Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 13.01.2022 – 30 W (pat) 23/20
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:130122B30Wpat23.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 23/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Januar 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2015 057 112
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Dr. Meiser und Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:130122B30Wpat23.20.0
Gründe§
I.
Die am 26. Oktober 2015 angemeldete und am 28. Januar 2016 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30
2015 057 112 eingetragene Wortmarke
avail∙app∙le
beansprucht nach einem am 26. August 2020 erklärten Teilverzicht noch Schutz für
die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 09: Anwendungssoftware, nämlich Mobile Apps zur Vermittlung von
Dienstleistungen Dritter an Verbraucher und zur Bewertung von
Dienstleistern durch Verbraucher; Anwendungssoftware, nämlich Software
zur Suche und Abfrage von Informationen in einem Computernetz zur
Vermittlung von Dienstleistungen Dritter an Verbraucher
Klasse 38: Telekommunikationsdienste, nämlich über Internetplattformen
und - portale bereitgestellte Telekommunikationsdienste zur Vermittlung
von Dienstleistungen Dritter an Verbraucher und zur Bewertung von
Dienstleistern durch Verbraucher; Telekommunikationsdienste, nämlich
Bereitstellen des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale zur
Vermittlung von Dienstleistungen Dritter an Verbraucher und zur Bewertung
von Dienstleistern durch Verbraucher
Klasse 41: Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem
weltweiten Computernetz oder im Internet, zur Veröffentlichung von
angebotenen Dienstleistungen Dritter,
der Verfügbarkeit
der
Dienstleistungen und der Bewertungen der Dienstleister durch
Verbraucher“.
Die Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke erfolgte am 4. März
2016.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch
erhoben aus ihrer am 2. März 2011 angemeldeten und seit dem 20. Oktober 2013
für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 1, 2, 4 - 12,
14 - 18, 20 - 28, 31, 35 – 45, nämlich unter anderem für
„Klasse 9:
Computer-Hardware; Computer-Software; Computer, Tablet-
Computer;
Klasse 42:
Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Beratung in
Bezug auf Computerhardware und Software; Technischer
Support, nämlich Fehlersuche und -behebung in Bezug auf
Computerhardware,
Computerperipheriegeräte,
Computersoftware und Heimelektronikgeräte;
Installation,
Aktualisierung, Pflege und Reparatur von Computersoftware;
Fachliche Beratung im Bereich Computer, Tablet-Computer
und Heimelektronik; Beratung auf den Gebieten Auswahl,
Implementierung und Verwendung von Computerhardware-,
Computersoftware- und Heimelektroniksystemen für Dritte“
eingetragenen Unionswortmarke UM 009 783 978
APPLE
sowie aus dem Unternehmenskennzeichen
Apple Inc.
Der Widerspruch aus der Unionsmarke 009 783 978 stützt sich dabei sowohl auf
den Löschungsgrund der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG als
auch auf den Löschungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09
des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 14. Januar 2020
auf den Widerspruch aus der Marke UM 009 783 978 die Löschung der
angegriffenen Marke 30 2015 057 112 angeordnet. Die angegriffene Marke nutze
in unzulässiger Weise die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten
Widerspruchsmarke aus, so dass der Löschungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3
MarkenG greife.
Das Verfahren
über
den Widerspruch
aus
dem
Unternehmenskennzeichen „Apple Inc.“ hat die Markenstelle bis zur Rechtskraft der
Entscheidung über den Widerspruch aus der UM 009 783 978 ausgesetzt.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die Widerspruchsmarke sei eine
entspreche der eigenen Kenntnis der Markenstelle und sei zudem durch die
Widersprechende belegt worden. Insbesondere im Bereich Smartphones und
Computer, aber auch darüber hinaus, nehme die Marke international und in der
Union eine Spitzenstellung ein. Auch wenn die Marke dabei häufig in Verbindung
mit der Bildmarke eines angebissenen Apfels verwendet werde, so komme die
Bekanntheit doch im Wesentlichen der Wortmarke APPLE zu.
Ausgehend davon komme es unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten
Falles zu einer den Löschungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG begründenden
gedanklichen Verknüpfung zwischen beiden Zeichen.
So bestehe zwischen den Vergleichszeichen eine – wenngleich sehr geringe –
Markenähnlichkeit, da die Widerspruchsmarke APPLE in der angegriffenen Marke
avail∙app∙le vollständig enthalten sei. Die Buchstaben des hinteren Markenteils der
angegriffenen Marke entsprächen den Buchstaben der Widerspruchsmarke, so
dass die Widerspruchsmarke in der angegriffenen Marke zumindest beim
schriftbildlichen Vergleich sofort und unmittelbar erkennbar sei. Hingegen erfordere
es eine gewisse Überlegung, um in der angegriffenen Marke den Begriff „app“
eingerahmt von zwei Punkten und den Buchstabenfolgen „avail“ und „le“ zu
erkennen. Noch mehr analytische Befassung mit der Marke sei nötig, um die
angegriffene Marke als Wortspiel mit dem zu Grunde liegenden Begriff „available“
zu verstehen.
