Unternehmenskennzeichen „Apple Inc.“ hat die Markenstelle bis zur Rechtskraft der

Entscheidung über den Widerspruch aus der UM 009 783 978 ausgesetzt.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die Widerspruchsmarke sei eine

in der Union bekannte Marke nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 125b Nr. 1 MarkenG. Dies

entspreche der eigenen Kenntnis der Markenstelle und sei zudem durch die

Widersprechende belegt worden. Insbesondere im Bereich Smartphones und

Computer, aber auch darüber hinaus, nehme die Marke international und in der

Union eine Spitzenstellung ein. Auch wenn die Marke dabei häufig in Verbindung

mit der Bildmarke eines angebissenen Apfels verwendet werde, so komme die

Bekanntheit doch im Wesentlichen der Wortmarke APPLE zu.

Ausgehend davon komme es unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten

Falles zu einer den Löschungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG begründenden

gedanklichen Verknüpfung zwischen beiden Zeichen.

So bestehe zwischen den Vergleichszeichen eine – wenngleich sehr geringe –

Markenähnlichkeit, da die Widerspruchsmarke APPLE in der angegriffenen Marke

avail∙app∙le vollständig enthalten sei. Die Buchstaben des hinteren Markenteils der

angegriffenen Marke entsprächen den Buchstaben der Widerspruchsmarke, so

dass die Widerspruchsmarke in der angegriffenen Marke zumindest beim

schriftbildlichen Vergleich sofort und unmittelbar erkennbar sei. Hingegen erfordere

es eine gewisse Überlegung, um in der angegriffenen Marke den Begriff „app“

eingerahmt von zwei Punkten und den Buchstabenfolgen „avail“ und „le“ zu

erkennen. Noch mehr analytische Befassung mit der Marke sei nötig, um die

angegriffene Marke als Wortspiel mit dem zu Grunde liegenden Begriff „available“

zu verstehen.

Die

sich daraus ergebende Zeichenähnlichkeit

sei

zwar

für eine

Verwechslungsgefahr iS von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu gering, jedoch aufgrund

der teilweisen Übereinstimmung der Zeichen insbesondere in schriftbildlicher

Hinsicht ausreichend, um in Anbetracht der sehr hohen Bekanntheit der

Widerspruchsmarke und der

Identität und Ähnlichkeit der Waren und

Dienstleistungen der angegriffenen Marke zu den Waren und Dienstleistungen der

Widerspruchsmarke, für die sie eine bekannte Marke darstelle, eine für einen

Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG erforderliche gedankliche

Verknüpfung zwischen den beiden Marken zu begründen.

Die angegriffene Marke nutze

damit die Unterscheidungskraft der

Widerspruchsmarke aus. Durch die direkte gedankliche Verknüpfung, die zwischen

ihr und der Widerspruchsmarke hergestellt werde, erziele

sie einen

Aufmerksamkeitsgewinn, der allein auf der Bekanntheit der Widerspruchsmarke

beruhe.

Darüber hinaus

liege

auch eine Ausnutzung der Wertschätzung der

Widerspruchsmarke vor. Die Widersprechende gelte im Bereich Smartphones und

Computer als einer der Anbieter mit dem höchsten Ansehen. Ihre Produkte seien in

Vergleichstests ständig in der Spitzengruppe zu finden. Durch die gedankliche

Verknüpfung zwischen ihr und der angegriffenen Marke profitiere die angegriffene

Marke vom positiven Image der Widerspruchsmarke. Auch wenn dieses nicht ohne

weiteres auf die angegriffene Marke übertragen werde, so sei doch die

Grundstimmung der angesprochenen Verkehrskreise durch das positive Image der

Widerspruchsmarke zunächst gesteigert. Auch diese für den Inhaber der

angegriffenen Marke positive Wirkung beruhe alleine auf den Leistungen der

Widersprechenden und komme ihm damit nicht zu.

Da das Begehren der Widersprechenden damit schon auf Grundlage des

Widerspruchs aus der Unionsmarke 009 783 978 vollständig erreicht sei, könne die

Entscheidung über den Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen bis zur

Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch aus der Unionmarke

ausgesetzt werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, mit

der er zunächst die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestreitet.

Aber auch wenn man von einer mutmaßlichen Benutzung der Widerspruchsmarke

für Mobiltelefone, Smartphones und Multimediageräte sowie damit

im

Zusammenhang stehende Multimediadienstleistungen ausgehe, scheide eine

Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG aus. So bestehe zwischen den vorgenannten Waren und Dienstleistungen

der Widerspruchsmarke und den sich auf das Anbieten und Betreiben eines

Vergleichs- und Vermittlungsportals für Dienstleistungen Dritter fokussierenden

Dienstleistungen der angegriffenen Marke nur eine geringe Ähnlichkeit, da letztere

nicht von Herstellern von Mobiltelefonen, Smartphones etc. angeboten würden.

