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BPatG Beschluss vom 22.02.2022 – 1 W (pat) 10/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:220322B1Wpat10.22.0

Zitiert von 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 10/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2014 012 216.6

wegen Erstattung der Vertretergebühren

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22.

März 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse 13 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. September 2020 aufgehoben und die Sache an das

Patentamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

ECLI:DE:BPatG:2022:220322B1Wpat10.22.0

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer ist Patentanwalt und beantragte die Erstattung von

Gebühren und Auslagen nach dem Vertretergebühren-Erstattungsgesetz

(VertrGebErstG) für seine Tätigkeit als Bevollmächtigter des Erfinders im Verfahren

vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Am 18. August 2014 reichte der Erfinder eine Erklärung über seine persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse beim DPMA ein und fügte dieser eine Anlage für

ein Patenterteilungsfahren „Kaminhaube“ mit Zeichnungen und einer kurzen

Erläuterung von Aufgabe und technischer Lösung bei. Mit Verfügung vom 26.

August 2014 teilte die Patentabteilung 51 des DPMA ihm mit, dass seine Eingabe

als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gewertet werde, aber noch

weitere Unterlagen zur Prüfung des Antrages benötigt würden. Des Weiteren fehle

noch die Benennung des Erfinders. Mit Schreiben vom 12. September 2014 wurde

die Erfinderbenennung eingereicht, ferner teilte der Erfinder mit, er beabsichtigte

nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine Anmeldung einzureichen. Mit

Verfügung vom 26. September 2014 wurde der Erfinder vom DPMA aufgefordert,

zu erklären, für welche Verfahrensschritte und Gebühren die Verfahrenskostenhilfe

beantragt werde. Mit weiteren Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte der Erfinder

mit, dass er die Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren beantrage und

ferner beabsichtigte, die Beiordnung eines Patentanwalts zu beantragen. Mit

Beschluss der Patentabteilung 23 des DPMA vom 8. Dezember 2014 wurde

Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren ohne Ratenzahlung bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer seine

Beiordnung als Patentanwalt und reichte – im Vorgriff auf seine Beiordnung – eine

Zusammenfassung, eine Beschreibung, Zeichnungen und fünfzehn Patentansprüche ein. Mit Beschluss der Patentabteilung 23 vom 9. Mai 2016 wurde der

Beschwerdeführer als Patentanwalt beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 16. Januar

2020 bat der Beschwerdeführer um Übersendung des Beiordnungsbeschlusses, da

dieser ihn nicht erreicht habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 30. April 2020 teilte der

Beschwerdeführer mit, dass der Erfinder bereits am 2. Februar 2019 verstorben sei.

Namens und im Auftrag der Rechtsnachfolgerin werde die Patentanmeldung

zurückgenommen. Die Erstattung von Gebühren und Auslagen

für das

Patentanmeldeverfahren i.H.v. insgesamt 580,72 Euro werde beantragt.

Mit Beschluss vom 9. September 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse 13 des

DPMA den Antrag auf Kostenerstattung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde

ausgeführt, dass nach dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe keine

Patentanmeldung erfolgt sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. September 2020 Beschwerde

eingelegt.

Er beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Prüfungsstelle für

Klasse 13 - vom 9. September 2020 aufzuheben.

Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschluss sei rechtsfehlerhaft,

denn das DPMA habe nicht vom Fehlen einer Patentanmeldung ausgehen dürfen,

da alle Mindestanforderungen für eine ordnungsgemäße Anmeldung bereits vor der

Rücknahmeerklärung gegeben gewesen seien. Es hätten lediglich behebbare

Formmängel vorgelegen. Jedenfalls seit Einreichung der Unterlagen durch seinen

patentanwaltlichen Schriftsatz vom 18. April 2016 sei von einer Patentanmeldung

auszugehen. Der Beschwerdeführer ist des Weiteren der Auffassung, selbst wenn

keine Patentanmeldung vorläge, habe er zumindest Anspruch auf eine hälftige

Kostenerstattung für seine Tätigkeit. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, der