Die
sich daraus ergebende Zeichenähnlichkeit
sei
zwar
für eine
Verwechslungsgefahr iS von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu gering, jedoch aufgrund
der teilweisen Übereinstimmung der Zeichen insbesondere in schriftbildlicher
Hinsicht ausreichend, um in Anbetracht der sehr hohen Bekanntheit der
Widerspruchsmarke und der
Identität und Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen der angegriffenen Marke zu den Waren und Dienstleistungen der
Widerspruchsmarke, für die sie eine bekannte Marke darstelle, eine für einen
Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG erforderliche gedankliche
Verknüpfung zwischen den beiden Marken zu begründen.
Die angegriffene Marke nutze
damit die Unterscheidungskraft der
Widerspruchsmarke aus. Durch die direkte gedankliche Verknüpfung, die zwischen
ihr und der Widerspruchsmarke hergestellt werde, erziele
sie einen
Aufmerksamkeitsgewinn, der allein auf der Bekanntheit der Widerspruchsmarke
beruhe.
Darüber hinaus
liege
auch eine Ausnutzung der Wertschätzung der
Widerspruchsmarke vor. Die Widersprechende gelte im Bereich Smartphones und
Computer als einer der Anbieter mit dem höchsten Ansehen. Ihre Produkte seien in
Vergleichstests ständig in der Spitzengruppe zu finden. Durch die gedankliche
Verknüpfung zwischen ihr und der angegriffenen Marke profitiere die angegriffene
Marke vom positiven Image der Widerspruchsmarke. Auch wenn dieses nicht ohne
weiteres auf die angegriffene Marke übertragen werde, so sei doch die
Grundstimmung der angesprochenen Verkehrskreise durch das positive Image der
Widerspruchsmarke zunächst gesteigert. Auch diese für den Inhaber der
angegriffenen Marke positive Wirkung beruhe alleine auf den Leistungen der
Widersprechenden und komme ihm damit nicht zu.
Da das Begehren der Widersprechenden damit schon auf Grundlage des
Widerspruchs aus der Unionsmarke 009 783 978 vollständig erreicht sei, könne die
Entscheidung über den Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen bis zur
Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch aus der Unionmarke
ausgesetzt werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, mit
der er zunächst die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestreitet.
Aber auch wenn man von einer mutmaßlichen Benutzung der Widerspruchsmarke
für Mobiltelefone, Smartphones und Multimediageräte sowie damit
im
Zusammenhang stehende Multimediadienstleistungen ausgehe, scheide eine
Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG aus. So bestehe zwischen den vorgenannten Waren und Dienstleistungen
der Widerspruchsmarke und den sich auf das Anbieten und Betreiben eines
Vergleichs- und Vermittlungsportals für Dienstleistungen Dritter fokussierenden
Dienstleistungen der angegriffenen Marke nur eine geringe Ähnlichkeit, da letztere
nicht von Herstellern von Mobiltelefonen, Smartphones etc. angeboten würden.
Ferner könne die Widersprechende sich auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke allenfalls
für Mobiltelefone, Smartphones und
Multimediageräte
sowie
damit
im
Zusammenhang
stehende
Multimediadienstleistungen berufen.
Vor allem scheide eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bereits
deshalb aus, weil die Vergleichszeichen in jeder Hinsicht absolut unähnlich seien.
Klanglich und schriftbildlich würden sie angesichts der unterschiedlichen Wortlänge,
Silbenzahl sowie der durch einen Punkt getrennten Bestandteile „avail“, „app“ und
„le“ der angegriffenen Marke ohne weiteres voneinander unterschieden. Dies gelte
auch in begrifflicher Hinsicht. Bei der angegriffenen Marke handele es sich um ein
an die englischen Begriffe „available“ und „app“ angelehntes und klanglich
einheitlich
auszusprechendes Phantasiewort, welches
auf
„verfügbare
Anwendungen“ anspiele, während die Widerspruchsmarke schlicht für „Apfel“ stehe
und damit auch das Unternehmenslogo der Widersprechenden beschreibe. Eine
App sei jedoch kein Apfel. Diese Unähnlichkeit schließe nicht nur ein unmittelbare,
sondern auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer
selbständig kennzeichnenden Stellung wie auch unter dem Gesichtspunkt eines
gedanklichen In-Verbindung-Bringens aus.
Ebenso scheide ein Bekanntheitsschutz der Widerspruchsmarke nach § 9 Abs. 1
Nr. 3 MarkenG aus, da es selbst unter Berücksichtigung einer hohen Bekanntheit
der Widerspruchsmarke für bestimmte Waren und Dienstleistungen angesichts der
Unähnlichkeit beider Zeichen zu keiner gedanklichen Verknüpfung zwischen den
Vergleichsmarken komme. Die Widerspruchsmarke APPLE sei in avail∙app∙le
schlicht nicht enthalten; zusätzlich verstoße dieses Zeichen gegen die den
Verkehrskreisen bekannte Kombinationssystematik der Widersprechenden bei der
Bezeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen.
Zudem fehle es selbst bei Unterstellung einer gewissen Zeichenähnlichkeit an einer
Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Bekanntheit der Widerspruchsmarke. Durch
die Kleinschreibung, die visuelle Absetzung, die Wahl des Gesamtbegriffes und die
Platzierung des vermeintlich ähnlichen Einzelzeichens werde gerade nicht versucht,
sich in den Sog der Widerspruchsmarke zu begeben. Auch könne durch das stärker
abgegrenzte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis keine Rufausbeutung
angenommen werden.