Ferner könne die Widersprechende sich auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke allenfalls

für Mobiltelefone, Smartphones und

Multimediageräte

sowie

damit

im

Zusammenhang

stehende

Multimediadienstleistungen berufen.

Vor allem scheide eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bereits

deshalb aus, weil die Vergleichszeichen in jeder Hinsicht absolut unähnlich seien.

Klanglich und schriftbildlich würden sie angesichts der unterschiedlichen Wortlänge,

Silbenzahl sowie der durch einen Punkt getrennten Bestandteile „avail“, „app“ und

„le“ der angegriffenen Marke ohne weiteres voneinander unterschieden. Dies gelte

auch in begrifflicher Hinsicht. Bei der angegriffenen Marke handele es sich um ein

an die englischen Begriffe „available“ und „app“ angelehntes und klanglich

einheitlich

auszusprechendes Phantasiewort, welches

auf

„verfügbare

Anwendungen“ anspiele, während die Widerspruchsmarke schlicht für „Apfel“ stehe

und damit auch das Unternehmenslogo der Widersprechenden beschreibe. Eine

App sei jedoch kein Apfel. Diese Unähnlichkeit schließe nicht nur ein unmittelbare,

sondern auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer

selbständig kennzeichnenden Stellung wie auch unter dem Gesichtspunkt eines

gedanklichen In-Verbindung-Bringens aus.

Ebenso scheide ein Bekanntheitsschutz der Widerspruchsmarke nach § 9 Abs. 1

Nr. 3 MarkenG aus, da es selbst unter Berücksichtigung einer hohen Bekanntheit

der Widerspruchsmarke für bestimmte Waren und Dienstleistungen angesichts der

Unähnlichkeit beider Zeichen zu keiner gedanklichen Verknüpfung zwischen den

Vergleichsmarken komme. Die Widerspruchsmarke APPLE sei in avail∙app∙le

schlicht nicht enthalten; zusätzlich verstoße dieses Zeichen gegen die den

Verkehrskreisen bekannte Kombinationssystematik der Widersprechenden bei der

Bezeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen.

Zudem fehle es selbst bei Unterstellung einer gewissen Zeichenähnlichkeit an einer

Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Bekanntheit der Widerspruchsmarke. Durch

die Kleinschreibung, die visuelle Absetzung, die Wahl des Gesamtbegriffes und die

Platzierung des vermeintlich ähnlichen Einzelzeichens werde gerade nicht versucht,

sich in den Sog der Widerspruchsmarke zu begeben. Auch könne durch das stärker

abgegrenzte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis keine Rufausbeutung

angenommen werden.

Eine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG bzw. ein Sonderschutz

nach § 15 Abs. 3 MarkenG auf Grundlage des Unternehmenskennzeichen „Apple

Inc.“ scheide ebenfalls aus.

Der – in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2022 nicht erschienene -

Inhaber der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 27. August 2020 beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. Januar 2020 aufzuheben und die Widersprüche aus der

UM 009 783 978 sowie dem Unternehmenskennzeichen „Apple Inc.“

zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

Sie macht unter Hinweis auf die Entscheidung BPatG 29 W (pat) 540/16 vom 18.

September 2019 geltend, dass von einer amts- bzw. gerichtsbekannten Benutzung

der Widerspruchmarke für einen Teil der zu den Klassen 9 und 42 eingetragenen

Waren und Dienstleistungen auszugehen sei, insbesondere für Smartphones,

Computer und Software. Die seitens des Inhabers der angegriffenen Marke

erhobene Einrede der Nichtbenutzung greife daher bereits aus diesem Grunde nicht

durch.

Weiterhin wiesen die Vergleichszeichen ihrem Gesamteindruck nach durch die

vollständige und für den Verkehr trotz der Trennung von „app“ und „le“ erkennbaren

Übernahme der Widerspruchsmarke in das angegriffene Zeichen eine Ähnlichkeit

auf, welche unter Berücksichtigung der überragenden Kennzeichnungskraft der

Widerspruchmarke sowie der teilweisen Identität der sich gegenüberstehenden

Waren und Dienstleistungen für eine Verwechslungsgefahr ausreiche, jedenfalls

aber dazu

führe, dass der Verkehr die angegriffene Marke mit der

Widerspruchsmarke gedanklich verknüpfe. Dies

führe

jedenfalls zu einer

Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten

Widerspruchsmarke; dies umso mehr, als sich der Geschäftsbereich der

Widersprechenden mit den verbliebenen Waren und Dienstleistungen der

angegriffenen Marke überschneide.