angefochtene Beschluss sei auch als abschließende Entscheidung über die

Patentanmeldung zu verstehen, da zur Begründung ausdrücklich das Fehlen einer

Patentanmeldung aufgeführt werde. Auch hiergegen sowie gegen die Weigerung

des DPMA, einen Anmeldetag festzustellen, sei die Beschwerde gerichtet.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Soweit der beigeordnete Patentanwalt die Ausführungen des DPMA in der Begründung des angefochtenen Beschlusses bezüglich des Fehlens einer Patentanmeldung sowie die Nichtanerkennung eines Anmeldetages rügt und diesbezüglich

eine Zurückverweisung anregt, liegt keine zulässige Beschwerde vor. Der beigeordnete Patentanwalt, der im vorliegenden Verfahren eigene (Gebühren-) Interessen verfolgt, ist hinsichtlich der Bearbeitung einer Patentanmeldung durch das

DPMA selbst nicht beschwerdebefugt, eine Beschwerdeeinlegung im Namen des

verstorbenen Erfinders bzw. seiner Rechtsnachfolger ist vorliegend nicht ersichtlich.

Zudem liegt eine Beschwer ebenfalls nicht vor, da der angefochtene Beschluss nur

den Antrag auf Kostenerstattung zurückweist, aber

- auch angesichts der

Ausführungen in der Begründung - keine Entscheidung über die Anmeldung trifft.

Die nach § 7 Nr. 2 VertrGebErstG i.V.m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 PatG statthafte

Beschwerde gegen die Zurückweisung des Kostenerstattungsantrages ist dagegen

zulässig und auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung in der Sache

an das DPMA.

Der Beschluss der Prüfungsstelle 13 des DPMA vom 9. September 2020 ist aufzuheben, weil jedenfalls die vollständige Zurückweisung des Kostenerstattungsantrages rechtsfehlerhaft ist. Der im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe als Vertreter

beigeordnete Patentanwalt kann nach § 4 VertrGebErstG eine zumindest hälftige

Gebühr für einen Verfahrensschritt auch dann verlangen, wenn sich die Beiordnung

erledigt, ohne dass er eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat. Als ausreichend für die (anteilige) Entstehung der Gebühr

gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG anzusehen ist ein Tätigwerden bei der Anmeldung oder im Verfahren der Offensichtlichkeitsprüfung, d. h. der Vertreter muss

nicht sowohl bei der Anmeldung als auch im Verfahren nach § 42 PatG mitgewirkt

haben (vgl. hierzu auch BPatG, BlPMZ 2015, 299-300). Ob diese Voraussetzungen

vorliegen, hat das DPMA bislang nicht geprüft. Es wird dabei zu berücksichtigen

haben, dass es sich bei den Gebühren nach dem VertrGebErstG um Pauschalgebühren handelt, die grundsätzlich anfallen, ohne dass es auf den Umfang der dabei

entfalteten Tätigkeit ankäme. Eine Kostenerstattung wäre hier nur dann ausgeschlossen, wenn der Beschwerdeführer lediglich im Verfahrenskostenhilfeverfahren

tätig war, wovon auch das DPMA ausweislich der Beschlussbegründung nicht

ausgegangen ist.

Der Senat hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben, ohne in der Sache

selbst zu entscheiden, weil das DPMA – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – über die, wie vorstehend ausgeführt, maßgebliche Frage, ob der beigeordnete Vertreter nach den Gegebenheiten des Einzelfalles eine Kostenerstattung

nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG anteilig oder vollständig beanspruchen kann,

bislang noch nicht entschieden hat.

Nach § 80 Abs. 3 PatG war die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen,

weil dies der Billigkeit entspricht. Davon ist nach ständiger Rechtsprechung dann

auszugehen, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung ein

Beschluss nicht ergangen wäre und damit die Beschwerde sowie die Einzahlung

der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können. Diese Voraussetzung ist

vorliegend gegeben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur

gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Schell

Heimen