Eine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG bzw. ein Sonderschutz
nach § 15 Abs. 3 MarkenG auf Grundlage des Unternehmenskennzeichen „Apple
Inc.“ scheide ebenfalls aus.
Der – in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2022 nicht erschienene -
Inhaber der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 27. August 2020 beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. Januar 2020 aufzuheben und die Widersprüche aus der
UM 009 783 978 sowie dem Unternehmenskennzeichen „Apple Inc.“
zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
Sie macht unter Hinweis auf die Entscheidung BPatG 29 W (pat) 540/16 vom 18.
September 2019 geltend, dass von einer amts- bzw. gerichtsbekannten Benutzung
der Widerspruchmarke für einen Teil der zu den Klassen 9 und 42 eingetragenen
Waren und Dienstleistungen auszugehen sei, insbesondere für Smartphones,
Computer und Software. Die seitens des Inhabers der angegriffenen Marke
erhobene Einrede der Nichtbenutzung greife daher bereits aus diesem Grunde nicht
durch.
Weiterhin wiesen die Vergleichszeichen ihrem Gesamteindruck nach durch die
vollständige und für den Verkehr trotz der Trennung von „app“ und „le“ erkennbaren
Übernahme der Widerspruchsmarke in das angegriffene Zeichen eine Ähnlichkeit
auf, welche unter Berücksichtigung der überragenden Kennzeichnungskraft der
Widerspruchmarke sowie der teilweisen Identität der sich gegenüberstehenden
Waren und Dienstleistungen für eine Verwechslungsgefahr ausreiche, jedenfalls
aber dazu
führe, dass der Verkehr die angegriffene Marke mit der
Widerspruchsmarke gedanklich verknüpfe. Dies
führe
jedenfalls zu einer
Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten
Widerspruchsmarke; dies umso mehr, als sich der Geschäftsbereich der
Widersprechenden mit den verbliebenen Waren und Dienstleistungen der
angegriffenen Marke überschneide.
Auf den Hinweis des Senats vom 4. Oktober 2021, dass eine zur rechtserhaltenden
Benutzung erforderliche markenmäßige Verwendung der Widerspruchsmarke auf
den Produkten der Widersprechenden nicht gerichtsbekannt sei, hat die
Widersprechende mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 Screenshots der Website
der Widersprechenden zu verschiedenen Produkten und eidesstattliche
Versicherungen der Frau A… vom 30. Dezember 2021 (Anlage B 7), der Frau B…
vom 30. Dezember 2021 (Anlage B 8) sowie des Herrn C… vom 23. Dezember
2021 (Anlage B 9) eingereicht, ferner sog. 10-K Formulare zur Widersprechenden
aus den Jahren 2017 bis 2020.
Dazu macht sie geltend, dass ungeachtet einer ihrer Auffassung nach amts- bzw.
gerichtsbekannten Benutzung der Widerspruchmarke für einen Teil der zu den
Klassen 9 und 42 eingetragenen Waren und Dienstleistungen eine rechtserhaltende
Benutzung mit den bei der Markenstelle sowie mit Schriftsatz vom 30. Dezember
2021 eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht worden sei. Insbesondere
belegten die dem Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 beigefügten Abbildungen von
Produktverpackungen wie zB die in der eidesstattlichen Versicherung der Frau B…
vom 30. Dezember 2021 in Bezug genommene und nachfolgend abgebildete
Verpackung eines MacBook Pro
eine funktionsgemäße Verwendung der Widerspruchsmarke auf den jeweiligen
Produkten bzw. deren Verpackungen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat dazu keine Stellung genommen und auch
an der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2022 nicht teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Beschwerde des Markeninhabers ist hinsichtlich der mit dem angefochtenen
Beschluss angeordneten Löschung wegen des Widerspruchs aus der UM 009 783
978 zulässig. Soweit der Markeninhaber mit der Beschwerde neben der Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Widerspruchs aus der UM
009 783 978 auch eine Zurückweisung des Widerspruchs aus dem
Unternehmenskennzeichen „Apple Inc.“ beantragt, ist dies unzulässig. Denn dieser
Widerspruch ist aufgrund der erfolgten Aussetzung seitens des DPMA nicht
verfahrensgegenständlich. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Markeninhaber
auch nicht gegen die angeordnete Aussetzung.
B. Die Beschwerde hat in der Sache auch im Übrigen keinen Erfolg. Die
Widersprechende kann ihr Löschungsbegehren mit Erfolg auf § 9 Abs. 1 Nr. 3
MarkenG stützen, da davon auszugehen ist, dass die Benutzung der angegriffenen
Marke auch für die nach erfolgter Beschränkung noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten
Widerspruchsmarke in unzulässiger Weise ausnutzen würde iS von §§ 9 Abs. 1
Nr. 3, 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125 b Nr. 1 MarkenG. Zutreffend hat daher die Markenstelle
in dem angegriffenen Beschluss die Löschung der jüngeren Marke nach § 43 Abs.