Auf den Hinweis des Senats vom 4. Oktober 2021, dass eine zur rechtserhaltenden

Benutzung erforderliche markenmäßige Verwendung der Widerspruchsmarke auf

den Produkten der Widersprechenden nicht gerichtsbekannt sei, hat die

Widersprechende mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 Screenshots der Website

der Widersprechenden zu verschiedenen Produkten und eidesstattliche

Versicherungen der Frau A… vom 30. Dezember 2021 (Anlage B 7), der Frau B…

vom 30. Dezember 2021 (Anlage B 8) sowie des Herrn C… vom 23. Dezember

2021 (Anlage B 9) eingereicht, ferner sog. 10-K Formulare zur Widersprechenden

aus den Jahren 2017 bis 2020.

Dazu macht sie geltend, dass ungeachtet einer ihrer Auffassung nach amts- bzw.

gerichtsbekannten Benutzung der Widerspruchmarke für einen Teil der zu den

Klassen 9 und 42 eingetragenen Waren und Dienstleistungen eine rechtserhaltende

Benutzung mit den bei der Markenstelle sowie mit Schriftsatz vom 30. Dezember

2021 eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht worden sei. Insbesondere

belegten die dem Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 beigefügten Abbildungen von

Produktverpackungen wie zB die in der eidesstattlichen Versicherung der Frau B…

vom 30. Dezember 2021 in Bezug genommene und nachfolgend abgebildete

Verpackung eines MacBook Pro

eine funktionsgemäße Verwendung der Widerspruchsmarke auf den jeweiligen

Produkten bzw. deren Verpackungen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat dazu keine Stellung genommen und auch

an der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2022 nicht teilgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die Beschwerde des Markeninhabers ist hinsichtlich der mit dem angefochtenen

Beschluss angeordneten Löschung wegen des Widerspruchs aus der UM 009 783

978 zulässig. Soweit der Markeninhaber mit der Beschwerde neben der Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Widerspruchs aus der UM

009 783 978 auch eine Zurückweisung des Widerspruchs aus dem

Unternehmenskennzeichen „Apple Inc.“ beantragt, ist dies unzulässig. Denn dieser

Widerspruch ist aufgrund der erfolgten Aussetzung seitens des DPMA nicht

verfahrensgegenständlich. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Markeninhaber

auch nicht gegen die angeordnete Aussetzung.

B. Die Beschwerde hat in der Sache auch im Übrigen keinen Erfolg. Die

Widersprechende kann ihr Löschungsbegehren mit Erfolg auf § 9 Abs. 1 Nr. 3

MarkenG stützen, da davon auszugehen ist, dass die Benutzung der angegriffenen

Marke auch für die nach erfolgter Beschränkung noch beanspruchten Waren und

Dienstleistungen die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten

Widerspruchsmarke in unzulässiger Weise ausnutzen würde iS von §§ 9 Abs. 1

Nr. 3, 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125 b Nr. 1 MarkenG. Zutreffend hat daher die Markenstelle

in dem angegriffenen Beschluss die Löschung der jüngeren Marke nach § 43 Abs.

2 Satz 1 MarkenG angeordnet.

1. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ist zeitlich anwendbar, weil die angegriffene Marke am 26. Oktober 2015 und damit nach dem Stichtag 1. Oktober 2009

zur Eintragung angemeldet worden ist (§ 158 Abs. 2 MarkenG).

2. Die seitens des Inhabers der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom 27. August

2020 (Bl. 18 dA) erhobene Einrede mangelnder Benutzung, auf die § 43 Abs. 1

MarkenG in seiner bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung mit den beiden

nach

§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG

(a.F.) maßgeblichen

Benutzungszeiträumen Anwendung findet, weil der Widerspruch vor dem 14.

Januar 2019 erhoben wurde (§ 158 Abs. 5 MarkenG), ist nur hinsichtlich des nach

nach §§ 43 Abs. 1 Satz 2 (a.F.), 125 b Nr. 4 MarkenG i. V. m. Art. 18 UMV

relevanten Benutzungszeitraumes statthaft, da die am 20. Oktober 2013

eingetragene Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der

angegriffenen Marke am 3. März 2016 noch nicht mehr als fünf Jahre eingetragen

war.

a. Der Widersprechenden oblag es demnach, die rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarke gemäß § 125 b Nr. 4 MarkenG i.V.m. Art. 18 UMV für den nach

§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG (a.F) maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre vor

der Entscheidung über den Widerspruch, welcher vorliegend dem Tag der

mündlichen

Verhandlung

am

13.

Januar

2022

entspricht

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 43 Rdnr. 21), hinsichtlich aller

maßgeblichen Umstände, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang darzulegen

und glaubhaft zu machen. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 125b Nr. 4 MarkenG

sind nur die Waren zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht worden ist.