2 Satz 1 MarkenG angeordnet.
1. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ist zeitlich anwendbar, weil die angegriffene Marke am 26. Oktober 2015 und damit nach dem Stichtag 1. Oktober 2009
zur Eintragung angemeldet worden ist (§ 158 Abs. 2 MarkenG).
2. Die seitens des Inhabers der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom 27. August
2020 (Bl. 18 dA) erhobene Einrede mangelnder Benutzung, auf die § 43 Abs. 1
MarkenG in seiner bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung mit den beiden
nach
§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG
(a.F.) maßgeblichen
Benutzungszeiträumen Anwendung findet, weil der Widerspruch vor dem 14.
Januar 2019 erhoben wurde (§ 158 Abs. 5 MarkenG), ist nur hinsichtlich des nach
nach §§ 43 Abs. 1 Satz 2 (a.F.), 125 b Nr. 4 MarkenG i. V. m. Art. 18 UMV
relevanten Benutzungszeitraumes statthaft, da die am 20. Oktober 2013
eingetragene Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
angegriffenen Marke am 3. März 2016 noch nicht mehr als fünf Jahre eingetragen
war.
a. Der Widersprechenden oblag es demnach, die rechtserhaltende Benutzung der
Widerspruchsmarke gemäß § 125 b Nr. 4 MarkenG i.V.m. Art. 18 UMV für den nach
§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG (a.F) maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre vor
der Entscheidung über den Widerspruch, welcher vorliegend dem Tag der
mündlichen
Verhandlung
am
13.
Januar
entspricht
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 43 Rdnr. 21), hinsichtlich aller
maßgeblichen Umstände, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang darzulegen
und glaubhaft zu machen. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 125b Nr. 4 MarkenG
sind nur die Waren zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung der
Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht worden ist.
Soweit es sich bei der Widerspruchsmarke aus den nachfolgend zu 3. genannten
Gründen um eine bekannte Marke handelt, entbindet dies die Widersprechende
nicht von der Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 43 Rdnr. 69). Entbehrlich ist ein solcher Nachweis
entsprechend § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 291 ZPO vielmehr nur in Fällen einer
amts- oder gerichtsbekannten Benutzung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 43
Rdnr. 66, 69).
b. Ausgehend davon hat die Widersprechende mit den mit Schriftsatz vom 30.
Dezember 2021 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn C… vom
23. Dezember 2021 (Anlage B 9) und der Frau B… vom 30. Dezember 2021 (Anlage
B 8) eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im vorliegend
relevanten Benutzungszeitraum (Januar 2017 bis Januar 2022) jedenfalls für das
von ihr hergestellte und vertriebene Produkt „MacBook“, einen Personal-Computer
in Form eines Notebooks, glaubhaft gemacht.
Dem Senat ist bekannt iS des § 291 ZPO, dass die Widersprechende seit vielen
Jahren zu den weltweit bekannten Herstellern von Büro- und tragbaren Computern
sowie mobilen Telekommunikationsgeräten gehört, welche auch im gesamten
Gebiet der Union intensiv beworben und in erheblichen Stückzahlen vertrieben
werden. Dies wird letztlich auch seitens des Inhabers der angegriffenen Marke nicht
in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz vom 27. August 2020, Seite 5). Belegt wird dies
ferner durch die im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021
eingereichte eidesstattliche Versicherung des Herrn C… vom 23. Dezember 2021.
Aufgrund der darin genannten erheblichen Umsatzzahlen für das „Europa-
Segment“ in den Jahren 2017 bis 2021 sowie der für das Jahr 2017 weltweiten
Verkaufszahl für das Produkt „Mac/MAC“ (einschließlich des „MacBook“) mit einem
Anteil von 11% am Gesamtnettoumsatz der Widersprechenden und eines
kontinuierlich über die Jahre hinweg bei ca. 25 % liegenden Anteils des „Europa-
Segments“ am Gesamtumsatz bestehen auch unter Berücksichtigung des
Umstands, dass das in der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung benannte
„Europa-Segment“ mit dem Gebiet der Union territorial nicht deckungsgleich ist,
keine Zweifel daran, dass die Widersprechende auch im Gebiet der Union im
vorliegend relevanten Benutzungszeitraum einen erheblichen Teil ihrer Umsätze in
einem für eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke relevanten
Umfang mit den unter der Bezeichnung „Macbook“ vertriebenen Note-Books
generiert hat.
Die in der eidesstattlichen Versicherung der Frau B… vom 30. Dezember 2021
(Anlag B 8) abgebildete Produktverpackung eines „Macbook Pro“
sowie die in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn C… auf Seite 2
auszugsweise abgebildete Rückseite einer Verpackung eines „MAC-Computers“
belegen ferner eine funktionsgemäße Benutzung der Widerspruchsmarke auf der
Produktverpackung. Die von der Eintragung abweichende Schreibweise in
Kleinbuchstaben ist unwesentlich und beeinflusst nicht die Unterscheidungskraft
der Marke (Art. 18 Abs. 1 lit. a UMV). Der Verkehr wird darin auch nicht lediglich
einen rein firmenmäßigen Gebrauch der Widerspruchsmarke sehen, sondern
aufgrund Größe und Platzierung
der Bezeichnung
„Apple“
über der
Produktkennzeichnung „Mac“ einen selbstständigen und die Ursprungsidentität
bezeichnenden betrieblichen Herkunftshinweis iS einer Firmen- bzw. Dachmarke
erkennen, zumal sich neben dem Markenwort „Apple“ kein Hinweis auf Rechtsform
und/oder Anschrift des Unternehmens befindet. Der Verkehr wird daher sowohl die
Widerspruchsmarke als auch die jeweilige Produktmarke gleichermaßen als
Herkunftskennzeichen ansehen.