Soweit es sich bei der Widerspruchsmarke aus den nachfolgend zu 3. genannten

Gründen um eine bekannte Marke handelt, entbindet dies die Widersprechende

nicht von der Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 43 Rdnr. 69). Entbehrlich ist ein solcher Nachweis

entsprechend § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 291 ZPO vielmehr nur in Fällen einer

amts- oder gerichtsbekannten Benutzung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 43

Rdnr. 66, 69).

b. Ausgehend davon hat die Widersprechende mit den mit Schriftsatz vom 30.

Dezember 2021 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn C… vom

23. Dezember 2021 (Anlage B 9) und der Frau B… vom 30. Dezember 2021 (Anlage

B 8) eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im vorliegend

relevanten Benutzungszeitraum (Januar 2017 bis Januar 2022) jedenfalls für das

von ihr hergestellte und vertriebene Produkt „MacBook“, einen Personal-Computer

in Form eines Notebooks, glaubhaft gemacht.

Dem Senat ist bekannt iS des § 291 ZPO, dass die Widersprechende seit vielen

Jahren zu den weltweit bekannten Herstellern von Büro- und tragbaren Computern

sowie mobilen Telekommunikationsgeräten gehört, welche auch im gesamten

Gebiet der Union intensiv beworben und in erheblichen Stückzahlen vertrieben

werden. Dies wird letztlich auch seitens des Inhabers der angegriffenen Marke nicht

in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz vom 27. August 2020, Seite 5). Belegt wird dies

ferner durch die im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021

eingereichte eidesstattliche Versicherung des Herrn C… vom 23. Dezember 2021.

Aufgrund der darin genannten erheblichen Umsatzzahlen für das „Europa-

Segment“ in den Jahren 2017 bis 2021 sowie der für das Jahr 2017 weltweiten

Verkaufszahl für das Produkt „Mac/MAC“ (einschließlich des „MacBook“) mit einem

Anteil von 11% am Gesamtnettoumsatz der Widersprechenden und eines

kontinuierlich über die Jahre hinweg bei ca. 25 % liegenden Anteils des „Europa-

Segments“ am Gesamtumsatz bestehen auch unter Berücksichtigung des

Umstands, dass das in der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung benannte

„Europa-Segment“ mit dem Gebiet der Union territorial nicht deckungsgleich ist,

keine Zweifel daran, dass die Widersprechende auch im Gebiet der Union im

vorliegend relevanten Benutzungszeitraum einen erheblichen Teil ihrer Umsätze in

einem für eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke relevanten

Umfang mit den unter der Bezeichnung „Macbook“ vertriebenen Note-Books

generiert hat.

Die in der eidesstattlichen Versicherung der Frau B… vom 30. Dezember 2021

(Anlag B 8) abgebildete Produktverpackung eines „Macbook Pro“

sowie die in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn C… auf Seite 2

auszugsweise abgebildete Rückseite einer Verpackung eines „MAC-Computers“

belegen ferner eine funktionsgemäße Benutzung der Widerspruchsmarke auf der

Produktverpackung. Die von der Eintragung abweichende Schreibweise in

Kleinbuchstaben ist unwesentlich und beeinflusst nicht die Unterscheidungskraft

der Marke (Art. 18 Abs. 1 lit. a UMV). Der Verkehr wird darin auch nicht lediglich

einen rein firmenmäßigen Gebrauch der Widerspruchsmarke sehen, sondern

aufgrund Größe und Platzierung

der Bezeichnung

„Apple“

über der

Produktkennzeichnung „Mac“ einen selbstständigen und die Ursprungsidentität

bezeichnenden betrieblichen Herkunftshinweis iS einer Firmen- bzw. Dachmarke

erkennen, zumal sich neben dem Markenwort „Apple“ kein Hinweis auf Rechtsform

und/oder Anschrift des Unternehmens befindet. Der Verkehr wird daher sowohl die

Widerspruchsmarke als auch die jeweilige Produktmarke gleichermaßen als

Herkunftskennzeichen ansehen.

Die Widersprechende hat daher jedenfalls eine rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarke für „tragbare Computer“ (Notebooks) glaubhaft gemacht, wobei

im Rahmen der Integrationsfrage eine Benutzung nicht nur für diese speziellen

Produkte, sondern darüber hinaus für „gleichartige Waren“ anzuerkennen ist (vgl.

BGH GRUR 2020, 871 Nr. 36 – INJEKT/INJEX). Als „gleichartige Waren“ sind hier

die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend identischen

stationären wie tragbaren „Personal Computer“ (kurz PC) einschließlich sog.

Tablet-Computer anzusehen, deren Größe und Fähigkeiten sie ebenso wie

Notebooks für den individuellen persönlichen Gebrauch im Alltag nutzbar machen.

Es ist daher auf Seiten der Widerspruchsmarke von einer rechtserhaltenden

Benutzung der Widerspruchsmarke für „Personal Computer“ (PC) auszugehen

(§§125 b Nr. 4 MarkenG, 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG), so dass diese insoweit auch

bei der Entscheidung über den Widerspruch zu berücksichtigen sind (§ 43 Abs. 1

Satz 3 MarkenG).

3. Hinsichtlich dieser

im vorliegenden Widerspruchsverfahren konkret zu

berücksichtigenden Waren „Personal-Computer“ (PC) ist weiterhin von einer über

die vorgenannte Benutzung hinausgehenden Bekanntheit der Widerspruchsmarke

bei einem bedeutenden Teil des Publikums im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG

i.V.m. § 125 b Nr. 1 MarkenG auszugehen.

Gemäß § 125 b Nr. 1 MarkenG gilt § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG für Widersprüche aus

Unionsmarken mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntheit im Inland die

Bekanntheit in der Union gem. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV tritt. Bekanntheit der

Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines

Mitgliedstaats entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der

fraglichen Unionsmarke

in der gesamten Union aus

(vgl. EuGH GRUR

2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe [ÖKO-TEST]).

a. Voraussetzung für das Vorliegen einer bekannten Marke ist, dass das jeweilige

Zeichen als Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, welches von

den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass

bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind. Insgesamt muss

erkennbar sein, dass die Marke durch erfolgreiche wirtschaftliche Anstrengungen

des Markeninhabers einen wirtschaftlichen Wert erlangt hat, der – auch

branchenübergreifend – einer unlauteren Ausbeutung oder Beeinträchtigung durch

Dritte zugänglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Bekanntheit nicht

auf das Zeichen als solches beschränken darf, sondern die Bekanntheit der Marke,

also als Herkunftszeichen für die betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen

notwendig ist (BGH GRUR 2004, 235, 23 – Davidoff II).

Bei der Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, sind alle relevanten Umstände des

Falles zu berücksichtigen. Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei

neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die

Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die

Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen

zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR

2009, 1158 Rn. 25 – PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 –

WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Rn. 20

– Goldbären; GRUR 2015, 1114

Rn. 10 – Springender Pudel). Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer

Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des

§ 291 ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren

Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt

(vgl. BGH GRUR 2020, 401 Rn. 21 - ÖKO- TEST I; GRUR 2014, 378 Rn. 27 -

OTTO Cap; GRUR 2011, 1043 Rn. 49 -

TÜV

II; BPatG Beschluss

vom

18.01.2017, 29 W (pat) 9/15 - Grünkäppchen).

b. Dass der Widerspruchsmarke nach diesen Kriterien für die im vorliegendem

Verfahren nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zu berücksichtigenden „Personal-

Computer“ eine entsprechende Bekanntheit im Gebiet der Union und vor allem auch

in der Bundesrepublik Deutschland als „wesentlichem Teil“ des Unionsgebiets

zukommt, ist gerichtsbekannt, wird aber auch glaubhaft gemacht durch die

eidesstattliche Versicherung des Herrn C… vom 23. Dezember 2021 (Anlage B 9).

Die Widersprechende ist ein US-amerikanisches Technologieunternehmen, das

Computer, Smartphones und Unterhaltungselektronik sowie Betriebssysteme und

Anwendungssoftware entwickelt und vertreibt. Zudem betreibt Apple ein Internet-

Vertriebsportal

für

Musik,

Filme

und

Software

(vgl.

https://de.wikipedia.org/wiki/Apple). Sie wurde 1976 in Kalifornien gegründet und

zählt zu den ersten Herstellern von Personal-Computern. Mit dem Erscheinen des

iPods (2001), des iPhones (2007) und des iPads (2010) weitete sie ihr Geschäft

nach und nach auf andere Produktbereiche aus. Sie hat damit die Basis für den bis

heute anhaltenden Boom der Märkte für Smartphones und Tabletcomputer gelegt

(https://de.wikipedia.org/wiki/Apple) und gehört zu den Pionieren im Bereich

Computer und Betriebssysteme. Mittlerweile hat das Unternehmen seine

Geschäftstätigkeit auf weitere Produktfelder in den Bereichen Mobilfunk und

Unterhaltungselektronik ausgeweitet und beschäftigt weltweit rund 132.000

Mitarbeiter. Zu den Produkten und Dienstleistungen zählen und zählten bereits im

Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke die Büro- und tragbaren Computer, die