Die Widersprechende hat daher jedenfalls eine rechtserhaltende Benutzung der
Widerspruchsmarke für „tragbare Computer“ (Notebooks) glaubhaft gemacht, wobei
im Rahmen der Integrationsfrage eine Benutzung nicht nur für diese speziellen
Produkte, sondern darüber hinaus für „gleichartige Waren“ anzuerkennen ist (vgl.
BGH GRUR 2020, 871 Nr. 36 – INJEKT/INJEX). Als „gleichartige Waren“ sind hier
die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend identischen
stationären wie tragbaren „Personal Computer“ (kurz PC) einschließlich sog.
Tablet-Computer anzusehen, deren Größe und Fähigkeiten sie ebenso wie
Notebooks für den individuellen persönlichen Gebrauch im Alltag nutzbar machen.
Es ist daher auf Seiten der Widerspruchsmarke von einer rechtserhaltenden
Benutzung der Widerspruchsmarke für „Personal Computer“ (PC) auszugehen
(§§125 b Nr. 4 MarkenG, 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG), so dass diese insoweit auch
bei der Entscheidung über den Widerspruch zu berücksichtigen sind (§ 43 Abs. 1
Satz 3 MarkenG).
3. Hinsichtlich dieser
im vorliegenden Widerspruchsverfahren konkret zu
berücksichtigenden Waren „Personal-Computer“ (PC) ist weiterhin von einer über
die vorgenannte Benutzung hinausgehenden Bekanntheit der Widerspruchsmarke
bei einem bedeutenden Teil des Publikums im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG
i.V.m. § 125 b Nr. 1 MarkenG auszugehen.
Gemäß § 125 b Nr. 1 MarkenG gilt § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG für Widersprüche aus
Unionsmarken mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntheit im Inland die
Bekanntheit in der Union gem. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV tritt. Bekanntheit der
Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines
Mitgliedstaats entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der
fraglichen Unionsmarke
in der gesamten Union aus
(vgl. EuGH GRUR
2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe [ÖKO-TEST]).
a. Voraussetzung für das Vorliegen einer bekannten Marke ist, dass das jeweilige
Zeichen als Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, welches von
den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass
bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind. Insgesamt muss
erkennbar sein, dass die Marke durch erfolgreiche wirtschaftliche Anstrengungen
des Markeninhabers einen wirtschaftlichen Wert erlangt hat, der – auch
branchenübergreifend – einer unlauteren Ausbeutung oder Beeinträchtigung durch
Dritte zugänglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Bekanntheit nicht
auf das Zeichen als solches beschränken darf, sondern die Bekanntheit der Marke,
also als Herkunftszeichen für die betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen
notwendig ist (BGH GRUR 2004, 235, 23 – Davidoff II).
Bei der Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, sind alle relevanten Umstände des
Falles zu berücksichtigen. Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei
neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die
Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die
Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen
zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR
2009, 1158 Rn. 25 – PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 –
WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Rn. 20
– Goldbären; GRUR 2015, 1114
Rn. 10 – Springender Pudel). Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer
Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des
§ 291 ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren
Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt
(vgl. BGH GRUR 2020, 401 Rn. 21 - ÖKO- TEST I; GRUR 2014, 378 Rn. 27 -
OTTO Cap; GRUR 2011, 1043 Rn. 49 -
TÜV
II; BPatG Beschluss
vom
18.01.2017, 29 W (pat) 9/15 - Grünkäppchen).
b. Dass der Widerspruchsmarke nach diesen Kriterien für die im vorliegendem
Verfahren nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zu berücksichtigenden „Personal-
Computer“ eine entsprechende Bekanntheit im Gebiet der Union und vor allem auch
in der Bundesrepublik Deutschland als „wesentlichem Teil“ des Unionsgebiets
zukommt, ist gerichtsbekannt, wird aber auch glaubhaft gemacht durch die
eidesstattliche Versicherung des Herrn C… vom 23. Dezember 2021 (Anlage B 9).