mobilen Telekommunikationsgeräte iPhone, die iPad Tablet-Computer, die iPod-

Reihe mit tragbaren digitalen Musik- und Videoplayern sowie die digitalen Apple-

TV-Geräte. Hinzu kommen Softwareprodukte für private und professionelle

Anwender, wie die iWork und iLife-Softwarepakete, die Betriebssysteme iOS und

OS X, der iCloud Online-Dienst sowie dazugehörige Support-Angebote.Im Jahre

2004 eröffnete der erste europäische Apple-Store in London. Der Gesamtumsatz,

der im Anmeldejahr 2015 weltweit ca. … US-Dollar betrug, ist bis zum Jahr 2021

auf ca .… US-Dollar angestiegen. Dabei machten die Umsatzerlöse durch iPhone-

Verkäufe im Geschäftsjahr 2021 einen Großteil des Gesamtumsatzes aus; ferner

sorgte der Tablet-Computer iPad im Geschäftsjahr 2020 für Umsätze in Höhe von

rund … US-Dollar. Die Marke „APPLE“ gilt heute als eine der wertvollsten Marken

der Welt.

Aufgrund der in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn C… vom 23. Dezember

2021 für das Jahr 2017 genannten weltweiten Verkaufszahlen für die unter den

Warenbegriff

„Personal-Computer“

fallenden Produkte

„iPad“ und

„iMac“

(einschließlich des „MacBook“) in Höhe von ca. … bzw. … Einheiten kann unter

Berücksichtigung eines nach der eidesstattlichen Versicherung kontinuierlich über

die Jahre hinweg bei ca. 25 % liegenden Anteils des „Europa-Segments“ am

Gesamtumsatz davon ausgegangen werden, dass die Widersprechende mit diesen

Produkten auch in dem in Europa bedeutsamsten Wirtschaftsraum der Union über

eine bedeutende Marktstellung und eine sich daraus ergebende Bekanntheit

verfügt. Aufgrund der nach der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung gerade

auch in Europa stetig steigenden Umsatzzahlen der Widersprechenden (2017: …

US-Dollar; 2021: … US-Dollar) kann dies auch für den aktuellen Zeitpunkt

angenommen werden.

Zur Bezeichnung ihrer (Personal)Computerprodukte benutzt die Widersprechende

dabei über einen sehr langen Zeitraum – neben dem ebenso bekannten „Apple-

Logo“ - kontinuierlich die Bezeichnung APPLE, die sowohl international als auch in

Europa und Deutschland mehrfach als Marke eingetragen ist. Der Verkehr, dem

bekannt ist, dass die Widersprechende ausschließlich eigene Produkte vertreibt,

versteht aus den bereits zu B. 2. b. genannten Gründen die mit der

Unternehmensbezeichnung identische Wortmarke APPLE ohne weiteres als

produktbezogene und die Ursprungsidentität bezeichnende Firmen- und/oder

Dachmarke. Dabei kommt der Bezeichnung APPLE die überragende Bekanntheit

des Unternehmenskennzeichens zugute, weil das Publikum in der Erinnerung nicht

nach der Art der Kennzeichen differenziert (vgl. BGH GRUR 2014, 378 Nr. 22 –

OTTO CAP; GRUR 2009, 484 Nr. 29 – METROBUS; vgl. auch BGH GRUR

2013, 1239 Nr. 29 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).

Aufgrund der vorgenannten Umstände ist es

für den Senat offenkundig

(§ 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 291 ZPO), dass es sich bei der Widerspruchsmarke

insbesondere auch bei

den

im vorliegenden Verfahren konkret zu

berücksichtigenden Waren „Personal-Computer“ um eine seit vielen Jahren

umfassend benutzte Marke handelt, die auf diesem Warengebiet omnipräsent ist,

was sowohl für den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im Jahr 2015

als auch für den hiesigen Entscheidungszeitpunkt offensichtlich ist. Bei dem

Widerspruchszeichen handelt es sich daher in Zusammenhang mit diesen nach wie

vor zum Kerngeschäft der Widersprechenden gehörenden Produkten um eine weit

über den für den Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG erforderlichen

Bekanntheitsgrad hinausgehende überragend bekannte Marke (vgl. BPatG 29 W

(pat) 540/16 v. 18. September 2019 – Apfel & i/APPLE, GRUR-RR 2020, 208).

4. Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das

angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in

relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH,

GRUR 2004, 58 Nr. 29 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 –

adidas/Marca; BGH, GRUR 2011, 1043 Nr. 54 – TÜV II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20

– Goldbären; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I). Die Frage, ob eine

gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet,

ist unter

Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu

denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art

der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe,

das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung

erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr

zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas/Fitnessworld; EuGH, GRUR

2008, 503 Nr. 41 – adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. – Intel/CPM; GRUR Int

2011, 500 Rn. 56 – TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; BGH, GRUR 2015, 1214 Nr.

20 – Goldbären; GRUR 2017, 75 Nr. 37 – Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Nr. 28-

ÖKO-TEST I). Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach § 9 Abs.

1 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2009, Nr. 49 – OSTSEE-POST;

GRUR 2015, 75 Nr. 32 – Goldbären; GRUR 2020, 401 Nr. 28 – ÖKO-TEST I).

a. Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs.

1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich

gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der

Bedeutung ergeben (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 Nr. 34 – Goldbären; GRUR

2015, 1114 Nr. 23 – Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen

Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt, wenngleich

im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG anders als

bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr

oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit

zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die

beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander

verknüpfen (EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 u. 31 – Adidas/Fitnessworld; GRUR

2008, 503 Nr. 41 – adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Nr. 30 – Intel/ CPM; BGH GRUR

2015, 1114 Rn. 33 – Springender Pudel).

Vorliegend unterscheiden sich die Vergleichszeichen zwar erheblich durch den bei

der angegriffenen Marke vorangestellten Zeichenbestandteil „avail“ und auch

dadurch, dass die angegriffene Marke in ihrer eingetragenen Form keinen

einheitlichen Begriff darstellt, sondern aus den drei jeweils durch einen auf mittlerer

Höhe angebrachten Punkt voneinander getrennten Zeichenbestandteilen „avail“,

„app“ und „le“ besteht, wobei der mittlere Bestandteil „app“ zudem noch – worauf

der Inhaber der angegriffenen Marke zutreffend hinweist - eine eigene Bedeutung

aufweist.

Gleichwohl ist angesichts der hohen Bekanntheit der Widerspruchsmarke in

Zusammenhang mit Personal-Computern, welche dazu führt, dass dem Zeichen

vom Verkehr auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen

wird, wenn es ihm nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren

Zeichens begegnet (BGH GRUR 2003, 880, 881-City Plus BGH GRUR

2009, 484 Rn. 34 - Metrobus; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 48 - Culinaria/Villa

Culinaria), davon auszugehen, dass der Verkehr die angegriffene Marke aufgrund

ihrer formalen Übereinstimmung in den Bestandteilen „app“ und „le“ gedanklich mit

der Widerspruchsmarke APPLE verknüpft, jedenfalls sofern ihm die jüngere Marke

im Zusammenhang mit den von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen

begegnet.

b. Auch wenn die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen nicht Voraussetzung

für den Bekanntheitsschutz

ist und dieser auch branchenübergreifend

angenommen werden kann, so ist doch im Rahmen der Prüfung, ob die

angesprochenen Verkehrskreise die erforderliche gedankliche Verknüpfung

vornehmen,

relevant, für welchen Waren- bzw. Dienstleistungsbereich eine

Bekanntheit vorliegt und inwieweit eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit in

diesem Bereich vorliegt.

Im Rahmen der umfassenden Würdigung der

Einzelfallumstände, die bei der Prüfung der Voraussetzungen des

Bekanntheitsschutzes vorzunehmen ist, sind demnach auch die Art der betroffenen

Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe zu berücksichtigen (vgl. BGH

a. a. O. Rn. 32 - ÖKO-TEST I; s. auch BPatG 29 W (pat) 9/15 vom 18.01.2017 -

Grünkäppchen sowie 29 W (pat) 16/18 vom 02.07.2020 – Kanubay). Vorliegend

weisen sämtliche seitens der angegriffenen Marke zu den Klassen 09, 38 und 41

beanspruchten Waren und Dienstleistungen insoweit Berührungspunkte und

Überschneidungen zu den unter der Widerspruchsmarke vertriebenen und einen

„Kernbereich“ des Unternehmens der Widersprechenden bildenden Personal-

Computern auf, als sie ebenfalls den IT-Bereich und damit die Branche betreffen, in

der die Widerspruchsmarke für

ihre Personal-Computer eine überragende

Bekanntheit genießt.

Dies gilt nicht nur für die zu Klasse 09 von der angegriffenen Marke beanspruchte

„Anwendungssoftware“, welche eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit zu den

Personal-Computern der Widersprechenden aufweist, sondern auch hinsichtlich der

zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen einschließlich der sich darauf

beziehenden und

zu Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen, welche ebenfalls dem

IT-Bereich zuzurechnen sind. Die

überragende Bekanntheit der Widerspruchsmarke für die vorgenannten Produkte

„strahlt“ insoweit ohne weiteres auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten

Dienstleistungen aus, zumal sich auch die Widersprechende beim Vertrieb ihrer

Softwareprodukte ganz überwiegend des Internets und dabei insbesondere von ihr

eingerichteter Internet-Portale wie vor allem des allseits bekannten „App-Store“

bedient.

c. Jedenfalls bei diesen von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und

Dienstleistungen wirkt sich die überragende Bekanntheit der Widerspruchsmarke

auf die Zeichenähnlichkeit dahingehend aus, dass der Verkehr die angegriffene

Marke avail∙app∙le trotz der Trennung der einzelnen Wortbestandteile nicht als

bloße Aneinanderreihung voneinander unabhängiger und damit auch begrifflich

eigenständiger Bestandteile („avail“, „app“ und „le“) wahrnehmen wird, sondern die

formal bis auf die Schreibweise in Groß- bzw. Kleinbuchstaben mit der

Widerspruchsmarke APPLE übereinstimmenden Zeichenbestandteile „app“ und

„le“ miteinander verbinden und

in diesen die

überragend bekannte

Widerspruchsmarke erkennen wird.