Die Widersprechende ist ein US-amerikanisches Technologieunternehmen, das
Computer, Smartphones und Unterhaltungselektronik sowie Betriebssysteme und
Anwendungssoftware entwickelt und vertreibt. Zudem betreibt Apple ein Internet-
Vertriebsportal
für
Musik,
Filme
und
Software
(vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/Apple). Sie wurde 1976 in Kalifornien gegründet und
zählt zu den ersten Herstellern von Personal-Computern. Mit dem Erscheinen des
iPods (2001), des iPhones (2007) und des iPads (2010) weitete sie ihr Geschäft
nach und nach auf andere Produktbereiche aus. Sie hat damit die Basis für den bis
heute anhaltenden Boom der Märkte für Smartphones und Tabletcomputer gelegt
(https://de.wikipedia.org/wiki/Apple) und gehört zu den Pionieren im Bereich
Computer und Betriebssysteme. Mittlerweile hat das Unternehmen seine
Geschäftstätigkeit auf weitere Produktfelder in den Bereichen Mobilfunk und
Unterhaltungselektronik ausgeweitet und beschäftigt weltweit rund 132.000
Mitarbeiter. Zu den Produkten und Dienstleistungen zählen und zählten bereits im
Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke die Büro- und tragbaren Computer, die
mobilen Telekommunikationsgeräte iPhone, die iPad Tablet-Computer, die iPod-
Reihe mit tragbaren digitalen Musik- und Videoplayern sowie die digitalen Apple-
TV-Geräte. Hinzu kommen Softwareprodukte für private und professionelle
Anwender, wie die iWork und iLife-Softwarepakete, die Betriebssysteme iOS und
OS X, der iCloud Online-Dienst sowie dazugehörige Support-Angebote.Im Jahre
2004 eröffnete der erste europäische Apple-Store in London. Der Gesamtumsatz,
der im Anmeldejahr 2015 weltweit ca. … US-Dollar betrug, ist bis zum Jahr 2021
auf ca .… US-Dollar angestiegen. Dabei machten die Umsatzerlöse durch iPhone-
Verkäufe im Geschäftsjahr 2021 einen Großteil des Gesamtumsatzes aus; ferner
sorgte der Tablet-Computer iPad im Geschäftsjahr 2020 für Umsätze in Höhe von
rund … US-Dollar. Die Marke „APPLE“ gilt heute als eine der wertvollsten Marken
der Welt.
Aufgrund der in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn C… vom 23. Dezember
2021 für das Jahr 2017 genannten weltweiten Verkaufszahlen für die unter den
Warenbegriff
„Personal-Computer“
fallenden Produkte
„iPad“ und
„iMac“
(einschließlich des „MacBook“) in Höhe von ca. … bzw. … Einheiten kann unter
Berücksichtigung eines nach der eidesstattlichen Versicherung kontinuierlich über
die Jahre hinweg bei ca. 25 % liegenden Anteils des „Europa-Segments“ am
Gesamtumsatz davon ausgegangen werden, dass die Widersprechende mit diesen
Produkten auch in dem in Europa bedeutsamsten Wirtschaftsraum der Union über
eine bedeutende Marktstellung und eine sich daraus ergebende Bekanntheit
verfügt. Aufgrund der nach der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung gerade
auch in Europa stetig steigenden Umsatzzahlen der Widersprechenden (2017: …
US-Dollar; 2021: … US-Dollar) kann dies auch für den aktuellen Zeitpunkt
angenommen werden.
Zur Bezeichnung ihrer (Personal)Computerprodukte benutzt die Widersprechende
dabei über einen sehr langen Zeitraum – neben dem ebenso bekannten „Apple-
Logo“ - kontinuierlich die Bezeichnung APPLE, die sowohl international als auch in
Europa und Deutschland mehrfach als Marke eingetragen ist. Der Verkehr, dem
bekannt ist, dass die Widersprechende ausschließlich eigene Produkte vertreibt,
versteht aus den bereits zu B. 2. b. genannten Gründen die mit der
Unternehmensbezeichnung identische Wortmarke APPLE ohne weiteres als
produktbezogene und die Ursprungsidentität bezeichnende Firmen- und/oder
Dachmarke. Dabei kommt der Bezeichnung APPLE die überragende Bekanntheit
des Unternehmenskennzeichens zugute, weil das Publikum in der Erinnerung nicht
nach der Art der Kennzeichen differenziert (vgl. BGH GRUR 2014, 378 Nr. 22 –
OTTO CAP; GRUR 2009, 484 Nr. 29 – METROBUS; vgl. auch BGH GRUR
2013, 1239 Nr. 29 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).
Aufgrund der vorgenannten Umstände ist es
für den Senat offenkundig
(§ 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 291 ZPO), dass es sich bei der Widerspruchsmarke
insbesondere auch bei
den
im vorliegenden Verfahren konkret zu
berücksichtigenden Waren „Personal-Computer“ um eine seit vielen Jahren
umfassend benutzte Marke handelt, die auf diesem Warengebiet omnipräsent ist,
was sowohl für den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im Jahr 2015
als auch für den hiesigen Entscheidungszeitpunkt offensichtlich ist. Bei dem
Widerspruchszeichen handelt es sich daher in Zusammenhang mit diesen nach wie
vor zum Kerngeschäft der Widersprechenden gehörenden Produkten um eine weit
über den für den Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG erforderlichen
Bekanntheitsgrad hinausgehende überragend bekannte Marke (vgl. BPatG 29 W
(pat) 540/16 v. 18. September 2019 – Apfel & i/APPLE, GRUR-RR 2020, 208).
4. Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das
angegriffene Zeichen - seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt - in
relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH,
GRUR 2004, 58 Nr. 29 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Nr. 41 –
adidas/Marca; BGH, GRUR 2011, 1043 Nr. 54 – TÜV II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20
– Goldbären; GRUR 2020, 401 Nr. 28 - ÖKO-TEST I). Die Frage, ob eine
gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet,
ist unter
Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu
denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art
der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe,
das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung
erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr
zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas/Fitnessworld; EuGH, GRUR
2008, 503 Nr. 41 – adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. – Intel/CPM; GRUR Int
2011, 500 Rn. 56 – TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; BGH, GRUR 2015, 1214 Nr.
20 – Goldbären; GRUR 2017, 75 Nr. 37 – Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Nr. 28-
ÖKO-TEST I). Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach § 9 Abs.
1 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2009, Nr. 49 – OSTSEE-POST;
GRUR 2015, 75 Nr. 32 – Goldbären; GRUR 2020, 401 Nr. 28 – ÖKO-TEST I).
a. Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs.
1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich
gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der
Bedeutung ergeben (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 Nr. 34 – Goldbären; GRUR
2015, 1114 Nr. 23 – Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen
Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt, wenngleich
im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG anders als
bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr
oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit
zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die
beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander
verknüpfen (EuGH, GRUR 2004, 58 Nr. 29 u. 31 – Adidas/Fitnessworld; GRUR
2008, 503 Nr. 41 – adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Nr. 30 – Intel/ CPM; BGH GRUR
2015, 1114 Rn. 33 – Springender Pudel).
Vorliegend unterscheiden sich die Vergleichszeichen zwar erheblich durch den bei
der angegriffenen Marke vorangestellten Zeichenbestandteil „avail“ und auch
dadurch, dass die angegriffene Marke in ihrer eingetragenen Form keinen
einheitlichen Begriff darstellt, sondern aus den drei jeweils durch einen auf mittlerer
Höhe angebrachten Punkt voneinander getrennten Zeichenbestandteilen „avail“,
„app“ und „le“ besteht, wobei der mittlere Bestandteil „app“ zudem noch – worauf
der Inhaber der angegriffenen Marke zutreffend hinweist - eine eigene Bedeutung
aufweist.
Gleichwohl ist angesichts der hohen Bekanntheit der Widerspruchsmarke in
Zusammenhang mit Personal-Computern, welche dazu führt, dass dem Zeichen
vom Verkehr auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen
wird, wenn es ihm nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen, jüngeren
Zeichens begegnet (BGH GRUR 2003, 880, 881-City Plus BGH GRUR
2009, 484 Rn. 34 - Metrobus; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 48 - Culinaria/Villa
Culinaria), davon auszugehen, dass der Verkehr die angegriffene Marke aufgrund
ihrer formalen Übereinstimmung in den Bestandteilen „app“ und „le“ gedanklich mit
der Widerspruchsmarke APPLE verknüpft, jedenfalls sofern ihm die jüngere Marke
im Zusammenhang mit den von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen
begegnet.
b. Auch wenn die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen nicht Voraussetzung
für den Bekanntheitsschutz
ist und dieser auch branchenübergreifend
angenommen werden kann, so ist doch im Rahmen der Prüfung, ob die
angesprochenen Verkehrskreise die erforderliche gedankliche Verknüpfung
vornehmen,
relevant, für welchen Waren- bzw. Dienstleistungsbereich eine
Bekanntheit vorliegt und inwieweit eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit in
diesem Bereich vorliegt.
Im Rahmen der umfassenden Würdigung der
Einzelfallumstände, die bei der Prüfung der Voraussetzungen des
Bekanntheitsschutzes vorzunehmen ist, sind demnach auch die Art der betroffenen
Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe zu berücksichtigen (vgl. BGH
a. a. O. Rn. 32 - ÖKO-TEST I; s. auch BPatG 29 W (pat) 9/15 vom 18.01.2017 -
Grünkäppchen sowie 29 W (pat) 16/18 vom 02.07.2020 – Kanubay). Vorliegend
weisen sämtliche seitens der angegriffenen Marke zu den Klassen 09, 38 und 41
beanspruchten Waren und Dienstleistungen insoweit Berührungspunkte und
Überschneidungen zu den unter der Widerspruchsmarke vertriebenen und einen
„Kernbereich“ des Unternehmens der Widersprechenden bildenden Personal-
Computern auf, als sie ebenfalls den IT-Bereich und damit die Branche betreffen, in
der die Widerspruchsmarke für
ihre Personal-Computer eine überragende
Bekanntheit genießt.