Zwar sind – wie bereits dargelegt und seitens des Inhabers der angegriffenen Marke

auch zutreffend geltend gemacht – die jeweils durch einen auf mittlerer Höhe

angebrachten Punkt voneinander getrennten Wortbestandteile „avail“, „app“ und „le“

formal gleichrangig innerhalb des angegriffenen Zeichens angeordnet. Anders als

die Bestandteile „avail“ als englisches Substantiv mit der Bedeutung „Nutzen“ und

„app“ als gängiges Kurzwort für „application“ mit der Bedeutung „Anwendungssoftware“ weist der Endbestandteil „le“ jedoch keinen erkennbaren Begriffs-

und/oder Bedeutungsgehalt auf. Angesichts der überragenden Bekanntheit der

Widerspruchsmarke

im

vorliegend

maßgeblichen Waren-

und

Dienstleistungsbereich liegt dann aber für den Verkehr innerhalb der angegriffenen

Marke eine Verknüpfung der Zeichenbestandteile „app“ und „le“ zu der bekannten

Widerspruchsmarke APPLE jedenfalls nicht völlig fern, so dass eine zumindest

geringe (und vorliegend für den Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG

ausreichende) Zeichenähnlichkeit zwischen den Vergleichsmarken besteht. Dem

kann entgegen der Auffassung des Inhabers der angegriffenen Marke auch nicht

unter Hinweis auf die begriffliche Bedeutung der Widerspruchsmarke („Apfel“) mit

dem Argument begegnet werden, dass ein „Apfel“ keine “app“ sei. Denn mit den

Zeichenbestandteilen „app∙le“ wird die Widerspruchsmarke und nicht deren

begriffliche Bedeutung („Apfel“)

in Erinnerung gerufen

(vgl. dazu auch

Schweizerisches Bundesgericht, GRUR Int. 2019, 1194 – Apple II). Aufgrund der

Bekanntheit der Widerspruchsmarke wird der Verkehr in der angegriffenen Marke

auch kein – ohnehin erst nach einem gewissen Interpretationsaufwand erkennbares

und seitens der Inhabers der jüngeren Marke möglicherweise auch beabsichtigtes

- Wortspiel mit dem englischen Begriff „available“ iS von „availapple“ erkennen,

sondern den eigenständig hervorgehobenen Zeichenbestandteil „app“ aus den

vorgenannten Gründen mit dem für sich gesehen keine sinnvolle Bedeutung

aufweisenden Endbestandteil „le“ verknüpfen.

Mag die Zeichenähnlichkeit danach auch nicht besonders ausgeprägt sein, so reicht

sie angesichts der überragenden Bekanntheit der Widerspruchsmarke dennoch

aus, um jedenfalls bei einer – fiktiven – Benutzung der angegriffenen Marke

avail∙app∙le für die von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen die

Widerspruchsmarke in Erinnerung zu rufen. Der Verkehr wird daher im vorliegend

relevanten Waren- und Dienstleistungsbereich beim Anblick der jüngeren Marke an

das ihm bekannte Markenzeichen der Widersprechenden denken und gedanklich

mit diesem verknüpfen.

5. Durch eine Verwendung der jüngeren Marke für die von ihr beanspruchten Waren

und Dienstleistungen würde die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der

bekannten Widerspruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise

ausgenutzt.

Von einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer

bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines

Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der

Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und

ihrem Ansehen ohne

jede

finanzielle Gegenleistung und ohne eigene

Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit

teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen

Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure;

BGH GRUR 2020, 401 Rn. 42 - ÖKO-TEST I; GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO

Cap).

Im Zusammenhang mit den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und

Dienstleistungen macht sich der Beschwerdegegner mit der Annäherung der

angegriffenen Marke an die Widerspruchsmarke deren überaus hohe Bekanntheit

und die mit dieser Marke verbundenen Gütevorstellungen zunutze und begibt sich

insoweit in deren Sogwirkung. Ob dies vom Markeninhaber beabsichtigt war oder –

wohl eher – nicht, spielt für den verschuldensunabhängigen Löschungstatbestand

des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG keine Rolle.

Ein rechtfertigender Grund hierfür ist nicht erkennbar.

5. Daher ist die angegriffene Marke unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

UM 009 783 978 zu löschen.

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst

ersichtlich sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hacker

Meiser

Merzbach

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