Dies gilt nicht nur für die zu Klasse 09 von der angegriffenen Marke beanspruchte
„Anwendungssoftware“, welche eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit zu den
Personal-Computern der Widersprechenden aufweist, sondern auch hinsichtlich der
zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen einschließlich der sich darauf
beziehenden und
zu Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen, welche ebenfalls dem
IT-Bereich zuzurechnen sind. Die
überragende Bekanntheit der Widerspruchsmarke für die vorgenannten Produkte
„strahlt“ insoweit ohne weiteres auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten
Dienstleistungen aus, zumal sich auch die Widersprechende beim Vertrieb ihrer
Softwareprodukte ganz überwiegend des Internets und dabei insbesondere von ihr
eingerichteter Internet-Portale wie vor allem des allseits bekannten „App-Store“
bedient.
c. Jedenfalls bei diesen von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und
Dienstleistungen wirkt sich die überragende Bekanntheit der Widerspruchsmarke
auf die Zeichenähnlichkeit dahingehend aus, dass der Verkehr die angegriffene
Marke avail∙app∙le trotz der Trennung der einzelnen Wortbestandteile nicht als
bloße Aneinanderreihung voneinander unabhängiger und damit auch begrifflich
eigenständiger Bestandteile („avail“, „app“ und „le“) wahrnehmen wird, sondern die
formal bis auf die Schreibweise in Groß- bzw. Kleinbuchstaben mit der
Widerspruchsmarke APPLE übereinstimmenden Zeichenbestandteile „app“ und
„le“ miteinander verbinden und
in diesen die
überragend bekannte
Widerspruchsmarke erkennen wird.
Zwar sind – wie bereits dargelegt und seitens des Inhabers der angegriffenen Marke
auch zutreffend geltend gemacht – die jeweils durch einen auf mittlerer Höhe
angebrachten Punkt voneinander getrennten Wortbestandteile „avail“, „app“ und „le“
formal gleichrangig innerhalb des angegriffenen Zeichens angeordnet. Anders als
die Bestandteile „avail“ als englisches Substantiv mit der Bedeutung „Nutzen“ und
„app“ als gängiges Kurzwort für „application“ mit der Bedeutung „Anwendungssoftware“ weist der Endbestandteil „le“ jedoch keinen erkennbaren Begriffs-
und/oder Bedeutungsgehalt auf. Angesichts der überragenden Bekanntheit der
Widerspruchsmarke
im
vorliegend
maßgeblichen Waren-
und
Dienstleistungsbereich liegt dann aber für den Verkehr innerhalb der angegriffenen
Marke eine Verknüpfung der Zeichenbestandteile „app“ und „le“ zu der bekannten
Widerspruchsmarke APPLE jedenfalls nicht völlig fern, so dass eine zumindest
geringe (und vorliegend für den Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG
ausreichende) Zeichenähnlichkeit zwischen den Vergleichsmarken besteht. Dem
kann entgegen der Auffassung des Inhabers der angegriffenen Marke auch nicht
unter Hinweis auf die begriffliche Bedeutung der Widerspruchsmarke („Apfel“) mit
dem Argument begegnet werden, dass ein „Apfel“ keine “app“ sei. Denn mit den
Zeichenbestandteilen „app∙le“ wird die Widerspruchsmarke und nicht deren
begriffliche Bedeutung („Apfel“)
in Erinnerung gerufen
(vgl. dazu auch
Schweizerisches Bundesgericht, GRUR Int. 2019, 1194 – Apple II). Aufgrund der
Bekanntheit der Widerspruchsmarke wird der Verkehr in der angegriffenen Marke
auch kein – ohnehin erst nach einem gewissen Interpretationsaufwand erkennbares
und seitens der Inhabers der jüngeren Marke möglicherweise auch beabsichtigtes
- Wortspiel mit dem englischen Begriff „available“ iS von „availapple“ erkennen,
sondern den eigenständig hervorgehobenen Zeichenbestandteil „app“ aus den
vorgenannten Gründen mit dem für sich gesehen keine sinnvolle Bedeutung
aufweisenden Endbestandteil „le“ verknüpfen.
Mag die Zeichenähnlichkeit danach auch nicht besonders ausgeprägt sein, so reicht
sie angesichts der überragenden Bekanntheit der Widerspruchsmarke dennoch
aus, um jedenfalls bei einer – fiktiven – Benutzung der angegriffenen Marke
avail∙app∙le für die von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen die
Widerspruchsmarke in Erinnerung zu rufen. Der Verkehr wird daher im vorliegend
relevanten Waren- und Dienstleistungsbereich beim Anblick der jüngeren Marke an
das ihm bekannte Markenzeichen der Widersprechenden denken und gedanklich
mit diesem verknüpfen.
5. Durch eine Verwendung der jüngeren Marke für die von ihr beanspruchten Waren
und Dienstleistungen würde die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der
bekannten Widerspruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise
ausgenutzt.
Von einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer
bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines
Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der
Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und
ihrem Ansehen ohne
jede
finanzielle Gegenleistung und ohne eigene
Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit
teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen
Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure;
BGH GRUR 2020, 401 Rn. 42 - ÖKO-TEST I; GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO
Cap).
Im Zusammenhang mit den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und
Dienstleistungen macht sich der Beschwerdegegner mit der Annäherung der
angegriffenen Marke an die Widerspruchsmarke deren überaus hohe Bekanntheit
und die mit dieser Marke verbundenen Gütevorstellungen zunutze und begibt sich
insoweit in deren Sogwirkung. Ob dies vom Markeninhaber beabsichtigt war oder –
wohl eher – nicht, spielt für den verschuldensunabhängigen Löschungstatbestand
des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG keine Rolle.
Ein rechtfertigender Grund hierfür ist nicht erkennbar.
5. Daher ist die angegriffene Marke unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
UM 009 783 978 zu löschen.
C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Meiser
Merzbach
Schw